bei einer Dauerbetreuung; Beginn der Beschwerdefrist Leitsatz 1. Eine Wertfestsetzung entsprechend § 79
kommt auch bei Dauerbetreuungen in Betracht, wenn sich die Gebühr nach dem Wert des Vermögens richtet (hier: Nr. 11101 KV
). Dem Erfordernis einer Wertfestsetzung nach § 79
in einem gesonderten Wertfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass es sich bei dem festzusetzenden Betrag nicht um einen den Tabellen A oder B zugrundeliegenden Geschäftswert handelt, sondern um den Wert des von der Betreuung erfassten Vermögens. (Rn.35) 2. Für den Beginn der Beschwerdefrist (§ 83 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 2
) kommt es im Rahmen der Festsetzung von Vermögenswerten bei Jahresgebühren wie z.B. nach der Vorbem. 1.1 Abs. 1 und der Anm. Abs. 1 Satz 1 zu Nr. 11101 KV
statt auf die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung bzw. anderweitigen Erledigung des Verfahrens auf den Zeitpunkt der Beendigung des Abgeltungszeitraums der Jahresgebühr an. (Rn.67)
bei der Jahresgebühr Nr. 11101 KV
nicht heranzuziehen. (Rn.82) Verfahrensgang vorgehend AG Reinbek,
für das Jahr 2023 auf EUR 159.981,15 und der Wert des Vermögens im Sinne von Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV
für das Jahr 2023 auf EUR 21.345,15 festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde vom 23.04.2024, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Werts des Vermögens für das Jahr 2023 richtet, zurückgewiesen. Die Beschwerde der Betroffenen vom 23.04.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 21.02.2024 wird, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Werts des Vermögens für das Jahr 2022 richtet, verworfen. Der Antrag der Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2024 wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I.) Randnummer 1 Die Betroffene wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 23.04.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.02.2024 über die Wertfestsetzung für die Jahresgebühren Nr. 11101 KV
für die Jahre 2022 und
für 2022 und 2023 über EUR 1.930,- erteilt. Hiergegen ist mit Schriftsatz vom 03.04.2024 in Verbindung mit der Klarstellung im Schriftsatz vom 02.07.2024 (Nr. 2) Erinnerung erhoben worden. Randnummer 6 Gegen den Beschluss vom 21.02.2024 wendet sich die Betroffene über ihre Verfahrensbevollmächtigte mit ihrer Beschwerde vom 23.04.
von sechs Monaten bereits mit der Fälligkeit der Jahresgebühr beginne. Randnummer 11 Hierauf hat die Betroffene mit Schriftsatz vom 16.10.2024 und unter anderem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Staatskasse hat mit Schriftsatz vom 23.10.2024 geantwortet und zur Frage einer Kapitalisierung zur Wertbestimmung auf die Ausführungen in der Entscheidung des OLG Schleswig BeckRS 2023, 16896 hingewiesen. Im übrigen hält sie die Beschwerde für zulässig, insbesondere nicht für verspätet erhoben. Die Fristen aus § 83 Abs. 1 S. 3
seien an den Erledigungstatbeständen des Verfahrens gekoppelt. Damit fehle es an einer Bestimmung für die Fristen zur Einlegung der Beschwerde gegen den Wert in Dauerbetreuungsverfahren. Eine Bindung der Fristen an die Fälligkeit der Gebühren werde für nicht richtig gehalten, da dadurch die eigentliche Regelung umgekehrt werde. Materiell- und verfahrensrechtlich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Dauerverfahren, wie hier das Dauerbetreuungsverfahren, eine jährliche Laufzeit haben. Laufzeiten, die das Kalenderjahr beträfen, würden sich aufgrund der Gebührenerhebung aus dem Kostengesetz ergeben, und Laufzeiten, die das laufende Jahr beträfen, aus dem BGB wie etwa die Vorschriften zur Rechnungslegung. Das Kostenrecht folge dem Verfahrensrecht. Dementsprechend seien die Regelungen zur Fälligkeit von Gebühren entweder an die Einreichung von Anträgen oder Erledigung der Verfahren gebunden und nicht andersherum. Das durch teleologische Reduktion eine Verkehrung der Tatbestände möglich sein solle, werde nicht gesehen. Es werde davon ausgegangen, dass in diesem Fall die Gegenstandswertfestsetzung das Hauptsacheverfahren darstelle. II.) Randnummer 12 Die Beschwerde der Betroffenen ist, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Werts für das Jahr 2022 richtet, als unzulässig zu verwerfen. Eine Änderung der vom Amtsgericht vorgenommenen Wertfestsetzung für das Jahr 2022 von Amts wegen ist insoweit auch nicht mehr zulässig. Randnummer 13 Die Beschwerde der Betroffenen ist, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Werts für das Jahr 2023 richtet, zulässig. Sie führt zur Abänderung der vom Amtsgericht vorgenommenen Wertfestsetzung. Randnummer 14 1.) Beschwerde gegen Wertfestsetzung für 2022 Randnummer 15 a) Beschwerde unzulässig Randnummer 16 Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Werts des Vermögens für das Jahr 2022 ist unzulässig. Sie ist nicht entsprechend der in § 83 Abs. 1 S. 3
vorgegebenen Frist erhoben worden. Nach dieser Regelung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 S. 2
