Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - einklagbarer Anspruch auf Feststellung der Überlänge - Zulässigkeit der isolierten Feststellungsklage - Rechtsschutzbedürfnis - Einräumen der Überlänge durch das beklagte Land in der Klageerwiderung - größeres Gewicht eines gerichtlichen Feststellungsausspruchs bei dennoch streitiger Klage - Vielkläger - Verlängerung der regelmäßigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit Leitsatz 1. Eine auf Feststellung der unangemessen langen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens beschränkte Entschädigungsklage nach § 198 GVG ist zulässig. Weder für die Zulässigkeit einer solchen isolierten Feststellungsklage noch für den materiellen Feststellunganspruch ist die Anbringung einer Verzögerungsrüge während des Laufs des Ausgangsverfahrens eine Voraussetzung. (Rn.18) 2. Im Falle eines Vielklägers, der bei dem Ausgangsgericht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nahezu dreißig Hauptsache- und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anbringt, ist dem Ausgangsgericht mit Blick auf diese Verfahren eine erhöhte Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen. (Rn.33) Orientierungssatz 1. Zum Leitsatz 1: Anschluss an BVerwG vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 D = BVerwGE 147, 146 und LSG Neustrelitz vom 24.1.2019 - L 11 SF 16/17 EK AS, entgegen BGH vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 = BGHZ 199, 190, vgl hierzu auch BSG vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 13. 2. Unabhängig davon, ob einem gerichtlichen (Feststellungs-)Ausspruch zum Vorliegen einer unangemessenen Verfahrensdauer schon grundsätzlich ein größeres Gewicht - und damit eine weitergehende Wiedergutmachungsfunktion - zukommt als dem in einem Schriftsatz erfolgten Einräumen des beklagten Landes, dass eine Überlänge des gerichtlichen Verfahrens gegeben sei, gilt das jedenfalls dann, wenn das beklagte Land das entsprechende gerichtliche Feststellungsbegehren des Klägers ausdrücklich für unzulässig hält. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Itzehoe, 28. Februar 2017, S 22 SO 2/13, Urteil vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 24. September 2020, L 9 SO 11/17, Urteil Tenor Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht Itzehoe mit dem Aktenzeichen S 22 SO 2/13 und dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit dem Aktenzeichen L 9 SO 11/17 eine unangemessene Dauer gehabt hat. Das beklagte Land trägt die Kosten des Klageverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert des Klageverfahrens wird auf 933 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Überlänge des von ihm vor dem Sozialgericht Itzehoe (SG) zum Aktenzeichen S 22 SO 2/13 und vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) zum Aktenzeichen L 9 SO 11/17 gegen den Kreis Pinneberg geführten Verfahrens. Randnummer 2 Der 1959 geborene, mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehinderte Kläger bezieht seit 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und seit März 1999 Pflegegeldzahlungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Zudem bezog der Kläger seit 1991 ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von der Stadt Elmshorn als zuständiger Sozialhilfeträger. Seit 1996 erfolgte diese Leistungsgewährung auf Grundlage eines vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleichs, nach dem der Kläger zusätzlich zum Regelsatz der Sozialhilfe Leistungen für Mehrbedarfe wegen Erwerbsunfähigkeit, kostenaufwändiger Ernährung und des Erfordernisses hauswirtschaftlicher Versorgung sowie besonderer Bekleidung erhielt. Seit dem 1. Januar 2005 gewährte der Kreis Pinneberg als zuständig gewordener Leistungsträger dem Kläger Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII), dies ohne Berücksichtigung der dem Kläger in vorgenanntem Vergleich zuerkannten Mehrbedarfe. Die Leistungsgewährung ab dem 1. Januar 2005 war Gegenstand zahlreicher Klagverfahren, die der Kläger gegen den Kreis Pinneberg vor dem SG und dem LSG führte. Nach Abschluss des vor dem LSG zum Aktenzeichen L 9 SO 18/08 geführten Rechtsstreits, bei dem es sich um eines dieser Verfahren handelte, kündigte der Kreis Pinneberg den 1996 vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich mit Schreiben vom 14. Juli 2009 mit Wirkung zum 31. Juli 2009. Zum 1. Juli 2011 stellte der Sozialhilfeträger die Leistungsgewährung nach dem SGB XII ein, weil der Kläger seinen Bedarf durch die von ihm bezogene Erwerbsminderungsrente und einen von dem Kläger geltend