GO im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung
GO ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 – 2 BvR 2483/06 –, juris Rn. 31 f.). Randnummer 6 Im vorliegenden Falle ist festzustellen, dass bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist.
GO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. An einer entsprechenden Begründung fehlt es in dem streitgegenständlichen Bescheid vollkommen. Eine Ausnahme
GO, wonach es einer besonderen Begründung nicht bedarf, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden
teilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft, wird von Antragsgegnerseite nicht geltend gemacht und ist offensichtlich auch nicht gegeben. Randnummer 7 Darüber hinaus fällt auch die im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides erweist sich offensichtlich als rechtswidrig. Randnummer 8 Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines Aufenthaltstitels (vgl. § 51 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 AufenthG) ist § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 4 O 25/18 –, juris Rn. 8 ). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden ( § 116 Abs. 1 Satz 2 LVwG ). Randnummer 9 Die angefochtene Verfügung genügt bereits nicht den formellen Anforderungen.
G ist ein schriftlich oder elektronisch erlassener sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Bescheid, insbesondere mit Blick auf die geforderte Mitteilung der rechtlichen Gründe, nicht gerecht. Die Begründung des Bescheides besteht im Wesentlichen aus einer Sachverhaltsdarstellung und dem Schluss, dass aus diesen Gründen eine Scheinehe vorliege, weshalb der Aufenthaltstitel zurückzunehmen sei. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen werden – abgesehen von der Kostenentscheidung – weder benannt noch zitiert. Ebenso fehlt es an der Mitteilung der Subsumtionsschritte und des Subsumtionsergebnisses des Antragsgegners (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 39 Rn. 50 ff.). Dafür, dass die Begründung
G entbehrlich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Randnummer 10 Auch die materiellen Voraussetzungen der Rücknahme liegen nicht vor. Gegenstand einer Rücknahme
G i.V.m. § 116 LVwG sind die Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (BeckOK AuslR/Fleuß, 41. Ed. 1.4.2024, AufenthG § 51 Rn. 16). Einen solchen Aufenthaltstitel besaß die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt. Bei der im Tenor des Bescheides zu 1.1 bezeichneten „am 22.02.2018 durch die Ausländerbehörde des Kreises xxx xxx mit einer Gültigkeit bis zum 21.02.2023 erteilte[n] Aufenthaltserlaubnis“ handelt es sich um eine Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Diese ist einer Rücknahme auf Grundlage der vorgenannten Normen nicht zugänglich. Zum einen handelt es sich dabei nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne der Legaldefinition (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Zum anderen handelt es sich nicht einmal um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG . Es fehlt an der erforderlichen Regelungswirkung. Die Aufenthaltskarte stellt eine bloße Bescheinigung eines kraft Unionsrechts bestehenden Rechts im Sinne eines
weismittels und insbesondere keinen (feststellenden) Verwaltungsakt dar (vgl. NK-AuslR/Geyer,
G/EU (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß,
dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Randnummer 14 Schließlich kommt auch eine Umdeutung der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis ( § 116 Abs. 1 LVwG ) in eine Nichtbestehensfeststellung (§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU) nicht in Betracht.
G kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes ( § 115a Abs. 2 Satz 1 LVwG ). Randnummer 15 Bei der Beurteilung der Frage, ob der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts auf das gleiche Ziel gerichtet ist wie der Regelungsgehalt des rechtswidrigen Verwaltungsaktes, kommt es maßgeblich auf den in der sozialen Wirklichkeit avisierten Rechtserfolg und die rechtlichen Auswirkungen für den Betroffenen an (vgl. Bumke in: Voßkuhle/Eifert/Möllers, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II,
teilige Maßnahmen
dem Freizügigkeitsgesetz/EU ist (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 3 FreizügG/EU, § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Randnummer 17 Ob eine Nichtbestehensfeststellung
G/EU getroffen werden kann und auch soll, hat der Antragsgegner daher zunächst in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu klären und zu entscheiden. Randnummer 18 II. Soweit sich die Antragstellerin gegen die in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung wendet, ist ihr Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) statthaft, weil die Abschiebungsandrohung
G eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich
Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Randnummer 19 Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner bisher nicht festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Falle der Antragstellerin nicht besteht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU). Der von dem Antragsgegner aufgeführte Fall einer vermeintlichen Scheinehe stellt auch keinen Fall dar, in dem es einer Verlust- bzw. Nichtbestehensfeststellung nicht bedarf, da der Anwendungsbereich der zugrundeliegenden Richtlinie 2004/38/EG durch die formal bestehende Ehegattenstellung eröffnet ist (vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR / § 2 FreizügG/EU / zu Abs. 4, Stand: 4. Juli 2024, Rn. 24 f.). Randnummer 20 Es kommt damit nicht mehr darauf an, dass die Festlegung der Ausreisefrist einem völligen Ermessensausfall unterliegt und zudem hinter der in § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU aufgeführten Mindestfrist zurückbleibt. Randnummer 21 III. Soweit sich die Antragstellerin gegen die in Ziffer 3 des Bescheides erfolgte Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer „Aufenthaltserlaubnis“
dem Freizügigkeitsgesetz/EU wendet – gemeint sein dürfte die Verlängerung der Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) bzw. die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts (§ 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) – ist der Antrag
GO nicht statthaft und damit unzulässig. Die Statthaftigkeit von Anträgen
GO setzt einen belastenden Verwaltungsakt und dessen sofortige Vollziehbarkeit
GO voraus (Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO § 80 Rn. 41). Daran fehlt es hier. Randnummer 22 Die Ablehnung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte bzw. der Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts sind nicht sofort vollziehbar, insbesondere nicht
GO. Das Freizügigkeitsgesetz/EU enthält keine § 84 Abs. 1 AufenthG entsprechende Vorschrift, die dergleichen anordnet. Auch hat der Antragsgegner keine entsprechende Anordnung
GO getroffen. Randnummer 23 Zudem folgt aus der ablehnenden Entscheidung bzw. ihrer Vollziehbarkeit keine darüberhinausgehende
teilige Wirkung, der im Aussetzungsverfahren zu begegnen wäre, wie es etwa unter bestimmten Voraussetzungen – im Hinblick auf den Eintritt der Ausreisepflicht und ihrer Vollziehbarkeit – der Fall ist, wenn eine Aufenthaltserlaubnis
dem Aufenthaltsgesetz abgelehnt wird.
alledem richtet sich vorläufiger Rechtsschutz in der hier vorliegenden Verpflichtungssituation ausschließlich
GO (vgl. BeckOK VwGO/Gersdorf,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.