Feststellung der Nichtigkeit eines Ausschließungsbeschlusses einer Gesellschafterversammlung Orientierungssatz
- Das notwendige Feststellungsinteresse eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an der Feststellung des Bestehens, der Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses ergibt sich aus seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Das Feststellungsinteresse besteht für Feststellungsklagen gegenüber jedem einzelnen Mitgesellschafter, jedenfalls aber für die Klage gegen alle die Nichtigkeit bestreiten Mitgesellschafter. (Rn.395) (Rn.396)
- Für die Beurteilung des Feststellungsinteresses kommt es nicht darauf an, dass ein Gesellschafter kein Stimmrecht besaß. Entscheidend ist, dass er Gesellschafter ist und die Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse verteidigt. Die Beschlussmängelklage ist gegen die Gesellschafter zu richten, die eine andere Auffassung vertreten (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom
- März 2023 - 8 U 48/22). (Rn.396) (Rn.398)
- Im Personengesellschaftsrecht gibt es für die Geltendmachung von Beschlussmängeln - anders als im Recht der Kapitalgesellschaften - keine gesetzlichen Klagefristen. Die Erhebung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 256 ZPO ist an keine Frist gebunden, kann jedoch nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt sein. Allerdings steht es den Gesellschaftern auch in der Personengesellschaft frei, die Berufung auf Beschlussmängel durch materielle Ausschlussfristen für die Klageerhebung im Gesellschaftsvertrag zu beschränken (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom
- Februar 2013 - 8 U 21/12). (Rn.403)
- Ein wichtiger Grund zur Ausschließung eines Gesellschafters ist immer dann gegeben, wenn in der Person dieses Gesellschafters Umstände vorliegen, die den anderen Gesellschaftern bei verständiger Abwägung aller in Betracht kommenden Tatsachen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar machen. Ein solcher Ausschließungsgrund liegt namentlich dann vor, wenn ein Gesellschafter durch schuldhaftes Verhalten das bis dahin bestehende Vertrauen der Gesellschafter zueinander zerstört hat und wenn es den übrigen Gesellschaftern aus diesem Grunde nicht mehr möglich ist, mit ihm wie bisher vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist aber nur dann unzumutbar, wenn für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten ist (Anschluss OLG Jena, Endurteil vom
- Juni 2013 - 2 U 534/12). (Rn.407)
- Die Ausschließung kommt als „ultima ratio“ in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit durch mildere Mittel wie beispielsweise die Rückübertragung von Anteilen oder Erstattung von Zahlungen nicht beseitigt werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom
- März 2011 - II ZR 83/09). (Rn.421) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
- Zivilsenat,
- Oktober 2024, 9 U 2/24, Urteil Tenor I. Es wird festgestellt, dass die auf der Gesellschafterversammlung der I... B... GmbH & Co. KG vom 25.10.2022 gefassten Beschlüsse
- zum Tagesordnungspunkt 8 „Frau A... wird aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen.“ und
- zum Tagesordnungspunkt 10 „Die bisher gezahlte Gewinnbeteiligung soll von Frau A... zurückgefordert werden.“ nichtig sind. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben 46% die Klägerin und 54% die Beklagten zu 2), 3), 6), 7), 8), 9), 10), 13), 14), 15), 16), 26), 27), 30), 33), 34), 36), 37), 38), 40), 41), 42), 44), 45), 46), 47), 48), 49), 50), 51), 54), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 61), 62), 63), 64), 65), 66), 67), 68), 69), 73), 75), 77), 80), 81), 82), 87), 90), 92), 93), 95), 97), 98), 102), 103), 106), 107), 108), 109), 110), 111), 112), 114), 116), 117), 118), 119), 120),121), 127), 128), 129), 130), 131), 133), 134), 135), 136), 138), 139), 140), 141), 142), 143), 146), 148), 150), 151), 153), 160),161), 164), 166), 167), 170), 173), 175), 176), 177), 148), 179), 180), 181), 184), 185), 187), 190), 192), 193), 197), 199), 200), 202), 204),206), 207), 210), 211), 214), 215), 216), 217), 218), 219), 222), 223), 224), 229), 235), 239), 241), 242), 244), 247), 248), 251), 252), 253), 254), 252), 258), 260), 261), 264), 266), 267), 272), 273), 274), 278), 280), 282), 287), 288) und 294) als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 4), 5), 11), 12), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 25), 28),29), 31), 32), 35), 39), 43), 52), 53), 70), 71), 72), 74), 76), 78), 79), 83), 84), 85), 86), 88), 89), 91), 94), 96), 99), 100), 101),113), 104), 105), 115), 122), 123), 123), 124), 125), 126), 132), 137), 144), 145), 147), 149), 152), 154), 155), 156), 157), 158), 159), 162), 163), 165), 168), 169), 170), 172), 174), 182), 183), 186), 188), 189), 191), 194), 195), 196), 198), 201), 203), 205), 208), 209), 212), 213), 220), 221), 225), 226), 227), 228), 230), 231), 232), 233), 234), 236), 237), 238), 240), 243), 246), 249), 250), 256), 257), 259), 262), 263), 265), 269), 270), 271), 275), 276), 277), 279), 283), 284), 285), 286), 189), 290), 291), 292), 293), 295), 296), 297), 298) und 299) hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3), 6), 7), 8), 9), 10), 13), 14), 15), 16), 26), 27), 30), 33), 34), 36), 37), 38), 40), 41), 42), 44), 45), 46), 47), 48), 49), 50), 51), 54), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 61), 62), 63), 64), 65), 66), 67), 68), 69), 73), 75), 77), 80), 81), 82), 87), 90), 92), 93), 95), 97), 98), 102), 103), 106), 107), 108), 109), 110), 111), 112), 114), 116), 117), 118), 119), 120),121), 127), 128), 129), 130), 131), 133), 134), 135), 136), 138), 139), 140), 141), 142), 143), 146), 148), 150), 151), 153), 160),161), 164), 166), 167), 170), 173), 175), 176), 177), 148), 179), 180), 181), 184), 185), 187), 190), 192), 193), 197), 199), 200), 202), 204),206), 207), 210), 211), 214), 215), 216), 217), 218), 219), 222), 223), 224), 229), 235), 239), 241), 242), 244), 247), 248), 251), 252), 253), 254), 252), 258), 260), 261), 264), 266), 267), 272), 273), 274), 278), 280), 282), 287), 288) und 294) tragen diese selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Beschluss: Der Streitwert wird auf 305.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin macht mit der Feststellungsklage insbesondere die Nichtigkeit des auf der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2022 der Beklagten zu 1) gefassten Beschlusses über ihren Ausschluss als Kommanditistin der Beklagten zu 1) geltend. Randnummer 2 Die Beklagte zu 1) ist mit dem Gesellschaftsvertrag vom 15.10.2013 (Anlage K 1) gegründet worden. Sie hat ca. 300 Kommanditisten und betreibt einen sogenannten „B...“ (B...). Kommanditisten können neben den Gründungskommanditisten sowie Gründungsgesellschaftern der Komplementärin, der Beklagten zu 2), nur volljährige Personen sein, die vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 ihren Hauptwohnsitz in den Gemeinden T..., A... oder B… hatten oder am Stichtag Eigentümer von Windeignungsflächen waren. Die Kommanditisten haben eine Pflichteinlage von mindestens 3.000 € aber höchstens 39.000 € zu leisten. Randnummer 3 Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) vom 15.10.2013 (Anlage K 1) enthält zu Gesellschafterbeschlüssen, zur Verfügung über Kommanditanteile sowie zum Ausschluss und Ausscheiden von Gesellschaftern u.a. folgende Regelungen: Randnummer 4 § 6 Gesellschafterbeschlüsse Randnummer 5
