← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer 4 B 23/24 Beschluss Einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen Heranziehung als Haftungsschuldner

Einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen Heranziehung als Haftungsschuldner Orientierungssatz

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. (Rn.27)
  2. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. (Rn.34)
  3. Es ist auch bei dem Haftungstatbestand der Steuerhinterziehung für den Umfang der Haftung darauf abzustellen, inwieweit das strafrechtlich vorwerfbare Verhalten für den Steuerausfall ursächlich gewesen ist. (Rn.50) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 4 A 94/24 wird insoweit angeordnet, als in dem Haftungsbescheid vom
  4. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. April 2024 Zinsen in Höhe von … € festgesetzt wurden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 90 % und die Antragsgegnerin zu 10 %. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen seine Heranziehung als Haftungsschuldner. Randnummer 2 Am
  6. Februar 2023 erließ die Antragsgegnerin nach vorheriger Durchführung einer Haftungsanhörung am
  7. August 2022 einen Haftungsbescheid gegen den Antragsteller über einen Betrag in Höhe von insgesamt € und forderte ihn zur Zahlung innerhalb eines Monats auf. Als Grundlage für den Bescheid nannte die Antragsgegnerin ein Urteil des Landgerichts vom
  8. November 2021 – –, wonach der Antragsteller wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seit dem
  9. Mai 2022 rechtskräftig verurteilt worden sei. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  10. März 2023, eingegangen bei der Antragsgegnerin am
  11. März 2023, erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Haftungsbescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, hilfsweise begehrte er das Absehen von Betreibungsmaßnahmen. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Antragsgegnerin nicht mit den von ihm dargelegten materiellen Einwendungen aus der Haftungsanhörung (Schreiben vom
  12. Oktober 2022) gegen die Haftungsinanspruchnahme auseinandergesetzt habe. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom
  13. April 2024 wurde der Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. Als Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass die vorgebrachten Argumente aus der Stellungnahme zur Haftungsanhörung nicht überzeugt hätten. Insbesondere reiche es aus, dass sich die Antragsgegnerin auf die strafrechtliche Verurteilung beziehe und die versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung nicht mehr eigenhändig feststelle. Des Weiteren sei der Antragsteller entgegen seines Vorbringens im Jahr 2015 zahlungsfähig gewesen, wie sich aus einer Betriebsprüfung für 2015 und der Vollstreckungsakte der Stadtkasse ergeben habe. Auch ein mitwirkendes Verschulden der Finanzbehörden, das zu einem Entfallen einer Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers führe, liege nicht vor. Die Grundsätze des Mitverschuldens nach dem zivilrechtlichen Schadensersatzrecht gemäß § 254 BGB oder hypothetische Kausalverläufe seien nicht ohne Weiteres auf die Haftungsprüfung nach § 71 AO zu übertragen. Randnummer 5 Der Antragsteller erhob am
  14. Mai 2024 Klage – 4 A 94/23 –. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  15. Mai 2024, eingegangen bei der Antragsgegnerin am
  16. Mai 2024, beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage zu bewilligen und so lange aufrecht zu erhalten, bis das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht seine Instanz abschließende Entscheidung getroffen hat. Randnummer 7 Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
  17. Juni 2024 ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Das Vorliegen einer unbilligen Härte für den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Vollziehung sei darüber hinaus nicht dargelegt worden. Randnummer 8 Der Antragsteller hat schließlich am
