(2)die das Erbbaugrundstück betreffenden Steuern, Abgaben, Kapitalgebühren einschließlich Bürgschaftsbanken und sonstigen privaten und öffentlichen Lasten einschließlich der aus laufenden Versicherungen zu zahlenden Prämien sowie die Annuitätsleistungen auf die Hypothekendarlehen. Randnummer 14 Nach § 4 Abs. 3b verpflichtet sich der Erwerber darüber hinaus, dem WU [Wohnungsunternehmen = Kläger] vom Übergabetag ab einen weiteren im Voraus zu entrichtenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag von zurzeit DM 54 zu zahlen. […] Mit diesem Betrag sind die Kosten der Verwaltung, der Pflege und Erhaltung, jedoch nicht der Reinigung, sowie die Erbbauzinsen und die Grundsteuern der im Erbbaurecht des WU verbleibenden gemeinschaftlichen Grünflächen, Wohnwege, Müllstände, Einstellplätze und dergleichen anteilig abgegolten. Der Verwaltungskostenbeitrag kann kalenderjährlich neu vom WU festgesetzt werden, wenn vom WU festgestellt wird, dass er zur Deckung der Kosten nicht ausreicht. Randnummer 15 b. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich die drei streitgegenständlichen Abrechnungspositionen nicht unter die bestehende Regelung in § 4 Abs. 3b des Ersterwerbervertrags subsumieren lassen. Die Regelung umfasst lediglich die Kosten der Verwaltung, der Pflege und Erhaltung, jedoch nicht der Reinigung, sowie die Erbbauzinsen und die Grundsteuern der im Erbbaurecht des Wohnungsunternehmen verbleibenden gemeinschaftlichen Grünflächen, Wohnwege, Mühlsteine, Einstellplätze und dergleichen. Randnummer 16 Die von dem Kläger angesetzten Straßenreinigungsgebühren fallen damit bereits nach dem expliziten Wortlaut der Regelung aus der Kostentragungspflicht der Erwerber heraus. Auch die Abrechnungsposten Niederschlagswasser und Winterdienst fallen nicht unter die Regelung, da sie sich weder unter die Positionen Verwaltung, Pflege und Erhaltung noch unter die Positionen Erbbauzinsen oder Grundsteuern subsumieren lassen. Auch einen Vergleich mit der Regelung in § 4 Abs. 1 S. 1 des Ersterwerbervertrags zeigt, dass die in Abs. 3b aufgeführten Abrechnungspositionen nicht weit auszulegen sind, da dort hinsichtlich der Übernahmeverpflichtung der Erwerber bezüglich des erworbenen Erbbaugrundstücks im weitesten Sinne Steuern und Abgaben genannt sind. Eine derart weite Formulierung ist hinsichtlich der Gemeinschaftsflächen in § 4 Abs. 3b gerade nicht gewählt worden. Randnummer 17 c. Der Kläger konnte den Verwaltungskostenbeitrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Positionen auch nicht nach § 4 Abs. 3b a.E. des Ersterwerbervertrags anpassen. Randnummer 18 Zwar ermöglicht die Regelung eine jährliche Neufestsetzung des Verwaltungskostenbeitrags, wenn festgestellt wird, dass er zur Deckung der Kosten nicht ausreicht. Aus der Systematik des Absatzes ergibt sich jedoch, dass eine Anpassung nur hinsichtlich der Höhe der in demselben Absatz konkret bezeichneten Positionen möglich sein soll, namentlich für die Kosten der Verwaltung, der Pflege und Erhaltung, jedoch nicht der Reinigung, sowie die Erbbauzinsen und die Grundsteuern der im Erbbaurecht des WU verbleibenden gemeinschaftlichen Grünflächen, Wohnwege, Mühlsteine, Einstellplätze und dergleichen. Eine Ergänzung neuer Abrechnungspositionen ist in der Regelung nicht vorgesehen. Randnummer 19 d. Anders als die Berufung meint, kann die Umlagefähigkeit der streitgegenständlichen Abrechnungspositionen auch nicht über eine ergänzende Vertragsauslegung erreicht werden. Randnummer 20 i. Eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke besteht, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (BGH vom 4.3.2004, Az. III ZR 96/03) und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift (BGH vom 24.1.2008, Az. III ZR 79/07). Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BGH vom 17.5.2018, Az. VII ZR 157/17). Randnummer 21 Mit Blick auf die vergleichbare Konstellation im Betriebskostenrecht hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Umlage erhöhter oder neu hinzugetretener Betriebskosten nach § 560 Abs. 1 S. 1 BGB eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag voraussetzt. Fehlt es an einer entsprechenden Mehrbelastungsklausel, ist eine Umlage erhöhter oder neuer Betriebskosten nicht zulässig (Schindler, in: BeckOGK BGB, Stand 1.7.2024, § 560 Rn. 13; Zehelein, in: MüKo BGB,
