er nicht mehr nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. (Rn.130) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
August 2024 mit Art. 105 Abs. 2a GG unvereinbar ist, zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts –
sich die Steuer nach dem Wohnwert der Zweitwohnung berechnet. Der Wohnwert ergab sich gemäß § 4 Abs. 2 ZwStS 2020 aus dem Lagewert multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Wohnung multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad gemäß Absatz 7 und multipliziert mit hundert. Der Lagewert wiederum sollte sich gemäß § 4 Abs. 3 ZwStS 2020 aus den Anlagen zur Satzung, die Bestandteil der Satzung waren, ergeben. Er errechnete sich aus dem flächenabhängigen Bodenrichtwert (modifizierter Bodenrichtwert). Hierzu wurde das Verhältnis der modifizierten Bodenrichtwerte im Stadtgebiet als Faktor zugrunde gelegt. Die verschiedenen Anlagen zur Satzung hatten jeweils unterschiedliche Gültigkeitszeiträume und bestanden aus einer Karte, in der die verschiedenen Bodenrichtwertzonen gekennzeichnet waren sowie Tabellen, die den unterschiedlichen im Stadtgebiet gelegenen Straßen einer Zone und einen „Lagefaktor“ zuordneten. So betraf die Anlage 4 den Gültigkeitszeitraum vom
die Beklagte zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer einen Lagewert nutze, dessen Berechnungsgrundlage nicht offengelegt werde. Eine Nachprüfbarkeit des angegriffenen Bescheides sei daher nicht möglich. Insoweit sei der Bescheid schon nicht nachvollziehbar und nicht ordnungsgemäß begründet. Auch sei die in den Bescheiden angegebene Berechnung aufgrund des Baujahresfaktors nicht nachvollziehbar und hinsichtlich des Faktors für die Gebäudeart kein sachlicher Grund ersichtlich, wieso eine Wohnung, ein Reihenhaus und ein Einfamilienhaus unterschiedlich bewertet würden. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 die Bescheide vom 18. Dezember 2020 und 30. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2021 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung hat sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen. Darüber hinaus hat sie vorgetragen,
sich der Lagefaktor aus dem Straßenverzeichnis als Anlage zur Satzung ergebe. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht habe darauf hingewiesen,
als ein weiterer Faktor zur Feindifferenzierung im Rahmen des Flächenmaßstabs die Gebäudeart in Betracht komme. Im Hinblick auf die Bebauungsstruktur im Stadtgebiet der Beklagten biete sich dies an. Dadurch werde der Überlegung Rechnung getragen,
Wohnungen in Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Doppelhäusern gegenüber der Wohnung in Mehrfamilienhäusern bzw. reinen Ferienwohnungsobjekten einen höheren Wohnwert aufwiesen (Zuschlag von 10 %) und freistehende Einfamilienhäuser demgegenüber noch einmal einen höheren Wohnwert hätten (Zuschlag von 20 %). Die ermittelten Maßstabseinheiten würden am Ende mit 100 multipliziert, um einen Steuersatz im dreistelligen Bereich zu vermeiden. Randnummer 14 Die Beklagte hat mit Bescheid vom
das Verhältnis der Bodenrichtwerte zueinander rechnerisch durch die Addition von „1“ nicht zutreffend wiedergegeben werde, bestünden hiergegen vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune – sowohl bei der Wahl des Maßstabs als auch bei der konkreten Ausgestaltung – und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, die auch Pauschalierungen und Typisierungen zulasse, keine rechtlichen Bedenken. Randnummer 19 Auch der „Baujahresfaktor“ sowie die Gebäudeart unterlägen als weitere, der Feindifferenzierung des Flächenmaßstabs dienende Gesichtspunkte keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Ebenso halte der von der Beklagten in der Maßstabsformel verwendete „Multiplikator 100“ ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG einer rechtlichen Prüfung stand. In der vorliegenden Konstellation bestehe die Besonderheit,
in dem Steuermaßstab kein Euro-Betrag ausgewiesen werde, sondern sich alle (bis) auf die Flächengröße in m² bezogenen Faktoren in einem sehr niedrigen Bereich von 1,0 bzw. maximal 2,021 (über den Baujahresfaktor) bewegten. Insofern bedürfe es noch eines Umrechnungsfaktors. Nach den Erläuterungen zur Entwicklung eines alternativen Bemessungssystems für die Zweitwohnungssteuer (Seite 9) bzw. der Fußnote (Nr. 8a) zum Satzungsentwurf sei die Multiplikation vorgenommen worden, um einen im ein- bis zweistelligen Bereich liegenden Prozentsatz als Steuersatz festsetzen zu können. Randnummer 20 Der in § 5 ZwStS geregelte Steuersatz von „3,5 v. H.“ der Bemessungsgrundlage nach § 4 ZwStS verstoße nicht gegen das sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende sogenannte Erdrosselungsverbot. Hinsichtlich des Satzungsgebietes der Beklagten bestünden keine Anhaltspunkte dafür,
die von der Beklagten erhobene Zweitwohnungssteuer das Innehaben einer Zweitwohnung in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen würde. Es komme nicht darauf an,
die Steuererhebung nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten aus dem Jahre 2020 gegenüber der früheren Satzung in einer Vielzahl von Fällen zu einer teils deutlichen Erhöhung der Zweitwohnungssteuer geführt habe. Randnummer 21 Die angefochtenen Bescheide vom
die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten mit Blick auf den zugrunde gelegten Steuermaßstab in mehrfacher Hinsicht materiell rechtswidrig sei. Der von der Beklagten wiederholt bemühte Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Regelungsspielraum entbinde sie nicht von der (auch mathematischen) Logik und Rationalität. Randnummer 23 Zunächst sei die Formel, aus der sich die Steuer bestimmen lassen solle, in sich unlogisch. Keine der Größen der Bemessungsgrundlage sei in Euro dimensioniert, heterogene Einheiten wie Quadratmeter und Prozent sowie undimensionierte Einheiten wechselten sich in ungegliederter Folge ab. Solange die Variablen kategorial nicht hinlänglich bestimmt seien, könnten sie arithmetisch nicht berechnet (multipliziert) werden. Insoweit sei ein Zwischenschritt erforderlich, der die Formel gliedere und den Wert in Euro schrittweise einführe. Randnummer 24 Abgesehen davon seien die einzelnen Faktoren inhaltlich nicht ausreichend bestimmt und eigneten sich nicht im Rahmen einer differenziert quantifizierenden Formel. Der Wohnwert in seiner abstrakten Bestimmung sei in sich widersprüchlich und zur Bestimmung der „besonderen Art der Leistungsfähigkeit“ gänzlich ungeeignet. Das Vorliegen einer besonderen Leistungsfähigkeit sei eine Tatsache, werde aber nur vermutet und durch den Aufwand auch nur indiziert, ggf. müsse er bewiesen werden. Auch sei der Bezug auf den „Aufwand“ unhaltbar, weil verschiedene Aufwandsbegriffe (z.B. Erhalt, Erwerb) undeklariert im freien Wechsel genutzt würden. Schließlich sei der Grund für die Multiplikation mit 100 nicht erkennbar – ebenso, was diese Zahl repräsentiere. Randnummer 25 Vor allem aber sei die Satzung mit Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Halbs. 2 GG unvereinbar. Sie widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Aufwandsteuern im Allgemeinen und der Zweitwohnungssteuer im Besonderen. Dies habe das Verwaltungsgericht übersehen. Der vom Verwaltungsgericht verwendete Aufwandsbegriff vermische den realwirtschaftlichen und den finanzwirtschaftlichen Wertbegriff. Daran gemessen würden in die Satzung einkommens-, grundsteuer- und gewerbesteuerrechtliche Elemente einfließen. Mit dem Einbezug von Erhaltungs- und Ausstattungsaufwand kämen außerdem Realwertgesichtspunkte ins Spiel. Aufwendungen für den Realwerterhalt oder solche Steigerungen würden sich in der Regel steuersenkend auswirken. Sie steuersteigernd zu berücksichtigen, sei systemwidrig. Realwertsteigernde Aufwendungen böten deshalb keinen rechtmäßigen Belastungsgrund. Weiter verstoße die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach Maßgabe des Satzungsrechtes und der dazu erfolgten verwaltungsgerichtlichen Ausführungen gegen das aus Art. 105 Abs. 2a GG resultierende Gleichartigkeitsverbot. Es werde indirekt eine Einkommens- oder Vermögenssteuer erhoben und der Wohnwert werde zudem schon durch die Grundsteuer erfasst. Randnummer 26 Mit gesondertem Feststellungsantrag solle eine Inzidenzkontrolle angestoßen und klargestellt werden,