  18. Juni 2024 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Randnummer 9 Zur Begründung des Antrags bezieht er sich auf den Inhalt der Klageschrift. Hierin führt er aus, dass die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes die Unvollständigkeit der Angaben zu den Investitionsabzugsbeträgen in der von ihm für den Steuerpflichtigen gefertigten und eingereichten Jahressteuererklärung schon bei der Bearbeitung bemerkt habe. Die Jahressteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2015 seien bereits im Schätzungswege vorgenommen worden, da die Fristen zur Abgabe abgelaufen gewesen seien. Trotz dessen seien die vorgenommenen Schätzungsbescheide nach Abgabe der nachträglich eingereichten Jahressteuererklärungen nicht geändert worden. Es wäre nicht zu den unrichtigen Steuerfestsetzungen gekommen, wenn die Sachbearbeiterin die erklärten Investitionsabzugsbeträge bei der Veranlagung nicht berücksichtigt hätte. Das Verschulden des Finanzamtes habe in diesem Falle ein so hohes Gewicht, dass sein Verursachungsanteil demgegenüber vollständig zurücktrete. Der Steuerpflichtige sei zudem, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, schon in den Jahren ab 2009 bis zum Jahre 2015 überschuldet gewesen. Randnummer 10 Ergänzend zu der Klageschrift trägt er vor, dass die Haftungsnorm des § 254 BGB auch im Steuerrecht entsprechend anzuwenden sei. Dies führe dazu, dass ein Schadensersatzanspruch gemindert oder ganz entfallen könne, wenn der Gläubiger für den Eintritt des Schadens mitverantwortlich sei. Die Steuerfestsetzungen für die Jahre 2014 und 2015 habe der Kläger am
  19. Mai 2017 eingereicht und diese seien durch die Bescheide vom
  20. August 2017 festgesetzt worden. Bereits seit dem
  21. Juli 2017 sei jedoch ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Gleichwohl seien in Kenntnis der Unrichtigkeit die Steuerfestsetzungen durchgeführt worden. Dadurch sei die adäquate Kausalität in einem solchen Ausmaß unterbrochen worden, dass demgegenüber sein Verschulden nicht mehr entscheidend ins Gewicht falle. Randnummer 11 Weiter trägt er vor, dass der Steuerschaden auch selbst dann entstanden wäre, wenn er die Jahressteuererklärungen ohne Angabe von Investitionsabzugsbeträgen fristgerecht abgegeben hätte. Randnummer 12 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 13 die aufschiebende Wirkung der Klage vom
  22. Mai 2024 bis zur Beendigung dieser Verfahrensinstanz anzuordnen. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom
  23. April
  24. Randnummer 17 Ergänzend trägt sie vor, dass die Behauptung des Antragstellers hinsichtlich der Kenntnis der Sachbearbeiterin des Finanzamtes bezüglich der ungerechtfertigt geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge nicht bekannt sei. Dazu seien auch keine Ausführungen im Strafurteil vom
  25. November 2021 gemacht worden. Auch das Vorbringen des Antragstellers, dass der Steuerschaden selbst dann entstanden wäre, wenn der Antragsteller die Jahressteuererklärung ohne Angabe von Investitionsabzugsbeträgen fristgerecht abgegeben hätte, korrespondiere nicht mit den Feststellungen des Strafurteils. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen. II. Randnummer 19 Der Antrag hat teilweise Erfolg. Randnummer 20 Er ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Randnummer 21 Statthafte Antragsart ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Der Antragsteller ist Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in Form des Haftungsbescheids vom
  26. Februar
  27. Die hiergegen erhobene Klage – 4 A 94/23 – hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da die geforderten Gewerbesteuern öffentliche Abgaben im Sinne dieser Vorschrift sind (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO,
  28. Auflage 2022, § 80 Rn. 26) Randnummer 22 Ebenso gilt dies für die vom Haftungsbescheid umfassten Nebenleistungen gemäß §§ 233a, 235 AO (Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen). Wie dem eindeutigen Wortlaut des § 71 AO zu entnehmen ist, haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, auch für die Zinsen nach § 235 AO und § 233a AO. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch gegen Steuerbescheide bezieht sich demnach auch auf die Festsetzung von Nebenleistungen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom
  29. Juni 2019 – 4 B 37/19 – juris Rn. 5 ff.). Randnummer 23 Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. Randnummer 24 Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Es steht diesem keine offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs entgegen. Randnummer 25 Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO am
  30. Mai 2024 bei der Antragsgegnerin gestellt, welchen diese mit Schreiben vom
  31. Juni 2024 abgelehnt hat. Randnummer 26 Der Antrag ist indes nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. Randnummer 27 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist dies in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Randnummer 28 Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) richtet, ist der Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anzuwenden. Danach soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg des Widerspruchs bzw. der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
  32. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5 ; VG Schleswig, Beschluss vom
  33. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22 ). Randnummer 29 Die im Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass die Klage 4 A 94/24 im Hinblick auf die mit Haftungsbescheid vom
  34. Februar 2023 festgesetzten Zinsen in Höhe von € wohl Erfolg haben wird. Randnummer 30 Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Haftungsbescheid für die Jahre 2013, 2014 und 2015 festgesetzten Zinsen. Randnummer 31 Rechtsgrundlage für den Erlass des Haftungsbescheids ist § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AO i.V.m. § 71 AO. Randnummer 32 Anhaltspunkte, die gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
  35. August 2022 den Antragsteller vor Erlass des Haftungsbescheids gemäß § 87 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AO, § 1 GewStVerwÜG SH ordnungsgemäß angehört. Randnummer 33 Der Haftungsbescheid ist jedoch teilweise materiell rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftung nach §§ 191, 71 AO liegen bei summarischer Prüfung nur vor, soweit sich der Haftungsbescheid auf die Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2015 bezieht. Randnummer 34 Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet nach § 71 AO für die verkürzten Steuern sowie für die Zinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden. Randnummer 35 Eine Tat im Sinne des § 71 AO ist gegeben. Randnummer 36 Der Antragsteller wurde aufgrund des Urteils des Landgerichts – vom
  36. November 2021 unter anderem wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 27 StGB) verurteilt. Das Urteil ist seit dem
  37. Mai 2022 rechtskräftig. Randnummer 37 Die Antragsgegnerin durfte sich auch auf die Feststellungen des Strafurteils in dem streitgegenständlichen Haftungsbescheid berufen. Randnummer 38 Die Behörde hat die Inanspruchnahme des Haftenden zu prüfen und festzustellen; die Kriterien richten sich nach dem einschlägigen materiellen Steuerstrafrecht und dem allgemeinen Strafrecht (Specker, in: BeckOK, AO,
  38. Ed.
  39. April 2024, § 71 Rn. 45). Sie entscheidet nach den für eine solche Feststellung des Tatbestands einer anspruchsbegründenden Norm geltenden Regelungen der Feststellungslast der Abgabenordnung und nicht nach der Strafprozessordnung (BFH, Urteil vom
  40. Januar 2013 − VIII R 22/10 – juris Rn. 14). Insofern ist die Behörde im Haftungsverfahren zwar nicht an ein strafgerichtliches Urteil gebunden (BFH, Urteil vom
  41. April 2013 − V R 19/12 – juris Rn. 29). Sie kann sich die rechtlichen Beurteilungen der Strafgerichte allerdings zu eigen machen, wenn sie nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung die Feststellungen des Strafgerichts für zutreffend erachtet und die maßgeblichen Tatsachen bereits rechtskräftig im Strafverfahren festgestellt worden sind (BFH, Urteil vom
  42. April 2014 − VII R 41/12 – juris Rn. 7; BFH, Beschluss vom
  43. Juni 2021 – VII B 18/21 – juris Rn. 64; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO,
  44. Lfg, 5/2024, § 71 AO Rn. 13). Randnummer 39 In dem Haftungsbescheid vom
  45. Februar 2023 und dem Widerspruchsbescheid vom
