2004 begründen könnte. (Rn.10) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
beendet hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2023 – 11 B 73/23 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt nach § 81 Abs. 3 Satz 1
bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Entsprechendes ergibt sich in dem vorliegend zu beurteilenden Fall nach allen erkennbaren Umständen aus § 2 Satz 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom
oder § 18a
liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 5
. Die Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis setzt grundsätzlich die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraus (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
; vgl. Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. 01.04.2024,
R, 3. Aufl. 2023,
3). Ein entsprechendes nationales Visum zum Zwecke eines längerfristigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1
) hat der Antragsteller bei der Einreise unstreitig nicht besessen. Randnummer 7 Der Antragsteller ist auch nicht ausnahmsweise berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis im Inland einzuholen. Eine Entbehrlichkeit des Visumverfahrens ergibt sich nicht aus § 39 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AufenthV. Hiernach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist (Nr. 2) oder er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e
(Nr. 3). Randnummer 8 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt zunächst im Hinblick auf § 39 Satz 1 Nr. 2 AufenthV. Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller unstreitig um einen türkischen Staatsangehörigen im Sinne von § 2 Satz 1 TürkeiErdbebenAufenthÜV, der nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die spätestens am
, der nur dann gegeben wäre, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt wären und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hätte (stRspr BVerwG, vgl. entsprechend zu § 5 Abs. 2 Satz 1
etwa Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Erteilung der vorgenannten Aufenthaltserlaubnis ist gerade in das pflichtgemäße Ermessen der Antragsgegnerin gestellt (vgl. zu § 19c Abs. 1 - 3
Bergmann/Broscheit, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022,
4). Randnummer 10 Soweit der Antragsteller im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens darauf verweist, dass auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a
in Betracht komme und ein entsprechender Erteilungsanspruch bestehe, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach § 18a
wird einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. Diese Voraussetzungen liegen offenkundig nicht vor. Bei dem Antragsteller handelt es sich nicht um eine Fachkraft mit Berufsausbildung im Sinne dieser Norm. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 1
ist eine Fachkraft mit Berufsausbildung ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt. Bei inländischen qualifizierten Berufsabschlüssen muss eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert worden sein (vgl. § 2 Abs. 12a
). Bei einer Berufsqualifikation aus dem Ausland ist gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4
Voraussetzung, dass die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde (vgl. hierzu Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 18a
, Stand: 25.06.2024, Rn. 6). Entsprechendes hat der Antragsteller weder vorgetragen und glaubhaft gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Er hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vielmehr lediglich ein Zertifikat vorgelegt, wonach er eine 560 Stunden umfassende „Schulung“ für Kranken- und Altenpflege vom
30) ist weder gegenüber der Antragsgegnerin noch dem beschließenden Gericht vorgelegt worden. Nach alledem kommt es auf die von der Antragsgegnerin nachvollziehbar aufgeworfene Frage, auf welche Art und Weise der Antragsteller die Schulung der türkischen Bildungseinrichtung nach seiner bereits im März 2023 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland absolviert hat, nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 11 Schließlich ist der Antragsteller auch nicht über § 5 Abs. 2 Satz 2
berechtigt, die begehrte Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. Zwar kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1
abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1
ist darüber hinaus abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Der Antragsteller hat indes im Sinne der vorstehenden Ausführungen, auf welche die Kammer Bezug nimmt, keinen strikten Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 bzw. § 18a
glaubhaft gemacht. Dass sich die Nachholung des Visumverfahrens für den Antragsteller aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2
als unzumutbar darstellt, ist ebenfalls weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar. Das Gericht nimmt diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid Bezug, denen es sich auch unter Berücksichtigung des insoweit nicht ergiebigen Antragsvorbringens anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO analog). Randnummer 12 Soweit sich der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil diese eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Gleiches gilt hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da Widerspruch und Klage gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11
gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der insoweit auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch gleichermaßen unbegründet. Randnummer 13 Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59
. Die Bezeichnung der Türkei als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1
. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1
kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Er ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Die Ausreispflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2
). Dass Abschiebungsverbote vorliegen oder der Abschiebung die in § 59 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Belange entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind auch die weiteren Familienangehörigen des Antragstellers mit dem Bescheid vom
abgelehnt hat, ist der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5
bereits nicht statthaft (vgl. Dittrich/Breckwoldt, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.7.2, Stand: 29.09.2019, Rn. 3). Eine Auslegung des Antrages (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) des rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend, dass er insoweit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO stellen wollte, kommt mangels hinreichender diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht in Betracht. Die der Antragsschrift zu entnehmende sachliche Argumentation bezieht sich ausschließlich auf die (vermeintliche) Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Im Übrigen verfügt der Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs derzeit über eine am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.