Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach familiengerichtlicher Entscheidung bei einer (vermeintlich) avisierten Inobhutnahme eines Kindes Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Der mit Schriftsatz vom 19. September 2024 gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Anträge zu 1., 3. und 4.), zudem fehlt ihrem Ansinnen im Antrag zu 2.) die erforderliche Eilbedürftigkeit. Im Einzelnen: Randnummer 2 Ziel des Verfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung war es, eine (vermeintlich) avisierte Inobhutnahme zu verhindern. Eine Inobhutnahme ist jedoch nach Aktenlage (noch) nicht konkret beabsichtigt, geschweige denn beschieden. Vielmehr ist zuletzt nach Vorbringen der Antragstellerin mit Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg als Familiengericht zum Aktenzeichen 24 F 591/24 im Wege der einstweiligen Anordnung gestern eine Ergänzungspflegerin im Einverständnis mit der Kindesmutter mit den Aufgaben Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Recht auf Beantragung von Jugendhilfe und das Umgangsbestimmungsrecht bestimmt worden, die abgemilderte jugendhilferechtliche Maßnahmen eröffnet. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt in dem Fall, in dem die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen, unverzüglich (wenn eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht) das Kind herauszugeben oder – wie hier – eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII legitimiert lediglich den „ersten Zugriff“ in nicht anders lösbaren Notsituationen. Die Inobhutnahme muss zur Gefährdungsabwendung nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich sein, d. h. die dringende Gefahr darf nicht anders als durch die Inobhutnahme abwendbar sein. Sie ist aber nur zulässig, wenn entweder die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen (Nr. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.