Asylrecht: Hauptsacheverfahren; Dublinverfahren (Italien); Familie mit Kind Orientierungssatz 1. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 führen nicht unabhängig
Art. 3Abs.
2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufgrund eines fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unzureichender Aufnahmebedingungen liegen nicht vor. (Rn.45)
- Für die diesbezügliche Bewertung ist es unerheblich, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens gegenwärtig faktisch fast nicht erfolgen. 46 Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
- September 2019, 10 A 372/19, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
- Kammer, Einzelrichter- vom
- September 2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit der Beklagten für das Asylverfahren des Klägers nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Dublin III-VO). Die Beklagte wendet sich dabei mit ihrer Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, in dem ihr Bescheid vom
- Juni 2019 aufgehoben wurde. Randnummer 2 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am
- April 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau … (Geschäftszeichen der Beklagten 7810949) sowie dem gemeinsamen Kind … (geboren 2017, Geschäftszeichen der Beklagten 7810949-1 sowie 7810968) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Randnummer 3 Er äußerte ein Asylgesuch, von der die Beklagte am
- April 2019 durch behördliche Mitteilung schriftlich Kenntnis erlangte und stellte am
- April 2019 einen Asylantrag. Für den Kläger lag ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vor, nach dem er am
- August 2014 erstmals in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Im Rahmen der Erstbefragung zur Zulässigkeit des Asylantrags bei der Beklagten am
- April 2019 gab der Kläger an, er habe sein Heimatland Nigeria 2009 verlassen. Nach Aufenthalten in Niger und Libyen sei er dann ab dem
- August 2014 in Italien gewesen. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Auf ein Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten vom
- Mai 2019 erklärte Italien am
- Mai 2019 die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Klägers. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
- Juni 2019 - Geschäftszeichen 7810956-232 - lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Nr. 2) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Zudem wurde ein auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Nr. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass Italien nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung für das Asylverfahren des Klägers zuständig sei. Der Bescheid ging am
- Juni 2019 bei der Aufnahmeeinrichtung ein und wurde dem Kläger am
- Juni 2019 ausgehändigt. Randnummer 5 Am
- Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 6 Die Kläger hat beim Verwaltungsgericht beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Bundesamtes vom
- Juni 2019, Geschäftszeichen 7810956-232, aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Mit Gerichtsbescheid vom
- September 2019 hat das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers sei auf die Beklagte übergegangen, weil in Italien jedenfalls für sogenannte vulnerable Dublin-Rückkehrer systemische Mängel im Asylsystem bzw. im Asylverfahren bestünden. Randnummer 11 Auf den Antrag der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung mit Beschluss vom
- Dezember 2019 zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am
- Januar 2020 begründet. Randnummer 12 Mit einem an alle Dublin-Units gerichtetem Rundschreiben vom
- Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit erklärt: Randnummer 13 This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Randnummer 14 Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow. Randnummer 15 (Freie Übersetzung: Randnummer 16 Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die Mitgliedstaaten aufgrund plötzlich auftretender technischer Gründe im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen aufgefordert werden, die Überstellungen nach Italien ab morgen vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger. Randnummer 17 Weitere und detailliertere Informationen zur Dauer der Aussetzung folgen.) Randnummer 18 Mit weiterem Rundschreiben vom
- Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit ausgeführt: Randnummer 19 I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. Randnummer 20 At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places. Randnummer 21 (Freie Übersetzung: Randnummer 22 Ich schreibe im Anschluss an die vorherige Mitteilung vom
- Dezember, in der es um die Aussetzung von Überstellungen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von Minderjährigen, aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen ging. Randnummer 23 In diesem Zusammenhang möchten wir Sie angesichts der hohen Zahl von Ankünften sowohl an den See- als auch an den Landesgrenzen über die Notwendigkeit einer Neuplanung der Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige informieren, auch unter Berücksichtigung des Mangels an verfügbaren Empfangsplätzen.) Randnummer 24 Die Asylanträge der Ehefrau des Klägers, …, sowie der gemeinsamen Tochter … wurden jeweils als unzulässige Zweitanträge abgelehnt. Auch die Asylanträge der weiteren gemeinsamen Kinder … (geboren 2019, Geschäftszeichen der Beklagten 7952458) sowie Faith (geboren 2022, Geschäftszeichen der Beklagten 9828987) wurden abgelehnt. Alle Ablehnungen sind bestandskräftig. Randnummer 25 Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vorgetragen, es seien keine systemischen Mängel im Asylsystem Italiens anzunehmen. Die von der italienischen Regierung im Jahr 2021 versendeten „circular letters“, bei denen es sich um Rundschreiben mit allgemeinen Garantien handele, dass Familien mit minderjährigen Kindern bei Überstellungen im Dublin-Verfahren in familiengeeigneten Unterkünften unter Wahrung der Familieneinheit untergebracht werden würden, entsprächen den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union. Randnummer 26 Auch die Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom
- und
