Obsah (9)
§ 280§ 315§ 275§ 4§ 252§ 287§ 254§ 202§ 136bZielvereinbarung - Zielvorgabe - Schadenersatz - billiges Ermessen Leitsatz 1. Eine Vertragsgestaltung mit einer zunächst bestehenden (beiderseitigen) Zielvereinbarungspflicht und einer zeitlich strik
folgenden (einseitigen)Zielvorgabeverpflichtung ist AGB-rechtlich zulässig (A.II.1.b)bb) der Gründe). (Rn.179) 2. Werden Verhandlungen im Rahmen der vorgenannten Vertragsgestaltung zwischen den Parteien im vorgegebenen Zeitfenster nicht geführt, scheidet eine (
folgende) Zielvorgabe aus (A.I.1.d)). (Rn.133) Eine Zielvereinbarung ist ebenfalls unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB, so dass der Arbeitnehmer
§ 280Abs. 1, Abs. 3 BGB i
Vm. § 283 Satz 1 BGB statt der Festlegung von Zielen Schadenersatz verlangen kann (A.I.1.e)). (Rn.134)
- Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen (BAG
- Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 53, juris). (Rn.153) Diesbezüglich ist insbesondere nicht auf das Nichterreichen der in der unzulässigen Zielvorgabe gesetzten Ziele abzustellen. Der Vortrag einer pandemiebedingten betriebswirtschaftlichen Ergebnisdelle lässt die Zielerreichungsannahme nicht entfallen, weil bei einer Zielvereinbarung nicht zwangsläufig auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis abzustellen ist (A.I.2.a)cc)
(2)). (Rn.155)
- Gibt der Arbeitgeber Ziele vor, die nicht der Billigkeit iSv. § 15 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechen, so verletzt er seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner. Rechtsfolge ist aber nicht Schadenersatz wegen Unmöglichkeit, sondern allein gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die gerichtliche (Ersatz-)Leistungsbestimmung (A.II.3.). (Rn.201)
- Die Beklagte hat hier nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr getroffene Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht (A.III.2.c)). (Rn.216)
- Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung
§ 315Abs.
3 Satz 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen (BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 319/20 - Rn. 33, juris) (A.III.3.a)). (Rn.244) 7.Teilt die Arbeitgeberin valide Daten bzw. insbesondere deren Ableitung von testierten Zahlen zum EBITDA und zum Deckungsbeitrag I nicht mit, dann ist von einer 100%igen Erfüllung der Ziele auszugehen. Die gerichtlich festgelegten Ziele haben dadurch nicht nur eine Inhalts-, sondern auch eine Verfahrenskomponente (A.III.3.b)aa)
(1)). (Rn.247) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck
- Kammer,
- Januar 2024, 5 Ca 1548/23, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom
- Januar 2024 - 5 Ca 1548/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 eine Tantieme iHv. EUR 21.500,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Mai 2022 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 eine Tantieme iHv. EUR 25.500,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Mai 2023 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten als Schadenersatz bzw. hilfsweise als gerichtliche Ersatzleistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Zahlung von arbeitsvertraglich vereinbarten Tantiemen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 über das von der Beklagten geleistete Maß hinaus. Randnummer 2 Der Kläger war bei der beklagten Klinik seit dem
- April 2015 zunächst als Oberarzt und ab dem
- April 2018 als leitender Arzt der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie tätig. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom
- Dezember 2014 lautet auszugsweise: Randnummer 3 „§ 4 Vergütung
(1)Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein Jahresfestgehalt in Höhe von xxx brutto. …
(2)Weiterhin erhält der Arbeitnehmer eine ergebnisabhängige Tantieme gemäß gesonderter Vereinbarung. Die Tantieme beträgt im Jahr 2016 bei Erfüllung der Voraussetzungen 10.000,00 Euro brutto. Für das Jahr 2015 wird die Tantieme zeitanteilig für volle Beschäftigungsmonate gewährt. … § 12 Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
(1)Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit des Anspruches schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sind, verfallen. …“ Randnummer 4 Unter dem 5./
- Juli 2018 schlossen die Parteien eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom
- Dezember 2014 mit folgendem auszugsweisen Wortlaut: Randnummer 5
- Ernennung zum leitenden Arzt, Zuordnung, Vergütung und Rufbereitschaftsdienste 1) Der Arbeitnehmer wird ab dem 01.04.2018 zum leitenden Arzt der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie ernannt. 2) Als leitender Arzt ist der Arbeitnehmer weiterhin den Chefärzten der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie fachlich und disziplinarisch unterstellt. … 3) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich ab dem 01.04.2018 ein jährliches Festgehalt von EUR XXX …
- Tantiemevereinbarung 1) Der Arbeitnehmer erhält als Entlohnung geleisteter Dienste und als Anreiz für künftige Betriebstreue neben seinem monatlichen festen Bezügen ferner eine erfolgsabhängige, nicht zusatzversorgungspflichtige Tantieme. Der Zielwert für die Tantieme beträgt ab dem 01.01.2018 30.000,00 Euro brutto jährlich. In Rumpfjahren berechnet sich der Zielwert zeitanteilig für volle Kalendermonate. Für Zeiträume in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt hat (z.B. Ende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Elternzeit, Ruhen des Arbeitsverhältnisses), vermindert sich die Tantieme anteilig um je ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat. Für die folgenden Jahre gelten die in Anlage 1 festgelegten Kriterien (
folgend „Kriterien" genannt) maßgeblich. Diese Kriterien werden jährlich neu festgelegt und gelten immer als Anlage zu dieser Vereinbarung. 2) Die Tantieme ist für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig, sobald
dem Ende des Geschäftsjahres und
Abschluss der Buchhaltung erkennbar ist, dass die Kriterien erreicht sind. Die Tantieme ist spätestens
Prüfung des Jahresabschlusses durch die Wirtschaftsprüfer fällig. Im Eintrittsjahr erfolgt die Zahlung zeitanteilig. 3) Abrechnungszeitraum für die Tantieme
Ziffer
- dieser Vereinbarung ist das Kalenderjahr. 4) Die Kriterien für die Tantieme werden von den Parteien spätestens bis zum 01.
- eines Kalenderjahres für das Kalenderjahr bzw. bei abweichendem Geschäftsjahr bis zum Ablauf des zweiten Monates des jeweiligen Geschäftsjahrs neu vereinbart. Wird eine Vereinbarung
Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht erzielt, werden die Kriterien durch den Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens bestimmt. …
- „Bleibeprämie" …
- Schlussbestimmungen 1) Diese Vereinbarung ergänzt den Arbeitsvertrag vom 19.12.
- …“ Randnummer 6 Sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Ergänzungsvereinbarung wurden von der Beklagten gestellt. Einige Kollegen des Klägers haben die gleichen Formulierungen in ihren Verträgen. Randnummer 7 In den Kalenderjahren 2016 bis 2019 zahlte die Beklagte an den Kläger
jeweils einvernehmlich geschlossener Zielvereinbarung als Tantieme für das jeweilige Kalenderjahr Randnummer 8 2016: EUR 10.541,80 (Zielwert: EUR 10.000,-) 2017: EUR 10.000,00 (Zielwert: EUR 10.000,-) 2018: EUR 32.362,00 (Zielwert: EUR 30.000,-) 2019: EUR 32.957,00 (Zielwert: EUR 30.000,-). Randnummer 9 In diesen Jahren und den Jahren davor erhielten diverse Ärzte in leitender Stellung auf Grundlage ähnlicher vertraglicher Vereinbarungen ebenfalls
jeweils einvernehmlich geschlossener Zielvereinbarung Tantiemen mindestens in Höhe ihres individuell vereinbarten Zielwertes. Die Zielvereinbarungen wurden nicht immer bis zum
- Februar des jeweils laufenden Jahres geschlossen. Randnummer 10 In 2020 kam zwischen dem Kläger und der Beklagten ebenso wie bei diversen anderen Ärzten in leitender Stellung keine Zielvereinbarung zustande. Für den Kläger wies die in 2021 erstellte Tantiemeabrechnung 2020 auf Basis von der Beklagten vorgegebenen Zielen eine Tantieme iHv. EUR 24.993,- aus, die auch gezahlt wurde. Mit Schreiben vom
- September 2021 widersprach der Kläger der Tantiemeabrechnung. Die weiteren Schritte der Parteien diesbezüglich sind unklar. Zu einem Gerichtsprozess kam es diesbezüglich nicht. Randnummer 11 Mit E-Mail vom
- Februar 2021 (Anlage Bekl. 3, Bl. 160 dA. erster Instanz) erläuterte die Beklagte dem Kläger und weiteren leitenden Ärzten die generelle Berechnung der Tantieme für 2020 und insbesondere des Zielerreichungsgrads von 86 %. Darüber hinaus teilte die Beklagte die generellen Ziele für 2021 mit, ohne dabei Zahlen zu nennen. Die E-Mail lautet auszugsweise: Randnummer 12 „Für 2021 werden wir die Systematik der Ziele aus 2020 grundsätzlich beibehalten. Neben dem EBITDA des Hauses werden wir, da wo sinnvoll, den DB1 (bettengeführt) bzw. WL-Erlöse (nicht bettengeführt) als wirtschaftliche Ziele für den jeweiligen Fachbereich definieren. Darüber hinaus werden in aller Regel neben den medizinischen Q- bzw. VWD Zielen des letzten Jahres sowie Urlaub und Überstunden unsere neuen OP-Kennzahl-Ziele in den Vereinbarungen für alle operierenden Fachabteilungen (Gesamtziel) verankert. Randnummer 13 Ihre individuellen Abrechnungen für 2020 sowie die individuellen Zielvereinbarungen 2021 lassen wir Ihnen in den kommenden Tagen zukommen. Randnummer 14 …“ Randnummer 15 Per Hauspost übermittelte die Beklagte dem Kläger am
- März 2021 ein Schriftstück mit folgendem zusammengefassten Inhalt (Anlage Kl. 3, Bl. 24 dA. erster Instanz): Randnummer 16
- EBITDA Klinik • Gewichtung: 30% Randnummer 17 • Planung 2021: 23.006 TEUR (bei 100% Zielerreichung) bzw. 21.856 TEUR (bei 95% Zielerreichung), Vorjahr 2020 (tats.): 21.953 TEUR Randnummer 18
- DB I (vereinfacht) • Gewichtung: 40% Randnummer 19 • Planung 2021: 9.600 TEUR (bei 100% Zielerreichung) bzw. 9.120 TEUR (bei 95% Zielerreichung), Vorjahr 2020 (tats.): 8.751 TEUR Randnummer 20 3.1 Resturlaub* = 0 • Gewichtung: 5% Randnummer 21 *exkl. Langzeiterkrankung, Elternzeit u. Mutterschutz, Zusatzurlaubstage, die im Dezember generiert werden, sowie Resturlaubstage, die aufgrund von Krankheit im Dezember ins neue Jahr verlegt werden. Randnummer 22 3.2 Überstunden** (OUC inkl HBP / WSC) Gewichtung: 5% Randnummer 23 • Planung 2021: 1.015 Überstunden, Vorjahr (tats.): 2.906 Überstunden ** exkl. Langzeiterkrankung, Elternzeit u. Mutterschutz Randnummer 24 3.3 VWD INEK NL > 115% • Gewichtung: 5% Randnummer 25 [Erläuterung: Auf Basis des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird zu Abrechnungszwecken ein Katalog an Fallgruppen gebildet auf Basis derer erbrachte Krankenhausleistungen pauschalisiert abgerechnet werden können (der sog. „DRG-Katalog“, abgeleitet vom englischen Begriff „Diagnosis Related Groups“). Randnummer 26 Der DRG-Katalog gibt je Fallpauschale eine Norm-Verweildauer und eine Bewertungsrelation vor. Die Bewertungsrelation dient dazu, den ökonomischen Aufwand einer Behandlung zu messen. Hierfür weist der DRG-Katalog bestimmten Fallgruppen ausgehend von einem theoretischen Durchschnittsfall einen Faktor zu, der den Aufwand abbildet. Der Durchschnittsfall bekommt die Bewertungsrelation 1,0, aufwendigere Fälle eine Bewertungsrelation > 1,0 und umgekehrt. Randnummer 27
diesem Zielkriterium soll im Durchschnitt aller Fälle der Quotient aus Verweildauer und Bewertungsrelation über 115% liegen.] Randnummer 28 3.4 VWD INEK UGV-MGV >= 65% Gewichtung: 5% Randnummer 29 [Erläuterung: Der DRG-Katalog gibt je Fallpauschale eine mittlere Verweildauer und eine untere Verweildauer vor. Das Zielkriterium gibt vor, dass sich in mindestens 65 % der Fälle die Verweildauer innerhalb dieses Korridors bewegt.] Randnummer 30 3.5 OP Wechselzeit < 50 min Gewichtung: 3.3% Randnummer 31 • Planung 2021: 50 min, Vorjahr 2020 (tats.): 54,9 min Randnummer 32 3.6 OP abw.
