dem Unternehmen nicht nur für den geschäftsführenden Komplementär, sondern auch –
sofern atypisch gegenüber dem gesetzlichen Leitbild im HGB – weitgehende Mitwirkungspflichten des Kommanditisten vorsieht, so leitet sich hieraus eine umfassende Treuepflicht der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft ab. (Rn.75)
sbesondere mögliche Verstöße gegen das Steuerrecht und den Datenschutz im Rahmen von Geschäftsführungsmaßnahmen des Komplementärs Dritten gegenüber zu äußern. (Rn.118)
der Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschließungsgrund vorliegt. Für den Fall, dass das gesellschaftswidrige Verhalten des auf Ausschließung klagenden Gesellschafters nicht als ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140,133 HGB zu betrachten ist, kann jedoch der andere Gesellschafter ausgeschlossen werden (BGH,
Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien nehmen sich wechselseitig auf Ausschließung als Gesellschafter aus der S. KG
Anspruch. Randnummer 2 Der Senat war zuletzt vorbefasst im Verfahren 9 U 85/23,
welchem die Berufung des hiesigen Beklagten gegen eine ihn auf Unterlassung von geschäftsschädigenden Äußerungen verpflichtende einstweilige Verfügung des Landgerichts zurückgewiesen wurde. Zusätzlich war der Senat vorbefasst mit den Auseinandersetzungen der Parteien
den Verfahren 9 U 27/23 und 9 U 35/23,
welchen jeweils Klagen des hiesigen Beklagten und dortigen Klägers vor dem Landgericht abgewiesen wurden mit der Begründung, dass es an der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen vorgerichtlichen Mediation gefehlt habe. Die entsprechenden Berufungen des Beklagten blieben erfolglos. Im weiteren Verfahren 9 W 12/23 wurde ein Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung
beiden
stanzen abgelehnt, der durch den Beklagten beantragt worden war. Im einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichts Lübeck 8 HKO 20/22 (9 W 58/22 OLG Schleswig) verglichen sich die Parteien am
sbesondere die Vermittlung und Betreuung von Versicherungen (§ 2 Abs. 1 GV). Randnummer 4 Der Beklagte war Jahre zuvor, noch während seiner juristischen Ausbildung, als Mitarbeiter für das Einzelunternehmen des Klägers tätig geworden. Aus der Präambel des Gesellschaftsvertrages ergibt sich das Ziel einer langfristigen Partnerschaft, durch die
sbesondere auch die Familien und Nachkommen der Gesellschafter abgesichert werden sollen; „eine vorzeitige Auflösung soll daher unbedingt vermieden werden“. Gemäß § 8 Abs. 1 GV obliegt die alleinige Geschäftsführung dem Kläger als Komplementär, weiter heißt es dort: Randnummer 5 „Er hat sich mit seiner vollumfänglichen Arbeitskraft der Geschäftsführung der Gesellschaft zu deren Ausbau und Wachstum zu widmen ...“ Randnummer 6 Die Rechte und Pflichten des Kommanditisten ergeben sich aus § 8 Abs. 2 GV, wonach dem Beklagten als Kommanditisten zunächst „im Unternehmen eine Rolle als strategischer Berater zukommt.“ Ferner finden sich u. a.
2 Unterabs. 2 bis 4 GV die folgenden Regelungen: Randnummer 7 „Zudem ist der Kommanditist auf Aufforderung des Komplementärs verpflichtet, Randnummer 8 · die rechtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft
den ihm vertrauten Rechtsgebieten zu betreuen und die Gesellschaft anwaltlich zu vertreten; Randnummer 9 · die Personalauswahl und die Kommunikation mit Bewerbern zu übernehmen; Randnummer 10 · die Beschaffungs- und Dienstleisterauswahl ab einem Kostenvolumen von 1 TEUR zu betreuen. Er hat dazu nach durchgeführter Recherche dem Komplementär eine Zusammenfassung oder Empfehlung zu geben; Randnummer 11 · bis zu zweimal jährlich die Organisation der unternehmenseigenen Vortragsveranstaltungen für Apotheken durchzuführen sowie dort zu einem der von ihm verfassten Aufsatzthemen zu referieren; Randnummer 12 · die Verhandlung von Rahmenvereinbarungen mit Apotheken-Verbänden und Zusammenschlüssen zu übernehmen; soweit rechtlich zulässig - zur Betreuung und Durchführung von Projekten, zur rechtlichen Beratung von Kunden der Gesellschaft hinsichtlich einer Erstscheinschätzung im Schadenfall und ggf. auch deren außergerichtlicher Vertretung gegenüber der Versicherungsgesellschaft sowie zur vorübergehenden vertretungsweisen Übernahme weiterer Aufgaben im Krankheits- und Notfall; Randnummer 13 · für die vorgenannten Tätigkeiten bis zu 17 Stunden wöchentlich einzusetzen. Randnummer 14 Dem Kommanditisten sind alle erforderlichen
formationen zur Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Sollte eine oder mehrere der oben genannten Tätigkeiten mit der sonstigen anwaltlichen Tätigkeit des Kommanditisten kollidieren bzw. eine Unvereinbarkeit mit seinem Status als Rechtsanwalt zu befürchten sein - etwa wenn von Standesorganisationen wie der Rechtsanwaltskammer verlangt wird, dass eine oder mehrere der oben genannten Tätigkeiten wegen standesrechtlicher Bedenken zu unterlassen oder einzuschränken sind, so führt die weitere Nichtvornahme dieser Tätigkeiten nicht zu vertraglichen Sanktionen. Der Kommanditist erhält im
nenverhältnis die Rechte eines OHG-Gesellschafters. § 166 Abs. 2 HGB wird abbedungen. Randnummer 15 Sollte der Komplementär - etwa aufgrund schwerer Erkrankung - vorübergehend nicht
der Lage sein, die Geschäfte zu führen und erforderliche Entscheidungen zu treffen, so ist der Kommanditist verpflichtet, für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zu sorgen. Sollte die Aufrechterhaltung mit dem vorhandenen Personal nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, so ist der Kommanditist zur Bewältigung der Aufgaben gehalten, namens der Gesellschaft zusätzliche Mitarbeiter befristet für den Übergangszeitraum anzustellen (etwa über eine Zeitarbeitsfirma). Der Kommanditist hat
dieser Vertretungsfunktion die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen (§§ 86 III, 347 I HGB).“ Randnummer 16 Hinsichtlich der Gewinnverteilung regelt § 15 Abs. 3a GV, dass - mangels eines anderslautenden einstimmigen Beschlusses - der Gewinn hälftig zwischen beiden Gesellschaftern zu verteilen sei abzüglich eines „Gewinnvoraus“
Höhe von 50.000 € für den Kläger, dies bei einem Jahresgewinn von 250.000 € aufwärts; bei einem Jahresgewinn unter 250.000 € ist eine Beteiligung am Gewinn von 40 % zugunsten des Beklagten und 60 % zugunsten des Klägers vorgesehen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom 27. November 2020 wird auf die Anlage K 15 Bezug genommen (erstinstanzlicher Anlagenband Kläger, im Folgenden: AB KL). Randnummer 18
der Vorbereitung der Gründung der Kommanditgesellschaft gab es
sbesondere Diskussionen zwischen den Parteien darüber, ob und ggf.
