Auskunft über Verwendung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln am Fußboden eines Ladengeschäfts Leitsatz 1. Ist Vortrag des Klägers zum Nachweis der Aktivlegitimation erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden und ist der entsprechende Vortrag gem. § 296a ZPO zurück- und die Klage daraufhin abgewiesen worden, hindern die Verspätungsvorschriften des § 531 ZPO - hier § 531 Abs. 2 ZPO - in der Berufungsinstanz die Berücksichtigung nicht, wenn der Vortrag des Klägers nunmehr unstreitig ist. (Rn.20) 2. Die Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen eines Werkunternehmers liegen vor, wenn der Kunde die Mängelbeseitigungsarbeiten, wegen der ihm ein Kostenvorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB zugesprochen worden war, vorgenommen hat. (Rn.18) 3. Der Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB ist zweckgebunden und vom Kunden zur Mängelbeseitigung zu verwenden. Der Kunde muss seine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nachweisen, über den erhaltenen Kostenvorschuss Abrechnung erteilen und den für die Mängelbeseitigung nicht in Anspruch genommenen Betrag zurückerstatten. Es entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Werkunternehmers in Höhe des nicht zweckentsprechend verbrauchten Vorschusses. (Rn.19) 4. Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch, sondern ein aus Treu und Glauben entwickelter Anspruch aus dem Vertragsverhältnis. Hat der Kunde die Mängelbeseitigung durchgeführt, so muss er den Vorschuss abrechnen. Ergibt die Abrechnung einen Überschuss für den Werkunternehmer, ist dieser an ihn zurückzuzahlen. (Rn.19) 5. Der Auskunftsanspruch des Werkunternehmers ist nur dann durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB, wenn der Kunde - um eine Prüfung durch den Werkunternehmer zu ermöglichen - analog § 666 BGB die dortigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung erfüllt hat. (Rn.21) 6. Dazu muss der Kunde den Werkunternehmer über die Einzelheiten der Auftragsausführung in verkehrsüblicher Weise informieren und ihm die Übersicht über das Besorgte verschaffen in einer Weise, die dem Werkunternehmer die Überprüfung der Besorgung gestattet. Es gilt § 259 BGB, so dass erforderlichenfalls genauere Information durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben geschuldet ist. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt dabei der Kunde, insbesondere für den Verbleib der Einnahmen und dafür, dass er über nicht mehr vorhandene Vermögenswerte gemäß dem Auftrag, nach Weisungen oder im Interesse des Werkunternehmers verfügt hat. Ergänzt mit der Kommentierung zu § 259 BGB erfordert die Rechenschaftslegung eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Die Ausgaben müssen so detailliert und verständlich dargestellt sein, dass der Werkunternehmer ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche und die gegen ihn gerichteten Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen. Bei Unvollständigkeit der Rechnung besteht ein Anspruch auf Ergänzung. (Rn.24) 7. Ohne Antrag auf Zurückverweisung, damit das Landgericht nach weiterem Vortrag der Beklagten die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sowie einen möglicherweise daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch prüfen kann, kann eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO nach der Rechtsprechung des II. und VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nicht erfolgen (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, juris Leitsatz 3 und BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, juris Leitsatz 2; entgegen BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, juris Rn. 19). (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel, 3. November 2023, 9 O 291/22 vorgehend LG Kiel, 19. Juli 2017, 9 O 234/14 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 03.11.2023 ‒ Az. 9 O 291/22 ‒ aufgehoben und ‒ hinsichtlich des Antrags zu 1. ‒ wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, den aufgrund des Urteils des Landgerichts Kiel vom 19.07.2017 Az. 9 O 234/14, an die Beklagte gezahlten Kostenvorschuss in Höhe von 19.038,39 € abzurechnen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft über die Verwendung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln an Bodenverlegungsarbeiten in Höhe von 19.038,39 € in Anspruch. Des Weiteren verlangt sie Rückzahlung des sich daraus ergebenden unverbrauchten Restbetrags. Randnummer 2 Die Beklagte verband mit der A. GmbH ein Werkvertrag, der seitens der A. GmbH die Lieferung und Verlegung von Dielen in dem von der Beklagten in K. betriebenen Schuhladen zum Gegenstand hatte. Zwischen den Parteien war erstinstanzlich streitig, ob die A. GmbH ihre Firmierung in „xxx“ geändert hat. Randnummer 3 Mit Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.07.2017 ‒ Az. 9 O 234/14 ‒ wurde die A. GmbH verurteilt, auf die Kosten zur Beseitigung von Mängeln ihrer an die Beklagte erbrachten Werkleistung einen Vorschuss in Höhe von 19.038,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 16.020,39 € seit dem 07.08.2014 und auf weitere 3.018,-- € seit dem 15.11.2014 an die Beklagte zu zahlen. Randnummer 4 Da die Klägerin keine Zahlung leistete, leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung ein. Seitdem zahlt die Klägerin über den Gerichtsvollzieher Raten auf den ausgeurteilten Betrag, wobei die Frage der vollständigen Zahlung zwischen den Parteien streitig ist. Randnummer 5 Zu den Mängelbeseitigungsarbeiten reichte die Beklagte die Rechnung vom 08.08.2016 über 10.829,-- € brutto (Anlage B2) sowie die Rechnung vom 19.09.2023 über 28.129,22 € brutto (Anlage B4) zur Akte. Umfang, Art und Weise sowie die Frage, ob diese Sanierung den Vorgaben des landgerichtlichen Urteils vom 19.07.2017 ‒ Az. 9 O 234/14 ‒ entspricht, sind streitig. Randnummer 6 Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Randnummer 7 Das Landgericht hat die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ihre Identität mit der A. GmbH nachgewiesen habe. Diesbezüglich nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Vortrag der Klägerin hat es gem. § 296a ZPO zurückgewiesen. Randnummer 8 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verlangt nach wie vor Abrechnung und Zahlung des unverbrauchten Kostenvorschusses im Rahmen einer Stufenklage. Randnummer 9 Sie beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Landgerichts Kiel vom 03.11.2023 - Az. 9 O 291/22 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 11 1. den aufgrund des Urteils des Landgerichts Kiel vom 19.07.2017, Az. 9 O 234/14, an die Beklagte und Berufungsbeklagte gezahlten Kostenvorschuss in Höhe von 19.038,39 € abzurechnen, sowie Randnummer 12 2. den sich aus der Abrechnung ergebenden unverbrauchten Kostenvorschuss an die Klägerin zurückzuzahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze. II. Randnummer 16 Die Berufung der Klägerin ist in Bezug auf die von ihr erhobene Stufenklage in der ersten Stufe - betreffend den Auskunftsanspruch (Antrag zu 1.) - zulässig und begründet. Randnummer 17 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über die Verwendung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von 19.038,39 €. Randnummer 18
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