bestimmten Frist eingelegt wird (1. Alt.). § 79 Abs. 2 S. 2
benennt eine Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (2. Alt.). Randnummer 17 Im Rahmen der Festsetzung von Vermögenswerten bei Jahresgebühren wie z.B. nach der Vorbem. 1.1 Abs. 1 und der Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 11101 KV
kommt es bei § 83 Abs. 1 S. 3, 1. Alt in Verbindung mit § 79 Abs. 2 S. 2
statt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung bzw. anderweitigen Erledigung des Verfahrens auf den Zeitpunkt der Beendigung des Abgeltungszeitraums der Jahresgebühr an. Diese - in Abweichung zu dem Hinweisbeschluss bevorzugte - Auslegung kommt der Zweckrichtung der in § 83 Abs. 1 S. 3, 1. Alt. in Verbindung mit § 79 Abs. 2 S. 2
geregelten Sechs-Monats-Frist am nächsten. Seinem Wortlaut nach stellt die Regelung auf die Beendigung des zugrunde liegenden Verfahrens ab. Ist die Betreuung eingerichtet, liegt also eine Dauerbetreuung vor, gibt es in dem Sinne kein Betreuungsverfahren mehr. Gleichwohl besteht die Betreuungssache, die Dauerbetreuung. Die Gebühr Nr. 11101 KV GKG gilt im Grundsatz kalenderjährlich den gerichtlichen Aufwand für die gerichtliche Begleitung der Betreuungssache ab. Insofern liegt es nahe, die Beendigung des Abgeltungszeitraums dieser Kalenderjahresgebühr („Beendigung“ der Betreuungssache für das Kalenderjahr) gleichzusetzen mit der Erledigung des Verfahrens im Sinne des Wortlauts von § 83 Abs. 1 S. 3, 1. Alt. in Verbindung mit § 79 Abs. 2 S. 2
. Randnummer 18 Daran gemessen ist die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Jahr 2022 nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist erhoben worden. Die Jahresgebühr für 2022 ist am 01.01.2022 fällig geworden (§ 8
). Sie gilt den gesamten Zeitraum 2022 ab. Mit Beendigung dieses Abgeltungszeitraums hat die Sechs-Monats-Frist zu laufen begonnen, also ab dem 01.01.
benannte Monatsfrist ist abgelaufen. Denn der angefochtene Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen am 26.02.2024 zugestellt worden. Die Beschwerde ist erst nach Ablauf dieser Monatsfrist - wie erwähnt - am 23.04.2024 eingereicht worden. Randnummer 20 b) Keine Wiedereinsetzung Randnummer 21 Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Insofern ergibt sich hieraus dementsprechend nicht die Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde. Randnummer 22 Die Betroffene hat die Beschwerdefrist nicht unverschuldet im Sinne des § 1 Abs. 6
in Verbindung § 17 Abs. 1 FamFG versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten, welches sich die Betroffene nach § 1 Abs. 6
in Verbindung mit § 11 S. 5 FamFG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (BGH NJW-RR 2020, 939). Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden (BGH NJW-RR 2020, 939). Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH NJW-RR 2020, 939). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH NJW-RR 2020, 939). Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH NJW-RR 2020, 939). Randnummer 23 Außerdem muss ein Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Entscheidungszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird (BGH NJW 2010, 3305). Hierzu bedarf es eines besonderen Vermerks, wann die Zustellung der Entscheidung erfolgt ist (BGH NJW 2010, 3305). Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH NJW-RR 2010, 417). Randnummer 24 Daran gemessen kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 16.10.2024 enthält keine ausreichenden Darlegungen, dass in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügende Fristenkontrolle vorgesehen war. Zwar wird vorgetragen, dass es sich bei der Büroangestellten, die die Frist und Vorfrist fehlerhaft notiert hat, um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft handele, die, wie regelmäßige Kontrollen der Prozessbevollmächtigten ergeben hätten, den schriftlichen Fristenkalender immer sorgfältig und fehlerlos geführt habe. Jedoch ergibt sich hieraus nicht, dass in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen die zwingend notwendige Anweisung bestand, dass zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen und dem nachfolgend ein entsprechender Vermerk in der Handakte eingetragen werden muss. Randnummer 25 Des weiteren ist auch deshalb nicht von einer ausreichenden Fristkontrolle auszugehen, weil sich aus den Darlegungen nicht ergibt, dass die Frist auch in der Handakte notiert worden ist. Insoweit hat sich damit die Gefahr erhöht, dass eine fehlerhafte Fristnotierung im Fristenkalender nicht oder erst nach Fristablauf bemerkt wird. Randnummer 26 2.) Keine Änderung der Wertfestsetzung für 2022 von Amts wegen Randnummer 27 Eine Änderung von Amts wegen ist nicht möglich, weil insoweit die Frist aus § 79 Abs. 2 S. 2
abgelaufen ist; auf die vorstehenden Ausführungen zur Fristberechnung unter Nr. II 1
). Sie gilt den gesamten Zeitraum 2023 ab. Mit Beendigung dieses Abgeltungszeitraums hat die Sechs-Monats-Frist zu laufen begonnen, also ab dem 01.01.
