Ist der Mietvertrag lediglich mit dem Ehegatten des Inhaftierten geschlossen, so ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck,
5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid
1 SGG über die Klage entschieden hat und der Senat die Berufung zuvor dem Berichterstatter durch Beschluss übertragen hat. Randnummer 23 Der Senat konnte auch trotz Fernbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2023 über die Berufung entscheiden, weil der Kläger in der rechtzeitig zugegangenen Terminsmitteilung über diese, sich aus § 126 SGG ergebende Möglichkeit aufgeklärt worden ist. Randnummer 24 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist diese fristgerecht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 Abs. 1, Abs. 2 SGG erhoben worden und sie bedurfte nicht der Zulassung, weil der Grenzbeschwerdewert
1 Satz 1 Nr. 1 SGG deutlich überschritten wird. Randnummer 25 Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Übernahme der während der Haftzeit geschuldeten Unterkunftskosten für die von ihm angemietete Einzimmerwohnung. Randnummer 26 Grundsätzlich in Betracht kommt die Fortzahlung von laufenden Unterkunftskosten während einer Strafhaft nach den Regelungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Buch (SGB XII).
SGB XII erhalten Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistung zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Die Leistungen umfassen
1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
2 der auf Grundlage von § 69 SGB XII erlassenen Durchführungsverordnung dazu (DVO) bestehen besondere Lebensverhältnisse bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei Gewalt geprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Soziale Schwierigkeiten liegen nach Abs. 3 der Vorschrift vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durchaus ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder der Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit. Danach gehört die drohende Wohnungslosigkeit nach einer Haftentlassung im Grundsatz zu den besonderen Lebensumständen im Sinne der § 67 SGB XII ff. Zwar besteht bei Antritt der Haft die davon erfasste Bedarfslage im Regelfall noch nicht, sondern erst bei Haftentlassung. Vorbeugende Sozialhilfeleistungen zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung können aber nach § 15 SGB XII beansprucht werden, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Erforderlich ist hierzu eine Prognose in Hinblick auf die bei der Haftentlassung zu erwartende Situation. Dabei ist eine Abgrenzung der Fallgruppen voneinander in zeitlicher Hinsicht vorgegeben. Je näher die Haftentlassung bevorsteht, desto konkreter kann sich die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle von sonstigen Hilfen ergeben. Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlassung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer nicht eingeschätzt werden können. Eine starre zeitliche Grenze hinsichtlich der noch bevorstehenden Haft besteht indessen nicht. (Vergleiche Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 8 SO 24/12 R; Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 30. September 2020, L 12 SO 174/20 B ER). Randnummer 27 Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der während der Haft aufgelaufenen Mietrückstände. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Befassung des Beklagten mit diesem Begehren des Klägers, also erstmals im Dezember 2020, bestand bereits kein Bedarf mehr, für Leistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung, denn es hatte sich bereits gezeigt, dass der Kläger ohne Inanspruchnahme behördlicher Hilfe in die von seiner Ehefrau angemietete Wohnung einziehen konnte und somit eine Wohnungslosigkeit nach der Haftentlassung nicht eingetreten ist, auch nicht vorübergehend. Randnummer 28 Abzustellen ist aber auch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gegenüber dem Jobcenter im Februar 2019, denn dieses wäre in Hinblick auf in § 7 Abs.4 S.2 SGB II vorgesehenen Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordnete Freiheitsentziehung befinden
2 S.1 SGB I verpflichtet gewesen, diesen Antrag zeitnah an den Beklagten als in Betracht kommenden Leistungsträger weiterzuleiten.
2 Satz 2 SGB I gilt der Antrag gegenüber dem Beklagten daher bereits im Februar 2019 als gestellt. Auch unter Berücksichtigung dieses Zeitpunktes ergibt sich aber kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der während der Haft ausgelaufenen Mietrückstände, denn zum damaligen Zeitpunkt war wegen der bevorstehenden Haftdauer eine sichere Prognose zur Bedarfslage des Klägers auf Leistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nach der Haftentlassung nicht möglich. Insbesondere konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden, ob die mittelintensive Fortzahlung der Unterkunftskosten für einen vergleichsweise langen Zeitraum, die ohnehin nur unter besonderen Umständen angemessen erscheint, gegenüber anderen, gegebenenfalls anzubietenden Leistungen, wie der Beratung und Hilfestellung bei Anmietung einer neuen Unterkunft nach Haftentlassung, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vorzugswürdig gewesen wäre. Dies folgt schon daraus, dass die Wohnsituation des Klägers nach seinen eigenen Schilderungen ein aus der Not geborenes Provisorium darstellte. Er hatte die streitige Wohnung angemietet um in Hinblick auf den Vorwurf der Kindeswohlgefährdung eine räumliche Trennung von seiner Ehefrau und seinem Sohn zu ermöglichen. Gleichzeitig lebten die Ehefrau und der Sohn bereits ein dreiviertel Jahr vor dem Haftantritt in einer im gleichen Haus gelegenen Wohnung, sodass eine gewisse räumliche Nähe wiederhergestellt worden war. Wie sich der Wohnungsbedarf des Klägers nach der Haftentlassung entwickeln würde, hing zum damaligen Zeitpunkt von der Entwicklung der Beziehungen zur Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn ab. Bei einer Verfestigung der Trennung wäre ein Verbleib im gleichen Haus nicht unbedingt anzustreben gewesen, sondern eher an einen Wegzug des Klägers und eine Wohnungsnahme anderswo zu denken gewesen. Dies entsprach ja auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers zwischenzeitlich seinen Plänen. Bei einer Wiederannäherung des Klägers und seiner Ehefrau wäre aber, wie letztendlich ja auch geschehen, ein erneuter Zusammenzug in einer gemeinsamen Wohnung denkbar gewesen. Ein zwingender Bedarf an der Aufrechterhaltung der allein bewohnten Einzimmerwohnung über einen längeren Zeitraum trotz fehlender Nutzungsmöglichkeit ergab sich danach nicht. Randnummer 29 Der Kläger hat auch nicht nach § 36 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der während der Haft aufgelaufenen Mietschulden zur Sicherung der jetzt bewohnten Unterkunft. Der Vermieter kann mietrechtlich wirksam einen Auszug des Klägers aus der jetzt bewohnten Unterkunft, mit der ein Mietvertrag allein mit der Ehefrau des Klägers besteht, nicht verlangen. Insoweit nimmt der Senat auf seine entsprechenden Ausführungen im Beschluss vom 29. Juni 2022 im Verfahren L 9 SO 13/22 ER Bezug. Die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Klägers in der jetzt bewohnten Wohnung obliegt zivilrechtlich allein seiner Ehefrau und kann vom Vermieter nicht rechtlich wirksam beeinflusst werden. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 31 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001585724
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