Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 18. Juni 2024, 7 U 131/23, Urteil Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das Fahrzeug ... (FIN: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 220,27 € freizustellen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. V. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 41.941,80 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach dem Kauf eines Pkw. Randnummer 2 Der Kläger kaufte im Mai 2018 einen PKW ... als Neuwagen zum Preis von 46.714,35 € brutto (Rechnung eingereicht als Anlage K 1). Der Kläger leistet eine Anzahlung von 25.000 € und finanzierte den restlichen Kaufpreis mit einem Darlehen. Der Gesamtbetrag des Darlehens belief sich auf 22.599,84 € (Darlehensvertrag eingereicht als Anlage K 28), so dass der Kläger insgesamt 47.599,84 € für den Kauf aufwendete. Randnummer 3 Das Fahrzeug verfügt über einen 2,1-L-Dieselmotor mit der Bezeichnung ... mit 140 kW Leistung und ist nach der Euro-6-Abgasnorm zugelassen. Wegen der weiteren technischen Daten wird auf den Fahrzeugschein (Anlage „S 2“) Bezug genommen. Das Fahrzeug verfügt über einen SCR-Katalysator. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors. Randnummer 4 Das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend: KBA) ordnete mit Bescheid vom 03.08.2018 Nebenbestimmungen zu dem Fahrzeug an, es besteht ein Rückruf. Grund hierfür ist eine unzulässige Abschalteinrichtung hinsichtlich des Emissionsverhaltens. Bei nicht Teilnahme am Rückruf droht eine Betriebsuntersagung. Das KBA gab das von der Beklagten aufgrund des Rückrufs entwickelte Software-Update frei. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 6.12.2021 wendeten sich die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte. Der Inhalt des Schreibens ist nicht bekannt. Die Beklagte lehnte mit E-Mail vom 7.12.2021 (Anlage K 2) Ansprüche des Klägers ab. Randnummer 6 Bei Klageeinreichung betrug der Tachostand des Fahrzeugs 42.758 km (siehe S. 58 der Klagschrift). Am 12.10.2023 betrug er 68.659 km (S. 2 des Protokolls vom 12.10.2023, Bl. 559 d. A.). Randnummer 7 Die Klägerseite trägt vor, in dem Fahrzeug seien mindestens fünf unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Ausführungen auf S. 12 f. der Klagschrift Bezug genommen. Randnummer 8 Es gebe eine Aufwärmstrategie, die den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand erkenne, weiter ein sogenanntes Thermofenster, dessentwegen die Emissionen des Fahrzeugs außerhalb eines festgelegten Temperaturbereichs von +17 °C bis +30 °C deutlich erhöht seien. Damit funktioniere die Abgasreinigung in Deutschland praktisch nie. Das Harnstoffmittel AdBlue im SCR-Katalysator werde fehlerhaft dosiert, das Fahrzeug verbrauche weniger AdBlue, als es für die Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Immissionsgrenzwerte erforderlich wäre. Der entsprechende Tank sei viel zu klein. Die Abgasrückführung wechsele nach 1200 Sekunden Betriebszeit, bei neueren Modellen nach 2000 Sekunden den Modus, sodass die Emissionen des Fahrzeugs erheblich anstiegen. Die Motorsteuerungssoftware erkenne den Prüfstandsbetrieb anhand des Lenkerwinkeleinschlags. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen wird auf S. 12 ff., 21 der Klagschrift Bezug genommen. Weiter sei das Onboard-Diagnosesystem manipuliert, sodass es fälschlicherweise den ordnungsgemäßen Betrieb der Abgassysteme melde. Ohne die gerügten Vorrichtungen halte das Fahrzeug die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht ein. Die Beklagte habe sich allein aus Kostengründen zur Verwendung der Abschalteinrichtungen entschieden mit dem Ziel, sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Das Software-Update der Beklagten führe nicht zu einer Beseitigung der aufgezeigten Vorrichtungen. Wegen des Vortrags hierzu im Einzelnen wird auf S. 43 ff. der Klagschrift Bezug genommen. Infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung unterliege das Fahrzeug einem Wertverlust. Weiter sei eine Nachbesserung durch ein Software-Update nicht folgenlos möglich, es drohten unter anderem verstärkte Abnutzung und daher eine geringere Lebensleistung der beteiligten Bauteile (siehe hierzu im einzelnen S. 43 ff. der Klagschrift). Randnummer 9 Die Klägerseite trägt weiter vor, die Beklagte habe bezüglich der Verbrauchs- und der Emissionswerte des Fahrzeugs sowohl im Typgenehmigungsverfahren als auch in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten hätten Kenntnis hiervon gehabt und diese gebilligt. Randnummer 10 Die Klägerseite ist der Auffassung, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch sowohl aus § 826 BGB als auch aus § 831 BGB; daneben aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sowie i. V. m. den einschlägigen europarechtlichen Normen und i. V. m. §§ 16, 4 a. F. UWG. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 61 ff. bzw. 67 ff. der Klagschrift Bezug genommen. Bei der Berechnung einer etwaigen Nutzungsentschädigung sei von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von mindestens 300.000 km auszugehen. Randnummer 11 Wegen der zunächst von der Klägerseite Beklagten angekündigten Anträge wird auf S. 2 der Anklageschrift verwiesen. Mit Schriftsatz vom 2.8.2023 erweiterte die Klägerseite die Klage um die Darlehenskosten für die Finanzierung. Die Klägerseite erklärte den Schadensersatzanspruch wegen zwischenzeitlich gezogene Nutzungen teilweise für erledigt und beantragte zuletzt (siehe Bl. 297, 559 d. A.): Randnummer 12 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 36.023,15 € zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 14.12.2021 gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs ... (FIN: ...). Randnummer 13 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere € 585,62 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Randnummer 14 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug ... (FIN: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Randnummer 15 hilfsweise: Randnummer 16 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ ..., des Fahrzeugs ... (FIN: ...