soweit aufgehoben, als darin eine Stellplatzsteuer
Höhe von ... € für das Veranlagungsjahr 2019 festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 68 % und der Beklagte zu 32 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Stellplatzsteuer für die Jahre 2019 und 2020. Randnummer 2 Der
der Landeshauptstadt Kiel wohnhafte Kläger ist
haber eines Dauerstellplatzes auf dem Campingplatz ...
der Gemeinde ... . Randnummer 3 Die Gemeinde ... erließ mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer
der Gemeinde ... vom
nehaben eines steuerpflichtigen Stellplatzes im Gebiet der Gemeinde ... . Grundlage der Besteuerung ist gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der „Mietwert des steuerpflichtigen Stellplatzes“. Dieser ist laut Begriffsbestimmung
8 die „Jahresrohmiete“. Diese wird
G) für den jeweiligen Erhebungszeitraum zu berechnende Jahresrohmiete für die Überlassung des Stellplatzes definiert. Ist eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, tritt gemäß § 7 Abs. 2 an deren Stelle die übliche Miete (§ 79 Abs. 2 Satz 2 BewG) des steuerpflichtigen Stellplatzes. Randnummer 4 Mit „Abgaben-Jahresbescheid für Gemeinde ... 2019“ vom 22. August 2019 setzte der Beklagte gegen den Kläger eine Vorauszahlung der Stellplatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019
Höhe von ... € fest und legte dabei einen nach Angaben des Beklagten vom Campingplatzbetreiber mitgeteilten (Jahres-)Mietwert von ... €
klusive Nebenkosten und den
der Satzung bestimmten Steuersatz von 8 % zugrunde. Randnummer 5 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
ihrem Bescheid auf den reinen Mietzins im laufenden Kalenderjahr 2019 abgestellt, obwohl nach § 7 Abs. 1 der Satzung die Jahresrohmiete nach dem Bewertungsgesetz zum 1. Januar 1964 maßgeblich sei. Dies folge aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 der Satzung. Nach der Systematik könne der Satzungsgeber nichts anderes gewollt haben: Ein Wechsel von einer realen Bemessungsgrundlage
Absatz 1 zu einer nach dem Bewertungsgesetz
Absatz 2 wäre mit Blick auf die steuerliche Belastungsgleichheit nicht zu rechtfertigen. Die nach dem Bewertungsgesetz zu bestimmende Bemessungsgrundlage sei deutlich niedriger als der reale Mietwert. Die Maßgeblichkeit der Jahresrohmiete ergebe sich zudem aus der Historie der Stellplatzsteuer, die sich aus der Zweitwohnungssteuer entwickelt habe. Bei dieser sei seit jeher auf die Jahresrohmiete nach § 79 BewG als Bemessungsgrundlage abgestellt worden. Danach sei – entgegen der Annahme des Beklagten – die Jahresrohmiete zum Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 1964 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, weil die Gemeinde
ihrer Satzung keine anhand Preisindizes hochgerechnete Jahresrohmiete als Mietwert festgelegt habe. Der von der Gemeinde gewählte Bemessungsmaßstab sei jedoch nichtig, da die Heranziehung der Jahresrohmiete nach § 79 BewG nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
der Gemeinde ... (Stellplatzsteuersatzung) vom
: „Grundlage der Besteuerung ist der Mietwert des steuerpflichtigen Stellplatzes.“ Nach der Begriffsbestimmung
8 der Satzung ist der „Mietwert“ die im Kalenderjahr zu zahlende Standplatzmiete. Randnummer 8 Mit „Abgaben-Änderungsbescheid für Gemeinde ... 2020“ vom
Höhe von ... € und für das Veranlagungsjahr 2020
Höhe von ... €,
sgesamt ... €, fest. Bei unverändertem Steuersatz von 8 % ging der Beklagte dabei für das Jahr 2019 von einem Jahresmietwert
Höhe von ... € und für das Jahr 2020
Höhe von ... Mö aus. Randnummer 9 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte
seiner Widerspruchsbegründung vom
sich widersprüchlich. Sie enthalte zum steuerpflichtigen Zeitraum
2 lediglich eine Regelung dazu, dass dieser ende, wenn der Stellplatz nicht mehr
negehalten werde und der
haber dies angezeigt habe.
