nicht stand. (Rn.41)
in der maßgeblichen bis
a. F. stand es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Zur Abnahme verpflichtet ist der Besteller, wenn das Werk abnahmereif, mithin im Wesentlichen fertiggestellt und im Wesentlichen mangelfrei ist (Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Auflage 2012,
189 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast trägt hinsichtlich der Abnahmereife der Unternehmer (Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Auflage 2012,
191). Randnummer 38 Bereits bei den verbauten Granitbelägen und der Außentür aus Kunststoff handelt es sich um wesentliche Abweichungen vom geschuldeten Bausoll. Auf die diversen weiteren vorgetragenen Abweichungen muss an dieser Stelle daher nicht eingegangen werden. Randnummer 39 § 633 Abs. 2
bestimmt den Sachmangel zunächst subjektiv (vereinbarte Beschaffenheit oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung). Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Hierbei kommt es daher auch nicht darauf an, ob die abweichende Ist-Beschaffenheit gleich- oder gar höherwertig ist. Zur Annahme eines Mangels genügt die objektiv abweichende Beschaffenheit (Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos, 4. Aufl. 2022,
11). Randnummer 40 Vertraglich vereinbarten die Parteien die Verlegung von Steinzeug im Treppenhaus und den Einbau einer Außentür aus Holz der Marke ...... Darauf, ob – wie seitens der Klägerin vorgetragen – es sich bei Granit und Kunststoff um höherwertige oder jedenfalls gleichwertige Materialien handelt, kommt es nicht an. Randnummer 41 Der Klägerin war ein Abweichen vom vereinbarten Bausoll auch nicht nach § 3 Ziffer 3 des Vertrages gestattet, da diese Änderungsklausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 Ziffer 4
nicht standhält. Randnummer 42 Bei der Klausel handelt es sich um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, (§§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Ziffern 1 und 2
). Nach § 308 Ziffer 4
ist insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses zu lösen, unwirksam. Die in Ausübung der Vereinbarung erfolgte Änderung muss einen triftigen Grund haben und dem Vertragspartner zusätzlich zumutbar sein. Es ist also eine doppelte Voraussetzung erforderlich. Nur hinsichtlich der Zumutbarkeit kommt es auf eine etwaige Wert- oder Gebrauchsminderung an (siehe Leidner , in Grziwotz/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, Kapitel 5 Rn. 226). Diese Auslegung des Merkmals der Interessenabwägung in § 308 Ziffer 4
berücksichtigt, dass der Vorrang der ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung abgesichert werden muss. Was objektiv geringfügig ist, muss aus Sicht des Auftraggebers nicht geringfügig sein. Indem die Rechtsprechung neben der (objektiven) Geringfügigkeit einen triftigen Grund verlangt, wird sichergestellt, dass es im Zweifel bei den ausdrücklichen Vereinbarungen der Parteien und damit dem Vorrang der subjektiven Interessenbewertung bleibt. Eine Kunststofftür mag objektiv einer Holztür gleichwertig sein. Wenn die Parteien ausdrücklich eine Holztür vereinbaren, kann in dem durch die Privatautonomie bestimmten Zivilrecht davon nicht ohne triftigen Grund abgewichen werden. Randnummer 43 § 3 Ziffer 3 des Vertrages nennt als triftige Gründe für eine Abweichung behördliche Auflagen, die technische Notwendigkeit der Änderung sowie deren Geringfügigkeit sowie Zweckmäßigkeit. Die Klausel enthält hiermit in ihrem letzten Teil eine allgemeine Bagatellklausel bzw. die unbegrenzte Befugnis der Klägerin, von der Baubeschreibung abzuweichen, soweit diese Abweichung (objektiv) geringfügig und zweckmäßig ist. Damit wird die erste Voraussetzung eines triftigen Grundes in der zweiten Voraussetzung der Zumutbarkeit aufgelöst. Nach § 308 Ziffer 4
dürfen diese Aspekte nur im Rahmen der konkreten Prüfung der Zumutbarkeit einer Änderung auf Grundlage eines vorab benannten vereinbarten Änderungsgrundes eine Rolle spielen; sie können jedoch nicht einen Änderungsgrund für sich darstellen. Diese Klausel wird deshalb den eben erläuterten Anforderungen der Rechtsprechung an einen zulässigen Änderungsvorbehalt nicht gerecht. Randnummer 44 Unabhängig hiervon bleibt festzuhalten, dass auch bei unterstellter Wirksamkeit der Klausel bezüglich der Außentür ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erwiesen wären. Ob sich der Einbau der Kunststofftür tatsächlich nicht wert- oder gebrauchsmindernd auswirkt, konnte in Ermangelung entsprechender Unterlagen durch den Sachverständigen nicht festgestellt werden. Diese Ungewissheit geht zu Lasten der Klägerin. Sie ist als Klauselverwenderin hinsichtlich der objektiven Gleichwertigkeit beweisfällig geblieben. Randnummer 45 Diese beiden Abweichungen sind auch nicht erwiesen unwesentlich i.S.v. § 640 Abs. 1 Satz 2