für 2023 ist abzuändern, und zwar auf EUR 159.981,15 für den Wert des Vermögens im Sinne der Vorbem 1.1 Abs. 1 KV
und auf EUR 21.345,15 für den Wert des Vermögens im Sinne der Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV
. Randnummer 34
in einem gesonderten Wertfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass es sich bei dem festzusetzenden Betrag nicht um einen den Tabellen A oder B zugrunde liegenden Geschäftswert handelt, sondern um den Wert des von der Betreuung erfassten Vermögens (vgl. insoweit auch OLG Köln FGPrax 2019, 189 zu Nr. 11104 KV
). Eine Wertfestsetzung entsprechend § 79
kommt auch bei Dauerbetreuungen in Betracht, wenn sich die Gebühr nach dem Wert des Vermögens richtet (vgl. insoweit auch OLG Köln FGPrax 2019, 189 zu Nr. 11104 KV
; vgl. auch BayObLG Rpfleger 1997, 86 zu § 92 KostO a.F.; a.A. Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl.
, Rn. 53). Dies bringt zugleich den Vorteil mit sich, dass ein Kostenbeamter im Regelfall nicht mit der Wertermittlung belastet wird (vgl. insoweit auch OLG Köln FGPrax 2019, 189 zu Nr. 11104 KV
). Randnummer 36
Randnummer 37 Der Wert des Vermögens im Sinne der Vorbem 1.1 Abs. 1 KV
beträgt EUR 159.981,15. Randnummer 38 Für die Bestimmung des Vermögens im Sinne der Vorbem. 1.1 KV
hat das OLG Schleswig BeckRS 2023, 16896 ausgeführt: Randnummer 39 „1. Allgemeine Freibetragsgrenze von 25.000 € in der Vorbemerkung 1.1 KV
Randnummer 40 a) Die allgemeine Freibetragsgrenze in der Vorbemerkung 1.1 KV
ist unabhängig davon zu berechnen, ob Gegenstand der Betreuung das gesamte Vermögen oder nur ein Teil des Vermögens des Betroffenen ist. Dies folgt bereits daraus, dass die Freibeitragsgrenze auch dann Anwendung findet, wenn die Betreuung nicht das Vermögen des Betroffenen umfasst und daher die Jahresgebühr nach Nr. 11102 KV
anzusetzen ist. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Umstand, dass in der Vorbemerkung 1.1 KV
eine Regelung wie in der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV
fehlt, dass dann, wenn Gegenstand der Betreuung nur ein Teil des Vermögens, höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen ist. Randnummer 41 b) Der Begriff des „Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten“ ist weder in der Vorbemerkung 1.1 KV
noch im
näher definiert. Randnummer 42 aa) „Vermögen“ Randnummer 43 Der Senat setzt einen kostenrechtlichen und nicht den sozialhilferechtlichen Vermögensbegriff an. Bei der Bemessung des Freibetrags des zu berücksichtigenden Vermögens in der Vorbemerkung 1.1 KV
ist nicht wie im Sozialhilferecht allein auf das verwertbare Vermögen des Betroffenen abzustellen. Randnummer 44
fehlt es an einer Beschränkung auf das „verwertbare“ Vermögen wie in der Regelung des § 90 Abs. 1 SGB XII. Diese fehlende Beschränkung kann im Gesamtzusammenhang mit der gesetzlichen Regelung über die Vergütung des Betreuers nicht als versehentliche Auslassung des Gesetzgebers angesehen werden. Denn die Regelungen zur Vergütung des Berufsbetreuers enthalten ausdrücklich andere Maßstäbe für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten als im Kostenrecht. Randnummer 47 Zum einen stellten die Regelungen über die Vergütung des Betreuers bei der Feststellung der Mittellosigkeit für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Gesetzesänderung zum 1. Januar 2023 ausdrücklich auf die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit sowohl nach der Einkommens- als auch nach der Vermögenssituation des Betroffenen ab. Aufgrund der Verweisung in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf §§ 1836 c, 1836 d BGB waren sowohl Einkommen als auch Vermögen in den dort genannten Grenzen einzusetzen. Demgegenüber stellen die Gebührentatbestände des
für die Dauerbetreuung lediglich auf das Vermögen des Betroffenen, nicht aber auf dessen Einkommen ab. Erst durch die Gesetzesänderung zum
für die Gerichtsgebühren nicht. Hätte der Gesetzgeber für den Ansatz von Gerichtsgebühren im Betreuungsverfahren ebenfalls lediglich auf das verwertbare Vermögen wie in § 90 Abs. 1 SGB XII abstellen wollen, so hätte er einen entsprechenden ausdrücklichen Verweis auf die Regelung des § 90 SGB XII vornehmen können. Randnummer 49 Zudem spricht der ausdrückliche isolierte Verweis im Wortlaut der Vorbemerkung 1.1 KV
