Aufenthaltsrecht: Eilrechtsschutz eines afghanischen Staatsangehörigen gegen eine Wohnsitzauflage Orientierungssatz 1. Die bei einer Unterbringung in der Einrichtung möglichen weiteren Maßnahmen müsse
/Tiedemann,
- Ed.
- Januar 2024,
§ 38Rn.
1). Grundsätzlich sind alle behördlichen Maßnahmen zusagefähig (U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022,
§ 38Rn.
7). Randnummer 44 Kennzeichnend für die Zusage ist ihre Verbindlichkeit. Daher muss der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig erkennbar sein, damit eine Zusage angenommen werden kann (U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs/, 10. Aufl. 2022,
§ 38Rn.
21 m.w.N.). Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusage erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2006 – 9 B 17.06 –, juris Rn. 4; BeckOK
/Tiedemann,
- Ed.
- Januar 2024,
§ 38Rn. Rn. 4 m.w.N.). Auszugehen ist von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist (BVerw
G, Urteil vom
- Februar 1986 – 4 C 28.84 –, juris Rn. 12). Randnummer 45 Im Prozess abgegebene Äußerungen und Erklärungen von Beteiligten, insbesondere auch schriftsätzliche Äußerungen, sind in erster Linie auf den Stand und den Fortgang des Rechtsstreits gerichtet und nur ausnahmsweise auch auf die Änderung der materiellen – streitigen – Rechtslage. Verbindliche Erklärungen zur Änderung der streitigen Rechtslage führen, soweit ihr Verpflichtungsinhalt reicht, zur Erledigung eines auf entsprechende Verpflichtung gerichteten Rechtsstreits. Deshalb müssen besondere Umstände vorliegen, um annehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche Äußerung materiell-rechtlich binden. Der Wille, sich gegenüber dem Prozessgegner zu verpflichten, den streitigen Anspruch zu erfüllen, muss eindeutig zum Ausdruck kommen (BVerwG, Urteil vom
- Februar 1986 – 4 C 28.84 –, juris Rn. 14). Verbindlichkeit ist anzunehmen, wenn die Erklärung Voraussetzung für verbindliche Prozesserklärungen (z.B. Erledigungserklärung, Klageänderung, Klagerücknahme) anderer Prozessbeteiligter sein soll (vgl. BeckOK
/Tiedemann, 62. Ed. 1.1.2024,
§ 38Rn.
4). Randnummer 46 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Erklärung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom
- August 2021 war offensichtlich nur auf den Fortgang des damaligen Eilverfahrens gerichtet. Denn er teilte darin lediglich mit, dass eine Rückführung aktuell nicht bevorstehe, weil die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Die Angelegenheit sei daher nicht eilbedürftig und der Antrag abzulehnen. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner hier eine (materiell-rechtlich verbindliche) Erklärung dahingehend abgeben wollte, dass er dem Begehren des Antragstellers entspreche. Dass das Verfahren für erledigt erklärt wurde, geschah nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes und nicht auf Veranlassung des Antragsgegners. Randnummer 47 Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Antragsgegner ungeachtet etwaiger individueller Zusagen stets berücksichtigen muss, ob eine Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht wurde. Nach den vorstehenden Erwägungen zur Reiseunfähigkeit besteht aufgrund der vorliegenden Unterlagen aktuell kein Anlass zu einer entsprechenden Annahme. Randnummer 48 Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, er werde in Griechenland verelenden und dort einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt werden, steht bereits aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
- Mai 2019 fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Der Antragsgegner ist an diese Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden, solange diese Bestand hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- März 2024 – 6 MB 8/24 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Gleiches gilt in der Folge in dem vorliegenden Verfahren für das beschließende Gericht (vgl. VG Aachen, Urteil vom
- März 2024 – 8 K 2512/22 –, juris Rn. 77). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat eine Abänderung der Entscheidung im Übrigen mehrfach abgelehnt. Randnummer 49 Soweit der Antragsteller schließlich unter Bezugnahme auf das Urteil vom