(1)Die von den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Die Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel in Gesellschafterversammlungen gefasst. Die Gesellschafterversammlung beschließt in jedem Fall über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführung und gegebenenfalls die Wahl eines Abschlussprüfers. Randnummer 6
(2)In der Gesellschafterversammlung wird den Gesellschaftern je gezeichneten 3.000,00 € ein Stimmrecht gewährt. Randnummer 7
(3)Die Komplementärin ist in der Gesellschafterversammlung nicht stimmberechtigt. ... Randnummer 8
(5)Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen ist erforderlich bei Randnummer 9 g) Ausschließung eines Gesellschafters, wobei dessen Kommanditanteil bei der Randnummer 10 Berechnung nicht mitberechnet wird. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit reduziert sich die Frist auf sieben Kalendertage. ... Randnummer 11
(10)Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen können nur durch Klage innerhalb von einem Monat nach Absendung des Beschlussprotokolls geltend gemacht werden. Randnummer 12 § 12 Verfügung über Kommanditanteil Randnummer 13
(1)Jeder Kommanditist kann ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter seinen Kommanditanteil oder Teile desselben an nachfolgeberechtigte Personen abtreten. Nachfolgeberechtigt sind: Randnummer 14
- d)die leiblichen Abkömmlinge (Kinder und Enkelkinder) der Kommanditisten; Randnummer 15
- e)die Ehegatten der Kommanditisten; Randnummer 16
- f)die Eltern oder Großeltern der Kommanditisten. Randnummer 17 Die Abtretung ist jedoch erstmals nach Ablauf des dritten Folgejahres nach der vollständigen Inbetriebnahme des Windparks möglich. Randnummer 18
(2)Im Übrigen kann eine Beteiligung nicht auf andere Personen übertragen werden. Ausnahmen kann nur die Gesellschafterversammlung gemäß § 6 Abs. 5 lit. f) durch entsprechenden Beschluss gestatten. Randnummer 19
(3)Die Verpfändung oder Belastung der Beteiligung ist unzulässig. Auch die Einräumung einer Unterbeteiligung ist nicht gestattet. Die Übertragung, Verpfändung oder sonstige Belastung von Rechten und Ansprüchen der Gesellschafter aus diesem Vertrag sind unzulässig. Dies gilt insbesondere auch für Entnahme- und Auszahlungsansprüche sowie für Ansprüche auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. ... Randnummer 20 § 14 Konkurs, Vergleich, Insolvenz, Auflösungsklage eines Gesellschafters Randnummer 21
(1)Ein Gesellschafter, über dessen Vermögen das Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder bezüglich dessen Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, scheidet mit dem Tag der Eröffnung des Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens bzw. des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, aus der Gesellschaft aus. ... Randnummer 22 § 15 Ausschließen von Gesellschaftern Randnummer 23
(1)Ein Kommanditist kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn er nachhaltig gegen wesentliche Gesellschafterpflichten verstößt. Randnummer 24
(2)Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter mit mindestens 75% Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der auszuschließende Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht. Wirksam wird die Ausschließung mit Zugang des Beschlusses.' ... Randnummer 25 § 16 Folgen des Ausscheidens Randnummer 26
(1)In den Fällen der §§ 14 und 15 sowie bei Kündigung (§ 4) wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Vielmehr scheidet der betroffene Gesellschafter aus, während die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern mit dem Recht zur unveränderten Beibehaltung der Firma fortgeführt wird .... Randnummer 27 Die Klägerin erwarb 13 Anteile im Nominalwert von 39.000,00 €. Ihr inzwischen geschiedener Ehemann, I... A..., erwarb im April 2014 ebenfalls 13 Anteile mit einem Nominalwert von 39.000,00 €. Weitere 13 Anteile hatte die Mutter der Klägerin gezeichnet, diese sind später auf die Klägerin übertragen worden. Randnummer 28 Die Kommanditisten - so auch die Klägerin und Herr I... A... - hatten bei ihrem Eintritt in die Beklagte zu 1) eine Gesellschaftererklärung zum EEG 2012 unterschrieben: Randnummer 29 „Ich bin rechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der Beteiligung an der I... B... GmbH & Co. KG und habe in Bezug auf meine Beteiligung keine Verträge, Vereinbarungen oder sonstige Absprachen zur Übertragung meiner Anteile zur Ausübung meiner Stimmrechte oder zur Umgehung der Anforderung an Bürgerenergiegesellschaften geschlossen.“ Randnummer 30 Die Klägerin schloss mit ihrem (damaligen) Ehemann I... A..., dem Kläger im Verfahren 6 HKO 36/22, einen auf den 18.07.2014 datierten schriftlichen Treuhandvertrag, woraus sich ergibt, dass ihm das Kapital zur Zahlung der 13 Anteile von der Klägerin als Treugeberin zur Verfügung gestellt wurde und er diese Anteile für sie gezeichnet hat. Der nur in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 6 HKO 34/22 von der hiesigen Beklagten zu 1) zur Akte eingereichte Treuhandvertrag (dort Blatt 238) zwischen der Klägerin (Treugeberin) und Herrn I... A... (Treuhänder) lautet: Randnummer 31 „§ 1 Präambel Randnummer 32 Der Treuhänder ist Kommanditist der I... B... GmbH & Co. KG (HRA 8046 FL). Er hat 13 Anteile für die Treugeberin gezeichnet (Einlage 39.000,00 €), weil er nach deren Satzung die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Das Kapital zur Zahlung der Anteile wurde von der Treugeberin zur Verfügung gestellt. Vor diesem Hintergrund vereinen die Parteien was folgt: Randnummer 33 § 2 Begründung des Treuhandverhältnisses Randnummer 34 Die Parteien vereinbaren, dass der Treuhänder für die Treugeberin 13 Anteile an der I... B... GmbH & Co. KG treuhänderisch hält. Randnummer 35 § 3 Pflichten des Treuhänders Randnummer 36 1. Der Treuhänder verpflichtet sich, den in § 1 genannten Geschäftsanteil für Rechnung der Treugeberin zu halten, zu besitzen und zu verwalten und in diesem Rahmen alle Gesellschafterrechte ausschließlich im Interesse der Treugeberin auszuüben. Erträge aller Art aus den Geschäftsanteilen, insbesondere ausgeschütteter Gewinn, sind unverzüglich an die Treugeberin abzuführen. Der Treuhänder tritt hiermit sicherungshalber bereits heute sämtliche ihm aus der Beteiligung erwachsenen Gewinnansprüche an die Treugeberin ab. Randnummer 37 2. Der Treuhänder hat der Treugeberin in jeder Hinsicht Auskunft zu geben und ihr Rechenschaft abzulegen. Der Treuhänder ist verpflichtet, sein Stimmrecht in der Gesellschaft nach Weisung der Treugeberin auszuüben, soweit nicht gesellschaftsrechtliche Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft dem zwingend entgegenstehen. Beschlüsse der Gesellschafter hat der Treuhänder der Treugeberin mitzuteilen und ihm übermittelte Protokolle über Verhandlungen und Beschlüsse abschriftlich der Treugeberin zu übersenden. Der Treugeber ermächtigt hiermit die Treugeberin, mit der Maßgabe, dass diese Vollmacht durch den eventuellen Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen soll, die Rechte aus den Geschäftsanteilen auch in eigener Person wahrzunehmen, insbesondere das Stimmrecht auszuüben. Randnummer 38 3. Der Treuhänder ist verpflichtet, ohne vorheriges Einverständnis der Treugeberin wieder über den Geschäftsanteil zu verfügen noch sich zu einer Verfügung zu verpflichten. Gleiches gilt für den mit dem Geschäftsanteil verbundenen Nebenrechten und Ansprüche wie insbesondere den Gewinnanspruch. Demgemäß erteilt der Treuhänder der Treugeberin unwiderruflich Randnummer 39 Vollmacht Randnummer 40 den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil ganz oder zum Teil abzutreten, zu verpfänden oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Diese Vollmacht erlischt nicht durch den evtl. Tod des Vollmachtgebers. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit. Randnummer 41 4. Soweit nicht nach dem Gesetz eine Verpflichtung zur Offenlegung besteht, haben Treugeberin und Treuhänder das Treuhandverhältnis gegenüber jedermann vertraulich zu behandeln. Eine Offenbarung gegenüber Dritten ist nur zulässig, sofern der Treugeber dies wünscht. Randnummer 42 5. Der Treuhänder verpflichtet sich für den Fall, dass die Treugeberin die persönlichen Voraussetzungen erfüllte, Kommanditist der I... B... GmbH & Co. KG zu sein, an einer vertraglichen Vereinbarung mitzuwirken, die die Übertragung der Kommanditanteile gewährleistet. Randnummer 43 § 4 Pflichten der Treugeberin Randnummer 44 1. Für seine Tätigkeit erhält der Treuhänder keine Vergütung Randnummer 45 2. Die Treugeberin ist verpflichtet, den Treuhänder von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen, welche sich auf den von ihm treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil gründet. In diesem Rahmen ist die Treugeberin insbesondere verpflichtet, den Treuhänder von jeder Inanspruchnahme aus einer Kosten besteht-und Steuerschuld, gleich welcher Art freizustellen, welche sich aus der Gesellschaft Mitteilung ergeben sollte. Darüber hinaus hat die Treugeberin dem Treuhänder alle Auslagen zu erstatten, welche durch die Übernahme, den Besitz, die Verwaltung oder eine Weisung gemäß Übertragung des Geschäftsanteils entstanden sind oder künftig entstehen werden. Randnummer 46 § 5 Beendigung des Treuhandverhältnisses Randnummer 47 1. Das Treuhandverhältnis wird auf unbestimmte Zeit begründet. Es endet mit dem Tod des Treuhänders, Beschlagnahme des Anteils im Rahmen einer gegen den Treuhänder gerichteten Zwangsvollstreckung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treuhänders oder Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse. Das Treuhandverhältnis endet außerdem auch ohne vorangegangene Kündigung, wenn der Treuhänder auf Weisung der Treugeberin den Geschäftsanteil vollständig an diesen oder eine vom Treugeber benannte dritte Person überträgt. Randnummer 48 2. Die Treugeberin ist berechtigt, das Treuhandverhältnis zum Ende eines Monats gedankt Strich aus wichtigem Grund auch fristlos zu kündigen. Randnummer 49 3. Der Treuhänder ist nur berechtigt, das Treuhandverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Randnummer 50 4. Aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses tritt hiermit der Treuhänder den von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an die Treugeberin ab, unbeschadet des Rechts der Treugeberin, vom Treuhänder bzw. im Fall des Todes des Treuhänders seinen Erben die Übertragung des bzw. der Geschäftsanteile an einen von der Treugeberin benannten Dritten zu verlangen. Ein Entgelt steht dem Treuhänder im Fall der Beendigung des Treuhandverhältnisses nicht zu. Randnummer 51 5. Der Treuhänder tritt für den Fall der entgeltlichen Übertragung bei Ausübung des Vorerwerbsrechts an den dies annehmenden Treugeber alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag ab.§ 7 Schlusssatzung Randnummer 52 Diese Vereinbarung betrifft eine zuvor mündlich getroffene Abrede. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Die betroffene Bestimmung ist vielmehr so auszulegen oder zersetzen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche Zweck nach Möglichkeit erreicht wird. Dasselbe gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Vertragslücken.“ Randnummer 53 Die Klägerin und Herr I... A... informierten die Beklagte zu 1) nicht über die Treuhandvereinbarung. Die Klägerin legte den Treuhandvertrag gegenüber dem Finanzamt offen und versteuerte die Erträge. Randnummer 54 Am 05.08.2014 eröffnete das Amtsgericht Flensburg unter dem Aktenzeichen 54 IK 303/14 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn I... A..., das im Jahr 2021, nach Erteilung von Restschuldbefreiung, aufgehoben wurde. Im Jahr 2021 erwarb die Klägerin von ihrer Mutter deren 13 Anteile. Randnummer 55 Ende Januar 2022 erhielt die Beklagte zu 1) Kenntnis vom Bestehen eines Treuhandvertrages und von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn I... A.... Die Beklagte zu 1) hielt der Klägerin und Herrn I... A... mit Schreiben vom 25.03.2022 (Anlage B 2) eine Verletzung des Gesellschaftsvertrages vor. Am 13.06.2022 fand ein Gespräch der Beteiligten statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Randnummer 56 Auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 21.06.2022 fassten die Gesellschafter jeweils für die Geschäftsjahre 2019 bis 2021 Beschlüsse zur Feststellung der Jahresabschlüsse, zur Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats sowie zur Ergebnisverwendung des Geschäftsjahres 2021, deren Nichtigkeit die Klägerin mit einer Feststellungsklage angegriffen hat. Die Berufung gegen das ihre Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten zu 1) abweisende Urteil des Landgerichts ( 2 O 132/22 ) ist beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht unter dem Az. 9 U 53/23 anhängig. Randnummer 57 Mit Schreiben vom 05.10.2022 (Anlage K 4) luden die Geschäftsführer der Beklagten zu 2) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 25.10.2022 ein. Mit der beigefügten Tagesordnung waren als Beratungs- und Beschlussgegenstände angekündigt: Randnummer 58 6. Bericht des Rechtsanwalts M... L... über den Inhalt der Ermittlungen gegen Herrn I... A... und Frau N…A ... Randnummer 59 7. Abstimmung über den Ausschluss von Herrn A... aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund Randnummer 60 8. Abstimmung über den Ausschluss von Frau A... aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund Randnummer 61 9. Herr und Frau A... begehren unter Androhung eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Gesellschaft Auszahlung von Ergebnisbeteiligungen. Erörterung und Abstimmung wie mit dem Begehren umgegangen werden soll. Randnummer 62 10. Erörterung und Abstimmung wie mit den Geschäftsanteilen von Herrn A... und für den Fall des Ausschlusses mit den Geschäftsanteilen von Frau A…zu verfahren ist und ob bereits ausgekehrte Gelder zurückzufordern sind. Auf der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2023 waren von 1.412 stimmberechtigten Anteilen 1.004 Anteile anwesend. Die Klägerin, die aufgrund einer Covid-19-Erkrankung an der Gesellschafterversammlung nicht teilnehmen konnte, bevollmächtigte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Prof. Dr. M..., ihre Gesellschafterrechte auf der Versammlung wahrzunehmen. Die Gesellschafterversammlung ließ die Teilnahme von Prof. Dr. M... zu, verweigerte sowohl ihm als auch dem ebenfalls teilnehmenden Herrn I... A... ein Rede- und Antragsrecht und beteiligte sie nicht an der Abstimmung. Randnummer 63 Nachdem auf der Gesellschafterversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss der Klägerin von Rechtsanwalt L... vorgestellt und sodann unter den Kommanditisten erörtert worden waren, stimmten die Kommanditisten unter Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss der Klägerin als Kommanditistin ab. Der Antrag, die Klägerin auszuschließen, erhielt mit 921 Ja-Stimmen und 83 Nein-Stimmen 91,73% der anwesenden