werde der Stellplatzinhaber jedoch nur verpflichtet, den Beginn des
nehabens anzuzeigen, nicht aber die Aufgabe des Stellplatzes. Der Normadressat könne somit nicht erkennen, ob er verpflichtet sei, selbst die Aufgabe des Stellplatzes anzuzeigen. Randnummer 11
haber von Campingstellplätzen würden unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör und den Bestimmtheitsgrundsatz zudem
ihren Rechten aus Art. 2 und Art. 1 GG verletzt,
dem sie ohne Einwirkungsmöglichkeit auf das Verfahren zum bloßen Objekt des Handelns der Gemeinde gemacht würden. So werde etwa der Beginn des Steuerverfahrens durch die
1 der Satzung geregelten Mitwirkungspflichten
die Hände Dritter gelegt. Die Abgabenordnung bestimme jedoch
1 AO, dass Dritte erst dann zur Auskunft angehalten werden dürften, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führe oder keinen Erfolg verspreche. Dementsprechend sehe auch die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde ...
1 eine Pflicht zur Anzeige des Beginns des
nehabens einer steuerpflichtigen Zweitwohnung vor. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Campingstellplatzinhabern nicht dieselben Beteiligungsrechte gewährt würden. Randnummer 12 Die Satzung verstoße zudem gegen Art. 3 GG, da sie
2 eine Mischnutzung aus Selbstnutzung und Vermietung des Stellplatzes ausschließe. Ein Stellplatz sei nur dann nicht steuerpflichtig, wenn er ausschließlich zur Vermietung und Verpachtung vorgehalten werde. Campingstellplatzinhaber würden damit gegenüber Zweitwohnungsinhabern – bei denen eine Mischnutzung anerkannt sei – benachteiligt, da sie bei einer Mischnutzung immer die volle Steuer entrichten müssten, während Zweitwohnungsinhaber nur zu einer gestaffelten Steuer herangezogen würden. Randnummer 13 Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ergebe sich zudem daraus, dass das so genannte Gartencamping nicht erfasst werde. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung würden lediglich Camping- und Wochenendplätze im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes oder der Landesbauordnung erfasst. Mittlerweile sei es aber ein beachtenswerter Trend, dass Grundstückseigentümer ihre Grundstücke als Wohnwagen- und Wohnmobilstellplatz weitervermieteten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
haber eines solchen Stellplatzes auf einem Privatgrundstück nicht der Stellplatzsteuer unterlägen. Randnummer 14 Die rückwirkend erlassene Stellplatzsteuersatzung verstoße ferner gegen das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG . Während die bisherige Satzung
8 und 9 sowie § 7 Abs. 1 auf die Jahresrohmiete als Bemessungsgrundlage abgestellt habe, sei nach der neuen Satzung der Mietwert maßgeblich. Da die Jahresrohmiete zum 1. Januar 1964 lediglich zwischen ... und ... DM gelegen habe, bedeute dies eine unzulässige rückwirkende Steuererhöhung. Unerheblich sei
diesem Zusammenhang, dass der Beklagte beim Erlass seines Steuerbescheids im Jahr 2019 das Satzungsrecht falsch angewandt und die tatsächlich gezahlte Miete zugrunde gelegt habe. Da die Stellplatzsteuersatzung selbst keine Regelung zum Schlechterstellungsverbot enthalte, sei sie nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts schon aus diesem Grunde nichtig. Randnummer 15 Die Gemeinde ... erließ sodann – wiederum rückwirkend zum 1. Juli 2019 – die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer
der Gemeinde ... (Stellplatzsteuersatzung) vom
8 Satz 1 als die im Kalenderjahr zu zahlende Standplatzmiete zuzüglich Nebenkostenpauschale. Sofern im Standplatzmietvertrag lediglich eine Standplatzmiete bzw. eine Standplatzmiete
klusive Nebenkostenpauschale ausgewiesen ist, gilt nach Satz 2 diese als Mietwert.
