WG unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (Rn.70) Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
Antrag der Antragstellerin vom 10. November 1967 auf
trägliche Genehmigung bestehender Müllplätze, genehmigte die damals zuständige Kreisordnungsbehörde, der Landrat des Kreises Schleswig, mit Bescheid vom
einer Bekanntmachung der Antragstellerin im Schleiboten vom
Aufforderung des Antragsgegners und des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin, die Rohrleitung zu sanieren, erarbeitete das Büro XXX im Auftrag der Antragstellerin mit finanzieller Beteiligung des Beigeladenen ein Sanierungskonzept. Ausweislich des Sanierungskonzepts in der Fassung vom
zuweisen. Die Dokumentation der Dichtheitsprüfung sei dem Antragsgegner innerhalb von zwei Monaten
Abschluss der Sanierung vorzulegen (Ziffer 2). Die erfolgte Vergabe des Auftrags für die Sanierung bzw. bei Durchführung in Eigenleistung durch die Antragstellerin sei dem Antragsgegner bis zum
dem von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Sanierungskonzept fest, dass die Rohrleitung saniert werden müsse. Es bestehe die Gefahr, dass das Rohr einstürze und das Gewässer nicht mehr durch das Rohr durchfließen könne. Die Entwässerung des oberhalb gelegenen Einzugsgebietes sei damit nicht mehr gewährleistet. Es sei unstreitig, dass die Antragstellerin als Betreiberin der ehemaligen Mülldeponie die Verrohrung hergestellt habe. Randnummer 13 Rechtsgrundlage für die Sanierungsverfügung sei das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das auch auf sogenannte Altdeponien Anwendung finde, die noch nicht bis zum Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes 1972 (AbfG 1972) am
sorgephase, da sie aus dieser noch nicht entlassen worden sei. Das Ende sei durch die Behörde mit Bescheid, der hier nicht vorliege, festzustellen. Die Rohrleitung sei eine Anlage der Deponie, die als Auflage in die Genehmigung aufgenommen worden sei. Sie gehöre zur
sorge.
WG sei die Antragstellerin als ehemalige Betreiberin der Deponie für die Sanierung zuständig und Verantwortliche. Weitere Verantwortliche seien nicht vorhanden. Der Eigentümer und der Beigeladene kämen nicht als Verantwortliche in Betracht. Doch selbst wenn diese ebenfalls in die Störerauswahl mit aufzunehmen seien, so sei die Antragstellerin in Anspruch zu nehmen. Als Betreiberin und Errichterin der Rohrleitung sei sie Handlungsstörerin. Die Verrohrung habe in ihrem wirtschaftlichen Interesse gelegen. Die Gefährdungslage ergebe sich gerade aus den im Rahmen der Nutzung als Deponie abgelagerten Abfällen. Die Antragstellerin sei finanziell leistungsfähig. Der Beigeladene und der Grundstückseigentümer seien allenfalls Zustandsstörer. Gründe für eine vorrangige Inanspruchnahme dieser seien nicht ersichtlich. Randnummer 15 Die Maßnahme sei erforderlich und sachgerecht, um die Gefährdungen zu beseitigen. Sie sei auch verhältnismäßig, da sie die einzig in Betracht kommende sei, um die Gefahren durch einen möglichen Einsturz zu beseitigen. Das Interesse der Allgemeinheit überwiege das vornehmliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Randnummer 16 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung finde ihre Begründung in dem besonderen öffentlichen Interesse an einer schnellstmöglichen Sanierung der Rohrleitung. Es sei zu befürchten, dass das Rohr im Laufe eines langwierigen Verfahrens einstürze und der Wasserabfluss teilweise oder in Gänze unterbrochen werde. Hierdurch erhöhe sich ggf. der Sanierungsaufwand. Die aufschiebende Wirkung diene insbesondere dazu, dem Pflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, effektiven Rechtsschutz
4 GG zu suchen. Dieser finde aber keine Anwendung auf Gebietskörperschafen und deren Organe. Die Antragstellerin sei
3 GG an materielle Gesetze gebunden und habe schon im Ausgangspunkt kein schützenswertes Interesse an einer für sie günstigen aufschiebenden Wirkung. Es bestehe die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende grundsätzliche Erwartung, dass sich Behörden rechtstreu verhielten. Randnummer 17 Mit Schreiben unter dem 26. März 2024 legte die Antragstellerin gegen den Ausgangsbescheid Widerspruch ein. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Randnummer 18 Die gesetzte Frist zur Vergabe des Sanierungsauftrags sei zu kurz bemessen, um ein ordnungsgemäßes und fehlerfreies Vergabeverfahren durchführen zu können. Es sei nicht ersichtlich, dass in absehbarer näherer Zukunft eine Unterbrechung des Wasserabflusses durch die Rohrleitung zu erwarten wäre. Randnummer 19 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Übrigen rechtsfehlerhaft begründet, da sich Gemeinden zwar nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen könnten, aber auf Art. 28 Abs. 2 GG, der Gemeinden eine gegenüber anderen Verwaltungsträgern auch durch gerichtlichen Rechtsschutz durchsetzbare, subjektive Rechtsstellungsgarantie einräume. Aus Art. 20 Abs. 3 GG folge, dass eine Gemeinde nicht einem rechtswidrigen Verwaltungsakt unter Aufwendung von Steuergeldern
zukommen brauche und auf effektiven Rechtsschutz hiergegen verzichte. Randnummer 20 Die Antragstellerin hat am 9. April 2024 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Randnummer 21 Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung schon nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspreche. Durch den Verweis des Antragsgegners auf die mangelnde Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 4 GG einerseits und die Bindung an Recht und Gesetz der Verwaltung