sie, die Klägerin, eine Zweitwohnungssteuer grundsätzlich als geeignetes Mittel ansehe, zur Finanzierung kommunaler Gemeinlasten beizutragen und bereit sei, eine solche zu zahlen, wenn eine rechtmäßige und sachlich richtige, widerspruchsfreie Bemessungsgrundlage vorliege. Randnummer 27 Nachdem der Senat auf eine mögliche Unbestimmtheit der Regelungen zur Bestimmung des Lagewerts in § 4 Abs. 3 ZwStS 2020 hingewiesen hatte, hat die Beklagte am 22. August 2024 eine weitere Zweitwohnungssteuersatzung (im Folgenden ZwStS 2024) beschlossen. Diese am 22. August 2024 ausgefertigte Satzung enthält die folgenden Regelungen: Randnummer 28 § 4 Steuermaßstab Randnummer 29
die aus der Vergangenheit stammenden Bescheide rechtmäßig gewesen seien und das Verwaltungsgericht ihre Rechtmäßigkeit richtig festgestellt habe, würde zu absurden Ergebnissen führen. Sie, die Klägerin, habe mit ihren Rechtsmitteln erst angestoßen, die Verfassungswidrigkeit der Satzung ernstlich zu prüfen. Würde zukünftig die Rechtswidrigkeit von Bescheiden oder Urteilen durch Satzungsänderungen geleugnet werden können, würde niemand mehr entsprechende Rechtsmittel einlegen. Randnummer 44 Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt, die Bescheide vom 18. Dezember 2020 und 30. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2021 aufzuheben sowie festzustellen,
StS der Stadt Tönning mit Art. 105 Abs. 2a GG unvereinbar ist. In der mündlichen Verhandlung am
die Ausgestaltung der gewählten Bemessungsgrundlage keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegne. So sei es den die Zweitwohnungssteuer erhebenden Kommunen grundsätzlich möglich, bei der Bemessung der Zweitwohnungssteuer einen Flächenmaßstab zugrunde zu legen. Zudem werde der gewählte Steuermaßstab den Anforderungen, die an die Ausgestaltung einer Bemessungsgrundlage zu stellen sind, auch im engeren Sinne gerecht. Randnummer 50 Die Klägerin stelle zwar den Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer – der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers, anhand dessen die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden soll – zutreffend dar, irre aber in der Annahme,
die Berechnungsformel aus § 4 Abs. 2 ZwStS (2020 und 2024) den finanziellen Aufwand nicht erfasse und nicht stimmig sei. Anders als die Klägerin meine, sei die Bemessungsgrundlage nicht so auszugestalten,
mit ihr der tatsächliche, individuelle Aufwand des Steuerpflichtigen und damit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall ermittelt werden kann. Anerkanntermaßen dürfe sich der Satzungsgeber eines Ersatzmaßstabs bedienen und sich hierbei in erheblichem Maße auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen. Dies ermögliche es, den Ersatzmaßstab auch in größerem Umfang typisierend auszugestalten, solange jedenfalls ein lockerer Bezug zum Aufwand bestehe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziere. Dies sei mit dem gewählten Bemessungsmaßstab des Wohnwertes mit den differenzierenden Kriterien mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreite, sei deshalb unerheblich. Randnummer 51 Mit Blick auf den satzungsgeberischen Gestaltungsspielraum schade es auch nicht, wenn die Einheiten der Formel nicht in Euro dimensioniert, sondern heterogen seien und sich in ungegliederter Folge abwechseln würden. Der Abgabenmaßstab gebe lediglich eine Bezugsgröße wieder, während sich die in Euro dimensionierte Abgabenhöhe erst aus der Multiplikation mit dem Steuersatz ergebe. Maßgebend sei allein,
der Satzungsgeber hierbei die verfassungsrechtlichen Grenzen wahre und bei der Zweitwohnungssteuer insbesondere eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vornehme. Randnummer 52 Hieraus folge,
die Anwendung der Bemessungsformel dazu führen müsse,
ein Zweitwohnungsinhaber, der eine Zweitwohnung innehat, deren Vorhaltung (vermutlich) einen vergleichsweise hohen finanziellen Aufwand erfordert, eine entsprechend höhere Zweitwohnungssteuer zahle, als jener, der eine Zweitwohnung innehat, die (vermutlich) einen geringeren finanziellen Aufwand erfordere. Die zur Anwendung kommenden verschiedenen Faktoren für die Feindifferenzierung führten dazu,
eine der Höhe nach gleiche Besteuerung vergleichbarer Steuerobjekte erfolge und umgekehrt, eine der Höhe nach gleiche Besteuerung ungleicher Steuerobjekte verhindert werde. Die in der Satzung angegebene Bemessungsformel gelte für alle Zweitwohnungsinhaber gleichermaßen, d. h. für jeden Zweitwohnungsinhaber würden die Faktoren der Bemessungsgrundlage mit ihren unterschiedlichen Einheiten gleichermaßen herangezogen, sodass beispielsweise der Verfügbarkeitsgrad stets in einer Prozent-Angabe erfolge. Die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse bleibe durch diese Vorgehensweise gewährleistet. Randnummer 53 Des Weiteren seien die Anforderungen des § 67 Abs. 2 LVwG gewahrt. Die Beklagte habe den Hinweis des Gerichtes auf eine mögliche Unbestimmtheit der Maßstabsregelung in § 4 Abs. 3 ZwStS 2020 zum Anlass genommen, die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Tönning neu zu beschließen. Diese Satzung enthalte gegenüber der bisherigen Satzung eine klarstellende Regelung in § 4 Abs. 3. Der nunmehr in der Vorschrift enthaltene Satzungstext genüge den Bestimmtheitsanforderungen. Er führe zur selben steuerlichen Höhe, wie sie durch den angefochtenen Bescheid festgesetzt worden ist. Randnummer 54 Die einzelnen Faktoren der Bemessungsgrundlage seien geeignet, der notwendigen Feindifferenzierung des rechtlich unbedenklichen Flächenmaßstabs zu dienen, um quantifizierbare Unterschiede in den Wohnwerten durch die Berücksichtigung weiterer Faktoren hinreichend abzubilden. Hierbei sei es wiederum erforderlich,
die notwendige Ausrichtung an dem Belastungsgrund der Steuer gegeben sei, also der lockere Bezug zu der zu erfassenden besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers gegeben sei. Diese Voraussetzungen seien durch die einzelnen Faktoren der Bemessungsgrundlage (Lagewert, Wohnfläche, Baujahresfaktor, Wertfaktor sowie Verfügbarkeitsgrad) erfüllt. Eine Überschreitung des der Beklagten zustehenden weitreichenden Gestaltungsspielraums sei nicht ersichtlich – ein lockerer Bezug zu der zu erfassenden besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers sei gegeben. Randnummer 55 Die Verwendung des Multiplikators 100 halte ebenfalls einer rechtlichen Prüfung stand, insbesondere habe sie, die Beklagte, nicht den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Auch die Relation der erfassten Güter werde durch die Anwendung des Multiplikators nicht verändert, sodass einer gleichheitsgerechten Ausgestaltung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG Genüge getan werde. Ebenso halte das Satzungsrecht mit Blick auf die Festsetzung des Steuersatzes einer rechtlichen Prüfung stand. So verfüge die Satzungsgeberin nicht nur bei der Bestimmung des Steuermaßstabs, sondern auch bei der Bestimmung des Steuersatzes über einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, von dem sie vorliegend in zulässiger Weise Gebrauch gemacht habe. Randnummer 56 Die Festsetzung des Steuersatzes von 3,5 % beinhalte keine erdrosselnde Wirkung, sodass deshalb auch kein rechtswidriger Eingriff in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben sei. Ergänzend hervorzuheben sei hier insbesondere,
es für die Frage der erdrosselnden Wirkung gerade nicht auf einen festen Steuersatz ankomme, sondern auf die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung. Zwar möge die nach Maßgabe des nunmehrigen Satzungsrechts geschuldete Zweitwohnungssteuer in der Tat höher sein als nach dem bisherigen Satzungsrecht. Dafür,
die Höhe der geschuldeten Steuer dazu führe,
das Innehaben einer Zweitwohnung im Geltungsbereich der Satzung praktisch unmöglich sei, gebe es allerdings keine Anhaltspunkte. Ein auffälliger Rückgang von Zweitwohnungsinhabern im Satzungsgebiet seit Inkrafttreten der neuen Satzung habe nicht stattgefunden. Randnummer 57 Schließlich verstoße die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach Maßgabe des Satzungsrechts nicht gegen das aus Art. 105 Abs. 2a GG resultierende Gleichartigkeitsverbot, insbesondere handele es sich nicht um eine der Grundsteuer, der Einkommenssteuer oder der Gewerbesteuer gleichartige Steuer. Randnummer 58 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 59 Soweit die Klägerin den Antrag, festzustellen,
August 2024 mit Art. 105 Abs. 2a GG unvereinbar ist, zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