- Schnitt < 5 min Gewichtung: 3.3% Randnummer 33 • Planung 2021: 5 min, Vorjahr 2020 (tats.): 10,3 min Randnummer 34 3.7 OP Auslastung > 60% Gewichtung: 3.3% Randnummer 35 • Planung 2021: 60%, Vorjahr 2020 (tats.): 46,2% Randnummer 36 Das Schreiben enthält ein Unterschriftenfeld für den Kläger und den Hinweis: Randnummer 37 „The parties agree that keeping our medical quality on highest level is a precondition for target achievement“ Randnummer 38 Der Kläger - wie auch weitere Ärzte -, vertreten durch den Chefarzt Prof. Dr. Q. erwiderten darauf hin per E-Mail vom
- März 2021 mit folgendem Inhalt: Randnummer 39 „… wir haben die Abrechnung der Tantieme 2020 sowie die neue Matrix für 2021 erhalten. So wie für 2020 sehen wir auch für die Matrix 2021 keinen Konsens. Gern würden wir mit Ihnen gemeinsam ein konstruktives Gespräch führen, in dessen Rahmen wir
Lösungen suchen, wie die Vorgehensweise im kommenden und in den folgenden Jahren aussehen kann. Randnummer 40 Wir halten es für zielführend, wenn sich ein erstes Gespräch auf Sie und die beiden Chefärzte der WSC beschränkt. …“ Randnummer 41 Im
gang verhandelten die Parteien, der Kläger vertreten durch Prof. Dr. Q., ohne Erfolg über eine Zielvereinbarung und auch über eine Vertragsänderung (Umwandlung der Tantieme in Festgehalt). Randnummer 42 Am
- April 2022 überreichte die Beklagte dem Kläger die Abrechnung der Tantieme 2021 auf Basis der bereits am
- März 2021 vorgeschlagenen Kriterien mit folgendem Ergebnis: Randnummer 43
- EBITDA Klinik Gewichtung: 30% Randnummer 44 • Planung 2021: 23.006 TEUR (bei 100% Zielerreichung) bzw. 21.856 TEUR (bei 95% Zielerreichung), Ergebnis 2021 (tats.): 16.945 TEUR = EUR 0,- Randnummer 45
- DB I (vereinfacht) Gewichtung: 40% Randnummer 46 • Planung 2021: 9.600 TEUR (bei 100% Zielerreichung) bzw. 9.120 TEUR (bei 95% Zielerreichung), Ergebnis 2021 (tats.): 7.203 TEUR = EUR 0,- Randnummer 47 3.1 Resturlaub* = 0 Gewichtung: 5% Randnummer 48 Ergebnis 2021 (tats.): 2 = EUR 0,- Randnummer 49 3.2 Überstunden** (OUC inkl HBP / WSC) Gewichtung: 5% Randnummer 50 • Planung 2021: 1.015 Überstunden, Vorjahr (tats.): 2.906 Überstunden, Ergebnis 2021 (tats.): 139 Überstunden = EUR 1.500,- Randnummer 51 3.3 VWD INEK NL > 115% Gewichtung: 5% Randnummer 52 Ergebnis 2021 (tats.): 118,9% = EUR 1.500,- Randnummer 53 3.4 VWD INEK UGV-MGV >= 65% Gewichtung: 5% Randnummer 54 Ergebnis 2021 (tats.): 82,2% = EUR 1.500,- Randnummer 55 3.5 OP Wechselzeit < 50 min Gewichtung: 3.3% Randnummer 56 • Planung 2021: 50 min, Ergebnis 2021 (tats.): 67,2 min = EUR 0,- Randnummer 57 3.6 OP abw.
- Schnitt < 5 min Gewichtung: 3.3% Randnummer 58 • Planung 2021: 5 min, Ergebnis 2021 (tats.): 9,6 min = EUR 0,- Randnummer 59 3.7 OP Auslastung > 60% Gewichtung: 3.3% Randnummer 60 • Planung 2021: 60%, Ergebnis 2021 (tats.): 60% = EUR 1.000,- Randnummer 61 Die ausgewiesene Tantieme iHv. EUR 5.500,- brutto hat die Beklagte an den Kläger gezahlt. Randnummer 62 Unter dem
- Februar 2022 unterbreitete die Beklagte dem Kläger folgenden inhaltlich zusammengefassten Vorschlag für die Tantieme 2022: Randnummer 63
- EBITDA Klinik Gewichtung: 30% Randnummer 64 • Planung 2022: 24.933 TEUR Randnummer 65
- DB I (vereinfacht)• Gewichtung: 40% Randnummer 66 • Planung 2022: 9.229 TEUR (bei 100% Zielerreichung) bzw. 8.768 TEUR (bei 95% Zielerreichung) Randnummer 67 3.1 Resturlaub* = 0 Gewichtung: 5% Randnummer 68 * exkl. Langzeiterkrankung, pp. Randnummer 69 3.2 Überstunden ** Gewichtung: 5% Randnummer 70 • Planung 2022: 125 Überstunden Randnummer 71 ** exkl. Langzeiterkrankung, Elternzeit u. Mutterschutz.3 VWD INEK NL > 115% Gewichtung: 5% Randnummer 72 3.4 VWD INEK UGV-MGV >= 65% Gewichtung: 5% Randnummer 73 3.5 OP Wechselzeit < 50 min Gewichtung: 55% Randnummer 74 3.6 OP abw.
- Schnitt <5 min Gewichtung: 5% Randnummer 75 Mit E-Mail vom
- Februar 2022 lehnte der Kläger das Angebot gegenüber der Beklagten ab und schlug seinerseits vor, die Zielwerte und Quoten der Tantiemevereinbarung für 2019 heranzuziehen. Randnummer 76 Die Beklagte lud den Kläger zu einem Gespräch für den
- März 2022 ein. In dem Gespräch kam es zwischen den Parteien zu keiner Einigung. Die Beklagte übersandte dem Kläger ebenfalls unter dem
- März 2022 eine Zielvorgabe mit genau den gleichen Zielen, wie bereits in der E-Mail vom
- Februar 2022 aufgeführt. Genauso verfuhr die Beklagten mit einer Reihe von anderen Ärzten der Abteilung. Randnummer 77 Im April 2023 hat die Beklagte die Tantieme zusammen mit der Vergütungsabrechnung für April 2023 wie folgt abgerechnet: Randnummer 78
- EBITDA Klinik Gewichtung: 30% Randnummer 79 • Planung 2022: 24.933 TEUR, Ergebnis 2022 (tats.): TEUR 20.973 = EUR 0,- Randnummer 80
- DB I (vereinfacht) Gewichtung: 40% Randnummer 81 • Planung 2022: 9.229 TEUR, Ergebnis 2022 (tats.): TEUR 7.987 = EUR 0,- Randnummer 82 3.1 Resturlaub* = 0 Gewichtung: 5% Randnummer 83 Ergebnis 2022 (tats.): 18 = EUR 0,-, tatsächlich aber EUR 1.500,- Randnummer 84 3.2 Überstunden ** Gewichtung: 5% Randnummer 85 • Planung 2022: 125 Überstunden, Ergebnis 2022 (tats.): 703 = EUR 0,- Randnummer 86 3.3 VWD INEK NL > 115% Gewichtung: 5% Randnummer 87 Ergebnis 2022 (tats.): 117,7% = EUR 1.500,- Randnummer 88 3.4 VWD INEK UGV-MGV >= 65% Gewichtung: 5% Randnummer 89 Ergebnis 2022 (tats.): 73,8% = EUR 1.500,- Randnummer 90 3.5 OP Wechselzeit < 50 min Gewichtung: 55% Randnummer 91 Ergebnis 2022 (tats.): 68 min = EUR 0,- Randnummer 92 3.6 OP abw.
- Schnitt <5 min Gewichtung: 5% Randnummer 93 Ergebnis 2022 (tats.): 12,09 = EUR 0,- Randnummer 94 Der Kläger hat die Abrechnung unterschrieben. Randnummer 95 Die Beklagte hat dem Kläger als Tantieme EUR 4.500,- brutto gezahlt. Randnummer 96 Mit Schreiben vom
- Mai 2023 widersprach der Kläger der Festsetzung und machte EUR 25.500,- als Differenz zum Zielwert geltend. Randnummer 97 Testierte Daten zur Ermittlung des EBITDA und des DB I sind dem Kläger ab 2020 nicht mehr mitgeteilt worden. Randnummer 98 Mit seiner am
- September 2023 eingegangenen Klage macht der Kläger aus den Gesichtspunkten „Schadenersatz“ und „gerichtliche Festsetzung der angemessenen Tantieme gemäß § 315 Abs.3 BGB“ die Differenzbeträge zu EUR 30.000,-, also EUR 24.500,- brutto für 2021 und 25.500,- brutto für 2022 geltend. Die Beklagte treffe die Pflicht, eine Zielvereinbarung abzuschließen. In der Vergangenheit habe sie stets die Initiative für die Tantiemegespräche übernommen. Eine Zielvorgabe hätte die Beklagte bis zum
- März eines Jahres setzen müssen. Für 2021 seien bis zum
- Februar 2021 gar keine Gespräche erfolgt. Die
trägliche Zielvorgabe stamme aus April
- In 2022 hätte die Beklagte die Gespräche noch im Februar zu Ende führen müssen. Die Zielvorgabe vom
- März 2022 sei verspätet und unangemessen. Die Tantieme sei nicht nur ein Bonus zum Gehalt, sondern ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Die Zielvorgaben seien im Einzelnen und in der Gesamtheit unangemessen. Die Vorgaben EBITDA und DB I widersprächen den Vorgaben der Bundesärztekammer und des Verbandes der leitenden Krankenhausärzte und damit dem Berufsrecht. Das Konzernergebnis könne nicht herangezogen werden. Der Kläger könne auf das EBITDA keinen Einfluss nehmen. Die Zielvorgabe erfülle somit ihre Anreizfunktion nicht. Die Mindestzielerreichung von 95 % sei absolut unverhältnismäßig und total unbillig. Die Höhe der Zielvorgabe zum EBITDA sei von vornherein darauf angelegt gewesen, diese zu verfehlen. Die Planwerte seien nicht
vollziehbar und berücksichtigten nicht hinreichend die personelle Unterdeckung und die Anlaufkosten für neue Stationen. Ein
holeffekt für 2021 und 2022 sei verfehlt, da die Abteilung bereits seit 2020 wieder voll ausgelastet sei. Auch sei eine Belastung des EBITDA durch erhebliche Gehaltsanpassungen in der Pflege und bei den Ärzten absehbar gewesen. Bekanntermaßen kämpften zudem alle Krankenhäuser mit erheblichen Wirtschaftlichkeitsproblemen. Die Zielvorgaben weiter zu steigern, sei vor diesem Hintergrund unangemessen gewesen. Die Regelungen in Ziff. 3.1 und 3.2 (Resturlaub und Überstunden) dürften keine Berücksichtigung finden, denn der Kläger bestimme nicht die personelle Ausstattung seiner Klinik. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trage der Bestimmungsberechtigte, hier die Beklagte. Die Tantiemevereinbarung verfehle ihren Motivationszweck und werde ihrer Anreizfunktion nicht gerecht, wenn die festgelegten Ziele vom Arbeitnehmer von vornherein nicht erreicht werden könnten. Bei der Ermittlung des Schadens sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen, wobei besondere Umstände vom Arbeitgeber darzutun und zu beweisen sind. Eine etwaige gerichtliche Ersatzbestimmung habe sich an der Gewichtung und der Höhe der in den Vorjahren vereinbarten Ziele zu orientieren und müsse mindestens zu einem Tantiemeanspruch in Höhe des Zielwertes führen. Randnummer 99 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 100 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 eine Tantieme iHv. EUR 24.500,- brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2022 zu zahlen; Randnummer 101 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 eine Tantieme iHv. EUR 25.500,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2023 zu zahlen. Randnummer 102 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 103 die Klage abzuweisen. Randnummer 104 Dem Kläger stehe weitere Tantieme für 2021 und für 2022 weder aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes noch aus gerichtlicher Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu. Randnummer 105 Ziffer 2
(4)der Ergänzungsvereinbarung enthalte keine Initiativ- oder Verhandlungspflicht, sondern sehe lediglich eine Verhandlungsphase vor. Auch ein Kontrahierungszwang ergebe sich aus Satz 1 gerade nicht. Die in Satz 2 vorgesehene Lösungsmöglichkeit unterscheide nicht danach, ob eine Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig zustande gekommen sei und auch nicht danach, aus welchen Gründen dies erfolgt sei oder wer eine Nichtvereinbarung zu verschulden habe. Die mit einer Zielvereinbarung gesetzten Zwecke könnten auch noch
dem
- März eines Jahres erreicht werden. Für den Anreizzweck von Zielen mache es keinen Unterschied, ob die Ziele vereinbart oder vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben würden. Folglich handele es sich bei der Initiativpflicht bis zum
- März eines Jahres um keine absolute Fixschuld. Randnummer 106 Für 2021 sei der Anspruch aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Des Weiteren sei die Erfüllung nicht unmöglich. Der Vorschlag vom
- März 2021 habe konkrete Ziele enthalten, die auch in zeitlicher Hinsicht erfüllbar gewesen seien. Auch ein Verzugsschaden wegen eines angeblich verspätet übermittelten Vorschlages zur Zielvereinbarung oder verspäteter einseitiger Zielvorgabe scheide mangels Verzugs, mangels Kausalität und wegen Mitverschuldens des Klägers aus. Die Zielvorgabe sei am
- April 2022 nicht unmöglich gewesen. Es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität. Randnummer 107 Die Zielvorgabe habe billigem Ermessen entsprochen. Hinsichtlich des EBITDA und des DB I als Ziele in Zielvereinbarungen mit leitenden Krankenhausärzten sei die Stellungnahme der Koordinierungsstelle nicht verbindlich. Die Zielgewichtung habe billigem Ermessen entsprochen und sei von den in der Vergangenheit vereinbarten Zielen nicht weit entfernt. Das Krankenhaus müsse lediglich einen strukturierten Qualitätsbericht abgeben. Bzgl. des EBITDA: Im Geschäftsjahr 2021 sei das Leistungsportfolio der Beklagten erheblich ausgebaut (zB. im Rahmen der Unfallchirurgie, der Zentralen Notaufnahme, der Neuroradiologie und der Kardiologie/Elektrophysiologie, Eröffnung einer ganzen Abteilung Thoraxchirurgie ab dem