3 GG andererseits ergebe sich, dass der Antragsgegner den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung verkannt habe. Der Antragsgegner sei von einer Umkehr des Regel-Ausnahmecharakters ausgegangen. Doch selbst soweit der Antragsgegner von einem Überwiegen des sofortigen Vollziehungsinteresses ausgehe, wenn es sich bei der Antragstellerin nicht um eine kommunale Gebietskörperschaft handle, sei darin keine plausible Würdigung gegenläufiger Interessen zu sehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei schon formell rechtswidrig und schon deswegen aufzuheben. Randnummer 22 Die Sanierungsverfügung sei im Übrigen auch offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner stütze die Sanierungsverfügung auf die falsche Rechtsgrundlage. § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG erfasse nur solche Deponien, die
Inkrafttreten des Abfallgesetzes 1972 in den alten Bundesländern errichtet und/oder betrieben worden seien. Deponien, die schon vor 1972 endgültig stillgelegt worden seien, seien von dem Anwendungsbereich ausgenommen. Daraus folge, dass die
sorgepflicht nicht bestehe, wenn der gegenständliche Müllplatz
dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes 1972, dem 10. Juni 1972, weder errichtet noch betrieben worden sei. Randnummer 23 Die von dem Antragsgegner vorgetragenen Anhaltspunkte für einen Betrieb
diesem Datum überzeugten nicht. Aus der Befristung der Genehmigung folge nicht die Ausschöpfung des genehmigten Zeitraums. Es liege im Gegenteil eine Prognose zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrags vor, wonach die Kapazität des Müllplatzes zum Zeitpunkt der tatsächlichen Genehmigung erschöpft sei. Dies decke sich mit der Bekanntmachung der Schließung des Müllplatzes im Juli
dem
WG zu. Von dem Müllplatz gingen keine deponietypischen Gefahren mehr aus.
teilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit seien von der Deponie nicht mehr zu erwarten. Dies folge aus einer
V und Anhang 5 Nr. 10 zur DepV anzustellenden Prognose. Danach werde eine Deponie aus der
sorgephase entlassen, wenn sie sich nicht mehr wie eine Deponie verhalte oder sicher eingeschlossen sei. Das Sickerwasser sei nicht in einer deponiebedingten Weise schadstoffbelastet, die eine gefahrfreie Einleitung des Sickerwassers in Grundwasser und Oberflächengewässer ausschließe. Dies ergebe sich aus einem von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Gutachten. Randnummer 27 Die Rohrleitung sei auch keine Einrichtung der Deponie, deren vollständige Sanierung Voraussetzung für eine Entlassung aus der Deponienachsorge sei. Zwar sei die Rohrleitung angelegt worden, um eine durchgehende Nutzung der Fläche für den Müllplatz zu ermöglichen. Seit mutmaßlich 1978 sichere die Rohrleitung eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche durch den jeweiligen Flächeneigentümer oder Pächter. Auch
Auffassung des Antragsgegners sei die Standsicherheit der Oberflächenabdichtung und der darüber befindlichen Rekultivierungsschicht auch bei einem Einsturz des Rohres gegeben. Ausweislich der Sanierungsverfügung gehe der Antragsgegner viel mehr davon aus, dass bei einem Einsturz der Verrohrung das verrohrte Gewässer seiner Funktion im Wasserhaushalt als Vorfluter zur Entwässerung nicht gerecht werden könne und eine Überflutung befürchte. Demnach sei die Gefahr nicht deponiebedingt, sondern wasserwirtschaftlicher Natur. Sie könne einer Entlassung der Antragstellerin aus der Deponienachsorge nicht entgegenstehen. Auch Anhang 5 Nr. 10 Unternr. 6 der DepV stehe einer Entlassung nicht entgegen. Das maßgebliche Kriterium der nicht mehr erforderlichen Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen beziehe sich auf das Landschaftsbild und auf spezifische Gefahren der Deponie, nicht hingegen auf sonstige bauliche Anlagen, die aus Anlass der Deponie errichtet worden seien, in deren Fortbestand und in deren Zustand sich aber keine besonderen Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder die deponiespezifischen Gefahren verwirklichten. Die Sanierung der Rohrleitung habe aber nur noch wasserhaushaltsrechtliche Gründe. Randnummer 28 Der Antragsgegner sei im Übrigen seinen Pflichten aus § 83 LVwG nicht
gekommen. Die Beweiswürdigung des Antragsgegners erweise sich als nicht aktenkonform. Sie widerspreche dem Akteninhalt, soweit der Antragsgegner in der Verfügung angebe, dass es keine Unterlagen gebe, die dafür sprächen, dass die Ablagerung von Hausmüll auf dem Müllplatz vor 1973 beendet gewesen sei. Gegenteilige Anhaltspunkte lägen durch den Vermerk des Antragsgegners aus Mai 1972 vor, wonach der Müllplatz schon länger nicht genutzt worden sei. Eine unzureichende Sachverhaltsermittlung liege auch hinsichtlich der Sanierungsbedürftigkeit der Rohrleitung vor. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass ein vollständiger Einbruch der Rohrleitung tatsächlich kurzfristig zu besorgen sei, welche Folgen ein solcher Einbruch zeitigte, insbesondere auch für den Wasserabfluss des verrohrten Gewässers und welche Folgen das Eindringen von Sickerwasser aus dem Deponiekörper in das Gewässer schon jetzt habe und in Zukunft haben werde. Eine diesbezügliche Sachverhaltsermittlung sei trotz Hinweises der Unteren Bodenschutzbehörde unterblieben. Entsprechend werde eine solche Gefahr nur in dem Anhörungsschreiben, nicht aber in der Sanierungsverfügung angeführt. Eine Sachverhaltsermittlung hinsichtlich des Volumens des Gewässers sei ebenfalls nicht erfolgt. Es sei insoweit schon nicht erkennbar, dass das Gewässer tatsächlich zu nennenswerten Überschwemmungen führen könne. Randnummer 29 Es seien weitere rechtliche und tatsächliche Ermittlungen anzustellen.