2 bestimmt die Satzung ferner, dass die Steuerpflichtigen aufgrund der Satzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG für den Veranlagungszeitraum vom
8, mit der die vom Kläger bemängelte Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs behoben worden sei. Danach gelte die im Kalenderjahr zu zahlende Standplatzmiete zuzüglich Nebenkostenpauschale als Mietwert. Sofern im Standplatzmietvertrag lediglich eine Standplatzmiete bzw. eine Standplatzmiete
klusive Nebenkostenpauschale ausgewiesen werde, gelte diese als Mietwert. Gegen die Anknüpfung an die Standplatzbruttomiete bestünden nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken. Einer Verpflichtung des Steuerschuldners, die Aufgabe des Standplatzes anzuzeigen, bedürfe es nicht, weil die Mitteilung dieses Umstands
seinem eigenen
teresse liege. Der Steuerschuldner werde auch nicht zum „Objekt“, er habe es nach § 9 Abs. 2 der Satzung vielmehr selbst
der Hand, die entsprechenden Anzeigen unmittelbar an die Gemeinde zu richten. Die rückwirkend erlassene Satzung verstoße auch nicht gegen das Schlechterstellungsverbot, da den Steuerpflichtigen kein höherer Steuerbetrag als bisher auferlegt werde. Die ursprünglich enthaltene Regelung mit Bezug auf die Jahresrohmiete gemäß § 79 Abs. 1 BewG habe ebenfalls auf das Gesamtentgelt, welches der Mieter (Pächter) für die Benutzung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen für ein Jahr zu zahlen habe, und damit auf die vertraglich vereinbarte Standplatzmiete als Mietwert abgestellt ... . Randnummer 17 Der Kläger hat am 23. Dezember 2021 Klage erhoben. Randnummer 18 Er verweist zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und macht ergänzende geltend, dass eine rückwirkende Änderung der Satzung im Widerspruchsverfahren unzulässig sei. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 den Bescheid vom 7. Juli 2020, Veranlagung für die Jahre 2019 und 2020,
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2021, Az: ... , aufzuheben. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen
seinem Widerspruchsbescheid. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den
halt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen ... . Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Klage hat
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 26 Der „Abgaben-Änderungsbescheid für Gemeinde ... 2020“ vom
seinen Rechten, soweit darin eine Stellplatzsteuer für das Jahr 2019
Höhe von ... € festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen – hinsichtlich der Festsetzung der Stellplatzsteuer für das Jahr 2020 – sind die Bescheide rechtmäßig. Randnummer 27 Die Rechtsgrundlage folgt aus § 1 Abs. 1, § 2 , § 3 Abs. 1 und Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer
der Gemeinde ... (Stellplatzsteuersatzung) vom
den Absätzen 2 bis 7 dieser Vorschrift für besondere Steuerarten getroffenen Regelungen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Wird eine Steuer – wie hier – als Jahressteuer erhoben, kann gemäß § 3 Abs. 8 KAG durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Randnummer 29 Der Erlass der Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde ... ist von der Ermächtigung
1 Satz 1 KAG gedeckt, weil es sich bei der erhobenen Steuer auf das
nehaben eines nach der Satzung steuerpflichtigen Stellplatzes um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG handelt, die im Verhältnis zu bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist.