zu machenden Wohngeldanspruch vollständig decken könne. Randnummer 3 Am 3. Dezember 2012 beantragte der Kläger bei dem Kreis Pinneberg gleichwohl die Gewährung einer Mehrbedarfsleistung in Höhe von 850,00 EUR zur Anschaffung von Winterbekleidung aus Baumwolle sowie die Gewährung von laufenden Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Kosten für die Warmwasserbereitung, dies auch rückwirkend seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011. Bereits am 2. Januar 2013 – und mithin bevor eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Antrag vom 3. Dezember 2012 ergangen war – erhob der Kläger vor dem SG Klage auf Gewährung der beantragten Leistungen (Aktenzeichen beim SG: S 22 SO 2/13). Mit Bescheid vom 15. Januar 2013 lehnte der Sozialhilfeträger den Antrag vom 3. Dezember 2012 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, weil sein Renteneinkommen und der ihm zustehende Wohngeldanspruch seinen sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe des dortigen Regelbedarfs übersteige; er sei mithin nicht hilfebedürftig. Bestandteil des Regelbedarfs seien auch Leistungen für einmalige Anschaffungen wie beispielsweise Winterkleidung. Auch Leistungen zur Bestreitung der Kosten für Warmwasserbereitung seien im Regelsatz enthalten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Sozialhilfeträger mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2013 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Randnummer 4 Am 13. September erweiterte der Kläger seine Klage im Ausgangsverfahren S 22 SO 2/13 vor dem SG auf die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung des Kreises Pinneberg. Das entsprechende Schreiben übersandte das SG dem Beklagten des Ausgangsverfahrens mit Verfügung vom 18. September 2013 mit der Bitte um Stellungnahme und bat zugleich um Übersendung der Verwaltungsakte. Mit am 9. Oktober 2013 bei dem SG eingegangenem Schriftsatz verwies der Beklagte Kreis in der Sache auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und reichte dem SG zugleich den Verwaltungsvorgang ein. Noch am selben Tag verfügte die Vorsitzende der fallbefassten Kammer am SG, dass der Schriftsatz des Beklagten dem Kläger zur Kenntnisnahme übersandt werde. Randnummer 5 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 erbat das SG gegenüber den Beteiligten die Mitteilung, ob diese mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien. Unter dem 10. Januar 2014 erklärte der Sozialhilfeträger sein entsprechendes Einverständnis. In dem gerichtlichen Schreiben vom 15. Januar 2014, mit welchem dem Kläger die Einverständniserklärung des Beklagten des Ausgangsverfahrens übersandt wurde, bat das SG den Kläger nochmals um Mitteilung, ob auch er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Darauf reagierte der Kläger zunächst nicht. Erst mit Schreiben vom 3. Mai 2014 (Eingang beim SG am 9. Mai 2014) beantragte der Kläger seinerseits eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Anschließend erfolgte weder eine gerichtliche Verfahrensförderung, noch weiterer Schriftverkehr der Beteiligten (ob das Verfahren ins Sitzungsfach verfügt wurde, lässt sich der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen). Offenbar im Januar 2017 – auch dies lässt sich freilich der Akte des Ausgangsverfahrens nicht eindeutig entnehmen – nahm die Vorsitzende der fallbefassten Kammer am SG telefonisch Kontakt zum beklagten Kreis Pinneberg auf und erbat sich eine sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung für den Kläger, bezogen auf Juli 2011. Eine solche Berechnung übersandte der Beklagte des Ausgangsverfahrens dem SG unter dem 20. Januar 2017. Randnummer 6 Sodann erging am 28. Februar 2017 ohne mündliche Verhandlung ein Urteil des SG, mit dem dieses die Klage abwies. Die Klage sei zunächst als Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig gewesen; denn sie sei vor Ablauf der Sperrfrist von sechs Monaten nach Stellung des Antrages vom 3. Dezember 2012 erhoben worden. Während des Verfahrens seien jedoch sowohl der Bescheid als auch der Widerspruchsbescheid ergangen, so dass der Mangel des fehlenden Ablaufs der Sperrfrist geheilt worden sei. Der Kläger habe innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs 1 SGG am 13. September 2013 eine Umstellung seiner Klageanträge erklärt. Es handele sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG sowie eine Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG. Der Beklagte habe dieser Änderung nicht widersprochen. Im Übrigen sei diese Änderung auch sachdienlich gewesen. Zur Begründung in der Sache verwies das SG gemäß § 136 Abs 3 SGG auf die Begründung des Bescheides der Beklagten vom 10. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2013. Lediglich hinsichtlich der Kosten für die Warmwassererzeugung ergänzte das SG: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Kosten der Warmwasseraufbereitung nach § 30 Abs 7 SGB XII. Gemäß § 35 Abs 4 Satz 1 SGB XII würden Leistungen für Heizung und die zentrale Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen seien. Seit dem 1. Januar 2011 seien die Aufwendungen für Warmwasserbereitung nicht mehr der Haushaltsenergie, sondern den Kosten der Heizung zuzuordnen. Die Kosten für die zentrale Warmwasseraufbereitung seien nunmehr im Rahmen der Unterkunftskosten zu übernehmen bzw. bei dezentraler Aufbereitung als Mehrbedarf. Gemäß § 30 Abs 7 SGB XII werde für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt werde (dezentrale Wassererzeugung). Der Beklagte habe in die Bedarfsberechnung (bereits im Jahre 2011) den Mehrbedarf für Warmwasser bei dezentraler Versorgung berücksichtigt. Trotz dieses Mehrbedarfes könne der Kläger seinen Grundsicherungsbedarf durch ein zu beantragendes Wohngeld selbst decken. Randnummer 7 Eine Verzögerungsrüge hatte der Kläger im Ausgangsverfahren vor dem SG zu keinem Zeitpunkt angebracht. Randnummer 8 Gegen das ihm am 9. März 2017 zugestellte Urteil erhob der Kläger am 22. März 2017 Berufung vor dem LSG. Mit Verfügung vom 24. März 2017 leitete das Rechtsmittelgericht die Berufungsschrift an den Beklagten weiter und bat um Übersendung der Berufungserwiderung binnen eines Monats. Unter dem 24. April 2017 meldete sich zunächst die Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft G für den Beklagten, worauf der Kläger mit am 15. Mai 2017 beim LSG eingegangenen Schreiben die Feststellung beantragte, dass der Sozialhilfeträger auch dann die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts selbst zu tragen habe, sollte er – der Kläger – im Berufungsverfahren unterliegen. Am 22. August 2017 teilte die vorgenannte Rechtsanwaltsgesellschaft sodann mit, dass sie den Kreis Pinneberg nicht mehr vertrete. Unter dem 17. Oktober 2017 meldete sich sodann der Sozialhilfeträger selbst beim LSG, beantragte, die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen, und verwies zur Begründung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag sowie die nach seiner – des Beklagten – Ansicht zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil. Gemäß Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde die Berufungserwiderung dem Kläger zur Kenntnis- und evt Stellungnahme übersandt; eine klägerische Stellungnahme blieb aus. Mit Verfügung vom 29. November 2017 verfügte die zuständige Berichterstatterin am LSG darauf eine zweimonatige Wiedervorlagefrist. Nachdem ihr die Akte am 1. Februar 2018 wieder vorgelegt worden war, verfügte die Berichterstatterin die Akte schließlich am 25. Februar 2018 ins Sitzungsfach. Randnummer 9 Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 bestimmte der Vorsitzende des 9. Senats des LSG Termin zur Berufungsverhandlung auf den 24. September 2020. Am 21. August 2020 beantragte der Kläger unter Verweis auf gesundheitliche Beschwerden, dass die Berufungsverhandlung am Amtsgericht Elmshorn durchgeführt werden möge; diesen Antrag lehnte das LSG mit Verfügung vom 3. September 2020 (Schreiben an dem Kläger vom 4. September 2020) ab. Nachdem der Kläger am 16. September ein Attest seines behandelnden Arztes vorgelegt hatte, wonach er – der Kläger – krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Schleswig zu reisen, teilte die zuständige Berichterstatterin dem Kläger mit Verfügung vom 21. September 2020 mit, dass ihm gestattet werde, auf Kosten des Justizfiskus mit dem Taxi zur Berufungsverhandlung anzureisen. Mit am 23. September 2020 beim LSG eingegangenem Schreiben lehnte der Kläger die Richter des zuständigen 9. Senats am LSG wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Gleichwohl fand am 24. September 2020 in dem Ausgangsverfahren – in Abwesenheit des Klägers – die Berufungsverhandlung statt, in deren Folge das LSG die Berufung des Klägers mit Urteil vom selben Tage zurückwies. Der Senat habe in seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung verhandeln und entscheiden dürfen, da das Ablehnungsgesuch des Klägers schon offensichtlich unzulässig gewesen sei, da es sich gegen den gesamten Senat gerichtet habe. Zudem habe der Senat aufgrund weiteren E-Mail-Verkehrs mit dem Kläger am 23. September 2020 davon ausgehen