einer durch die von der Antragstellerin beauftragte XXX durchgeführten vergleichenden Beprobung des Gewässers am Zulauf und Ablauf der Verrohrung sowie in der Mitte sei auf insgesamt niedrigem Konzentrationsniveau eine geringe Beeinflussung der Beschaffenheit des Oberflächengewässers durch die überliegende Deponie erkennbar. Eine Gefährdung des Oberflächengewässers sei unter Zugrundelegung der vorliegenden Messergebnisse nicht zu erkennen. Randnummer 30 Im Rahmen einer hilfsweisen Folgenabwägung, sollte der Erfolg des Widerspruchs als offen angesehen werden, überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Kosten für die Sanierung fehlten an anderer Stelle im Haushalt der Antragstellerin. Die Gesamtkosten seien bei mindestens 450.000,00 € anzusetzen, dürften aufgrund der Preisentwicklungen der letzten Jahre jedoch weit darüber liegen. Allein das Interesse des Antragsgegners an der Vermeidung von höheren Kosten, sollte eine Sanierung später erfolgen, könne nicht berücksichtigt werden. Sie führte dazu, dass die Kosteninteressen unbekannter Dritter zu berücksichtigen seien. Für das geltend gemachte Interesse, die Rohrleitung stürze während des Hauptsacheverfahrens ein, gebe es keine Anhaltspunkte. Sollte ein Einstürzen bevorstehen, fehle es aber weiter an jeglicher belastbaren Einschätzung darüber, dass hierdurch tatsächlich Überschwemmungen eintreten könnten, die nicht lediglich ohnehin bestehende Retentionsflächen beträfen oder in geringerem Maße in die Schlei abflössen, ohne dass dies mit gravierenden Folgen verbunden sei. Randnummer 31 Die Gefahreinschätzung werde nicht durch die allenfalls grobe Einschätzung des Fachdienstes Umwelt/Wasserwirtschaft vom 8. April 2024 ersetzt. So liege das Gebäude ggf. tatsächlich auf einer Fundamenthöhe von 11,00 m, jedoch nördlich des Bahndammes, der den Bereich rund um das verrohrte Gewässer
Norden abschirme und durch den das Gewässer durch nahezu verstopfte Durchlässe hindurchführe. Aus den der offiziellen topographischen Karte zu entnehmenden Höhenlinie folge zudem, dass die vorgelegte Karte des Einzugsbereichs des Gewässers keinerlei Aussage über einen zu erwartenden Überflutungsbereich zulasse, bevor es zu einem Abfluss oberhalb des Deponiekörpers unmittelbar in die Schlei komme. Für den gesamten Bereich gelte, dass es auch in regenreichen Zeiten keine problematischen Hochwasserereignisse gegeben habe, sondern sich der gesamte Boden als vergleichsweise versickerungsreich erwiesen habe. Randnummer 32 Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 3 LWG lägen nicht vor. Es sei zumindest unklar, ob die Antragstellerin Eigentümerin der Rohrleitung sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Rohrleitung um einen Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB handle. Ein Scheinbestandteil sei allenfalls dann anzunehmen, wenn dieser nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut worden sei. Die Ablagerung des Abfalls sei aber gerade nicht nur vorübergehend geplant gewesen. Die Rohrleitung sollte ebenfalls auf Dauer erhalten bleiben. Dies zeige sich auch daran, dass sie für die danach erfolgte landwirtschaftliche Nutzung Voraussetzung sei. Soweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Antragsgegner nicht erfolgt sei, fehle es hinsichtlich einer übrigen Gefahrenabwehranordnung dem Antragsgegner an einer sachlichen Zuständigkeit als allgemeine Ordnungsbehörde. Der Bürgermeister der Antragstellerin wäre als örtliche Ordnungsbehörde zuständig, § 165 Abs. 1, 2 LVwG. Randnummer 33 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 34 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
sorgephase sei nicht abgeschlossen. Eine Entlassung der Antragstellerin ohne Antrag oder durch ggf. konkludenten Antrag könne nicht
vollzogen werden. Hierzu fehlten konkrete Prognosen und
weise unter anderem über die Beschaffenheit der Deponie. Es fehle an einer Gefährdungsabschätzung. Die vergleichende Beprobung des Gewässers an drei Punkten reiche nicht aus. Bei einer Entlassung aus der
sorge könnten dauerhafte Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sein, die gegenüber der Antragstellerin fest- bzw. durchzusetzen wären. Randnummer 39 Ungeachtet dessen, ob es sich um eine
sorge handle, bleibe die Rohrleitung auf Dauer eine Anlage der Deponie, da der Müllplatz zwar nicht mehr aktiv genutzt werde, jedoch noch vorhanden sei. Unmittelbar über dem Rohr befinde sich der eingebrachte Müll in einer Mächtigkeit von bis zu 6m. Daraus folge, dass die Rohrleitung nicht vorrangig für die Nutzung als landwirtschaftliche Fläche notwendig sei. Randnummer 40 Aus dem von der Antragstellerin eingeholten Gutachten ergebe sich auf Seite 6, dass der Leitungsabschnitt als nicht standsicher einzustufen sei. Es bestehe
derzeitigem Kenntnisstand ausweislich des Gutachtens ein mindestens kurzfristiger bis sofortiger Handlungsbedarf. Randnummer 41 Aus dem Vermerk des Fachdienstes Umwelt/Wasserwirtschaft vom 8. April 2024 ergebe sich, dass bei einem Verschluss der Leitung im Bereich der Deponie das Wasser vor dem Verschluss bis zu einer Höhe von etwa 10,9 m +NN aufstauen würde, bevor es unterhalb der Deponie in die Bachschlucht abfließe. Hieraus ergebe sich eine Gefährdung des Gebäudes, dessen Fundamenthöhe bei ca. 11 m +NN liege. Zudem wäre eine Fläche von ca. 11,8 ha eingestaut, was zu entsprechenden Schadensersatzforderungen der Eigentümer und Landnutzer führte. Die Gefahrenlage sei erheblich. Zwar könne ein Verschluss der Leitung nicht konkret prognostiziert werden, er sei jedoch immanent und zeitige gravierende Folgen. Randnummer 42 Prüfungsmaßstab sei hinsichtlich der Stilllegung der Deponie, ob sich diese eindeutig belegen lasse. Es müsse nicht zweifelsfrei belegt sein, dass die Deponie nicht mehr betrieben worden sei. Dies sei eine Umkehr der Beweislast. Randnummer 43 Eine zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei nicht notwendig. Eine solche sei der allgemeinen Störerhaftung unbekannt. Dort werde die Haftung der Höhe