wieweit die Zulassung des Beklagten als Rechtsanwalt und daraus resultierende standesrechtliche Pflichten des Beklagten zu Kollisionen mit den etwaigen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen des Beklagten führen. Randnummer 19 Dem Kläger war es im Zuge der Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten wichtig, angesichts der geplanten hohen Gewinnbeteiligung des Beklagten bestimmte Tätigkeitspflichten des Beklagten explizit
den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Der Kläger hatte dem Beklagten während der Verhandlungen für den Fall, dass Tätigkeitspflichten mit der anwaltlichen Zulassung und den daraus folgenden Standespflichten unvereinbar sein könnten, mit E-Mail vom
das Handelsregister und Beginn der werbenden Tätigkeit brachte der Beklagte das Thema der Pflichtenkollision zwischen Tätigkeitspflichten gemäß Gesellschaftsvertrag einerseits und standesrechtlichen Pflichten andererseits wiederum zur Sprache,
dem er ein von ihm eingeholtes Privatgutachten des Rechtsanwalts G. vom 12. Mai 2021 (Anlage K 22 AB KL) vorlegte, das zu folgendem Ergebnis kam: Randnummer 21 „Die Regelung
2 des Gesellschaftsvertrages der S. KG ... verstößt gegen § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO und hätte den Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft zur Folge. Auch die Beschränkung auf reine administrative Verwaltungstätigkeiten ändert nach der Rechtsprechung des BGH ... nichts, da sich auch dadurch eine
teressenkollision durch die Gesellschafterstellung nicht vermeiden lasse. Zudem ist ein Verstoß gegen die anwaltliche Unabhängigkeit aus § 43 a Abs. 1 BRAO sowie gegen das Vorbefassungsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO anzunehmen.“ Randnummer 22 Der Beklagte verlangte
diesem Zusammenhang von dem Kläger im Rahmen von Textnachrichten zwischen Mitte Mai 2021 und Anfang Juni 2021 wiederholt die Streichung von § 8 Abs. 2 GV aus dem Gesellschaftsvertrag (Anlagen K 23 bis K 25, AB KL), womit der Kläger nicht einverstanden war (Anlage K 26, AB KL). Randnummer 23 Darüber hinaus bat der Beklagte den Kläger im November 2021 per E-Mails unter Bezugnahme auf § 20 GV um Zustimmung dazu, dass es ihm erlaubt sein solle, seinen „Gesellschafts- bzw. Gewinnanteil“ auf seine minderjährigen Söhne zu übertragen (vgl. Anlagen K 27, K 28 AB KL). Auch damit war der Kläger nicht einverstanden, was er dem Beklagten mit E-Mail vom 2. Dezember 2021 mitteilte und darauf verwies, dass Minderjährige zur Wahrnehmung der Pflichten des Beklagten als Gesellschafter
der KG nicht
der Lage sein dürften (vgl. Anlage K 29 AB KL). Randnummer 24
der Folgezeit führte die KG ihr operatives Geschäft weiter, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und welche Tätigkeiten der Beklagte für die Gesellschaft
den Jahren 2021 und 2022 entfaltete. Randnummer 25 Der Kläger hat behauptet, der Beklagte suche stets nach einer Möglichkeit, sich sämtlichen Tätigkeiten für die Gesellschaft zu entziehen. Über dessen Bereitschaft tatsächlich Arbeitsleistungen für die KG zu erbringen, sei er durch den Beklagten bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages getäuscht worden. Randnummer 26 Anfang 2022, nämlich mit Schreiben vom 7. Februar 2022, teilte der Kläger über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten dem Beklagten außergerichtlich mit, einer Streichung des § 8 Abs. 2 des KG-Vertrages nicht zuzustimmen, und forderte den Beklagten auf zu bestätigen, dass er seinen im Gesellschaftsvertrag geregelten Tätigkeiten weiterhin nachkommen werde; dabei führten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers auch aus, dass dem Kläger weder eine Kollision der gesellschaftsvertraglichen Pflichten des Beklagten mit seiner sonstigen anwaltlichen Tätigkeit noch ein entsprechendes Verlangen der Rechtsanwaltskammer, eine oder mehrere der genannten Tätigkeiten zu unterlassen oder einzuschränken, bekannt sei. Wegen der Einzelheiten des
halts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 30 (AB KL) Bezug genommen. Randnummer 27 Der Beklagte beantwortete dieses Schreiben mit E-Mail vom
halt im Einzelnen auf die Anlage K 32 (AB KL) Bezug genommen wird. Zusammengefasst findet sich darin die Aufforderung zur Bestätigung, der Beklagte werde seinen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag,
sbesondere aus und im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 GV, umgehend und vollumfänglich nachkommen, sowie zur unwiderruflichen Bestätigung, dass der Beklagte bis zu einem Einschreiten der Rechtsanwaltskammer den Einwand einer Kollision von durch ihn zu erbringenden Tätigkeiten gemäß Gesellschaftsvertrag mit anwaltlichem Berufsrecht nicht mehr erheben werde; für die entsprechenden Bestätigungen setzten die klägerischen Prozessbevollmächtigten dem Beklagten eine Frist bis zum 28. Februar 2022, 15.00 Uhr. Randnummer 29 Der Beklagte ließ diese Frist verstreichen und äußerte dann mit E-Mail vom 3. März 2022 (Anlage K 33, AB KL), es sei gerade der Kläger gewesen, der die wöchentliche Stundenzahl 17 vorgeschlagen habe, so wie sie dann
den Vertrag aufgenommen worden sei; er habe keinen Anlass zu der Annahme gegeben, er würde seinen Pflichten künftig nicht mehr nachkommen; er sei nicht bereit, ein Einschreiten der Rechtsanwaltskammer abzuwarten, um sich auf den Einwand der Kollision zu berufen. Randnummer 30 Der Kläger ließ daraufhin über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom
halt der Telefonate zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 warf der Beklagte dem Kläger strafbares Fehlverhalten, Compliance Verstöße und Verstöße gegen die kaufmännischen Sorgfaltspflichten vor. Zum weiteren
halt des Schreibens wird auf die Anlage K 71 (AB KL) verwiesen. Der Kläger forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom
einem außergerichtlichen Schreiben vom 8. Februar 2023 konkretisierte der Beklagte den
halt der Telefonate mit den Tippgebern dahin, er habe „lediglich eine steuerliche Problematik angesprochen“, er habe „lediglich nachgefragt, ob die Frage der Umsatzsteuer besprochen“ worden sei (Anlage K 78 AB KL). Hierauf hat das Landgericht eine mittlerweile durch den Senat bestätigte einstweilige Verfügung (9 U 85/23) erlassen, wonach dem Beklagten untersagt ist, Dritten gegenüber zu behaupten, die Geschäftspraxis der KG sei nicht rechtskonform oder derartige Behauptungen sinngemäß aufzustellen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wobei Äußerungen gegenüber Behörden und/oder sonstigen staatlichen Stellen von diesem Verbot ausgenommen sind. Randnummer 33 Auf ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Beklagten hat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 4. August 2023 erklären lassen, dass eine künftige Zusammenarbeit mit dem Beklagten für ihn nicht
Betracht komme (Anlage B 58, AB BK). Randnummer 34 Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe von Anfang an nicht die Absicht gehabt, seinen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag,
sbesondere § 8 Abs. 2 GV nachzukommen, er habe den Kläger darüber während der Vertragsverhandlungen über den Gesellschaftsvertrag arglistig getäuscht. Er habe sich durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine erhebliche laufende Vergütung gesichert,
dem
3a GV eine beträchtliche Beteiligung des Beklagten am Gewinn geregelt sei. Der Kläger hat weiter behauptet, nach den Vertragsverhandlungen von einer Vollzeittätigkeit des Beklagten für die KG ausgegangen zu sein, und er sich auf die vertragliche Fixierung einer Stundenzahl von 17 wöchentlich nur deshalb eingelassen habe, um mit dieser Formulierung im Vertragstext standesrechtlichen Bedenken des Beklagten Rechnung zu tragen. Der Beklagte habe
den Jahren 2021 und 2022 allenfalls vereinzelt und gemessen an § 8 Abs. 2 GV völlig unzureichend für die gemeinsame Unternehmung gearbeitet. Der Sache nach sei der Beklagte auch zahlreichen Aufforderungen des Klägers, für die Gesellschaft tätig zu werden, nicht nachgekommen. Für den Kläger sei die Vertrauensgrundlage gegenüber dem Beklagten unwiederbringlich zerstört, eine Fortführung der Gesellschaft sei deshalb für den Kläger mit dem Beklagten unzumutbar. Randnummer 35 Der Kläger hat vor dem Landgericht die Ansicht vertreten, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei nicht durch die Regelung
3 GV ausgeschlossen, wonach ein wichtiger Grund im Sinne § 140 HGB als Voraussetzung für das Recht, Ausschließungsklage zu erheben, nur vorliege, „wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt habe“; nach Auffassung des Klägers könne mit Einschränkungen des Rechts, Ausschließung zu verlangen, nicht das Recht auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen werden, da ansonsten die Wertung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vollumfänglich unterlaufen würde. Der Beklagte habe sich - auch aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt - das Vertrauen des Klägers erschlichen und diesen, einen juristischen Laien, durch Täuschung und emotionalen Druck zur Eingehung eines für ihn nachteiligen Vertrages bewegt. Randnummer 36 Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, Randnummer 37 den Beklagten aus der S. KG auszuschließen. Randnummer 38 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend, Randnummer 39 den Kläger aus der S. KG auszuschließen. Randnummer 40 Der Kläger hat hierauf die Abweisung der Widerklage beantragt. Randnummer 41 Der Beklagte hat behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt die Erfüllung seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen verweigert und sei stets, auch nach der Gründung der Gesellschaft, für das Unternehmen tätig gewesen. Der Kläger sei auch nicht im Irrtum darüber gewesen, dass es standesrechtliche Bedenken und Unsicherheiten bezüglich der Vereinbarkeit der Tätigkeit des Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 GV einerseits und seinen standesrechtlichen Pflichten als Rechtsanwalt andererseits gegeben habe. Der Kläger habe sich auch bereits vor der Gründung umfassend rechtlich von dritter Seite beraten lassen und ihm sei die Problematik dieser Pflichtenkollision bewusst gewesen. Gleichwohl habe er den Gesellschaftsvertrag schließen wollen. Die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitsstundenzahl auf 17 Stunden sei auf
itiative des Klägers
den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden. Ihm, dem Beklagten, sei es auch nicht etwa darum gegangen, seine Gesellschafterstellung auf seine Kinder oder sonstige Verwandte zu übertragen, sondern - aus steuerlichen Gründen - nur sein Gewinnbezugsrecht. Er habe sich aufgrund seiner früheren Tätigkeit für das Einzelunternehmen des Klägers als für den Fortbestand der Gesellschaft unerlässlichen Berater gesehen, der
der Vergangenheit den Kläger vor unternehmerischen Fehlern und auch vor rechtswidrigem Verhalten bewahrt bzw. solches aufgedeckt und den Kläger zu einer Änderung seines Verhaltens angehalten habe. Randnummer 42 Er hat weiter die Ansicht vertreten,
zwischen sei für ihn, den Beklagten, die Zusammenarbeit mit dem Kläger aber unzumutbar, da der Kläger - getrieben von rücksichtslosem Gewinnstreben - zahlreiche Gesetzesverstöße bis hin zu Straftaten begangen habe, womit der Kläger auch seine gesellschaftsvertraglichen Pflichten fortwährend auf das Gröbste verletzt habe; beim Versuch der Verschleierung seiner kriminellen Handlungen habe er ihn, den Beklagten, immer wieder schikaniert. So habe er u. a. illegal Tippgeberprovisionen an die Ehefrau des eigentlichen Tippgebers, S. - Frau S. - gezahlt, weil es Herrn S. von dessen Arbeitgeber verboten gewesen sei, Tippgeberprovisionen anzunehmen.