Stimmen. Der Ausschluss der Klägerin ist am 29.11.2022 im Handelsregister eingetragen worden. Randnummer 64 Zum Tagesordnungspunkt 9 beschlossen die Gesellschafter, dass die noch nicht ausgezahlte Gewinnbeteiligung für 2021 - deren Höhe auf Seite 16 des Protokolls der Gesellschafterversammlung mit 40.950 € angegeben wurde - für die Klägerin und Herrn I... A... nicht mehr ausgezahlt wird. Randnummer 65 Zum ebenfalls angekündigten Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen die Gesellschafter mit 701 Ja-Stimmen (69,82%) gegen 294 Nein-Stimmen, dass die Klägerin ihre bisherigen Gewinnbeteiligungen zu erstatten habe. Randnummer 66 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das unter dem Datum vom 23.11.2022 unterschriebene Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 25.10.2022 (Anlage K 7) verwiesen. Randnummer 67 Die Klägerin ist der Auffassung, der Ausschlussbeschluss zu Top 8 sei nichtig. Randnummer 68 Die Abstimmung habe ihre Beteiligungsrechte verletzt, weil ihr Bevollmächtigter an der Aussprache und an der Abstimmung über den Beschlussgegenstand nicht beteiligt worden sei. Sie behauptet, die Beklagte zu 1) habe den Sachverhalt auf der Gesellschafterversammlung falsch darstellen lassen. Randnummer 69 Sie meint, es fehle auch an einen Ausschlussgrund im Sinne von § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Danach setze ein Ausschluss voraus, dass ein wichtiger Grund für den Ausschluss bestehe, aufgrund dessen den verbleibenden Gesellschaftern eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Klägerin nicht zugemutet werden könne. Der Abschluss einer Treuhandvereinbarung über den Geschäftsanteil von Herrn I... A... sei kein hinreichender Ausschlussgrund, insbesondere kein nachhaltiger Verstoß gegen wesentliche Gesellschafterpflichten im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2. Randnummer 70 Herr A... sei als Treuhänder Kommanditist und habe auch die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für die Aufnahme als Kommanditist erfüllt. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages gestatte es - wenn auch erst nach Ablauf von 3 Jahren nach der - insoweit unstreitig - im Jahr 2014 erfolgten Inbetriebnahme des Windparks - einen Kommanditanteil ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter auf leibliche Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern oder Großeltern des Kommanditisten zu übertragen. Sie behauptet, die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Verwandte sei geübte Praxis. Aus der Auskunft der Creditreform (Anlage K 5) ergebe sich, dass Gesellschafter ihre Kommanditanteile schon vor Ablauf der Haltefrist von drei Jahren übertragen hätten. Dies gelte insbesondere für die Beiratsmitglieder, denen schon im Jahr 2017 die Geschäftsanteile von ihren Familienangehörigen übertragen worden seien. Einzelne Kommanditisten seien inzwischen Inhaber von bis zu 52 Anteilen. 17 Kommanditisten hielten Anteile im Nominalwert von 42.000 € bis zu 156.000 €; diese seien mit ca. 30% am nominellen Gesellschaftsvermögen der Beklagten zu 1) beteiligt. Randnummer 71 Den Geschäftsführern der Beklagten zu 2) sei die Treuhandvereinbarung spätestens seit 2021 bekannt gewesen und nicht beanstandet worden. Das zeige der an die Klägerin gerichteten Infobrief I/2022 der Beklagten zu 1) vom 27.07.2022 (Anlage K 3), in dem auch die treuhänderisch übernommenen Anteile ausgewiesen worden seien. Randnummer 72 Die Beklagte habe durch die Treuhandvereinbarung auch keinen Nachteil erlitten. Der Beklagten zu 1) sei bekannt gewesen, dass über das Vermögen des Herrn I... A... das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, Randnummer 73 Da der Beschluss über den Ausschluss nichtig sei, könne auch der Beschluss über die Rückforderung von Gewinnbeteiligungen zu Top 10 keine Wirkung haben. Randnummer 74 Die Klägerin hat die Feststellungsklage zunächst gegen die Beklagte zu 1) erhoben. Nachdem die Kammer in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 6 HKO 34/22 den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Antrag der Klägerin, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Beteiligungsrechte zu erlassen, mit Urteil vom 07.12.2022 wegen fehlenden Passivlegitimation der Kommanditgesellschaft zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin die Klage gegen die Komplementärin - die Beklagte zu 2) - und die Beklagten zu 3) bis 299) erweitert. Die Beklagten zu 132) - A... J... - und zu 269) - S... J... - sind keine Kommanditisten, bei unter lfd. Nr. 86) und 281) aufgeführten Beklagten - A... G... - handelt es sich um dieselbe Person. Randnummer 75 Die Klägerin beantragt: Randnummer 76 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I... B... GmbH & Co. KG vom 25.10.2022 Randnummer 77
- a)zu TOP 8 über den Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten aus wichtigem Grund mit dem Inhalt Randnummer 78 „Frau A... wird aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen.“ Randnummer 79 nichtig ist, Randnummer 80
- b)zu TOP 10 über die Rückforderung von Gewinnbeteiligungen von der Klägerin mit dem Inhalt Randnummer 81 „Die bisher gezahlte Gewinnbeteiligung soll von Frau Randnummer 82 A... zurückgefordert werden.“ Randnummer 83 nichtig ist und Randnummer 84
- c)etwaige weitere Beschlüsse in dieser Versammlung mit in ihren Wirkungen gleichen Inhalts ebenfalls nichtig sind. Randnummer 85 Die Beklagten beantragen, Randnummer 86 die Klage abzuweisen. Randnummer 87 Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, sie sei nicht die richtige Antragsgegnerin. Die Anträge seien vielmehr gegen die Kommanditisten, die für den Ausschluss der Klägerin gestimmt hätten, zu richten. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten lasse nicht erkennen, dass das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelsystem übernommen worden sei. Randnummer 88 Die Beklagten tragen vor, dass folgende Kommanditisten an der Abstimmung über den Ausschlussbeschluss nicht beteiligt gewesen seien, weil sie entweder an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen hätten: Randnummer 89 5) S... J... Randnummer 90 12) H... F... A... Randnummer 91 17) G... A... Randnummer 92 18) H... A... Randnummer 93 19) M... A... Randnummer 94 20) I... A... Randnummer 95 21) N... A... Randnummer 96 22) E... A... Randnummer 97 23) O... A... Randnummer 98 25) C... B..., Randnummer 99 29) M... G... (vormals: B...) Randnummer 100 31) E... B... Randnummer 101 32) R... B... Randnummer 102 35) J...a B... Randnummer 103 39) S... C... Randnummer 104 43) T... C... Randnummer 105 52) A... C... Randnummer 106 53) L... D... Randnummer 107 70) S... F... Randnummer 108 71) H... F... Randnummer 109 72) D... F... Randnummer 110 74) M... G... Randnummer 111 76) J... P... G... Randnummer 112 78) D... G... Randnummer 113 83) S... G... Randnummer 114 84) J... G... Randnummer 115 85) M... G... Randnummer 116 86) A... G... Randnummer 117 88) T... G... Randnummer 118 89) T... G... Randnummer 119 91) R... G... Randnummer 120 94) J... G... Randnummer 121 96) K... H... Randnummer 122 99) D... H... Randnummer 123 100) D... H... Randnummer 124 113) S... H... Randnummer 125 122) H... H... Randnummer 126 123) A… H... Randnummer 127 124) A... H... Randnummer 128 125) I… H... Randnummer 129 126) H... H... Randnummer 130 145) U... K... Randnummer 131 147) K... K... Randnummer 132 149) S... K… Randnummer 133 152) L… L… Randnummer 134 154) N… L… Randnummer 135 155) F… L… Randnummer 136 156) M… L… Randnummer 137 157) G... L… Randnummer 138 158) M... L… Randnummer 139 159) S... L… Randnummer 140 162) H...