Randnummer 46 Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn er nach Art, Umfang und/oder Auswirkung von solchem Gewicht ist, dass dem Besteller vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung die Übernahme des Bauwerkes nicht zugemutet werden kann.Unwesentlich ist demgegenüber ein Mangel oder eine fehlende Restleistung, wenn es dem Besteller zumutbar ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung verbliebener Mängel vor Abnahme im Einzelfall nicht schützenswert erscheint. Maßgebend für die Beurteilung sind hierbei Art und Umfang der noch ausstehenden Restleistungen und der vorhandenen Mängel sowie ihre konkreten Auswirkungen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien. Diese Wesentlichkeit kann sich auch aus der Vereinbarung bzw. der vertraglichen Zusicherung spezieller Eigenschaften ergeben (Messerschmidt/Voit/Messerschmidt, 4. Aufl. 2022,
Wn Vygen/Joussen - Bauvertragsrecht nach VOB und
, 6. Auflage 2024, Kapitel 6 Rn. 1972). Randnummer 47 In der Baubeschreibung wurde ausdrücklich die Nutzung von Steinzeug sowie der Einbau einer Holztür der Firma ..... vereinbart. Der verbaute Granitbelag wurde durch den Sachverständigen zwar als grundsätzlich üblicher Bodenbelag bezeichnet. Durch die Bereitstellung einer größeren Fußmatte würde ein hinreichender Schutz vor Rutschgefahren ferner hergestellt werden können. Randnummer 48 Die Kammer ist aber der Auffassung, dass bereits die – auch mehrfach durch die Beklagte ausdrücklich gerügte – Verwendung eines abweichenden Materials, das in seinen Verwendungseigenschaften gleich- oder gar höherwertig als das versprochene sein mag, einen wesentlichen Mangel darstellt, wenn die Nutzung eines bestimmten Materials vertraglich ausdrücklich zusagt wurde und es an einer wirksamen Abweichungsklausel fehlt. Würde bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Abweichung allein bzw. maßgeblich auf eine funktionelle Gleichwertigkeit abstellen, ließe man die Bindungswirkung der maßgeblichen ausdrücklichen Parteiabrede außer Betracht und würde dem Besteller – dem es ja womöglich auch aus rein ästhetischen oder sonstigen immateriellen („subjektiven“) oder abseits der Funktion liegenden Gründen wichtig ist, ein bestimmtes Material zu erhalten – die Möglichkeit genommen, sich im Falle der Abweichung der Abnahme zu verweigern und ihn somit auf Mängelgewährleistungsrechte beschränken. Das würde trotz des Anspruchs auf Nacherfüllung eine er.....e Abschwächung des Herstellungsanspruchs bedeuten, weil der Nacherfüllungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber in Natur nicht mehr zwangsweise durchsetzbar ist, da der Unternehmer auf die Vorschussleistung nach § 887 Abs. 3 ZPO ausweichen kann. Beim Herstellungsanspruch ist dies nur um den zusätzlichen Preis möglich, dass die Abnahme mit allen weiteren Wirkungen eben nicht erklärt wird. Das entspricht der Verteilung des Aufwandsrisikos im Werkvertrag und ist auch sachgerecht: Die Klägerin muss einen Lieferanten für die ausdrücklich versprochene Holztür und Handwerker für den Austausch der Beläge suchen. Wenn die Klägerin das nicht gewollt hat, hätte sie es nicht ausdrücklich versprechen sollen. Randnummer 49 Es erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang deshalb sachgerecht, den Unternehmer grundsätzlich an seine getroffene ausdrückliche vertragliche Zusage zu binden. Dies hat insbesondere in den Fällen zu gelten, in denen der Unternehmer eigenmächtig und bewusst abweichende Materialien verbaut; etwa aus rein wirtschaftlichen Gründen und in der Hoffnung, sich im Rahmen der Mängelgewährleistung schon irgendwie mit dem Besteller zu einigen oder darauf zu spekulieren, dass die vorgenommene Abweichung schon nicht auffallen werde. Soweit er sich (billigerweise) gegen etwaige Lieferschwierigkeiten oder Preisentwicklungen absichern möchte, steht es ihm frei, eine wirksame Änderungsklausel zu vereinbaren oder im Bedarfsfall eine individuelle Abrede mit dem Besteller zu treffen. Die Beklagte war zu einer solchen Abrede sogar bereit, wie der von ihr nicht widerrufene Vergleich zeigt, aber eben nicht ohne einen Preis. Sieht der Unternehmer hiervon ab, ist er auch nicht schützenswert und trägt berechtigterweise das Risiko der verweigerten Abnahme / der eingetretenen Abnahmefiktion des Werkes. Randnummer 50 Obige Erwägungen gelten ebenso für die verbaute Außentür aus Kunststoff. Hierbei war ferner zu berücksichtigen, dass es der Kammer nicht möglich war, die Materialeigenschaften bzw. den Funktionsumfang des geschuldeten Solls hinsichtlich der Außentür und der tatsächlichen Ausführung miteinander zu vergleichen. In Ermangelung entsprechender Informationen, konnte auch der Sachverständige keine entsprechenden Feststellungen treffen. Diese Ungewissheit hinsichtlich der Unwesentlichkeit des Mangels geht zu Lasten der Klägerin. Randnummer 51 Dem Anspruch der Beklagten, die vereinbarten Beläge und die vereinbarte Außentür zu erhalten, kann die Klägerin auch nicht den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 635 Abs. 3
