den Biotopvorschriften bedarf. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er für die Fällung einer in einem Knick stehenden Eiche keiner Ausnahmegenehmigung
den Biotopvorschriften bedarf, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung zur Beseitigung der Eiche auf dem Knick. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück grenzt an seiner westlichen Seite zum
bar hin an einen Knick, auf dem neben anderen Bäumen eine Stieleiche steht. Randnummer 3 Die Beklagte teilte dem damaligen
barn des westlichen
bargrundstücks bei der anstehenden Bebauung mit Schreiben vom 14. Juli 1994 mit, dass generell ein Abstand von 5 m zwischen der an der östlichen Grundstücksgrenze befindlichen Stieleiche und baulichen Maßnahmen eingehalten werden müsse. Dazu zähle auch die Herstellung eines Carports. Es werde allerdings die Möglichkeit in Aussicht gestellt, das Carport im Wurzelbereich der an der Ostgrenze stehenden Buche
bestimmten Maßgaben herzustellen. In einem Gespräch der Beklagten mit dem Grundstücksnachbarn des Klägers wurde am 2. August 1994 vereinbart, dass ein Mindestabstand von 2,50 m zwischen Stieleiche und Bauvorhaben ausreiche. Die Beklagte stellte später fest, dass entgegen von Auflagen auf dem
bargrundstück eine Garage mit Streifenfundamenten hergestellt worden war, der Baumschutz nicht hergestellt und der Baubeginn bei Haus und Carport/Garage zeitgleich erfolgt war. Ein Starkast der Stieleiche war von dem Grundstücksnachbarn entfernt worden. Die Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 25. April 1995 gegen den
barn einen Verdichtungsschutz für die Bodenfläche zwischen Knick und Mauer sowie weitere bodenverbessernden Maßnahmen zur Förderung der Stieleiche an. Randnummer 4 Der Kläger erwarb sein Hausgrundstück im Jahre
der Baumschutzsatzung der Beklagten zum Entfernen von
der Baumschutzsatzung geschützten Bäumen für die Fällung der mittleren an seiner südwestlichen Grundstücksgrenze befindlichen Eiche. Zur Begründung führte er an, bei dem letzten Sturm sei ein ca. 20 cm dicker Ast abgebrochen. Es bestehe die Gefahr, dass weitere Äste abbrechen, die dann bei dem
barn auf die Garage oder auf Häuser fielen. Randnummer 6 Die Beklagte besichtigte durch eine Mitarbeiterin am 22. Januar 2014 den Baum. Die Mitarbeiterin vermerkte, dass die Eiche vital und standsicher sei. Bei dem Orkan im Oktober 2013 sei ein Starkast ausgebrochen. Durch diesen Ausbruch sei ein Grobast nicht vollständig bruchsicher. Durch normale baumpflegerische Maßnahmen, die jederzeit genehmigungsfrei durchgeführt werden könnten, könne die Bruchsicherheit wiederhergestellt werden. Bereits vor einigen Jahren sei eine Baumpflege bis zu dem Bereich des Grobastes erfolgt. Ein
schnitt sei nicht akut, aber in den nächsten Jahren sinnvoll. Eine Beratung des Eigentümers bei dem Ortstermin sei erfolgt. Die Garage vom
barn sei 3 m entfernt. Der Baum sei kompakt, für eine Eiche klein, die Beklagte vermerkte einen Stammumfang von 230 cm. Randnummer 7 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Januar 2014 ab und führte zur Begründung an, anlässlich der Begutachtung sei nicht erkennbar gewesen, dass ein Ausnahmegrund oder einer der genannten Befreiungstatbestände der Baumschutzsatzung zutreffe, so dass die Fällung nicht genehmigt werden könne. Randnummer 8
einem Vermerk der Beklagten über ein Telefongespräch mit dem Kläger habe dieser mitgeteilt, dass die Eiche bei starkem Sturm erneut Kronenteile verlieren könne, er befürchte eine Gefahr. Zudem habe er 3 Bäume. Er würde die Eiche auch gerne als Überhälter fällen. Der Abstand von 60 m zwischen den verbliebenen Bäumen würde nicht unterschritten. Randnummer 9 Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 24. Januar 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, die Beklagte habe in dem Prozess mit dem früheren
barn ausgeführt, dass bei der Herstellung des Streifenfundaments für die ungenehmigte Garage das für die Nährstoffzufuhr wichtige Feinwurzelwerk des Baumes beschädigt worden sei, wodurch in ca. 10-15 Jahren Äste in auffallendem Maße absterben würden. Diese Analyse entspreche der heutigen Begutachtung. Ferner müsse man berücksichtigen, dass zwischenzeitlich 2 Regenwasserrückhaltebecken in ca. 30 m Entfernung beseitigt worden seien, wodurch der Baum in den letzten Jahren verstärkt Mehltau habe und die Belaubung insgesamt weniger geworden sei. Damals sei ein großer Ast unsachgemäß entfernt worden. Hinzu komme der Abbruch eines Starkastes bei dem letzten Sturm. Es werde von Seiten der Beklagten nicht bestritten, dass der herabgefallene Ast einen Menschen getötet hätte. Wenn der Ast anders gefallen wäre, hätte er das Garagendach des
barn oder das Dach seiner Veranda zerschlagen. Der Kläger verwies weiter auf die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen und zu Baumschutzsatzungen. Er führte aus, dass sich auf dem Grundstück ein Knick befinde, die Baumschutzsatzung gelte allerdings nicht für Bäume im Knick. Demnach dürfte der gestellte Antrag und damit auch der Bescheid gegenstandslos sein.
