Obsah (4)
§ 75§ 35§ 116§§ 52Bauvorhaben im Außenbereich Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, 19. November 2024, 1 LA 50/24, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kos
§ 75
Satz 1 LBO ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Nach dem
§ 75Satz 3 LBO entsprechend anwendbaren § 72 Abs.
1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend erweist sich das Vorhaben das Kläger nicht als genehmigungsfähig. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Randnummer 18 Beurteilungsmaßstab ist insoweit § 35 Abs. 2 BauGB. Der Bereich ist dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Randnummer 19 Ein Vorhaben ist dem Außenbereich zuzuordnen, wenn es nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt. Ein solcher Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v.
- September 2010 – 4 B 21/10 – juris Rn. 5). Maßgebend dafür, ob das Grundstück der Kläger innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt, ist die Verkehrsauffassung (BVerwG, Beschl. v.
- Mai 1976 – IV B 185.75 – juris Rn. 7). Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch- mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (BVerwG, Urt. v.
- November 1991 – 4 C 1/91 – juris Rn. 21). Der Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB endet am Ortsrand nicht im Bereich von Grundstücksgrenzen oder am Ende einer (mehr oder weniger breit befestigten) Fahrstraße, sondern mit den „letzten“ tatsächlich vorhandenen (maßstabbildenden) Gebäuden. Die sich daran anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Ein Grundstück am Rande eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhanges (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v.
- Oktober 2009 – 1 LA 44/09 – juris Rn. 5). Randnummer 20 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass die bisher vorhandene Bebauung entlang des A. einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bildet. Die in diesem Straßenzug vorhandene Bebauung erscheint nach dem Gesamteindruck, den der erkennende Einzelrichter beim Ortstermin gewonnen hat, in sich geschlossen und zusammengehörig. Der Bebauungszusammenhang endet jedoch mit dem Wohnhaus der Kläger beziehungsweise dem Nebengebäude. Die sich daran in nordwestlicher Richtung anschließenden bisher nicht bebauten Flächen, auf denen das streitgegenständliche Vorhaben geplant ist, liegen außerhalb dieses Bebauungszusammenhangs. Randnummer 21 Es liegen nach den Feststellungen bei der Inaugenscheinnahme keine topografischen Umstände vor, die ausnahmsweise zu einer Einbeziehung dieser Flächen in den Bebauungszusammenhang führen könnten. Im Einzelfall können es örtliche Besonderheiten ausnahmsweise rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit beziehungsweise Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Wie weit der Bebauungszusammenhang reicht, unterliegt einer Einzelfallbetrachtung und -bewertung des konkreten Sachverhalts ( OVG Schleswig-Holstein, Urt. v.
- Oktober 2019 – 1 LB 3/17 – juris Rn. 30 ). Randnummer 22 Entgegen der Auffassung der Kläger kommt dem Knick eine solche Bedeutung nicht zu. Ein Knick ist typischer Bestandteil der (freien) Landschaft in Schleswig-Holstein, so dass er grundsätzlich keine an eine Bebauung "herandrückende" Wirkung haben kann (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v.
- September 2006 – 1 LB 112/05 – juris Ls. 2). Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Anlass. Der Knick erweist sich nach den Feststellungen bei der Inaugenscheinnahme als vergleichbar mit den in der Gegend zahlreich vorhandenen Knicks insbesondere zwischen Feldern. Darüber hinaus spricht die Größe des Bereichs zwischen dem Grundstück und dem Knick gegen eine heranrückende Wirkung. Allein das unbebaute Flurstück 53, Flur 1 der Gemarkung A-Stadt hat nach den Daten aus dem Portal DigitalterAtlasNord eine Fläche von 6.936 m². Zwischen dem Wohngebäude und dem Knick liegt eine Entfernung von etwa 60 m. Angesichts dieser Größenverhältnisse und des Gesamteindrucks, den der Einzelrichter bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, lässt der Knick den Eindruck der Zusammengehörigkeit mit der Bebauung auf dem Flurstück 51/13, Flur 1 der Gemarkung A-Stadt nicht entstehen. Randnummer 23 Das gleiche gilt für die mit Bäumen gesäumte Zufahrt zum Wohnhaus. Zwischen dem Wohnhaus und der Zufahrt liegen in nordwestlicher Richtung immerhin etwa 40 m. Weder die nur lose befestigte Zufahrt noch die entlang der Zufahrt befindlichen etwa 25 Jahre alten Bäume sind nach der Verkehrsauffassung geeignet, abweichend vom Regelfall den Eindruck der Zugehörigkeit bis zum übrigen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Es handelt sich nach den Gesamtumständen auf dem Grundstück der Kläger von der Qualität her nicht um besondere – markante – topografische Besonderheiten, sondern lediglich um eine großzügig angelegte Zufahrt zum Wohngebäude der Kläger. Randnummer 24 Schließlich handelt es sich bei der Fläche für das geplante Vorhaben der Kläger nicht um einen sogenannten baurechtsakzessorischen Bereich, der dem Innenbereich zuzurechnen ist. In Ausnahmefällen können Grundstücksbereiche hinter Gebäuden dem Innenbereich zuzuordnen sein, wenn diese bauakzessorisch als Hausgarten oder dem Wohnen zugeordneter Erholungsbereich genutzt werden. Solche bauakzessorischen Bereiche sind als „Außenwohnbereich“ dem Innenbereich allerdings allenfalls in begrenzter Tiefe zuzurechnen und erfassen nur hausnahe und nicht solche Flächen, die einer selbständigen baulichen (Haupt-)Nutzung zugeführt werden können. Für die Abgrenzung gilt ein restriktiver, den Außenbereich möglichst schonender Maßstab. Denn die Hinzurechnung des sogenannten bebauungsakzessorischen Bereichs soll es dem Bauherrn lediglich ermöglichen‚ unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO unterzubringen. Dagegen ist nicht bezweckt‚ dass ein weiteres Hauptgebäude beziehungsweise Wohnhaus errichtet wird und dadurch gegebenenfalls ein „Dominoeffekt“, bei dem im Hausgarten eines Wohnhauses ein neues Wohnhaus errichtet wird, das wiederum über einen Hausgarten verfügt, in den ein neues Wohnhaus gebaut werden könnte etc., ausgelöst werden könnte ( OVG Schleswig-Holstein, Urt. v.