- April 2021, die Radiologie-Abteilung der Beklagten sei erst 2020 erweitert worden), wobei das Planungsziel gegenüber der tatsächlichen Zielerreichung im Vorjahr nur leicht erhöht wurde (von TEUR 22.719 (tatsächlich erreicht in 2020 vor Corona-Bereinigung) auf TEUR 23.006 (Planung 2021)). Die Beklagte habe bzgl. Corona prognostisch von einem vergleichsweise „normalen“ Geschäftsjahr ausgehen dürfen. Eine Mindestzielerreichung sei absolut üblich und entspreche dem Wesen einer Bonusvereinbarung. Was die konkrete Höhe betreffe, sei die Mindestzielerreichung nichts anderes als eine Budget-Verteilung bzw. Bestimmung des Bonus-Pools. Bzgl. des Deckungsbeitrags I: Es werde insbesondere bezweckt, das beschriebene Qualitätsniveau gleichbleibend über das Geschäftsjahr hinweg zu erhalten. Die Festlegung der Zielvorgabe auf 9.600 TEUR (bei 100% Zielerreichung) bzw. 9.120 TEUR (bei 95% Zielerreichung) sei nicht willkürlich erfolgt. Sie habe für 2021 mit 9.120 TEUR in etwa auf dem Niveau des Geschäftsjahres 2020 (8.751 TEUR) gelegen. Es sei unzutreffend, dass Resturlaub und Überstunden regelmäßig nur dann entstünden, wenn zu wenig Personal zur Verfügung stehe. Beides könne durch eine effiziente Organisation der Arbeitsabläufe und zielgerichteten Einsatz von Personal vermieden werden, was in der Verantwortung des Klägers gestanden habe. Die Beklagte habe die erreichten Ziele ordnungsgemäß errechnet, was im Einzelnen durch Nennung von Zahlen ausgeführt wird (S. 20 ff. der Klageerwiderung, Bl. 110 ff. dA. erster Instanz). Randnummer 108 Hinsichtlich der Tantieme für 2022 habe der Kläger die Berechnung der Beklagten durch seine Unterschrift auf der Abrechnung aus April 2023 anerkannt. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Initiativ- und Verhandlungspflicht durch ihr Angebot vom
- Februar 2022 vollständig erfüllt. Sie sei aufgrund des Verstreichens der Verhandlungsfrist mit Ablauf des
- März 2022 zur Zielvorgabe berechtigt und im Zeitpunkt ihrer einseitigen Zielfestsetzung am
- März 2022 nicht in Verzug gewesen. Randnummer 109 Die Zielvorgabe entspreche billigem Ermessen. Hinsichtlich Zielen, prozentuale Verteilung und Mindestzielen werde auf die Ausführungen zu 2021 verwiesen. Ergänzend: Bereits im Geschäftsjahr 2021 sei das Leistungsportfolio der Beklagten im Geschäftsjahr erheblich ausgebaut worden (zB. im Rahmen der Unfallchirurgie, der Zentralen Notaufnahme, der Neuroradiologie und der Kardiologie/Elektrophysiologie, Eröffnung einer ganzen Abteilung Thoraxchirurgie ab dem
- April 2021, Erweiterung der Radiologie). Es sei davon auszugehen gewesen, dass der Ausbau des Leistungs-Portfolios auch im Geschäftsjahr 2022 zu Erlössteigerungen führen werde. Die tatsächliche Zielerreichung im Geschäftsjahr 2021 von TEUR 16.945 sei vorwiegend auf einen coronabedingten Einmaleffekt zurückzuführen, der sich im Geschäftsjahr 2022 nicht wiederholen würde. Die Verringerung der Auswirkungen der Coronapandemie sollten sich bei objektiver Betrachtung durch
holeffekte und Verringerung der Sachkosten doppelt positiv auf das EBITDA auswirken. Insgesamt sei also ausgehend von den EBITDA-Erlösen der Vorjahre von einem erneut deutlich steigenden EBITDA auszugehen gewesen. Zum DB I: Die Zielvorgabe habe zum einen unter der Zielvorgabe des Vorjahres gelegen. Zum anderen habe die Mindestzielerreichung für 2022 mit TEUR 8.768 in etwa auf dem Niveau des Geschäftsjahres 2020 (TEUR 8.751) gelegen. Es sei auch im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie bei der Wirtschaftsplanung von steigenden Erlösen bei zeitgleichem Rückgang der Kosten auszugehen gewesen. Mit dem Rückgang der Auswirkungen der Coronapandemie im Jahr 2022 sei man davon ausgegangen, dass der Deckungsbeitrag aus dem ersten „Corona-Jahr“ 2020 schon aufgrund von
holeffekten übertroffen würde. Randnummer 110 Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, die Zielvorgabe sei ermessensfehlerhaft, komme nicht Schadensersatz, sondern lediglich gerichtliche Leistungsbestimmung in Betracht. Der bisherige Vortrag des Klägers rechtfertige keine vom Ergebnis der Beklagten abweichende gerichtliche Ersatzleistungsbestimmung. Randnummer 111 Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Für 2021 bestehe ein Schadensersatzanspruch des Klägers in geltend gemachter Höhe, weil die Beklagte das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung bis zum 1. März 2021 zu vertreten habe. Der Kläger habe die Übermittlung eines Vorschlags aufgrund der Ankündigung vom 26. Februar 2021 abwarten können. Eine
trägliche Vereinbarung sei nicht mehr möglich und stehe auch im Widerspruch zu den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und dem Sinn und Zweck einer Zielvereinbarung. Der Anspruch sei auch nicht verfallen. § 12 des Arbeitsvertrags sei gemäß AGB-rechtlich unwirksam. Für 2022 stehe dem Kläger die restliche Tantieme ebenfalls als Schadenersatz wegen Unmöglichkeit zu. Die Beklagte habe, wenn auch rechtzeitig innerhalb der Zielperiode, Ziele festgelegt, die den Kläger unangemessen benachteiligen. Aus der Abrechnung für 2021 hätte die Beklagten erkennen müssen, dass die Ziele absolut unrealistisch gewesen seien. Bei einem Zielerreichungsgrad von lediglich 15 Prozent stehe
Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte hier - unabhängig von dem zwischen den Parteien grundsätzlich bestehenden Streit der Zulässigkeit der vorgegebenen Ziele - jedenfalls dem Kläger gegenüber keine angemessenen Ziele festgesetzt habe. Die Unterschrift unter die übersandte Abrechnung stelle kein Anerkenntnis im Rechtssinne dar. Randnummer 112 Die Beklagte hat gegen das am 30. Januar 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24. Januar 2024 unter dem 23. Februar 2024, bei Gericht am gleiche Tage eingegangen, Berufung eingelegt und diese
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
- Mai 2024 unter dem
- Mai 2024, am
- Mai 2024 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingegangen, begründet. Randnummer 113 Die Beklagte hält das Urteil für rechtsfehlerhaft. Hinsichtlich der Tantieme für das Jahr 2021 hält sie den Vorschlag vom
- März 2021 für noch rechtzeitig, bei der Verhandlungspflicht handele es sich um keine Fixschuld. Das Arbeitsgericht habe eine Mitschuld des Klägers übersehen. Soweit das Arbeitsgericht auf eine einseitige Zielvorgabe abstelle, sei eine solche auch
Ablauf des Bemessungszeitraums nicht unmöglich. Hinsichtlich der Tantieme für 2022 habe die Beklagte ihre Verhandlungspflicht erfüllt. Rechtsfolge einer unbilligen Zielvorgabe sei allein die gerichtliche Ersatzleistungsbestimmung
§ 315Abs.
3 BGB. Die Begründung des Arbeitsgerichts, weshalb die Ziele unbillig seien, verstoße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Aus dem Nichterreichen eines Zieles lasse sich nicht die Aussage ableiten, dass es prognostisch nicht zu erreichen gewesen sei. Die Zielvorgabe sei auch nicht unbillig, das Arbeitsgericht würdige den Vortrag der Beklagten zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht. Die Zahlung einer zusätzlichen, erfolgsabhängigen Vergütung rechtfertige sich erst dadurch, dass der Kläger (in Zusammenwirken mit den übrigen Mitarbeitern) besondere Leistungen erbringe, welche zu bestimmten Mindestergebnissen der Beklagten führten. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe „in erheblichem Maße insbesondere die ärztlichen Personalschlüssel in nahezu allen Fachabteilungen reduziert“, sei pauschal und unsubstantiiert und daher nicht einlassungsfähig. Für beide Jahre unterlasse das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft Ausführungen zur haftungsausfüllenden Kausalität und zur Schadenshöhe. Randnummer 114 Die Beklagte beantragt, Randnummer 115
- auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom
- Januar 2024, Az. 5 Ca 1548/23 , abzuändern, Randnummer 116
- die Klage abzuweisen. Randnummer 117 Der Kläger beantragt, Randnummer 118 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 119 Es seien für die Tantiemen 2021 und 2022 keine erfolgreichen Zielvereinbarungsverhandlungen geführt worden und bis zum Stichzeitpunkt
- März eines Jahres auch keine Zielvorgabe mitgeteilt worden. Eine von dem Arbeitgeber in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe führe ebenso wie eine unterbliebene Zielvereinbarung zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. Der vertraglich vereinbarte Zielwert bilde die Grundlage für die Schadensermittlung. Der Kläger habe in den Vorjahren den Zielwert erreicht oder übererfüllt, damit sei dieser Betrag auch für 2021 von der Beklagten zu zahlen. Bei dem Zielwert handele es sich um eine Kennziffer, die im „Normalfall erreicht werden solle“. Die Ziele EBITDA und DB I seien rechtlich unzulässig. Die Ziele seien nicht erreichbar, weil die Reduzierung der ärztlichen und pflegerischen Personalschlüssel sowie der OP-Saalkapazität nicht berücksichtigt worden sei. Seit 2020 habe die Beklagte ihre unternehmerischen Zahlen und Daten sowie Jahresabschlüsse nicht mehr offengelegt. Aufgrund dessen werde mit Nichtwissen bestritten, dass das von der Beklagten vorgetragene Zahlenwerk zum EBITDA und der Wahlarzterlöse einschließlich der hierzu vorgelegten Eigendokumente der Richtigkeit entsprechen. Einen testierten Jahresabschluss lege die Beklagte nicht vor. Der Verweis auf Zeugen reiche nicht. Randnummer 120 Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Schriftsätze, Anlagen, Protokolle und das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 121 A. Die formal ordnungsgemäße und gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage bzgl. der weiteren Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 überwiegend zu Recht unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Unmöglichkeit einer Zielvereinbarung stattgegeben (I.). Hinsichtlich der Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 hat das Arbeitsgericht der Klage ebenfalls zu Recht stattgegeben. Es besteht zwar entgegen seiner Auffassung kein Schadenersatzanspruch des Klägers (II.), aber ein entsprechend hoher Tantiemeanspruch auf Basis gerichtlicher Bestimmung der Zielvorgabe (III.). Randnummer 122 I. Die Klage ist hinsichtlich der Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 überwiegend begründet und nur im Umfang von EUR 3.000,- brutto unbegründet. Entsprechend war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen nicht abgeschlossener Zielvereinbarung für 2021 einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1, § 252 BGB (1.). Der Höhe
beläuft sich der Anspruch - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 10 % und unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Tantieme iHv. EUR 5.500,- brutto - auf EUR 21.500,- brutto (2.) zzgl. Zinsen (3.). Der Anspruch ist nicht aufgrund der Ausschlussfrist in § 12
(1)des Arbeitsvertrags verfallen. § 12
(1)des Arbeitsvertrags ist unwirksam (4.). Randnummer 123 1. Der Kläger kann von der Beklagten Schadenersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung bzgl. der Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 verlangen. Randnummer 124 a) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger
§ 280Abs.
1 Satz 1 BGB Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt
§ 280Abs.
1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 280Abs.
3 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung allerdings nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, des § 282 BGB oder des § 283 BGB verlangen. Insoweit bestimmt § 283 Satz 1 BGB, dass der Gläubiger, sofern der Schuldner
§ 275Abs.
1 bis Abs. 3 BGB nicht zu leisten braucht, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 29, juris). Randnummer 125 b) Die Beklagte hat ihre
§ 4(2) Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 19.
Dezember 2014 („Arbeitsvertrag“) sowie Ziff.