über den von der Klägerin gegen den Bescheid vom 7. Januar 2022 erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden sei. Durch die endgültige, aber noch nicht bestandskräftige Festsetzung hat sich die Erhebung der Vorauszahlung im Bescheid vom 30. April 2021 nicht erledigt; letzterer kommt mit dem darin enthaltenen Zahlungsbefehl weiterhin ein eigenständiger Regelungsgehalt zu (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 14.09.2017 – 2 LB 14/16 –, juris Rn. 29 bis 34; Urt. v. 30.01.2019 – 2 LB 90/18 –, juris Rn. 63 ). Randnummer 62 II. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Die Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2012 und 30. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 63 Die streitgegenständlichen Bescheide finden ihre rechtliche Grundlage nunmehr in der am 22. August 2024 beschlossenen und ebenfalls am 22. August 2024 ausgefertigten Zweitwohnungssteuersatzung 2024. Maßgeblich sind insoweit die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens geltenden Rechtsvorschriften unabhängig von der Klageart (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 7.08 –, juris Rn. 19 m.w.N.); bei der Abgabenerhebung mithin das für den Veranlagungszeitraum geltende Abgabenrecht (VGH München, Beschluss vom 08.10.2020 – 4 ZB 20.1216 –, juris Rn. 3). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – die gemeindliche Steuersatzung zwecks Fehlerheilung nachträglich geändert wird mit dem Ziel, bereits ergangenen Verwaltungsakten zur Rechtmäßigkeit zu verhelfen (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 – 8 C 87.88 – juris Rn. 12; vgl. Arndt in: PRAXIS-pur, KAG, Bearbeitungsstand 5/2020, § 2 KAG Rn. 124). Hiervon ausgehend beruhen die angefochtenen Verwaltungsakte auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (dazu 1.) und sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig ergangen (dazu 2.). Randnummer 64 1. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 22. August 2024 ist nicht zu beanstanden. Der Beklagten stand eine Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzung zur Verfügung (dazu
es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, Beschl. v. 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15 –, juris Rn. 82 m.w.N.). Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. „Örtlich“ ist eine Aufwandsteuer, wenn sich das Steueraufkommen im Gebiet der Kommune befindet. Die örtliche Radizierung muss sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben. Dies ist bei der auf Gemeinden und Kreisen beschränkten Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG der Fall (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 63 und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 49 , jeweils m.w.N.). Randnummer 68 bb) Bei der in Rede stehenden Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Traditioneller Ausgangspunkt für die Prüfung der Gleichartigkeit von Steuern im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. Art. 105 Abs. 2 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 GG) ist der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände; neben Gesichtspunkten wie Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und wirtschaftlichen Auswirkungen ist insbesondere darauf abzustellen, ob die zu vergleichenden Steuertatbestände dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen (BVerfG, Beschl. v. 04.06.1975 – 2 BvR 824/74 –, juris Rn. 20 und v. 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 84; Urt. d. Senats v. 19.07.2024 – 6 LB 1/24 –, juris Rn. 62 ). Schon daran gemessen ist die Zweitwohnungssteuer einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht gleichartig. Randnummer 69 Dies gilt zunächst in Bezug auf die Grundsteuer. Die Steuergegenstände sind verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Zweitwohnungssteuer erfasst dagegen das Innehaben einer Zweitwohnung als Form einer Einkommensverwendung. Es werden unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erschlossen. Die Grundsteuer zielt als Objektsteuer wirtschaftlich auf die durch den Besitz sogenannten fundierten Einkommens vermittelte Leistungskraft. Die Zweitwohnungssteuer erfasst demgegenüber die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt. Verschieden ist auch der Kreis der Steuerschuldner. Die Grundsteuer setzt Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes voraus. Bei der Zweitwohnungssteuer kann der Inhaber Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter sein. Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der Objektwert des Grundstücks. Die Zweitwohnungssteuer wird dagegen nach dem tatsächlichen oder geschätzten (Miet-)Aufwand berechnet (so schon BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 87 f.; Urt. d. Senats vom 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 64 und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 50 ). Randnummer 70 Weiterhin ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt,
die Zweitwohnungssteuer der Einkommenssteuer nicht gleichartig ist. Auch diese Steuern schöpfen verschiedene Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus. Während die Einkommenssteuer auf der Einkommenserzielung beruht und demzufolge nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung die einzelnen Vorgänge der Einkommenserzielung einschließlich der sie mindernden Tatbestände in den Blick nimmt, liegt der Zweitwohnungssteuer die Einkommensverwendung zugrunde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2004 – 10 C 2.04 –, juris Rn. 24 ff.; BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 85). Randnummer 71 Dem kann die Klägerin nicht entgegengalten,
der mit der Zweitwohnungssteuer besteuerte Aufwand aus ihrem Einkommen resultiere und damit die Zweitwohnungssteuer jedenfalls faktisch an eine bereits besteuerte Einkommensquelle anknüpfe. Zum einen ist nach dem Vorstehenden der Anknüpfungspunkt von Einkommens- und Aufwandsteuer nicht identisch. Zum anderen ist der besteuerten Einkommensverwendung, für deren Existenz sich der Verfassungsgeber mit der die Aufwandsteuern betreffenden Regelung des Art. 105 Abs. 2a GG gerade entschieden hat, immanent,
zunächst Einkommen, dessen Entstehung regelmäßig besteuert wird, generiert werden muss, bevor es für den persönlichen Lebensbedarf eingesetzt werden kann. Randnummer 72 Entsprechendes gilt für das Verhältnis von Zweitwohnungssteuer und Vermögenssteuer. Mit diesen beiden Steuern werden unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausgeschöpft. Die Vermögenssteuer knüpft zwar an Vermögenswerte an; sie zielt in dieser Anknüpfung jedoch auf die im Vermögen liegende potentielle Ertragskraft, d.h. auf eine Leistungsfähigkeit, die durch den Vermögensertrag als sog. fundiertem Einkommen begründet wird. Die Zweitwohnungssteuer erfasst dagegen die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt. Steuergegenstand ist bei der Vermögenssteuer eine Einnahmequelle, die potentielle Ertragskraft des Vermögens, bei der Zweitwohnungssteuer dagegen das „Innehaben einer Zweitwohnung als Form der Einkommensverwendung“ (BVerwG, Beschl. v. 12.01.1989 – 8 B 86.88 –, juris Rn. 4, Beschl. v. 21.03.2007 – 10 BN 4.06 –, juris Rn. 4). Randnummer 73
sich einzelne Regelungselemente als verfassungswidrig erweisen. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer bleiben ohne Einfluss auf die Normsetzungskompetenz, weil die Kompetenznormen des Grundgesetzes grundsätzlich keine Aussage zu materiellen Fragen enthalten (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 53 , m. w. N.). Randnummer 76 bb) Die Zweitwohnungssteuersatzung 2024 verstößt nicht gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG . § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG verlangt,
die Satzung die Rechtsvorschriften angibt, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es,
die Stadtvertretung – als Satzungsgeberin – sich selbst durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissert und sich zugleich darauf beschränkt. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung und den Gerichten. Das soll die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Das Zitiergebot statuiert insoweit ein rechtsstaatliches Formerfordernis, das die Prüfung erleichtern soll, ob sich der Satzungsgeber beim Erlass der Satzung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat. Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist allenfalls dann erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. Nicht erforderlich ist die Angabe der Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 56 ; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 10.03.2022 – 2 LB 18/20 –, juris Rn. 68 m. w. N.). Ein Zitierungsüberschuss ist in der Regel aber unschädlich, solange die zutreffenden Vorschriften zumindest (auch) benannt werden. Das Mitbenennen einer unzutreffenden Grundlage ist aber dann als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Prüfung dadurch mehr als nur unwesentlich erschwert wird oder eine wahllose Überschüttung mit ungeprüften Zitierungen dem Sinn und Zweck des Zitiergebots zuwiderläuft (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 02.03.2023 – 1 KN 19/18 –, juris Rn. 41 , Urt. v. 13.02.2020 – 2 LB 16/19 –, juris Rn. 24 ; zu einer Verordnung: BVerfG, Beschl. v. 01.04.2014 – 2 BvF 1/12 –, juris Rn. 100). Randnummer 77 Daran gemessen nennt die Eingangsformel in nicht zu beanstandender Weise als die zum Erlass der Zweitwohnungssteuer berechtigenden Rechtsvorschriften § 4 Abs. 1 Satz 1 GO , § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 und Abs. 8 sowie § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KAG . Insbesondere ist es unschädlich,