-W... L… Randnummer 141 163) C… L… Randnummer 142 165) A… L... Randnummer 143 168) S… M… Randnummer 144 169) M… M… Randnummer 145 174) S… L…-M…, Randnummer 146 182) T... P… Randnummer 147 183) M... P... Randnummer 148 186) T... P... Randnummer 149 188) H...-T... P... Randnummer 150 189) F… P... Randnummer 151 191) G… P... Randnummer 152 194) L… P… Randnummer 153 195) A... R… Randnummer 154 196) K… R… Randnummer 155 198) K... R…-L… Randnummer 156 201) H... R… Randnummer 157 203) V…R… Randnummer 158 205) D... R… Randnummer 159 208) K… S... Randnummer 160 209) C...-P... S... Randnummer 161 212) H... S… Randnummer 162 213) J... S… Randnummer 163 220) P... S… Randnummer 164 221) H...-U…S… Randnummer 165 226) A... S… Randnummer 166 227) E… C…S… Randnummer 167 228) C...-J... S… Randnummer 168 230) D… S… Randnummer 169 231) B… S… Randnummer 170 232) W… T… Randnummer 171 233) U... T… Randnummer 172 234) E… M… (vormals T…) Randnummer 173 238) N… T... Randnummer 174 240) J... T... Randnummer 175 243) A…T… Randnummer 176 246) S... T… Randnummer 177 249) B… T…-S.. Randnummer 178 250) J... T… Randnummer 179 257) O..W… Randnummer 180 259) K… W… Randnummer 181 262) E…-L… K… T... Randnummer 182 270) B… H... Randnummer 183 271) H… W… Randnummer 184 275) B… R… Randnummer 185 276) K… R… Randnummer 186 277) D... F… A... Randnummer 187 279) F… R… R… Randnummer 188 283) T... R… Randnummer 189 284) T… R… Randnummer 190 285) B…. M… Randnummer 191 286) A…-M… M… Randnummer 192 289) J... B… Randnummer 193 290) U… B…-C... Randnummer 194 291) A... B…-P… Randnummer 195 292) P… M… Randnummer 196 293) H… T... Randnummer 197 295) K… B... Randnummer 198 296) F… B... Randnummer 199 297) A... J... Randnummer 200 298) W… P… Randnummer 201 299) K… L... Randnummer 202 oder weil sie nicht stimmberechtigt gewesenen seien: Randnummer 203 4) M... E... C... Randnummer 204 11) Dipl.-Ing. E... S... Randnummer 205 24) H... A... Randnummer 206 28) D... B... Randnummer 207 79) S... G... Randnummer 208 101) B... H... Randnummer 209 104) C... H... H... Randnummer 210 105) I... H… Randnummer 211 115) O… H... Randnummer 212 137) J... J... Randnummer 213 144) A... K... Randnummer 214 170) H... M… Randnummer 215 172) B… M… Randnummer 216 225) T... S… Randnummer 217 236) K… T... Randnummer 218 237) I… M… T... Randnummer 219 256) B… W… Randnummer 220 263) M... G... Randnummer 221 265) R… M… Randnummer 222 Sie haben beantragt, die Verfahren insoweit abzutrennen. Randnummer 223 Die Beschlüsse seien wirksam gefasst worden. Randnummer 224 Dem Vertreter der Klägerin habe kein Recht zur Rede und Abstimmung zugestanden. Nach dem Gesellschaftsvertrag dürfe eine Vollmacht zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung nur den darin benannten Familienangehörigen erteilt werden. Herr A..., der - unstreitig - auf der Versammlung anwesend gewesen sei, habe ebenfalls kein Rederecht für die Klägerin ausüben können, weil er infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens... über sein Vermögen als Kommanditist ausgeschieden sei. Randnummer 225 Die Klägerin und Herr A... seien über die gegen sie erhobenen Vorwürfe ausreichend informiert gewesen. Die Beklagte zu 1) habe in dem Gespräch vom 13.06.2022 Herrn I... A... mitgeteilt, dass er aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens... aus der Beklagten zu 1) ausgeschieden sei. Der Klägerin habe sie eine einvernehmliche Lösung angeboten. Auf das Angebot sei die Klägerin innerhalb der ihr bis Ende Juli 2022 gesetzten Frist nicht eingegangen, sondern sie habe die Beklagte zu 1) aufgefordert, ihr einen Gewinnanteil in Höhe von 40.950,00 € auszuzahlen. Randnummer 226 Es lägen auch wichtige Gründe zum Ausschluss vor: Randnummer 227 Die Klägerin habe sich durch die Treuhandvereinbarung mit ihrem geschiedenen Ehemann gegenüber anderen Gesellschaftern ungerechtfertigte Sondervorteile verschafft, weil sie dadurch wirtschaftlich mit mehr als der vertraglichen Höchstzeichnungssumme von 39.000,00 € an der Beklagten zu 1) beteiligt gewesen sei. Eine Abtretung von Kommanditanteilen sei innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage nicht zulässig gewesen. Die Vereinbarung habe den Zweck gehabt, die nachteiligen Folgen der absehbaren Insolvenz von Herrn A... durch die Verschiebung von Vermögen zu vermeiden. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass über das Vermögen von Herrn A... bereits am 05.08.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Klägerin habe die Beklagte zu 1) von diesem Umstand nicht unterrichtet, sondern habe stattdessen Zahlungen am Gesellschaftsanteil von Herrn A... entgegengenommen, obgleich sie gewusst habe, dass nach § 14 des Gesellschaftsvertrages Herr A... mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens... aus der Gesellschaft ausgeschlossen sei und er mithin keinen Anspruch auf die Ergebnisbeteiligung gehabt habe. Dadurch hätten die Klägerin und Herr I... A... in betrügerischer Weise der Beklagen zu 1) einen Schaden zugefügt, indem sie unberechtigt Ergebnisbeteiligungen von mehr als 100.000,00 € vereinnahmt hätten. Entscheidungsgründe A Randnummer 228 Die Klage hat Erfolg, soweit sie gegen die folgenden Beklagten gerichtet ist: Randnummer 229 2) B... I... Verwaltungs GmbH Randnummer 230 3) B... A... Randnummer 231 6) C... J... Randnummer 232 7) T... J... Randnummer 233 8) H... O... Randnummer 234 9) C... P... Randnummer 235 10) S... P... Randnummer 236 13) M... A... Randnummer 237 14) A... A... Randnummer 238 15) A... A... Randnummer 239 16) J... A... Randnummer 240 26) O... B... Randnummer 241 27) J... B... Randnummer 242 30) A... B... Randnummer 243 33) M... B... Randnummer 244 34) E... B... Randnummer 245 36) S... B... Randnummer 246 37) G... B... Randnummer 247 38) N... C.. Randnummer 248 40) H... C... Randnummer 249 41) H... C.. Randnummer 250 42) I... C... Randnummer 251 44) I... C... Randnummer 252 45) W... C... Randnummer 253 46) K... C... Randnummer 254 47) S... C... Randnummer 255 48) S... C... Randnummer 256 49) R... C... Randnummer 257 50) R... C... Randnummer 258 51) H... C... Randnummer 259 54) T.. D... Randnummer 260 55) H...-J... D... Randnummer 261 56) M... D... Randnummer 262 57) K... D... Randnummer 263 58) G... D... Randnummer 264 59) A... D... Randnummer 265 60) M... D... Randnummer 266 61) A... D... Randnummer 267 62) G... D... Randnummer 268 63) K... D... Randnummer 269 64) T... E...-H... Randnummer 270 65) I... E... Randnummer 271 66) N... E... Randnummer 272 67) S... E... Randnummer 273 68) A... E... Randnummer 274 69) C... E... Randnummer 275 73) H... F... Randnummer 276 75) B... G... Randnummer 277 77) C... G... Randnummer 278 80) C... G... Randnummer 279 81) I... G... Randnummer 280 82) S... G... Randnummer 281 87) A... G... Randnummer 282 90) C...-D… G... Randnummer 283 92) H...-E... G... Randnummer 284 93) J... G..., Randnummer 285 95) A... H... Randnummer 286 97) A... H... Randnummer 287 98) H--- H... Randnummer 288 102) G... H... Randnummer 289 103) H... T... H... Randnummer 290 106) M... H... Randnummer 291 107) A... H... Randnummer 292 108) C... J... H... Randnummer 293 109) H... H... Randnummer 294 110) E... H... Randnummer 295 111) A... H... Randnummer 296 112) A... C... H... Randnummer 297 114) H... H... Randnummer 298 116) H... H.. Randnummer 299 117) S... H... Randnummer 300 118) G... H... Randnummer 301 119) J... H... Randnummer 302 120) N... H... Randnummer 303 121) H... H... Randnummer 304 127) A... H... Randnummer 305 128) E... H… Randnummer 306 129) T... J... Randnummer 307 130) H...