Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1.) – Az. 11 A 203/23 – gegen den Bescheid vom
(2022)gestellt. Hätte die Antragstellerin zu 2.) in Wirklichkeit nur einen Kurzaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, hätte sie hier wohl kaum einen Schulbesuch angestrebt. Ein weiteres Indiz für die Absicht eines längerfristigen Aufenthalts ist, dass die Antragstellerin zu 1.) einen zum
- Juli 2022 beginnenden, unbefristeten Mietvertrag (mit) abgeschlossen hat (Verwaltungsvorgang IV, Bl. 310). Im Übrigen wurde von Antragstellerinnenseite zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, einen anderen Zweck als einen langfristigen Aufenthalt zur Familienzusammenführung verfolgt zu haben. Randnummer 63 Etwas Anderes gilt in Ansehung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
- November 2003 (Daueraufenthaltsrichtlinie) nur für Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- Juli 2023 – 4 MB 13/23 –, juris Rn. 29 ff.). Dies trifft auf die Antragstellerin zu 2.) jedoch nicht zu. Sie ist im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige griechischer Staatsangehöriger. Randnummer 64 Soweit sich die Antragstellerin zu 2.) als albanische Staatsangehörige darüber hinaus auch nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Verordnung (EU) 2018/1806 rechtmäßig für einen Zeitraum von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten kann, gilt im vorliegenden Falle nichts Anderes. Denn eine visumfreie Einreise ist auch hier nur dann als erlaubt i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck auf einen Kurzaufenthalt gemäß Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1806 gerichtet ist, was hier nach den maßgeblichen Absichten der Antragstellerinnen im Zeitpunkt ihrer Einreise in Bezug auf die Aufenthaltsdauer – wie bereits erläutert – nicht der Fall war (vgl. VGH München, Beschluss vom
- Juni 2013 – 10 CS 13.1002 –, juris Rn. 13; siehe auch VGH München, Beschluss vom
- Oktober 2020 – 10 CS 20.1954 –, juris Rn. 8; Beschluss der Kammer vom
- Januar 2022 – 11 B 10008/21 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Verordnung (EU) 2018/1806 ohnehin nur für Einreisen über die Außengrenzen des Schengen-Raumes gilt, die Antragstellerinnen jedoch aus Griechenland einreisten. Randnummer 65 Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu 2.) ist allerdings dahingehend auslegungsfähig (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass diese mit ihrem Antrag zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihre Abschiebung zeitweise bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszusetzen, begehrt (vgl. Beschluss der Kammer vom
- April 2023 – 11 B 27/23 –, juris Rn. 20 ). Randnummer 66 Der in diesem Sinne verstandene Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, auch im Übrigen zulässig und darüber hinaus auch begründet. Randnummer 67 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 68 Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin zu 2.) hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Randnummer 69 Sie hat einen Anspruch darauf, dass ihre Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorübergehend ausgesetzt wird. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand:
- Oktober 2020, Rn. 1). Dies ist hier der Fall. Randnummer 70 Einer Abschiebung der Antragstellerin zu 2.) stehen ihre durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Belange und insbesondere das Kindeswohl entgegen. Die elfjährige Antragstellerin zu 2.) ist gegenwärtig das einzige Familienmitglied, das grundsätzlich abgeschoben werden könnte. Ihr Vater besitzt eine Aufenthaltserlaubnis, ihr Bruder ist freizügigkeitsberechtigt und ihre Mutter kann ebenfalls nicht abgeschoben werden, was sich aus den vorigen Ausführungen ergibt. Eine alleinige Abschiebung der Antragstellerin zu 2.) kommt aufgrund ihres Alters aber offensichtlich nicht in Betracht. Randnummer 71 Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich erklärt die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides nicht mehr auszusetzen, was dafürspricht, dass sie grundsätzlich die Abschiebung der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellerin zu 2.) durchführen will. Unschädlich ist, dass kein konkreter Abschiebungstermin bekannt ist, denn muss der Ausländer nach den dem Gericht bekannten Tatsachen befürchten, dass gegen ihn Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet werden, so kann ihm nicht zugemutet werden, ganz konkret abzuwarten, bis Abschiebungsmaßnahmen tatsächlich erkennbar werden, und dies dann dem Gericht gegenüber glaubhaft zu machen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom
- Dezember 2014 – 2 M 127/14 –, juris Rn. 12) Randnummer 72 Die aufschiebende Wirkung der Klage war hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, da aus den vorgenannten Gründen Belange des Kindeswohls der Abschiebung der Antragstellerin zu 2.) entgegenstehen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Randnummer 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 74 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass im Falle der Antragstellerin zu 1.) über einen Streitgegenstand (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung) und im Falle der Antragstellerin zu 2.) über zwei verschiedene Streitgegenstände (Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung einerseits und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung andererseits) zu entscheiden war. Beide Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg des einen Antrags würde den Erfolg des anderen nicht ausschließen. Pro Person und Streitgegenstand sind jeweils 5.000,- Euro anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- Januar 2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung ( OVG Schleswig, Beschluss vom
- Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 und vom
- August 2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6 ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001584824