, hilfsweise nach § 25 Abs. 5
zu erteilen. Er verwies darauf, dass er seit einiger Zeit in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin sowie dem gemeinsamen Sohn ... lebe. Randnummer 4 Die Beklagte erteilte dem Kläger am 8. Juni 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
, die in der Folge mehrfach verlängert wurde. Randnummer 5 Am 19. Juni 2008 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4
. Randnummer 6 Der Kläger trat strafrechtlich seit dem Jahr 2004 wie nachfolgend in Erscheinung: Am
beruhe. Dessen Voraussetzungen lägen vor, da der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger erneut straffällig werde. Er habe in der Vergangenheit über einen langen Zeitraum Straftaten begangen. Die Verhängung von Strafen habe ihn nicht von der Begehung weiterer Vergehen und Verbrechen abgehalten. Er habe trotz teilweise einschlägiger Vorstrafen in regelmäßigen Abständen weiter gegen Strafvorschriften verstoßen. Es sei auch kein Umstand erkennbar, weswegen sich dieser Trend nach einer Haftentlassung nicht fortsetze. Das Gegenteil sei der Fall, da der Kläger erheblich vorbestraft sei und bereits mehrere Geldstrafen habe bezahlen müssen. Er werde zur wirtschaftlichen Stabilisierung erneut Straftaten begehen. Der Kläger verbüße derzeit eine mehrjährige Haftstrafe wegen des Vertriebes großer Mengen an Rauschmitteln. Dies zeuge von einer kriminellen Energie, der mit den Mitteln des Rechtsstaates kaum Einhalt geboten werden könne. Die von dem Kläger ausgehende Gefahr bestehe in der Begehung schwerster Straftaten. Er sei schon einmal bereit gewesen, solche Taten zu begehen und der Wiedereinstieg in das Netzwerk der Drogenhändler als Schlüsselfigur werde ihm aufgrund seiner bisherigen Rolle sehr leicht fallen. Randnummer 8 Die Ausweisung entspreche auch dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Legitimer Zweck sei die Bekämpfung der Gefahr, die vom Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ausgehe. Die Ausweisung sei insoweit auch geeignet. Sie sei erforderlich, da der Kläger sich durch übrige Mittel des Rechtsstaates nicht von der Begehung weiterer Taten habe abhalten lassen. Die Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung gegenüber dem Interesse des Klägers am Verbleib im Bundegebiet. Zulasten des Klägers sei die Verurteilung wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und drei Monaten zu berücksichtigen. Dies „steche“ selbst im Rahmen des besonders schweren Ausweisungsinteresses besonders hervor, da die Verurteilung die zwei Jahre, welche der Gesetzgeber schon als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse ansehe, um ein Vielfaches übersteige. Dies könne auch nicht durch das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 1 Nr. 1
aufgewogen werden. Der Kläger halte sich seit 13 Jahren im Bundesgebiet auf und besitze eine Niederlassungserlaubnis. Allerdings falle dieser Umstand schon deshalb weniger ins Gewicht als das Ausweisungsinteresse, weil die Zeit des rechtmäßigen Aufenthaltes zur „normierten Voraussetzung in einem geringeren Verhältnis“ stehe als das Verhältnis zwischen der verhängten Strafe und den Anforderungen des § 54 Abs. 1 Nr.1
. Darüber hinaus habe der Kläger den Aufenthalt vor allem zur Begehung von Straftaten missbraucht. Dies entwerte das Gewicht dieses Bleibeinteresses. Der Kläger habe die Zeit nicht für eine wirtschaftliche Integration genutzt; er verfüge über keine Berufsausbildung und habe bis zu seinem Haftantritt Sozialleistungen nach dem SGB II bezogen. In sozialer Hinsicht habe keine Integration stattgefunden. Der Kläger habe seine Familie aus dem Irak mitgebracht und sein soziales Umfeld bestehe aus Straftätern, Mittätern und Gehilfen seines Drogengeschäfts. Diese Kontakte seien in Bezug auf die soziale Integration nicht berücksichtigungsfähig. Randnummer 9 Soweit der Kläger behaupte, dass er mit Frau ... nach islamischem Recht verheiratet wäre, sei der Schutzbereich von Art. 6 GG nicht eröffnet. Es gebe auch keine Unterlagen und Nachweise zu dieser Ehe. Zudem müsse die Partnerin des Klägers die Bundesrepublik mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlassen. Sie sei trotz der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft mehrfach in den Irak gereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werde darüber entscheiden, ob sie sich wieder dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt habe. Es sei dem Kläger zuzumuten, die Ehe bzw. das Familienleben im Irak fortzuführen. Sowohl er als auch seine Partnerin hätten offenbar noch enge Bindungen in den Irak. Randnummer 10 Hinsichtlich des Bleibeinteresses könne nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger Elternteil eines sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Minderjährigen sei (§ 55 Abs. 2 Nr. 3
), da er aus dem Gefängnis die Sorge nicht ausüben könne. Dem Kläger sei es auch nicht wichtig, Zeit mit seinem Sohn zu verbringen und die Personensorge auszuüben. Dies erkenne man daran, dass er schwere Straftaten begehe und damit das Risiko eingehe, in Haft zu kommen und von seinem Sohn getrennt zu sein. Der kriminelle Lebensstil und die hiermit verbundenen Annehmlichkeiten seien dem Kläger wichtiger. Randnummer 11 Der Kläger habe sich zudem gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG strafbar gemacht, weswegen das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 3
schwer wiege. Anschließend hieran falle das öffentliche Ausweisungsinteresse besonders stark ins Gewicht, da der Kläger seinen Aufenthalt für die Begehung von Straftaten in Gestalt von bandenmäßigen Betäubungsmitteldelikten missbraucht habe. Die Begehung solcher Straftaten gelte nach Art. 83 AEUV als besonders schwere Kriminalität. Die Bekämpfung dieser Art der Kriminalität stelle ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die Ausweisung sei zur Wahrung dieser Interessen unerlässlich. Auch nach § 54 Abs. 2 Nr. 9
wiege das Ausweisungsinteresse schwer, weil der Kläger in der Vergangenheit mehrere Straftaten begangen habe. Randnummer 12 Für die Ausweisung spreche, dass dem Kläger ausweislich des Urteils des Landgerichts E-Stadt eine Schlüsselrolle zugekommen sei. Er habe die Drogen von Lieferanten angekauft und auf die Händler im Raum E-Stadt verteilt. Eine Ausweisung banne die Gefahr, die von dem offenbar gut vernetzten Kläger für die Begehung weiterer Drogendelikte ausgehe. Dies werde dem Drogenhandel in der Landeshauptstadt insgesamt abträglich sein. Randnummer 13 Schließlich sprächen auch generalpräventive Gesichtspunkte für die Ausweisung. Ohne ein deutliches und konsequentes Einschreiten würde es Ausländern mit einer Niederlassungserlaubnis risikolos vorkommen, die ausländerrechtlichen Bestimmungen und Strafgesetze der Bundesrepublik zu missachten. Nur durch eine konsequente Ausweisungspraxis könne das Verhalten von Ausländern dahin gesteuert werden, dass sie sich während ihres Aufenthaltes an die deutsche Rechtsordnung hielten. Randnummer 14 Der Kläger erhob mit Schreiben vom