-T... J... Randnummer 308 131) E... J... Randnummer 309 133) T... J... Randnummer 310 134) T... J... Randnummer 311 135) I... J... Randnummer 312 136) H...-H... J... Randnummer 313 138) L... J... Randnummer 314 139) M... J... Randnummer 315 140) S... J... Randnummer 316 141) E... J... Randnummer 317 142) G... J... Randnummer 318 143) K...-H... K... Randnummer 319 146) B... K... Randnummer 320 148) S… K…-J... Randnummer 321 150) V… K… Randnummer 322 151) T... L… Randnummer 323 153) D… L… Randnummer 324 160) F… L… Randnummer 325 161) A… L… Randnummer 326 164) Dr. H... L… Randnummer 327 166) T... L... Randnummer 328 167) A... L... Randnummer 329 171) D… M… Randnummer 330 173) A... M… Randnummer 331 175) M... N… Randnummer 332 176) S... N… Randnummer 333 177) J... O… Randnummer 334 178) C… O… Randnummer 335 179) A..-C… O… Randnummer 336 180) S... O... Randnummer 337 181) J... C... O... Randnummer 338 184) J... P... Randnummer 339 185) F… P... Randnummer 340 187) A… P... Randnummer 341 190) J…F... P... Randnummer 342 192) J... P... Randnummer 343 193) M... P...-K... Randnummer 344 197) I… R… Randnummer 345 199) B… R… Randnummer 346 200) T... R… Randnummer 347 202) H… R… Randnummer 348 204) M… R… Randnummer 349 206) G… S… Randnummer 350 207) D... S… Randnummer 351 210) G... S... Randnummer 352 211) I… S… Randnummer 353 214) A... S… Randnummer 354 215) S…S… Randnummer 355 216) G… S… Randnummer 356 217) B… S… Randnummer 357 218) R… S… Randnummer 358 219) R... S… Randnummer 359 222) D… S… Randnummer 360 223) G... S… Randnummer 361 224) R… S… Randnummer 362 229) A… S… Randnummer 363 235) P… T... Randnummer 364 239) H... T... Randnummer 365 241) R... T... Randnummer 366 242) L… T... Randnummer 367 244) E... T… Randnummer 368 245) S... T… Randnummer 369 247) I... T… Randnummer 370 248) O… T… Randnummer 371 251) S... U… Randnummer 372 252) B… V… Randnummer 373 253) F…E… V… Randnummer 374 254) C... W… Randnummer 375 255) D...-R… W… Randnummer 376 258) D… W… Randnummer 377 260) W… W… Randnummer 378 261) A... W… Randnummer 379 264) E… K… Randnummer 380 266) M... R… Randnummer 381 267) Birgit H...en Randnummer 382 268) S… G… E… H… z… P…-T… Randnummer 383 272) S... W… Randnummer 384 273) H... T… Randnummer 385 274) B… G... Randnummer 386 278) C... R… Randnummer 387 280) S... B... Randnummer 388 282) M.. A... Randnummer 389 287) S... P... Randnummer 390 288) H... P... Randnummer 391 294) H… H… Randnummer 392 Gegen die übrigen Beklagten ist die Klage abzuweisen. Randnummer 393 I. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über den Ausschluss der Klägerin hat Erfolg. Randnummer 394 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Randnummer 395
- a)Die Klägerin ist klagebefugt. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse eI... Gesellschafters einer Personengesellschaft an der Feststellung des Bestehens, der Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit eI... Gesellschafterbeschlusses ergibt sich aus seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Randnummer 396
- b)Das Feststellungsinteresse besteht für Feststellungsklagen gegenüber jedem einzelnen Mitgesellschafter, jedenfalls aber für die Klage gegen alle die Nichtigkeit bestreiten Mitgesellschafter (Schmidt, in Scholz GmbHG, 12. Aufl., 2021 Anhang § 45, Gesellschafterversammlung und Gesellschafterkompetenzen in der GmbH & Co. KG, Rn. 49; Schäfer, in: Staub HGB Großkommentar, 5. Aufl. 2009, HGB § 119, Rn. 91, Juris). Für die Beurteilung des Feststellungsinteresses kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte zu 2) kein Stimmrecht besaß. Entscheidend ist, dass die Beklagte zu 2) Gesellschafterin ist und die Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse verteidigt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2023, 8 U 48/22, NZG 2023, 779 [781] Rn. 71). Randnummer 397 2. Der Feststellungsantrag gegen die oben bezeichneten Beklagten ist begründet. Randnummer 398
- a)Die Beschlussmängelklage ist gegen die Gesellschafter zu richten, die eine andere Auffassung vertreten (OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2023, 8 U 48/22, NZG 2023, 779 [781] Rn. 71); nach anderen Auffassung genügt die Klageerhebung gegen jene Gesellschafter, welche die Unwirksamkeit der Beschlussfassung bestreiten (OLG Jena, Endurteil vom 19.06.2013, 2 U 534/12, BeckRS 2013, 199610 Rn. 66, 67, Beck-online). Randnummer 399
- aa)Die Feststellungsanträge sind daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Die Beklagte zu 1) ist nicht die richtige Klagegegnerin. Rechtsstreitigkeiten, die die Wirksamkeit eI... Ausschlusses eI... Gesellschafters aus einer Personen(handels)gesellschaft, die die Beklagte zu 1) ist, und den Inhalt der Gesellschafterrechte zum Gegenstand haben, können mit Rechtsverbindlichkeit - auch für die Gesellschaft selbst - nur unter den Gesellschaftern ausgetragen werden. Denn eine solche Streitigkeit betrifft die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses und den von den Gesellschaftern geschlossenen Gesellschaftsvertrag; die Gesellschaft hat hierüber keine Dispositionsbefugnis (BGH, Urteil vom 13.07.1981, II ZR 56/80, NJW 1981, 2565, Beck-online). Randnummer 400 Die Gesellschafter der Beklagten zu 1) haben in ihrem Gesellschaftsvertrag vom 15.10.2013 keine von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarungen getroffen, dass der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen - wie im Recht der Kapitalgesellschaften - mit der Gesellschaft - der Beklagen zu 1) - auszutragen ist. Solche abweichenden Bestimmungen können wirksam auch für eine Kommanditgesellschaft getroffen werden (BGH, Urteil vom 13.02.1995, II ZR 15/94, NJW 1995, 1218, Beck-online). Für die Annahme, die Gesellschafter der Beklagten zu 1) hätten das für die Kapitalgesellschaften geltende System der Beschlussanfechtung übernommen, reicht es nicht aus, dass der Gesellschaftsvertrag unter § 6 Abs. 10 vorsieht, dass Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen nur durch Klage innerhalb von einem Monat nach Absendung des Beschlussprotokolls geltend gemacht werden können. Auch der übrige Inhalt des Gesellschaftsvertrages bietet nicht genügend tragfähige Anhaltspunkte für den Willen der Gesellschafter, den Streit um die Wirksamkeit eI... Beschlusses der Gesellschafterversammlung mit der Kommanditgesellschaft auszutragen. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 07.12.2022, 6 HKO 34/22, verwiesen. Randnummer 401
- bb)Die Klage ist auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Beklagten richtet, die eine Abtrennung des Verfahrens... beantragt haben. Diese Beklagten haben an der Abstimmung nicht mitgewirkt und ihr Antrag auf Abtrennung lässt erkennen lässt, dass sie dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse nicht entgegentreten wollen. Randnummer 402
