und der entsprechenden Beschäftigungserlaubnis (§ 60c Abs. 1 Satz 3
) gerichtet ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem an den Antragsgegner gerichteten Antrag aus der E-Mail vom
. Randnummer 8 Nach § 60c Abs. 1 Satz 1
ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3
zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland (Nr. 1) als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat (lit. a) oder eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (lit. b), und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder (Nr. 2) im Besitz einer Duldung nach § 60a
ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Im Fall des § 60c Abs. 1 Satz 1
ist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (§ 60c Abs. 1 Satz 3
). Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Randnummer 9 Die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
liegen nicht vor. Randnummer 10 Der Antragsteller ist kein Asylbewerber. Der Asylbewerberstatus entfällt mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag oder dessen Rücknahme (vgl. BeckOK MigR/Röder, 18. Ed. 15. Januar 2024,
12 m.w.N.). Das Asylverfahren des Antragstellers wurde am
/ zu Abs. 1, Stand:
13; vgl. auch BT-Drs. 19/8286, S. 14; a.A. Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022,
17, der jedoch nicht zwischen § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
(„aufgenommen hat“) und § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
(„aufnimmt“) differenziert und auf Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 60a Abs. 2 Satz 4
a.F.) Bezug nimmt, die dort zum Tatbestandsmerkmal „aufnimmt“ erging). Auch dies ist hier nicht der Fall. Der vorgesehene Ausbildungsbeginn liegt zeitlich nach dem Ende der Asylbewerbereigenschaft (
12). Entsprechendes ergibt sich zudem aus dem Wortlaut des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
, der im Gegensatz zu anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht an das Merkmal der Aufenthaltsgestattung anknüpft. Zudem ist der Aufenthalt des Antragstellers nicht gestattet. Ob der Aufenthalt eines Ausländers gestattet ist, richtet sich nach den Vorschriften des Asylgesetzes (§§ 55 ff. AsylG). Im Falle des Antragstellers ist die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erloschen, weil die die Entscheidung des Bundesamtes vom
liegen nicht vor. Randnummer 14 Der Antragsteller ist nicht im Besitz einer Duldung nach § 60a
. Zwar dürfte außer der tatsächlich erteilten Duldung auch bereits das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Duldung nach § 60a
für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „im Besitz einer Duldung“ im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ausreichen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. März 2021 – 2 M 14/21 –, juris Rn. 23). Entsprechendes ist jedoch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargelegt, woraus sich ein solcher (allgemeiner) Duldungsanspruch nach § 60a
ergeben soll. Der Antragsteller trägt hierzu lediglich in der zusammen mit der Antragsschrift eingereichten Widerspruchsbegründung vom 10. August 2024 vor, dass „die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung jedenfalls seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens“ vorlagen. Woraus sich die Voraussetzungen ergeben sollen, erschließt sich mangels weiterer Ausführungen nicht. Randnummer 15 Aus den vorgenannten Umständen ergibt sich zugleich, dass der Ausschlusstatbestand des § 60c Abs. 2 Nr. 2
erfüllt ist, wonach die Ausbildungsduldung nicht erteilt wird, wenn im Fall von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist. Randnummer 16 Nach alledem liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 60c Abs. 1 Satz 3
nicht vor. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 18 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Randnummer 19 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001584811
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.