. Im Übrigen habe die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens lediglich Umstände in die Abwägung einbezogen, die sich zulasten des Klägers auswirkten. Umstände zugunsten des Klägers, wie die Niederlassungserlaubnis, seine Ehe mit Frau ... sowie die Sorgeberechtigung für den Sohn seien nicht einbezogen worden. Auf den letztgenannten Aspekt sei die Beklagte nur rudimentär eingegangen. Es überzeuge nicht, wenn die Beklagte anführe, dass dem Kläger der kriminelle Lebensstil mit den hiermit verbundenen Annehmlichkeiten wichtiger gewesen sei, als in Freiheit zu leben und Zeit mit seinem Sohn zu verbringen. Dieser durch den Kläger bestrittene Vortrag lasse sich gegen jeden Ausländer anführen, der sorgeberechtigt sei und eine Familie habe, da Ausweisungen lediglich diejenigen Ausländer träfen, die Straftaten begangen haben. Insgesamt berücksichtige die Beklagte nicht hinreichend, dass der Kläger sein gesamtes Umfeld, seine Ehefrau und seinen Sohn in der Bundesrepublik Deutschland habe. Eine Ausweisung verstoße gegen Art. 8 EMRK. Soweit die Beklagte anführe, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Schutzstatus der Ehefrau überprüfe, sei ein Ergebnis nicht bekannt. Die Ehefrau und der Sohn litten extrem unter der Trennung zum Kläger und seien in psychischer Behandlung. Die drohende Haft habe bereits zu Zeiten der Entlassung aus der Untersuchungshaft zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Dies ergebe sich aus der eingereichten Bescheinigung des Zentrums für Integrative Psychiatrie, ... E-Stadt (im Folgenden: ZIP) vom
vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik ordnungsgemäß durchgeführt und berechtigter Weise vom Überwiegen des Ausreiseinteresses ausgehen können. Entgegen der Ansicht des Klägers seien in die Abwägung Umstände einbezogen worden, die sich sowohl zulasten als auch zugunsten des Klägers auswirken. Hinsichtlich eines etwaigen Bleibeinteresses des Klägers aufgrund seines Verhältnisses zu seiner Lebensgefährtin sei zu ergänzen, dass der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 82 Abs. 1 Satz 1
nicht nachgekommen sei, da keine Nachweise hinsichtlich einer Ehe nach islamischem Recht vorlägen; die materielle Beweislast diesbezüglich trage der Kläger.Gegen die behauptete enge Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin spreche, dass der Kläger am
eingegangen.Diesbezüglich habe zulasten des Klägers berücksichtigt werden können, dass sich dieser in Haft befindet und an dem alltäglichen Leben des Kindes nicht teilnehmen könne. Ergänzend sei zu beachten, dass der Sohn bereits 16 Jahre alt sei. Mit zunehmendem Alter sei die wachsende Unabhängigkeit der Kinder gegenüber ihren Eltern mit in den Blick zu nehmen. Da sich der Kläger ohnehin in Haft befindet, müsse sich der Sohn zwangsläufig an die Abwesenheit des Klägers gewöhnen. Zudem würde eine Ausweisung des Klägers nicht den vollständigen Abbruch der Beziehung zwischen dem Vater und dem Sohn bedeuten müssen. Randnummer 28 Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei rechtmäßig. Sie könne gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5
mit der Bedingung der nachweislichen Straffreiheit versehen werden; der Nachweis könne durch einen Strafregisterauszug des Heimatlands nachgewiesen werden. Die Höhe der Frist sei nicht unverhältnismäßig lang. Eine Befristung auf fünf Jahre halte sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2
; die unter der Bedingung stehende Befristung auf zehn Jahre sei nach § 11 Abs. 5 Satz 1
möglich, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen werden solle. Schließlich habe die Beklagte die Höhe der Frist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt. Randnummer 29 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Klage hat ausschließlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 31 I. Soweit sich der Kläger gegen die unter der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides verfügte Ausweisung wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 18) erweist sich die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet als rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 32 Die Ausweisungsverfügung der Beklagten begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1
. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, so dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1
gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Es besteht ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr für eines der in § 53 Abs. 1
genannten Schutzgüter (hierzu unter 1.). Eine einzelfallbezogene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass dieses Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (hierzu unter 2.). Randnummer 33 1. Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1
liegt vor. Die Annahme einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1
setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit „hinreichend“ ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangig das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16). Aus dem „Aufenthalt“ des Ausländers resultiert eine Gefahr dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur. Randnummer 34 Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben ist im Falle des Klägers sowohl ein spezialpräventives (hierzu unter a)) als auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse (hierzu unter b)) einschlägig. Randnummer 35 a) Ein Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur liegt vor. Bei der Verwirklichung eines der in § 54
genannten Ausweisungsinteressen ist ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1
entbehrlich. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54
stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 26). Bei der Feststellung der für eine Ausweisung erforderlichen Gefahr handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 18). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Es ist vielmehr auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß möglicher Schäden bzw. das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 56 ; VGH München, Beschl. v. 10.04.2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 10 juris m.V.a. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 04.05.1990 – 1 B 82/89 –, juris Rn. 4). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist ( OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 58 ). Auch bei hochrangigen bedrohten Rechtsgütern ist eine Wiederholungsgefahr aber nicht bereits bei jeder auch nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Urt. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 36 Bei Betäubungsmitteldelikten ist gleichwohl anerkannt, dass bereits eine einmalige Betäubungsmittelstraftat angesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen Energie einen Anhaltspunkt für neue Verfehlungen des Betroffenen begründen kann (zum illegalen Heroinhandel: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21 –, juris Rn. 19). Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV). Die Folgen insbesondere für junge Menschen können äußerst gravierend sein. In ständiger Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 – 1 C 13.12 –, juris Rn. 12 mit Nachweisen zur Rspr. des EuGH und des EGMR; vgl. VGH München, Beschl. v. 07.03.2019 – 10 ZB 18.2272 –, juris Rn. 7). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Werteordnung der Grundrechte einen sehr hohen Rang einnehmen. Rauschgift bedroht diese Schutzgüter in hohem Maße und trägt dazu bei, dass soziale Beziehungen zerbrechen und die Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (vgl. entsprechend zu alledem VGH München, Beschl. v. 10.04.2019 – 19 ZB 17.1535 –, juris Rn. 11 m.V.a. VGH München, Beschl. v. 14.03.2013 – 19 ZB 12.1877 und Beschl. v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 –, juris Rn. 8). Randnummer 37 Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben geht von dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Wiederholungsgefahr bezogen auf die Begehung erneuter Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz aus. Randnummer 38 Zwar spricht gegen eine Wiederholungsgefahr zunächst, dass der Kläger jenseits der abgeurteilten Drogendelikte aus den Jahren 2018 und 2019 nicht wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist, was im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr jedoch auch nicht zwingend erforderlich ist. Zu berücksichtigten ist insoweit, dass der Kläger durch das Landgericht ... wegen insgesamt vier Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verurteilt worden ist. Die erhebliche Schwere der abgeurteilten Taten offenbart sich auch daran, dass der Kläger zu einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. An den Wahrscheinlichkeitsgrad für eine Wiederholungsgefahr sind vor diesem Hintergrund und der mit dem Betäubungsmittelhandel regelmäßig für die Bevölkerung einhergehenden Gefahren lediglich geringe Anforderungen zu stellen. In die Betrachtung ist – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – zudem der durch das Landgericht Kiel festgestellte Sachverhalt einzustellen, wonach der Kläger in der Landeshauptstadt ... eine herausgehobene Rolle innerhalb eines organisierten Handels mit Betäubungsmitteln einnahm. Er war ausweislich der Urteilsfeststellungen für den Ankauf und den Transport sowie die Lagerung erheblicher Mengen Marihuana und Haschisch zuständig, die den Grenzwert zur nicht geringen Menge in den abgeurteilten Fällen jeweils deutlich überschritten. Der Kläger verfügte demzufolge über die erforderlichen Kontakte zu Personen, mit Hilfe derer er den Drogenhandel planmäßig durchführen konnte. Angesichts dieses Umstandes besteht die nicht nur völlig entfernt liegende Möglichkeit, dass es dem Kläger aufgrund seiner vorherigen Stellung und Vernetzung verhältnismäßig leicht gelingen könnte, erneut in den Handel mit Betäubungsmitteln einzusteigen; zumal aufgrund der vorgetragenen familiären Verhältnisse prognostisch davon auszugehen ist, dass der Kläger im Falle einer Entlassung aus dem Strafvollzug in sein bisheriges Wohn- und Lebensumfeld zurückkehrt. Randnummer 39 Soweit der Kläger anführt, dass das Urteil auf einer Verständigung beruhe und gar nicht feststehe, dass der Kläger eine „Schlüsselfigur“ im Drogenhandel eingenommen habe – er habe aufgrund seines Kindes und seiner Lebensgefährtin lediglich aus der Untersuchungshaft entlassen werden wollen –, überzeugt dies nicht. Der Sachverhalt steht aufgrund des Urteils des Landgerichts E-Stadt fest. Der Kläger hat sich insoweit geständig eingelassen. Die Einlassungen sind zudem durch die Ermittlungen der Kriminalpolizei – wie in dem Urteil ausgeführt – bestätigt worden. Der vernommene Ermittlungsführer der Kriminalpolizei hat dargelegt, dass anhand der Telefonüberwachung zahlreicher Mobiltelefonanschlüsse klar hervorgegangen sei, dass der Kläger der „Kopf“ der Gruppierung gewesen sei. In der Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass Ausländerbehörden – und demzufolge auch die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungsverfügungen berufenen Gerichte – in aller Regel von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung ausgehen können und die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder die Ausländerbehörden bzw. Verwaltungsgerichte über bessere Erkenntnismöglichkeiten als die Strafgerichte verfügen (vgl. zu alledem etwa VGH München, Beschl. v. 10.04.2023 – 19 ZB 17.1535 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Derartiges ist vorliegend indes nicht der Fall, da eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich ist und der Kammer auch keine weitergehenden Erkenntnisquellen als dem Landgericht Kiel vorliegen. Randnummer 40 Gleichermaßen spricht für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, dass der Kläger – wenn auch zuvor nicht einschlägig – seit dem Jahr 2004 kontinuierlich straffällig geworden ist. Sein Bundeszentralregisterauszug weist zuletzt insgesamt 10 Eintragungen auf. Die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen haben den Kläger in der Vergangenheit – auch wenn sie sich auf Geldstrafen beschränkt haben – nicht davon abgehalten, wiederholt Straftaten zu begehen. Der Kläger hat insofern gezeigt, dass er sich von den Sanktionen eines Rechtsstaates bislang nicht nachhaltig beeindrucken lässt. Hinzu kommt, dass sich der Kläger selbst durch die polizeiliche Sicherstellung der gehandelten Betäubungsmittel am 6. November 2018 nicht beeindrucken ließ und in der Folgezeit weitere, nunmehr abgeurteilte, gleichartige Delikte im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begangen hat. Auch dies zeugt von der erheblichen kriminellen Energie, mit welcher der Kläger gehandelt hat, und der von ihm ausgehenden Gefahr. Randnummer 41 Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland über einen Sohn im Alter von – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – 17 Jahren und 9 Monaten sowie seine Lebensgefährtin verfügt, folgt kein anderes Ergebnis. Zwar verfügt er nach allen erkennbaren Umständen insoweit voraussichtlich über einen sozialen Empfangsraum. Weder die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin noch ein etwaiges familiäres Verhältnis zu seinem Sohn, haben den Kläger jedoch in der Vergangenheit von der Begehung von Straftaten, unter anderem der schwerwiegenden Anlasstaten, abgehalten. Randnummer 42 Das Verhalten des Klägers seit seiner Verurteilung und während des fortdauernden Strafvollzuges spricht gleichermaßen für das Vorliegen einer weiterhin von dem Kläger ausgehenden Gefahr. Randnummer 43 Aus den beigezogenen Unterlagen der Justizvollzugsanstalt ... ergibt sich lediglich in Teilbereichen eine ansatzweise positive Tendenz hinsichtlich des Verhaltens des Klägers während der seit dem Jahr 2020 andauernden Inhaftierung. So habe der Kläger an einer Schuldnerberatung teilgenommen. Der Kläger soll sich aufgrund seines jahrelangen Cannabiskonsums zunächst auch an eine Suchtberatung für illegale Drogen sowie hinsichtlich einer Spielsucht – nach eigenen Angaben habe er zeitweise 3.000,00 bis 4.000,00 € pro Woche verloren – an die Beratungsstelle für legale Drogen gewandt haben. Insofern soll sich der Kläger ausweislich der im Jahr 2021 abgegebenen Stellungnahme der legalen Suchtberatung von seinem Glückspielverhalten distanziert gezeigt haben. Er habe an Einzel-
31). Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potenziell weitere Täter abschreckend zu wirken, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 64 f.). Dies ist etwa bei Anlasstaten nicht der Fall, denen eine übergreifende Bedeutung nicht beizumessen ist (vgl. Fleuß, in: BeckOK AuslR, 33. Ed. 01.04.2024,
32 m. w. N.). Schließlich lässt sich ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nur dann bejahen, wenn es noch aktuell ist. Knüpft das Ausweisungsinteresse an eine strafrechtliche Verurteilung an, so kann diese grundsätzlich so lange herangezogen werden, wie diese noch im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister eingetragen ist (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022,
33). Randnummer 49 Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben liegt (zumindest) aufgrund der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vor. Bei den vom ihm begangenen Betäubungsmitteldelikten handelt es sich um Verbrechenstatbestände und damit um schwerwiegende Straftaten. Es handelt sich auch nicht um Anlasstaten, denen keine übergreifende Bedeutung beizumessen ist. Gerade bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen für andere Ausländer eine generalpräventive Wirkung entfalten (vgl. VGH München, Urt. v. 04.12.2023 – 10 B 23.963 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Das Ausweisungsinteresse ist insoweit auch hinreichend aktuell. Die Straftaten sind nicht aus dem Bundeszentralregister getilgt und auch nicht tilgungsreif (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Randnummer 50 2. Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig, da das Ausweisungsinteresse (s. hierzu a)) das Bleibeinteresse (s. hierzu b)) auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 6 GG überwiegt (s. hierzu c)). § 53 Abs. 1
verlangt ein Überwiegen der (öffentlichen) „Interessen an der Ausreise“ gegenüber den (individuellen) „Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers“. Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung, die, da es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die gerichtliche Entscheidung kann die ausländerbehördliche Abwägung daher nur bestätigen oder durch eine eigene Abwägung ersetzen (BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Randnummer 51 Zur Gewichtung der „Interessen an der Ausreise“ bzw. des damit gleichzusetzenden „Ausweisungsinteresses“ (vgl. § 54
) ist danach zu fragen, wie schwerwiegend das öffentliche (Sicherheits-)Interesse beeinträchtigt wäre, wenn der Ausländer im Land bliebe. Zur Gewichtung des Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist danach zu fragen, wie intensiv eine (ggf. erzwungene) Ausreise die Rechte und Interessen des Klägers und anderer von der Ausreise Betroffener beeinträchtigen würde. Randnummer 52 Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, § 53 Abs. 1
. Nach § 53 Abs. 2
sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In Ergänzung zu diesen Kriterien sind auch die sogenannten Boultif/Üner-Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 EMRK an Ausweisungsentscheidungen der Konventionsstaaten entwickelt hat (vgl. hierzu Neidhardt, HTK-AuslR / § 53
/ Abs. 2, Stand: 03.02.2022, Rn. 5 m. w. N.). Randnummer 53 Zusätzlich konkretisiert und gewichtet § 54
das Ausweisungsinteresse, während § 55
die Bleibeinteressen berücksichtigt. Bei den vorgegebenen Gewichtungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht starr sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers können die in den § 54 und § 55
typisierten Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Randnummer 54 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, überwiegt im Falle des Klägers das Ausweisungsinteresse. Randnummer 55 a) Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers ist insgesamt als besonders schwerwiegend einzustufen. Nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1
wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1
unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer, wie hier der Kläger, wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, zugunsten des Klägers von dieser gesetzlichen Wertung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt die letzte Tat (Tatzeitraum von November 2018 bis Januar 2019) noch nicht so weit in der Vergangenheit, dass das Ausweisungsinteresse durch bloßen Zeitablauf eine Milderung erfahren könnte. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Mindestmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe, welches nach der Wertung des Gesetzgebers bereits ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet, vorliegend signifikant, nämlich um mehr als das Doppelte, überschritten worden ist. Randnummer 56 Die Voraussetzungen eines besonders schweren Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b
liegen gleichermaßen vor. Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs.1
wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dies ist im Falle des Klägers – wie dargelegt – aufgrund der Verurteilung des Klägers wegen der Delikte nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Fall. Randnummer 57 Daneben liegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9
ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Hiernach ist ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse stets dann anzunehmen, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Ein Rechtsverstoß ist nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist. Er ist immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. Beschl. d. Kammer v. 31.03.2021 – 11 B 112/20 –, juris Rn. 32 ; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.02.2020 – 3 A 44/18 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß, sondern regelmäßig beachtlich (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2021 – 11 B 112/20 –, juris Rn. 32 ; Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 54 Rn. 95). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen der benannten Betäubungsmitteldelikte liegen nicht nur vereinzelte und nicht nur geringfügige, sondern vielmehr schwerwiegende Vorsatzstraftaten vor, die den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9
im Sinne der vorstehenden Maßgaben erfüllen. Randnummer 58 b) Diesen besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stehen keine typisierten Bleibeinteressen von vergleichbarem Gewicht gegenüber. Zwar dürfte ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1
