(5)1 Ss 145/97) steht dieser Würdigung nicht entgegen. Soweit dort für ein inhaltsgleiches Gedicht durch die Einrahmung eines Textes, der auf die Verantwortlichkeit von den damals im Bundestag vertretenen Parteien verweist, mehrere Interpretationsmöglichkeiten des Textes herausgestellt werden und zugleich darauf hingewiesen wird, dass die Berufungsinstanz hierauf nicht eingegangen sei, ist der Fall auf den hiesigen Sachverhalt nicht übertragbar. Zum einen fehlt es an der Einrahmung, die auf ein mögliche, wenn auch kaum sachliche Kritik an einer Regierungspolitik hinwiese. Zum anderen hat die Kammer sich mit den unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten sehr wohl auseinandergesetzt. Randnummer 16 Schließlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung für vergleichbare Beiträge die auch hier vertretende Auffassung, dass eine noch unter den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG fallende Deutung nicht mehr in Betracht kommt, ausdrücklich geteilt (etwa OLG München, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris, Rn. 41 ff.). Randnummer 17 Weiter wird durch diesen Beitrag die oben genannte Gruppe (Teil der Bevölkerung) zumindest beschimpft und auch böswillig verächtlich gemacht. Randnummer 18 Beide Tathandlungen waren auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Zur Tatzeit im Mai 2021 gab es - gerichtsbekanntermaßen - bereits eine erhebliche, sehr akzentuiert bis heftig geführte öffentliche Diskussion über die Folgen von Emigration, die in teilweise nicht mehr sachlich nachvollziehbarer Form geführt worden ist. Randnummer 19 Jedenfalls wäre der Strafabstand des § 130 Abs. 2 Nr. 1
- a)und
- c)StGB erfüllt, nachdem der Angeklagte, selbst wenn man - wie nicht - die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, verneinte, den Text verbreitet oder der Öffentlichkeit gerade über sein Facebook Account zugänglich gemacht hatte. Randnummer 20 Der Angeklagte, der diese Tat offensichtlich vorsätzlich beging, handelte - auch vor dem bereits erörterten Hintergrund der Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit - rechtswidrig und schuldhaft. V. Randnummer 21 1. Den gesetzlichen Strafrahmen der Volksverhetzung hat die Kammer § 130 Abs. 1 StGB entnommen. Randnummer 22 2. Für die konkrete Strafzumessung hat sich die Kammer anhand der nach § 46 StGB maßgeblichen Kriterien von folgenden Erwägungen im Wesentlichen leiten lassen. Randnummer 23 Zu Lasten des Angeklagten ist strafschärfend berücksichtigt worden, dass die Veröffentlichung auf seinem Facebook-Account einen großen Verbreitungsgrad, namentlich mit einem unbestimmten Adressatenkreis, erlangt hat, wobei es im Einzelnen nicht darauf ankam, wie viele Personen regelmäßig den Postings des Angeklagten auf seinem Facebook-Account gefolgt sind. In diesem Zusammenhang ist zudem zu sehen, dass der Angeklagte durch den Zusatz "schnell verbreiten, FB will sperren" die aus seiner Sicht bestehende Wichtigkeit oder Bedeutung des Beitrages selbst noch unterstrichen hatte. Randnummer 24 Zugunsten des Angeklagten ist strafmildernd berücksichtigt worden, dass er in zweiter Instanz die Tat vollumfänglich eingeräumt und sich zugleich - zumindest in zweiter Instanz - einsichtig in den Unrechtsgehalt seiner Tat gezeigt hat. Bei der in der Hauptverhandlung vorgenommenen näheren Textanalyse hat der Angeklagte selbst eingeräumt, dass er in Kenntnis der rechtlichen Bedeutung, den Text in Zukunft nicht mehr veröffentlicht hätte, insbesondere auf die Anspielung von Ansteckungskrankheiten, das Mitbringen, Verbringen und Weitergeben von Betäubungsmitteln ("Rauschgift ... so weiß wie Schnee") und dessen Verteilung an Kinder sowie die Bezeichnung "Nazischwein" und "Asylbetrüger" verwendet hätte. Zudem konnte der Angeklagte, der als Berufskraftfahrer tätig ist, glaubhaft erklären, dass er innerhalb seines als international bezeichneten Kollegenkreises bei den Fernfahrer nicht zwischen der Nationalität oder der ethnischen Herkunft seiner Kollegen unterscheidet. Trotz der einfachen Strukturiertheit des Angeklagten und seiner teilweise fehlenden Redegewandtheit hat er in seinem Rahmen doch überzeugend Einsicht und im Ansatz echte Reue gezeigt. Schließlich wurde beachtet, dass der Angeklagte Ersttäter war und Tatbegehung nunmehr fast drei Jahre zurücklag. Randnummer 