- b)Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Randnummer 403 Im Personengesellschaftsrecht gibt es für die Geltendmachung von Beschlussmängeln - anders als im Recht der Kapitalgesellschaften - keine gesetzlichen oder am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierten Klagefristen. Die Erhebung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 256 ZPO ist an keine Frist gebunden, kann jedoch nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt sein. Allerdings steht es den Gesellschaftern auch in der Personengesellschaft frei, die Berufung auf Beschlussmängel durch materielle Ausschlussfristen für die Klageerhebung im Gesellschaftsvertrag zu beschränken (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2013, 8 U 21/12, BeckRS 2014, 14203, Beck-online). Randnummer 404 Die durch § 6 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte Frist von einem Monat für die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen wurde eingehalten. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin mit der bereits am 25.11.2022 gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anfechtungsklage die Ausschussfrist eingehalten hat. Denn mit der am 22.12.2022 eingereichten Erweiterung der Klage gegen die darin bezeichneten Beklagten zu 2) bis 296) ist die Frist gewahrt, weil die Feststellungsklage innerhalb eI... Monats nach Zugang des unter dem 23.11.2022 unterschriebenen Protokolls der Gesellschafterversammlung eingereicht worden ist, Randnummer 405
- c)Der mit der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages notwendigen Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmen zustande gekommene Beschluss über den Ausschluss der Klägerin ist nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob eine Nichtigkeit schon deshalb anzunehmen ist, weil dem bevollmächtigten Vertreter der wegen einer Erkrankung an ihrer Teilnahme verhinderten Klägerin kein Rederecht zum Beschlussgegenstand „Ausschluss der Klägerin als Kommanditistin“ eingeräumt worden ist (vgl. OLG Jena, Urteil vom 10.08.2016, 2 U 500/14, Rn. 99 Beck-online). Der Ausschluss der Klägerin als Kommanditistin ist jedenfalls unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund dafür fehlte. Randnummer 406
- aa)Nach § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages kann ein Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn er nachhaltig gegen wesentliche Gesellschafterpflichten verstößt. Damit haben die Gesellschafter wirksam die Ausschließung durch bloßen Gesellschafterbeschluss der übrigen Gesellschafter statt durch eine Ausschließungsklage nach § 140 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag kann das Ausschließungsverfahren nach § 131 Abs. 3 Nr. 6 auch so regeln, dass ein Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung an die Stelle der Ausschließungsklage tritt. Da der Ausschließungsbeschluss, wie es die Ausschließung durch Klage nach § 140 Abs. 1, § 133 Abs. 1, 2. Hs HGB voraussetzt, das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert, bestehen gegen die Wirksamkeit der Regelung keine Bedenken. Randnummer 407
- bb)Ein wichtiger Grund zur Ausschließung eines Gesellschafters ist immer dann gegeben, wenn in der Person dieses Gesellschafters Umstände vorliegen, die den anderen Gesellschaftern bei verständiger Abwägung aller in Betracht kommenden Tatsachen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar machen. Ein solcher Ausschließungsgrund liegt namentlich dann vor, wenn ein Gesellschafter durch schuldhaftes Verhalten das bis dahin bestehende Vertrauen der Gesellschafter zueinander zerstört hat und wenn es den übrigen Gesellschaftern aus diesem Grunde nicht mehr möglich ist, mit ihm wie bisher vertrauensvoll zusammenzuarbeiten (...). Es muss also ein Sachverhalt vorliegen, der das Zusammenwirken der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes beeinträchtigt und den die Ausschließung beschließenden Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Ausgeschlossenen unzumutbar macht. Die Feststellung dieses Sachverhaltes erfordert eine Gesamtabwägung durch eine umfassende Interessenabwägung der Lage. Dabei ist es auch Voraussetzung für eine wirksame Ausschließung, dass der Beschluss die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit wahrt. Kein wichtiger Grund für eine Ausschließung liegt daher vor, wenn diese durch weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann. Kein milderes Mittel ist aber auch dann vorhanden, wenn ein solches dem Auszuschließenden verbindlich angeboten worden ist, dieser es aber endgültig abgelehnt hat. Der wichtige Grund kann auch auf zurückliegende Vorgänge gestützt werden. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist aber nur dann unzumutbar, wenn für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten ist (OLG Jena, Endurteil vom 19.6.2013, 2 U 534/12, BeckRS 2013, 199610, Rn. 103, Beck-online; BGH, Urteil vom 15.09.1997, II ZR 97/96, Rn. 12; Juris). Die Darlegungs- und Beweislast für den wichtigen Grund tragen die den Ausschluss betreibenden Beklagten, die Umkehrung der Parteirollen durch die Feststellungsklage ändert die Darlegungs- und Beweislast nicht. Randnummer 408 (
- cc)Die von den Beklagten vorgetragenen Gründe tragen den Ausschluss der Klägerin nicht. Randnummer 409
(1)Der Abschluss der Treuhandvereinbarung, deren schriftliche Fassung auf den 18.07.2014 datierten worden ist, stellt keinen Verstoß gegen § 12 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages dar. Nach dieser Bestimmung ist eine Abtretung erstmals nach Ablauf des dritten Folgejahres nach der vollständigen Inbetriebnahme des Windparks möglich. Randnummer 410 (1.1) Eine Verletzung des Verbots wäre hier nicht der Klägerin, sondern allenfalls Herrn A... vorzuwerfen, weil die Treuhandvereinbarung ein Rechtsgeschäft über seine Kommanditanteile ist. Randnummer 411 (1.2) Die Regelung von § 12 Abs. 3 verbietet nach ihrem Wortlaut während der Haltedauer von 3 Jahren nur eine Abtretung, nicht aber eine Vereinbarung, wie sie hier zwischen der Klägerin und Herrn I... A... getroffen wurde, mit der ein Kommanditist sich verpflichtet, seinen Kommanditanteil zukünftig für einen Dritten zu halten (Vereinbarungstreuhand). Randnummer 412 (1.3) Ob eine Vereinbarungstreuhand eine unzulässige Umgehung eines Abtretungsverbots darstellt, wird unterschiedlich beurteilt (Schmidt, in: GmbHR 2011,1289 [1291], Juris; Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl, 2019, vor § 230 HGB, Rn. 54, Beck-online). Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 28.09.1992, 8 U 9/92, eine entsprechende Anwendung eines Abtretungsverbotes auf eine Treuhandabrede abgelehnt: Randnummer 413 „Das verstieß nicht gegen § 6 des Gesellschaftsvertrages, weil die schuldrechtliche Treuhandabrede keine Verfügung über den Geschäftsanteil darstellt. Eine entsprechende Anwendung von § 6 des Gesellschaftsvertrages - sollte diese überhaupt rechtlich zulässig sein - ist nicht geboten. Denn es ist nicht erkennbar, welcher Nachteil der Klägerin dadurch entstehen könnte. Immerhin war .... Mitgesellschafter und unterlag damit ebenso wie der Beklagte der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Die Gefahr, daß der Beklagte seine Gesellschafterstellung zum Nachteil der Gesellschaft ausüben könnte, ist daher nicht begründet. Auch der Einwand der Klägerin, ... hätte dadurch zu großen Einfluß auf Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung erlangt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn die Klägerin konnte nicht verhindern, daß der Beklagte und ... ihr Abstimmungsverhalten in anderer Weise aufeinander abstimmten. Absprachen über Stimmrechtsbindungen verbot der Gesellschaftsvertrag nicht“ (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1992, 8 U 9/92, BeckRS 1992, 30987570, Beck-online). Randnummer 414 Da die Auffassung, ein Abtretungsverbot stehe einer Vereinbarungstreuhand nicht entgegen, als vertretbar anzusehen ist, kann ihr Abschluss keine, jedenfalls keine erhebliche Verletzung von Gesellschafterpflichten darstellen. Randnummer 415