der Knickordnung würden Bäume auf Knicks Überhälter genannt, die in Abständen von 40-80 m stehen gelassen werden müssten. Etwa 5-10 m südlich seines Grundstücks befinde sich eine Baumreihe. In der Knickverlängerung Richtung Norden sei der Klick zunächst durch die Straße unterbrochen. Auf der gegenüberliegenden Seite werde der Knick jedoch fortgesetzt. Unmittelbar an der Straße stünden 2 größere Bäume, die man als Überhälter bezeichnen könne. Der Abstand zwischen den Überhältern auf den südlichen und nördlichen
bargrundstücken betrage ca. 40 m. Für seinen Anteil bedeute dies, dass kein Überhälter erhalten werden müsse. Die Beschattung durch die Überhälter führe natürlich auch zur Beeinträchtigung seiner Grundstücksnutzung, sowohl hinsichtlich des Wintergartens als auch der Obstbäume und des Gartens. Das Grundstück sei in den letzten Jahren zunehmend verschattet. Randnummer 10
einem Vermerk der Beklagten vom
der Baumschutzsatzung nicht erforderlich sei. Der angefochtene Bescheid werde deshalb aufgehoben. Die Eiche sei jedoch Bestandteil eines Knicks, der selbst
SchG in Verbindung mit § 30 BNatSchG geschützt sei. Für eine Fällung könne jedoch eine Ausnahmegenehmigung
SchG beantragt werden. Randnummer 12 Der Kläger beantragte am 27. Juni 2014 eine Ausnahmegenehmigung zum Entfernen der Eiche auf dem Knick. Zur Begründung führte er an,
der neuesten Verordnung sei das Fällen von Überhältern ab einem Stammumfang von 2 m gemessen in 1 m Höhe nicht zulässig, da diese Bäume besondere landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende sowie Biotopfunktionen aufwiesen. Lege man das formale Vorgehen der neuen Verordnung zu Grunde, so falle der Baum nicht unter den Schutz der neuen Verordnung, da er in 1 m Höhe schon die Krone ausbilde, er somit in dieser Höhe gar keinen Stamm mehr besitze. Bei dem Baum könne man in keinster Weise davon reden, dass er landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Funktionen aufweise. In den Regelungen zur Verordnung werde als Beispiel für schützenswerte Bäume eine große, mächtige Eiche dargestellt. Dagegen sei sein Baum, der offensichtlich bei einer vor Jahrzehnten missglückten Beseitigung deformiert worden sei, das glatte Gegenteil. Die abnorme Ausbildung der Krone habe dazu geführt, dass einige Äste hätten entfernt werden müssen, die bis in die damalige Baugrube hinein geragt hätten. Er habe in den letzten Jahren mehrfach pflegerische Maßnahmen vornehmen lassen. Dennoch sei bei dem letzten großen Sturm ein Starkast abgebrochen. Randnummer 13
einem Vermerk der Beklagten vom 3. Juli 2014 stünden auf dem Knick, der das Grundstück des Klägers
Westen begrenze, 3 große Bäume. Bei diesen Bäumen handele es sich um Überhälter im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom
dem Erlass vom
nicht gestellt. Randnummer 16 Er würde gerne eine Photovoltaikanlage auf seinem Dach installieren. Dies sei jedoch nicht möglich, da der Baum die westliche Dachhälfte seines Hauses verschatte. Sie hätten das Grundstück bei dem Kauf extra aufgrund des Knicks gekauft, da dieser einen guten Sichtschutz zum
barn biete und das Grundstück nicht verschatte. Inzwischen habe die Größe der Überhälter jedoch dazu geführt, dass sie ein überwiegend schattiges Grundstück hätten. Der gedachte Sichtschutz sei nur bedingt gegeben, da einige Gehölze unter den Überhältern vertrockneten, andere nicht ihre volle Größe erreichten. Insbesondere der besagte Baum verhindere einen typischen Knickbewuchs und stehe zudem noch dicht an den Häusern. Randnummer 17 Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Baum in 1 m Höhe schon die Krone ausbilde. Die Beklagte gehe recht locker mit ihren damaligen Einschätzungen vor Gericht um. Es solle nicht bestritten werden, dass
dem Ausschneiden potenziell bruchgefährdeter Äste der Baum zunächst wieder bruchsicher sei. Wenn man bedenke, dass der letzte Baumschnitt ihn über 400 EUR gekostet habe, sehe er dies als unzumutbar an. Zumal es in Zukunft auf eine jährliche Baumbegutachtung hinauslaufe, damit er alle haftungsrechtlichen Folgen auf den Gutachter abwälzen könne. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit müsse berücksichtigt werden, dass der Baum dicht an 2 Häusern stehe und mit seiner Krone Gartenwege und Teile der Garage des