diesem Zusammenhang habe der Kläger auch einen Bewirtungsbeleg verfälscht. Außerdem habe der Kläger die Tippgeber-Vereinbarungen unzureichend ausgestaltet, was Hinweise auf die korrekte steuerrechtliche Behandlung anbelange. Darüber hinaus habe der Kläger seine Kinder nur zum Schein
seinem Versicherungsmaklerunternehmen beschäftigt. Er habe darüber hinaus zu Unrecht Privatausgaben durch die Gesellschaft bezahlen lassen. Schließlich habe er fortwährend gegen den Zustimmungsvorbehalt nach § 7 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 7 des KG-Vertrages verstoßen. Er habe Belege verfälscht und durch Zurückhaltung von Unterlagen und Verweigerung von Einsichtsrechten gezielt sein früheres Verhalten verschleiert. Randnummer 43 Das Landgericht hat den Beklagten aus der gemeinsamen Kommanditgesellschaft ausgeschlossen und die Widerklage abgewiesen. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 44 Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Ausschließungsklage des Klägers und seine eigene Ausschließungswiderklage weiterverfolgt. Randnummer 45 Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe den Erklärungsinhalt seiner E-Mails vom
den Gesellschafterkreis und den hieraus unzutreffenden Folgerungen durch das Landgericht ergebe. Der eingetretene wechselseitige Vertrauensverlust könne bei objektiver Beurteilung der Sachlage nicht allein dem Beklagten angelastet werden. Zudem habe sich das Landgericht nicht mit dem Fragenkreis eines Entfallens eines vormals bestehenden „wichtigen Grundes“
folge Zeitablaufs auseinandergesetzt. Betreffend die Widerklage sei weder die Gesamtwürdigung des Landgerichts der einzelnen von dem Beklagten erhobenen Vorwürfe gegen den Kläger noch die einzelne Würdigung der jeweiligen Pflichtverletzung nachvollziehbar. Der Kläger sei als geschäftsführender Gesellschafter für die Mitgesellschafter bereits dann unzumutbar, wenn diesen eine Untreue nach § 266 StGB vorzuwerfen sei, unabhängig davon, ob der Gesellschaft hierdurch ein geldwerter Schaden entstanden sei. Zudem sei die Würdigung des Landgerichts, der Beklagte habe eine Kenntnis von „Schwarzgeld“-Zahlungen des Klägers an den Dritten S. gehabt, unzutreffend. Es gebe auch keine positive Zukunftsprognose für den Kläger. Dieser habe den Vorschlag, die Ausschließungswiderklage zurückzunehmen gegen das Bekenntnis künftiger redlicher Geschäftsführung noch im Sommer 2023 abgelehnt (Anlage B 58 AL BK). Noch unter dem laufenden vorliegenden Gerichtsprozess habe der Kläger vielmehr mit E-Mails aus dem Januar 2024 zu Unrecht die Herausgabe des Jahresabschlusses 2022 gegenüber dem Beklagten abgelehnt und damit die Kontinuität der fehlenden Redlichkeit gegenüber dem Beklagten dokumentiert. Randnummer 46 Der Beklagte beantragt, Randnummer 47 1. die Ausschließungsklage des Klägers unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 29. September 2023, Az. 8 HKO 24/22 abzuweisen und Randnummer 48 2. den Kläger (unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 29. September 2023, Az. 8 HKO 24/22) aus der S. KG auszuschließen. Randnummer 49 Der Kläger beantragt, Randnummer 50 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 51 Der Kläger ist der Auffassung, er sei durch den Beklagten arglistig getäuscht worden. Der Beklagte habe sein überlegenes Wissen als Rechtsanwalt bereits im Rahmen der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages gezielt ausgenutzt, um seine Position
nerhalb der Gesellschaft zu optimieren. Das spiegele sich
der hälftigen Gewinnbeteiligung bei lediglich 10 % Beteiligung am Gesellschaftskapital wider. Der Beklagte habe sich seinen gesellschaftsvertraglichen Pflichten bereits seit Mai 2021 durch unzutreffende und vorgeschobene standesrechtliche Bedenken entziehen wollen. Mitwirkungsangebote des Beklagten seien lediglich vorgeschoben gewesen. Zutreffend habe das Landgericht - so meint der Kläger -
seinem Urteil festgestellt, dass der Beklagte mit seinen Handlungen und Erklärungen klar signalisiert hatte, dass er den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten nicht bzw. jedenfalls nicht
dem geschuldeten Umfang nachkommen würde. Die Unlauterkeit des Beklagten habe sich zudem darin gezeigt, dass er zusätzlich im November 2021 verlangt habe, die Zustimmung des Klägers zu einer Übertragung seines „Gesellschafts- bzw. Gewinnanteils“ auf seine minderjährigen Kinder zu erlangen. Es sei fraglos von vorsätzlichen Pflichtverletzungen auszugehen, die eine Ausschließung des Beklagten gerechtfertigt hätten, wie das Landgericht sie angenommen habe. Diese sei auch unter dem Blickwinkel einer ultima-ratio alternativlos gewesen. Etwaige Verdienste des Beklagten aus Zeiten vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages änderten jedenfalls nichts, weil messbare Arbeitsleistungen für die gemeinsame Unternehmung nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht mehr zu verzeichnen gewesen seien. Ohnehin unterliege der Beklagte, was seine vorvertraglichen Verdienste anlangt, einer subjektiven Überbewertung. Die Umsatzsteigerungen, die der Beklagte sich zuschreibe, seien unzutreffend. Randnummer 52 Zu den weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 31. Januar 2024 und vom 9. Juli 2024 und des Klägers vom 19. Juni 2024 verwiesen. Randnummer 53 Der Senat hat mit den Parteien am 17. Juli 2024 mündlich verhandelt. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 11. September 2024, zu dessen
halt auf Bl. 243 ff. GA OLG verwiesen wird, hat dem Senat vorgelegen. II. Randnummer 54 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist unbegründet. Randnummer 55 Das Landgericht hat auf die Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht den Beklagten aus der S. KG ausgeschlossen (1.) und die Widerklage abgewiesen (2.). Randnummer 56 Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Randnummer 57
soweit offen, ob die ungefähr zwei Wochen vor der Klageerhebung durch den Beklagten für gescheitert erklärte Mediation zwischen den Parteien den vorliegenden Streitgegenstand vollständig abdeckte. Jedenfalls hat der Beklagte
Bezug auf die Ausschließungsklage das Fehlen einer gescheiterten Mediation nicht gerügt und überdies seinerseits, ohne eine vorangegangene Mediation nachzuweisen, Widerklage auf Ausschließung gegen den Kläger erhoben. Da eine Mediationsklausel im Gesellschaftsvertrag generell als Verfahrensabrede
Form eines vorübergehenden Klageverzichts ausgestaltet ist, stellt sie eine prozessuale Einrede zur derzeitigen Unzulässigkeit der Klage dar (K. Schmidt/Bochmann
: Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2024, § 45 Rn. 64). Eine Berücksichtigung von Amts wegen findet nicht statt. Der Beklagte hätte sich auf die Mediationsklausel vor der Einlassung zur Sache im Prozess berufen müssen (Unberath, Mediationsklauseln
der Vertragsgestaltung, NJW 2011, 1320, 1322). Dies hat er vorliegend nicht getan. Randnummer 60 Die Gestaltungsklage auf Ausschließung eines Gesellschafters nach §§ 140 Abs. 1, 161 Abs. 2, 133 HGB a.F. ist auch zulässig erhoben. Sie ist gegen die Mitgesellschafter zu richten, wobei grundsätzlich alle Mitgesellschafter verklagt werden müssen (BGH, Urteil vom
EGHGB und
§ 61 EGBGB sind lediglich Bestimmungen für die BGB-Gesellschaft genannt, die keine Aussage dazu treffen, welche Rechtslage einer Rechtsanwendung ab dem 1. Januar 2024 zugrunde zu legen ist. Als Stichtag ist die Rechtshängigkeit der Ausschließungsklage anzusehen (Lehmann-Richter
: BeckOK HGB, Stand 01.07.2024, §134 Rn. 2). Die Rechtshängigkeit der Ausschließungsklage liegt vor dem
vollem Umfang für die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beweisbelastet, weil er sich auf die Anfechtung beruft (Singer/v Fickenstein
: Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 123 Rn. 89). Für die behauptete Täuschung durch den Beklagten vor oder bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages über dessen Absicht, den Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag nachzukommen, hat der Kläger lediglich
dizien vorgetragen, die aber nicht zwingend auf eine
nere Absicht des Beklagten zur Täuschung des Klägers vor oder bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages schließen lassen. Randnummer 64 Im Übrigen wäre selbst bei einer wirksamen Anfechtung der Willenserklärung des Klägers zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages von einer entstandenen und nicht vollbeendeten Gesellschaft auszugehen. Für das Entstehen genügt grundsätzlich der Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Eine fehlerhafte Beteiligung – fehlerhafte Gesellschaft oder fehlerhafter Gesellschafterbeitritt – genügt (K. Schmidt/Fleischer
: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, HGB § 140 Rn. 8). Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft wird unter den drei Voraussetzungen
nen und außen behandelt mit der Maßgabe, dass der Fehler nur noch für künftig und bei der OHG bzw. KG grundsätzlich nur durch Gestaltungsklage gelten gemacht werden kann (Roth
: Hopt, HGB, 43. Aufl. 2024, § 105 Rn. 132). Alle drei Voraussetzungen wären vorliegend im Fall einer wirksamen Anfechtung zu bejahen. Randnummer 65 cc) Nach §§ 140 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, 133 HGB a.F. (im Folgenden ohne den Zusatz a.F.) kann vom Gericht anstatt der Auflösung der Gesellschaft die Ausschließung desjenigen Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden,
dessen Person ein Umstand eintritt, der nach § 133 HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründen würde, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Dieses ist nach § 133 Abs. 1 HGB der Fall, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist nach § 133 Abs. 2 HGB
sbesondere gegeben, wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Randnummer 66 dd.) Die durch den Gesellschaftsvertrag vom 27. November 2020
3 GV
soweit vereinbarte Modifikation des § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB ist zulässig. Randnummer 67 Nach § 17 Abs. 3 GV wird das Recht zur Erhebung der Ausschließungsklage gemäß § 140 HGB nicht abbedungen.