25 Nach Abwägung all dieser für und wider den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsumstände hält die Kammer eine Randnummer 26 Geldstrafe von 60 Tagessätzen Randnummer 27 für tat- und schuldangemessen. Randnummer 28 Die Höhe des angesetzten Tagessatzes richtete sich gemäß § 40 StGB nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, die sogleich nach § 42 StGB die angeordnete Ratenzahlungsvergünstigung geboten. Randnummer 29 3. Der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe stand § 47 StGB entgegen, nachdem die Kammer - in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil - eine solche nicht für unerlässlich hielt. Randnummer 30 4. Allerdings kam - insoweit hat die Berufung der Staatsanwaltschaft Erfolg - eine bloße Verwarnung unter Geldstrafenvorbehalt keinesfalls mehr in Betracht. Randnummer 31 Denn es fehlt schon an der Voraussetzung des § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wonach eine solche nur dann möglich ist, wenn eine Bestrafung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht geboten erscheint. Dies ist umgekehrt immer dann der Fall, wenn es unter Berücksichtigung der generalpräventiven Wirkung der Strafe aber auch der Einzelfallwürdigung von Tat und Täter für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich wäre, keine unbedingte Strafe zu verhängen, wodurch das Vertrauen in die Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Übergriffen erschüttert werden könnte (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 46 Rn. 10 ff., § 56 Rn. 14). Hierfür lässt sich der zu § 56 StGB entwickelte Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung heranziehen, wie er etwa in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 24, 40 seine Form gefunden hat: Der Gedanke der Generalprävention der Abschreckung von Tätern, die in Versuchung sein könnten, ähnliche Taten zu begehen, spielt zwar eine Rolle, generalpräventive Erwägungen dürfen aber nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von vornherein von der Möglichkeit einer Strafaussetzung auszuschließen (BGHSt 24, 40, 46). Die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung gebietet, kann stets nur im Einzelfall entschieden werden, wobei eine allseitige Würdigung von Tat und Täter unverzichtbar ist. Auch darf ein möglicher Nachahmungseffekt für potentielle Täter bei der gebotenen Gesamtwürdigung der allein die Tat und den Täter kennzeichneten Umstände nicht außer Betracht bleiben (BGH GA 1976, 113, 114). Im Rahmen dieser Gesamtabwägung kann die Art der Straftat aber auch v.a. im Hinblick darauf Bedeutung erlangen, dass sie im besonderen Maße geeignet ist, die Rechtsordnung zu gefährden. Dies trifft - neben den sog. Massendelikten - vorrangig auf solche Vorschriften zu, die dem Schutz öffentlichen Friedens dient (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 1 StR 656/94, juris, Rn. 22 = NJW 1995, 341). Randnummer 32 Gemessen hieran ist die Verhängung einer Strafe gegen den Angeklagten zur Verteidigung der Rechtsordnung geradezu geboten. Seine Tat hat zweifellos nicht nur eine ausländerkritische, sondern eine ausländerfeindliche Motivation als Hintergrund. Angesichts der historischen Verantwortung im Hinblick auf die nationalsozialistische Vergangenheit Deutschlands ist es von höchstem Gemeinwohlinteresse, dass alles getan wird, um Vorgehensweisen, die im Sinne der Volksverhetzung geeignet sind, die Bevölkerung gegen Teile der Bevölkerung aufzuhetzen, im Keim zu ersticken und solchen Handlungsweisen keinerlei Verbreitungsmöglichkeit zu gewähren. Es ist im vitalen Interesse unserer Gesellschaft, mit allen - auch strafrechtlichen - Mitteln zu verhindern, dass mehr als 75 Jahre nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wieder Entwicklungen beginnen, in denen anders Denkende oder Angehörige anderer Nationalität oder Ethnien zum Gegenstand von Angriffen werden. Hinzu kommt, dass der Nachahmungseffekt gerade bei Verbreitung von inkriminierten Texten über soziale Medien nahezu hürdenlos eintreten kann, so dass bereits aus Gründen der Generalprävention gegen mögliche Nachahmungstäter eine Sanktion sogleich erfolgen muss und nicht im Sinne eines Strafvorbehalts lediglich bedingt verhängt werden kann. VI. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001587224