begrenzt. Es bestehe ein Interesse daran, Deponiebetreiber aufgrund der langwierigen Umweltbelastungen auch langfristig heranziehen zu können. Randnummer 44 Zudem werde die Sanierungsverfügung nicht nur auf das KrWG gestützt, sondern auch auf die Störereigenschaft der Antragstellerin
den Grundsätzen des Allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. Die Antragstellerin sei noch immer Eigentümerin der Rohrleitungen. Diese seien nicht Bestandteil des Grundstücks geworden, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da sie der Unterhaltung des Rohres als Eigentümerin nicht
gekommen sei, sei sie Handlungsstörerin. Zudem sei sie auch als Eigentümerin Zustandsstörer. Dies sei in dem Ausgangsbescheid dargestellt. Zudem greife hier § 107 Abs. 3 LWG. Die angeordnete Sanierung sei eine erforderliche Maßnahme in diesem Sinne zur Abwehr des erheblichen Risikos einer Überschwemmung. Diese drohe aufgrund des befürchteten Einsturz des Rohres. Alternative Maßnahmen stünden nicht zur Verfügung. Eine Verlegung des Gewässers beanspruchte deutlich mehr Zeit und sei ein stärkerer Eingriff in den Naturhaushalt. Eine Verlegung der Deponie sei wesentlich kostenintensiver und benötigte ebenfalls mehr Zeit. Randnummer 45 Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, trägt vor, dass das Vollzugsinteresse hinreichend begründet sei. Der erste Absatz der Begründung erfülle die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen, so dass es nicht darauf ankomme, ob die im zweiten Absatz der Begründung dargestellten Erwägungen zutreffend seien. Zudem sei die Sanierungsverfügung rechtmäßig. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz finde hier Anwendung. Hierfür spreche die Dauer der erteilten Genehmigung des Müllplatzes bis zum
1 der Müllplatzverordnung vom 27. Januar 1967 erfolgt, auch nicht auf Antrag der Antragstellerin. Dies sei ein Indiz für den weiteren Betrieb. Eine faktische Einstellung sei keine endgültige Stilllegung. Die Genehmigung hätte jederzeit wieder aufgegriffen werden können. Randnummer 46 Das Erfordernis der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der festgestellten mangelnden Standsicherheit unter Berücksichtigung der Deponie. Es sei durch den Einsturz eine Überflutungsgefahr gegeben. Die Funktionalität des unter der Bahntrasse verlaufenden Durchlasses sei nicht eingeschränkt. Eine Entlassung aus der Deponienachsorge sei nicht möglich, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Es hätte eine Untersuchung der Rohrleitungen durchgeführt werden müssen. Diese sei jedoch nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen weiterhin erforderlich. Durch einen Einbruch des Rohrkörpers würde es zu neuen Setzungen in der Deponie kommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Deponie dauerhaft standsicher sei. Die Gewässeruntersuchung durch die Antragstellerin sei allenfalls ein erster Anhaltspunkt. Es sei nicht das Sickerwasser, sondern das Wasser im Gewässer untersucht worden. Die Feststellungen des Gutachtens belegten, dass Sickerwasser aus der Deponie austräte. Im Falle des Einsturzes der Rohrleitung sei die Standsicherheit der Deponie gefährdet und bei einem Durchfluss des Gewässers das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Die Sanierung diene nicht ausschließlich wasserwirtschaftlichen Zwecken. Die Rohrleitung solle den Bestand des Deponiekörpers an der jetzigen Stelle gewährleisten und bei vorausgesetzter Funktionsfähigkeit der Rohrleitung und hinreichender Abdichtung den Eintritt von Sickerwasser verhindern. Randnummer 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Randnummer 48 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft, und begründet. Randnummer 49
GO kann die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, durch das Gericht ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Das Gericht prüft im Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen die gerichtliche Entscheidung regelmäßig auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Betroffenen einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich
der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des behördlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5). Randnummer 50 Der streitbefangene Bescheid ist
der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs überwiegt hier das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Sanierungsverfügung. Randnummer 51 Die Anordnung der Sanierung des gegenständlichen Gewässerabschnittes in Ziffer 1 der Verfügung ist offensichtlich rechtswidrig. In der Folge sind auch die folgenden Ziffern 2 und 3 offensichtlich rechtswidrig bzw. gegenstandslos. Randnummer 52
der durchzuführenden Interessenabwägung überwiegt jedoch das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse. Randnummer 55 Die Verpflichtung, die Verrohrung des Gewässers XXX im Bereich des Wasser- und Bodenverbandes Grimsau, XXX unterhalb der ehemaligen Mülldeponie der Stadt Kappeln in Abstimmung mit dem Wasser- und Bodenverbandes Grimsau so zu sanieren, dass sie dauerhaft das ankommende Wasser ableitet und kein Eintrag jedweder Art erfolgen kann, ist