, dass der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert eines angemessenen selbst bewohnten Hausgrundstücks kostenrechtlich nicht berücksichtigt werden soll, dafür, dass der Gesetzgeber nicht versehentlich den Verweis auf die gesamte Regelung des § 90 SGB XII „vergessen“ hat. Randnummer 50
keine ausdrückliche Regelung zur Bestimmung des kostenrechtlichen Vermögensbegriffs. Allerdings differenziert § 36 Abs. 1 und Abs. 2
zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten und setzt so einen Vermögensbegriff voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besitzen vermögensrechtlichen Charakter alle Angelegenheiten, die – zumindest auch – unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 373/16, FamRZ 2017, 647). Nach diesem Vermögensbegriff, aber auch nach allgemeinem Verständnis, stellt die Vorerbschaft ein Vermögen dar in Form eines materiellen Anspruchs gegen die das Geldmarktkonto führende Sparkasse auf Auszahlung des Kontoguthabens. Randnummer 51 Der Wert des Vermögens ist damit grundsätzlich die Höhe des materiellen Anspruchs gegen die das Geldmarktkonto führende Sparkasse auf Auszahlung des Kontoguthabens. Randnummer 52 bb) „Verbindlichkeiten“ Randnummer 53 Bei der Bemessung der Höhe des Vermögens sind die „Verbindlichkeiten“ zu berücksichtigen. Die bestehende Verfügungsbeschränkung des Betreuten aufgrund der angeordneten Vorerbschaft und der Dauertestamentsvollstreckung ändert den Wert des anzusetzenden Vermögens. Randnummer 54 Die Berücksichtigung von „Verbindlichkeiten“ in der Vorbemerkung 1.1 KV
stellt eine anderweitige Regelung zu dem in § 38
verankerten Grundsatz dar, wonach in dem ähnlich gelagerten Fall der Bestimmung des Geschäftswerts für die Wertgebühr (§ 34
) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, insbesondere auch Verbindlichkeiten eines Nachlasses bei der Ermittlung des Geschäftswertes nicht abgezogen werden (kostenrechtliches Bruttoprinzip), sofern dies nicht abweichend geregelt ist. Randnummer 55 Die Verfügungsbeschränkungen, denen der Beteiligte zu 1) aufgrund der angeordneten Vor- und Nacherbfolge und der Dauertestamentsvollstreckung unterliegt, stellen auf dem anzusetzenden Vermögen lastende Verbindlichkeiten dar. Der Begriff der Verbindlichkeit ist weit auszulegen. Hierunter fallen schuldrechtliche Verbindlichkeiten jeder Art als auch Verbindlichkeiten aus beschränkten dinglichen Rechten aller Art wie zum Beispiel aus einer Reallast, einem Nießbrauch oder aus Pfandrechten, aber auch ein auf dem Vermögensgegenstand lastendes lebenslängliches Verwaltungs- und Nutznießungsrecht (Bormann in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022,
2; Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl. 2021,
3). Bei einem weiten Begriff der „Verbindlichkeit“ ist die angeordnete Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung als auf dem Vermögensgegenstand lastende lebenslängliche Verwaltungs- und Nutzungsbeschränkung zu berücksichtigen. Randnummer 56 c) Höhe des Reinvermögens (Vermögen nach Abzug von Verbindlichkeiten) Randnummer 57 Im Verfahren der weiteren Beschwerde, das lediglich eine Prüfung der angefochtenen Entscheidung nach den Maßstäben der §§ 546, 547 ZPO beinhaltet, kann der Senat selbst keine tatsächliche Bewertung der Beschränkungen durch die angeordnete Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung vornehmen, sondern lediglich die rechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung der Höhe des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten aufzeichnen. Randnummer 58 Bei der Bemessung der Höhe des Vermögenswerts ist mangels anderer Anhaltspunkte auf die Wertvorschriften des
zurückzugreifen. Grundsätzlich enthält das
keine allgemeinen Vorschriften über die Bewertung von Verbindlichkeiten (Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021,
14). Als Zeitpunkt der Bewertung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresgebühr für die Dauerbetreuung abzustellen. Der Höhe nach kann die Beschränkung durch die lebenslängliche Verwaltungs- und Nutzungsbeschränkung aufgrund der angeordnete Vor- und Nacherbschaft nicht nach einem Verkehrswert bemessen werden, weil es einen solchen nicht gibt. Randnummer 59 Jedoch kann für die Berechnung des Werts der Vorerbschaft unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschränkungen die Bewertungsvorschrift des § 52