der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass mit dem
nehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (siehe ausführlich OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 KN 1/05 – juris Rn. 5 ff.; Urteile vom 8. März 2018 – 2 LB 97/17 – juris Rn. 50 ff., und – 2 LB 98/17 – juris Rn. 56 ff.). Nichts anderes gilt für das
nehaben des für Zwecke des Dauercampings vorgehaltenen Stellplatzes als solchem (vgl. hierzu auch Thiem/Böttcher, KAG, Stand:
krafttreten der Satzung zum 1. Juli 2019 ist – entgegen der Annahme des Klägers – ebenfalls nicht zu beanstanden und beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG . Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung
Kraft getreten war oder
Kraft treten sollte. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Satzung vom
Kraft getreten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist gleichzeitig die frühere Stellplatzsteuersatzung vom
Kraft getreten war und die Ursprungsfassung der Stellplatzsteuersatzung vom 15. Februar 2019 ersetzte. Randnummer 37 Die mit dem rückwirkenden
krafttreten verbundene echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom
dem sie – anders als noch die Satzung vom 18. Juni 2020 –
2 bestimmt, dass Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum vom
Sie verstößt
sbesondere nicht gegen den Grundsatz der Lastengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Normgeber hat für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange diese nur prinzipiell dazu geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen. Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Normgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch
größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom
September 2021 nichts zu erinnern, da sie an die tatsächlichen Verhältnisse des Belastungsgrundes anknüpfen. Steuergegenstand ist nach § 3 Abs. 1 der Satzung das
nehaben eines steuerpflichtigen Stellplatzes im Gemeindegebiet. Nach § 7 ist Grundlage der Besteuerung der Mietwert des steuerpflichtigen Stellplatzes, der sich nach der Begriffsbestimmung
8 Satz 1 aus der im Kalenderjahr zu zahlenden Standplatzmiete zuzüglich Nebenkostenpauschale ergibt. Sofern im Standplatzmietvertrag lediglich eine Standplatzmiete bzw. eine Standplatzmiete
klusive Nebenkostenpauschale ausgewiesen wird, so gilt nach Satz 2 diese als Mietwert. Der gewählte Steuermaßstab ist auch hinreichend bestimmt. Anders als die frühere Fassung der Stellplatzsteuersatzung vom 18. Juni 2020 stellt die Satzung vom 30. September 2021 mit der Begriffsbestimmung
8 jedenfalls jetzt unzweifelhaft auf die Brutto-Standplatzmiete ab. Randnummer 40 Die Heranziehung der Brutto-Standplatzmiete steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
haber eines Stellplatzes betriebene Aufwand regelmäßig hinter dem von Zweitwohnungsinhabern zurückbleibt. Mit der vom Kläger
soweit
Bezug genommenen Rechtsprechung hat der Senat lediglich klargestellt, dass die Besteuerung von Stellplätzen und Zweitwohnungen verschiedene Steuergegenstände betreffen. Er hat es deshalb als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angesehen, wenn eine Zweitwohnungssteuersatzung „alle“ Mobilheime unabhängig von ihrer jeweiligen Ausstattung im Wege einer Fiktion Zweitwohnungen gleichstellt.
einem solchen Fall sei der für Wohnungen
Gebäuden gewählte Steuermaßstab der Jahresrohmiete (§ 79 BewG) als Maßstab einer pauschalierten Erfassung des tatsächlichen Aufwands für das
nehaben von Mobilheimen nicht geeignet. Vielmehr würde
soweit als Anknüpfungspunkt für den Aufwand die jährlich zu zahlende Nettostandplatzmiete
Betracht kommen (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 8. März 2018 – 2 LB 97/17 – juris Rn. 56 , 74 f., und – 2 LB 98/17 – juris Rn. 62 , 80 f.). Die Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde ... stellt demgegenüber Zweitwohnungen und Stellplätze gerade nicht gleich, sondern enthält eigenständige Regelungen nur für die Besteuerung des
nehabens von Stellplätzen und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Stellplatzsteuer kein Sonderfall der Zweitwohnungssteuer, sondern eine Steuer eigener Art ist (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss vom