KAG insgesamt zitiert wird, obwohl es allein auf dessen Absatz 1 Satz 1 KAG ankommt („Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden“, vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 57 m. w. N.). Randnummer 78 Ebenso bleibt es ohne Folge,
die Einleitungsformel der Satzung nicht § 18 KAG generell, sondern nur § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KAG zitiert. Nur insoweit hat der Satzungsgeber den Ordnungswidrigkeitentatbestand wegen des Gebots der Gesetzesbestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) zwingend durch Satzungsregelungen auszugestalten (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 KAG , Latendorf, in: PRAXIS-pur, KAG, Stand Mai 2020, § 18). Randnummer 79
StS 2024 eine Rückwirkung bis zum
ein Abgabenpflichtiger wegen der Unwirksamkeit vorangegangener Abgabensatzungen von der Abgabe insgesamt verschont bleibt (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 100 und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 64 m. w. N.; OVG Weimar, Urt. v. 22.09.2008 – 3 KO 1011/05 –, juris Rn. 78). Dies gilt jedenfalls solange, wie die Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt; in diesem Fall wird den Belasteten durch die Rückwirkung nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 –, juris Rn. 22 und v. 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17 –, juris Rn. 18). Randnummer 83 Die vorgenannten Grundsätze gelten gerade auch für die rückwirkende Heilung kommunaler Abgabensatzungen und damit auch für die Neufassung des Steuermaßstabs aufgrund eines Verstoßes gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Bestimmtheitsgebot. Zweifel daran,
es sich bei der ursprünglich erhobenen Zweitwohnungssteuer, zuletzt auf Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung 2020, um eine, wenn auch möglicherweise im Steuermaßstab nicht hinreichend bestimmte, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer und nicht um die rückwirkende Erhebung einer anderen Steuer handelte, bestehen nicht. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, nicht mehr zur Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden, ist daher für die Klägerin nicht gegeben. Die Rückwirkung erfolgte unter Wahrung des Charakters und der wesentlichen Struktur der von Anfang an beabsichtigten Steuer und zu keinem Zeitpunkt in eine satzungslose Zeit. Randnummer 84
Abgabepflichtige „durch die Anwendung“ der Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen, sondern davon,
dies „durch die Satzung“ nicht geschehen darf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die rückwirkende Satzung zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 101 , – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 65 und v. 19.07.2024 – 6 LB 1/24 –, juris Rn. 93 m.w.N.). Dem entspricht § 11 Abs. 2 ZwStS 2024. Danach dürfen Steuerpflichtige aufgrund dieser Satzung für die in der Vergangenheit liegenden Veranlagungszeiträume einschließlich dem gesamten Veranlagungszeitraum 2024 nicht schlechter gestellt werden, als nach den bisherigen Satzungsregelungen. Randnummer 85 bb) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend,
die Satzung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar sei, da in die Satzung einkommens-, grundsteuer- und gewerbesteuerrechtliche Elemente einfließen würden. Dies habe das Verwaltungsgericht übersehen, da es den realwirtschaftlichen und den finanzwirtschaftlichen Wertbegriff vermischt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Randnummer 86 Die Satzung bestimmt in § 2 Abs. 1 ZwStS 2024,
Steuergegenstand das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet ist. Dieses Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf bringt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, die durch eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gerade besteuert werden soll (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 63 und 6 KN 2/24 –, juris Rn. 49 ). Randnummer 87 Ein Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2a GG folgt auch nicht aus einer Missachtung des Gleichartigkeitsverbots. Eine Gleichartigkeit zu bundesgesetzlichen Steuern ergibt sich insoweit insbesondere nicht aus der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage in § 4 Abs. 2 ZwStS 2024. Diese stellt weder auf die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes (zu Grundsteuern vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 87 f.; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 64 und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 50 ), noch auf eine Einkommenserzielung (zur Einkommenssteuer BVerwG, Urt. v. 27.10.2004 – 10 C 2.04 –, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 85) oder auf das Betriebskapital und die Erträge eines Gewerbebetriebes (zur Gewerbesteuer BVerwG, Urt. v. 26.07.2005 – 10 B 48.05 –, juris Rn. 4, 5 m.w.N.) ab. Sie entspricht damit in ihrer Ausgestaltung gerade nicht der Einkommens-, Grund- oder Gewerbesteuer. Randnummer 88 cc) Die Regelungen zum Steuermaßstab in § 4 ZwStS 2024 stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Randnummer 89
die Höhe der geschuldeten Zweitwohnungssteuer in Abhängigkeit von dem Maß der besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Zweitwohnungsinhabers variiert. Der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers ist aber kaum zuverlässig feststellbar. Steht kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 – 9 C 7.16 –, juris Rn. 54; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 108 ff. und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 71 ff., beide m.w.N.). Randnummer 93 Sowohl bei der Wahl als auch bei der Ausgestaltung eines solchen Ersatzmaßstabs kommt den kommunalen Satzungsgebern ein weitreichender Regelungsspielraum zu. Dabei ist eine typisierende Betrachtung verschiedener Sachverhalte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile nicht außer Verhältnis zu der hiermit notwendig einhergehenden Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, der Typisierung kein atypischer Fall zugrunde liegt und ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Vornahme der Typisierung vorhanden ist. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwand aufweisen und dessen Erfassung wenigstens wahrscheinlich machen. Denn der Ersatzmaßstab nutzt den normgeberischen Spielraum in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung; dieser Spielraum entbindet ihn aber nicht von der notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund. Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer folgt hieraus im Wesentlichen,
sich die Steuer möglichst proportional zu dem zu erfassenden Aufwand entwickeln muss. Ein Zweitwohnungsinhaber, der eine Zweitwohnung innehat, deren Vorhaltung (vermutlich) einen vergleichsweise hohen finanziellen Aufwand erfordert, muss eine entsprechend höhere Zweitwohnungssteuer zahlen als jener, der eine Zweitwohnung innehat, die (vermutlich) einen geringeren finanziellen Aufwand erfordert. Um dies sicherzustellen, muss die Bemessungsgrundlage bei Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes so ausgestaltet sein,
sich die Höhe der Steuer in Abhängigkeit zu dem Maß der besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verändert, die mit der Zweitwohnungssteuer erfasst werden soll. (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 110 f. und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 73 f., beide m.w.N.). Randnummer 94 Diesen Vorgaben wird der in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ZwStS 2024 im Ausgangspunkt gewählte „Flächenmaßstab“ gerecht. Ihm liegt der Gedanke zugrunde,
die Wohnfläche den finanziellen Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung jedenfalls im Ansatz erfassen kann, da das Innehaben einer Zweitwohnung mit großer Wohnfläche typischerweise mit einem höheren Aufwand verbunden ist als das Innehaben einer Wohnung mit kleinerer Wohnfläche und so ein lockerer Bezug zum Aufwand besteht. Randnummer 95 Wird ein solcher Flächenmaßstab gewählt, ist es aber erforderlich,