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. Randnummer 17 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. Randnummer 18 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.875,04 freizustellen. Randnummer 19 Sowie „höchst hilfsweise“ für den Fall, dass das Gericht eine deliktische Haftung der Beklagten und eine Haftung aus Kaufrecht verneinen sollte: Randnummer 20 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 7.707,15 (15 % vom Kaufpreis) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 14.12.2021 zu zahlen. Randnummer 21 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.875,04 freizustellen. Randnummer 22 Die Beklagtenseite hat sich der teilweisen Erledigterklärung nicht angeschlossen und beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte trägt vor, die Beklagte habe im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp alle erforderlichen Angaben gemacht. Sie bestreitet, dass in dem Fahrzeug die klägerseits beanstandeten Vorrichtungen vorhanden seien, mit Ausnahme des Thermofensters. Dieses sei dem KBA stets bekannt gewesen, eine Offenlegung des genauen Temperaturrahmens im Rahmen des Typgenehmigungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen. Die Kühlmittel-Solltemperaturregelung sei keine Abschalteinrichtung und beinhalte keine Prüfstandserkennung. Sie sei jedenfalls nach früherem Rechtsverständnis aus Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt. Bezüglich des Thermofensters treffe die Beklagte jedenfalls kein Verschulden (siehe S. 10 ff. des Schriftsatzes vom 02.08.2023). Zudem sei das sogenannte „Testing out“ überwiegend erfolgreich. Randnummer 25 Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe hiernach keinen Anspruch auf Schadenersatz. Es bestünden weder vertragliche noch deliktische Ansprüche. Hilfsweise ist die Beklagtenseite der Auffassung, ein Schaden sei allenfalls in Höhe von 5 % des Kaufpreises entstanden (siehe hierzu S. 14 ff. des Schriftsatzes vom 02.08.2023), ein evtl. dem Kläger entstandener Schaden sei jedenfalls wegen des Software-Updates wieder entfallen. Zudem müsse sich der Kläger Nutzungsvorteile anrechnen lassen, die aufgrund einer Gesamtlaufleistung von 200.000 bis höchstens 250.000 km zu berechnen seien. Nutzungsvorteile und Restwert des Fahrzeugs überstiegen den Wert des Fahrzeugs bei Kaufvertragsschluss, sodass der Kläger auch aus diesem Grunde keinen Schadensersatzanspruch habe. Folglich schulde die Beklagte weder Zinsen noch Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Hilfsweise seien Schadensersatzansprüche zudem jedenfalls verjährt. Randnummer 26 Das Gericht hat zu dem Fahrzeug des Klägers eine amtliche Auskunft des KBA eingeholt. Wegen deren Inhalt wird auf die Auskunft vom 27.7.2022 (Bl. 113 f. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG sowie örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Die Stellung der Hilfsanträge ist nach § 264 ZPO zulässig. Nach der einseitigen teilweisen Erledigterklärung ist der Klagantrag zu 1 neben dem weiter verfolgten Zahlungsbegehren dahingehend umzudeuten, dass die Feststellung begehrt werden, dass der Antrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Höhe von 40.981,80 € begründet war und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit teilweise unbegründet geworden ist. II. Randnummer 28 Die Klage ist nur teilweise begründet. Randnummer 29 1) Der Hauptantrag zu 1., die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen, hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Ein solcher kann gegeben sein, wenn die Motorsteuerung des Fahrzeugs erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand, welcher für die Typgenehmigung relevant ist, befindet oder nicht, und dementsprechend einen emissionsarmen Betriebsmodus wählt, als dies im normalen Straßenverkehr der Fall ist (vergleiche BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962). So liegt der Fall hier aber nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Fahrzeug - wie der Motor ... - eine Prüfstandserkennung mit dementsprechend unterschiedlichen Abgasmodi enthalten könnte. Besteht jedoch kein Anspruch aus § 826 BGB, sondern „nur“ aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den europäischen Typgenehmigungsvorschriften (dazu sogleich), so hat der Fahrzeugkäufer keinen Anspruch auf den sogenannten großen Schadenersatz (siehe BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, juris-Rn. 18). Randnummer 30 2) Aus dem Grund, dass kein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht, sind auch der Hauptantrag zu 2. auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Finanzierungskosten und der Hauptantrag zu 4. auf Feststellung des Annahmeverzuges unbegründet. Randnummer 31 3) Der Feststellungsantrag, dass der Klagantrag zu 1. zunächst begründet war in Höhe von 40.941,80 €, wie in der Klagschrift angekündigt, und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit (hier: zwischenzeitlich gezogene Nutzungen) teilweise unbegründet geworden ist, ist unbegründet, da, wie dargelegt, kein Anspruch auf „großen“ Schadenersatz in Form von Kaufpreisrückzahlung, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, besteht. Randnummer 32 4) Der Hilfs-Hilfsantrag zu 1. auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des „kleinen“ Schadenersatzes von 7.707,15 € ist ebenfalls unbegründet. Randnummer 33 Zwar hat der Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Da Restwert und Nutzungen den Wert des Fahrzeugs übersteigen, besteht der Anspruch jedoch der Höhe nach nicht mehr. Randnummer 34 Das KBA hat für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf angeordnet. Der Grund hierfür war, dass es mit einer nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war (siehe S. 1, 1. Absatz der amtlichen Auskunft). Randnummer 35 Hiernach ist „die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, [...] unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.