entfaltet Tatbestandswirkung im Hinblick auf die Antragsbefugnis nach § 2 Abs 1 S 1
. (Rn.11)
kann eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6
oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2
). Randnummer 11 1. Der Antragsteller ist eine nach § 3
anerkannte Vereinigung. Der Bescheid vom 5. September 2022, mit dem das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein dem Antragsteller die Anerkennung nach § 3 Abs. 1
erteilt hat, entfaltet für den erkennenden Senat Tatbestandswirkung im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 1
(vgl. Schieferdecker in Beckmann/Kment, UVPG,
Kommentar, 6. Aufl. 2023, § 3
Rn. 68). Eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung findet im Rahmen von § 2 Abs. 1
nicht statt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen für eine Anerkennung nur in den Fällen vorzusehen, in denen die Anerkennung noch nicht erteilt wurde (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
), ist für das Gericht bindend. Daraus folgt gerade nicht – wie die Beigeladene meint –, dass eine solche Prüfung auch bei – aus ihrer Sicht rechtswidrig – anerkannten Vereinigungen erfolgen müsse. Aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt nichts Anderes. Selbst eine rechtswidrige Anerkennung einer Vereinigung würde die Beigeladene nicht in ihren Rechten verletzten. Es handelt sich um einen rechtlich neutralen Verwaltungsakt ohne belastende Drittwirkung (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 102. EL September 2023,
64). Randnummer 12
ist. Der Antragsteller hat jedenfalls nicht geltend gemacht, dass die Zustimmung Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. In Anlehnung an die Vorrausetzungen für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO reicht es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2
aus, wenn nach dem schlüssigen Vortrag der Umweltvereinigung ein Widerspruch möglich erscheint (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schille, 102. EL September 2023,
11). Randnummer 13 Der Antragsteller macht – im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vom
12). Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts fallen als konkrete Regelung eines Einzelfalls nicht darunter. Randnummer 16 Mit seinem Vortrag hat der Antragsteller auch keinen möglichen Widerspruch der angegriffenen Zustimmung zu den Verbotstatbeständen des § 39 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG aufgezeigt. Im Hinblick auf die Regelung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (Gehölzschnittverbot) geht er selber – und zu Recht – davon aus, dass diese nicht unmittelbar einschlägig ist. Die Zustimmung gestattet keinen Gehölzrückschnitt innerhalb der Restriktionszeiten der Gehölzbrüter. Dies wird durch die in der Zustimmung enthaltene Maßgabe (Ziffer 2) bestätigt, wonach rechtzeitig im Vorfeld bei der Oberen Naturschutzbehörde ein Antrag auf Gehölzentnahme während der Brutzeit von Gehölzbrütern zu stellen ist, sollte es innerhalb der Restriktionszeiten der Gehölzbrüter zu Gehölzrückschnitten kommen. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. i. V. m. Nr. 19.2, 2.2.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (½ von 7.500 €). Randnummer 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001580150
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