die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts in der Gemeinde bzw. Stadt entweder hinreichend homogen sind oder bei fehlender Homogenität der Maßstab durch den Satzungsgeber entsprechend differenziert wird, um ausgehend von der Wohnfläche eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung und Erhebung der Zweitwohnungssteuer zu ermöglichen. Eine Bemessung allein nach der Wohnfläche würde sich bei fehlender Homogenität zu weit von dem zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung lösen und zu gleichheitswidrigen Verzerrungen führen. Angesichts des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune – sowohl bei der Wahl des Maßstabs als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung – kann eine solche Differenzierung anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 113 ff. und – 6 KN 2/24 –, juris Rn 76 ff., beide m.w.N.). Randnummer 96 Die genannten Kriterien sind je für sich und in ihrer Kombination geeignet, einen ausreichenden Bezug zum Belastungsgrund herzustellen. Da sich alle Veränderungen einzelner zur Feindifferenzierung im Rahmen des Flächenmaßstabs (in § 4 Abs. 1 und 2 ZwStS 2024 „Wohnwert“ genannt) herangezogener Faktoren prozentual, aber identisch in der im Ergebnis zu zahlenden Steuer („eins zu eins“) niederschlagen und damit auch jeder Faktor einen prägenden Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat, muss auch jeder einzelne zur Bemessung des Aufwands herangezogene Faktor für sich gesehen geeignet sein, den Belastungsgrund hinreichend zu erfassen, also den geforderten zumindest lockeren Bezug zu ihm aufweisen und wahren (so schon VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2023 – 8 A 284/21 –, juris Rn. 65 ff.; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 124 und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 87 ). Randnummer 97 Die hier im Rahmen des Flächenmaßstabs notwendige Differenzierung hat die Beklagte in § 4 Abs. 2 ZwStS 2024 angelegt. Sie hat die im Rahmen des Flächenmaßstabs herangezogenen Faktoren in den folgenden Absätzen des § 4 ZwStS 2024 weiter definiert. Auch insoweit begegnet die Satzung keinen Bedenken. Randnummer 98
die Wohnfläche nach Maßgabe der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) zu ermitteln ist (§ 4 Abs. 4 ZwStS 2024). Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, erfolgt die Berechnung in nicht zu beanstandender Weise anhand einer veröffentlichten, jedermann zugänglichen bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage, die nach objektiven und gleichen Maßstäben definiert, welche Grundflächen und Räume zur Wohnfläche gehören und wie die Grundfläche zu ermitteln ist (vgl. § 2 Abs. 2, 3, § 3 f. WoFlV; so bereits VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 – 4 A 178/21 –, juris Rn. 45 ). Dem ist nichts hinzuzufügen. Randnummer 99
Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 10.06.2021 – 2 KN 2/19 –, juris Rn. 93 m. w. N.). Randnummer 101 Das insbesondere im Abgabenrecht bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und der Bestimmtheit verlangt,
Abgaben begründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlagen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sind,
die Abgabenlast voraussehbar und für den Abgabenpflichtigen mess- und berechenbar ist (BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.12.1989 – 2 BvR 436/88 –, juris Rn. 15; VGH Kassel, Urt. v. 23.11.2005 – 5 UE 1546/05 –, juris Rn. 22; OVG Münster, Urt. v. 23.04.1993 – 22 A 3850/92 –, juris Rn. 26). Insofern ist dem Bestimmtheitsgrundsatz zunächst regelmäßig genügt, wenn – wie hier – der Gegenstand (§ 2), die Bemessungsgrundlage (§ 4), der Steuersatz (§ 5) sowie die Erhebung und Fälligkeit der Steuer (§ 6) geregelt sind. Nicht erforderlich ist die Möglichkeit der exakten Vorausberechnung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 07.02.2013 – 4 KN 1/12 –, juris Rn. 121 m.w.N.). Die Festlegung eines Abgabentatbestandes muss allerdings in einer Weise geschehen,
die Norm von dem Normunterworfenen ohne weiteres verstanden und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten ohne Willkür gehandhabt werden kann. Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen, die insbesondere nicht in sich widersprüchlich ist ( OVG Schleswig, Urt. v. 08.03.2018 – 2 LB 98/17 –, juris Rn. 76 ; OVG Schleswig, Urt. v. 11.01.2018 – 2 LB 24/16 –, juris Rn. 47 m. w. N.; OVG Koblenz, Urt. v. 15.03.2004 – 12 A 11962/03. OVG –, juris Rn. 17). Insoweit muss eine Abgabensatzung für alle in Betracht kommenden Anwendungsfälle insbesondere die Bemessung der Abgabe klar und berechenbar regeln und darf nicht eine wesentliche Maßstabsbestimmung der Entscheidung im Einzelfall überlassen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 15.06.2021 – 2 LB 15/19 –, juris Rn. 65 m.w.N.). Randnummer 102 Das Bestimmtheitsgebot stellt dabei keine einheitlichen, in gleicher Weise für alle Abgaben geltenden Voraussetzungen auf. Vielmehr ist der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Regelungsbestimmtheit sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs abhängig ( OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2023 – 2 MB 8/21 –, juris Rn. 9 , Beschl. v. 15.06.2021 – 2 LB 15/19 –, juris Rn. 66 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 – 2 BvL 1/99 –, juris Rn. 175; BVerwG, Urt. v. 17.06.2013 – 3 C 8.12 –, juris Rn. 15). Randnummer 103 Diesen Vorgaben wird die Regelung zur Berechnung des Lagewerts in § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Satz 3 bis Satz 9 ZwStS 2024 gerecht. § 4 Abs. 3 Satz 1 ZwStS 2024 regelt nunmehr ausdrücklich,
zur Ermittlung des Lagewertes der Bodenrichtwert desjenigen Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet (Dividend) durch den höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet (Divisor) zu teilen und das Ergebnis der Teilung (Quotient) mit dem Wert „1" zu addieren ist. Die dabei zu berücksichtigenden Bodenrichtwerte sind die Bodenrichtwerte, die gemäß § 196 des Baugesetzbuches in Verbindung mit den §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten vom zuständigen Gutachterausschuss ermittelt und veröffentlicht werden. Für Steuerjahre bis zum 31.12.2021 ist der im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs aktuelle Bodenrichtwert maßgebend. Für Steuerjahre ab dem 01.01.2022 ist der Bodenrichtwert maßgebend, der für das dem Erhebungszeitraum vorangegangene Jahr ausgewiesen war. Dabei sind die veröffentlichten Bodenrichtwerte mit Rücksicht auf unterschiedliche Grundstücksgrößen, auf die sich die Bodenrichtwertzonen beziehen, zu modifizieren. Für die Modifizierung ist der veröffentlichte Bodenrichtwert, sofern sich die Bodenrichtwertzone auf eine bestimmte Grundstücksgröße bezieht, mit Hilfe eines für die Grundstücksgröße maßgeblichen Koeffizienten umzurechnen. Maßgeblich sind die Umrechnungskoeffizienten aus Anlage 36 zum Bewertungsgesetz in seiner im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bodenrichtwerte maßgeblichen Fassung, § 4 Abs. 3 Satz 3 bis Satz 7 ZwStS
sie die Begriffe „Lagefaktor“ und „Lagewert“ synonym benutzt, d.h. mit beiden Begriffen der Wert der Wohnlage gemeint ist, den sie zur Feindifferenzierung im Rahmen des Flächenmaßstabs ansetzt. Zum anderen bestimmt die Satzung selbst in § 4 Abs. 3 Satz 10 ZwStS 2024,
die Anlagen lediglich deklaratorischen Zwecken dienen und
die Anlagen nicht Bestandteil der Satzung sind. Randnummer 106 Da neue Bodenrichtwerte für das Gemeindegebiet erst zum
die Bodenrichtwerte nicht von den Kommunen selbst, sondern von gemäß §§ 192 Abs. 1, 199 Abs. 2 BauGB durch Rechtsverordnung der Landesregierung gebildeten Gutachterausschüssen festgestellt werden. Bereits aus der Normierung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten folgt,
die Gutachterausschüsse selbständig und unabhängig den Wert eines Grundstücks unparteiisch zu ermitteln haben. Als Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt trifft der Bodenrichtwert eine Aussage über die lagebedingte Wertigkeit einer Immobilie und damit über den Wohnwert des Steuerobjektes. In typisierender Weise lässt er deshalb auch einen Rückschluss auf den betriebenen Aufwand für eine Zweitwohnung zu, auch wenn er selbst nur einen Durchschnittswert der in der jeweiligen Zone vorhandenen Immobilienwerte bezeichnet (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 120 und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 83 f., beide m.w.N.). Randnummer 108 (c) Zur Berechnung des Lagewertes ist zunächst der anzusetzende Bodenrichtwert zu ermitteln. Dabei berücksichtigt die Satzung in nicht zu beanstandender Weise in § 4 Abs. 3 Satz 6 bis Satz 8 ZwStS 2024,