der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig. Randnummer 56 Eine Sanierungsanordnung gegenüber der Antragstellerin kann nicht auf Grundlage des § 40 Abs. 2 Nr. 2 KrWG erlassen werden. Randnummer 57 Hiernach hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten, auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der
sorgephase, zu treffen, um die in § 36 Abs. 1 bis 3 KrWG genannten Anforderungen auch
der Stilllegung zu erfüllen. Randnummer 58 Möglicher Adressat der Anordnung kann jeder gegenwärtige bzw. bei stillgelegten Anlagen der letzte Anlagenbetreiber sein. Die Anordnungsbefugnis ist dabei nicht auf die bloße Stilllegungsphase beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die gesamte
sorgephase (Versmann in Jarass/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 40 Rn. 114). Die
sorgephase dauert von der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zum Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde
WG den Abschluss der
sorge der Deponie festgestellt hat, an, § 2 Nr. 30 Deponieverordnung (DepV). Nicht abschließend kommen hier insbesondere die Maßnahmen in Betracht, die in § 12 DepV aufgeführt sind. Randnummer 59 Zeitlich bezieht sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf alle sogenannten Altdeponien und noch bestehende Deponien. Erfasst werden in Schleswig-Holstein jene Deponien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallgesetzes zum
sorgevorschriften auch auf solche Anlagen rechtfertigen würden. Hintergrund dessen ist, dass Anlagenbetreiber, die zum Stichtag noch eine solche Anlage betrieben, mit entsprechenden
sorgepflichten rechnen mussten. Dies kann aber nicht für die Betreiber solcher Anlagen gelten, die zum Stichtag gar nicht mehr betrieben wurden. Würde man dies weiterführen, so wäre eine
sorgepflicht ohne jegliche zeitliche Beschränkung für alle Anlagen anzunehmen. Eine solche ist aus rechtsstaatlichen Gründen jedoch nur schwerlich zu rechtfertigen. Soweit § 10 Abs. 2 AbfG 1972 (BGBl. I, S. 873, 875) der zuständigen Behörde die Befugnis einräumt, auf Kosten des Inhabers einer ortsfesten Abfallbeseitigung das Gelände, das für die Abfallbeseitigung verwandt worden ist, zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, erstreckt sich diese Pflicht nicht auf solche Müllplätze, die bei Inkrafttreten des AbfG 1972 schon endgültig stillgelegt waren (vgl. zum insoweit wortgleichen § 10 Abs. 2 AbfG v. 27. August 1986 Schwermer in Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, März 1988, § 10 Rn. 5 unter Bezugnahme auf den Stichtag des Inkrafttretens des AbfG 1972 nennenden und insoweit mit § 9 Abs. 1 AbfG 1972 vergleichbaren § 9 AbfG 1986, vgl. auch Kunig in Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, März 1988, Anh. § 10 Rn. 4). Randnummer 61 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Anlagen, wie wohl auch die gegenständliche Anlage, schon vor Inkrafttreten des Abfallgesetzes einer Genehmigungspflicht unterlagen. In Schleswig-Holstein richtete sich die Genehmigung von Müllplätzen zum fraglichen Zeitpunkt
der Verordnung über das Abladen von Müll und dem Betrieb von Müllplätzen vom 20. Januar 1967 (GVBl. Schleswig-Holstein, 1967, S. 47 f.). Diese Verordnung stellt zwar nicht nur eine Genehmigungspflicht für Müllplätze auf, sondern erlaubt auch den Erlass von Nebenbedingungen für diese, § 2 Abs. 1 Müllplatzverordnung. Eine Möglichkeit, darüber hinaus
sorgepflichten aufzuerlegen, enthält diese Verordnung nicht. Ebenso wenig enthält diese Verordnung eine Pflicht des Müllplatzbetreibers, eine Stilllegung anzuzeigen oder eine Rekultivierung vorzunehmen. Randnummer 62 Schon aufgrund der mangelnden Verpflichtung zur Anzeige der Stilllegung eines Müllplatzes kann aus der Abwesenheit einer solche Anzeige vor Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes 1972 nicht ein Fortbetrieb unterstellt werden. Gleiches gilt für einen nicht erfolgten Widerruf, selbst wenn dieser
damaliger Rechtslage möglich war. Es gibt für die Beteiligten keinen Grund, eine nicht ausgeschöpfte Genehmigung zu widerrufen. Dass dies nicht erfolgt ist, kann demnach auch kein Indiz für die Ausschöpfung oder den Weiterbetrieb des Müllplatzes sein. Abzustellen ist, wie oben gezeigt, allein auf den Willen des Müllplatzbetreibers, der anhand objektiver Kriterien zu bestimmen ist. Randnummer 63 Hier liegen unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Müllplatz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallgesetzes schon endgültig stillgelegt war. Aus dem Bestandsblatt vom
Bewertung objektiver Kriterien den Müllplatz nicht mehr nutzen wollte. Einzelne Restkapazitäten, die ggf. vorhanden waren, stehen dem nicht entgegen. Soweit der Beigeladene aufführt, dass davon auszugehen sei, dass der wilde Müll in der Nähe des gegenständlichen Müllplatzes 1972 auf dem Müllplatz abgelagert worden sei, gibt es hierfür schon keinerlei Anhaltspunkte. Der Beigeladene mutmaßt dies auch nur, ohne jedwede Indizien anzuführen. Doch selbst wenn man unterstellte, dass unmittelbar
dem Ortstermin der wilde Müll auf den Müllplatz verbracht worden wäre, könnte dies dann spätestens für eine endgültige Kapazitätsausschöpfung und eine sodann erfolgte endgültige Stilllegung sprechen, die dann noch vor dem Inkrafttreten des AbfG 1972 erfolgt wäre. Diese vielen Indizien, laut Beteiligten die einzigen Aktenvermerke diesbezüglich, weisen mit erheblichem Gewicht darauf hin, dass eine Stilllegung des Müllplatzes im Jahr 1971, spätestens aber zum Mai 1972 erfolgt ist. Sie dienen als objektive Kriterien,