Sv § 140 HGB liegt nur vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt. Ein Verlust der Anwaltszulassung führt nicht zur Ausschließung des Kommanditisten. Soweit rechtlich zulässig, werden alle weiteren Auflösungs- und Ausschließungsgründe abbedungen “. Randnummer 68 Mithin sind gesellschaftsvertraglich die Formulierungen „
sbesondere“
2 HGB abbedungen worden sowie der letzte Satzteil „oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird“. Randnummer 69 Diese Einschränkung ist zulässig. § 140 HGB ist weitgehend dispositiver Natur (BGH, Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 97/96, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 3. Februar 1997 - II ZR 71/96, juris Rn. 5). Im
teresse und zum Schutz der Gesellschafter besteht kein ausreichender Anlass, eine von der Vorschrift des § 140 HGB abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung nicht zuzulassen. Das Gesetz geht von dem vernünftigen Grundsatz aus, den Gesellschaftern bei der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen im möglichst weitgehenden Umfang Freiheit zu lassen. Diese Gestaltungsfreiheit findet nur dort ihre Grenze, wo das rechtlich zwingende Gesamthandsprinzip der Personalgesellschaft beiseitegeschoben wird oder wo allgemeine Rechtsgrundsätze, wie sie etwa
den Vorschriften der §§ 134, 138 BGB ihren Niederschlag gefunden haben, beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1959 - II ZR 32/59, BGHZ 31, 295-308, Rn. 11). Randnummer 70 Diese Grenzen werden bei einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, die die Ausschließung eines Gesellschafters ohne den Verweis auf den Regelcharakter der Norm, dass ein wichtiger Grund „
sbesondere“ vorliegt, wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt und ohne Übernahme des letzten Satzteils von § 133 Abs. 2 HGB, dass ein wichtiger Grund vorliegen kann, wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, nicht tangiert. Randnummer 71 ee.) Ein wichtiger Grund zur Ausschließung des Beklagten nach § 17 Abs. 3 GV
Verbindung mit §§ 133 Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB ist gegeben. Der Beklagte hat ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Pflichten vorsätzlich verletzt. Randnummer 72 Die Ausschließbarkeit eines Gesellschafters aus wichtigem Grunde wird wesentlich aus dem das bürgerliche Recht und das Handelsrecht beherrschenden Grundsatz abgeleitet, dass Rechtsverhältnisse von längerer Dauer, die stark
die Lebensbetätigung der Beteiligten eingreifen oder eine besondere gegenseitige
teressenverflechtung mit sich bringen und ein persönliches Zusammenarbeiten, ein gutes Einvernehmen oder ein ungestörtes gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordern, vorzeitig gelöst werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses stellt dabei nur einen von mehreren möglichen Ausschließungsgründen dar (BGH, Urteil vom
: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, § 133 Rn. 21). Ein Fehlverhalten im Privatbereich eines Gesellschafters ist bei einer personengeprägten Gesellschaft jedenfalls dann gesellschaftswidrig, wenn es sich unmittelbar gegen den Lebensbereich des anderen Gesellschafters richtet und dessen Achtungsanspruch
schwerwiegender Weise verletzt oder wenn es sich auch auf den geschäftlichen Bereich der Gesellschaft auswirkt und zu einer Schädigung des Unternehmens führt (dies. a.a.O.). Randnummer 74 Die vorsätzliche Verletzung wesentlicher Gesellschafterpflichten bildet regelmäßig einen Ausschließungsgrund, da den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Störer hier meist nicht zugemutet werden kann (Schäfer
: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 140 Rn. 9). Randnummer 75 Die gesellschafterliche Treuepflicht ist im Gesellschaftsvertrag
Verbindung mit § 242 BGB begründet. Die Treuepflicht besteht grundsätzlich sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Mitgesellschaftern. Eine stark personalistisch strukturierte Gesellschaftsform erzeugt umfassende Treuepflichten (Looschelders/Olzen
: Staudinger, BGB, Stand 03.12.2021, § 242 Rn. 994). Die Gesellschafter werden durch die Treuepflicht bei der Wahrnehmung ihrer Rechte
der Weise beschränkt, dass ihre eigenen
teressen sowie die
teressen Dritter gegenüber den
teressen der Gesellschaft zurückzustehen haben. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht schließt gegenüber der Gesellschaft die Pflicht ein, deren
teressen wahrzunehmen und gesellschaftsschädigende Handlungen zu unterlassen (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 150/12, juris Rn. 16). Im vorliegenden Fall besteht eine personalistisch geprägte Kommanditgesellschaft, die aus lediglich zwei Gesellschaftern besteht und zudem Mitwirkungspflichten
dem Unternehmen nicht nur für den Kläger als geschäftsführenden Komplementär, sondern auch –
sofern atypisch gegenüber dem gesetzlichen Leitbild im HGB – weitgehende Mitwirkungspflichten des Beklagten Kommanditisten
2 GV vorsieht. Hieraus leitet sich eine umfassende Treuepflicht der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft ableitet. Randnummer 76 Die erhobenen Vorwürfe gegen den Gesellschafter, gegen den sich die Ausschließungsklage richtet, müssen zunächst auf ihre Berechtigung geprüft werden und darauf, ob sie für das Zerwürfnis ursächlich waren oder dieses vertieft haben. Es bedarf sodann einer Würdigung der Gesamtumstände
sbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die darin zu sehende Verletzung der Gesellschafterpflichten die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem auszuschließenden Gesellschafter unzumutbar macht (BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 - II ZR 229/79, BGHZ 80, 346-352, Rn. 15). Hierbei ist eine
teressenabwägung erforderlich: Der "wichtige Grund" kann auf zurückliegende Vorgänge gestützt werden. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist aber nur dann unzumutbar, wenn für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten ist. Diese Feststellung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu treffen, die bei Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen (BGH, Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 97/96, juris Rn. 12). Randnummer 77 Ist das Verhalten der den Ausschluss eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Ausschließung nach der Rechtsprechung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden
Betracht (BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 8/01, juris Rn. 33).
die Prüfung, ob der Ausschluss eines Gesellschafters gerechtfertigt ist, sind deshalb nicht nur die
dessen Person liegenden Gründe, sondern auch Umstände
der Person der übrigen Gesellschafter einzubeziehen, die entweder auch deren Ausschluss rechtfertigen, oder doch wenigstens zu einer milderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der vom Ausschluss bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (BGH, Urteil vom
einer Gesamtschau des sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung bietenden Sach- und Streitstandes gerechtfertigt. Randnummer 80
dem er bereits zeitnah nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages nachhaltig versuchte, sich von seinen Tätigkeitspflichten
2 des Gesellschaftsvertrages vom 27. November 2020 sanktionslos loszusagen, ohne an der für ihn günstigen Gewinnverteilung gemäß § 15 Abs. 3a GV
Höhe von 40 % bzw. 50 % Änderungen anzubieten, zumal er den Gesellschaftsvertrag
seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt maßgeblich mit entworfen und
2 GV einen Leistungskatalog mit definiert hatte,
welchem seine Pflichten als Kommanditist und Gesellschafter festgehalten wurden. Hierin liegt eine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht gegenüber dem Kläger, der durch den Gesellschaftsvertrag verpflichtet war, seine ganze Arbeitskraft der Geschäftsführung der Gesellschaft zu widmen (§ 8 Abs. 1 GV). Wären die Tätigkeitspflichten des Beklagten
2 GV, wie vom Beklagten verlangt, aus dem Gesellschaftsvertrag gestrichen worden, so wäre ein treuwidriges Ungleichgewicht zwischen Arbeitseinsatz und Gewinnverteilung entstanden. Denn die vom Beklagten erbrachte Kapitaleinlage
Höhe von 10 € berechtigte für sich genommen nicht im Ansatz die
3a GV vereinbarte Gewinnbeteiligung des Beklagten von 40 % bzw. 50 %. Das Verhalten des Beklagten
Form einer bereits zeitnah nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages verlangten Streichung seiner wesentlichen Tätigkeitspflichten war auch deshalb treuwidrig, weil die Parteien den Gesellschaftsvertrag
Vollzug gesetzt hatten und der Kläger sein Einzelunternehmen
die Gesellschaft
Erwartung einer tatkräftigen Mitarbeit des Beklagten eingebracht hatte, ohne den Schritt wieder zurücknehmen zu können. Dieses Vorgehen wertet der Senat als wesentlichen Verstoß des Beklagten gegen seine Hauptleistungspflichten aus dem Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung der gesellschafterlichen Treuepflicht, weil es treuwidrig ist, sich der zugesagten Leistungserbringung für die Gesellschaft zu entsagen, aber gleichzeitig auf dem vollen Gewinnbezugsrecht zu beharren. Randnummer 82 Der Beklagte war bestrebt, den im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Katalog seiner Hauptleistungspflichten zu streichen mit der Begründung, dass er mit diesen Tätigkeiten gegen das anwaltliche Standesrecht verstieße, gleichzeitig jedoch sein volles Gewinnbezugsrecht beizubehalten, auch wenn er seinen Pflichten als Gesellschafter nicht mehr nachkäme. Diesen Feststellungen legt der Senat
sbesondere die E-Mails des Beklagten vom
seiner E-Mail vom 16. Mai 2021 führte der Beklagte unter anderem aus: Randnummer 85 „Du hattest
unserem letzten Gespräch Zweifel geäußert, dass die Tätigkeitspflichten
2 unseres Vertrages standeswidrig sind. Deswegen habe ich einen Experten für Standesrecht mal drüber schauen lassen. Sein Kurzgutachten anbei mit dem eindeutigen Ergebnis: … Die Regelung ist nicht haltbar. Wir sollten daher, entsprechend deiner vormaligen Zusage, die Pflichten des Kommanditisten aus § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages streichen.“ Randnummer 86
seiner E-Mail vom 2. Juni 2021 führte der Beklagte
sbesondere aus: Randnummer 87 „Ich möchte die Sache jetzt endlich abharken und die standeswidrige Bestimmung aus der Welt haben. Bitte bestätige, dass wir die Pflichten des Kommanditisten aus § 8 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages streichen.“ Randnummer 88
seiner E-Mail vom 3. Juni 2021 führte der Beklagte unter anderem aus: Randnummer 89 „Ich finde es sehr ermüdend und kontraproduktiv, dass uns dieses standeswidrige Tätigkeitsverpflichtung so lange beschäftigt... Die Konsequenz daraus ist
2 klar geregelt
dem Satz Randnummer 90 „Sollte eine oder mehrere der oben genannten Tätigkeiten mit der sonstigen anwaltlichen Tätigkeit des Kommanditisten kollidieren …, so führt die weitere Nichtvornahme dieser Tätigkeiten nicht zu vertraglichen Sanktionen.“ Randnummer 91 Einer standeswidrigen Verpflichtung muss ich demnach ausdrücklich nicht nachkommen, ohne dass dies Auswirkungen auf meinen Gewinnanteil o.ä. hätte.