nicht unreflektiert auf die Bodenrichtwerte zurückgegriffen werden kann, da die ausgewiesenen Werte pro Bodenrichtwertzone im Gemeinde- bzw. Stadtgebiet auf die durchschnittliche Grundstücksgröße in der jeweiligen Zone bezogen sein können. Um eine Vergleichbarkeit der zur Ermittlung des Lagewertes herangezogenen Bodenrichtwerte in den verschiedenen Zonen gleichwohl sicherzustellen und bereits im Ausgangspunkt eine gleichheitskonforme Besteuerung zu ermöglichen, wird eine einheitliche Bezugsgröße festgelegt und ggf. hergestellt, d.h. die flächenabhängigen Bodenrichtwerte ggf. modifiziert (vgl. auch Erläuterungen der Beklagten zum alternativen Bemessungssystem, dort S. 4; Bl. 91 Papierakte). § 4 Abs. 3 Satz 7 und Satz 8 ZwStS 2024 bestimmen,
für die Modifizierung der veröffentlichte Bodenrichtwert, sofern sich die Bodenrichtwertzone auf eine bestimmte Grundstücksgröße bezieht, mit Hilfe eines für die Grundstücksgröße maßgeblichen Koeffizienten umzurechnen ist. Maßgeblich sind die Umrechnungskoeffizienten aus Anlage 36 zum Bewertungsgesetz in seiner im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bodenrichtwerte maßgeblichen Fassung. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Das Vorgehen entspricht gerade Art. 3 Abs. 1 GG und der daraus resultierenden – und beabsichtigten – Vergleichbarmachung der Grundstücke, auf denen die Zweitwohnungen belegen sind (vgl. schon VG Schleswig, Urteil vom 23.03.2022 – 4 A 178/21 –, juris Rn. 53 ). Randnummer 109 (d) Die Berechnung des Lagewerts, wie sie in § 4 Abs. 3 Satz 1 ZwStS geregelt ist, orientiert sich in hinreichendem Maße an dem eigentlichen Belastungsgrund der Steuer – dem zu betreibenden Aufwand für die Zweitwohnung – und steht damit für sich genommen einer dem Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Besteuerung (dazu schon unter
das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer gefragten Lage typischerweise einen höheren finanziellen Aufwand erfordert als das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer weniger gefragten Lage. Dabei ist er geeignet, den Belastungsgrund hinreichend zu erfassen (dazu (aa)), ohne den Steuermaßstab zu dominieren (dazu (bb)) oder zu großen Spannen der Steuer im Satzungsgebiet zu führen (dazu (cc)). Randnummer 110 (aa) Der Lagewert im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 ZwStS 2024 als Faktor zur Bemessung des Wohnwertes weist den notwendigen lockeren Bezug zum Belastungsgrund auf. Er entspricht nicht einfach den im Gebiet der Beklagten gegebenen Bodenrichtwerten, die sich in den vergangenen Jahren allgemein zum Teil erheblich und auch dynamisch entwickelt haben. Mit dieser in den vergangenen Jahren aufgrund des Zusammenhangs von Bodenrichtwert und gezahlten Kaufpreisen für Bauland mehr oder weniger zufällig verlaufenden Entwicklung hielt der Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht zwangsläufig mit. Dies führt zu einem fehlenden Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Bodenrichtwerte und der Entwicklung des Aufwandes für das Innehaben einer Zweitwohnung im Satzungsgebiet. Lagewerten, die im Wesentlichen dem „reinen“ Bodenrichtwert entsprechen, kann mithin der lockere Bezug zum Belastungsgrund fehlen (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 88 ff.). Randnummer 111 Vorliegend drückt der Lagewert jedoch nicht den „reinen“ Bodenrichtwert, sondern einen relativierten Bodenrichtwert aus. Anstatt auf den absoluten, am Markt ermittelten (durchschnittlichen) Wert eines Quadratmeters Bauland abzustellen, beschreibt der Lagewert im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 ZwStS 2024 vielmehr Wertverhältnisse innerhalb des Satzungsgebiets, indem er das Verhältnis des für den Steuergegenstand anzusetzenden Bodenrichtwertes zu dem im Satzungsgebiet höchsten Bodenrichtwert zugrunde legt und den Wert 1 hinzurechnet. Durch diesen Rechenschritt wirkt sich die Dynamik der Entwicklung der Bodenrichtwerte deutlich weniger auf den Lagewert aus, als dies bei Berücksichtigung der „reinen“ Bodenrichtwerte der Fall wäre. Schwankungen werden nur im Verhältnis der Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet zueinander abgebildet. Dies ist unbedenklich. Zugleich stellt diese Art der Abbildung hinreichend sicher,
die Zweitwohnungssteuer für Steuergegenstände in teurer Lage höher ausfällt als in einer weniger teuren Lage. Randnummer 112 Auch die Addition des Wertes 1 zu dem aus den Bodenrichtwerten gebildeten Quotienten begegnet keinen Bedenken. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin,
durch die Addition des Wertes 1 der Lagewert nicht mehr das rechnerisch richtige Verhältnis des Bodenrichtwerts des betroffenen Grundstücks zu dem im Gemeindegebiet vorhandenen höchsten Bodenrichtwert wiedergibt. So entspricht der modifizierte Bodenrichtwert des Grundstücks der Klägerin im Veranlagungsjahr 2019 (105,6 €) 70 % des höchsten Bodenrichtwerts in der Stadt Tönning (150 €). Der Lagefaktor (1,7) beträgt hingegen 85% des höchst möglichen Lagefaktors
das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer gefragten Lage typischerweise einen höheren finanziellen Aufwand erfordert als das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer weniger gefragten Lage (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 113 ff. und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 76 ff., beide m.w.N.). Randnummer 113 Hinzu kommt,
sich die Erhöhung der Lagewerte infolge des Anstiegs der Bodenrichtwerte in einem Bereich bewegt, in dem auch ein fiktiv anhand des Verbraucherpreisindexes berechneter finanzieller Aufwand für das Vorhalten einer Zweitwohnung im Jahre 2019 im Vergleich zum Vorjahr gestiegen ist. Der Bodenrichtwert in der hier maßgeblichen Bodenrichtwertzone ist zum Stichtag
die Entwicklung der durch den Lagewert abgebildeten Wertverhältnisse der Grundstücke im Satzungsgebiet zueinander und die am Verbraucherpreisindex orientierte Entwicklung, die realistisch anzeigt, wie sich die mit der Unterhaltung einer Immobilie typischerweise verbundenen Kosten preismäßig entwickeln ( OVG Schleswig, Urt. v. 24.04. 2024 – 6 KN 1/24 – juris Rn. 129 und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 92 ) ansatzweise gleichförmig verlaufen. Von dem Verlust des lockeren Bezugs des Lagewerts zum Besteuerungsgegenstand ist insoweit nicht auszugehen. Randnummer 116 (bb) Die von § 4 Abs. 3 Satz 1 ZwStS 2024 vorgesehene Ermittlung des Lagewertes mithilfe des relativierten Bodenrichtwertes führt ebenfalls dazu,
sich der Lagewert in einer Größenordnung bewegt, die der der übrigen zur Feindifferenzierung im Rahmen des Flächenmaßstabs herangezogenen Faktoren (im Falle der Klägerin: Lagewert 1,7 für die Jahre 2019 und 2020, Baujahresfaktor 1,730, Gebäudewertfaktor 1,1) entspricht. Der Lagewert wirkt sich damit nicht allein maßstabsprägend aus (vgl. zu dieser Problematik Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 140 und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 103 ). Auch bei höheren Bodenrichtwerten bewegt sich der Lagewert aufgrund seiner Berechnung immer in einer ähnlichen Dimension. Eine ausreichende Differenzierung auch anhand der anderen in § 4 Abs. 2 ZwStS 2024 eingebrachten Faktoren, wie sie bei inhomogenen Wohnwerten zu erfolgen hat, ist daher gewährleistet, um noch einen proportionalen, gleichheitsgerecht ermittelten Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung abzubilden. Randnummer 117 (cc) Die vom Senat in seinen Urteilen vom 24. April 2024 aufgeworfene Problematik der großen Spanne der „reinen“ Bodenrichtwerte in einem Satzungsgebiet sowie deren Auswirkungen auf die Steuerhöhe und eine Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Besteuerung (– 6 KN 1/24 –, juris Rn. 142 f. und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 105 f.) stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da der Lagewert hier von den relativierten Bodenrichtwerten bestimmt wird. Der Rückgriff auf die relativierten Bodenrichtwerte führt dazu,
der Lagewert stets zwischen 1 und 2 liegt. Randnummer 118