barn sowie die Terrassenüberdachung bedecke. Randnummer 18 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 zurück und führte aus, bei der zur Fällung beantragten Eiche handele es sich um einen Überhälter, der Bestandteil des Knicks sei.
SchG könne
Abwägung aller Belange eine Ausnahmegenehmigung vom Knickschutz erteilt werden. Näheres ergebe sich aus den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom
dem Knickschutzerlass nur aus Gründen der Verkehrssicherheit zugelassen werden solle. Randnummer 19 Der Baum sei von ihrer zertifizierten Baumkontrolleurin als standsicher beurteilt worden. Dass jährlich Kosten für die Baumpflege in Höhe von 400 EUR anfielen, sei so nicht richtig. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe
Abschneiden des angebrochenen Astes keine unzumutbare und unverhältnismäßige Belastung. Randnummer 20
dem Erlass solle zwar eine Ausnahme nur aus Gründen der Verkehrssicherheit zugelassen werden, dies schließe jedoch nicht aus, dass auch aus sonstigen erheblichen Gründen eine Ausnahmegenehmigung
pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden könne. Hierzu verweise der Kläger auf die Errichtung einer Photovoltaikanlage, den fehlenden oder unzureichenden Sichtschutz sowie die Beschattung des Grundstücks.
der gängigen Rechtsprechung gehöre der Schattenwurf von Bäumen ebenso wie der Frucht- und Laubfall zu den natürlichen Begleiterscheinungen eines jeden Baumes und stelle keine unzumutbare Belastung dar. Die Eiche stehe im Westen des Grundstücks, so dass die Wohnräume des Hauses nur geringfügig beschattet würden. Die Beschattung des Gartens und der geringe Bewuchs unterhalb der Eiche stellten ebenfalls keine unzumutbare Härte dar, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würden. Der angeführte Sichtschutz ließe sich auch problemlos außerhalb des Knicks herstellen. Die Energiegewinnung habe nicht überall den Vorrang vor anderen öffentlichen Interessen. Randnummer 21 Der Kläger hat am
barn im Wurzelbereich sowie durch Beschneidungen
haltig geschädigt worden. Zum Ausgleich für das Beschneiden des Baumes durch den
barn seien die gegenüberliegenden Äste unter Kontrolle des städtischen Baumpflegers entfernt worden. Diese Beeinträchtigungen führten damals zu der Aussage, dass schwere Baumschäden in 10-15 Jahren zu erwarten seien. Die in dieser Weise geschädigte Eiche stelle heute eine Gefahrenquelle dar, wie der Abbruch eines Starkastes bei dem Sturm im Oktober 2013 zeige. Bei der Bewertung durch die Mitarbeiterin der Beklagten sei nicht berücksichtigt worden, dass in der Bauphase das Wurzelwerk des Baumes geschädigt worden sei und er zuletzt 3 Jahre zuvor im Oktober 2010 bereits einen umfangreichen Baumschnitt habe vornehmen lassen. Randnummer 24 Der von ihm beauftragte Sachverständige komme
eingehender Untersuchung des Baumes zu dem Ergebnis, dass bei dem schräg wachsenden Stämmling das Risiko eines Torsionsbruches bestehe, was sich aus der vorhandenen Rissbildung ankündige. Im Stammfußbereich gebe es deutliche Anzeichen für eine tief gehende Fäule, die sich bis in den zentralen Wurzelbereich fortsetzen dürfte. Die mechanisch wirksamen Halterwurzeln reichten nicht über einen Radius von 2 m hinaus und erreichten damit nicht den Radius des Kronentraufbereiches. Außerdem würden Stützwurzeln gegen die Kippbelastung fehlen. Aufgrund der geringen Wurzelmasse und der verkleinerten Krone sei mit einem beschleunigten Holzabbau zu rechnen. Randnummer 25
dem von dem Kläger eingereichten Privatgutachten des Sachverständigen P. vom 26. Januar 2015 werde das Alter der Eiche auf ca. 80 Jahre geschätzt. Insgesamt habe der Baum bei niedriger Höhe und starkem Durchmesser eine gedrungene Gestalt. Die Berechnung der Werte zur Baumstatik hätten hohe Grundbuchsicherheiten der Stämmlinge von 551 und 243 % gegen Bruch ergeben.