(2)Der Klägerin ist auch kein Betrug gegenüber den Beklagten zu deren Nachteil mit der Begründung vorzuwerfen, sie habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Herrn A... verschwiegen. Es fehlt bereits an der nach dem objektiven Tatbestand von § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen Täuschungshandlung. Eine hier in Betracht kommende Täuschung durch Unterlassen gem § 13 StGB setzt voraus, dass die Klägerin rechtlich dafür einzustehen hatte, dass der Erfolg nicht eintritt. Eine Verpflichtung, die Beklagten über die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn I... A... aufzuklären, bestand aber nicht. Die aufgrund ihrer Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1) bestehende Treuelicht verpflichtet die Klägerin allenfalls, die Beklagten über solche rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu unterrichten, die ihre eigene Beteiligung betreffen. Die mit Herrn I... A... über dessen Kommanditanteil geschlossen Treuhandvereinbarung begründet ebenfalls keine Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den Beklagten. Die aus der Treuhandvereinbarung folgenden Nebenpflichten bestehen grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses; eine Drittwirkung zugunsten der Beklagten, die die Klägerin hätte verpflichteten können, die Beklagte zu 1) über die Eröffnung des Insolvenzerfahrens... des Treuhänders zu unterrichten, ist nicht ersichtlich. Randnummer 416 Soweit die Herrn I... A... zustehenden Gewinnbeteiligungen an die Klägerin gezahlt worden sind, beruht die Auszahlung an diese auf einer Weisung von Herrn A.... Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), Herr E... S..., hat vorgetragen, dass jeder Kommanditist angeben könne, an wen die Gewinnbeteiligung ausgezahlt werden solle. Die Treuhandvereinbarung und die Beteiligung der Klägerin an ihrem Abschluss waren also nicht ursächlich dafür, dass die Beklagte zu 2) Ausschüttungen an Herrn A... bzw. an die von ihm als empfangszuständig benannte Klägerin vornahm. Randnummer 417
(3)Die von der Beklagten ins Feld geführte Beteiligung der Klägerin an möglichen Insolvenzstraftaten von Herrn A... (§ 283, § 283c, § 25ff StGB) hätten im Falle einer relevanten Verringerung der Insolvenzmasse zu einem Schaden der Gläubiger geführt; ein vergleichbarer Schaden ist den Beklagten nicht entstanden. Randnummer 418
(4)Die Klägerin hat mit dem Abschluss der Treuhandvereinbarung auch die von ihr unterzeichnete Erklärung zum EEG 2012 nicht verletzt. Die Erklärung, Randnummer 419 „Ich bin rechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der Beteiligung an der I... B... GmbH & Co. KG und habe in Bezug auf meine Beteiligung keine Verträge, Vereinbarungen oder sonstige Absprachen zur Übertragung meiner Anteile zur Ausübung meiner Stimmrechte oder zur Umgehung der Anforderung an Bürgerenergiegesellschaften geschlossen.“ Randnummer 420 stellt eine Auskunft zu der eigenen Beteiligung dar. Diese Auskunft war inhaltlich richtig. Denn bei der Treuhandvereinbarung handelte es sich nicht um ein Rechtsgeschäft über ihren, sondern über den Kommanditanteil von Herrn A.... Eine Auskunft, dass sie in Bezug auf eine fremde Beteiligung die in der Erklärung bezeichneten Vereinbarungen oder Absprachen nicht getroffen habe, wurde von ihr nicht verlangt und von ihr auch nicht erteilt. Randnummer 421 dd) Zu der rechtlichen Bewertung, dass der Klägerin eine Verletzung von Gesellschafterpflichten nicht vorgehalten werden kann, kommt hinzu, dass die Beklagten auch nicht aufgezeigt haben, dass aufgrund des Verhaltens der Klägerin zukünftig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den übrigen Gesellschaftern nicht mehr möglich sei und im Falle eI... Verbleibs der Klägerin in der Beklagten zu 1) die Erreichung des Gesellschaftszwecks gefährdet wäre. Die Ausschließung kommt als „ultima ratio“ in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel (hier ggfs. Rückübertragung von Anteilen oder Erstattung von Zahlungen) nicht beseitigt werden kann (BGH, Urteil v. 01.03.2011, II ZR 83/09, NJW 2011, 2578 [2580]). Randnummer 422 II. Der unter Top 10 gefasste Beschluss, die in den Jahren vor 2021 gezahlten Gewinnbeteiligungen von Frau A... zurückzufordern, ist ebenfalls nichtig. Die Beklagten haben den Rückforderungsanspruch im Hinblick auf den Ausschluss der Klägerin aus der Gesellschaft geltend gemacht. Da der Ausschluss unwirksam ist, besteht auch kein Rückforderungsrecht. Im Übrigen käme auch im Falle eI... Ausschlusses eine Rückforderung von ausgezahlten Gewinnbeteiligungen nicht in Betracht, weil die Klägerin bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eI... Ausschlusses Kommanditistin der Beklagten gewesen wäre und ihr für diesen Zeitraum auch die Gewinnbeteiligung zugestanden hätte. Randnummer 423 III . Der Antrag, die Nichtigkeit etwaiger weiterer Beschlüsse in dieser Versammlung mit in ihren Wirkungen gleichen Inhalts festzustellen, ist abzuweisen. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt. Er lässt nicht erkennen, welcher Beschluss von der Klägerin angegriffen werden soll, insbesondere ob sich die Formulierung „Beschlüsse gleichen Inhalts“ auf den Ausschluss, die Rückforderung von Gewinnausschüttungen oder auf den Gewinnanspruch für 2021 beziehen soll. C Randnummer 424 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Randnummer 425 Die Kostenteilung berücksichtigt den Umstand, dass die Klage gegen einen Teil der Beklagten keinen Erfolg hatte, weil diese Beklagten an der Abstimmung nicht mitgewirkt haben und ihr Antrag auf Abtrennung erkennen lässt, dass sie dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nicht zur Verteidigung der gefassten Beschlüsse entgegentreten wollten. D Randnummer 426 Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat die Kammer aufgrund von § 709 ZPO angeordnet. E Randnummer 427 Der Streitwertbeschluss beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 GKG, § 3 ZPO. Randnummer 428 Der Wert des Klageantrages zu 1) wird auf 200.000 € festgesetzt. Bei der Ausschließung eI... Gesellschafters durch Beschluss richtet sich der Streitwert nach dem Wert des jeweiligen Gesellschaftsanteils (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, II ZR 262/18, BeckRS 2019, 31898, Rn. 4, Beck-online). Der wirtschaftliche Wert der Kommanditanteile der Klägerin liegt über dem Nominalwert von 78.000 € (ursprünglich erworbene 13 Anteile im Wert von 39.000 € und die von der Mutter übertragenen 13 Anteile im Wert von weiteren 39.000 €). Denn allein für das Jahr 2021 weist die dem Infobrief (Anlage K 3) beigefügte „gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“ für 2021 laufende Einkünfte von rund 93.700 € aus. Randnummer 429 Den Wert des Klageantrages zu 10) schätzt das GE...t auf 100.000 €. Gegenstand des Beschlusses ist die Rückzahlung von in der Vergangenheit gezahlten Gewinnbeteiligungen (Seite 16 des Protokolls, Anlage K 7). Da in dem Beschluss oder in der Tagesordnung nicht mitgeteilt worden ist, für welchen Zeitraum die Gewinnbeteiligung zurückverlangt werden soll, hat das GE...t nach Maßgabe aufgrund der Angaben der Beklagten zur Höhe des Schadens einen Betrag von 100.000 € zugrundelegt. Randnummer 430 Den Wert des Antrages zu 3) hat das GE...t mit 5.000 € angenommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001590050