- 4) Satz 1 der Ergänzungsvereinbarung vom
- Juli/
- Juli 2018 („Ergänzungsvereinbarung“) bestehende Pflicht verletzt, mit dem Kläger für 2021 eine Zielvereinbarung abzuschließen. Randnummer 126 aa) Die Beklagte war
den arbeitsvertraglichen Vorgaben verpflichtet, eine Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2021 abzuschließen. Dies ergibt eine Auslegung von § 4 des Arbeitsvertrags und Ziff. 2 4) der Ergänzungsvereinbarung
den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen. Randnummer 127
(1)Bei den beiden Regelungen handelt es sich um von der Beklagten gestellte Formularverträge iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die deshalb
den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen sind. Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Randnummer 128
(2)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 33, juris). Randnummer 129
(3)Danach schuldet die Beklagte dem Kläger als Entlohnung geleisteter Dienste und als Anreiz für künftige Betriebstreue eine jährliche ergebnisabhängige Tantieme mit einem Zielwert iHv. EUR 30.000,- brutto, deren Ziele grundsätzlich in einer zwischen den Parteien jährlich getroffenen Ziel vereinbarung bestimmt werden (so auch LAG Schleswig-Holstein 11. Juli 2023 - 2 Sa 150/22 - Rn. 45 , juris). Eine Zielvorgabe kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Randnummer 130 (a) Zielvereinbarungen und Zielvorgaben unterscheiden sich grundlegend. Bei Zielvereinbarungen sind
der vertraglichen Regelung die Ziele, von deren Erfüllung die Bonuszahlung abhängt, von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen. Hingegen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 37, juris). Randnummer 131 (b) Der Vorrang der Vereinbarung gegenüber einer von der Beklagten gesetzten Vorgabe ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages: § 4
(2)spricht von einer gesonderten Vereinbarung und eben nicht von einer einseitigen Vorgabe. Ziff. 2 4) Satz 1 der Ergänzungsvereinbarung spricht ebenfalls von einer Vereinbarung. Auch Satz 2 bezieht sich zunächst auf eine Vereinbarung. Erst bei deren Nichtzustandekommen wird die Möglichkeit der einseitigen Zielvorgabe eröffnet. Randnummer 132 (c) Die Systematik spricht für einen Vorrang der Zielvereinbarung und gegen eine lediglich vorgeschaltete Verhandlungsphase. So wird im Arbeitsvertrag auf eine Vereinbarung Bezug genommen und auch in der Ergänzungsvereinbarung geht es schon der Reihenfolge
primär um eine Vereinbarung und lediglich sekundär um eine Vorgabe. Die Reihenfolge stellt klar, dass nicht eine Zielvorgabe mit einer Verhandlungsoption, sondern eine Zielvereinbarung mit einer Zielvorgabennotlösung bei Scheitern der Verhandlungen gewollt ist (vgl. auch LAG Hamburg 16. Januar 2023 - 5 Sa 14/22 - Rn. 109, juris). Randnummer 133 (
- d)Auch die Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise spricht für diese Sichtweise. Angesichts mangelnder vertraglicher Vorgaben sind bei der Bestimmung möglicher Ziele erhebliche Gestaltungsspielräume eröffnet. Da typischerweise beide Seiten ein Interesse an der Formulierung von angemessenen und vom Mitarbeiter erreichbaren Ziele haben, spricht alles dafür, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner der Beklagten in der Funktion des Klägers als leitender Arzt der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie die in Ziff. 2 4) der Ergänzungsvereinbarung getroffene Bestimmung dahin verstehen musste, dass die Ziele und deren Gewichtung von den Vertragspartnern vereinbart werden (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 Rn. 40 f., juris). Randnummer 134 (
- e)Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck gegen eine Auslegung der Ergänzungsvereinbarung in Richtung einer vorgeschalteten Verhandlungspflicht. Eine einseitige Zielvorgabe beinhaltet, wie dieser Prozess und weitere Parallelfälle eindrücklich belegen, ein hohes Konfliktpotential. Wollte man dies gegen die Üblichkeit dennoch vereinbaren, müsste dies schon in der Ausgangsvereinbarung, hier also dem Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck kommen. Das Gegenteil ist aber der Fall: Primär ist von einer Zielvereinbarung die Rede. Es wäre sinnwidrig, im Wesentlichen eine Zielvereinbarung im Arbeitsvertrag und in der Ergänzungsvereinbarung zu regeln, die im Ernstfall ohnehin nicht zur Anwendung kommen würde. Warum soll die Beklagte überhaupt ihre Zeit mit Verhandlungen verschwenden oder gar auf den Kläger eingehen, wenn sie eine Zielvorgabe spätestens ab dem 1. März eines Jahres ohnehin hätte setzen können? Randnummer 135
- bb)Die Beklagte hat ihre Pflicht aus Arbeitsvertrag und Ergänzungsvereinbarung, mit dem Kläger für das Geschäftsjahr 2021 eine Zielvereinbarung abzuschließen, verletzt. Denn bis zum Ablauf der in Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung ausdrücklich gesetzten Frist 1. März des Jahres ist keine Zielvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zustande gekommen, die es dem Kläger ermöglicht hätte, bei Erfüllung der Voraussetzungen die in Ziff. 2 1) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung bestimmte erfolgsabhängige Tantieme zu verdienen (vgl. auch BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 42, juris). Randnummer 136
- c)Die Beklagte hat ihre Pflicht aus Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung auch schuldhaft verletzt. Bei der Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Verschulden des pflichtwidrig handelnden Schuldners gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Es wäre also Sache der Beklagten gewesen, Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung ausnahmsweise nicht zu vertreten hat (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 43, juris). Hieran fehlt es. Die Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, dass sie dem Kläger bis zum Ablauf des 1. März 2021 Vorschläge für Verhandlungen über eine Zielvereinbarung unterbreitet hat. Die E-Mail vom 26. Februar 2021 enthält lediglich allgemeine, überhaupt nicht auf den Kläger individualisierte Ausführungen und benennt insbesondere nicht die entscheidenden Werte für die Ziele EBITDA und DB I und enthält damit kein Verhandlungsangebot. Randnummer 137
- d)Die Pflichtverletzung der Beklagten entfällt auch nicht etwa, weil diese
dem 1. März 2021 stattdessen eine Zielvorgabe hätte erstellen können. Dies ergibt die Auslegung von Arbeitsvertrag und Ergänzungsvereinbarung. Randnummer 138
- aa)Der Wortlaut ist diesbezüglich allerdings offen, da in Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung als Voraussetzung für die einseitige Zielvorgabe lediglich die Nichterzielung einer Vereinbarung genannt ist. Randnummer 139
- bb)Systematisch ist Satz 2 allerdings einschränkend dahingehend zu verstehen, dass eine Zielvereinbarung zwischen den Parteien zumindest versucht worden sein muss. Alles andere wäre mit dem oben ausgeführten Primat der Zielvereinbarung gegenüber der Zielvorgabe unvereinbar. Man kann die primäre Verhandlungsverpflichtung nicht umgehen, um sogleich zur sekundären Zielvorgabe zu kommen. Die Zielvorgabe steht nicht in Konkurrenz zur Zielvereinbarung, sondern soll den Ausweg für den Störfall weisen, wenn die Verhandlungen erfolglos bleiben (dann § 315 Abs. 3 BGB statt §§ 280, 283 BGB). Aber das Scheitern von Verhandlungen setzt diese voraus: keine Verhandlungen, kein Scheitern. Randnummer 140
- cc)Angesichts unterbliebener Verhandlungen, die zumindest ein konkretes, auf den Kläger personalisiertes Angebot der Beklagten voraussetzen, konnte die Beklagte das Ziel auch nicht einseitig vorgeben. Der Abschluss einer Zielvereinbarung ist
dem
- März 2021 unmöglich geworden. Die Verhandlungspflicht besteht nicht mehr iSv. § 283 Satz 1 BGB iVm. § 275 Abs. 1
- Alt. BGB. Randnummer 141 e)
§ 280Abs. 1, Abs. 3 BGB i
Vm. § 283 BGB kann der Kläger von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, für das Geschäftsjahr 2021 mit ihm gemeinsam eine Zielvereinbarung zu treffen, schuldhaft nicht
gekommen ist. Randnummer 142 aa) Zwar tritt der Schadensersatzanspruch
§ 280Abs.
1 Satz 1 BGB - im Gegensatz zu den Ansprüchen aus den §§ 281 bis 283 BGB - nicht an die Stelle, sondern neben den Erfüllungsanspruch. Um einen Erfüllungsanspruch geht es aber nicht, wenn der Arbeitnehmer - wie hier -
Ablauf der Zielperiode die ihm für den Fall der Zielerreichung zugesagte Tantieme verlangt. Der Kläger beansprucht nicht (mehr) die gemeinsame Festlegung von Zielen und verfolgt damit nicht einen Erfüllungsanspruch. Er begehrt vielmehr Schadensersatz statt der Leistung. Dieser steht ihm gemäß § 280 Abs. 3 BGB nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen ua. des § 283 BGB zu. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele festzulegen, an deren Erreichen eine Tantiemezahlung geknüpft ist, löst jedenfalls
Ablauf der Zielperiode
§ 280Abs. 3 BGB i
Vm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus (vgl. BAG
- Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 44 f., juris; BAG
- Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 46, juris). Randnummer 143 bb) Dies gilt in besonderem Maße für die hier gewählte vertragliche Konstruktion. Randnummer 144
(1)Die Parteien haben in Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung eine klare zeitliche Abgrenzung getroffen, wann eine beiderseitige Verhandlungspflicht und ab wann ein einseitiges Zielvorgaberecht der Beklagten bestehen. Diese Abgrenzung ist aufgrund der vertraglichen Konstruktion der Parteien äußerst strikt anzuwenden. Zum einen wird damit die Problematik der Zweckverfehlung von zumindest auch der Motivation des Klägers dienender verspätet benannter Ziele durch ein klares zeitliches Regime vertraglich abschließend geregelt. Zum anderen ist die klare und strikte zeitliche Abgrenzung zwischen Zielvereinbarung und Zielvorgabe zwingend erforderlich, um eine Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB wegen unklarer und unverständlicher Abgrenzung und damit die AGB-rechtliche Unwirksamkeit von Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung zu vermeiden (vgl. dazu mit entsprechender Rechtsfolge zu einer etwas anderen Vertragsklausel: LAG Hamburg 16. Januar 2023 - 5 Sa 14/22 - Rn. 110, juris). Damit wird die Verhandlungspflicht zu einer Fixschuld. Randnummer 145
(2)
Ablauf des 1. März 2021 gab es keine Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung mehr. Vertraglich kam, wenn zuvor verhandelt wurde, allenfalls eine Zielvorgabe der Beklagten in Betracht. Mangels Verhandlungen der Parteien scheidet diese aber aus. Der Umstand, dass die Parteien natürlich über den Arbeitsvertrag hinausgehend weiterverhandeln können, ist nicht relevant. Keine Seite hat auf Basis der bestehenden vertraglichen Konstruktion einen Anspruch darauf. Randnummer 146 cc)
Ablauf des 1. März 2021 war die Festlegung von Zielen nicht mehr möglich. Jenseits der Frage
der Anreizfunktion - sie besteht auch bei unternehmensbezogen Zielen wie EBITDA (vgl. LAG Köln
- Februar 2024 - 4 Sa 390/23 - Rn. 65, juris) - und dem elementaren Bedürfnis eines Arbeitnehmers, zu wissen unter welchen Konditionen er seine Arbeitsleistung erbringt (vgl. BAG
- Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, juris; BAG
- Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46, juris), ist die Festlegung aufgrund der gewählten vertraglichen Konstruktion unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB, so dass der Arbeitnehmer
§ 280Abs. 1, Abs. 3 BGB i
Vm. § 283 Satz 1 BGB statt der Festlegung von Zielen Schadenersatz verlangen kann. Randnummer 147 dd) Vorliegend sind die zusätzlichen Voraussetzungen des § 283 BGB erfüllt. Die zeitliche Vorgabe
- März 2021 und auch die Zielperiode - das Kalenderjahr 2021 - sind abgelaufen, ohne dass es zu einer Zielvereinbarung gekommen ist. Da die Anreizfunktion der Zielvereinbarung mit Ablauf der Zielperiode nicht mehr erreicht werden kann und insbesondere eine Zielvereinbarung und auch eine Zielvorgabe im Rahmen der vertraglichen Regelungen der Parteien seit dem
- März 2021 ausgeschlossen sind, ist Unmöglichkeit iSv. § 283 Satz 1 BGB eingetreten. Randnummer 148
- Der Höhe
beläuft sich der dem Kläger zu ersetzende Schaden auf EUR 21.500,- brutto. Zwar ist dem Kläger infolge der Pflichtverletzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2021 eine erfolgsabhängige Tantieme iHv. EUR 24.500,- brutto entgangen (Zielwert EUR 30.000,- brutto abzgl. gezahlter Tantieme iHv. EUR 5.500,- brutto). Der ersatzfähige Schaden beträgt allerdings - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 10 % - lediglich EUR 21.500,- brutto. Randnummer 149 a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich
den §§ 249 ff. BGB (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 49, juris). Randnummer 150 aa)
§ 252Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Dazu gehört auch entgangener Verdienst aus abhängiger Arbeit und damit auch eine Bonuszahlung. Als entgangen gilt gemäß § 252 Satz 2 BGB der Gewinn, welcher
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
den besonderen Umständen, insbesondere
den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten eine den § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte hat nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich
dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48 mwN, juris; BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 50, juris). Randnummer 151
- bb)Dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO unterliegen sowohl die Feststellung des Schadens als auch dessen Höhe. Die Vorschrift dehnt für die Feststellung der Schadenshöhe das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt. Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49 mwN, juris; BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 51, juris)). Randnummer 152
- cc)Hat der Arbeitgeber schuldhaft kein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung geführt, ist der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Tantiemewert bei der abstrakten Schadensberechnung
§ 252
Satz 2 BGB Grundlage für die Ermittlung des dem Arbeitnehmer zu ersetzenden Schadens. Zwar müssen Zielvereinbarungen nicht stets die in Aussicht gestellte Tantiemezahlung auslösen. Sie verfehlen jedoch ihren Motivations- und Leistungssteigerungszweck und werden ihrer Anreizfunktion nicht gerecht, wenn die festgelegten Ziele vom Arbeitnehmer von vornherein nicht erreicht werden können. Auch kann sich ein Arbeitgeber der in der Ergänzungsvereinbarung zugesagten Tantiemezahlung nicht dadurch entziehen, dass er vom Arbeitnehmer Unmögliches verlangt und nur bereit ist, Ziele zu vereinbaren, die kein Arbeitnehmer erreichen kann. Dem ist bei der Ermittlung des Schadens
§ 287Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 52, juris). Randnummer 153
(1)Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 50, juris; BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 53, juris). Randnummer 154
(2)Die Beklagte hat keine besonderen Umstände dargetan, die die Annahme ausschließen, dass der Kläger seine vereinbarten Ziele und damit den Zielwert erreicht hätte. Randnummer 155 (
- a)Es ist insbesondere nicht auf das Nichterreichen der in der Zielvorgabe gesetzten Ziele abzustellen. Die Zielvorgabe war wie ausgeführt aufgrund fehlender Verhandlungen über eine Zielvereinbarung bis zum 1. März 2021 vertraglich unzulässig. Insofern kann auf sie auch nicht im Rahmen der Schadensberechnung zurückgegriffen werden. Dies würde das Vertragsregime faktisch aushöhlen: Die Zielvorgabe der Beklagten wäre am Ende doch maßgeblich, obwohl sie gerade vertraglich ausgeschlossen ist. Im Übrigen wäre eine analoge Heranziehung schon deshalb schwierig, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle hinsichtlich der Billigkeit der Leistungsbestimmung der Zeitpunkt der Ermessensentscheidung ist (BAG 13. Oktober 2021 - 10 AZR 729/19 - Rn. 97, juris). Wenn die Leistungsbestimmung aber rechtlich ausgeschlossen ist, gibt es auch keinen Zeitpunkt, an dem eine Ermessensentscheidung bzgl. der Leistungsbestimmung getroffen werden könnte. Randnummer 156 (
- b)Im Übrigen dürfte die Zielvorgabe - neben ihrer Unzulässigkeit - angesichts der - wegen der Unwägbarkeiten der in 2021 herrschenden Corona-Epidemie - zu ambitionierten Zielen bzgl. EBITDA und DB I und der zu rigiden Mindestzielerreichungsgrade auch nicht billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechen, unabhängig davon, welchen Bestimmungszeitpunkt man annähme. Eine inzidente gerichtliche Ersatzbestimmung analog § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt mangels Rechtsgrundlage für eine staatliche Festsetzung nicht in Betracht. Im Übrigen ist es nicht das Gericht per analoger Ersatzbestimmung, sondern die Beklagte, die besondere Umstände vortragen muss, die die Grundannahme ausschließen, der Kläger hätte seine vereinbarten Ziele erreicht. Randnummer 157 (
- c)Soweit die Beklagte auf eine Corona-Delle abstellt und dies mit EBITDA- und DB-I-Werten für die Jahre 2020 bis 2022 belegt, stellt dies keinen hinreichenden Umstand dar, der die Grundannahme der Zielerreichung ausschließt. Die Beklagte übersieht, dass eben nicht auf die Ziele aus der unzulässigen Zielvorgabe abgestellt werden kann. Die Tantieme wird ausweislich Ziff. 2 1) der Ergänzungsvereinbarung neben den monatlichen festen Bezügen als Entlohnung geleisteter Dienste und als Anreiz künftiger Betriebstreue gezahlt. Insofern muss nicht zwangsläufig auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis der Beklagten abgestellt werden. Es kann gleichermaßen einen großen Erfolg darstellen, dass u.a. der Kläger mit seiner Arbeit den Betrieb in schwierigster Zeit überhaupt aufrechterhalten hat und es in der Abteilung zu keinen gravierenden Haftungsfällen gekommen ist. Hinzu kommt, dass die Tantieme nicht zusätzlich on-top zur festen Monatsvergütung, sondern neben dieser für die geleistete Arbeit gezahlt wird. Insofern handelt es sich nicht um einen Extra-Bonus, sondern um einen Teil der üblichen Vergütung. Insofern erfordert der Begriff „erfolgsabhängig“ nicht - betriebswirtschaftlich und unternehmenspolitisch sicher sinnvolle - ambitionierte Ziele, sondern bezogen auf die Tantieme ganz realistische, die Risiken besonders berücksichtigende Prognosen. Insofern bleibt offen, ob sich die von der Beklagten vorgetragene Delle (statt „Beule“ oder „Absturz“) unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen der Corona-Epidemie-Zeit nicht sogar als besonderer Erfolg darstellt. Randnummer 158
- b)Danach kann der Kläger, da im Rahmen des Schadenersatzes wie ausgeführt von vollständiger Zielerreichung auszugehen ist, grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Zielwert iHv. EUR 30.000,- brutto verlangen. Hiervon hat die Beklagte dem Kläger bereits EUR 5.500,- brutto geleistet. Randnummer 159
- c)Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz
§ 280Abs. 1, Abs. 3 BGB i
Vm. § 283 Satz 1 BGB ist nicht
§ 254Abs.