dem Wachstumsphasenmodell von Roloff befinde sich die Eiche zwischen Explorationsphase und Degenerationsphase. Die Eiche sei mehrmals aufgeastet worden. Außerdem sei die Krone in der Vergangenheit mehrmals in der Höhe zurückgeschnitten worden, was an den büschelartigen Neuaustrieben zu erkennen sei. Randnummer 26 Die Stieleiche – so der Privatgutachter – sei aus Stockausschlag
der letzten Nutzung gewachsen. Am Stammfuß zeige sie auffällige Überwallungen und Reaktionsholz als Folge von kräftigen Schnittmaßnahmen im Bereich der Stammbasis. Hier seien in der Vergangenheit Stämmlinge und Starkäste nicht fachgerecht entfernt worden, so dass sehr große Wunden entstanden seien. Im Bereich des Zwiesels sei Rinde eingewachsen, es habe sich eine Mulde gebildet, in der sich Regenwasser sammele. Der westliche Stämmling wachse schräg in Richtung Wintergarten des Hauses und habe aufgrund der Windbelastung einen ovalen Querschnitt ausgebildet. Randnummer 27 Der Baum sei zum Zeitpunkt der Untersuchung bedingt vital, aber aufgrund der Summe der Schädigungen und Defekte habe er eine deutlich herabgesetzte Lebenserwartung. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, seien auf Dauer wiederkehrende Maßnahmen notwendig insbesondere müsste die Baumhöhe auf dem derzeitigen Niveau gehalten werden, was zu zusätzlichen Assimilationsverlusten führen und die Wurzeln weiter schädigen würde. In der Abwägung der Lage und des Wertes des Baumes, der dauerhaft notwendigen Pflegekosten zur Herstellung der Verkehrssicherheit und der ungünstigen Prognose der Vollentwicklung werde die Fällung des Baumes aus Sicht des Gutachters empfohlen. Randnummer 28 Es fehle bereits an einem Überhälter, der in 1 m Höhe einen Stammumfang von 2 m aufweise. Der Baum weise bereits auf einer Höhe von weniger als 1 m einen sogenannten Zwiesel auf. Bei einem entsprechenden Zwiesel sei nicht der Umfang der beiden Seitentriebe zu addieren. Vielmehr sei jeder einzelne Seiten trieb allein für sich zu betrachten. Im Rahmen des Ortstermins habe festgestellt werden können, dass Überhälter in unmittelbarer Nähe vorhanden seien, so dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG vorlägen. Es bedürfe daher gar nicht der Genehmigung durch die Beklagte. Bedingt durch den Baum sei es in der Vergangenheit nicht möglich gewesen, an dieser Stelle einen klassischen Knick wachsen zu lassen. Der streitige Baum sei zu dominant gewesen. Sollte der Baum nunmehr gefällt werden, bestehe in diesem Bereich die Möglichkeit, einen komplett neuen Knick zu pflanzen. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, Randnummer 30 festzustellen, dass er für die Fällung der streitgegenständlichen Eiche keiner Ausnahmegenehmigung
den Biotopvorschriften bedarf, Randnummer 31 hilfsweise, Randnummer 32 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
erfolglosen Einigungsbemühungen verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Das Gericht konnte
GO im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 42 Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet. Randnummer 43
GO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann
Absatz 2 der Vorschrift nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom
SchG handelt ordnungswidrig, wer ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die ein in § 21 Abs. 1 genanntes Biotop – dazu gehört auch ein Knick – zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigen können. Es ist dem Kläger nicht zumutbar, etwaige verwaltungsrechtliche Zweifelsfragen
träglich im Ordnungswidrigkeitenverfahren klären zu lassen. Ein Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihm wegen verwaltungsrechtlicher Fragen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
gegenwärtiger Sachlage keinen Verstoß gegen Biotopschutzvorschriften dar. Bei der Eiche handelt es sich um einen Überhälter im Sinne der Biotopvorschriften, deren Fällung so lange erlaubt bleibt, bis einer der Stämmlinge ohne Berücksichtigung von umrankenden Efeu einen Stammumfang von zwei Metern in einem Meter Höhe über dem Erdboden erreicht hat. Bei der Eiche handelt es sich nicht um einen landschaftsbestimmenden oder ortsbildprägenden Baum. Randnummer 48
SchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen können, sind
SchG verboten. Die Verbote gelten
Satz 2 der Vorschrift auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Randnummer 49
SchG sind weitere gesetzliche Biotope im Sinne dieser Vorschrift Knicks.