es unter anderem von dem Baujahr des Gebäudes abhängt, welche finanziellen Mittel der Inhaber einer Zweitwohnung auf diese verwendet bzw. verwenden muss, weil dieses jedenfalls typischerweise einen Rückschluss auf die Bauweise und Beschaffenheit des Gebäudes zulässt und somit grundsätzlich auch wertbildend ist. Entsprechend werden mit dem Baujahr als Faktor der unterschiedliche Aufwand für die Nutzung und die Unterhaltung sowie die unterschiedlichen Anschaffungskosten (Abschreibungen/Zinsbelastung bzw. Kapitalbindung) berücksichtigt (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 – 4 A 178/21 –, juris Rn. 59 ) oder auch der Aufwand in Form eines zu entrichtenden Mietzinses (vgl. Untersuchung anhand von Mietspiegeln, OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 – 2 LB 90/18 –, juris Rn. 87 ff.). Dabei kann mit der Vorinstanz angenommen werden,
jüngere Zweitwohnungen typischerweise von höherwertiger Beschaffenheit sind und höhere Anschaffungs- und Unterhaltungskosten bzw. (bei einer gemieteten Wohnung) einen höheren Mietzins erfordern ( VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 – 4 A 178/21 –, juris Rn. 60 ). Randnummer 119 Der Umstand,
mit der Unterhaltung einer Zweitwohnung in einem älteren Gebäude gelegentlich ein höherer finanzieller Aufwand einhergehen kann, als mit einem neuen oder kernsanierten Gebäude und daher der Baujahresfaktor entsprechend höher anstatt niedriger ausfallen müsste, führt nicht dazu,
es dem hier gewählten Faktor Baujahr/1000 an einem lockeren Bezug zum Aufwand fehlt. Denn dem Baujahresfaktor liegt eine zulässige Typisierung und Pauschalierung zugrunde. Regelmäßig streiten auf Seiten jüngerer Zweitwohnungen die höherwertige Beschaffenheit und höhere Anschaffungspreise bzw. (bei einer gemieteten Wohnung) der höhere Mietzins für einen höheren Aufwand. Wiederum fallen bei älteren Immobilien in der Regel keine Finanzierungskosten mehr an (bzw. fallen Abschreibungen weg), dafür kann aber ein höherer Unterhaltungsaufwand bestehen. Vor dem Hintergrund dieser zulässigen Typisierung und Pauschalierung ist es nicht zu beanstanden, diesem Faktor – wie die Beklagte es im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums entschieden hat – in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander im Gesamtmaßstab kein großes Gewicht beizumessen (so auch VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 – 4 A 178/21 –, juris Rn. 60 und VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2023 – 8 A 284/21 –, juris Rn. 71). Nachvollziehbar hat sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, den Faktor Baujahr/1000 (und keinen größeren) gewählt zu haben, weil neben den altersbedingten Kosten auch solche Unterhaltungskosten anfallen, die altersunabhängig sind, etwa für Versicherungen, Möbel oder weitere Ausstattungselemente. Randnummer 120
der Unterhaltungs- und Anschaffungs- bzw. Mietaufwand sowie der Wohnwert für die Gebäudeart „Einfamilienhaus“ höher ist als bei einer Eigentumswohnung oder einer gemieteten Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Damit ist auch dieser Faktor geeignet, den unterschiedlich hohen Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung abzubilden. Die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung der Gebäudearten sowie die Festlegung eines zugehörigen Faktors ist von dem weiten Gestaltungsspielraum des Steuersatzungsgebers umfasst und rechtfertigt sich aus den im Steuerrecht maßgeblichen Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung und Typisierung (so schon VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2023 – 8 A 284/21 –, juris Rn. 73 und v. 15.02.2024 – 8 A 63/22 –, juris Rn. 90, mit Verweis auf das hier angefochtene Urt. v. 23.03.2022 – 4 A 178/21 –, juris Rn. 62 ). Des Weiteren sind die gewählten Gebäudearten für die Beklagte als steuererhebende Kommune vergleichsweise einfach aus den Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes zu entnehmen, womit eine nicht unerhebliche Verwaltungsvereinfachung eintritt (VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2023 – 8 A 284/21 –, juris Rn. 73 und v. 15.02.2024 – 8 A 63/22 –, juris Rn. 90). Randnummer 122
die von der Beklagten gewählten Faktoren zur Feindifferenzierung (Wohnfläche, Lage, Alter und Gebäudeart) innerhalb der Bemessungsgrundlage in unterschiedlichen Einheiten ausgedrückt werden. Die Maßstabsregelung des § 4 Abs. 2 ZwStS 2024 lässt sich dahingehend verstehen,
lediglich die Werte der verschiedenen dort aufgezählten Faktoren verrechnet werden, ohne sie in Einheiten auszudrücken, und
erst der sich daraus ergebende Wohnwert als Maßstab in Euro ausgedrückt wird. Ein willkürliches Vorgehen, wie es die Klägerin behauptet, vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Da es sich insoweit lediglich um die Anwendung eines Ersatzmaßstabs zur Bemessung des steuerlich relevanten Aufwands handelt, der für alle betroffenen Zweitwohnungsinhaber gleichermaßen Anwendung findet, ist eine aus Art. 3 Abs. 1 GG heraus gebotene Begrenzung der Typisierungsbefugnis der Beklagten insoweit nicht erkennbar. Eine Notwendigkeit, in diesem Rahmen eine Formel aufzustellen, die mathematisch korrekt verschiedene Einheiten zusammenführt, ergibt sich insoweit nicht. Um die Höhe der Zweitwohnungssteuer berechnen zu können, ist es zwar erforderlich,
der Satzungsgeber überhaupt eine Maßstabseinheit definiert (vgl. Arndt, in: PRAXIS-pur, KAG, Stand: Mai 2020, § 2 Rn. 66). Damit kann jedoch nicht gemeint sein,
der Satzungsgeber verpflichtet ist, eine einheitliche Einheit für sämtliche Faktoren der Bemessungsgrundlage zu bilden, denn dies würde einer gebotenen Differenzierung anhand unterschiedlicher Faktoren gerade entgegenstehen. Die Wohnfläche lässt sich nicht in Jahreszahlen ausdrücken, die Lage eines Gebäudes nicht in Quadratmetern und das Alter nicht in Miet- oder Bodenpreisen (so schon Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 116 und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 79 ). Randnummer 125 dd) Die Zweitwohnungssteuersatzung 2024 verstößt auch nicht deshalb gegen höherrangiges Recht, weil die Regelungen zum Maßstab in § 4 ZwStS 2024 i.V.m. dem in § 5 ZwStS 2024 geregelten Steuersatz erdrosselnde Wirkung hätten. Das Erdrosselungsverbot ist die Ausformung des Äquivalenzgrundsatzes und damit ein besonderer Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für das Steuerrecht. Dieser Grundsatz hat Verfassungsrang und gilt für alle Abgaben, wenn auch in unterschiedlichen Abstufungen und Ausprägungen. Für die Steuern, die „voraussetzungslos“ geschuldet werden, gilt dieser Grundsatz naturgemäß lediglich als Übermaßverbot in der Weise,
dem Gesetzgeber verwehrt ist, Steuern mit einer „erdrosselnden“ Wirkung auszugestalten (Urt. d. Senats v. 19.07.2024 – 6 LB 1/24 –, juris Rn. 115 m.w.N.). Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfG, Beschl. v. 01.04.1971 – 1 BvL 22/67 – juris Rn. 38; so auch OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 136 ), d. h. wenn die Steuererhebung das Ausüben des besteuerten Verhaltens praktisch unmöglich macht (stRspr BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 – juris Rn. 23 m. w. N.). Für die Frage, ob von einer Steuer eine erdrosselnde Wirkung ausgeht, kommt es mithin nicht entscheidend und allein auf einen festen Steuersatz an. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.08.2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 22 ; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.07.2020 – 2 S 1474/20 – juris Rn. 27) – also die Höhe der Steuer als Ergebnis der Anwendung des Steuersatzes auf den konkreten Steuermaßstab. Randnummer 126 Bei der Steuererhebung darf die steuererhebende Kommune grundsätzlich auch Lenkungszwecke verfolgen. Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist es daher z. B. zulässig, wenn sie auch den Zweck verfolgt, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, um dadurch das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen (BVerfG, Beschl. v. 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 –, juris Rn. 85; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.07.2020 – 2 S 1474/20 – juris Rn. 27). Dabei stellt die „Erdrosselungsgrenze“ die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die grundsätzlich zulässige steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage. Abzustellen ist hinsichtlich der Verbotswirkung nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 –, juris Rn. 23 f. m.w.N.). Insofern kann es an dieser Stelle auch nicht darauf ankommen, ob eine Steuersatzung soziale Komponenten enthält. Auf individuell auftretende persönliche Unbilligkeiten bzw. Härten kann in Anwendung der Abgabenordnung reagiert werden (vgl. §§ 163, 227 AO). Randnummer 127
im vorliegenden Fall eine erdrosselnde Wirkung vorläge, behauptet die Klägerin nicht. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt insoweit lediglich vor,
sich die Steuer für sie mehr als verdoppelt habe.