  46. April 2024 hat sich die Antragsgegnerin die Feststellungen zur Sache, insbesondere die jeweils geständigen Einlassungen des Haupttäters, also des Steuerpflichtigen , und des Antragstellers sowie die eingeführten Urkunden und Zeugenaussagen aus dem rechtskräftigen Strafurteil vom
  47. November 2021, zu eigen gemacht. Randnummer 40 Die Antragsgegnerin hat im Haftungsbescheid auch nur die Beihilfe des Antragstellers zu den vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehungen des Steuerpflichtigen berücksichtigt und die im Versuchsstadium gebliebenen Taten außer Acht gelassen. Randnummer 41 Eine Haftung nach § 71 AO scheidet immer dann aus, wenn es sich um eine versuchte Steuerhinterziehung handelt, da es sich bei der Haftungsnorm um eine Schadensersatznorm handelt (Rüsken, in: Klein, AO,
  48. Auflage 2023, § 71 Rn. 2). Die Antragsgegnerin war in der Haftungsanhörung noch von einem höheren Haftungsbetrag ausgegangen, welchen sie jedoch zugunsten des Antragstellers im endgültigen Haftungsbescheid abgeändert und dementsprechend herabgesetzt hat. Randnummer 42 Von der Haftung des § 71 AO sind die verkürzten Steuern bzw. die zu Unrecht erlangten Steuervorteile sowie die Nachzahlungszinsen im Sinne des § 235 AO umfasst (BFH, Urteil vom
  49. September 2012 − VII R 3/11 – juris Rn. 22). Der Haftungsmaßstab sieht zudem vor, dass ein Steueranspruch besteht, dieser von der Finanzbehörde festgestellt wurde sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung bzw. Straftat und dem Steuerausfall besteht. Randnummer 43 Diese Voraussetzungen sind nur zum Teil gegeben. Randnummer 44 Die Antragsgegnerin hat die Höhe der verkürzten Steuern für die Veranlagungsjahre 2013, 2014 sowie 2015 aus den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts übernommen. Randnummer 45 Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Steuerausfall. Randnummer 46 Erforderlich ist, dass der Steuerausfall durch die Straftat verursacht wurde (vgl. BFH, Urteil vom
  50. September 2012 – VII R 3/11 – juris Rn. 23). Vorausgesetzt wird eine vorsätzliche Tat, die sich nicht nur auf die Tathandlung, sondern auch auf den Taterfolg, also die verkürzten Steuern bezieht (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO,
  51. Lfg, 5/2024, § 71 AO Rn. 13). Randnummer 47 Die Beihilfehandlungen des Antragstellers waren – wie sich aus den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts ohne Weiteres ergibt – kausal für den Taterfolg und die damit einhergehende Steuerhinterziehung. Randnummer 48 Die Strafkammer hat in ihrem Urteil vom
  52. November 2021 festgestellt, dass durch die Abgabe der Steuererklärungen jeweils vorsätzliche und rechtswidrige Haupttaten des Steuerpflichtigen begangen wurden. Durch die Fertigung und Einreichung der Steuererklärungen habe der Antragsteller willentlich die Taten des Steuerpflichtigen gefördert. Auf die Aufforderung des Steuerpflichtigen , sich zur Vermeidung einer Steuernachzahlung etwas einfallen zu lassen, habe der Antragsteller auf das Instrument des Investitionsabzugsbetrages hingewiesen (Seite 18 des Urteilsabdrucks). Die Strafkammer hat innerhalb des Strafrahmens bei der Strafzumessung für die Steuerhinterziehung dementsprechend auf den jeweiligen Verkürzungsbetrag abgestellt und auch die Taten, zu denen der Antragsteller Hilfe geleistet hat, beim verursachten Gesamthinterziehungsumfang berücksichtigt (Seite 30 des Urteilsabdrucks). Randnummer 49 Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird die Kausalität auch nicht dadurch unterbrochen, dass – wie der Antragsteller behauptet – der Steuerschaden auch ohne die Abgabe der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen entstanden wäre, da dieser zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Randnummer 50 Die Grundsätze zur anteiligen Haftung können zwar auch im Falle der Haftung nach § 71 AO zur Anwendung kommen, woraus sich im Streitfall eine Beschränkung der Haftung des Antragstellers der Höhe nach ergeben könnte. Denn es ist auch bei dem Haftungstatbestand der Steuerhinterziehung für den Umfang der Haftung darauf abzustellen, inwieweit das strafrechtlich vorwerfbare Verhalten für den Steuerausfall ursächlich gewesen ist. Grundsätzlich hat der Bundesfinanzhof dazu ausgeführt, wenn es auch bei pflichtgemäßem Verhalten – hier der Abgabe einer zutreffenden Steuererklärung – zu dem Steuerausfall gekommen wäre, weil keine Zahlungsmittel und auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten für die Behörde vorhanden waren und der Steuerschuldner mit den im Haftungszeitraum insgesamt geleisteten Zahlungen die Behörde nicht gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat, so kann auch der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht weitergehend in Haftung genommen werden (vgl. BFH, Beschluss vom