1 BGB wegen eines ausschließlichen Verschuldens des Klägers am Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung ausgeschlossen. Randnummer 160
- aa)Zwar bedarf es bei Zielvereinbarungen - anders als bei einer arbeitsvertraglichen Abrede über Zielvorgaben des Arbeitgebers - der Mitwirkung des Arbeitnehmers bei der Aufstellung der Ziele für die jeweilige Zielperiode. Die Festlegung der Ziele ist damit nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer verletzt eine vertragliche Nebenpflicht und hat weder einen Anspruch auf die Tantieme noch einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Tantiemezahlung, wenn allein aus seinem Verschulden eine Zielvereinbarung nicht zustande gekommen ist, weil er z.B. zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber über mögliche Ziele nicht bereit war (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 51, juris; BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 59, juris). Randnummer 161
- bb)Die Beklagte hat allerdings nichts dafür vorgetragen, dass die Zielvereinbarung allein vom Kläger verschuldet nicht zustande gekommen ist. Der Kläger hat schlicht nichts unternommen und sich wie in den Vorjahren darauf verlassen, dass die Beklagte schon einen Vorschlag machen werde. Dies stellt keine alleinig verschuldete Verhinderung der Zielvereinbarung dar. Randnummer 162
- d)Allerdings ist
§ 254Abs.
1 BGB ein Mitverschuldensanteil des Klägers von 10% anspruchsmindernd zu berücksichtigen, weshalb sich der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf EUR 24.500,- brutto, sondern auf lediglich EUR 21.500,- brutto beläuft. Randnummer 163
- aa)Sind im Arbeitsvertrag und der Ergänzungsvereinbarung nicht ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber die Initiative zur Führung eines Gesprächs mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung zu ergreifen hat, und führt auch die Auslegung der Tantiemeregelung nicht zu einer alleinigen Pflicht des Arbeitgebers, die Verhandlungen über die Zielvereinbarung einzuleiten, ist bei einer nicht zustande gekommenen Zielvereinbarung nicht stets davon auszugehen, dass nur der Arbeitgeber die Initiative zu ergreifen und aufgrund seines Direktionsrechts ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über mögliche Ziele und deren Gewichtung anzuberaumen hatte. Vielmehr muss in einem solchen Fall auch der Arbeitnehmer die Verhandlungen über die Zielvereinbarung anregen. Insoweit reicht es allerdings aus, wenn er den Arbeitgeber zu Verhandlungen über die Zielvereinbarung auffordert (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 52 f., juris; BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 61, juris). Randnummer 164
- bb)Beruht das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung auf Gründen, die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, ist ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung nicht ausgeschlossen. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden daran, dass eine Zielvereinbarung unterblieben ist, ist dieses Mitverschulden des Arbeitnehmers
§ 254BGB angemessen zu berücksichtigen (vgl.
BAG
- Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 54, juris; BAG
- Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 62, juris). Randnummer 165 cc) Danach trifft den Kläger ein Mitverschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, das mit 10% anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Randnummer 166
(1)In Ziff. 2 1) und 4) der Ergänzungsvereinbarung der Parteien ist nicht ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte als Arbeitgeberin die Initiative zur Führung eines Gesprächs mit dem Kläger über eine Zielvereinbarung zu ergreifen hat. Auch die Auslegung der Bestimmung führt nicht zu einer alleinigen Pflicht der Beklagten, die Verhandlungen über die Zielvereinbarung einzuleiten. Insoweit heißt es in Ziff. 2 4) der Ergänzungsvereinbarung nur, dass die Kriterien für die Tantieme bis zum Ablauf des zweiten Monats des Geschäftsjahres neu vereinbart werden. Danach kann die Initiative für eine solche Regelung grundsätzlich von jeder Seite des Arbeitsvertrags ausgehen. Da der Kläger Verhandlungen über eine Zielvereinbarung nicht angeregt hat, sondern völlig untätig geblieben ist, trifft ihn an dem Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung ein Mitverschulden (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 64, juris). Randnummer 167
(2)Der als angemessen anspruchsmindernd zu berücksichtigende Mitverschuldensanteil des Klägers beträgt 10%. Insoweit wirkt sich aus, dass der Arbeitnehmer, wenn er auch die Verhandlungen über die Zielvereinbarung anzuregen hat, dem Arbeitgeber keine möglichen Ziele nennen muss und dass bei den Verhandlungen über eine Zielvereinbarung in der Regel zunächst der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mögliche Ziele vorschlägt, auf die er besonderen Wert legt, während der Arbeitnehmer regelmäßig nur in quantitativer Hinsicht reagiert (vgl. zu beiden Gesichtspunkten auch BAG
- Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 53, juris; BAG
- Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 65, juris). Randnummer 168
- Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Tantiemeanspruch ist spätestens mit der tatsächlichen Abrechnung seitens der Beklagten im April 2022 fällig geworden. Mit Beginn der nächsten Abrechnungsperiode (Mai 2022) ist die Beklagte mit dem nicht gezahlten Anteil in Verzug gekommen, ohne dass es einer Mahnung seitens der Klägers bedurft hätte. Randnummer 169
- Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen. Die in § 12
(1)des Arbeitsvertrags enthaltene Ausschlussklausel ist unwirksam. Randnummer 170
- a)Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, wann er spätestens bis zum 1. August 2022 seinen weiteren Anspruch gegenüber der Beklagten auf welche Weise geltend gemacht hat. Randnummer 171
- b)Auf eine rechtzeitige Geltendmachung kommt es aber nicht an, da § 12
(1)des Arbeitsvertrags unwirksam ist. Randnummer 172 aa)
§ 202Abs.
1 BGB in der seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Es handelt sich um eine Verbotsnorm iSv. § 134 BGB. Das Verbot des § 202 Abs. 1 BGB, das für alle Schadensersatzansprüche aus Delikt und Vertrag gilt, bezweckt in Ergänzung von § 276 Abs. 3 BGB einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen. § 202 Abs. 1 BGB erfasst dabei nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Infolge des gesetzlichen Verbots kann eine Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung nicht durch vertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden (vgl. BAG 9. März 2021 - 9 AZR 323/20 - Rn. 15, juris; 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 66, juris; BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 17, juris). Randnummer 173 bb) Der Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB hat die Gesamtunwirksamkeit von § 12
(1)des Arbeitsvertrags zur Folge und führt zum ersatzlosen Wegfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) (vgl. BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 17, juris). Randnummer 174 II. Der Kläger hat gegen die Beklagte in Zusammenhang mit der Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1, § 252 BGB. Die Parteien haben ihre jeweilige Verhandlungspflicht erfüllt (1.). Die Beklagte ist ihrer Pflicht
gekommen, dem Kläger am
- März 2022 eine Zielvorgabe zu unterbreiten (2.). Ob die Zielvereinbarung der Billigkeit entspricht, ist für die Erfüllung der Vorgabepflicht nicht entscheidend, da Rechtsfolge einer nicht der Billigkeit entsprechenden Zielvergabe nicht Schadenersatz, sondern gerichtliche Ersatzbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist (3.). Randnummer 175
- Die Beklagte trifft - anders als bei der Tantieme für 2021 - iZm. der Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 kein Schadenersatz auslösender Pflichtenverstoß. Randnummer 176 a) Wie unter I.