dürfen, dass dieser ohnehin nicht länger an dem Gesuch habe festhalten wollen. In der Sache verwies das LSG gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, führte allerdings ergänzend aus, dass dem sozialhilferechtlichen Bedarf kein – tatsächlich von dem Kläger gar nicht realisierter – fiktiver Wohngeldanspruch gegenübergestellt werden dürfe. Indes hingen die von dem Kläger verfolgten einzelnen Mehrbedarfsansprüche von der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung des Klägers im Hinblick auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII ab. Darüber habe der Sozialhilfeträger in seinen angefochtenen Bescheiden gar keine Entscheidung getroffen, so dass diese grundsätzliche Leistungsberechtigung des Klägers auch nicht Gegenstand des Rechtsstreits sein könne. Randnummer 10 Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 22. Januar 2021 zugestellt worden. Eine Verzögerungsrüge hat der Kläger auch während des Laufs des Ausgangsverfahrens in der Berufungsinstanz nicht erhoben. Randnummer 11 Am 7. April 2021 hat der Kläger bei dem LSG gegen das Land Schleswig-Holstein eine Klage auf Feststellung der überlangen Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens erhoben. Das Verfahren vor dem SG habe mit dem dortigen Eingang seiner Klageschrift am 2. Januar 2013 begonnen und mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bei ihm, dem Kläger, am 9. März 2017 (der Kläger benennt insoweit mutmaßlich irrtümlich und in Abweichung von der in der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens befindlichen Postzustellungsurkunde den 7. März 2017) geendet, das Ausgangsverfahren vor dem LSG habe mit dortigem Eingang der Berufungsschrift am 22. März 2017 begonnen und mit der erst im Januar 2021 erfolgten Zustellung des Berufungsurteils bei ihm geendet (wiederum benennt der Kläger insoweit ein unzutreffendes, den Angaben auf der aktenkundigen PZU widersprechendes Datum, nämlich den 11. Januar 2021 [statt des tatsächlichen Zustellungsdatums 22. Januar 2021]). Weil das SG – in einem Parallelverfahren des Klägers (Anm. des Senats) – ein einziges Verfahren in 17 Einzelverfahren aufgetrennt habe, habe er – der Kläger – im Rahmen des vorliegenden Ausgangsverfahrens vergessen, die überlange Verfahrensdauer zu rügen. Ihm sei durch einen „mit massiver Hinterlistigkeit angewandten Trick“ des Vorsitzenden des im Ausgangsverfahren zuständigen 9. Senats am LSG die Möglichkeit genommen worden, an der Berufungsverhandlung teilnehmen zu können. Zudem könnten die im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen nicht in Rechtskraft erwachsen, weil sie bewusst von einem falschen Sachverhalt insoweit ausgingen, als dort zugrunde gelegt werde, dass sich ein zwischen ihm und der Stadt Elmshorn im Jahr 1996 geschlossener Vergleich über die Modalitäten des Sozialhilfebezugs nicht mehr in Geltung befände. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 festzustellen, dass das vor dem Sozialgericht Itzehoe zum dortigen Aktenzeichen S 22 SO 2/13 und vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zum Aktenzeichen L 9 SO 11/17 geführte Verfahren überlang gewesen und dass er – der Kläger – „demzufolge entsprechend zu entschädigen ist“. Randnummer 14 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung dieses Antrags führt es aus, dass bereits nicht ersichtlich sei, ob der Kläger lediglich die Feststellung der Überlänge des Ausgangsverfahrens begehre oder ob daneben noch eine weitergehende Entschädigung in Geld streitig sei. In beiden Fällen könne der Kläger jedoch mit seiner Klage keinen Erfolg haben. Eine isolierte Feststellungsklage sei schon unzulässig, weil § 198 Abs 4 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kein subjektives Recht des Rechtsschutzsuchenden begründe, sondern lediglich ein von Amts wegen anzuwendendes Recht des Entschädigungsgerichts schaffe. Mit dem Sinn und Zweck des Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG, der auch – in einem präventiven Sinne – darin bestehe, ein gerichtliches Verfahren durch Anbringung der Verzögerungsrüge zu beschleunigen, sei es nicht vereinbar, dass einem Kläger, der in einem (ggf überlangen) Verfahren keine solche Rüge erhoben habe – wie das vorliegend hinsichtlich des Klägers der Fall sei –, anschließend ein Anspruch auf Feststellung der Überlänge eingeräumt werde. Soweit der Kläger seinen Feststellungsanspruch nur neben einem Anspruch auf Entschädigung in Geld verfolge, sei jedenfalls das Leistungsbegehren unbegründet, weil der Kläger die dafür erforderliche Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren weder vor dem SG noch vor dem LSG angebracht habe. Daneben werde indes eingeräumt, dass das Ausgangsverfahren auch unter Berücksichtigung einer regelhaften Bearbeitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten pro Instanz unangemessen lang gedauert habe, weil das SG im Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2016 keine verfahrensfördernden Handlungen unternommen habe, bei dem LSG sei eine solche Zeit der Untätigkeit im Zeitraum zwischen Dezember 2017 und Juni 2020 zu beobachten. Randnummer 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens S 22 SO 2/13 (SG)/L 9 SO 11/17 (LSG), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Die Klage ist als reine bzw. isolierte Feststellungsklage zulässig. 1. Randnummer 19 Unzweifelhaft erstrebt der Kläger vorliegend eine Feststellung der unangemessen langen Verfahrenslaufzeit des in zwei Instanzen geführten Ausgangsverfahrens. Nicht nur ist die Klageschrift einleitend überschrieben mit „Klage auf Feststellung überlanger Verfahrensdauer“ und auch im aE der Seite 1 der Klageschrift ausformulierten Antrag ist ausdrücklich die Rede davon, dass beantragt werde, „festzustellen, dass oben angegebenes Verfahren überlang gewesen ist“. Zudem führt der Kläger in seiner Klagbegründung ausdrücklich aus, dass „in diesem Verfahren wohl nur die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer möglich sei“, da er es unterlassen habe, im Rahmen des Laufs des Ausgangsverfahrens eine Verzögerungsrüge anzubringen. Randnummer 20 Auslegungsbedürftig ist hingegen, was der Kläger mit der weitergehenden Formulierung im angekündigten Antrag begehrt, die im Anschluss an den vorstehend wiedergegebenen Feststellungsantrag lautet: „…und demzufolge der Kläger entsprechend zu entschädigen ist“. In diesem Zusammenhang führt der Kläger in der Klageschrift aus: „Aus diesem Grunde ( gemeint ist die Nichterhebung einer Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren; Anm des Senats ) wird wohl in diesem Verfahren nur die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer möglich sein und die daraus resultierende Entschädigung, sofern nicht noch andere Entschädigungsformen gelten“. Der Wortlaut dieses Begehrens ist uneindeutig, so dass nach § 123 SGG im Wege der Auslegung festgestellt werden muss, welches das erklärte Rechtsschutzziel ist. Für die Auslegung von Prozesshandlungen einschließlich der Klageanträge ist die – für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen geltende – Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden. Danach ist nicht an dem Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erklärung, sondern auch aus den sonstigen Umständen ergeben kann ( BSG, Urteil vom 22. März 1988, 8/5a RKn 11/87, zitiert nach juris, s dort Rn 11 ). Randnummer 21 In Anwendung dieses Grundsatzes gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger hier allein die Feststellung einer unangemessen langen Dauer des Ausgangsverfahrens beantragen möchte, und nicht noch zusätzlich dazu einen Leistungsantrag, der zwangsläufig auf eine Entschädigung in Geld gerichtet sein müsste, da § 198 GVG neben der Feststellung der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens allein noch die Geldentschädigung als Rechtsfolge der Überlänge eines Verfahrens kennt (vgl § 198 Abs 2 Sätze 2 – 4 GVG). Denn der Kläger schreibt in der Klageschrift (Seite 2, 1. Abs) ausdrücklich, dass vorliegend wohl nur die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer möglich sei „und die daraus resultierende Entschädigung“. Dies interpretiert der Senat dahin, dass der Kläger – quasi mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; dazu näher im Folgenden) – in der Feststellung der Überlänge bereits eine Form der Entschädigung sieht, die er mit der vorliegenden Klage erstrebt. Der weitere Zusatz in der Klageschrift (aaO) „…sofern nicht noch andere Entschädigungsformen gelten“ ist demgegenüber als bloße Bitte um einen gerichtlichen Hinweis im Sinne des § 106 Abs 1 SGG dazu zu verstehen, ob es hier sachdienlich sei, über die Feststellung der Überlänge hinaus noch eine andere Kompensation zu beantragen. Unabhängig davon, dass der Senat an der Erteilung eines diesbezüglichen – abschlägigen – Hinweises gegenüber dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung dadurch gehindert war, dass der Kläger zu der Verhandlung nicht erschienen ist, steht für den Senat mithin fest, dass vorliegend allein ein Feststellungsantrag zur Entscheidung gestellt war. 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.