sofern ist eine Streichung folgerichtig und hat keinerlei Nachteile.“ Randnummer 92
dem der Beklagte die Streichung seiner Tätigkeitsverpflichtungen aus dem gemeinsamen Vertrag mit dem Kläger bedingungslos und ausdrücklich
dem Bewusstsein der Gewinnverteilungsregelung forderte - ergänzt um die Zusätze, dass er die Sache jetzt endlich „abhaken“ wolle und er die Beschäftigung mit dem Kläger über dieses Thema als sehr ermüdend und kontraproduktiv empfinde - wirkt die Wortwahl auf einen außenstehenden Dritten vom objektiven Empfängerhorizont nach §§ 133,157 BGB herablassend und nahezu „genervt“, dass der Kläger auf dieses als alternativlos dargestellte Ansinnen des Beklagten nicht schneller eingehen wollte. Dabei erscheint aus objektiver Sicht das Zögern des rechtlich nicht ausgebildeten Klägers mehr als verständlich, soweit er die Befürchtung hegte, dass er den Beklagten dann zu keiner Tätigkeit für die Kommanditgesellschaft mehr verbindlich verpflichten könne, gleichwohl er nach den Niederlegungen im Gesellschaftsvertrag jedoch bis zu 50 % der Gewinne der Gesellschaft abgeben müsste, obwohl er als Komplementär 90 % der Geschäftsanteile hält und der Beklagte als Kommanditist lediglich 10 %. Randnummer 93 Seine Sorgen drückte der Kläger
seiner Antwortmail vom 3. Juni 2021 (Anlage K 26 AB KL) zusammengefasst dahingehend aus: Randnummer 94 „Muss ich mir später vorhalten lassen, dass ich mit der ersatzlosen Streichung zum Ausdruck gebracht habe, dass ich gar nicht will dass du arbeitest. Randnummer 95 Das muss nicht mehr unbedingt deswegen passieren, weil du mich austricksen willst, sondern kann auch einfach deswegen zum Thema werden, dass du es völlig okay findest, dass du mal etwas angestoßen und dich dann wegrationalisiert hast und ich es vielleicht nicht ganz so okay finde. Randnummer 96 Ob du es ermüdend findest oder nicht: du hast gemerkt, dass mir das Thema wichtig ist. Randnummer 97 Ich habe Deinetwegen noch im Dezember den Gesellschaftsvertrag unterschrieben. Randnummer 98 Jetzt willst du, dass ich schnell das Thema ersatzlos streiche, was mir wichtig war.“ Randnummer 99 Soweit der Beklagte
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass er zwischenzeitlich nicht mehr davon überzeugt sei, dass seine Tätigkeitsverpflichtungen aus § 8 Abs. 2 GV standeswidrig seien und man daher neue Verpflichtungen
den Vertrag hineinnehmen könne, ändert dies die Bewertung des Senates nicht. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der E-Mails verlangte der Beklagte die Streichung seiner Hauptleistungspflichten aus dem Gesellschaftsvertrag ohne Änderung seines Gewinnbezugsrechtes. Randnummer 100 Dies erscheint massiv treuwidrig vor dem Hintergrund der Verteilung der Geschäftsanteile und vor dem Hintergrund, dass es der Beklagte war, der an den Kläger herangetreten war und ihn um eine Beteiligung an der Gesellschaft gebeten hatte, um abgesichert zu sein und beruflich
verschiedener Hinsicht bessere Perspektiven zu haben. Randnummer 101 Unstreitig besaß der Beklagte gegenüber dem Kläger
rechtlicher Hinsicht ein überlegenes Wissen, weil er Volljurist und Rechtsanwalt ist, der Kläger hingegen nicht über eine juristische Ausbildung verfügt. Den Gesellschaftsvertrag hatte maßgeblich der Beklagte gewünscht und formuliert. Vor diesem Hintergrund oblag es dem Beklagten als Rechtsanwalt auch, vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages rechtlich zu überprüfen, ob und
wieweit er zu einer Einhaltung seiner Hauptleistungspflichten aus dem Gesellschaftsvertrag langfristig imstande sein würde oder nicht. Da der Beklagte den Gesellschaftsvertrag unterschrieb, durfte der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagte seinen Pflichten nachkommen würde. Randnummer 102 Aber selbst wenn der Beklagte erst nach der
vollzugsetzung des Gesellschaftsvertrags festgestellt haben sollte, dass seine Tätigkeitsverpflichtungen für die Gesellschaft (möglicherweise) nicht mit dem anwaltlichen Standesrecht übereinstimmten und er sich erst nach Vertragsschluss außerstande gesehen haben sollte, seinen Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag nachzukommen, wäre er nach Treu und Glauben und speziell seiner gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet gewesen, sich seiner Tätigkeitsverpflichtungen für die Gesellschaft nur proportional zu seinen Gewinnansprüchen zu entsagen. Randnummer 103 Das Ansinnen des Beklagten, seine Tätigkeitsverpflichtungen für die Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag zu streichen, aber gleichzeitig den rechtlich nicht geschulten Kläger glauben zu lassen, dass er weiterhin die Gegenleistung, nämlich die vollen Gewinnbezüge behalten dürfe, erscheint unredlich und grob treuwidrig. Randnummer 104 Das Landgericht hat
soweit zu Recht ergänzend berücksichtigt, dass es gerade Faktoren aus der Sphäre des Beklagten waren, die zu der möglicherweise bestandenen Pflichtenkollision des Beklagten geführt hatten, nämlich seine Zulassung als Rechtsanwalt einerseits und sein Wunsch andererseits, mit dem Kläger einen Gesellschaftsvertrag zu schließen. Der Beklagte selbst hatte es
der Hand, entweder durch Rückgabe seiner Zulassung als Rechtsanwalt die Auflösung der Pflichtenkollision herbeizuführen oder aber nur solche Tätigkeitsformen für die Gesellschaft zu wählen, die standesrechtlich unproblematisch gewesen wären, oder aber seine Tätigkeit für die Gesellschaft
der Weise zu beenden, dass ihm auch kein oder nur ein reduziertes Gewinnbezugsrecht mehr zusteht. Im Gegensatz hierzu unterliegt der Kläger besonderen gesellschaftsvertraglichen Bindungen, weil ihm nach § 8 Abs. 1 GV die volle Last der Geschäftsführung obliegt und er sich dieser Verpflichtung durch Kündigung der Gesellschaft faktisch nicht entziehen kann, weil zugleich ein
2 GV geregeltes umfassendes Wettbewerbsverbot ihn zumindest für die Dauer von zwei Jahren von der Aufnahme der angestammten beruflichen Tätigkeiten abhalten sollte und nach § 21 Abs. 1a) GV die Fälligkeit eines Abfindungsanspruchs auf den 31. Dezember 2030 verlagert ist. Ob und wieweit solche umfassenden Wettbewerbsverbote rechtlich wirksam sind, bedarf durch den Senat keiner Entscheidung. Jedenfalls musste sich für den Kläger,
rechtlichen Fragestellungen dem Beklagten unterlegen, das Anliegen als unzumutbarer Versuch darstellen, das eigene Pflichtenspektrum zu verringern. Randnummer 105 Wenn der Beklagte verteidigend darauf hinweist, sein Anliegen aus dem Mai/Juni 2021 später nicht weiterverfolgt zu haben, folgt hieraus nichts Anderes. Dieser Punkt lässt den Ausschließungsgrund nicht entfallen. Zwar ist anerkannt, dass die langdauernde Aufrechterhaltung des Gesellschaftsverhältnisses
Kenntnis von Ausschlussgründen dafürsprechen kann, dass diese jedenfalls im Laufe der Zeit für die Mitgesellschafter an Gewicht verloren haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1993 – II ZR 119/92, juris Rn. 20). Auch soll bei den Ausschließungsgründen ein Verzicht, eine Verwirkung oder eine Verzeihung möglich sein ist (vgl. K. Schmidt/Fleischer
MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, HGB § 133 Rn. 42 - 44). Solche Umstände liegen nach Auffassung des Senats aber nicht vor. Eine ausdrückliche oder konkludente Abstandnahme durch den Kläger trägt der Beklagte nicht vor. Das Zeitmoment ist zudem durch das weiter vom Beklagten im November 2021 aufgeworfene Thema der Beteiligung seiner Kinder überholt worden. Selbst unter der Annahme, dass damit allenfalls die Verlagerung von Gewinnansprüchen und keine Entziehung von Gesellschafterpflichten gemeint war, dokumentierte der Beklagte damit, erneut den gerade binnen Jahresfrist, nach umfänglichen Vorabstimmungen geschlossenen Gesellschaftsvertrag wieder
Einzelpunkten