herangezogen werden. Nach § 52 Abs. 1
bestimmt sich der Wert eines Rechts oder Anspruchs auf dauernde Nutzung oder Leistung nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten hat. Der Wert solcher Rechte bestimmt sich nach dem Jahreswert der periodischen Leistungen und einem Vervielfältiger; derart kapitalisiert, ergibt sich der gebührenrechtliche Wert (Schwarz in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022,
2). Die Absätze 2 bis 7 des § 52
enthalten sodann detaillierte Bewertungsvorschriften. Absätze 2 bis 5 geben den Vervielfältiger (Kapitalisationsfaktor) vor, Abs. 5 enthält Bestimmungen zum Jahreswert und Abs. 6 über den Zeitpunkt, von dem bei der Wertermittlung auszugehen ist, sowie die Wertbemessung für bedingte Nutzungen oder Leistungen. Randnummer 60 § 52
ist auch auf eine Vorerbschaft wegen ihrer zeitlichen Begrenzung anwendbar. Zwar ist der Vorerbe Rechtsträger des Nachlasses und für die Dauer seines Rechts Eigentümer der zu Erbschaft gehörenden Gegenstände. Die Stellung des Vorerben entspricht jedoch weitgehend der des Nießbrauchers, weil ihn zahlreiche Beschränkungen in der Verwaltung wie in der Verfügungsmacht treffen (Hofer, BtPrax 2017, 232, 233). Der Vorerbe, auch der befreite Vorerbe, ist nur „Erbe auf Zeit“. Das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen ist beim Vorerben daher nur mit dem Nutzungswert anzusetzen (Schwarz in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022,
R, 53. Aufl. 2023,
4; Hartmann, Kostengesetze online, Stand 11/2022,
RZ 1989, 1248, 1256). Randnummer 61 Nach § 52 Abs. 4 Satz 1
ist dann, wenn das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt ist, sein Wert bei einem Lebensalter von über 50 bis zu 70 Jahren der auf die ersten 10 Jahre entfallende Wert. Da der Beteiligte zu 1) mehr als 50 Jahre, aber noch nicht 70 Jahre alt ist, ist ein zehnjähriger Jahreswert des Nutzungswerts der Vorerbschaft anzusetzen. Randnummer 62 Grundsätzlich wird nach § 54 Abs. 5
der Jahreswert mit 5% des Werts des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann. Die 5%-Regelung gilt nur hilfsweise, wenn kein anderer Jahreswert festgestellt werden kann. Der Jahreswert ist der Durchschnittswert einer einjährigen Periode, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der einzelnen Leistungen (Schwarz in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022,
38). Bei Rechten, die den Ertrag gewähren, kommt der einjährige Ertragswert, und bei solchen, die den Gebrauch gewähren, der einjährige Gebrauchswert in Betracht (Schwarz, a.a.O.). Randnummer 63 Der Nutzungswert der Vorerbschaft ist für den Betroffenen stark eingeschränkt. Eine Befreiung von den Beschränkungen der Vorerbschaft ist im elterlichen Testament nicht erfolgt, so dass der Betroffene nicht befugt ist, in die Vermögenssubstanz der Vorerbschaft einzugreifen. Aufgrund der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung hat er auch kein Verfügungsrecht über die Erträgnisse der Vorerbschaft in Form von Zinsgutschriften und auch keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Auskehr der Zinsen. Nach dem elterlichen Testament hat er lediglich einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob ihm aus den Erträgen und der Substanz der Vorerbschaft im Rahmen der Verwaltungsanordnungen Zuwendungen zur „Verbesserung seiner Lebensqualität“ erbracht werden. Randnummer 64 Der Senat kann bei Anwendung der rechtlichen Maßstäbe keine tatsächliche Bewertung vornehmen, ob der Jahreswert des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidungen gegen den Testamentsvollstrecker auf Zuwendungen aus Erträgen und Substanz der Vorerbschaft festgestellt werden kann oder ob auf den Ersatzwert von 5% des Wertes der Substanz der Vorerbschaft zurückzugreifen ist (5% von 149.998,20 € = 7.499,91 €, Zehnjahreswert 74.991,10 €). Als Maßstab für eine Feststellung des Werts kann auf die Höhe der bisher durch den Testamentsvollstrecker erfolgten jährlichen Zuwendungen aus der Vorerbschaft zurückgegriffen werden. Sollten bisher keine Zuwendungen erfolgt sein, kann als Durchschnittswert einer einjährigen Periode der Wert von 0 € festgesetzt werden.“ Randnummer 65 Die Beschwerdekammer hat diese Ausführungen so verstanden, dass sich das Vermögen aus dem „Behindertentestament“ im Sinne von Vorbem. 1.1 Abs. 1 KV