SchG erlässt die oberste Naturschutzbehörde eine Verordnung, die unter anderem auch die geschützten Biotoptypen
Absatz 1 anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation definiert und Mindestgrößen festsetzt. Die Verordnung kann die zulässigen Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regeln. Randnummer 50 Dies ist in der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. 2009, 48 mit letzter Änderung vom 27. Mai 2016, GVOBl. 2016, 162) geschehen.
10 Biotopverordnung sind Knicks an aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Randnummer 51 Bei der streitgegenständlichen Eiche handelt es sich um einen Überhälter im Sinne dieser Vorschrift. Unabhängig von der Frage, ob der Stammumfang in diesem Sinne bei mehrstämmigen Bäumen, die sich gegebenenfalls auch noch unterhalb von 1 m Höhe über dem Erdboden verzweigen anders zu berechnen ist, haben vorliegend beide Stämme des sich bereits in geringer Höhe in 2 Hauptstämme aufteilenden Baumes einen Stammumfang von über einem Meter, so dass die Eiche als Überhälter im Sinne der Biotopvorschriften anzusehen ist. Randnummer 52 Weitere Vorschriften über zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Knicks mit den zum Knickschutz erforderlichen Verboten hat der Gesetzgeber durch Gesetz vom 27. Mai 2016 (GVOBl. 2016, 162) von den bisherigen Regelungen der Biotopverordnung in das Gesetz ( § 21 Abs. 4, 5 LNatSchG ) überführt und diese Regelungen inhaltlich teilweise geändert (zur Begründung vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtags-Drucksache 18/3320, S.132). Randnummer 53 Das Fällen von Überhältern ist
SchG bis zu einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40-60 m Knicklänge erhalten bleibt. Ausgenommen hiervon sind
Satz 3 der Vorschrift
wachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden, 2. Bäume, die im baurechtlichen Innenbereich
GB über eine Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde sowie
eigenen Angaben eine genaue Messung aufgrund des Bewuchses mit Efeu nicht möglich. Die Beklagte ermittelte mit dem Bewuchs einen Umfang von 195 cm bzw. 218 cm. Der von dem Kläger beauftragte Parteigutachter hat die Messung ohne den vorhandenen Efeu durch Fotos dokumentiert und dabei auch festgestellt, dass sich der Stamm bereits unterhalb einer Höhe von 1 m in 2 Stämmlinge aufteilt. Diese Feststellungen des Sachverständigen zu den Maßen sind für das Gericht auch durch die Fotodokumentation
vollziehbar und nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Randnummer 56 Das bedeutet, dass in der
dem Gesetz maßgeblichen Höhe von 1 m nicht nur ein Stamm besteht, sondern der Baum hat in dieser Höhe bereits 2 Stämmlinge ausgebildet, die jeweils den Stammumfang von 2 m
SchG allein nicht erreichen. Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich geregelt, wie diese Sonderfälle (Aufteilung bereits unterhalb von 1 m Höhe über dem Erdboden und damit Ausbildung von 2 Stämmlingen in 1 m Höhe, die aber allein nicht den Stammumfang von 2 m erreichen) zu behandeln sind. Es lässt sich durch Auslegung
dem Wortlaut noch ermitteln, dass, wenn ein Stämmling in 1 m Höhe allein einen Stammumfang von 2 m erreicht, die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Randnummer 57 Es sind jedoch im Übrigen verschiedene Lösungen denkbar, diese besondere Situation bei der Gestaltung der Schutzvorschriften zu berücksichtigen. So ist es denkbar, den Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend sein zu lassen, wenn der Kronenansatz unter der maßgebenden Höhe – vorliegend 1 m – liegt. Es ist auch denkbar, bei mehrstämmigen Bäumen zu regeln, dass die Summe der Stammumfänge in der maßgebenden Höhe heranzuziehen ist, wenn mindestens ein Stamm einen bestimmten Mindestumfang aufweist. Eine solche Regelung muss jedoch wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes durch den Normgeber erfolgen. Viele Muster-Baumschutzsatzungen und erlassene Baumschutzsatzungen enthalten deshalb entsprechende Bestimmungen für diese Fälle (vgl. die auf Vorschlag des Deutschen Städtetages entwickelte Muster-Baumschutzsatzung, veröffentlicht unter http://www.galk.de/index.php/component/jdownloads/send/1-root/41-galk-muster-baumschutzsatzung ); § 2 Abs. 1 Satz 2 der Baumschutzverordnung Berlin; § 2 Abs. 2 Satz 2 Baumschutzsatzung der Stadt Köln und viele weitere Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen). Randnummer 58 Es liegen