Frage stellen zu wollen. Ob dies aufgrund von Hinweisen von Dritter Seite - nämlich dem Steuerberater - geschah, ändert nichts an dem solchermaßen dem Kläger vermittelten Eindruck eines beständigen Willens, die unlängst erst notariell beurkundeten Vereinbarungen regelmäßig „nachverhandeln“ zu wollen. Von einer Entaktualisierung des zunächst betreffend § 8 Abs. 2 GV verfolgten Änderungswunsches kann für eine Gesamtabwägung damit nicht ausgegangen werden. Vielmehr musste der Kläger angesichts des Agierens des Beklagten stets mit einem Wiederaufleben der unberechtigten Forderung nach Anpassung von § 8 Abs. 2 GV rechnen. Das gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil - worauf der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit, zuletzt
der Berufungsbegründung vom 31.01.2024 (dort S. 14 ff., Bl. 68 ff. GA OLG) selbst hinweist - der Beklagte eine entsprechende mündliche Zusage des Klägers im Frühjahr als Zwischenstand im Rahmen einer Mediation erzielen konnte, zu deren schriftlicher Umsetzung es sodann aufgrund der fortbestehenden Bedenken des Klägers nicht kam. Randnummer 106
ternen Konfliktes gegenüber Geschäftspartnern Randnummer 107 Der Beklagte verletzte seine gesellschafterliche Treuepflicht als Kommanditist schwerwiegend,
dem er trotz der Unterlassungsaufforderung durch die Gesellschaft mit Schreiben vom 24. Januar 2023 (Anlage K 85 AB KL) sich mit geschäftsschädigenden Telefonaten an Dritte außerhalb der Gesellschaft wandte und
sbesondere mit dem Schreiben vom 3. Februar 2023 an die L. Versicherungsmakler GmbH (Anlage K 67 AB KL). Randnummer 108
dem Schreiben finden sich unter anderem folgende Äußerungen: Randnummer 109 „Der Komplementär konzedierte etwa, dass Herr S., welcher beim auf für rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe spezialisierten Versicherungsunternehmen L. als Niederlassungsleiter fungiert und seit 20 Jahren wichtigster Tippgeber des Komplementärs ist, seit jeher seine Tippgeberprovisionen
offiziell als Schwarzgeld erhielt.“ Randnummer 110 „Ich machte dem Komplementär unmissverständlich deutlich, dass diese fortwährende (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung für mich untragbar ist und ich sie im nunmehr gemeinsamen Unternehmen nicht dulden werde.“ Randnummer 111 „Ich habe u.a. festgestellt, dass der Komplementär die fortwährende (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung
Form der geheimen Barzahlungen an den Tippgeber S. ab dem Jahr 2021 tatsächlich eingestellt und
soweit seine Zusage an mich eingehalten hat. Randnummer 112 Allerdings wurde mir nach Durchsicht der Belege nun gewahr, dass er lediglich die eine kriminelle Handlung gegen eine Andere ausgetauscht hat.“ Randnummer 113 „
dem der Komplementär etwa mit seinen Abrechnungen die Kundendaten, durch Nennung von deren Namen, an Frau S. weitergibt, verstößt er gegen die DSGVO.“ Randnummer 114 „Freilich stellt so ein Verschleierungsmanöver auch einen schweren Compliance Verstoß dar und entspricht nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Überdies dürfte auch durch dieses Täuschungsmanöver weiterhin den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein, da ja nicht Frau S. die wirkliche Leistungserbringerin und Steuerschuldnerin ist, sondern
Wahrheit ihr Gatte S. Neben hinterzogener Einkommens- und Gewerbesteuer eröffnet diese Aktion des Komplementärs mindestens auch noch eine prekäre Situation hinsichtlich der Umsatzsteuer. Tippgeber können nur unter strengen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein. Frau S., welche die empfohlenen Kunden/ Versicherungsnehmer jedoch nicht einmal kennt, erfüllt diese Kriterien
des definitiv nicht. Daher stellten die unter dem Steuerprivileg der „Tippgeberprovision“ getarnten Zahlungen an Frau S. - sofern sie tatsächlich die Adressatin wäre - eine Hinterziehung der Umsatzsteuer dar.“ Randnummer 115 „Für die mannigfaltigen Datenschutzverstöße durch die unbefugte Weitergabe der Kundendaten an die Strohfrau Frau S. drohen uns gemäß Art. 85 Abs. 5 DSGVO pro Verstoß Bußgelder
Höhe von bis zu 4 % unseres Jahresumsatzes – also rund EUR 20.000.“ Randnummer 116 „Ich habe einige weitere Verdachtsfälle, welche ich jedoch erst beweisen kann, sobald ich wieder Einsicht
die Buchhaltungsunterlagen aller Geschäftsjahre erhalte.“ Randnummer 117
sgesamt finden sich
dem Schreiben Vorwürfe gegen die Geschäftspraxis des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft
Form von Straftaten, Steuerdelikten und Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung. Diese stellen aus objektiver Sicht eines Erklärungsempfängers schwerwiegende und massive Vorwürfe dar, die ein weiteres gewerbliches Tätigwerden der Gesellschaft als Versicherungsmaklerin und den hierfür erforderlichen guten Ruf eines gesetzestreuen Marktteilnehmers schwer beeinträchtigen. Randnummer 118 Der Beklagte ist aus der gesellschafterlichen Treuepflicht heraus verpflichtet, es dritten Personen gegenüber zu unterlassen, die Geschäftspraxis der Kommanditgesellschaft als nicht rechtskonform bezeichnen,
sbesondere mögliche Verstöße gegen das Steuerrecht und den Datenschutz im Rahmen von Geschäftsführungsmaßnahmen des Klägers Dritten gegenüber zu äußern, weil diese Äußerungen geschäftsschädigend für die Kommanditgesellschaft sind.
sbesondere durch das Schreiben des Beklagten vom 3. Februar 2023 bekam das Zerwürfnis zwischen den Parteien über den
ternen Streit hinaus schädliche Auswirkungen auf die Gesellschaft. Der Beklagte hat das Schreiben vom 3. Februar 2023 wissentlich und willentlich geschrieben und versendet und damit schuldhaft seine gesellschafterliche Treuepflicht verletzt. Randnummer 119 Das Vorgehen des Beklagten war auch nicht aufgrund gesellschaftsvertraglicher Befugnisse gerechtfertigt. Als Kommanditist ist der Beklagte nach der gesetzlichen Regelung
HGB sowohl
der vormaligen bis 31. Dezember 2023 geltenden als auch
der neuen seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag sieht
soweit keine abweichende Regelung vor.
1 Satz 1 GV heißt es vielmehr ausdrücklich: „Die alleinige Geschäftsführung obliegt dem Komplementär.“ § 8 Abs. 2 Unterabsatz 4 GV sieht hierzu lediglich bei vorübergehendem Ausfall des Komplementärs - beispielsweise bei schwerer Erkrankung des Komplementärs, die vorliegend unstreitig nicht gegeben war und ist - eine Verpflichtung des Beklagten als Kommanditisten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes vor. Randnummer 120 Aufgrund des Ausschlusses von der Geschäftsführung hatte der Beklagte als Kommanditist grundsätzlich nicht das Recht, vom Komplementär die Unterlassung einer bestimmten gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahme zu verlangen, und zwar auch nicht, wenn mit der Maßnahme die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte verletzt würde (Mock
: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl. 2023, § 164 Rn. 3). Der Kommanditist muss eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung hinnehmen, da § 164 HGB eine klare organisationsrechtliche Aufgabenzuweisung vornimmt (Mock a.a.O. Rn. 6). Der Bundesgerichtshof geht
seiner Rechtsprechung davon aus, dass die „nichtgeschäftsführungsberechtigten Gesellschafter … die Unterlassung einer einfachen Geschäftsführungsmaßnahme nicht mit der Behauptung verlangen [können], dass der geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter mit der Vornahme der beanstandeten Handlung seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung verletzen würde“ (BGH, Urteil vom
: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 164 Rn. 7). Nur unter engen Ausnahmen, die an den
2 BGB niedergelegten Maßstäben zu orientieren sind, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwas anderes gelten und den Gesellschaftern das Recht zustehen, von dem persönlich haftenden Gesellschafter Unterlassung zu verlangen und diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 - II ZR 13/04, juris Rn. 18).
der Literatur wird darüber hinaus eine Ausnahme anerkannt, wenn die Geschäftsführungsmaßnahme grob rechtswidrig ist, da der Komplementär sein unternehmerisches Ermessen evident überschreitet, etwa
dem er erhebliche Teile des Gesellschaftsvermögens zu Spekulationszwecken, die vom Unternehmensgegenstand nicht gedeckt sind, einsetzen will.