, welches voraussetzt, dass der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, grundsätzlich gegeben sein. Der Kläger verfügte bereits seit dem Jahr 2008 über eine Niederlassungserlaubnis. Das demnach grundsätzlich als besonders schwerwiegend zu qualifizierende Bleibeinteresse fällt hinsichtlich des Klägers jedoch aufgrund besonderer Umstände weniger ins Gewicht. So ist in Bezug auf das Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1
zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser den Verlust der Niederlassungserlaubnis durch sein eigenes, nicht nur fahrlässiges, sondern vorsätzliches Verhalten herbeigeführt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Niederlassungserlaubnis Ausdruck eines besonderen Vertrauens in die Integrationsfähigkeit des Ausländers ist (vgl. Urt. d. Kammer v. 21.09.2022 – 11 A 200/19 –, juris Rn. 84 f.), ist insoweit außerdem zu berücksichtigen, dass dem Kläger eine Integration bislang tatsächlich nur bedingt gelungen ist. Versuche der wirtschaftlichen Integration erwiesen sich als nicht nachhaltig. Dem Kläger ist es während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland nicht gelungen, dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Randnummer 59 Ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3
liegt nicht vor. Hiernach wiegt das Bleibeinteresse schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Die Norm knüpft an die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Ausländer und dem minderjährigen ledigen Ausländer an. Ob die tatsächliche Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht und ob der spezifische Erziehungsbeitrag des Ausländers durch den anderen Elternteil ersetzt zu werden vermöchte, ist ohne Belang. Ein Ausländer, der sich – wie der Kläger – in Haft befindet, kann sich auf ein schwerwiegendes Bleibeinteresse berufen, wenn das Personensorgerecht unmittelbar vor Beginn der Haft ausgeübt wurde und im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Personensorgerecht unmittelbar nach der Haftentlassung ausüben wird. Der Sohn des Klägers wird am 9. Juni 2024 volljährig. Das Personensorgerecht endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit (vgl. §§ 2, 1626 BGB). Die derzeitige Freiheitsstrafe ist jedoch erst zum 7. August 2025 verbüßt. Anhaltspunkte für eine mögliche vorzeitige Entlassung des Klägers bestehen nicht. Randnummer 60 Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht indes ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5
, da durch die Ausweisung die Belange des Kindes des Klägers berührt werden. Von dem Auffangtatbestand werden unter anderem Fälle erfasst, in denen ein Kind als Familienangehöriger von einer Ausweisungsentscheidung betroffen ist (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022,
25). Nach allen erkennbaren Umständen hat der Kläger vor seiner Inhaftierung zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seinem gemeinsamen Sohn in E-Stadt in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Dieser Umstand streitet für die Vermutung, dass vor dem Haftbeginn eine tatsächliche Nähebeziehung des Klägers zu seinem Sohn vorgelegen hat, die den Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 3
erfüllt. Dies wird im Übrigen von der Beklagten nicht bestritten und bestätigt durch den Umstand, dass der Kläger – zumindest zunächst – auch während seines Haftaufenthaltes Besuche durch seine Familie erhalten habe und sodann telefonisch Kontakt zu seiner Familie gehalten habe. Zumindest die Besuchskontakte des Kindes werden durch die Ausweisung und ihre Folgen erschwert, wenn diese nur noch im Irak stattfinden können. Randnummer 61 Soweit der Kläger auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2
zur Begründung seiner Klage anführt, ist zu konstatieren, dass diese normierten Bleibeinteressen nicht einschlägig sind, da sie den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzen und das Aufenthaltsgesetz gerade zwischen der Aufenthaltserlaubnis und einer Niederlassungserlaubnis – wie sie der Kläger besaß – differenziert (vgl. § 4 Satz 2 Nr. 2 und 3
i.V.m. § 7 und § 9
) und insoweit in § 55 Abs. 1 Nr. 1
für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis auch ein speziell gewichtetes Bleibeinteresse vorgesehen ist. Randnummer 62 c) Die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2
vorzunehmende Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen führt – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – zum Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses. Die Gefahr der Begehung von schwerwiegenden Betäubungsmittelstraftaten durch den Kläger ist auch mit Blick auf seine Bindungen an das Bundesgebiet und seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt nicht hinzunehmen; die Ausweisung erweist sich trotz der Eingriffe in den Rechtskreis des Klägers insbesondere als verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 63 Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, NVwZ 2007, 1279 und v. 02.08.2001 - 54273/00 <Boultif> -, InfAuslR 2001, 476 -; ausführlich auch: Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., 2022, Vorb. §§ 53-56
, Rn. 113 ff. und Mayer, VerwArch 2010, 482 <530 ff.>, m.w.N.) mit Blick auf die erheblichen vom Aufenthalt des Klägers ausgehenden Gefahren gerechtfertigt. Randnummer 64 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- oder Familienlebens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Gerichtshof) kann eine Aufenthaltsbeendigung einen – rechtfertigungsbedürftigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt, das Privat- oder Familienleben in diesem fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (Urt. v. 16.06.2005 – Sisojeva u.a. Lettland [Sisojeva I], Nr. 60654/00 – EuGRZ 2006, 554). Eine danach den Schutz des Privat- oder Familienlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 – NVwZ 1999, 303). Mögliche Eingriffe in das Recht eines Ausländers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. Dabei ist eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durchzuführen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 – 1 C 8.09 –, juris m.w.N. zur Rspr. des EGMR). Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Randnummer 65 Hinsichtlich des Schutzes der familiären Beziehungen ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sog. „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 18.10.2006 – Nr. 46410/99 <Üner> juris Rn. 57 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist weiter zu berücksichtigen, dass auch Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formalrechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris). Wie der Europäische Gerichtshof betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen (z.B. Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris Rn. 23). Es ist insbesondere zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 a.a.O., Beschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, NVwZ 2013, 1207). Über die familiären Belange hinaus ist das Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts und des Maßes seiner Integration angemessen zu würdigen. Randnummer 66 Hinsichtlich des Klägers ist nicht festzustellen, dass er sein Leben deswegen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland führen könnte, weil es sich bei ihm um einen sog. „faktischen Inländer“ handeln würde oder er sonst umfänglich in der Bundesrepublik Deutschland integriert wäre. Zwar hat sich der Kläger langjährig und mittlerweile seit fast 23 Jahren in der Bunderepublik Deutschland aufgehalten und spricht die deutsche Sprache. Ihm ist es in der langjährigen, im Wesentlichen legalen Aufenthaltszeit gleichwohl nicht gelungen, sich nachhaltig in die hiesigen gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse zu integrieren. Randnummer 67 Dem Kläger ist es insbesondere offenkundig nicht gelungen, sich nachhaltig in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Er hat während seines hiesigen Aufenthalts eine nicht unerhebliche Zahl von Straftaten verübt, zuletzt in Gestalt schwerwiegender Betäubungsmitteldelikte. Er hat hierdurch seine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland offenbart. Randnummer 68 Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Bundesrepublik Deutschland ist zudem weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Kläger besuchte in der Bunderepublik Deutschland keine Schule. Er schloss – soweit dies für die Kammer ersichtlich ist – vor seiner Inhaftierung weder eine berufliche Ausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikationsmaßnahme erfolgreich ab noch ging er langfristig und über den Zeitraum seines Aufenthalts konstant einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit nach. Er hat lediglich für – im Vergleich zu seinem Gesamtaufenthalt – relativ kurze Zeit als Hilfsarbeiter in der Gastronomie sowie bei einer Werft in E-Stadt gearbeitet und nach seinem letzten Aufenthalt in der Untersuchungshaft bis zu seiner erneuten Inhaftierung für einige Monate in Vollzeit bei einem Reinigungsunternehmen gearbeitet. Randnummer 69 Insgesamt spricht für die Annahme, dass es sich bei dem Kläger um einen faktischen Inländer handele, im Wesentlichen sein langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, was jedoch allein nicht ausreicht, um eine hinreichende Verwurzelung annehmen zu können. Bestehende soziale Kontakte außerhalb der Kernfamilie (vgl. insoweit zur Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der sozialen Integration VGH München, Beschl. v. 07.10.2021 – 19 CE 21.2020 –, juris Rn. 16) sind nicht dargelegt und führen daher zu keiner abweichenden Gesamtbeurteilung. Randnummer 70 Dem Kläger ist es auch zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Es ist anzunehmen, dass der Kläger durch seine Sozialisation über seine ersten 18 Lebensjahre im Irak mit den heimatstaatlichen Lebensverhältnissen vertraut ist und über hinreichende Kenntnisse in der heimatstaatlichen Sprache verfügt, auf die er im Irak prognostisch aufbauen können wird. Von einer bloßen Verbindung des Klägers zum Irak durch die Staatsangehörigkeit kann demzufolge keine Rede sein. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten (vgl. jedoch zum regelmäßigen Kontakt zum im Irak lebenden Verwandten Bl. 18 d. Beiakte „F“), wäre dies bei Volljährigen – wie dem Kläger – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 – juris Rn. 46). Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung im Irak, der Aufbau eines Privatlebens und die Eingliederung in das dortige Wirtschaftsleben für den im erwerbsfähigen Alter befindlichen und gesunden Kläger unmöglich oder gänzlich unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 71 Der Kläger kann sich im Übrigen nicht erfolgreich auf eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung im Rahmen des Art. 8 EMRK berufen, denn der Anspruch des Klägers auf Schutz seines Privatlebens wird jedenfalls von den widerstreitenden öffentlichen Belangen überwogen, namentlich den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Belangen der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen. Die Delinquenz des Klägers und die Gefahr der Begehung erneuter erheblicher Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität überwiegen seine schutzwürdigen sozialen und familiären Bindungen im Bundesgebiet. Die zuletzt durch das Landgericht ... ausgesprochene langjährige Haftstrafe zeugt von der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten. Wegen der zerstörenden Wirkung von Drogen für das Leben von Menschen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es zudem unbeanstandet gelassen, wenn die Behörden und Gerichte „eine feste Haltung gegenüber denjenigen einnehmen, die aktiv an der Verbreitung dieser Geißel mitwirken“ (EGMR, Urt. v. 23.10.2018 – 7841/14 –, NVwZ 2019, 1472 Rn. 46). Zu berücksichtigen ist, dass die vom Kläger verübten Straftaten aus dem Bereich des Betäubungsmittelhandels mehrfach deutlich nicht geringe Mengen von Marihuana und Haschisch zum Gegenstand hatten. Als solche sind schon die einzelnen abgeurteilten Straftaten als besonders schwerwiegende Gründe, die für eine Ausweisung sprechen, zu bewerten. Sie gehören zu dem Bereich der besonders schwerwiegenden Kriminalität, dem – wie dargelegt – auch die Europäische Union in Art. 83 Abs. 1 AEUV besondere Aufmerksamkeit widmet. Eine konsequente Bekämpfung dieser für die Aufnahmegesellschaft besonders folgenreichen und schadensträchtigen Kriminalität in Bezug auf höchste Rechtsgüter (Leib und Leben) verlangt neben der strafrechtlichen Ahndung regelmäßig – wie vorliegend – auch nach aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen. Randnummer 72 Auch die durch Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Bindung des Klägers zu seinem Sohn ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen und das öffentliche Interesse an der Ausreise zu überwiegen. Zwar verfügt der Kläger über einen in E-Stadt aufhältigen und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 17 Jahre und 9 Monate alten Sohn, mit welchem er nach allen erkennbaren Umständen vor seiner Inhaftierung in häuslicher Gemeinschaft wohnte. Aufgrund des Alters des Sohnes des Klägers, der bereits im Juni 2024 und damit in ca. drei Monaten die Volljährigkeit erreicht, erscheint es aufgrund des in diesem Lebensalter regelmäßig erreichten Entwicklungsstandes – ohne Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohles – zumutbar, die Bindung durch Besuchskontakte im Irak oder unter Inanspruchnahme moderner Kommunikationsmittel (z.B. Videotelefonie) aufrecht zu erhalten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Sohn des Klägers bereits während der derzeitigen langjährigen Inhaftierung des Klägers auf Besuchskontakte bzw. auf Telekommunikationsmittel verwiesen war. Insofern war der Kontakt des Sohnes des Klägers zu letzterem bereits während der langjährigen Haftzeit stark eingeschränkt. Eine weitergehende Möglichkeit zur Ausübung der Sorge für den Sohn des Klägers stünde – wie vorstehend dargelegt – im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Übrigen auch bei einem Verbleib des Klägers in der Bunderepublik Deutschland