- Dezember 2022 änderten daran nichts. Aus der temporären Weigerung der Rückübernahme könne nicht geschlossen werden, dass das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich brächten. Es ergebe sich aus den Schreiben der italienischen Behörden insofern nicht, dass keinerlei Kapazitäten mehr für die Aufnahme Dublin-Rückkehrender frei wären und auch nicht, dass Dublin-Rückehrenden insgesamt der Zugang zum Asylsystem verwehrt werde. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 28 das erstinstanzliche Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Az. 10 A 372/19) zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 31 hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 32 Der Kläger macht geltend, Italien sei aktuell nicht aufnahmebereit. Da insofern die Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststehe, was allerdings im Dublin-Verfahren Tatbestandsvoraussetzung sei, sei der Bescheid völlig unabhängig von der Frage, ob vulnerable Personengruppen überhaupt nach Italien zurückgeführt werden dürften, aufzuheben. Im Übrigen dürften vulnerable Personengruppen nicht nach Italien zurückgeführt werden. Dies werde auch von mehreren Oberverwaltungsgerichten vertreten. Soweit der Senat diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertreten sollte, sei die Revision nach § 78 Abs. 1 AsylG zuzulassen. Randnummer 33 Der Senat hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
- August 2024 nach § 79 Abs. 3 AsylG auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen und Erkenntnismittel ausweislich einer Erkenntnismittelliste vom
- April 2024 sowie einer ergänzenden Erkenntnismitteliste vom
- September 2024 ins Verfahren eingeführt. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Asylakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die Berufung der Beklagten, über die die Einzelrichterin auch ohne Anwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folge des Nichterscheinens hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO, hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Randnummer 36 A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zugelassen, § 124 Abs. 1 VwGO. Im Anschluss hat die Beklagte die Berufung fristgemäß begründet, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Dass die Beklagte zur Begründung der Berufung auf den streitgegenständlichen Bescheid sowie den Berufungszulassungsbeschluss verwiesen hat, ist unschädlich. Die Beklagte hat auch unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen sowie den Zulassungsbeschluss hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, weshalb sie an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will, sodass deutlich wird, worauf sie ihre Berufung stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2004 - 4 C 6.03 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Randnummer 37 B. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Senat stellt dabei gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung vom
- Februar 2024 und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom
- Mai
- Randnummer 38 I. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier der Fall. Italien ist für das Asylverfahren des Klägers zuständig. Randnummer 39
- Die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Klägers ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Danach ist, lässt sich anhand der Kriterien der Dublin III-Verordnung der zuständige Mitgliedsstaat nicht bestimmen, der erste Mitgliedsstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Der Kläger hat zuvor (nur) in Italien einen Asylantrag gestellt. Es gibt keine Anhaltpunkte für die Zuständigkeit anderer Mitgliedsstaaten. Randnummer 40
- Die Zuständigkeit Italiens entfällt nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, so setzt nach dieser Vorschrift der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Randnummer 41 Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, wenn nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann. Randnummer 42 Maßgeblich bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einander insbesondere in Fragen des Asylrechts entgegenbringen. Das Europäische Asylsystem – dem auch die Italienische Republik angehört – ist in einem Kontext des gegenseitigen Vertrauens entworfen worden. Dies ergibt sich aus den Rechtstexten, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden (vgl. EuGH, Urteil vom
- Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 78). Dieses System gründet sich darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden. Die Mitgliedstaaten dürfen einander insoweit Vertrauen entgegenbringen (vgl. EuGH, Urteil vom
- Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 78 sowie Urteil vom
- Dezember 2013 - C-394/12 -, juris Rn. 52; vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom
- Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 53-57 bzw. 47-51). Randnummer 43 a. Ein Entfall der Zuständigkeit Italiens nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzte voraus, dass aufgrund systemischer oder allgemeiner oder bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen des Asylsystems oder unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen für den Fall einer Überstellung nach Italien davon auszugehen ist, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass es in Italien während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Klägers kommt. Dabei setzt ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK voraus, dass die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot, Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom
- Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 57-61 bzw. 51-55). Randnummer 44 b. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom
- und
- Dezember 2022 führen nicht unabhängig von der Frage, ob in Italien Zugang zum Asylverfahren besteht und die Aufnahmebedingungen gegen Art. 4 GRCh verstoßen, dazu, dass systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bestünden bzw. die Zuständigkeit aus übrigen Gründen wie einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der fehlenden Aufnahmebereitschaft des zuständigen Staates auf die Beklagte übergeht (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom
- Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 62-67 bzw. 56-61, ebenso BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10; vgl. dazu aber die Vorlagebeschlüsse des OVG Münster vom
- Februar 2024 - 11 A 1255/22.A -, juris Rn. 37 ff.; sowie des VG Sigmaringen vom
- Mai 2024 - A 4 K 1979/23 -, juris Rn. 46 ff.). Randnummer 45 c. Systemische Schwachstellen im
Art. 3Abs.