sbesondere nicht deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 GG, weil der Steuerschuldner zum bloßen Objekt des Steuerverfahrens gemacht würde,
dem der Beginn der Veranlagung
die Hände Dritter, der Betreiber von Camping- und Wochenendplätzen, gelegt wird. Der Schutzbereich der Menschenwürdegarantie ist hier offensichtlich nicht betroffen. Entgegen der Annahme des Klägers hat der Steuerpflichtige gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung selbst und ohne vorherige Aufforderung durch den Beklagten den Beginn des
nehabens eines steuerpflichtigen Stellplatzes gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung anzuzeigen. Die
geregelten Mitwirkungspflichten der Betreiber von Camping- und Wochenendplätzen bestehen demgegenüber erst „auf Verlangen“ der Behörde. Randnummer 43 Die Satzung verstößt auch nicht wegen einer vermeintlichen Widersprüchlichkeit der Regelungen
2 und § 16 der Satzung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Danach müssen abgabenbegründende Tatbestände so geregelt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast im Voraus bestimmen kann. Die Norm muss von dem Normunterworfenen ohne Weiteres verstanden und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten ohne Willkür gehandhabt werden können (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2018 – 2 LB 97/17 – juris Rn. 70 ). Ausgehend hiervon kann entgegen der Annahme des Klägers für den Normunterworfenen kein Zweifel daran bestehen, dass die Anzeige- und Mitwirkungspflichten
der Satzung den Steuerschuldner selbst treffen, der
haber eines steuerpflichtigen Stellplatzes ist. Dies ergibt sich gerade im Umkehrschluss zu der vom Kläger angeführten Regelung zum Ende des steuerpflichtigen Zeitraums
2 der Satzung, wonach es dem Steuerpflichtigen – dem
haber des Stellplatzes – auch obliegt, dem Beklagten die Aufgabe des Stellplatzes anzuzeigen. Ebenso macht die Regelung der „Mitwirkungspflichten Dritter“
der Satzung schon ihrer Überschrift nach deutlich, dass sich die
geregelten Anzeige- und Mitwirkungspflichten nicht auch an Dritte, sondern an den
haber des Stellplatzes selbst richten. Randnummer 44 Die Satzung verletzt auch nicht das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil – wie der Kläger meint – nach § 2 Abs. 2 nur Stellplätze auf einem Camping- oder Wochenendplatz erfasst würden, nicht aber Stellplätze auf öffentlichen Straßen und solche auf privaten Grundstücken. Nach der ausdrücklichen Regelung
2 Satz 1 der Satzung spielt es entgegen der Annahme des Klägers zunächst keine Rolle, ob sich der Stellplatz auf einem eigenen oder fremden Grundstück befindet.
diesem Sinne bestimmt auch § 2 Abs. 6 Satz 2, dass
haber des Stellplatzes Eigentümer, Mieter oder Pächter sein können. Im Übrigen hat der Satzungsgeber bei der Erhebung einer kommunalen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG – wie der Stellplatzsteuer – einen lediglich an dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten orientierten weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs (vgl. zur Pferdesteuer: OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 – juris Rn. 40 ). Ausgehend hiervon ist nichts dagegen zu erinnern, dass – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 nur das
nehaben eines Stellplatzes auf einem Camping- oder Wochenendplatz „im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes oder der Landesbauordnung“ und nicht etwa jeder beliebige zu Übernachtungszwecken genutzte Stellplatz steuerpflichtig ist. Der Satzungsgeber hat die Steuerpflicht – auch im Sinne der Verwaltungspraktikabilität – nachvollziehbar auf solche Stellplätze beschränkt, die aufgrund der Dauer und des Umfangs der Grundstücksnutzung als Stellplatz der Camping- und Wochenendplatzverordnung und damit bestimmten