nicht nach dem vollen Wert des ererbten Vermögens, sondern in entsprechender Anwendung des § 52
berechnet. Zu Auslegungsschwierigkeiten hat es für die Beschwerdekammer geführt, dass das OLG Schleswig im Rahmen dieser Ausführungen nicht auf die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung einging, sondern diese erst im Rahmen der Ausführungen zu Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV
ausdrücklich erörterte. Randnummer 66 Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist bezüglich der Frage einer Kapitalisierung (entsprechend § 52 Abs. 4
) die jährliche Zuwendung aus der Vorerbschaft nicht entsprechend § 52 Abs. 2 S. 1
auf den Wert eines Jahres zu begrenzen. Hieran wäre vor dem Hintergrund zu denken, dass zwar nicht das Recht (Nutzung aus der Vorerbschaft) zeitlich begrenzt ist, sich jedoch der Abgeltungsbereich der konkret zu berechnenden Gebühr Nr. 11101 KV
grundsätzlich nur auf ein Kalenderjahr bezieht. Indes gibt es keine Grundlage dafür, dass der Abgeltungsbereich der konkreten Gebühr Nr. 11101 KV GKG zugleich maßgebend für die allgemeine Wertbestimmung in Vorbem. 1.1 Abs. 1 KV
sein könnte. Randnummer 67 Weiterhin hat die Beschwerdekammer bei der Festsetzung des Vermögenswerts auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresgebühr zum 01.01.2023 abgestellt. Die Vorbem. 1.1 Abs. 1 KV
gibt ausdrücklich vor, dass für den Wert des Vermögens auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr abzustellen ist (vgl. hierzu auch BT-Drs. 19/23484, S. 59). Dies ist in diesem Fall die Gebühr Nr. 11101 KV
. Die Jahresgebühr Nr. 11101 KV
wird grundsätzlich zum Jahresbeginn fällig (vgl. § 8 Abs. 1
). Insofern ist die Jahresgebühr für 2023 am 01.01.2023 fällig geworden und ist für diesen Zeitpunkt der Vermögenswert für die Jahresgebühr für 2023 zu bestimmen (vgl. in dem Zusammenhang indes § 16 Nr. II S. 1 KostVfg. zur Frage, wann die Staatskasse die Gebühr Nr. 11101 KV
spätestens ansetzen muss). Randnummer 68 Auf dieser Grundlage ist die Beschwerdekammer zu folgender Berechnung gekommen: Die Beschwerdekammer bemisst die Substanz der Vorerbschaft nicht nach dem Hilfswert von 5 % des Jahreswertes, sondern nach dem Betrag der jährlichen Zuwendung unter Berücksichtigung des Faktors entsprechend § 52 Abs. 4 S. 1
. Die Betroffene hat mitgeteilt, dass ihr von der Testamentsvollstreckerin im Jahr 2022 EUR 15.404,- und im Jahr 2023 EUR 10.676,- zugewandt worden seien. Für die Jahresgebühr 2023 hat die Beschwerdekammer die Zuwendungen aus 2022 über EUR 15.404,- herangezogen, weil sie nach Fälligkeit der Jahresgebühr für das Jahr 2022 erfolgt sind und demgemäß bei der Bestimmung des Wertes des Vermögens für die Jahresgebühr für 2022 noch keine Berücksichtigung hätten finden dürfen. Der Zufluss von EUR 10.676,- für das Jahr 2023 war demgemäß nicht heranzuziehen, weil sie nach Fälligkeit der Jahresgebühr für das Jahr 2023 erfolgt sind. Unter Berücksichtigung des Faktors 10 über § 52 Abs. 4 S. 1
berechnet sich für das Jahr 2023 ein Vermögenswert in Höhe von EUR 154.040,-. Randnummer 69 Insofern ergibt sich für das Jahr 2023 ergibt sich insgesamt ein Vermögenswert im Sinne von Vorbem 1.1 Abs. 1 KV
von: Randnummer 70 Girokonto bei der Commerzbank: EUR 3.820,86 Taschengeldkonto in der Einrichtung: EUR 2.120,29 Vermögensjahreswert aus „Behindertentestament“: EUR 154.040,- Randnummer 71 Zusammen sind dies EUR 159.981,15. Randnummer 72
Randnummer 73 Der Wert des Vermögens im Sinne der Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV
beträgt EUR 21.345,15. Randnummer 74 Für die Bestimmung des Vermögens im Sinne der Anm. Abs. 1 S. 1, 2 zu Nr. 11101 KV
hat das OLG Schleswig BeckRS 2023, 16896 ausgeführt: Randnummer 75 „2. Nr. 11101 KV
Randnummer 76 Sollte unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten den Freibetrag von 25.000 € in der Vorbemerkung 1.1 KV
übersteigen, sind die Gebühren nach der Kostenvorschrift Nr. 11100 KV
anzusetzen. Hier ist dann zumindest die Mindestgebühr in Höhe von 200 € anzusetzen. Dies entspricht einem zu berücksichtigenden Vermögen des Betroffenen von maximal 100.000 € (20 x 5.000 € x 10 €). Randnummer 77 Sollte unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe der Wert des Vermögens des Beteiligten zu 1) die Schwelle von 100.000 € übersteigen, wird es auf die vom Landgericht diskutierte Frage ankommen, ob die Regelung in der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV
eingreift, wonach dann, wenn Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens ist, höchstens dieser Teil des Vermögens bei der Gebührenhöhe zu berücksichtigen ist. Randnummer 78 Der Senat vertritt dabei die rechtliche Auffassung, dass es bei der Anwendung der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV
formal auf den Beschluss über die Betreuerbestellung ankommt, ob die Betreuung sich lediglich auf einen Teil des Vermögens bezieht oder nicht (a.A. OLG Köln, Beschluss vom 3. November 2022 – 2 Wx 219/22, MDR 2023, 241 f. m.w.N. in Rspr.). Allein aufgrund der angeordneten Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung bewegen sich die Tätigkeiten der Betreuerin im Rahmen der gesamten Vermögenssorge in Bezug auf das ererbte Geld zwar in einem engen rechtlichen Rahmen, jedoch besteht die Verantwortlichkeit der Betreuerin und damit auch des Betreuungsgerichts in Form von Kontroll- und Informationsrechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker weiter fort. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts verwiesen. Die Vorerbschaft bleibt damit Teil des Betreuungsgegenstands. Der geringere Vermögenswert der Vorerbschaft mit den Verfügungsbeschränkungen im Vergleich zu einer uneingeschränkten Erbschaft ist bereits berücksichtigt. Randnummer 79 Die Betreuerin des Betroffenen hat nach dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss umfassend den Aufgabenbereich der Vermögenssorge erlangt, so dass die Bemessung der Gebühr lediglich nach einem Teil des Vermögens gemäß der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV
nicht eingreift.“ Randnummer 80 Die Beschwerdekammer hat diese Ausführungen sowie die vorherigen Ausführungen so verstanden, dass sich das Vermögen aus dem „Behindertentestament“ im Sinne der Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 11101 KV
nicht nach dem vollen Wert des ererbten Vermögens, sondern in entsprechender Anwendung des § 52
berechnet. Zu Auslegungsschwierigkeiten hat es für die Beschwerdekammer geführt, aus welchen Erwägungen heraus das OLG Schleswig im Rahmen dieser Ausführungen erst hier ausdrücklich auf die unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung einging und nicht schon im Rahmen der Ausführungen zu Vorbem. 1.1 Abs. 1 KV
. Randnummer 81 Ist jedenfalls die Erbschaft aus dem „Behindertentestament“ nicht mit vollen Wert des ererbten Vermögens, sondern nur auf der Grundlage des § 52
zu berechnen, so besteht für eine weitergehende Kürzung unter dem Gesichtspunkt „Teil des Vermögens“ aus Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 11101 KV
kein Anlass. Randnummer 82 Für die Feststellung des Wertes des Vermögens im Sinne von Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV
entsprechend § 52
ist die jährliche Zuwendung nicht mit einem Kapitalisierungsfaktor entsprechend § 52 Abs. 4
zu versehen. Zwar ist nicht das Recht (Nutzung aus der Vorerbschaft) zeitlich begrenzt. Maßgebend für die Beschwerdekammer ist jedoch, dass es sich bei Nr. 11101 KV
um eine Kalenderjahresgebühr handelt. Es soll also der gerichtliche Aufwand nur für ein Kalenderjahr abgegolten werden. Weitere Zuflüsse in den Folgejahren werden entsprechend bei den Jahresgebühren der Folgejahre berücksichtigt. Insoweit hält die Beschwerdekammer die entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 2 S. 1
für zutreffend. Danach gilt, dass wenn das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend ist. Zwar ist das Recht, die Nutzung der Vorerbschaft, wie erwähnt, nicht zeitlich begrenzt. Die Begrenzung folgt indes aus dem Abgeltungsbereich der Jahresgebühr, nämlich für das Jahr, das mit der Jahresgebühr abgegolten werden soll. Randnummer 83 Weiterhin hat die Beschwerdekammer bei der Festsetzung des Vermögenswerts auf den Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresgebühr zum 01.01.2023 abgestellt. Die Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV
gibt dies jedoch nicht ausdrücklich vor. Ob indes entweder § 59 S. 2
oder Vorbem. 1.1 Abs. 1 KV
für den Zeitpunkt der Wertbestimmung analog anzuwenden ist, kann offenbleiben. Beide Regelungen stellen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr ab (vgl. hierzu auch Fackelmann in: Korintenberg, 22. Aufl.