entgegenhalten. Insbesondere eine anderweitige Herstellung des Treppenhauses mag tatsächlich mit er.....en Kosten verbunden sein, jedoch befindet sich das streitgegenständliche Vertragsverhältnis in Ermangelung einer Abnahme (siehe oben) noch in der Herstellungsphase, sodass § 635 Abs. 3
keine Anwendung findet. Zu einem groben Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand und dem Leistungsinteresse der Beklagten (§ 275 Abs. 2 Satz 1
) wurde nicht konkret vorgetragen. Hierauf kommt es aber auch nicht, da nach § 275 Abs. 2 Satz 2
das Verschulden der Klägerin bezüglich des Leistungshindernisses und damit der Umstand, dass diese sich bewusst zum Einbau abweichender Materialien entschieden hat, zu berücksichtigen wäre. Randnummer 52 Die Notwendigkeit eine Abnahme ist auch nicht infolge des Eintritts eines Abwicklungsverhältnisses entfallen. Randnummer 53 Ein Abwicklungsverhältnis tritt ein, wenn der Besteller hinsichtlich des Vertragsgegenstandes nur noch auf Zahlung gerichtete Ansprüche geltend macht (Pause/Vogel in Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. Auflage 2018, § 641 Rn. 9). Die Beklagte wehrt sich gegen die Inanspruchnahme durch die Beklagte und hat wiederholt im Prozess erklärt, an der Herstellung eines abnahmefähigen / mangelfreien Zustandes des Sonder- und Gemeinschaftseigentums interessiert zu sein. Ihr Interesse hat sie damit ausdrücklich nicht auf Zahlungen beschränkt. Randnummer 54 Die zulässige Widerklage ist begründet. Randnummer 55 Dem Anspruch der Beklagten auf Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung steht nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegen. Dieser Einwand ist der Klägerin nach Treu und Glauben (§ 320 Abs. 2
) zu versagen. Randnummer 56 Die Klägerin macht im hiesigen Verfahren eine Restforderung in Höhe von EUR 6.237,32 geltend. Dieser Betrag entspricht 1,89 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises und ist insoweit ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gesamtleistung. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Beklagte diesen Betrag berechtigt zurückbehält (siehe oben), um die Klägerin zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung zu bewegen. Dieses Motiv ist rechtlich zu billigen. Die Klägerin hätte es in der Hand, den vereinbarten Zustand der Wohnanlage herzustellen. Auch mit Blick auf die Dauer der Auseinandersetzung (bei Fertigstellung der Wohnung und Einzug der Beklagten in 2014 und einem ersten [erfolglosen] Klageverfahren in 2015) ist es der Beklagten nicht mehr zuzumuten, bezüglich der Übertragung des Eigentums an der Wohnung weiter hingehalten zu werden (vgl. hierzu etwa OLG Hamburg, Urteil vom 17. April 2015 - 9 U 35/14). Randnummer 57 Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91, 96 ZPO. Hiernach waren der Beklagten abweichend von der tatsächlichen Unterliegensquote die Kosten der Beweiserhebung durch den Sachverständigen ..... aufzuerlegen. Dieser hat vielmehr festgestellt, dass eine vorgeschriebene Filteranlage der Trinkwasseranlage verbaut sei und es zu keiner Versandung kommt. Dies entspricht dem Prozessvortrag der Klägerin. Auf welcher Grundlage daher die Beklagte vortragen lässt, dass die Perlatoren regelmäßig aufgrund von Verschmutzungen gewechselt werden müssen, erschließt sich nicht. Der Kammer erscheint es naheliegend, dass die Beklagte schlicht ihren Vortrag aus dem Vorverfahren übernommen hat. Auch die behaupteten Mängel der Pumpanlage lagen nicht vor. Der Sachverständige führt aus, dass es für die begehrte weitere Pumpe und Alarmfunktion keine normativen Vorgaben gebe. Trotz entsprechender Erwägungen des Privatsachverständigen, präsentiert sich das Vorbringen der Beklagten insoweit als Versuch, das Verfahren „auf gut Glück“ mit vermeintlichen Mängeln aufzuladen. Im Ergebnis entspricht es daher dem Beweisergebnis und der Billigkeit, wenn die Beklagte die Kosten des Sachverständigen ..... zu tragen hat. Randnummer 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001582253
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