- ausgeführt, sieht die vertragliche Konstruktion der Parteien eine Pflicht zur Verhandlung einer Zielvorgabe lediglich in den ersten zwei Monaten des jeweiligen Geschäftsjahres, also bis zum
- März vor. Diese Pflicht endet dann und weicht der Pflicht der Beklagten, die Ziele für die Tantieme einseitig vorzugeben. Damit besteht - anders als in vielen Bonus-/Tantiemeregelungen, bei denen zur Ermittlung der Ziele lediglich ein einstufiges Verfahren (Zielvereinbarung erforderlich) bestimmt ist - hier im zweistufigen Verfahren (Zielvereinbarung - Zielvorgabe) keine nur durch Zweckverfehlung begrenzte Verhandlungs- und Abschlusspflicht, sondern eine durch ausdrückliche zeitliche Vorgabe begrenzte, nicht
holbare alleinige Verhandlungspflicht. Die Abschlusspflicht der Parteien wird durch die Zielvorgabeverpflichtung der Beklagten abgelöst, es sei denn, wie unter I.1. ausgeführt, die Parteien haben in den ersten zwei Monaten überhaupt nicht verhandelt. Randnummer 177
- b)Die zweistufige Konstruktion in Ziff. 2 4) der Ergänzungsvereinbarung widerspricht nicht § 307 BGB. Randnummer 178
- aa)Die §§ 305 ff. BGB finden wie ausgeführt auf den Arbeitsvertrag und die Ergänzungsvereinbarung der Parteien unstreitig Anwendung. Randnummer 179
- bb)Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung ist nicht etwa wegen Intransparenz mangels hinreichender Regelung der Voraussetzungen für die Ablösung der Verhandlungspflicht durch die Zielvorgabepflicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (so allerdings zu einer anderen vertraglichen Konstruktion: LAG Hamburg16. Januar 2023 - 5 Sa 14/22 - Rn. 110, juris). Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung enthält keine inhaltlichen Abgrenzungen jenseits des Umstandes, dass überhaupt verhandelt werden muss, sondern stellt wie ausgeführt eine strikte zeitliche Abgrenzung dar. Die vertragliche Pflicht zum Verhandeln endet am 1. März eines Jahres, die Vorgabepflicht beginnt sodann. Randnummer 180
(1)Dies ist angemessen, da eine inhaltliche Abgrenzung Zielvereinbarung - Zielvorgabe über die erforderliche Qualität der vorherigen Verhandlungen angesichts des sehr weiten Spielraums der Parteien zwingend relativ unbestimmt sein muss. Randnummer 181
(2)Der Einwand, dass die Beklagte dann ja die Verhandlung am langen Ende lediglich pro forma führen braucht, ist zwar zutreffend, trifft aber gleichermaßen auf eine inhaltliche Abgrenzung zu: Auch dort können Verhandlungen mit schönen Worten geführt werden, ohne dass inhaltlich Kompromissbereitschaft besteht. Randnummer 182
(3)Eine etwaige gerichtliche Bewertung, ob eine Partei hinreichend konstruktiv verhandelt hat, ist kaum auf valide Tatsachengrundlage zu stellen und führt zu einer strukturellen inhaltlichen Billigkeitsprüfung, obwohl Vertragsangebote mangels einseitiger Festlegung für beide Seiten gerade nicht der Billigkeit unterliegen. Randnummer 183
(4)Insofern ist eine zeitliche und nicht inhaltliche Abgrenzung der Komponenten Zielvereinbarung und Zielvorgabe klarer, berechenbarer und einfacher handhabbar. Die Zielvereinbarungsverhandlungen werden nicht mit Aktionen überfrachtet, deren einziger Sinn der spätere
weis einer inhaltlich adäquaten Verhandlungsführung ist. Randnummer 184 c) Danach ist die Beklagte ihrer Verhandlungsverpflichtung rechtzeitig vor dem
- März 2022 - anders als 2021 - durch Vorlage eines konkreten, auf den Kläger individualisierten Angebots unter dem
- Februar 2022
gekommen. Randnummer 185 aa) Das Angebot enthält konkrete Ziele einschließlich konkreter Werte. Randnummer 186
(1)Da die Abgrenzung rein zeitlich erfolgt und im Übrigen keine Rechtsgrundlage für die Prüfung, ob ein Angebot angemessen ist, existiert, reicht die rechtzeitige Übermittlung aus. Randnummer 187
(2)Es handelt sich auch nicht um eine Zielvorgabe. Die Beklagte kennzeichnet das Schreiben als Angebot. Das Berechnungsangebot sieht ausdrücklich die Unterschriftsleistung des Klägers und damit das Erfordernis einer formellen Annahme vor. Dies hat auch so der Kläger verstanden, der auf das Angebot mit einem Gegenvorschlag reagiert hat, was sinnwidrig wäre, wenn er das Schreiben als einseitig gesetzte Zielvorgabe verstanden hätte. Randnummer 188
- bb)Die Übermittlung erfolgte rechtzeitig, der Kläger hat am 25. Februar 2022 noch vor Fristablauf mit einem Gegenangebot reagiert. Weitere Verhandlungen wären wünschenswert gewesen, sind aber nicht erfolgt und waren auch nicht vertraglich verpflichtend notwendig. Randnummer 189
- cc)Damit endete die Verhandlungspflicht der Beklagten und wurde anders als in 2021 durch eine Zielvorgabepflicht abgelöst. Randnummer 190 2. Die Beklagte ist auch ihrer Pflicht
gekommen, die Ziele für die Tantieme 2022 vorzugeben. Randnummer 191
- a)Anders als der Kläger meint, ergibt sich aus Ziff. 2 4) Satz 1 und 2 der Ergänzungsvereinbarung nicht, dass die Zielvorgabe ebenfalls innerhalb der ersten zwei Monate gegenüber dem Kläger erfolgen musste. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte in Ziff. 2 4) Satz 1 und 2 der Ergänzungsvereinbarung. Randnummer 192
- aa)Die Frist „1. März eines Jahres“ bzw. „die ersten zwei Monate eines Jahres“ gilt schon
dem ausdrücklichen Wortlaut nur für die Vereinbarung der Ziele. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der Frist zustande, erfolgt die Festsetzung per Zielvorgabe. Randnummer 193
- bb)Dies schließt auch systematisch eine Frist 1. März für die Zielvorgabe aus, denn die Zeit bis zum 1. März wird durch die Zielvereinbarung beansprucht. Erst danach ist die Zielvorgabe überhaupt möglich. Randnummer 194
- cc)Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für eine Zielvorgabe
dem 1. März. Zur Wahrung einer transparenten Abgrenzung von Zielvereinbarung und Zielvorgabe muss ausgeschlossen sein, dass die vertraglichen Verpflichtungen gleichzeitig bestehen. Der Unmöglichkeit einer Ziel vereinbarung ab dem 1. März (die zur Schadenersatzverpflichtung der Beklagten in 2021 geführt hat) steht die Unmöglichkeit einer Ziel vorgabe vor dem 1. März gegenüber. Die Verhandlungspflicht soll nicht durch einseitige Vorgaben beeinträchtigt werden. Randnummer 195
- b)Die Beklagte hat mit der Zielvorgabe vom 15. März 2022 ihrer Verpflichtung genügt. Randnummer 196
- aa)Das Schreiben vom 15. März 2022 ist eindeutig als Vorgabe gekennzeichnet. Der Kläger hat das Schreiben auch unstreitig als Zielvorgabe der Beklagte verstanden, mit der er nicht einverstanden war und ist. Randnummer 197
- bb)Die Zielvorgabe ist auch rechtzeitig erfolgt. Randnummer 198
(1)Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung enthält zwar ausdrücklich keine Ablauffrist für die Übergabe der Zielvorgabe. Aus der durch das vertragliche Fristenregime im Übrigen manifestierten Zweckverfolgung, dass der Kläger seine Arbeitsleistung ganz überwiegend in Kenntnis der Ziele erbringen soll, muss die Zielvorgabe zeitnah
dem
- März erfolgen. Auf der anderen Seite muss der Beklagten zwingend eine Überlegungsfrist eingeräumt werden, da andernfalls diese gezwungen wäre, die Zielvorgabe schon vor dem
- März zu konzipieren. Dies soll aber gerade nicht erforderlich sein, um die Möglichkeit von erfolgreichen Verhandlungen für eine Zielvereinbarung nicht zu gefährden. In Abwägung beider Aspekte erscheint zumindest eine Monatsfrist angemessen. Randnummer 199
(2)Die Beklagte hat dem Kläger die Zielvorgabe am 15. März 2022 und damit zwei Wochen
dem ersten März übermittelt. Dies ist
der Maßgabe des Vorstehenden in jedem Fall rechtzeitig. Randnummer 200 3. Anders als das Arbeitsgericht meint, kommt es für die Erfüllung der Pflicht, Ziele vorzugeben, nicht auf die Angemessenheit bzw. Billigkeit der Zielvorgabe an. Randnummer 201 a) Grundsätzlich ist zutreffend, dass eine einseitige Leistungsbestimmung durch den Berechtigten im Zweifel
billigem Ermessen zu erfolgen hat (§ 315 Abs. 1 BGB). Gibt der Arbeitgeber dagegen Ziele vor, die dem nicht entsprechen, so verletzt er seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner. Randnummer 202
- b)Rechtsfolge dieser Pflichtverletzung ist aber nicht Schadenersatz wegen Unmöglichkeit. Randnummer 203
- aa)Rechtsfolge einer nicht billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe ist ausdrücklich gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB deren Unverbindlichkeit einerseits und gemäß Satz 2 die gerichtliche (Ersatz-)Leistungsbestimmung. Damit ist § 315 Abs. 3 BGB lex specialis gegenüber Schadenersatz wegen Unmöglichkeit oder Verzugs. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung seitens des Arbeitgebers hat gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Bestimmung der Höhe des Anspruchs für das Geschäftsjahr durch Urteil zu erfolgen (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 364/13 - Rn. 33 ff., juris; BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 29, juris). Randnummer 204
- bb)Durch eine nicht billigem Ermessen entsprechende Zielvorgabe ist im Übrigen auch keine Unmöglichkeit der Leistungsbestimmung eingetreten, denn die Leistungsbestimmung kann immer noch per Urteil erfolgen. Randnummer 205
(1)Zu erwägen ist zwar, dass die gerichtliche Leistungsbestimmung per Urteil rechtskräftig zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Geschäftsjahr schon beendet ist und die Zweckerreichung damit gefährdet erscheint. Randnummer 206
(2)Dies entspricht aber nicht der vertraglichen Regelung. Wenn im Arbeitsvertrag eine Tantieme-/Bonusregelung von einer einseitigen Zielvorgabe durch den Arbeitgeber abhängt, dann ist mit der Regelung grundsätzlich immer die Anwendung des gesetzlichen Lösungskonzeptes intendiert. Damit werden kaum abklärbare Fragen ausgeschlossen, ob eine unbillige Leistungsbestimmung ihre Anreizfunktion (teilweise) verliert oder nicht und welche Konsequenzen sich daraus für die Höhe des Schadenersatzes ergeben könnten. Zusammengefasst: Wenn sich die Vertragsparteien für eine einseitige Leistungsbestimmung per Zielvorgabe entscheiden, dann vereinbaren sie auch das gesetzliche Lösungsregime des § 315 Abs. 3 BGB bei Störungen. Randnummer 207
- c)Da Schadenersatz als Rechtsfolge einer nicht billigem Ermessen entsprechenden Leistungsbestimmung ausscheidet, kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob die Zielvorgabe der Beklagten inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt ist. Randnummer 208 III. Die Klage ist hinsichtlich der Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 als vertraglicher Erfüllungsanspruch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Tantiemezahlung iHd. Zielwerts von EUR 30.000,- brutto. Ein weiterer die abgerechnete und ausgezahlte Tantieme (EUR 4.500,- brutto) übersteigender Anspruch entfällt nicht etwa, weil der Kläger die Richtigkeit der Tantiemeabrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2022 durch seine Unterschrift unter die Tantiemeabrechnung 2022 aus April 2023 „anerkannt“ hätte (1.). Die Zielvorgabe der Beklagten gegenüber dem Kläger für die Berechnung der Tantieme 2022 entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (2.). Deshalb bestimmt das Gericht die Zielvorgabe für die Tantieme 2022 des Klägers gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (3.). Der Kläger hat die so bestimmten Kriterien vollständig erfüllt, sodass ihm eine Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 iHv. EUR 30.000,-brutto abzüglich bereits gezahlter EUR 4.500,- brutto gleich EUR 25.500,- brutto (4.) nebst Zinsen (5.) zusteht. Randnummer 209 1. Der Anspruch des Klägers auf weitere Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 entfällt nicht etwa, weil der Kläger durch seine Unterschrift unter die Tantiemeabrechnung der Beklagten aus April 2023 die Richtigkeit der Abrechnung anerkannt hätte. Randnummer 210
- a)Es kann dahinstehen, ob eine Vereinbarung der Parteien über die Richtigkeit der Tantiemeabrechnung ein negatives Schuldanerkenntnis iSv. § 397 Abs. 2 BGB mit ggf. bestehendem Verfügungsanteil oder einen obligatorischen Vertrag darstellt, der den Schuldgrund der in der Höhe strittigen Forderung abschließend positiv und negativ regelt (vgl. dazu z.B. Staudinger/Rieble
(2022)BGB § 397, Rn. 274). Randnummer 211
- b)In jeden Fall muss die Handlung des ggf. auf große Summen verzichtenden Arbeitnehmers auch aus Empfängersicht des Arbeitgebers eindeutig sein. Dies gilt umso mehr, wenn eine Abrechnung, die gerade üblicherweise keinen Vertrag darstellt, ein Unterschriftsfeld ohne weitere Erklärung enthält (so schon BAG 20. August 1980 - 5 AZR 759/78 - unter II.2.
- b)der Gründe, juris). Gleiches ergibt sich aus dem hier anwendbaren § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der mit der Abrechnung zusammen einseitig vom Arbeitgeber gestellte Vertragstext muss transparent die Rechtsfolge des Ausschlusses ggf. weiterer Tantiemeansprüche aufzeigen. Randnummer 212
- c)Das bloße Übersenden der Abrechnung über die Tantieme 2022 durch die Beklagte an den Kläger, die ohne jegliche weitere Erläuterung ein Unterschriftsfeld enthält, kann nicht als Vertragsangebot zur abschließenden Regelung der Tantieme für 2022 verstanden werden. Abgesehen davon, dass ein Abrechnungstext regelmäßig nur als einseitige Wissenserklärung des Arbeitgebers verstanden wird, fehlt jede transparente Erläuterung, was zur Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führen würde. Insofern kann die Unterschriftsleistung des Klägers einzig als Beleg für die Aushändigung der Abrechnung verstanden werden. Randnummer 213 2. Die Zielvorgabe der Beklagten vom 15. März 2022 für die Tantieme 2022 entspricht nicht billigem Ermessen. Randnummer 214
- a)Die Regelung in Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung überlässt der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 BGB, was grundsätzlich zulässig ist. In einem solchen Fall hat die Leistungsbestimmung
der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte
billigem Ermessen zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten durch Ziff. 2 4) Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung in Abweichung von § 315 Abs. 1 BGB das Recht zugebilligt werden sollte,
freiem Ermessen über die Bonusgewährung zu entscheiden, ergeben sich aus dem Vertrag nicht; im Gegenteil, es wird ausdrücklich auf billiges Ermessen abgestellt. Etwas anderes nimmt die Beklagte auch nicht für sich in Anspruch. Im Übrigen wäre dies eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB, die wegen des fehlenden Korrektivs der vollen gerichtlichen Kontrolle der Leistungsbestimmung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen würde und deshalb unwirksam wäre (vgl. BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 21, juris). Randnummer 215 b) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts
§ 315Abs.
