← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer 11 B 79/24 Beschluss

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der am 16. September 2024 geste

. Randnummer 6 Nach § 60c Abs. 1 Satz 1

ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3

zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland (Nr. 1) als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat (lit. a) oder eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (lit. b), und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder (Nr. 2) im Besitz einer Duldung nach § 60a

ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Ausbildungsduldung versagt werden. Randnummer 7 Unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Erteilung der vom Antragsteller begehrten Ausbildungsduldung nach allen erkennbaren Umständen jedenfalls aufgrund von § 60 Abs. 2 Nr. 3 lit. c

ausgeschlossen. Die Ausbildungsduldung wird hiernach nicht erteilt, wenn die Identität nicht geklärt ist bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise; die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in § 60c Abs. 2 lit. a bis c

genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat. Eine Duldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1

kann unbeachtlich des § 60c Abs. 2 Nr. 3

erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat, § 60c Abs. 7

. Randnummer 8 Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am

  1. Juli 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am
  2. September 2022 einen Asylantrag. Er führte ausweislich seiner Angaben beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei seiner Einreise in das Bundesgebiet keine Personalpapiere bei sich. Er gab an, dass er seine ID-Karte in der Türkei gelassen habe, da er illegal ausgereist sei. Er habe seine ID-Karte „angefordert“, diese werde „wahrscheinlich demnächst kommen“. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Antragstellers durch Bescheid vom
  3. November 2022 vollumfänglich ab (Gesch.-Z.: 9545796-163). Die hiergegen erhobene Klage wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durch Urteil vom
  4. Dezember 2023 ab (Az. 10 A 293/23), der anschließend gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom
  5. Februar 2024 abgelehnt (Az. 5 LA 13/24). Am
  6. Juni 2024 legte der Antragsteller seine türkische ID-Karte beim Antragsgegner vor. Randnummer 9 Der Antragsteller verfügte demzufolge bei und nach seiner Einreise in das Bundesgebiet nach allen erkennbaren Umständen zunächst über keinerlei Personaldokumente, mit welchen er seine Identität belegen konnte. Zwar ist die Identität des Antragstellers zwischenzeitlich aufgrund der Vorlage der ID-Karte hinreichend geklärt. Dies geschah indes unstreitig erst nach der Sechsmonatsfrist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. c

. Die Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. c

gilt nach Halbsatz 2 zwar auch als gewahrt, wenn der Antragsteller alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen hat, und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat. In diesem Fall entsteht der betroffenen Person ein gebundener Rechtsanspruch auf die Ausbildungsduldung, mit der Folge, dass der Versagungsgrund nicht eingreift (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.06.2020 – 10 CE 20.931 –, juris Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen jedoch gleichermaßen nicht vor. Es kann insoweit dahinstehen, ob gegenüber dem Antragsteller konkretisierende Aufforderungen durch den Antragsgegner ergangen sind, welche Maßnahmen zur Klärung der Identität konkret zu ergreifen sind (vgl. zur Anstoß- und Konkretisierungspflicht Röder, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024,

§ 60cRn.

43 m.w.N.). Denn derartiges war vorliegend jedenfalls deswegen nicht erforderlich, weil die vorzunehmende Mitwirkungshandlung für den Antragsteller evident war (vgl. hierzu Röder, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024,

§ 60cRn.

43 m.w.N.). Der Antragsteller hatte bereits selbst gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, dass er über eine türkische ID-Karte verfügt und diese in der Türkei zurückgelassen habe. Es war offenkundig, dass der Antragsteller – was er im Übrigen auch selbst ankündigte – sich um die Übersendung oder Überbringung dieses (Identitäts-)Dokumentes in die Bundespublik Deutschland bemühen musste. Der Antragsteller hat zwar behauptet, dass er dies auch getan habe und lediglich widrige Umstände zu einer späteren Übermittlung geführt hätten. Der Antragsteller hat es gleichwohl – trotz Nachforderung des beschließenden Gerichts – versäumt, diesen von dem Antragsgegner in Zweifel gezogenen Vorgang in dem vorliegenden Verfahren glaubhaft zu machen. Insbesondere hat er entgegen seinem Vorbringen keine eidesstattlichen Versicherungen seiner Familienangehörigen vorgelegt. Randnummer 10 Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass dem Antragsteller eine Vorsprache vor den Behörden seines Herkunftsstaates – anders als der Antragsgegner meint – während des noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens nicht zumutbar gewesen sein dürfte (vgl. Röder, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024,

§ 60cRn.

44 f.). Randnummer 11 Unabhängig von dem Vorstehenden ist für die Kammer mangels entsprechender Glaubhaftmachung auch nicht feststellbar, dass der Antragsteller die Voraussetzung des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

erfüllt. Er hat nämlich weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er beabsichtigt eine in § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

genannte Berufsausbildung aufzunehmen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller – trotz nochmaliger Aufforderung durch das beschließende Gericht – keinen Ausbildungsvertrag vorgelegt. Im Verwaltungsvorgang findet sich lediglich ein Schreiben der xxx GmbH vom

  1. Juni 2024, wonach der Antragsteller mit dem dortigen Unternehmen einen Ausbildungsvertrag zum
  2. August 2024 abgeschlossen habe. Aus dem Schriftstück erschließt sich jedoch nicht hinreichend (es ergibt sich allenfalls einen Hinweis auf den Bereich Ofen- und Heizungsbau), welchen Ausbildungsberuf der Antragsteller konkret nachzugehen gedenkt. Demzufolge lässt sich für die Kammer auch nicht feststellen, ob es sich hierbei um eine der von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

geforderten Ausbildungen handelt. Randnummer 12 In der Folge lässt sich auch nicht feststellen, dass die Voraussetzung des § 60c Abs. 3 Satz 3

vorliegt, ob also eine Eintragung eines etwaigen Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit eine solche nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Randnummer 13 Anderweitige Grundlagen für einen Anspruch auf eine Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers hat dieser nicht vorgetragen und deren Voraussetzungen demzufolge auch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 14 Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Randnummer 15 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001589285

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.