solchen Fällen wird dem Kommanditisten im Wege der actio pro socio ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch zuerkannt (Caspar a.a.O. Rn. 8: Grunewald
: MüKoHGB,
: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 164 Rn. 6).Da Geschäftsgegenstand der Gesellschaft nach § 2 Abs. 1 GV die Vermittlung und Betreuung von Versicherungen ist, gehört die Zahlung und Auszahlung von Tippgeberprovisionen zu den gewöhnlichen Geschäften im Rahmen des von dem geschäftsführenden Kläger betriebenen Handelsgewerbes. Randnummer 122 Es kann hierbei offenbleiben, ob dem Beklagten wegen der beanstandeten Maßnahmen des Verstoßes gegen das Steuerrecht und gegen den Datenschutz gegen den Kläger ein Unterlassungsanspruch im Sinne einer actio pro socio rechtfertigend zugestanden hätte. Ein solcher Unterlassungsanspruch käme nur dann
Betracht, wenn es sich um grob rechtswidrige Geschäftsführungsmaßnahmen handeln würde, die evident das unternehmerische Ermessen des Komplementärs überschreiten. Denn auch bei Bejahung eines Unterlassungsanspruchs im Sinne einer actio pro socio würde ein solcher Unterlassungsanspruch nur eine gesellschaftsinterne Klärung der Angelegenheit, gegebenenfalls unter
anspruchnahme der Gerichte beinhalten, nicht aber die Befugnis, den Konflikt gegenüber Geschäftspartnern geschäftsschädigend auszubreiten. Der Beklagte wäre aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht zunächst allein zur gesellschaftsinternen Klärung und gegebenenfalls bei Erhärten des Verdachts einer Straftat zur Anzeige bei den Behörden befugt, nicht aber zum Ausbreiten des Konflikts um möglicherweise rechtswidrige Geschäftsführungsmaßnahmen vor dritten Personen, die mit der Kommanditgesellschaft zusammenarbeiten,
Vertragsverhältnissen stehen oder potentielle Kunden sind. Denn ein Ausbreiten des Konflikts um mögliche Verstöße gegen das Steuerrecht und gegen den Datenschutz gefährdet den Ruf und damit die geschäftliche Stellung der Unternehmung auf dem Markt der Vermittlung und Betreuung von Versicherungen. Das Ausbreiten des Konflikts gefährdet nicht nur die für ein Auftreten auf dem Markt erforderliche Seriosität des Unternehmens, sondern verunsichert Geschäftspartner. Es liegt auf der Hand, dass es ein ungünstiges Bild bei Geschäftspartnern der Gesellschaft verursacht, wenn ausgebreitet wird, dass der geschäftsführende Gesellschafter und der einzige Kommanditist mehr gegeneinander als miteinander arbeiten (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Dezember 1998 - 23 U 2700/95, juris Rn. 83). Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 3. Februar 2023 auch den Arbeitgeber eines Geschäftspartners adressiert und damit die berufliche Stellung des Tippgebers gefährdet, was abschreckende Wirkung dahingehend hat, weiter
Geschäftsbeziehung zur Kommanditgesellschaft zu stehen. Randnummer 123 Aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht war der Beklagte zur
ternen Klärung gegebenenfalls unter
anspruchnahme der Gerichte verpflichtet. Allein gesellschaftsintern durfte der Beklagte als Kommanditist auch
massiver und möglicherweise überspitzter Weise Kritik an der Geschäftsführung des Komplementärs üben, um Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaft zu nehmen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2018 - 8 U 108/17, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 9. November 1971 - VI ZR 57/70, juris Rn. 61). Hierzu wäre er
Wahrnehmung berechtigter
teressen im Sinne von § 193 StGB befugt, um sein Mitgliedschafts- und Minderheitenrecht wahrzunehmen (OLG Hamm a.a.O.). Randnummer 124 Dies gilt jedoch nicht für ein Ausbreiten des Konfliktes gegenüber dritten Personen. Wenn der Beklagte damit argumentiert, dass die Kontaktierung der von L. Versicherungsmakler GmbH der für ihn effizienteste Weg gewesen sei, Druck auf den Kläger auszuüben, damit dieser seine rechtswidrigen Verhaltensweisen abstelle, so mag dies aus Sicht des Beklagten zutreffen. Dabei hat der Beklagte jedoch vorrangig seine eigenen
teressen im Auge gehabt, sich nicht auf den Weg der gesellschaftsinternen Auseinandersetzung ggf. unter Zuhilfenahme der Gerichte zu begeben. Aufgrund seiner gesellschafterlichen Treuepflicht, hätte er jedoch berücksichtigen müssen, dass sein Verhalten zugleich geschäftsschädigend für die Kommanditgesellschaft war. Randnummer 125 Auch unter Berücksichtigung der Drittwirkung der Grundrechte,
sbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung, stellte das Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht dar. Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages hat der Beklagte sich freiwillig an einem Handelsgewerbe beteiligt und sich zu dessen Förderung verpflichtet. Die sich dem Gesellschaftsvertrag und dessen wechselseitigen Treuepflichten ergebenden Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit stellen keine unverhältnismäßigen Beschränkungen der Grundrechte dar, sondern verweisen den Beklagten lediglich auf die gesellschaftsinterne Klärung und notfalls auch auf die Klärung gegenüber den Behörden,
sbesondere Finanz- und Strafverfolgungsbehörden.
dem Gesellschaftsvertrag hat der Beklagte gerade die alleinige Geschäftsführung durch den Kläger als Komplementär vereinbart und sich lediglich mit einer Kommanditistenstellung einverstanden erklärt, die für ihn den Vorteil der fehlenden Haftung, aber auch den Nachteil der fehlenden Geschäftsführungsbefugnis mit sich bringt. Randnummer 126 Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht aufgrund einer Kompetenz zur Notgeschäftsführung gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführung wie sie
2 Unterabsatz 4 GV geregelt sind, liegen nicht vor. Der Kläger war und ist nicht verhindert, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Voraussetzung für eine ausnahmsweise Notgeschäftsführung ist jedoch, dass der Kommanditgesellschaft eine akute Gefahr droht, die die dazu berufenen Komplementäre nicht rechtzeitig abwenden können, da sie nicht erreichbar oder zur Abwehr nicht
der Lage sind (Caspar
: Staub HGB, 5. Aufl. 2015, § 164 Rn. 22). Diese Voraussetzungen lagen jedoch
der Person des Klägers nicht vor. Dieser war sowohl erreichbar als auch körperlich und geistig zur Abwehr
der Lage. Eine Berechtigung zu einer Notgeschäftsführung kann nicht dazu genutzt werden, den entgegenstehenden Willen des Komplementärs zu überspielen (Casper a.a.O. Rn. 22). Randnummer 127
sbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die darin zu sehende Verletzung der Gesellschafterpflichten durch den Beklagten die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm (dem Beklagten) für den Kläger unzumutbar macht und das Unternehmen auch ohne ihn fortgeführt kann, erscheint die Ausschließung des Beklagten vorliegend gerechtfertigt,
sbesondere verhältnismäßig. Randnummer 129 (a) Für die Zukunft ist ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten und dem Kläger ist eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten nicht zumutbar. Hierbei begründen die
der Sache unbestritten vom Beklagten herrührenden Ausführungen des Beklagten gemäß der Anlage K 2 (AB KL) für den Senat treffend die Annahme einer Unzumutbarkeit: Die Äußerungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Sie sind beleidigend, herabsetzend und nicht erkennbar wahr. Der Beklagte führte dort nämlich zum Hintergrund der gemeinsamen Unternehmung unter anderem aus: Randnummer 130 „Tatsächlich basiert dies alles auf meinen Konzepten und meiner Arbeit. Ich habe den
tellektuellen Beitrag zu diesem Prozess geleistet. …
der Vergangenheit war der Komplementär gar nicht
der Lage pannenfrei vor Publikum zu sprechen. Wie viele andere Menschen mit dem Asperger Syndrom hat der Kläger Schwierigkeiten
der Kommunikation, wie etwa mangelnder Sinn für Smalltalk oder er zeigt keine Reaktion auf nichtsprachliche Kommunikationsversuche wie Blickkontakt. Er macht Witze, die keiner der Zuhörer lustig findet und er hatte eine starre Mimik sowie monotone Sprechweise. Da es jedoch nach dem von mir entwickelten Konzept von entscheidender Bedeutung war, dass der Kläger überzeugend als Referent von Fachvorträgen auftritt, verwendete ich viel Aufwand dafür, den Kläger darin zu schulen, Vorträge zu halten.“ Randnummer 131 Diese Ausführungen zeugen nicht nur von einer tiefen Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Parteien, die für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenarbeiten unmöglich macht, sondern auch von Überheblichkeitsvorstellungen des Beklagten und mangelndem Respekt gegenüber dem Kläger, die das im Gesellschaftsvertrag niedergelegte Verhältnis der Anteile zwischen dem Komplementär mit 90 % der Geschäftsanteile, der zudem sein einzelkaufmännisches Unternehmen
die Gesellschaft eingebracht hatte, und dem Kommanditisten mit 10 % der Gesellschaftsanteile faktisch
das Gegenteil zu verkehren sucht. Dass der Kläger eine chronische psychiatrische
dikation
Form einer Variante des Autismus - nämlich des Asperger Syndroms - aufweisen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der vom Kläger gewonnene Eindruck aus dem Termin vor dem Senat am 17. Juli 2024 hat auch keinerlei Anhaltspunkte
diese Richtung ergeben.