denen der Wille der Antragstellerin dahingehend auszulegen ist, dass schon vor dem Inkrafttreten des AbfG 1972 ein Weiterbetrieb des Müllplatzes endgültig aufgegeben wurde. Randnummer 64 Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Genehmigung noch bis 1973 gültig war. Denn aus der Genehmigung eines Müllplatzes folgt nicht die Verpflichtung zur Nutzung dieses Müllplatzes bis zum Auslaufen der Genehmigung. Da der Müllplatz in Verantwortung der Antragstellerin betrieben wurde und eine weitere Anzeigepflicht gegenüber dem damals zuständigen Kreis Schleswig nirgends nominiert war, kann auch aus einer mangelnden Anzeige der Aufgabe des Betriebes nicht geschlossen werden, dass der Betrieb des Müllplatzes weitergeführt worden ist. Ebenso wenig spricht für einen weiteren Betrieb über den Stichtag hinaus, dass die Antragstellerin erst 1977 die Rekultivierung und Stilllegung des Müllplatzes angeordnet hat. Zum einen ist dies auch als weiteres Indiz zumindest einer vorherigen Stilllegung zu sehen, da der Beschluss der Stadtvertreterversammlung insoweit auch von einem ehemaligen Müllplatz spricht. Zum anderen ist eine Rekultivierung von Müllplatzflächen erst mit Aufkommen des Umweltrechts in den 1970er Jahren breiter thematisiert worden. Erst durch das steigende Bewusstsein der Gesellschaft und damit auch der Politik für die
teiligen Umwelteinwirkungen unter anderem von Abfallwirtschaftsbetrieben und Deponien ist eine weitergehende
frage erst ins Auge gefasst worden. Entsprechend gab es vor dem AbfG 1972 in Schleswig-Holstein für Müllplatzbetreiber keine Pflicht zur
sorge und Rekultivierung. Dass die Rekultivierung erst später erfolgte, spricht folglich nicht für einen Betrieb noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AbfG
G 1972 sind die
Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, grundsätzlich alle in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle selbst oder durch Dritte zu beseitigen (vgl. hierzu auch Lottermoser, Die Fortentwicklung des Abfallbeseitigungsrechts zu einem Recht der Abfallwirtschaft, 1991, S. 27).
1 des Ausführungsgesetzes zum Abfallbeseitigungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. November 1973 (GVOBL 1973, S. 407) sind in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte für die Abfallentsorgung im Sinne des § 3 Abs. 2 AbfG 1972 zuständig.
G 1972 haben die Inhaber ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen, die sie bei Inkrafttreten des Gesetzes betreiben oder mit deren Errichtung sie zu diesem Zeitpunkt begonnen haben, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten
Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Zuständige Behörde ist hier der Kreis Schleswig (heute: Schleswig-Flensburg). Eine solche Anzeige ist, soweit ersichtlich, nicht erfolgt. Wäre der Müllplatz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AbfG 1972 noch betrieben worden, wäre dies aber zu erwarten gewesen. Randnummer 66 Dem Katasterblatt vom
alledem sprechen die dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten
der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Eilverfahren dafür, dass der Müllplatz nicht vom Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 KrWG umfasst ist, da es sich um eine sog. Uraltdeponie handelt, die vor Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes am 11. Juni 1972 schon stillgelegt war. Randnummer 68 Von der Möglichkeit, landesrechtlich Uraltdeponien dem Abfallbeseitigungsregime unterfallen zu lassen, hat das Land Schleswig-Holstein keinen Gebrauch gemacht (hierzu Papier, Altlasten und polizeiliche Störerhaftung, DVBl. 1985, 873 f.). Randnummer 69 Doch selbst wenn man davon ausginge, dass es sich um eine dem AbfG 1972 unterfallende Deponie handelte, so wäre die jetzige Sanierungsanordnung unverhältnismäßig. Randnummer 70 Anordnungen
WG unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Randnummer 71 Zwar handelt es sich bei der
sorgepflicht um eine
der Stilllegung fortwirkende Verpflichtung zur Abwehr deponiespezifischer Gefahren. Eine Entlassung aus der
sorge
WG ist grundsätzlich erst mit endgültiger Beseitigung der von der Deponie ausgehenden Gefahr möglich (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, UmweltR,
sorgepflicht vorliegen, besteht bei § 40 Abs. 2 KrWG eine zeitliche Begrenzung der
sorgepflicht durch den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerwG, Beschluss vom
sorge von Deponien nicht übertragbar, da die möglichen Pflichten erst wesentlich später festgestellt werden können. Typischerweise treten die schädlichen Auswirkungen einer Deponie nicht schon vollständig binnen des ersten Jahres der Stilllegung ein. Dementsprechend sind Anordnungen zur
sorge für Deponien grundsätzlich Jahre
der Stilllegung einer Deponie möglich (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2000 – 20 A 1774/99 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Der Bayerische VGH hat eine 22 Jahre
Stilllegung der Deponie erfolgte Sanierungsverpflichtung etwa nur deswegen nicht als unverhältnismäßig angesehen, da bereits neun Jahre
Stilllegung die Notwendigkeit einer Sanierung auch dem vormaligen Deponiebetreiber bekannt war (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
Jahren erst erfolgende Anordnung zulässig ist). Randnummer 72 Soweit der Antragsgegner anführt, dass die allgemeinen Grundsätze der Störerhaftung keine zeitliche Befristung vorsehen, ändert dies nichts an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Antragsgegner verkennt hierbei, dass mit dem KrWG ein besonderes Regime zur Inanspruchnahme von Störern geschaffen wurde. Das Gefahrenabwehrrecht im Rahmen der
sorge ist schon durch die Möglichkeit der Entlassung aus der
sorge zeitlich befristet.