- Aufl. 2023, § 560 Rn. 11; Schur, in: jurisPK-BGB,
- Aufl. 2023, Stand 1.2.2023, § 560 Rn. 17; dahin auch BGH vom 27.9.2006, Az. VIII ZR 80/06). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt vor dem Hintergrund grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Vermieter außerhalb des vertraglich vereinbarten Bereichs grundsätzlich das Risiko erhöhter Betriebskosten übernommen hat. Eine Ausnahme gilt bei der Umlage solcher Betriebskosten, die aufgrund duldungspflichtiger Modernisierungsmaßnahmen an dem Mietobjekt entstehen (BGH vom 27.6.2007, Az. VIII ZR 202/06). Randnummer 22 ii. Diese Grundsätze finden auch auf den vorliegenden Ersterwerbervertrag Anwendung. Die Klägerseite hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Insbesondere hat sie sich maßgeblich auf die Umstände gestützt, dass die streitgegenständlichen Abrechnungsposten neu hinzugetreten und deswegen für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen sind und dass er von den ihn treffenden Kosten und Gebühren nicht profitiert. Diese Aspekte gelten aber in gleicher Weise für einen Vermieter bei neu hinzugetretenen Betriebskosten innerhalb eines Mietverhältnisses. Randnummer 23 Im Übrigen scheitert eine ergänzende Vertragsauslegung auch daran, dass nicht feststellbar ist, ob hinsichtlich der Kostentragungspflicht im Ersterwerbervertrag tatsächlich eine Regelungslücke besteht. Mit Blick auf die Regelungen in § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3b, die die Kostentragungspflicht für Steuern und Abgaben des Erbbaugrundstücks einerseits und Steuern und Kosten der Gemeinschaftsflächen andererseits Regeln, ist – wie bereits ausgeführt – festzuhalten, dass die Regelungen einen unterschiedlichen Regelungsumfang aufweisen und die für die Erbbaugrundstücke anfallenden Belastungen in weitreichenderem Maße auf die Erwerber umgelegt werden als die für die Gemeinschaftsflächen anfallenden Steuern und Kosten. Vor diesem Hintergrund kann ohne weitergehende Anhaltspunkte nicht auf eine Regelungslücke geschlossen werden. Diesbezüglich trägt der Kläger die Darlegungslast (BGH vom 30.3.1990, Az. V ZR 113/89). Randnummer 24 e. Die Kammer verkennt bei alldem nicht, dass der Kläger in den Ersterwerbervertrag eingetreten ist und ihn nicht selbst abgeschlossen hat. Berücksichtigt hat die Kammer zudem, dass der Kläger aus der Bewirtschaftung der Gemeinschaftsflächen nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keinen nennenswerten Gewinn zieht und den streitgegenständlichen Abrechnungspositionen demnach keine Ausgleichsmöglichkeiten gegenüberstehen. Dieser wirtschaftliche Aspekt wäre allerdings mit der Hansestadt Lübeck zu erörtern, wenn und soweit die Bewirtschaftung letztlich in deren Interesse von dem Kläger übernommen wird. Mit Blick auf die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Verhältnis zur Hansestadt Lübeck einerseits und den Erwerbern andererseits wäre auch eine Anpassung des Ersterwerbervertrags nach § 313 Abs. 1 BGB zu erwägen. Hierzu hat der Kläger aber weder inhaltlich vorgetragen noch hat er eine Anpassung des Vertrags erklärt. Randnummer 25
- Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 26 Gründe, die Revision zuzulassen, sieht die Kammer nicht. Denn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind wesentlich durch das rechtliche und wirtschaftliche Verhältnis des Klägers zur Hansestadt Lübeck geprägt, das im Verlauf des Rechtsstreits allerdings nicht in hinreichender Tiefe beleuchtet wurde. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001584533