frastrukturellen Mindestanforderungen unterliegen. So sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der im Zeitpunkt des Satzungserlasses geltenden Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung – CWVO) vom 15. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 448) Campingplätze Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die im Rahmen einer Erholungsnutzung nach § 10 der Baunutzungsverordnung zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als fünf Wohnwagen, Zelten oder Campinghäusern bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur vorübergehend eingerichtet werden, sind nach Satz 2 keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung. Wochenendplätze sind nach § 1 Abs. 4 CWVO
einem Bebauungsplan festgesetzte Bereiche auf Campingplätzen zum Aufstellen und Errichten von Campinghäusern (
haltlich unverändert ebenso § 1 Abs. 1 und Abs. 4 CWVO
der Fassung vom 30. Mai 2022, GVOBl. Schl.-H. S. 681). Die Satzung trägt damit zugleich dem Umstand Rechnung, dass nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) ohnehin grundsätzlich nur auf hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden dürfen. Randnummer 45 Die Satzung ist mit dieser Regelung auch nicht deshalb ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz, weil – wie der Kläger aufzeigt – danach nur die
haber eines Stellplatzes auf dem Campingplatz ... steuerpflichtig sind. Zum einen findet das Allgemeinheitsgebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf förmliche, von der Volksvertretung
dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren beschlossene Gesetze Anwendung, nicht aber auf Satzungen (vgl. Huber,
: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 45). Zum anderen ist die Begriffsbestimmung
2 der Satzung aber auch abstrakt formuliert und knüpft allgemein an das
nehaben eines Stellplatzes auf einem Camping- oder Wochenendplatz im Sinne der Camping- und Wochenendplatzverordnung an, sodass es unerheblich ist, wenn es im Zeitpunkt des Satzungserlasses nur einen Platz dieser Art im Gemeindegebiet gab und weiterhin gibt (vgl. zum Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz: BVerwG, Urteil vom
nehaben eines Stellplatzes. Ein Stellplatz im Sinne der Satzung unterliegt der Steuer nach § 3 Abs. 2 vielmehr ohne Einschränkung, wenn er zum Abstellen einer Campingeinrichtung für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum für Zwecke der persönlichen Lebensführung des
habers oder seiner Angehörigen vorgehalten wird. Nicht steuerpflichtig ist er nur, wenn er als reine Kapitalanlage vorgehalten wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellplatz ausschließlich zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne der ertragssteuerlichen Vorschriften vorgehalten wird. Diese – von der Zweitwohnungssteuersatzung abweichende – Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 47 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
den Fällen der Mischnutzung nach den Zeiträumen einer möglichen Eigennutzung durch den Steuerpflichtigen zu staffeln. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer unter Annahme eines durchschnittlichen Jahresurlaubs von 30 Werktagen davon aus, dass die Heranziehung zum vollen Jahresbetrag der Steuer (erst dann) unverhältnismäßig sei, wenn die Eigennutzungsmöglichkeit zwei Monate unterschreite. Für die Staffelung der Steuererhebung für Zeiträume einer möglichen Eigennutzung von weniger als zwei Monaten, verweist es zugleich auf die Satzungsautonomie der steuererhebenden Gemeinde und deren Gestaltungspielraum, der eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte pauschalierende Aufsplittung des Jahresbetrags
wenigen Stufen erlaube (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 – juris Rn. 36). Diese Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Besteuerung von Stellplätzen übertragen. Zwar wird auch die von der Gemeinde ... erhobene Stellplatzsteuer nach § 2 Abs. 9 der Satzung als Jahressteuer erhoben. Anders als bei der Zweitwohnungssteuer ist das
nehaben eines Stellplatzes im Sinne der Satzung aber nicht bereits per se, sondern erst dann steuerpflichtig, wenn dieser für einen „nicht nur vorübergehenden Zeitraum“ für Zwecke der persönlichen Lebensführung des