  53. Februar 2002 – VII B 323/00 – juris Rn. 24). An der Kausalität fehlt es daher, wenn der Steueranspruch von vornherein mangels vorhandener Mittel ganz oder teilweise nicht hätte erfüllt werden können – sprich derselbe Vermögensschaden für den Fiskus auch bei steuerehrlichem Verhalten eingetreten wäre (BFH, Urteil vom
  54. August 2010 − V R 13/09 – juris Rn. 57). Randnummer 51 Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen , die die Kausalität hier entfallen lassen würde, sind nicht ersichtlich. Für das Jahr 2015, in welchem der Antragsteller die Steuererklärung für das Jahr 2013 beim Finanzamt abgab, kann eine Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen schon aufgrund der Feststellungen im Strafurteil nicht festgestellt werden. Denn ausweislich dieser Feststellungen hatte der Steuerpflichtige im Jahr 2015 einen erheblichen Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb in Höhe von € zu verzeichnen (Seite 11 des Urteilsabdrucks). Indizien über die finanzielle Situation des Steuerpflichtigen für das Jahr 2017, als der Antragsteller die Steuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 abgab, enthält das Urteil zwar nicht. Wie der Antragsteller in seiner Gewinnaufstellung mit Schreiben vom
  55. Januar 2024 (Bl. 293 der Beiakte A) aber selber vorgetragen hat, erwirtschaftete der Steuerpflichtige im Jahr 2016 jedoch noch einen Gewinn von €. Zudem ist dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zu entnehmen, dass diese im Zeitraum vom
  56. März 2015 bis
  57. September 2017 diverse Zahlungen des Steuerpflichtigen bei der Stadtkasse verzeichnen konnte. Diese sind auch dem Kontoauszug der Stadtkasse vom
  58. Juli 2023 (Bl. 274-275 der Beiakte A) zu entnehmen. Zuletzt vereinbarte der Steuerpflichtige darüber hinaus im Jahr 2018 eine Ratenzahlung mit der Antragsgegnerin in Höhe von € monatlich ab dem
  59. Mai 2018 (Bl. 279 der Beiakte A). Ausweislich des Kontoauszugs der Stadtkasse vom
  60. Juli 2023 (Bl. 275 der Beiakte A) zahlte der Steuerpflichtige am
  61. Mai 2018 und
  62. Juni 2018 je € und am
  63. Juni 2018 einen Betrag von € bei der Antragsgegnerin ein. Hinzu kommt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen erst am
  64. Dezember 2019 eröffnet wurde. In der Gesamtschau geht das Gericht deshalb von einer ausreichenden Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sowohl im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung im Jahr 2015 als auch im Jahr 2017 aus. Randnummer 52 Ernstliche Zweifel ergeben sich jedoch an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids in Bezug auf den Umfang und die Höhe der festgesetzten Zinsen. Randnummer 53 Die Festsetzung der Zinsen in dem Haftungsbescheid in Höhe von € gemäß § 233a AO für das Jahr 2013 erweist sich als rechtswidrig. Randnummer 54 In seiner bis zum
  65. August 2016 geltenden Fassung sah der § 71 AO nur eine Haftung für Hinterziehungszinsen nach § 235 AO vor. Eine Erstreckung auf Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO war weder ausdrücklich geregelt noch davon erfasst (FG Niedersachsen, Beschluss vom
  66. Dezember 2005 – 11 V 280/04 – juris Rn. 18). Seit der Neufassung des § 71 AO zum
  67. Januar 2017 bezieht sich die Haftung auch auf Zinsen nach § 233a AO, soweit diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden. Anzuwenden ist diese Regelung nach der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 11 Abs. 3 EGAO, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem
  68. Dezember 2016 verwirklicht worden ist. Randnummer 55 Die Zinsen nach § 233a AO durften demnach nur für die Jahre 2014 und 2015 festgesetzt werden, da der haftungsbegründende Tatbestand mit Abgabe der Steuererklärung am