1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein
billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Randnummer 216 c) Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr getroffene Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht. Die Beklagte hat acht Ziele bestimmt, von denen der Kläger nur zwei Ziele erfüllt hat (hinsichtlich des Ziels Resturlaub hat die Beklagte eine vollständige Teiltantieme trotz Zielverfehlung angenommen). Die Ziele „EBITDA bezogen auf die Klinik“ („EBITDA“) und „Deckungsbeitrag I bezogen auf die Abteilung des Klägers (Klinik für Wirbelsäulenchirurgie)“ („DB I“) sind zwar als solche grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft (aa)). Auch die prozentuale Verteilung ist noch in Ordnung (bb)). Allerdings ist die Mindestzielerreichung mit 95% zu hoch angesetzt (cc)). Zudem sind die angesetzten Werte nicht hinreichend
vollziehbar (dd)). Die Ziele „Resturlaub“ und „Überstunden“ sind angesichts der nicht vorgetragenen hinreichenden Personalausstattung der Abteilung ermessensfehlerhaft (ee)). Die Ziele „OP Wechselzeit < 50 min“ und „OP Abw. 1. Schnitt < 5 min“ sind angesichts ungeklärter Sondereinflüsse der Coronapandemie und mangelnder Darlegung zur Erreichbarkeit der Zeile ebenfalls ermessensfehlerhaft (ff)). Hinsichtlich der übrigen beiden Ziele bestehen keine Bedenken. Solche ergeben sich weder aus der Systematik noch hat sie der Kläger vorgetragen. Im Gegenteil, der Kläger hat die Ziele erreicht. Randnummer 217 aa) Die Ziele „EBITDA“ und „DB I“ bewegen sich grundsätzlich im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessens. Lediglich aufgrund der Informationspolitik der Beklagten ist dies hier nicht der Fall. Randnummer 218
(1)Die Ziele „EBITDA“ und „DB I“ sind nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Koordinierungsstelle “Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen“ und die deutsche Krankenhausgesellschaft diese Ziele als gesetzeswidrig klassifiziert. Randnummer 219 (a) Grundlage der Koordinierungsstelle ist § 135c SGB V Abs. 1. Danach sind „Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen hierfür abstellen“. Eine Empfehlung ist schon denklogisch unverbindlich. Hinzukommt, dass die Rechtsfolge eines Verstoßes ausdrücklich in § 135c Abs. 2 SGB V geregelt ist, nämlich die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung im Qualitätsbericht des Krankenhauses
§ 136bAbs.
1 Satz 1 Nummer 3 (Hauck/Noftz Deister SGB V
- Ergänzungslieferung 2024 § 135c Rn. 6; Remmert/Gokel Büscher GKV SGB V Ergänzungslieferung Stand 07/24 § 135c Rn. 18). Randnummer 220 (b) Im Übrigen widerspricht die Aufnahme der beiden Ziele nicht den Empfehlungen der fortgeltenden Empfehlungen der DKG vom
- September
- Dort heißt es: „Zielvereinbarungen einschließlich Regelungen zur Personal- und Sachkostensteuerung, bei einvernehmlicher Festlegung der entsprechenden Budgets, Gesamterlösbeteiligungen und Qualitätsoptimierung sind unter Beachtung der berufsrechtlichen Regelungen (insbesondere § 23 Abs. 2 MBO-Ä) grundsätzlich legitim und sachgerecht. Zielvereinbarungen mit ökonomischen Inhalten dürfen ausschließlich dazu dienen, medizinisch indizierte Leistungen wirtschaftlich und
aktuellem Stand der medizinischen Wissenschaft effektiv zu erbringen.“ Allein die Unterscheidung zwischen Zielvereinbarung und Zielvorgabe reicht für eine abweichende Einschätzung nicht aus. EBITDA und DB I haben gerade keine direkte Relation zu einzelnen ärztlichen Leistungen. Durch die Gesamtbetrachtung von Erlösen und Kosten in beiden Zielen ist jeweils hinreichend sichergestellt, dass allein medizinisch indizierte Leistungen lege artis, diese aber auch wirtschaftlich und effektiv, durchgeführt werden. Allerdings müssen die konkreten Zielhöhen so festgesetzt werden, dass diese auch unter den ethischen Vorgaben (medizinische Indikation, aktueller Stand der medizinischen Wissenschaft) erreichbar sind. Randnummer 221
(2)Die Ziele „EBITDA“ und „DB I“ als primär auf das wirtschaftliche Ergebnis bezogene Ziele sind mit den Vorgaben aus Arbeitsvertrag und Ergänzungsvereinbarung vereinbar. In § 4
(2)des Arbeitsvertrags ist lediglich von einer ergebnisabhängigen Tantieme die Rede. In Ziff. 2
(1)der Ergänzungsvereinbarung sind als Vorgabe die Entlohnung für geleistete Dienste und der Anreiz künftiger Betriebstreue sowie die Erfolgsabhängigkeit genannt. Alle Aspekte sprechen nicht gegen gesetzte Ziele, die an den wirtschaftlichen Erfolg der Klinik der Beklagten anknüpfen. Die Beeinflussbarkeit durch den Kläger ist nicht zwingende Voraussetzung, zumal der Kläger als leitender Arzt im Hinblick auf das EBITDA nur sehr geringfügig, im Hinblick auf den DB I schon deutlich mehr Einfluss nehmen kann. Randnummer 222
(3)Die Ziele EBITDA und DB I setzen allerdings zwingend voraus, damit der Kläger nicht Spielball unüberprüfbarer Zahlen ist, dass die Beklagte größtmögliche Transparenz bei der Ermittlung der Zielzahlen als auch bei der Ermittlung der tatsächlichen Zahlen an den Tag legt. Nur in konkreter Kenntnis der belastbaren und bezüglich der tatsächlichen Werte testierten Zahlen kann der Kläger Einfluss gerade auch auf die von der Beklagten verfolgten Wirtschaftlichkeit nehmen: Es geht nicht um das Glauben der Kennzahlen, sondern um deren belastbare Überprüfung. Randnummer 223
(4)Angesichts der unwidersprochen ab 2020 geänderten Informationspraxis liegen dem Kläger lediglich die im Prozess zur Erläuterung seines Ergebnisses mitgeteilten Zahlen vor, ohne dass er die Stichhaltigkeit der Planung oder das tatsächliche Ergebnis verifizieren kann. Der Verweis auf Zeugenbeweis ersetzt nicht den qualifizierten Sachvortrag, der ausgehend von testierten Zahlen Prognose und Ergebnis valide
vollziehbar erläutern muss. Insofern ist die Zielvorgabe für die Tantieme 2022 bezüglich der beiden Ziel unbillig. Randnummer 224
- bb)Es sprechen auch keine Gründe gegen die von der Beklagten vorgegebenen Prozentsätze der beiden Ziele von 30% und 40%. Diese sind zwar höher als in den Jahren 2015 bis 2019. Aber selbst dort sind, wenn man alle auf den wirtschaftlichen Erfolg bezogenen Kriterien zusammenrechnet, erhebliche Werte zusammengekommen. Gerade, weil die Ziele jedes Jahr neu festgelegt werden müssen, gibt es keine Selbstbindung der Parteien an die Praxis aus der Vergangenheit. Eine Berücksichtigung in einem Gesamtumfang von 70% ist noch in Ordnung, hat aber Auswirkung auf die Mindestzielvorgaben. Es muss sichergestellt sein, dass die vertraglich vorgesehene Anreizfunktion zur Betriebstreue in der Tantieme auch bei weitgehender wirtschaftlicher Zielverfehlung bestehen bleibt. Randnummer 225
- cc)Die Mindestzielvorgaben iHv. 95% für die beiden Ziele sind jedenfalls für die Tantieme 2022 ermessensfehlerhaft. Randnummer 226
(1)Mindestzielvorgaben bei den Zielen EBITDA und DB I sind grundsätzlich zulässig. Randnummer 227 (a) Beide Kennziffern stellen gerade keinen Gewinn der Beklagten dar. Es sind jeweils noch weitere Abzugsposten vorzunehmen. Insofern müssen beide Kriterien deutlich positiv sein, damit die Beklagte überhaupt zu einem Gewinn kommen kann. Ein deutliches Unterschreiten bedeutet einen erheblichen Misserfolg der Beklagten, der aber nur in krassen Ausnahmefällen die Tantieme auf 0 reduzieren kann. Dies gilt, wenn es besonders gewichtige, außergewöhnliche Umstände gibt, die es ausnahmsweise rechtfertigen, den Leistungsbonus auf „Null“ festzusetzen (vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 10 AZR 729/19 - Rn. 113, juris). Randnummer 228
(2)Kein Argument für billiges Ermessen ist dagegen die Festsetzung eines Bonuspools dahingehend, dass die letzten fünf Prozentpunkte der variablen Vergütung vorbehalten sind. Würde ein solches Handeln im Rahmen von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als billig anerkannt werden, wäre die Beklagte in der Ermessensausübung frei und nicht etwa an die Billigkeit unter Berücksichtigung aller Interessen gebunden. Randnummer 229
(2)Auch der Begriff „erfolgsabhängig“ in Ziff. 2 1) der Ergänzungsvereinbarung spricht für die Zulässigkeit von Mindestzielen: Nicht jedes Ergebnis ist ein Erfolg. Randnummer 230
(3)Mindestziele haben die Parteien auch in der Vergangenheit vereinbart. Insbesondere bzgl. der Tantieme 2018 gilt dies für diverse Kriterien. Randnummer 231
(4)Angesichts der vertraglich vorgesehenen Anreizfunktion bzgl. Betriebstreue kann das Mindestziel allerdings nicht zu hoch angesetzt werden. Die vom Kläger nur begrenzt beeinflussbaren wirtschaftlichen Ziele werden nicht immer erreicht. Dies ist das unternehmerische Risiko. Dies kann nur in einem angemessenen Verhältnis an den Tantiemeberechtigten weitergereicht werden. Es muss auch berücksichtigt werden, dass eine Ergebnisverfehlung ggf. überhaupt nicht mit der Arbeitsleistung des Tantiemeberechtigten in Zusammenhang gebracht werden kann. Dies erfordert jedenfalls Mindestziele, die unterhalb von 95% liegen. Randnummer 232
(5)Ein hohes Mindestziel kann auch nicht durch eine exponentiell bewertete Übererfüllung ausgeglichen werden. Anders als bei einer reinen Zusatzvergütung ist die Tantieme hier aufgrund der vertraglichen Vorgaben ein Teil der normalen Vergütung, aber variabel. Es ist also eine regelmäßig und nicht nur in guten Jahren zu zahlende Vergütung. Der Fokus liegt auf der Regelmäßigkeit und nicht auf den Ausschlägen
oben oder unten. Dies schließt eine Mindestzielerreichung von 95% unabhängig von den Anreizen bei Übererfüllung aus. Randnummer 233
(6)Schließlich ist die Mindestzielerreichung, die letztlich eine Form der partiellen Risikoübertragung darstellt, jedenfalls für 2022 aufgrund der immer noch unsicheren Entwicklung der Corona-Pandemie-Situation unangemessen. Die Beklagte musste für 2022 eine Prognose auf besonders unklarer Grundlage treffen, da nicht klar war, wie schnell und wie weit wieder eine Situation ohne Sondereinflüsse für die Klinik und die Abteilung des Klägers gegeben sein würde. Diese Unklarheit musste sich in einer weiteren Spannbreite ausdrücken, in der sich auch unterdurchschnittliche Zielerfüllung für die Tantieme noch in Form von Geld auswirken kann. Eine Mindestzielerreichung von 95% wird dem nicht gerecht. Randnummer 234 dd) Die für das EBITDA und den DB I von der Beklagten gesetzten Werte entsprechen nicht billigem Ermessen, da sie nicht hinreichend
vollziehbar sind. Randnummer 235
(1)Die Werte sind nicht schon etwa deswegen in Ordnung, weil sie von der Beklagten ggf. konzernweit
einheitlichen Kriterien vorgegeben werden. Selbstverständlich steht es einem Unternehmen frei, im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit, die Ziele autonom in eigener Verantwortung zu setzen. Darum geht es bei der hier vorzunehmenden Zielsetzung für die Tantiemeberechnung nicht. Die Möglichkeit einer einseitigen Leistungsbestimmung geht im Zweifel mit einer gerichtlichen Prüfung des ausgeübten Ermessens einher (§ 315 BGB). Setzte man hier an der unternehmerischen Freiheit an, handelte es sich dagegen um ein freies Ermessen. Dieses ist aber nicht vereinbart. Randnummer 236
(2)Die von der Beklagten gesetzten Zielwerte für 2022 stellen beim EBITDA gegenüber 2021 eine Steigerung von 47% und gegenüber 2020 immerhin von 14% dar. Beim DB I betragen die Steigerungen 28% bzw. 5%. Als Begründung bezieht sich die Beklagte zum einen auf die Ausweitung des Leistungsangebots und zum anderen auf pandemiebedingte
holeffekte. Völlig unklar ist aber, ob die nicht bestrittene Angebotsausweitung in anderen Bereichen angesichts begrenzter Ressourcen insbesondere beim Personal mit zumindest stabilen Werten einhergeht. Dies hätte die Beklagte zumindest vortragen müssen,
dem der Kläger genau dieses Thema angesprochen hatte. Bzgl. der
holeffekte hätte die Beklagte ebenfalls vortragen müssen, inwiefern dafür überhaupt personelle und räumliche Kapazitäten bestanden. Im Übrigen hätte sich die Beklagte damit auseinandersetzen müssen, dass die Prognosen für die Vorjahre deutlich verfehlt wurden und deshalb auch eine Anpassung der Prognosemethodik erforderlich gewesen wäre, jedenfalls solange die Coronapandemie noch nicht vorbei war. Randnummer 237 ee) Die Ziele „Resturlaub“ und „Überstunden“ sind unter den vorgetragenen Bedingungen ermessensfehlerhaft. Randnummer 238
(1)Grundsätzlich war der Kläger in seiner Funktion auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter seines Bereichs ihren Urlaub vollständig nehmen und keine Überstunden aufbauen. Dies setzt aber zumindest eine annähernde Vollbesetzung der Abteilung voraus, auf die der Kläger unstreitig mangels Einstellungskompetenz überhaupt keinen Einfluss hatte. Es ist absurd, dass bei einer Unterbesetzung keine Überstunden oder damit einhergehend Resturlaubstatbestände aufgebaut werden. Die Alternative wäre gewesen, weitere OP-Kapazitäten abzubauen, was sich sofort auf den Erlös bei gleichbleibenden Sachkosten und damit auf den DB I und mittelbar auf das EBITDA ausgewirkt hätte. Randnummer 239
(2)Der Kläger hat eine deutliche Unterbesetzung in seiner Abteilung moniert. Es wäre Aufgabe der darlegungsbelasteten Beklagten gewesen, hier valide Zahlen zu nennen bzw. auf diese Zielkriterien bis zu einer Normalbesetzung zu verzichten. Randnummer 240 ff) Die Ziele „OP Wechselzeit < 50 min“ und „OP Abw. 1. Schnitt < 5 min“ sind ebenfalls unbillig. Randnummer 241
(1)Die Ziele sind zwar grundsätzlich ohne weiteres geeignet. Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede. Randnummer 242
(2)Allerdings sind die vorgegebenen Werte für 2022 nicht
vollziehbar. Es fehlt jeder Vortrag, wie diese Werte angesichts in 2022 weiter bestehender Corona-Auflagen, dem mit Corona einhergehenden Krankenstand und der Personalsituation in der Abteilung des Klägers im Allgemeinen erreichbar waren. Natürlich ist eine Effizienzsteigerung immer wünschenswert. Ggf. ist aber sogar ein leichter Effizienzrückschritt bei ungünstiger Ausgangslage ein riesiger Erfolg. Randnummer 243
- Da die Zielvorgabe der Beklagten für die Tantieme 2022 vom
- März 2022 nicht billigem Ermessen entspricht und damit unverbindlich ist, erfolgt die Festsetzung durch gerichtliche Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Randnummer 244 a) Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung
§ 315Abs.