2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufgrund eines fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unzureichender Aufnahmebedingungen liegen nicht vor. Randnummer 46 Für die diesbezügliche Bewertung ist es unerheblich, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens gegenwärtig faktisch fast nicht erfolgen (a. A. OVG Münster, Vorlagebeschluss vom
- Februar 2024 - 11 A 1255/22.A -, juris Rn. 51). Vielmehr ist wie auch bei der Bewertung der Risiken einer Abschiebung ins Herkunftsland eine Prognose auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten vorzunehmen, gerade auch, wenn die Erkenntnislage nur begrenzt ist. Wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 18 ff.). Randnummer 47 Vorliegend liegen hinreichende Daten hinsichtlich des italienischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor, um eine Prognoseentscheidung treffen zu können. Nach dieser liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass aufgrund systemischer Schwachstellen eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung besteht. Randnummer 48
(1)Systemische Schwachstellen im
Art. 3Abs.
2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ergeben sich zunächst nicht aus den beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom
- und
- Dezember
- Zwar geht aus diesen hervor, dass Italien zu diesem Zeitpunkt besonderen Herausforderungen in Bezug auf die Behandlung neu ankommender Asylsuchender ausgesetzt war. Das Vorliegen systemischer Schwachstellen hingegen belegen sie nicht (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom
- Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 70-72 bzw. 64-66). Randnummer 49
(2)Auch die vom Senat ermittelten und zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände in Italien lassen nicht den Schluss zu, dass der Kläger bei seiner Rückkehr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Das italienische Asylsystem ist zwar stark belastet, doch noch immer in der Lage, dem von den anderen Mitgliedstaaten in das italienische Asylsystem gesetzte Vertrauen zu entsprechen. Randnummer 50 (
- a)Die Belastung des italienischen Asylsystems hat zugenommen (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 75-76 bzw. 69-70 sowie nunmehr AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy. Update 2023, S. 116 ff.). Randnummer 51 Dennoch liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Italien nicht ausreichend untergebracht und versorgt werden kann. Randnummer 52 Es ist von einer gemeinsamen Rückkehr des Klägers mit seiner Ehefrau und den Kindern nach Italien auszugehen, unabhängig davon, dass diese sich selbst nicht bzw. nicht mehr im Dublin-Verfahren befinden. Bei der Prüfung, ob einer Unzulässigkeitsentscheidung ausnahmsweise die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat entgegensteht, ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverbund in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris Leitsatz 1 und Rn.12-15 für die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Der Kläger lebt im Bundesgebiet im Familienverbund mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Randnummer 53 Der Kläger kann damit rechnen, bei seiner gemeinsam mit seiner Familie erfolgenden Überstellung nach Italien in einer sogenannten „SAI-Einrichtung“ und nicht in einer (allgemeinen) Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht zu werden (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 78-90 bzw. 72-84). Randnummer 54 Anderes ergibt sich auch nicht aus dem aktuellen Bericht von AIDA (AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy. Update 2023). Danach haben Asylantragstellerinnen bzw. Asylantragsteller zwar nicht allgemein aufgrund des Umstandes, dass sie Dublin-Rückkehrer sind, Zugang zu den SAI-Einrichtungen. Sie haben jedoch unter denselben Voraussetzungen Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen wie alle Asylantragstellerinnen bzw. Asylantragsteller, mithin dann Zugang zur SAI-Einrichtungen, wenn sie wie der Kläger und seine Familie mit drei minderjährigen Kindern als vulnerabel eingestuft werden (vgl. AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy. Update 2023, S. 74-75, S. 116-117, 127, 149). Randnummer 55 (
- b)Dem Kläger droht in Italien auch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigter keine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung (vgl. zur Berücksichtigung dieser Situation EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 76 ff.). Randnummer 56 Es ist davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern nach Stattgabe ihres Asylantrags zunächst für in der Regel ein Jahr in ihrer während des Asylverfahrens bewohnten Aufnahmeeinrichtung verbleiben können. Dadurch sind für diesen Zeitraum mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbare humanitäre Verhältnisse gewährleistet. In Ergänzung zu den behördlichen Aufnahmezentren gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in der Trägerschaft von Vereinen, NGOs und kirchlichen Organisationen. Auch für die Zeit nach der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung ist es hinreichend gesichert, dass Familien mit minderjährigen Kindern bedarfsgerecht untergebracht sind, ausreichende Mittel zur Existenzsicherung haben und erforderliche medizinische Leistungen erhalten (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 94-118 bzw. 88-112; ebenso VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris Rn. 17 ff.). Randnummer 57 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage eines italienischen Gerichts nunmehr mit Urteil vom 29. Juli 2024 - C-112/22 - entschieden hat, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, gelesen im Licht von Art. 34 GRCh, dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes von der auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig macht, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in diesem Mitgliedstaat gewohnt zu haben. Randnummer 58 Der Senat geht davon aus, dass sich Italien europarechtskonform verhalten wird. Entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen nicht. Randnummer 59 (