, Rn. 43-45a). Die Jahresgebühr Nr. 11101 KV
wird grundsätzlich zum Jahresbeginn fällig (vgl. § 8 Abs. 1
). Insofern ist die Jahresgebühr für 2023 am 01.01.2023 fällig geworden und ist für diesen Zeitpunkt der Vermögenswert für die Jahresgebühr für 2023 zu bestimmen (vgl. in dem Zusammenhang indes § 16 Nr. II S. 1 KostVfg. zur Frage, wann die Staatskasse die Gebühr Nr. 11101 KV
spätestens ansetzen muss). Randnummer 84 Auf dieser Grundlage ist die Beschwerdekammer zu folgender Berechnung gekommen: Die Beschwerdekammer bemisst die Substanz der Vorerbschaft nicht nach dem Hilfswert von 5 % des Jahreswertes, sondern nach dem Betrag der jährlichen Zuwendung ohne Berücksichtigung eines Kapitalisierungsfaktors. Die Betroffene hat mitgeteilt, dass ihr von der Testamentsvollstreckerin im Jahr 2022 EUR 15.404,- und im Jahr 2023 EUR 10.676,- zugewandt worden seien. Für die Jahresgebühr 2023 hat die Beschwerdekammer die Zuwendungen aus 2022 über EUR 15.404,- herangezogen, weil sie nach Fälligkeit der Jahresgebühr für das Jahr 2022 erfolgt sind und demgemäß bei der Bestimmung des Wertes des Vermögens für die Jahresgebühr für 2022 noch keine Berücksichtigung hätten finden dürfen. Der Zufluss von EUR 10.676,- für das Jahr 2023 war demgemäß nicht heranzuziehen, weil sie nach Fälligkeit der Jahresgebühr für das Jahr 2023 erfolgt sind. Zu berücksichtigen sind also EUR 15.404,-. Randnummer 85 Insofern ergibt sich für das Jahr 2023 ergibt sich insgesamt ein Vermögenswert im Sinne von Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV
von: Randnummer 86 Girokonto bei der Commerzbank: EUR 3.820,86 Taschengeldkonto in der Einrichtung: EUR 2.120,29 Vermögensjahreswert aus „Behindertentestament“: EUR 15.404,- Randnummer 87 Zusammen sind dies EUR 21.345,15. Randnummer 88 d) Zu der konkreten Gebühr Nr. 11101 KV
Randnummer 89 Unter Berücksichtigung des in die Wertfestsetzung nicht einbezogenen Freibetrages von EUR 25.000,- aus der Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV
wird sich hieraus ergeben, dass die Gebühr Nr. 11101 KV
für das Jahr 2023 nicht anfällt. Hierüber wird indes abschließend in dem Verfahren über die Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung des Amtsgerichts für das Jahr 2023 zu befinden sein. Randnummer 90 4.) Kosten und Zulassung der weiteren Beschwerde Randnummer 91 Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 83 Abs. 3
). Randnummer 92 Die weitere Beschwerde wird zugelassen. In der Rechtsprechung ist noch ungeklärt ist, ob eine Beschwerdefrist entsprechend § 83 Abs. 1 S. 3
gilt und ob die in Bezug genommene Frist aus § 79 Abs. 2 S. 2
mit der Beendigung des Abgeltungszeitraums der der Wertfestsetzung zugrunde liegenden Jahresgebühr beginnt. Die Frage, ob eine Wertfestsetzung entsprechend § 79
auch bei Dauerbetreuungen in Betracht kommt, wenn sich die Gebühr nach dem Wert des Vermögens richtet, ist umstritten. Weiterhin bedarf es der Zulassung der Beschwerde auch in Bezug auf die Sachentscheidung. Die zur Entscheidung stehenden Fragen bei der Sachentscheidung haben grundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001590762
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