- Februar 2021 – 13 A 252/20 – ausführt, dass es an einer individuell auf ihn bezogenen Zusicherung Griechenlands fehle, dass die Anforderungen von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK eingehalten werden, ist festzustellen, dass es nicht zutrifft, dass derartiges in dem Urteil für erforderlich gehalten wurde. Vielmehr wird auf Seite 12 der Urteilsabschrift ausgeführt, dass „die Einholung einer individuellen Zusicherung nicht allgemein erforderlich“ erscheint. Im Übrigen handelt es sich hierbei um Umstände, welche die Situation im Zielstaat betreffen und damit nicht um inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, dessen Vorliegen bestandskräftig verneint wurde. Randnummer 50 Die Unterbringung des Antragstellers in der Ausreiseeinrichtung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätte. Die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 AufenthG liegen bereits deshalb nicht vor, weil der Antragsteller die zum Stichtag erforderliche Aufenthaltszeit nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen mangels Vorliegens von Ausreisehindernissen nicht vor. Insofern nimmt die Kammer auf ihre vorstehenden Ausführungen Bezug. Darüber hinaus steht einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen, da sich der Antragsteller in einem Folgeantragsverfahren befindet, das Gegenstand der Klage unter dem Aktenzeichen 13 A 481/23 ist. Randnummer 51 Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Falle des Antragstellers die Dauer der Unterbringung in der Ausreiseeinrichtung unangemessen wäre. Dass eine Rückführung des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt noch nicht konkret vorbereitet worden ist, ist unschädlich. § 61 Abs. 1f AufenthG setzt gerade nicht voraus, dass konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen (arg. e contr. § 61 Abs. 1e AufenthG). Vielmehr ist bei der Frage, ob die Unterbringung in der Ausreiseeinrichtung verhältnismäßig ist, zu prüfen, ob die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom
- Oktober 2021 – 1 B 114/21 –, juris Rn. 8 ). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Es sind keine Umstände ersichtlich, die einer Rückführung des Antragstellers entgegenstehen, insbesondere – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine gesundheitlichen Belange. Dass es den Angaben des Antragstellers zufolge noch an einer maßgeblichen Sicherheitsabfrage fehle, fällt nicht beträchtlich ins Gewicht. Diese dürfte innerhalb kürzester Zeit durchführbar sein. Randnummer 52 Nach alledem erweist sich die Wohnsitzauflage auf der Grundlage von § 61 Abs. 1f AufenthG als rechtmäßig. Dass der Antragsgegner die Rechtsgrundlage in den angegriffenen Bescheiden mit den genannten § 61 Abs. 1e und § 46 Abs. 1 AufenthG falsch bezeichnet hat, ist unschädlich. Ausreichend ist, dass es eine rechtliche Grundlage gibt, die die angeordnete Maßnahme trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 1988 – 8 C 29.87 –, juris Rn. 13). Auch wenn es sich hier um eine Ermessensnorm handelt ist dies im vorliegenden Falle unschädlich. Der Antragsgegner ist bei seiner Entscheidung von den in der Sache zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, so dass auch im Hinblick auf das auszuübende Ermessen – wie zuvor erläutert – kein Mangel ersichtlich ist. Randnummer 53 Die Anordnung, der Antragsteller habe sich am
- September 2024 zwischen 9 Uhr und 12 Uhr beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge einzufinden, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist (notwendiger) Bestandteil der Verpflichtung nach § 61 Abs. 1f AufenthG, ab dem
- September 2024 in der Ausreiseeinrichtung Wohnsitz zu nehmen (vgl. i.E. wohl ebenso VG Schleswig, Beschluss vom
- Januar 2018 – 1 B 12/18 –, juris Rn. 27 ), denn der Antragsteller muss sich zwangsläufig aus organisatorischen Gründen an diesem Tag dort während der Öffnungszeiten anmelden (etwa zur Zuweisung eines Zimmers etc.). Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom
- Juni 2024 (Az. 11 B 30/24 ) in einer ähnlichen Konstellation ausgeführt hat, dass eine auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beruhende – und damit nicht gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sondern nur auf entsprechende Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare – Vorspracheanordnung gegeben sei, ging die dortige Anordnung – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – über die bloße erstmalige Vorsprache in der Landesunterkunft hinaus und gab dem Betroffenen weitere Meldeverpflichtungen auf. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 55 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001587029