WG wird die zuständige Behörde verpflichtet, den Abschluss der
sorgephase auf Antrag festzustellen. Daraus folgt das endgültige Erlöschen der abfallrechtlichen Verantwortung des Deponiebetreibers. Schon hier zeigt sich die Besonderheit des Abfallrechts. Um aber auch im Übrigen dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass der Betreiber einer Deponie nicht auf ewig für die Deponie haftet, findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in zeitlicher Hinsicht Anwendung. Eine Anordnung ist zumindest dann unverhältnismäßig, wenn seit über 40 Jahren kein Deponiebetrieb mehr erfolgte und die endgültige Stilllegung spätestens seit nahezu 40 Jahren vor der Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit erfolgte. Dies gilt zumindest dann, wenn die ehemalige Deponiebetreiberin aufgrund der oben aufgeführten besonderen Umstände des Einzelfalls von einer solche Anordnung überrascht wäre, da der Betrieb der Deponie weder in den Einzelheiten bekannt wäre noch aufgeklärt werden kann. Zumindest wenn die Genehmigung schon seit 46 Jahren erloschen ist und für einen Weiterbetrieb über die Genehmigung hinaus trotz später erst erfolgter endgültiger Stilllegung durch Rekultivierung keine Anhaltspunkte vorliegen, dürfte eine Inanspruchnahme auf Grundlage des Abfallrechts unverhältnismäßig sein, wenn der Deponiebetreiber selbst nicht von einer Anwendbarkeit des AbfG 1972 und seiner Folgegesetze auf die Deponie ausging. Sonst würde derjenige Betreiber benachteiligt, der keine Entlassung aus der
sorgephase beantragte, weil er nicht von einer solchen Pflicht zur
sorge ausging gegenüber demjenigen, der später eine Deponie endgültig stilllegte, aber aufgrund dessen die Entlassung aus der
sorge
WG beantragte. Dies gilt zumindest dann, wenn wie hier rund 40 Jahre
der endgültigen Stilllegung, sofern entgegen der hier vertretenen Auffassung die Stilllegung im Zeitraum zwischen 1977 und 1980 erfolgte, erstmals Anordnungen
WG getroffen werden und die ehemalige Betreiberin hiermit nicht mehr rechnen konnte und musste. Eine Entlassung aus der
sorgephase
WG wäre dann zumindest ausgeschlossen oder könnte der Sanierungspflicht nicht entgegengehalten werden. Dies ist insbesondere auch deswegen nicht verhältnismäßig, da bei Kenntnis von dem Müllplatz und der
sorgepflicht ein Antrag auf Entlassung aus der
sorgephase hätte gestellt werden können, der aufgrund der mangelnden Sanierungsbedürftigkeit und
damaliger Rechtslage ggf. erfolgreich gewesen wäre. Randnummer 73 Der Antragsgegner dringt auch nicht mit der Behauptung durch, der Bescheid sei hilfsweise auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht gestützt (vgl. zur allgemeinen Zulässigkeit schon Papier, Altlasten und polizeiliche Störerhaftung, DVBl. 1985, 873 ff). Hiergegen spricht schon, dass neben § 40 KrWG keine weitere Rechtsgrundlage in dem Bescheid genannt ist. Dies ergibt sich auch weiter daraus, dass die von dem Antragsgegner angeführten Erwägungen in dem Bescheid unter der Überschrift „Begründung zur Verantwortlichenauswahl“ aufgeführt sind. Im Zusammenhang mit der Störerauswahl
WG führt der Antragsgegner im Bescheid lediglich an, dass hiernach nur die Antragstellerin als Störerin in Betracht komme. Danach folgt eine Begründung, wieso diese Störerauswahl hinsichtlich § 40 KrWG auch zum gleichen Ergebnis komme, sofern die Störerauswahl
den Grundsätzen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts vorgenommen werde. Dabei nimmt er jedoch ausschließlich Bezug auf die abfallrechtliche Stoßrichtung der Gefahrenabwehr. Dies zeigt sich daran, dass in dem Bescheid die Antragstellerin als Handlungsstörerin aufgeführt ist, der Beigeladene und der Eigentümer des Grundstücks jedoch als Zustandsstörer. Der Antragsgegner führt in seiner Antragserwiderung jedoch auf, dass
dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht die Antragstellerin auch Zustandsstörerin sei. Weitere Störer lägen nicht vor. Randnummer 74 Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren auf § 107 Abs. 3 LWG Bezug nimmt wird durch die weiteren Ausführungen des Antragsgegners schon deutlich, dass diese Ermächtigungsgrundlage in dem Bescheid keine Berücksichtigung fand. Denn die Begründung des Auswahlermessens hinsichtlich der Maßnahme in dem Bescheid nimmt (abfallrechtlich wohl zutreffend) lediglich Bezug auf den möglichen Einsturz der Rohrleitung. In den Ausführungen im gerichtlichen Verfahren nimmt der Antragsgegner jedoch noch auf weitere Maßnahmen Bezug, etwa die Verlegung des Rohres oder die Abtragung der Deponie. Letztere Maßnahmen sind jedoch vor allem dann zu berücksichtigen, wenn es sich nicht um
sorgemaßnahmen handelt, sondern um eine Gefahrenabwehr im Rahmen des Wasserrechts. Von diesen Erwägungen war der Bescheid ersichtlich nicht getragen. Randnummer 75 Eine Umdeutung des gegenständlichen Bescheides auf eine andere Rechtsgrundlage, wie sie im Widerspruchsverfahren noch durch die Verwaltung