  69. Mai 2017 – also nach dem
  70. Dezember 2016 – verwirklicht worden ist. Dies gilt hingegen nicht für das Jahr 2013, denn der haftungsbegründende Tatbestand der Steuerhinterziehung wurde mit Abgabe der Steuererklärung am
  71. Mai 2015 – also vor dem
  72. Dezember 2016 – verwirklicht. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die Antragsgegnerin dies bei der Berechnung der Zinsen nach § 233a AO für das Jahr 2013 nicht berücksichtigt. Randnummer 56 Im Übrigen ergeben sich auch ernstliche Zweifel hinsichtlich der Höhe und der damit einhergehenden Berechnungen der weiteren Zinsen in Höhe von insgesamt € für die Jahre 2013, 2014 und
  73. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Zinsen voraussichtlich falsch berechnet wurden, da der berücksichtigte Zeitraum auch die Steuerstraftaten umfasst, die dem Antragsteller nicht zu Last gelegt werden. Randnummer 57 Die Hinterziehungszinsen, für die der Antragsteller nach § 71 AO haftet, können sich nur auf die von ihm begangenen Taten beziehen. Für alle streitgegenständlichen Steuerzeiträume wird jedoch ein Zeitraum für den Zinsbeginn verwendet, der vor der Vollendung der Steuerstraftat des Antragstellers liegt. Die berücksichtigten Zeiträume lassen sich der Insolvenzmitteilung der Antragsgegnerin an den Steuerpflichtigen vom
  74. April 2022 (Bl. 185 ff. der Beiakte A) entnehmen. Für das Jahr 2013 wird danach für die Hinterziehungszinsen als Zinsbeginn auf den
  75. März 2017 abgestellt. Für das Jahr 2014 wird für die Nachzahlungszinsen als Zinsbeginn auf den
  76. April 2016, für die Hinterziehungszinsen auf den
  77. November 2016 abgestellt. Auch im Jahr 2015 wird als berücksichtigter Zinszeitraum auf den
  78. April 2017 für die Nachzahlungszinsen und für die Hinterziehungszinsen wiederum auf den
  79. März 2017 abgestellt. All diese Zeiträume liegen vor der Vollendung der Steuerhinterziehung durch den Antragsteller, denn diese trat erst mit dem erlassenen Gewerbesteuerbescheid am
  80. August 2017 – wie auch vom Landgericht in dem Urteil angenommen (Seite 13 des Urteilsabdrucks) – ein. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass dieser Umstand bei der Berechnung der Zinsen berücksichtigt wurde. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Zinsberechnungen und festgesetzten Zinsen aus der Insolvenzmitteilung vom
  81. April 2022 gegenüber dem Steuerpflichtigen auf den Antragsteller ohne Neuberechnung in dem Haftungsbescheid übertragen wurden. Randnummer 58 Anhaltspunkte, die hinsichtlich der von der Haftung nach § 71 AO umfassten Gewebesteuern für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2015 auf ein fehlerhaft ausgeübtes Ermessen im Rahmen des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO hindeuten, liegen hingegen nicht vor. Randnummer 59 Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Im Rahmen dessen kann die Behörde auf die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zurückgreifen und muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermitteln (BFH, Beschluss vom
  82. Februar 2023 – VII R 29/18 – juris Rn. 235). Im Falle einer Steuerhinterziehung bedarf die Ermessensentscheidung allerdings keiner besonderen Begründung mehr und ist zugunsten einer Inanspruchnahme des Steuerhinterziehers vorgeprägt (BFH, Beschluss vom
  83. Februar 2023 – VII R 29/18 – juris Rn. 239; BFH, Beschluss vom
  84. Juni 2021 – VII B 18/21 – juris Rn. 55; BFH, Urteil vom
  85. September 2012 − VII R 3/11 – juris Rn. 34). Es ist deshalb nicht erforderlich, dass die Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung näher dargelegt werden – dies gilt auch hinsichtlich des Entschließungs- und Auswahlermessens und für die Inanspruchnahme dem Grunde und der Höhe nach. Für den Gehilfen als Haftungsschuldner gilt dies gleichermaßen (BFH, Beschluss vom
  86. Februar 2023 – VII R 29/18 – juris Rn. 239). Randnummer 60 Auch das vom Antragsteller behauptete vermeintliche Fehlverhalten der Sachbearbeiterin des Finanzamtes führt zu keinem Ermessensfehler. Randnummer 61 Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist ein Verschulden – unabhängig von dem tatsächlichen Vorliegen eines solchen – auch mit Rücksicht auf den Rechtsgedanken des § 254 BGB bei der Haftungsnorm des § 71 AO im Hinblick auf die vorsätzliche Schadensverursachung regelmäßig ohne Belang (BFH, Beschluss vom