dem der Beklagte dem Kläger gleichwohl die Unfähigkeit zur adäquaten sozialen
teraktion und Kommunikation mit anderen Menschen zuschreiben möchte, diskreditiert er ihn und spricht ihm zugleich die Fähigkeit ab, seinen Verpflichtungen als geschäftsführender Versicherungsmakler einer Gesellschaft, die auf eine gute Kommunikation mit Geschäftspartnern angewiesen ist, standardgerecht zu erfüllen. Nicht zuletzt die eigene Ausschließungsklage des Beklagten dokumentiert, dass er selbst nicht die Voraussetzungen einer künftigen, gedeihlichen Zusammenarbeit sieht. Die gegenteiligen Äußerungen des Beklagten - zuletzt im Termin vor dem Senat am
der Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschließungsgrund vorliegt. Für den Fall, dass das gesellschaftswidrige Verhalten des auf Ausschließung klagenden Gesellschafters nicht als ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140,133 HGB zu betrachten ist, kann jedoch der andere Gesellschafter ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 - II ZR 229/79, BGHZ 80, 346 Rn. 24 m.w.N.). Randnummer 133 Der Kläger hat selbst keinen zureichend wichtigen Grund gesetzt, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm für den Beklagten unzumutbar macht. Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind zum Teil unberechtigt, erscheinen einzeln und
einer Gesamtschau nicht für eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft erheblich genug und wiegen
sgesamt
Bezug auf die Beeinträchtigung der
teressen des Beklagten nicht ausreichend schwer, um die Ausschließung des Klägers zu rechtfertigen. Randnummer 134 Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die von dem Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe überwiegend Vorgänge aus der Zeit betreffen, zu denen der Kläger noch als Einzelkaufmann tätig und nicht gesellschaftsvertraglich mit dem Beklagten verbunden war. Zudem kannte der Beklagte diese bereits überwiegend zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages. Randnummer 135 Zutreffend hat das Landgericht auch darauf verwiesen, dass den Kläger als Komplementär der Gesellschaft die persönliche
anspruchnahme drohen würde, falls sich die Vorwürfe des Beklagten wegen vermögensschädigender Handlungen des Klägers nachweisen ließen. Die Vorwürfe des Beklagten gegenüber dem Kläger zielen weniger auf Verhaltenspflichten ab, die speziell gegenüber dem Beklagten bestehen würden oder die Zusammenarbeit der Parteien
einer Gesellschaft prägen, sondern adressieren allgemeine Verhaltenspflichten. Dass speziell dem Beklagten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger unmöglich wäre wegen der behaupteten vermögensschädigenden Handlungen, ist nicht dargelegt oder ersichtlich. Randnummer 136 Ob und
welchem Ausmaß der Kläger etwa eigene oder fremde Steuerlasten verkürzte oder half zu verkürzen, buchhaltungsrelevante Belege manipulierte, die Datenschutzgrundverordnung missachtete oder Wettbewerbsverbote unzulässig abzuschaffen versuchte, bedarf vorliegend für die Prüfung der wechselseitigen Ausschließung keiner abschließenden Würdigung im Hinblick auf die Verwirklichung von Steuerstraftaten und Verstöße gegen den Datenschutz. Die behaupteten Verletzungen - überwiegend streitig - stellen für sich nämlich keine Angriffe gegen die Person des Beklagten dar, die für diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger unzumutbar machen würden. Die vom Beklagten vorgetragene mittelbare Beeinträchtigung seiner
teressen, weil der Kläger sich nicht rechtskonform verhalten haben soll, kann keinen zu seinen Gunsten bestehenden „wichtigen Grund“ für eine Ausschließung des Klägers begründen. Mit Blick auf die vom Beklagten formulierten Vorwürfe ist entscheidend zu würdigen, dass die gemeinsame Gesellschaft vorrangig auf der Grundlage des vorbestehenden, vom Kläger seit Jahrzehnten geführten Maklerunternehmens besteht. Der Einwand des Beklagten, dass die Umsatzsteigerungen der letzten Jahre maßgeblich seinen Akquisebemühungen und nicht denen des Klägers zuzuschreiben seien, relativiert - unterstellt sie träfen zu - unzulässig die Bedeutung dieses Punktes: Der Kläger hat ein am Markt operierendes, von ihm aufgebautes Geschäft
die Kommanditgesellschaft eingebracht, das für seinen Bestand und Fortbestand nach dem Sachstand des Rechtsstreits der Person des Beklagten für den Fortbestand
der Vergangenheit nicht bedurfte und auch künftig nicht bedarf. Hingegen konnte und kann der Beklagte das ihm zugeschriebene Aufgabenspektrum im Bereich einer Versicherungsmakleragentur nur wahrnehmen unter der Voraussetzung eines bestehenden Unternehmens. Dass es sich hierbei nach beiderseitiger Auffassung vornehmlich um dasjenige des Klägers handelt, drückt sich nicht zuletzt
der von beiden Seiten im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Firmierung („S. KG“) und der Rollenverteilung des Klägers als Komplementär und des Beklagten als Kommanditisten mit einer Kapitalbeteiligungsquote von 90 % zu 10 % zugunsten des Klägers aus. Folgerichtig obliegt dem Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag nach dessen § 8 das operative Geschäft. Dem Beklagten kommt nach der dortigen Formulierung lediglich eine Funktion als „strategischer Berater“ sowie eine punktuelle bedarfsweise Tätigkeit im Bereich Akquise und angrenzender Rechtsberatung zu. Diese im Gesellschaftsvertrag angelegte Rollenverteilung
diziert ergänzend, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten als Gesellschafter fortzusetzen – und nicht umgekehrt. Randnummer 137 (c) Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen
teressen hat der Senat weiter berücksichtigt, dass grundsätzlich eine Ausschließung denjenigen Gesellschafter besonders hart trifft, der als Gründungsgesellschafter die wirtschaftlichen Werte der Gesellschaft durch persönlichen Einsatz maßgeblich geschaffen hat und der Aufbau des Unternehmens als dessen Lebenswerk erscheint (K. Schmidt/Fleischer
: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, HGB § 140 Rn. 32). Dies ist im vorliegenden Fall beim Kläger der Fall. Hierbei hat der Senat mit besonderem Gewicht einbezogen, dass von ihm ein bereits bestehendes einzelkaufmännisches Unternehmen
die Kommanditgesellschaft eingebracht worden war und er 90 % der Geschäftsanteile hält. Randnummer 138 Eine Kündigung der Gesellschaft durch den Kläger würde für ihn zu einem weitgehenden Verlust erheblicher wirtschaftlicher Werte führen, die vor Gründung der Gesellschaft maßgeblich durch den Kläger geschaffen wurden, sowie die berufliche Existenz gefährden. Bei einer Kündigung nach § 17 Abs. 2 lit. f GV wäre der Beklagte nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GV berechtigt, das Handelsgeschäft unter Übernahme aller Aktiva und Passiva ohne Liquidation der Gesellschaft fortzuführen. Ein Abfindungsanspruch für den Kläger aufgrund der Kündigung würde nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag erst
ferner Zukunft ausgezahlt werden (§ 21 Abs. 1 Unterabs. 4 GV 31. Dezember.2030). Zudem sieht der Gesellschaftsvertrag ein zweijähriges Wettbewerbsverbot ohne Entschädigungszahlung vor (§ 23 Abs. 2 GV) Randnummer 139 Den noch jüngeren Beklagten trifft ein Ausscheiden aus der Gesellschaft beruflich nicht existentiell. Dieser kann seinem Beruf als Rechtsanwalt weiter nachgehen. Zudem verliert er nicht ein von ihm
die Gesellschaft eingebrachtes Unternehmen. Dieses gehörte vor Einlage
die Gesellschaft ihm vorher nicht, auch nicht anteilig. Randnummer 140 (d) Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass eine Kündigung der Gesellschaft durch den Kläger als milderes Mittel nicht
Betracht kam, weil diese einem jedenfalls bis Ende des Jahres 2030 wirkenden wirtschaftlichen Totalverlust für den Kläger gleichkäme und zudem seine weitere berufliche Existenzgrundlage gefährden würde. Auch eine Übertragung des Kommanditanteils durch den Beklagten an eine dritte Person wäre nach dem Gepräge des Gesellschaftsvertrages nur an eine Person möglich, die zumindest fachlich
der Lage ist, die Tätigkeitspflichten nach § 8 Abs. 2 GV zu erfüllen und die persönliche Gewähr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger bietet. Da zu den Tätigkeitspflichten nach § 8 Abs. 2 GV die rechtliche Betreuung und die anwaltliche Vertretung der Gesellschaft zählen, müsste die Person fachlich zumindest ein abgeschlossenes Jurastudium mit zweitem juristischen Staatsexamen aufweisen. Eine solche Person hat der Beklagte dem Kläger, mit dem Ansinnen der Übertragung des Geschäftsanteils auf diese, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgestellt. Randnummer 141 2. Das Landgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Randnummer 142 Die Entscheidung, die Ausschließungswiderklage abzuweisen, beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Randnummer 143 Der Senat verweist auf die obige Abwägungsentscheidung wonach bei einer Gesamtschau aller Umstände und im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft ein wichtiger Grund für eine Ausschließung
der Person des Beklagten, aber nicht des Klägers festgestellt werden kann. Randnummer 144 Letztlich bewertet der Senat die Pflichtverstöße des Beklagten als maßgeblich ursächlich für die tiefe Zerstrittenheit der Parteien als Gesellschafter, wodurch im Wege der
teressenabwägung aufgrund der dargestellten erheblichen eigenen Pflichtverletzungen des Beklagten eine Ausschließung des Klägers ausscheidet. III. Randnummer 145 Das neue Vorbringen des Beklagten
dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
der Abwägungsentscheidung des Senats noch berücksichtigt wissen will, stellen aus Sicht des Senats keinen ausreichenden Grund für eine Wiedereröffnung dar. Mit einer Wiedereröffnung wäre eine Verfahrensverzögerung des seit 2022 anhängigen Rechtsstreits verbunden. Auch hätte der Beklagte, wenn er aus der Kommanditgesellschaft durch Übertragung seines Kommanditanteils ausscheiden will, dieses Anliegen bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung an den Kläger herantragen können und die hierfür notwendigen Voraussetzungen bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestalten können. IV. Randnummer 146 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 147 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 148 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen Grundsatzbedeutung oder gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Rechtsfortbildung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich
einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte
teresse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). So liegt es hier nicht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund zur Ausschließung vorliegt, beruht auf einer Anwendung
der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall. Dementsprechend ist die Zulassung der Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung geboten. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - a.a.O. 292). Solche Leitsätze sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung für Fälle der vorliegenden Art bereits gegeben. Die Entscheidung im vorliegenden Einzelfall beruht maßgeblich auf dem streitgegenständlichen Vorgang sowie dem Umfang und
halt des Vortrags der Parteien hierzu. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Eine Divergenz zu einer rechtskräftigen Entscheidung eines anderen gleich- oder höherrangigen Gerichts ist nicht vorgetragen oder erkennbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001586717
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