vollziehbare naturschutzfachliche Gründe dafür vor, auch Bäume mit Ausbildung einer Krone unterhalb der grundsätzlich maßgebenden Höhe für die Bestimmung des Stammumfangs und damit mehrstämmige Bäume, deren einzelne Stämmlinge nicht den erforderlichen Stammumfang erreichen, unter bestimmten von dem Normgeber zu regelnden Voraussetzungen in besondere Schutzvorschriften einzubeziehen. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit den Regelungen des § 21 Abs. 4 LNatSchG nicht erfolgt. Dem Gericht ist es rechtlich nicht möglich, durch (erweiternde) Auslegung über den Wortlaut der Norm hinaus die genannten Fälle in den Regelungsbereich des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG einzubeziehen. Randnummer 59 Bei der Auslegung von § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG ist nämlich das besondere Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten.
SchG handelt ordnungswidrig, wer ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die ein in § 21 Abs. 1 genanntes Biotop – dazu gehört auch ein Knick – zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigen können. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, ist auch unter Berücksichtigung der Pflegevorschriften für Knicks festzustellen, da eine erlaubte Pflege des Knicks keine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops Knick und demnach auch keine Ordnungswidrigkeit darstellt Deshalb müssen sowohl die Bußgeldvorschrift ( § 57 Abs. 2 Nr. 5 LNatSchG ) als auch die materiellen verwaltungsrechtlichen Normen (§§ 30 Abs. 2 BNatSchG, 21 LNatSchG) in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung im Einzelfall den verschärften verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen (stRspr des Bundesverfassungsgerichts bei vergleichbaren Konstellationen, vgl. Beschluss vom
teilig empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
SchG in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
SchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Die Ausgleichsmaßnahme muss in räumlicher Nähe durchgeführt werden. Randnummer 70 Ein Ausgleich oder Ersatz ist nicht schon grundsätzlich bei einem Verlust von älteren Bäumen ausgeschlossen; es kommt dabei auf den Einzelfall an. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass zwar ein Eingriff in einen gereiften und qualitativ hochwertigen Gehölzbestand nicht auf Anhieb durch einen jungen Besatz kompensiert werden könne. Dies stehe der Bestätigung einer Ausgleichsmaßnahme als rechtmäßig indessen nicht entgegen. Ausgleich sei nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinne gleichzusetzen. Ausgeglichen sei ein Eingriff, wenn
seiner Beendigung keine erhebliche oder
haltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibe. Eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustands nehme der Gesetzgeber hin, weil es beispielsweise unabänderlich sei, dass ein ausgewachsener Baum durch einen an seine Stelle tretenden Setzling erst Jahre später gleichwertig substituiert werden könne (BVerwG, Urteil vom
SchG erfolgen. Da es sich vorliegend bei der beabsichtigten Beseitigung der Maßnahme aus den dargestellten Gründen nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops handelt, bedarf es vorliegend auch nicht einer Befreiung
SchG . Randnummer 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO; eine vorläufige Vollstreckung ist nur wegen der Kosten möglich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001580164
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