- Oktober 2019 – 1 LB 3/17 – juris Rn. 35 ). Randnummer 25 Vor diesem Hintergrund scheidet eine Zurechnung der Fläche, auf der das Vorhaben errichtet werden soll, zum Innenbereich als bauakzessorisch aus. Es handelt sich um eine Fläche von erheblicher Tiefe (etwa 40 m) und Größe, auf der kein Nebengebäude, sondern gerade drei weitere Hauptanlagen – Wohnhäuser – realisiert werden sollen. Randnummer 26 Als sogenanntes sonstiges, das heißt nicht im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässiges Vorhaben ist das geplante Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB).
§ 35Abs. 3 Nr. 7 Bau
GB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Randnummer 27 Auch eine – nicht durch verbindliche Bauleitplanung geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ist. Eine solche Ausweitung ist siedlungsstrukturell zu missbilligen und der Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB gleichzusetzen ( OVG Schleswig-Holstein, Urt. v.
- Oktober 2019 – 1 LB 3/17 – juris Rn. 37 ; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v.
- September 2006 – 1 LB 112/05 – juris Rn. 16). Randnummer 28 So liegt es hier. Durch die Zulassung des Vorhabens würde die Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang entlang des A. hinauswachsen und damit Ortslage in den Außenbereich ausufern. Randnummer 29 Ob daneben weitere öffentlich Belange dem Vorhaben entgegenstehen, kann offenbleiben. Das Vorhaben der Kläger im Außenbereich als sogenanntes „sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist bereits dann unzulässig, wenn ein Belang, wie er in § 35 Abs. 3 BauGB (beispielhaft) genannt ist, beeinträchtigt wird. Es bedarf weder mehrerer kumulierender Belange noch findet eine Abwägung, Saldierung oder Kompensation eines „beeinträchtigten“ Belanges gegen andere (eventuell) „begünstigte“ Belange statt. Sonstige Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB können schon durch ihre negative Vorbildwirkung öffentliche Belange beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung eines Belanges führt dazu, dass die Zulassung solcher Vorhaben ohne Ermessen abgelehnt werden muss ( OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v.
- September 2012 – 1 LA 42/12 – juris Rn. 16 ). Randnummer 30 Die Ermessensausübung ist, soweit sie das Gericht überprüft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), im Ergebnis nicht zu beanstanden.
§ 116Abs. 1 LVw
G steht die Entscheidung über die Rücknahme der Genehmigungsfiktion im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen bei Erlass der Rücknahmeverfügung im Ergebnis noch fehlerfrei ausgeübt. Die vom Beklagten gewählte Rechtsfolge hält sich innerhalb der von der Ermächtigung des § 116 Abs. 1 LVwG gezogenen Grenzen (§ 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Der Beklagte hat seine Ermessenausübung noch am Zweck der Ermächtigung orientiert (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO) und alle vom Zweck der Norm her gebotenen Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, indem er darauf abgestellt hat, Randnummer 31 Schließlich bestehen auch mit Blick auf die im Rücknahmebescheid angestellten Ermessenserwägungen des Beklagten keine rechtlichen Bedenken. Dabei ist nichts dagegen zu erinnern, dass er insoweit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Rechtsordnung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Kläger eingeräumt hat. Randnummer 32 Insbesondere stehen der Rücknahme des Bauvorbescheids auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Im Gegensatz zu begünstigenden Verwaltungsakten im Sinne des § 116 Abs. 2 LVwG , die im Falle des schutzwürdigen Vertrauens des Betroffenen nicht zurückgenommen werden dürfen, unterliegen begünstigende Verwaltungsakte nach § 116 Abs. 3 LVwG – um einen solchen handelt es bei einer Baugenehmigung beziehungsweise bei einem Bauvorbescheid – dieser Beschränkung nach der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich nicht. Hier ist die Rücknahme als solche regelmäßig nicht ausgeschlossen, dem verfassungsunmittelbar gebotenen Minimum an Vertrauensschutz wird vielmehr durch den (bloßen) Vermögensschutz genügt (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 5. Mai 2020 – 2 B 16/20 – juris Rn. 24 ). Randnummer 33 Nach alledem war die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 36 Der Wert des Streitgegenstandes ist
§§ 52Abs.
1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden. Dabei wurde der von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts regelmäßig angenommene Wert von 20.000,00 € je Einfamilienhaus zugrunde gelegt. Der Wert des Streitgegenstandes für einen Bauvorbescheid entspricht dabei der Höhe des Wertes des Streitgegenstandes für eine Baugenehmigung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001584831