habers oder seiner Angehörigen vorgehalten wird (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Nicht nur vorübergehend ist nach § 2 Abs. 4 der Satzung ein Zeitraum, bei dem im Kalenderjahr die Summe von 49 Kalendertagen überschritten wird. Die Kalendertage müssen dabei jedoch keinen zusammenhängenden Zeitraum bilden. Da die Steuerpflicht bei Unterschreiten dieser Tagesgrenze vollständig entfällt, bleibt
diesen Fällen der Mischnutzung für eine Staffelregelung kein Raum. Dass der Stellplatzinhaber wiederum ab einer Eigennutzungsmöglichkeit von mehr als 49 Tagen zum vollen Jahresbetrag der Steuer herangezogen wird, begegnet – auch mit Blick auf die witterungsbedingt typischerweise auf die Camping-Saison beschränkte Nutzungsmöglichkeit des Stellplatzes – keinen Bedenken und ist von der mit der Typisierungsbefugnis einhergehenden Gestaltungsfreiheit der steuererhebenden Gemeinde gedeckt (vgl. zur Hundesteuer: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 11 C 8.99 – juris Rn. 40). Randnummer 49 2. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2021 erweisen sich jedoch hinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2019 als rechtswidrig. Randnummer 50 Die angefochtenen Bescheide sind zwar formell rechtmäßig,
sbesondere ist das beklagte Amt für dessen Erlass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Amtsordnung zuständig, weil die Erhebung örtlicher Aufwandsteuern zu den Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinden gehört. Der Amtsvorsteher ist
Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständige Behörde an Stelle der Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und führt die Verwaltungsgeschäfte. Er hat die Verwaltungsakte als solche des Amtes zu erlassen;
soweit entfällt die Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinde bzw. der Gemeindebehörde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
haber eines steuerpflichtigen Stellplatzes auf dem Campingplatz ... war. Randnummer 52 Die angefochtenen Bescheide sind jedoch hinsichtlich der Festsetzung für das Veranlagungsjahr 2019 deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das Schlechterstellungsverbot
Danach dürfen Steuerpflichtige aufgrund der Satzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG unter anderem für die Veranlagungszeiträume vom
den Abgabenfällen,
denen der Tatbestand noch unter der Geltung des alten Satzungsrechts, aber
einem Zeitabschnitt verwirklicht wurde, für den die neue Satzung rückwirkend die alte Satzungsregelung ersetzt hat, die Behörde eine Abgabenvergleichsberechnung nach altem und neuem Recht anzustellen und die Abgabe
Höhe des jeweils geringeren Betrages festzusetzen hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 1996 – 2 L 61/95 – juris Rn. 32; Arndt,
: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand: 5.2020, § 2 Rn. 119 f.). Randnummer 54 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid des Beklagten zwar für das Veranlagungsjahr 2020, nicht aber für das Jahr 2019 gerecht. Randnummer 55 Für das Veranlagungsjahr 2020 fand vor
krafttreten der Satzung vom
als Grundlage der Besteuerung auf den Mietwert des steuerpflichtigen Stellplatzes ab. Da der Steuersatz gemäß § 8 auch schon nach dieser Satzung 8 % betrug, ergibt sich aus der neuen Satzung für den Kläger keine Verschlechterung hinsichtlich der Steuerhöhe. Er kann sich
soweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach der Begriffsbestimmung des Mietwerts
8 der Satzung vom 18. Juni 2020 unklar gewesen sei, ob mit der im Kalenderjahr zu zahlenden Standplatzmiete die Brutto- oder die Netto-Standplatzmiete gemeint gewesen sei. Die Begriffsbestimmung ist
der Zusammenschau mit § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung noch dahingehend auslegungsfähig, dass sich die Standplatzmiete schon nach der Satzung vom 18. Juni 2020 auf die jeweilige Brutto-Standplatzmiete bezog. Hierfür spricht, dass die Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1
Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 an das
nehaben eines Stellplatzes für Zwecke der persönlichen Lebenshaltung und damit an den Aufwand bzw. die Gesamtkosten für das „Vorhalten“ des Stellplatzes – ergo die Brutto-Standplatzmiete – anknüpfte (vgl.