bis zur Volljährigkeit des Sohnes nicht zu erwarten, da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach derzeitigem Stand noch bis zum 7. August 2025 fortdauert. Soweit der Kläger im Rahmen der Klagebegründung darauf verwiesen hat, dass der Sohn extrem unter der Trennung zum Kläger leide und in „psychischer Behandlung“ sei, hat er entgegen seiner diesbezüglichen Ankündigung keine entsprechenden Nachweise beigebracht. Randnummer 73 Gleiches gilt im Ergebnis in Bezug auf die Beziehung des Klägers zu seiner in E-Stadt lebenden Lebensgefährtin, welche nach allen erkennbaren Umständen aufgrund einer nicht dargelegten und glaubhaft gemachten Heirat nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. im Übrigen zur Heirat nach religiösem Ritus: OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.02.2005 – 2 ME 1326/04 –, juris Rn. 5). Auch insoweit dürfte der Kontakt durch Besuche (im Irak) und moderne Kommunikationsmittel – wie im Wesentlichen aufgrund der Inhaftierung des Klägers auch derzeit – aufrecht zu erhalten sein. Aus dem aktuellen Vollzugs- und Eingliederungsplan ergibt sich, dass der Kläger auch derzeit telefonisch Kontakt zur Familie hält. Soweit der Kläger auch in Bezug auf seine Lebensgefährtin darauf verweist, dass diese unter der Trennung zum Kläger leide und in Behandlung sei, ergibt sich aus dem insoweit eingereichten Schreiben des ZIP vom 26. Juni 2020, kein entsprechender Nachweis. Es bleibt völlig unklar, auf welcher Grundlage die getroffenen Diagnosen (Posttraumatische Belastungsstörung; Rezidivierende depressive Störung; anhaltende somatoforme Schmerzstörung) beruhen und ob diese in irgendeinem Zusammenhang zum Kläger und dessen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt stehen. Abschließend ist auszuführen, dass sich die Ausweisung angesichts der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln und der hiermit einhergehenden Gefahren selbst dann als verhältnismäßig erweist, wenn sich der Kontakt des Klägers zu seiner Lebensgefährtin zeitweise, nämlich für den Zeitraum des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbotes, auf die Nutzung von Telekommunikationsmitteln und Besuchskontakte im Irak beschränkt. Randnummer 74 Nach alledem ist anzunehmen, dass die Ausweisung des Klägers als Eingriff in das Privatleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Belange gerechtfertigt und in der Gesamtabwägung verhältnismäßig ist. Die Rechtfertigung ergibt sich aus der Notwendigkeit für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten und aus dem Schutz der Gesundheit anderer, konkret aus der Schwere der abgeurteilten Straftaten, der dadurch indizierten Wiederholungsgefahr und aus dem Recht der Konventionsstaaten, den Aufenthalt von Ausländern auf ihrem Gebiet zu kontrollieren und zu regeln.Der Eingriff ist auch verhältnismäßig, weil er einen gerechten Ausgleich herstellt zwischen dem Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens einerseits und der der Verhütung von Straftaten andererseits. Randnummer 75 II. Soweit sich die zulässige Anfechtungsklage gegen die Ziffer 3 des Bescheides richtet, hat diese teilweise Erfolg. Randnummer 76 1. Zunächst ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden, soweit unter Ziffer 3 Satz 1 und 2 des Bescheides vom 5. Februar 2020 die Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Fristsetzung erfolgt ist. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1
.Nach § 59 Abs. 1 Satz 1
ist eine Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1
soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Nach § 59 Abs. 5 Satz 1
bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1
– der Ausländer befindet sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam – keiner Fristsetzung. Die vorbezeichnete Abschiebungsandrohung genügt diesen Maßgaben. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht; sie bezeichnet insbesondere den Irak als den Staat, in den die Abschiebung angedroht wird (§ 59 Abs. 2 Satz 1
). Die materiellen Voraussetzungen liegen gleichermaßen vor. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Kläger ist ausreisepflichtig, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund der Ausweisungsverfügung weder einen erforderlichen Aufenthaltstitel (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5
; vgl. zum Erlöschen des Aufenthaltstitels bereits mit Erlass der Verfügung etwa auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022,
9) noch sonst ein Aufenthaltsrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1
besitzt. Randnummer 77 Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht nicht entgegen, dass sich der Kläger derzeit in Haft befindet und die Staatsanwaltschaft bislang nicht zum Zwecke der Abschiebung von der Strafvollstreckung abgesehen hat. Die im Hinblick auf ein Fortbestehen des staatlichen Vollstreckungsanspruchs fehlende rechtliche Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung einer den Ausländer treffenden vollziehbaren Ausreisepflicht berührt nicht die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Ausländer verfügten Abschiebungsandrohung, sondern hindert nach objektivem Recht allein die weitere Durchführung der Abschiebung (VGH Kassel, Beschl. v. 11.10.2007 – 7 TG 1849/07 –, juris Rn. 3). Randnummer 78 Die nach § 59 Abs. 1, Abs. 5
i. V. m. § 58 Abs. 3 Nr. 1
erfolgte Abschiebungsandrohung ist bei rechtmäßiger Ausweisung schließlich auch ohne Fristsetzung rechtmäßig, soweit die Abschiebung, wie durch die Beklagte beabsichtigt, aus der Haft erfolgt. § 59 Abs. 5 Satz 1
bestimmt nämlich, dass Ausländern, die aus der Haft oder öffentlichem Gewahrsam abgeschoben werden (§ 58 Abs. 3
), die Abschiebung ohne besondere Fristsetzung angedroht werden kann. Ihnen soll die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden (§ 59 Abs. 5 Satz 2
). § 59 Abs. 5 Satz 1
wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung, jedenfalls in Fällen spezialpräventiver Ausweisungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.04.2021 – OVG 3 S 22/21 –, juris Rn. 4; Urt. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 60; OVG Münster, Beschl. v. 08.05.2019 – 18 B 176/19 –, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Urt. v. 29.03.2017 – 11 S 2029/16 –, juris Rn. 90 ff.; vgl. ausführlich auch VG Karlsruhe, Urt. v. 27.02.2023 – 19 K 4230/21 –, juris Rn. 80; vgl. auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022,
62) als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen. Eine entsprechende Ausweisung liegt nach den vorstehenden Ausführungen, auf welche die Kammer Bezug nimmt, vor. Randnummer 79
. Randnummer 80 Die Bestimmung der Frist für die Ausreise von acht Tagen nach der Haftentlassung bzw. zwei Wochen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung der vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe, erweist sich als ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Nach § 59 Abs. 1 Satz 1
ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2
eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist. Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22 –, juris Rn. 30 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, NVwZ-RR 1998, 454, 455). Für die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende Fristbestimmung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem der zu erwartende organisatorische Aufwand im Zusammenhang mit der Ausreise, noch zu erledigende wichtige Angelegenheiten, die Zahl der betroffenen Personen (bei Familien) sowie der Umfang des Hausstandes (Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK AuslR, 39. Ed. 01.10.2023,
19). Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Die maßgebenden Gesichtspunkte sind in der Begründung kenntlich zu machen ( OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 8 ). Randnummer 81 Der Bescheid erweist sich bei Zugrundelegung dieser Maßgaben insoweit (jedenfalls) aufgrund eines Ermessensausfalls als materiell rechtswidrig. Weder der Ausgangsbescheid vom
ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist – wie hier geschehen – im Fall der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen, § 11 Abs. 2 Satz 1
. Randnummer 85 Nach § 11 Abs. 2 Satz 3
ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1
. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll dabei zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, § 11 Abs. 5 Satz 1
. Randnummer 86 Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Länge der Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im ersten Schritt ist das öffentliche Interesse an der spezial- und generalpräventiven Gefahrenabwehr durch die zuständige Behörde prognostisch abzuschätzen (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022,
54). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23 und vom 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 42). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2
schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23). Die Bemessung der Frist bedarf demnach einer Einzelfallprüfung. Eine sich schematisch an den vertypten Ausweisungsinteressen orientierende Ermessensentscheidung ist unzulässig (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.01.2013 – 18 A 139/12 –, juris Rn. 22). Randnummer 87 Diesen Maßgaben genügt der angegriffene Bescheid in Bezug auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre. Die Beklagte hat – wenn auch unter der Überschrift „Befristung der Ausweisung“ – dazu ausgeführt, dass die Entscheidung über die Länge der Frist in ihrem Ermessen stehe. Sie hat sodann dazu ausgeführt, dass eine fünfjährige Frist zum Schutze der Bundesrepublik Deutschland und deren Einwohnern vor der Begehung von weiteren Straftaten erforderlich sei und ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe; der Kläger habe sich von übrigen Mitteln des Rechtsstaates unbeeindruckt gezeigt. Die Beklagte hat sodann dazu ausgeführt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Klägers verhältnismäßig im engeren Sinne sei und insoweit auch die Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin und das Verhältnis zu seinem Sohn in die Betrachtung eingestellt. Diese könnten den Kläger regelmäßig im Irak besuchen. Die Lebensgefährtin des Klägers reise ohnehin regelmäßig in den Irak. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hätten im Irak zudem Familie, weswegen es ihnen auch erleichtert würde, dort zusammen eine Existenz aufzubauen. Gleiches gelte im Falle einer alleinigen Ausreise des Klägers. Mittelfristig habe der Kläger im Übrigen die Perspektive auch wieder in die Bundesrepublik einreisen zu dürfen. Der festgesetzte Zeitraum sei insgesamt nötig, um dem Kläger vor Augen zu führen, dass sein bisheriges Verhalten in der Bundesrepublik nicht toleriert werde. Der Zeitraum gebe ihm auch genug Zeit, sich eine straf- und drogenfreie Existenz aufzubauen. Randnummer 88 Berücksichtigungsfähige Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) lässt der Bescheid insoweit nicht erkennen. Insbesondere steht die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers nicht völlig außer Verhältnis zu dem verfolgten öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr. Derartiges liegt in dem vorliegend zu beurteilenden Fall angesichts der vom Kläger ausgehenden und vorstehend näher beschriebenen Gefahren, auch unter Berücksichtigung seiner vorstehend benannten Interessen am Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, und dem Umstand, dass die Beklagte lediglich die Hälfte des möglichen zeitlichen Rahmens des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 10 Jahren (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1
) ausgeschöpft hat, fern. Randnummer 89 2. Soweit die Beklagte jedoch eine auflösende Bedingung hinsichtlich der nachgewiesenen Straffreiheit vor der Einreise verfügt und für den Fall des Nichteintritts der Bedingung eine längere Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 10 Jahren verfügt hat, erweist sich dies als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 90 Nach § 11 Abs. 2 Satz 5
kann die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- und Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach § 11 Abs. 2 Satz 5
angeordnete längere Frist. Randnummer 91 Die durch die Beklagte verfügte auflösende Bedingung erweist sich jedenfalls deswegen als rechtswidrig, weil der angegriffene Bescheid jegliche Ermessenserwägungen hinsichtlich der Anordnung der Bedingung (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 5
: „Die Befristung kann …“; als Ermessensentscheidung qualifizierend auch Katzer, in:Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 17. Ed. 15.10.2023,
12 sowie VGH München, Beschl. v. 09.05.2023 – 19 ZB 22.852 –, juris Rn. 39 m.w.N.) sowie der längeren (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6
) – zehnjährigen (Höchst-)Frist – vermissen lässt. Randnummer 92 Ausdrückliche Ausführungen dazu, aus welchem Grund in dem vorliegenden Fall von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 5
Gebrauch gemacht worden ist, enthält der Bescheid nicht. Der Bescheid wiederholt im Wesentlichen den Text der Ermächtigungsnorm. Fallbezogene Ausführungen lässt der Bescheid hingegen gänzlich vermissen. Randnummer 93 Ein entsprechender Ermessensausfall liegt auch in Bezug auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf zehn Jahre vor. Die Beklagte begründet in dem angegriffenen Bescheid zwar – wie dargelegt – das auf fünf Jahre festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot, ohne jedoch auch auf die zehnjährige, längere Frist im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 6
einzugehen. Derartige Ausführungen wären jedoch auch hinsichtlich der längeren Frist erforderlich gewesen, da auch insoweit gilt, dass über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1
nach Ermessen zu entscheiden ist. Randnummer 94 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001584823
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