durch die Steuererhebung aber das Innehaben der Zweitwohnung für einen durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet unmöglich gemacht würde, wird nicht behauptet. Insbesondere liegen – worauf bereits das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen hat – keine Anhaltspunkte vor für einen auffälligen Rückgang der Zahl der Zweitwohnungsinhaber im Gebiet der Beklagten. Auch die Beklagte hat ausweislich des erstinstanzlichen Urteils in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, einen Verkauf von Zweitwohnungen nicht wahrgenommen zu haben ( VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 – 4 A 178/21 –, juris Rn. 68 ). Randnummer 128
es der Beklagten verwehrt wäre, die Bescheide auf die rückwirkend in Kraft gesetzte Zweitwohnungssteuersatzung 2024 zu stützen. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2024 trägt die in den Jahren 2020 und 2021 erlassenen Bescheide. Randnummer 131 Ob das Inkrafttreten einer wirksamen Abgabensatzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen mangels einer solchen Satzung zunächst rechtswidrigen Bescheid mit der Folge heilt,
er nicht mehr nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden kann, betrifft die Frage, auf welche Sach- und Rechtslage bei der Prüfung der Begründetheit der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in solchen Fällen abzustellen ist. Deren Beantwortung richtet sich nicht nach dem Verwaltungsprozessrecht, sondern nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht und ist damit eine Frage der Auslegung der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes, die die Erhebung von kommunalen Aufwandsteuern regeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2017 – 9 B 21.16 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.06.2018 – 9 LB 124/17 –, juris Rn. 52). Diese ergibt im vorliegenden Fall,
die Heilung eines zunächst mangels tauglicher Rechtsgrundlage rechtswidrigen Abgabenbescheides möglich sein muss. Randnummer 132 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG können Satzungen rückwirkend erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Eine Erörterung der Frage, ob die Satzung aus dem Jahre 2020 eine taugliche Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin für eine Zweitwohnungssteuer gewesen ist, erübrigt sich damit im Grunde (vgl. schon oben 1.c)aa)
das Inkrafttreten einer – wie hier – wirksamen kommunalen Abgabensatzung während eines verwaltungsgerichtlichen (Berufungs-) Verfahrens einen mangels einer solchen Satzung zunächst rechtswidrigen kommunalen Abgabenbescheid mit der Folge heilt,
er nicht mehr nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden kann (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 20.06.2018 – 9 LB 124/17 –, juris Rn. 53 f.). Randnummer 133 Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund der Regelungen in den §§ 173 ff. AO. Dabei kann dahinstehen, in welchen Fällen die Abgabenordnung die Aufhebung und den Neuerlass von Steuerbescheiden erfordert. Denn die Abgabenordnung findet im vorliegenden Fall insoweit keine Anwendung. Unmittelbar findet die Abgabenordnung nur Anwendung auf Steuern, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AO. Dies ist bei der auf kommunaler Ebene verwalteten Zweitwohnungssteuer jedoch nicht der Fall. Wie eingangs bereits festgestellt, handelt es sich bei der Zweitwohnungssteuer um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Randnummer 134 Maßgebende landesgesetzliche Grundlagen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer enthält zunächst das Kommunalabgabengesetz. Das Verfahrensrecht,
bei der Erhebung kommunaler Abgaben anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Landesverwaltungsgesetz. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG findet das Landesverwaltungsgesetz auf die Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben Anwendung. Nur dann, wenn das Landesverwaltungsgesetz für das Festsetzungs- bzw. Erhebungsverfahren Regelungslücken enthält, ist auf die Abgabenordnung zurückzugreifen, § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG . Bei einem derart rechtlich determinierten „Abgabenverwaltungsrecht“ (Thiem/Böttcher, KAG, Stand März 2023, § 2 Rn. 164) lässt sich die Frage, ob das Inkrafttreten einer wirksamen Abgabensatzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen mangels einer solchen Satzung zunächst rechtswidrigen Bescheid heilt, wie ausgeführt, durch eine Auslegung des vorrangig maßgeblichen § 2 Abs. 2 KAG beantworten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.06.2018 – 9 LB 124/17 –, juris Rn. 52 ff.). Randnummer 135 Die Klägerin kann einer Heranziehung der Zweitwohnungssteuersatzung 2024 darüber hinaus nicht mit dem Einwand begegnen,
ein solches Vorgehen, wenn es zur Heilung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führt, zu Rechtsschutzeinschränkungen käme. Könnten die einmal als rechtswidrig erkannten Bescheide nachträglich geheilt werden, würde niemand mehr Rechtsmittel einlegen. Auch die Klägerin geht also nicht davon aus, bei einer Ablehnung der Heilungsmöglichkeit von der Zweitwohnungssteuer verschont zu bleiben, meint aber,
es einer Aufhebung und erneuten Festsetzung der Zweitwohnungssteuer bedürfe. Ihr Einwand bezieht sich letztlich nur auf den Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens bzw. die damit verbundene Kostenlast. Es war ihr jedoch unbenommen, den Rechtsstreit nach Erlass der nunmehr wirksamen Satzung und Heilung der im Streit stehenden Bescheide in der Hauptsache für erledigt zu erklären und ggf. auf diesem Wege der Kostenlast zu entgehen. Randnummer 136 b) Die Bescheide vom
der Bescheid die Gründe erkennen lässt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung veranlasst haben. Die Tragfähigkeit der angegebenen Begründung ist keine Frage eines etwaigen Begründungserfordernisses, sondern eine der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 17.03.2021 – 5 MB 5/21 –, juris Rn. 13 ; zu § 39 VwVfG schon BVerwG, Urt. v. 14.05.1991 – 3 C 67.87 –, juris Rn. 23, Beschl. v. 29.07.2019 – 2 B 19.18 –, juris Rn. 24 ). Randnummer 138 Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Bescheide gerecht. Sie lassen erkennen,
die festgesetzte Steuer auf einer Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten beruht und nach dem Wohnwert berechnet wird. Ebenso ist zu erkennen,
die Beklagte das Schlechterstellungsverbot beachtet hat. Ob die Berechnung den Vorgaben der Zweitwohnungssteuersatzung 2024 entspricht und ob die gegebene Begründung den Bescheid inhaltlich trägt, ist – entsprechend der vorstehenden Ausführungen – für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit nicht entscheidend. Randnummer 139 Da es für die formelle Rechtmäßigkeit eines Bescheides – wie beschrieben – nicht darauf ankommt, ob die gegebene Begründung den Bescheid trägt, ist im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend, auf welche Satzung die Bescheide bei Angabe der Rechtsgrundlage verweisen bzw.
diese nicht ausdrücklich die Zweitwohnungssteuersatzung 2024 als Rechtsgrundlage benennen. Randnummer 140
der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.01.2021 – 4 MB 44/20 –, juris Rn. 9 ; zu § 37 Abs. 1 VwVfG BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 C 21.12 –, juris Rn. 13 f.). Speziell Abgabenbescheide müssen eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lassen, w e m gegenüber die Behörde w a s feststellt und von w e m w a s verlangt wird (OVG Weimar, Beschl. v. 12.07.2002 – 4 ZEO 243/00 –, juris Rn. 11). Nicht entscheidend ist damit auch an dieser Stelle, ob die maßgebliche Rechtsgrundlage hinreichend bestimmt ist oder die gegebene Begründung lückenlos nachvollziehbar ist und den Bescheid auch inhaltlich trägt. Das Bestimmtheitsgebot gilt nur für den verfügenden Teil des Verwaltungsakts, dem die Regelungswirkung zukommt, nicht aber für dessen Begründung (OVG Weimar, Beschl. v. 12.07.2002 – 4 ZEO 243/00 –, juris Rn. 12). Randnummer 142 Die danach an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellenden Anforderungen sind hier zweifelsfrei erfüllt. Die angegriffenen Entscheidungen lassen erkennen,
und in welcher Höhe der Klägerin gegenüber eine Zweitwohnungssteuer festgesetzt wird bzw.
und in welcher Höhe die Klägerin die festgesetzte Steuer zahlen soll. Damit sind die angegriffenen Bescheide vom
die gemeldete Hauptwohnung nicht Hauptwohnung im Sinne des § 21 Abs. 2 bzw. § 22 Abs. 1 BMG ist, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dementsprechend handelt es sich bei der Wohnung der Klägerin im Gebiet der Beklagten um die neben der Hauptwohnung bestehende Wohnung, über die die Klägerin – wovon der Senat mangels anderer Anhaltspunkte ausgeht – zu ihrer persönlichen Lebensführung verfügt. Randnummer 147
der am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.