G vorgenommen werden kann, und wozu auch das Gericht ermächtigt ist (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 8 C 1.16 –, juris Rn. 18), kommt hier nicht in Betracht. Randnummer 76
G kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Randnummer 77 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Randnummer 78 An einer gleichen Zielrichtung mangelt es zumindest dann, wenn die jeweils geregelten Lebenssachverhalte nicht identisch sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
3 LWG treffen die unteren Wasserbehörden und die unteren Küstenschutzbehörden die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Gewässer und von Gefahren, die durch Sturmfluten und Hochwasserereignisse oder den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Deiche, Sicherungsdämme, Dämme, Sperrwerke und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, der Hochwasserrisikogebiete sowie der im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften geregelten Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen. Randnummer 81
1 Nr. 3 LWG sind unter anderem die Landräte untere Wasserbehörden, die auch die unteren Abfallentsorgungsbehörden sind, § 25 Abs. 1 Nr. 3 LAbfWG. Randnummer 82 Allerdings haben diese beiden Vorschriften unterschiedliche Stoßrichtungen. Während § 107 Abs. 3 LWG zur Abwehr von Gefahren für Gewässer und von Gefahren, die durch dort genannte Anlagen hervorgerufen werden, richtet sich § 40 KrWG über den Verweis von § 36 KrWG auf § 15 Abs. 2 KrWG auf die Sicherheit der Abfallentsorgung. Diese unterschiedlichen Zielrichtungen stehen einer Umdeutung entgegen. Denn, wie auch schon oben gezeigt, ergibt sich hinsichtlich des Auswahlermessens eine unterschiedliche Zweckrichtung. Damit ergeben sich auch unterschiedliche in Betracht zu ziehenden Maßnahmen, die in ihrer Zweckmäßigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind. Stehen im Rahmen des Abfallrechts u. a. der Deponiekörper und die von ihm ausgehenden Gefahren im Mittelpunkt, geht es im Wasserrecht um die von dem Gewässer ausgehenden oder auf das Gewässer einwirkenden Gefahren. Ist für den Schutz des Deponiekörpers etwa die Sanierung der existierenden Rohrleitung
Ansicht des Antragsgegners das einzig mögliche Mittel, so führt er hinsichtlich des Schutzes des Gewässers im gerichtlichen Verfahren noch weitere mögliche Maßnahmen an. Da es sich hierbei um Ermessenserwägungen handelt, die das Gericht nicht statt der Behörde vornehmen kann, ist einer gerichtlichen Umdeutung die Grundlage entzogen. Randnummer 83 Zumindest ist aber im Rahmen der summarischen Prüfung, die im Eilverfahren ausreichend aber auch geboten ist, nicht ersichtlich, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 107 Abs. 3 LWG hinsichtlich der Eigentümerstellung der Antragstellerin bezüglich der Rohrleitung vorliegen. Hierzu sind weitere, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durchzuführende Sachverhaltsermittlungen erforderlich. Dass eine diesbezügliche Amtsermittlung erfolgt ist, wie sie § 83 LVwG vorschreibt, ist nicht ersichtlich. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Antragstellerin um die Eigentümerin handelt. Im Gegenteil, spricht
den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten vieles dafür, dass die Antragstellerin nicht (mehr) Eigentümerin der Rohrleitung ist. Randnummer 84 Gegen eine Eigentümerstellung spricht hier insbesondere, dass
summarischer Prüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Rohrleitung nur vorübergehend verbaut werden sollte, und deswegen von einem Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB auszugehen wäre. Randnummer 85 Abzustellen ist hierbei auf den mutmaßlichen Willen des Erbauers. Ob im generellen eine Vermutung dafür spricht, dass der Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter die verbundene Sache nur vorübergehend einbringen wollte, ist für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Denn diese tatsächliche Vermutung muss davon getragen werden, dass der Wille des schuldrechtlich Berechtigten, die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck zu verbinden, mit den tatsächlichen Umständen in Einklang steht (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 – VIII ZR 270/83 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Folglich kommt die Vermutung dann nicht zum Tragen, wenn die objektiven Umstände den sicheren Schluss zulassen, dass die Sache
dem Willen des Nutzungsberechtigten mit dem Ende des Nutzungsrechts dem Grundstückseigentümer zufallen soll (Stresemann in MüKo,
alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Randnummer 88 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht berücksichtigt im Rahmen des Ermessens Ziffer 2.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.