Täuschung eines Gebrauchtwagenhändlers über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs; Umfang der Untersuchungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers Orientierungssatz
(256)= NJW 1970, 946 = LM ZPO - Allgemeines Nr. 5a; BGH, VersR 1977, 721). Randnummer 48 Kann sich das Gericht nach ordnungsgemäßer Würdigung sämtlicher Ergebnisse der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung von der zu beweisenden Tatsache nicht in dem erforderlichen Maß überzeugen (non liquet), hat es bei seiner Entscheidung von dem Nichtvorliegen der betroffenen Tatsache zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei auszugehen (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 286 Rn. 34 Rn. 34, beck-online). Randnummer 49 Maßgeblicher Zeitpunkt des Vorliegens von Arglist ist Vertragsschluss. Randnummer 50 Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren oder er bei deren Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit diesen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, Urteil vom 14.06.1996 - V ZR 105/95 - NJW-RR 1996, 1332, zitiert nach beckonline Urteil vom 22.11.1991 - V ZR 215/90 -NJW-RR 1992, 333 f., zitiert nach beckonline Urteil vom 12.04.2002 - V ZR 302/00 -, zitiert nach juris Rn. 9; OLG Koblenz 2 U 422/08 - BeckRS 2009, 87833 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08 - BeckRS 2009, 87836; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 04.10.2012 i. V. m. Zurückweisungsbeschluss vom 13.12.2012 gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 und S. 1 ZPO - 2 U 1020/11 -, zitiert nach juris Rn. 21; Beschluss vom 09.11.2006 - 10 U 952/06, BeckRS 2010, 7892 OLG Koblenz, Entscheidungen vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 - BeckRS 2009, 87833 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08 - BeckRS 2009, 87836). Eine Aufklärungspflicht des Beklagten kommt danach nur insoweit in Betracht, soweit der Beklagte Kenntnis von einem - nicht reparierten - Unfallschaden hatte oder einen solchen für möglich gehalten hat. Randnummer 51
- aa)Es ist schon keine Täuschung darüber erfolgt, dass das Auto unfallfrei sei. Die Beklagte hat im Kaufvertrag angegeben, dass ein reparierter Unfallschaden „lt. Vorbesitzer“ vorliegt und der Stoßfänger erneuert worden ist. Der Kläger hätte sich aufgrund dieser Angaben selbst kundig über den Umfang des Schadens machen können. Er hat offenbar noch nicht einmal die Beklagte dazu weiter befragt. Es ist daher mehr als zweifelhaft, ob überhaupt eine Aufklärungspflicht über den Umfang eines Schadens besteht. Randnummer 52
- bb)Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an. Anders als der Kläger meint, liegt auch keine arglistige Täuschung durch die Beklagte hinsichtlich des Umfangs des Schadens vor. Randnummer 53 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft den Gebrauchtwagenhändler keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen (BGH, Urteile vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 –, Rn. 14, juris; 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982 - VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a mwN). Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein (BGH, Urteile vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 –, Rn. 14, juris; vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80, aaO vom 3. November 1982 - VIII ZR 282/81, aaO; vom 21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78, aaO), etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt (BGH, Urteile vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 –, Rn. 14, juris; vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 29 mwN). Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (BGH, Urteile vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 –, Rn. 14, juris; vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 –, Rn. 14, juris; BGH Urteil vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, aaO mwN). Randnummer 54 Dass bei einer Sichtprüfung der Schaden erkennbar gewesen wäre, hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen. Randnummer 55 Die Behauptung, die Beklagte habe die Fahrzeughistorie eingeholt, erfolgt ins Blaue hinein. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Die Behauptung, dass davon auszugehen sei, weil es sich bei der Beklagten um ein Fachbetrieb handele, die mit ihrer Kompetenz im Internet werbe, ist für sich genommen zur Beurteilung des Einzelfalls nicht ausreichen und entbindet den Kläger auch nicht von substantiierten Vortrag. Randnummer 56 Die Tatsache, dass der Zeuge J. ausgesagt hat, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst in unrepariertem Zustand bei der Beklagten vorgestellt, um es in Zahlung zu geben, führt in dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht dazu, der Beklagten eine über eine Sichtprüfung hinausgehende Untersuchungsobliegenheit aufzuerlegen. Der Zeuge hat nämlich auch ausgesagt, dass er auf die Mitteilung der Beklagten, er solle das Fahrzeug zunächst reparieren lassen, bevor es in Zahlung gebe, dieses bei der ... hat reparieren lassen. Ferner hat er ausgesagt, dass er keine Aussage dazu treffen könne, in welchem Umfang das Fahrzeug repariert worden sei, weil es über die Versicherung abgerechnet worden sei und ihn deshalb nicht weiter interessiert habe. Randnummer 57 Es gibt keine Veranlassung, dem Zeugen hinsichtlich des Reparaturgeschehens bei der ... nicht zu glauben. Er hat das Fahrzeug als Versicherungsfall tatsächlich reparieren lassen und nicht lediglich fiktiv gegenüber der Versicherung abgerechnet und das Fahrzeug in Eigenregie günstiger repariert. Bei der ... handelt es sich auch um einen Fachhändler. Die Beklagte durfte mithin von einer sach- und fachgerechten Reparatur des Versicherungsschadens ausgehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum dies nicht erfolgt sein soll. Hinsichtlich des Schadens hat der Zeuge ausgesagt, dass bei dem Unfall die Stoßstange offenbar eingedrückt worden und dann wieder in ihre Ursprungsform zurückgegangen ist. So war das Nummernschild verbeult und der Lack war geplatzt jedoch nicht massiv abgeplatzt, sondern eher gestaucht und gerissen, wie es beim Aufschieben eben passiert. Der Austausch des Stoßfängers erscheint damit auch denklogisch als geeigneter Reparaturschritt. Bei einem Versicherungsfall darf auch davon ausgegangen werden, dass alles repariert wird, was erforderlich ist. Randnummer 58 Auch die Tatsache, dass der Zeuge J. der Beklagten mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug zuvor schon einen Auffahrunfall erlitten hatte, bei dem eine alte Frau ganz leicht auf sein Fahrzeug angeruckt sei, was zu und Kratzern unter dem Nummernschild geführt habe, ändert diese Bewertung nicht. Der Zeuge J. hat auch diesen Schaden bei der ... reparieren lassen. Bei .... sei ihm auch gesagt worden, dass eine Wertminderung aufgrund des geringen Schadens nicht erfolge. Von dem Schaden und der Reparatur bei .... habe er der Beklagten auch erzählt. Auch bei diesem Schaden sei die Zahlung durch die Versicherung bzw. die Unfallgegnerin erfolgt, weswegen er sich über den Reparaturweg keine Gedanken gemacht habe. Randnummer 59 Der Zeuge M. war nicht mehr zu hören. Zwar könnten die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.3.2024 vorgetragenen zeitlichen Zusammenhänge vermuten lassen, dass die Erinnerung des Zeugen aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr ganz akkurat waren. Unabhängig davon, dass der Zeuge in sich schlüssig und widerspruchsfrei unter unumwundener Mitteilung von Erinnerungslücken ausgesagt hat, und auch keine Gründe ersichtlich sind, warum er wahrheitswidrig aussagen sollte, kommt es darauf nicht an. Selbst wenn man die Aussagen des Zeugen als wahr unterstellt, ist ein Arglistvorwurf gegen die Beklagte aus den soeben dargelegten Gründen nicht gegeben. Randnummer 60
- cc)Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich auch von dem von der Klägerseite angeführten Sachverhalt, über den der BGH mit Urteil vom 15.4.2015 entschieden hatte (Az. VIII ZR 80/14 –, juris - dieses Urteil ist wohl gemeint, da das angegebene Az IIX offensichtlich falsch ist). Darin war das Fahrzeug nicht zuvor von einem anderen (Fach-)Betrieb repariert worden. Randnummer 61
- dd)Dass das Fahrzeug von der Beklagten im Rahmen der Preisschätzung untersucht worden ist, konnte der Zeuge nicht bestätigen, da er bei diesem Vorgang nicht dabei war. Seine Aussage war insoweit unergiebig. Randnummer 62
- ee)Soweit der Kläger auf den abweichenden Kilometerstandsanzeiger zum Vorgutachten hinweist, trägt er schon nicht vor, die Beklagte habe den Tachostand verändert. Selbst wenn man in seinen Vortrag diese Behauptung hineinlesen wollte, ist das Gericht davon nicht überzeugt. Nach unbestrittenem Vortrag hätte eine Abweichung von 500 km nicht zu einem veränderten Kaufpreis geführt. Einen Grund hätte es für die Beklagte mithin nicht gegeben. Die Unterstellung eines solchen Vorgehens erscheint völlig lebensfremd. Für deutlich wahrscheinlicher erachtet das Gericht ein Schreibversehen. Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Randnummer 63 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung nach den §§ 812 ff. BGB i.V.m. § 123 Abs. 1 BGB. Eine arglistige Täuschung liegt nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die o.g. Ausführungen verwiesen. Randnummer 64 III. Mangels Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen unbegründet. Randnummer 65 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Randnummer 66 V. Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO, 48 GKG festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001580867