soweit auch den Klammerzusatz „Vorhalten zur Einkommensverwendung“). Neben der eigentlichen Miete gehören aber auch etwaige Nebenkosten zum Aufwand für das Vorhalten eines Stellplatzes. Für diese Auslegung des Begriffs „Mietwert“
8 der Satzung vom 18. Juni 2020 spricht aber auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm, die die Begriffsbestimmungen
8 und 9 der früheren Satzung vom 15. Februar 2019 ersetzte. Der „Mietwert“ war nach dieser Satzung die nach § 79 Abs. 1 BewG für den jeweiligen Erhebungszeitraum zu berechnende Jahresrohmiete für die Überlassung des Stellplatzes. Bei dieser Jahresrohmiete handelte es sich definitionsgemäß um einen Bruttobetrag, nämlich das „Gesamtentgelt“, das alles umfasst, was der Mieter für die Benutzung des Grundstücks und seiner baulichen Anlagen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zu entrichten hat, namentlich auch die Bewirtschaftungskosten, die auf den Mieter umgelegt werden (vgl. Schaffner,
: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 5. Aufl. 2021, § 79 Rn. 2 ff.). Mit der Änderung der Begriffsbestimmung des „Mietwertes“ wollte der Satzungsgeber nicht die bisherigen Besteuerungsgrundlagen ändern, sondern
Reaktion auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom
der Gemeinde jedenfalls bis 2020 lediglich eine Pauschalmiete, also eine Standplatzmiete ohne gesondert ausgewiesene Nebenkostenpauschale vorsahen (vgl. hierzu auch die Sitzungsvorlage für die Gemeinde ... GH/3859/2021 vom 20./
anspruchnahme – gesondert zu entgelten. Für die Auslegung des Begriffs „Mietwert“
8 der Satzung vom
ihrer Ursprungsfassung vom 15. Februar 2019 stellte – wie bereits ausgeführt –
1
Verbindung mit § 2 Abs. 9 noch auf die nach § 79 Abs. 1 BewG für den jeweiligen Erhebungszeitraum zu berechnende Jahresrohmiete für die Überlassung des Stellplatzes ab. Entgegen der Annahme des Beklagten ist diese Regelung der alten Satzung nicht dahingehend auslegungsfähig, dass damit die jeweilige (Brutto-)Standplatzmiete
Bezug genommen wird und sich deshalb für die Höhe der Steuer keine Änderung gegenüber der neuen Satzung ergibt. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung findet im Wortlaut des § 2 Abs. 9 der Satzung vom 15. Februar 2019 keinen Anklang. Die Satzung verweist –
Anlehnung an den bis 2018
der Rechtsprechung anerkannten Steuermaßstab für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer (vgl. hierzu Thiem/Böttcher, KAG, Stand:
: Rösler/Troll, BewG, 37. EL, Stand: November 2023, § 79 Rn. 3). Dieses ist dann für den jeweiligen Erhebungszeitraum hochzurechnen. Hierbei handelt es sich um eine
sich geschlossene Begriffsbestimmung, die deshalb auch nicht dahingehend verstanden werden kann, dass die Bezugnahme auf § 79 Abs. 1 BewG eine bloße Klarstellung beinhalten könnte, was der „Mietwert des steuerpflichtigen Stellplatzes“ im Sinne des § 7 Abs. 1 ist (vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom
der entsprechenden Sitzungsvorlage für die Gemeinde ... GH/0846/2019 vom 4./
dexierte Jahresrohmiete bei der Zweitwohnungssteuer bedeute. Diese Vorstellung des Satzungsgebers hat im Wortlaut und Sinnzusammenhang der Satzung vom
: Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 4 Rn. 88) ... . Randnummer 58 Nach seinem Wortlaut erweist sich der Steuermaßstab
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Verbindung mit § 2 Abs. 9 der früheren Satzung vom 15. Februar 2019 vielmehr als unbestimmt. Er lässt eine Vergleichsberechnung der Stellplatzsteuer nach der alten Satzung und der neuen Satzung nicht zu, was zulasten der steuererhebenden Gemeinde geht. Nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden und
sbesondere im Abgabenrecht bedeutsamen verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und des Grundsatzes der Bestimmtheit müssen abgabenbegründende Tatbestände so geregelt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast im Voraus bestimmen kann. Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne Weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser zwar nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit.
des dürfen die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2018 – 2 LB 98/17 – juris Rn. 76 ). Die Begriffsbestimmung
9 der Satzung vom 15. Februar 2019 wird diesen Anforderungen nicht gerecht, denn sie enthält keine Regelung dazu, nach welcher
dexmethode die Jahresrohmiete gemäß § 79 Abs. 1 BewG für den jeweiligen Erhebungszeitraum berechnet werden soll mit der Folge, dass eine Berechnung der Steuer auf der Grundlage der Satzung gar nicht möglich ist (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.