← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer 4 B 27/24 Beschluss Rechtschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtschutz im Vollstreckungsverfahre

Rechtschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtschutz im Vollstreckungsverfahren Orientierungssatz

  1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts fehlt, wenn der Antragsteller dieser Hilfe nicht mehr bedarf, weil sich sein Begehren vor oder während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat und seine Rechtstellung durch eine Eilentscheidung nicht verbessert werden kann. (Rn.23) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin. Randnummer 2 Der Beigeladene führt den Antragsteller unter der Beitragsnummer als Beitragsschuldner für eine Wohnung in der Stadt . Randnummer 3 Mit Festsetzungsbescheid vom
  2. Februar 2024 setzte der Beigeladene für den Zeitraum vom
  3. Dezember 2021 bis
  4. November 2023 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von € fest. Randnummer 4 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom
  5. Februar 2024 Widerspruch und begründete diesen insbesondere damit, dass eine Missachtung des Pluralismus und der Ausgewogenheit durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie eine Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch diesen vorliege. Randnummer 5 Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom
  6. März 2024 setzte der Beigeladene für den Zeitraum vom
  7. Dezember 2023 bis
  8. Februar 2024 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von € fest. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  9. März 2024 (Bl. 37 der Beiakte B) mahnte der Beigeladene den Antragsteller zur Zahlung des mit dem Bescheid vom
  10. Februar 2024 festgesetzten Betrages bis zum
  11. April 2024 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von € fest. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  12. März 2024 teilte der Beigeladene dem Antragsteller mit, dass sein Widerspruch keinen Erfolg habe, da der Festsetzungsbescheid rechtmäßig sei. Er leide insbesondere nicht an Formmängeln, der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäß und die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO lägen nicht vor. Der Beigeladene verzichtete zunächst auf die Erteilung eines Widerspruchsbescheids und bat mit Schreiben vom
  13. März 2024 um entsprechende Mitteilung innerhalb von vier Wochen, falls die Erstellung doch gewünscht sei. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  14. April 2024 (Bl. 45 der Beiakte B) mahnte der Beigeladene den Antragsteller zur Zahlung des mit dem Bescheid vom
  15. März 2024 festgesetzten Betrages bis zum
  16. Mai 2024 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von € fest. Randnummer 9 Am
  17. Juni 2024 ersuchte der Beigeladene die Antragsgegnerin um die Vollstreckung der nicht gezahlten Beiträge für den Zeitraum vom
  18. Dezember 2021 bis
  19. Februar
  20. Er bat sie unter Verweis auf die beigefügte Aufstellung der rückständigen Forderungen in Höhe von insgesamt €, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin kündigte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom
  21. Juni 2024 die Vollstreckung der Gesamtsumme von € an, wenn er nicht innerhalb einer Woche zahle. Mit E-Mail und Schreiben vom
  22. Juni 2024 erhob der Antragsteller hiergegen „Widerspruch“ und wandte ein, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht vorlägen, weil er entgegen den gesetzlichen Bestimmungen vor Einleitung der Zwangsvollstreckung nie gemahnt worden sei. Er forderte die Antragsgegnerin daher auf, die Zwangsvollstreckung einzustellen. Daraufhin gab die Antragsgegnerin das Amtshilfeersuchen des Beigeladenen mit Schreiben vom
  23. Juni 2024 zu ihrer Entlastung an diesen zurück. Randnummer 11 Der Antragsteller hat am
  24. Juli 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 12 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm sei vor Einleitung der Zwangsvollstreckung keine Mahnung „zugestellt“ worden. Für die wirksame Bekanntgabe der Mahnung trage der Beigeladene die materielle Beweislast. Dem Gericht sei seit Jahren bekannt, dass Schreiben des „ “ nicht zuverlässig zugestellt würden. Hätte er eine Mahnung erhalten, hätte er hierauf entsprechend reagiert. Allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, lasse nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfacher Post versandter Brief tatsächlich erreicht habe. Randnummer 13 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 14 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollstreckung der Gesamtforderung des Beigeladenen in Höhe von € vorläufig einzustellen. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, Randnummer 16 den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Sie bezieht sich darauf, dass sie das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen an diesen zurückgeschickt habe mit der Bitte, den Sachverhalt mit dem Antragsteller zu klären. Deshalb sei das Vollstreckungsverfahren nicht weiter betrieben worden. Randnummer 18 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 19 Er verweist darauf, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei, da durch die Rückgabe der Unterlagen an ihn das Vollstreckungsersuchen beendet worden sei. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Randnummer 21 Bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens legt das Gericht die Anträge des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass er die vorläufige Einstellung der durch die Antragsgegnerin im Wege der Vollstreckungshilfe für den Beigeladenen mit Schreiben vom
  25. Juni 2024 angekündigte Zwangsvollstreckung begehrt. Randnummer 22 Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig, da dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Randnummer 23 Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts fehlt, wenn der Antragsteller dieser Hilfe nicht mehr bedarf, weil sich sein Begehren vor oder während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat und seine Rechtstellung durch eine Eilentscheidung nicht verbessert werden kann (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO,
  26. EL Januar 2024, § 123 Rn. 121a). Randnummer 24 Dies ist hier der Fall. Randnummer 25 Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Bl. 7 der Beiakte A) bereits mit Schreiben vom
  27. Juni 2024 das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen durch die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen an diesen beendet. Dies hat der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom
  28. Juli 2024 bestätigt. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin verbleibt danach kein Raum mehr. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 27 Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kosten-risiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001585153

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.