3 Satz 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Durch richterliche Ermessensentscheidung wird direkt über den geltend gemachten Anspruch entschieden und nicht nur - etwa im Sinne einer Rechtskontrolle - überprüft, ob die Festsetzung des Leistungsberechtigten zutrifft. Diese Prüfung hat bereits in der ersten Stufe
§ 315Abs.
3 Satz 1 BGB stattzufinden und ist Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer gerichtlichen Leistungsbestimmung
§ 315Abs.
3 Satz 2 BGB kommen kann. Die Ausübung des eigenen richterlichen Ermessens findet auf Grundlage des gesamten Prozessstoffs statt. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann. Bringt der Bestimmungsberechtigte bestimmte Aspekte, die in seinem Konzept der Leistungsbestimmung möglicherweise zu berücksichtigen wären, nicht ein, können sie nicht berücksichtigt werden. Dies geht zu seinen Lasten. Fehlender Vortrag des Bestimmungsberechtigten führt nicht zur Entstehung einer besonderen Darlegungslast für den Anspruchsteller. Dieser hat lediglich im eigenen Interesse die Obliegenheit, die für ihn günstigen Umstände vorzutragen. Deshalb kann der Anspruchsteller regelmäßig auch nicht auf die Erhebung einer Auskunftsklage verwiesen werden. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, auf Grundlage des vorhandenen Prozessstoffs und des Vortrags beider Parteien die Leistungsbestimmung vorzunehmen und den vertraglich vorgegebenen Rahmen auszufüllen. Lediglich ausnahmsweise hat in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO eine Festsetzung zu unterbleiben, wenn es auch
vollständiger Ausschöpfung des Prozessstoffs an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für die Leistungsbestimmung fehlt (BAG, 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 30, juris; so auch BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 319/20 - Rn. 33, juris). Randnummer 245
- b)Danach ergeben sich aus der gerichtlichen Bestimmung die Ziele EBITDA und DB I mit den tatsächlichen Werten von 2020 (TEUR 21.953 und TEUR 8.751) und einem Mindestzielerreichungsgrad von 80%. Die Prozentanteile von 30% und 40% bleiben unverändert. Im Übrigen werden lediglich die unbeanstandeten Ziele „VWD INEK NL > 115%“ und „VWD INEK UGV-MGV >= 65%“ übernommen und jeweils mit 15% berücksichtigt. Randnummer 246
- aa)Die Ziele EBITDA und DB I sind bei der gerichtlichen Ersatzbestimmung zu berücksichtigen und mit den tatsächlichen Werten aus 2020 anzusetzen. Randnummer 247
(1)Wie ausgeführt sind die Ziele EBITDA und DB I grundsätzlich zulässig. Es gibt keine Veranlassung, sie unberücksichtigt zu lassen. Sie überzeugen die Kammer auch dadurch, dass sie grundsätzlich objektiv berechenbar sind und individueller Wertungen auf Basis nicht immer klarer Faktoren grundsätzlich eher nicht bedürfen. Allerdings fehlen hier wie ausgeführt valide Angaben insbesondere zu den erreichten Werten. Dies lässt
Auffassung der Kammer die Ziele nicht ungeeignet werden, hat lediglich Auswirkungen auf die Darlegungslast des Klägers bei der Frage der Zielerreichung: Liegen die Daten nicht vor, dann ist von einer 100%igen Erfüllung der Ziele auszugehen. Die hier festgelegten Ziele haben hier dadurch nicht nur eine Inhalts-, sondern auch eine Verfahrenskomponente. Randnummer 248
(2)Hinsichtlich der anzunehmenden Werte sind auf Basis der mitgeteilten Werte die tatsächlich erreichten Zahlen für 2020 anzusetzen, so wie sie von der Beklagten - auch in Zusammenhang mit der Pandemie bereinigt - mitgeteilt worden sind. Auch 2022 war im Zeitpunkt der Zielvorgabe im März 2022 und später pandemiegeprägt, man denke nur an die gegen Ende des Jahres verabschiedete einrichtungsbezogene Impfpflicht. Dabei war das Jahr 2020 deutlich erfolgreicher als das Jahr 2021. Bei vorsichtiger Schätzung führen die Leistungsausweitung einerseits, die Personalprobleme bzw. -unsicherheiten andererseits und pandemiebedingten und personalwirtschaftlichen Unwägbarkeiten insbesondere auch im Kostenbereich zur Übernahme der Zahlen aus dem ersten Pandemiejahr. Die konservative Schätzung ist auch erforderlich, weil nur dadurch in geeigneter Weise die erforderliche Behandlung aufgrund medizinischer Indikation und der aktuelle wissenschaftliche Standard berücksichtigt werden können. Das EBITDA-Ziel hat damit einen Wert von TEUR 21.953 und der DB I einen Wert von TEUR 8.751. Randnummer 249
- bb)Der Mindestzielerreichungswert beträgt 80%. Ausgehend von der grundsätzlichen Möglichkeit Mindestziele vorzugeben, der Notwendigkeit, den Tantiemeberechtigten nicht übermäßig das wirtschaftliche Risiko aufzubürden, dem besonderen Prognoserisiko aufgrund der noch bestehenden Pandemiesituation und der besonderen Bedeutung der beiden Ziele mit 70%-Anteil ist ein Wert von 80% ein angemessener Ausgleich, zumal die Parteien diesen Wert in der Vergangenheit bei Zielvereinbarungen bereits genutzt haben. Wenn die Ziele konservativ gesetzt sind, dann ist eine Unterschreitung von mehr als 20% schon ein sehr deutlicher Ausnahmefall. Angesichts der unsicheren Prognoselage erscheint, ohne dass es hier darauf ankommt, eine exponentielle Steigerung bei Übererfüllung nicht notwendig. Randnummer 250
- cc)Die Prozentwerte von 30% und 40% sind nicht zu beanstanden. Sie beziehen sich auf verschiedene Aspekte des wirtschaftlichen Erfolgs und lassen mit den restlichen 30% einen ausreichenden Raum für andere, nicht auf den allgemeinen wirtschaftlichen Kennziffern beruhende Ziele. Randnummer 251
- dd)Die Ziele „Resturlaub“ und „Überstunden“ werden in der gerichtlichen Bestimmung nicht übernommen, weil angesichts der nicht vorgetragenen Personalsituation diesbezüglich valide Zielgrößen nicht gebildet werden können und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Ziele mit den anderen Zielen widersprechen. Eine etwaige Einhaltung der Ziele Resturlaub und Überstunden bei nicht zu verantwortender Personalknappheit durch freie, nicht besetzbare Stellen würde direkt zu negativen Einflüssen auf die Ziel EBITDA und DB I führen. Randnummer 252
- ee)Die Ziele „OP Wechselzeit < 50 min“ und „OP abw. 1. Schnitt < 5 min“ werden nicht übernommen, da die mitgeteilten Daten nicht ermessen lassen, welche Zahlen angesichts der besonderen Hygieneanforderungen durch die Pandemiesituation, des besonderen pandemiebedingten Krankenstands und der (möglichen) personellen Unterbesetzung in Ansatz gebracht werden könnten. Randnummer 253
- ff)Die beiden unbeanstandeten Ziele „VWD INEK NL > 115%“ und „VWD INEK UGV-MGV >= 65%“ sind Teil der gerichtlichen Bestimmung. Sie werden mit jeweils 15% in Ansatz gebracht, damit die beiden anderen Faktoren nicht unangemessen überwiegen. Randnummer 254
- gg)Weitere Faktoren werden nicht berücksichtigt. Diese wären dem Kläger während der Laufzeit des Geschäftsjahres unbekannt gewesen. Es würde komplett an einer Anreizfunktion fehlen. Insofern setzt das Gericht allein auf die dem Kläger durch die Zielvorgabe bekannten Kriterien, jedoch mit teilweise anderen Werten. Randnummer 255 4. Der Kläger hat die Werte der gerichtlichen Zielvorgabe vollständig erfüllt und kann deshalb für das Geschäftsjahr 2022 eine Tantieme iHv. des vertraglich vereinbarten Zielwertes bei 100%iger Erfüllung, also EUR 30.000,- brutto verlangen. Hiervon ist die von der Beklagten bereits unstreitig geleistete Tantieme iHv. EUR 4.500,- brutto abzuziehen. Randnummer 256
- a)Die gerichtliche Ersatzbestimmung der Zielvorgabe impliziert nicht automatisch, dass der Kläger die so festgelegten Ziele auch erfüllt hat. Ob der Kläger diese neu bestimmten Ziele erreicht hat, muss er grundsätzlich selbst vortragen. Hier gilt allerdings die oben ausgeführte Besonderheit, dass die auf allgemeinen objektiven wirtschaftlichen Kennziffern beruhenden Ziele EBITDA und DB I nur dann angemessen sein können, wenn die Beklagte auch transparent Dateneinsicht gewährt. Konsequenz dieser Vorgabe ist, dass die Ziele auch dann erfüllt sind, wenn die Beklagte diese Transparenz nicht gewährt. Damit muss der Kläger entweder die konkreten Zahlen vorlegen oder sich die von der Beklagten vorgetragenen Zahlen zu eigen machen bzw. vortragen, dass die Zahlen ihm nicht transparent vorgelegt wurden. Randnummer 257
- b)Der Kläger hat die Ziele „VWD INEK NL > 115%“ und „VWD INEK UGV-MGV >= 65%“ erfüllt. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 258
- c)Der Kläger hat auch die weiteren Ziele EBITDA und DB I erfüllt, denn er hat unbestritten vorgetragen, dass ihm für 2022 keine testierten Abschlüsse und auch keine
vollziehbaren Ableitungen daraus mitgeteilt wurden. Er konnte die von der Beklagten im Prozess vorgetragenen Zahlen nicht autonom auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen bzw. sich mangels Vorlage auf Testate von Wirtschaftsprüfern verlassen. Randnummer 259 d) Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass der Kläger ohnehin auch auf Basis der von der Beklagten mitgeteilten Zahlen das Ziel EBITDA mit 96% und das Ziel DB I mit 91% erfüllt hätte und damit EUR 8.640,- brutto und EUR 10.920,- brutto sowie insgesamt EUR 9.000,- brutto für die beiden anderen Ziele, also insgesamt EUR 28.660,- brutto erhalten hätte können. Randnummer 260
- Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Tantiemeanspruch für 2022 ist spätestens mit der tatsächlichen Abrechnung seitens der Beklagten im April 2023 fällig geworden. Mit Beginn der nächsten Abrechnungsperiode (Mai 2023) ist die Beklagte mit dem nicht gezahlten Anteil in Verzug gekommen, ohne dass es einer Mahnung seitens des Klägers bedurft hätte. Randnummer 261 B. Die Kostenentscheidung beruht erst- und zweitinstanzlich auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Der Kläger hat erstinstanzlich sowie zweitinstanzlich im Umfang von 47/50 gewonnen. Die Beklagte trägt als entsprechend unterlegene Partei die Kosten. Das Obsiegen der Beklagten liegt mit 6 % unterhalb von 10 % und ist damit relativ unbedeutend (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus ZPO
- Aufl. § 92 Rn. 6). Zudem hat die Zuvielforderung des Klägers keinen Gebührensprung ausgelöst. Randnummer 262 C. Für die Zulassung der Revision liegen keine Gründe iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG vor. Die Entscheidung hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht sie hinsichtlich der Obersätze von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder anderer Landesarbeitsgerichte ab. Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage hinsichtlich der Rechtsfolge bei einer erst
Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres vorgenommenen Zielvorgabe (Schadenersatz oder § 315 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BGB?) war nicht entscheidungsrelevant. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom
- Januar 2023 - 5 Sa 14/22 - (Revision zurückgewiesen von BAG
- Juli 2024 - 10 AZR 171/23 - (Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor)) betrifft eine andere Vertragsklausel. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001590075