  87. Dezember 1998 – VII B 160/98 – juris Rn. 20), denn diese Grundsätze finden keine gesetzliche Grundlage in § 71 AO (BFH, Urteil vom
  88. September 2012 − VII R 3/11 – juris Rn. 26). Anders als bei zivilrechtlichen Ersatzleistungen spielt ein Mitverschulden des Finanzamtes für das Entstehen bzw. den Umfang eines Steuerhaftungsanspruchs keine Rolle (BFH, Beschluss vom
  89. Mai 2000 – VII B 217/99 – juris Rn. 9; BFH, Urteil vom
  90. Februar 1991 − VII R 77-78/87 – juris Rn. 29). Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein mitwirkendes Verschulden des Finanzamtes am Entstehen eines Steuerausfalls die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, wenn dessen eigenes Verschulden gering ist (vgl. BFH, Urteil vom
  91. Januar 1961 – IV140/60 – BeckRS 1961, 21008101; BFH, Beschluss vom
  92. März 1999 – VII B 158/98 – juris Rn. 13). Dies gilt aber nur dann, wenn dieses Fehlverhalten ein solch erhebliches Ausmaß annimmt, dass demgegenüber das Verschulden des Haftungsschuldners nicht entscheidend ins Gewicht fällt (BFH, Beschluss vom
  93. Mai 2000 – VII B 217/99 – juris Rn. 8; BFH, Beschluss vom
  94. August 1990 – VII S 9/90 – juris Rn. 9; jeweils unter Hinweis auf die zu § 109 AO ergangene BFH-Entscheidung vom
  95. Januar 1961 – IV 140/60 – BeckRS 1961, 21008101). Randnummer 62 Ein solch grobes, der Antragsgegnerin zuzurechnendes Fehlverhalten seitens der Finanzbehörde , das zu einem Ermessensfehler führen könnte, vermag das Gericht hier nicht zu erkennen. Randnummer 63 Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass die Finanzbehörde – das Finanzamt – trotz Einleitung und Kenntnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am
  96. Juni 2017, die Steuer für die Jahre 2014 und 2015 mit Bescheid vom
  97. August 2017 festsetzte. Dies hat die Strafkammer in ihrem Urteil vom
  98. November 2021 auch so festgestellt (Seite 20 des Urteilsabdrucks). Einer weitergehenden Aufklärung des Sachverhalts bedurfte es auch nicht. Denn eine Täuschung der Behörde und eine Irrtumserregung setzt § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht voraus. Anders als beim Betrugstatbestand des § 263 StGB ist es ohne Bedeutung, ob die Behörde sich über die Richtigkeit der Angaben Gedanken gemacht hat. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist auch dann erfüllt, wenn die unrichtigen Daten gegenüber der wissenden Behörde abgegeben wurden. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Behörde – hier der zuständige Beamte – aufgrund positiver Kenntnisse und vorhandener Beweismittel in der Lage ist, die geschuldete Steuer zutreffend festzusetzen (vgl. Hadmitzky/Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze,
  99. EL, März 2024, § 370 AO Rn. 17). Darüber hinaus haben Straftäter keinen Anspruch darauf, dass die Behörden rechtzeitig gegen sie einschreiten, um den Eintritt des Taterfolgs zu verhindern. In dem aus Sicht des Täters erwartungsgemäß eingetretenen Taterfolg realisieren sich stets der durch Abgabe einer unrichtigen Erklärung in Gang gesetzte Kausalverlauf und die von § 370 AO rechtlich missbilligte Gefährdung des Steueraufkommens (vgl. Jäger, in: Klein, AO,
  100. Aufl. 2023, § 370 Rn. 41). Randnummer 64 Im vorliegenden Fall kommt es auf eine etwaige Kenntnis der Sachbearbeiterin daher schon nicht an, da die Tathandlung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO allein darin besteht, dass der Täter gegenüber der Finanzbehörde oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Dies ist hier ohne Zutun der Sachbearbeiterin erfolgt, sodass schon kein mitwirkendes Verschulden vorliegt. Randnummer 65 Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ansonsten glaubhaft gemacht worden. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 67 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist von einem Viertel des in dem Bescheid festgesetzten Betrages auszugehen, hier also ¼ von €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001585152

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.