- c)Schließlich lässt auch die Behandlung tatsächlich Schutzberechtigter, denen die Gewährung eines Schutzstatus versagt worden ist, in Italien kein anderes Ergebnis in Bezug auf die Prüfung möglicher systemischer Mängel im Asylsystem Italiens zu. Das italienische Rechtssystem stellt effektiven Rechtsschutz gegen ablehnende Entscheidungen zur Verfügung. Zudem ist es nach italienischem Recht Asylantragstellern nach ihrer Ablehnung möglich, einen Folgeantrag zu stellen und neue Dokumente vorzulegen, die bei einer etwaigen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Im Falle eines Folgeantrags profitieren Asylantragsteller von denselben gesetzlichen Garantien wie Erstantragsteller und können in den Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden, sofern Plätze zur Verfügung stehen (vgl. AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy, Update 2023, S. 102-104). Randnummer 60 3. Schließlich ist die Zuständigkeit Italiens auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO übergegangen. Zwar geht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgt. Die Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu laufen. Dabei gilt ein Wiederaufnahmegesuch als angenommen, wenn innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO keine Antwort durch den ersuchten Mitgliedsstaat erteilt wird. Randnummer 61 Vorliegend hat Italien am 17. Mai 2019 die Wiederaufnahme des Klägers erklärt. Die Frist wurde jedoch durch die Erhebung der Klage unterbrochen und beginnt erst mit endgültiger Entscheidung über diese erneut zu laufen. Die Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, da der streitgegenständliche Bescheid die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34, § 38 Abs. 1 AsylG angedroht hat. Insofern ergibt sich auch bereits aus dem Bescheid selbst, dass die Ausreisefrist im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Randnummer 62 II. Die erfolgte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG hinsichtlich Italiens (Nr. 2 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig. Randnummer 63 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Randnummer 64 Die Voraussetzungen für eine Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes liegen weder nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien begründen – wie dargelegt – kein ernsthaftes Risiko der Verletzung des Schutzgehalts des Art. 4 GRCh, der mit dem des Art. 3 EMRK identisch ist. Andere Umstände, aus denen im Falle einer Überstellung nach Italien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK oder eine sonstige erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit resultieren könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Besondere einzelfallbezogene Umstände, aufgrund derer abweichend von der grundsätzlichen Einschätzung zur Situation von Familien mit minderjährigen Kindern eine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung des Klägers in Italien zu erwarten ist, sind nicht gegeben. Randnummer 65 III. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 4, §§ 34, 38 AsylG i. V. m. § 59, 60 Abs. 10 AufenthG. Randnummer 66 Auch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n. F. sowie § 59 Abs. 1 und 3 AufenthG, wonach der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen dürfen, stehen einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Randnummer 67 Die Regelungen wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 <BGBl I Nr. 54>) eingefügt. Der Gesetzgeber hat damit ausweislich seiner Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9463, S. 22-23) die unionsrechtlichen Anforderungen an die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung aus Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) umsetzen wollen. Insofern werden zwar Dublin-Überstellungen von der Rückkehrrichtlinie nicht erfasst. Denn „Rückkehr“ im Sinne der Richtlinie ist die Rückreise von Drittstaatsangehörigen in deren Herkunftsland oder ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, nicht eine Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat (vgl. aber für Rückkehrentscheidungen in Bezug auf einen anderen Mitgliedsstaat, für den ein gültiger Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besteht wegen Art. 6 Abs. 2 Satz 2 a. E. Rückkehrrichtlinie VGH München, Urteil vom 4. März 2024 - 24 B 22.30376 -, juris Rn. 59). Gleichwohl hat der Gesetzgeber sich dem Wortlaut nach dafür entschieden, die Regelung unterschiedslos auf alle Fälle von Abschiebungsandrohungen nach dem Asylgesetz anzuwenden und keine Sonderregelungen für Abschiebungsandrohungen in Dublin-Verfahren getroffen (vgl. zu Abschiebungsandrohungen in Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nunmehr BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris Rn. 25). Randnummer 68 Es ist nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl oder familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers der Abschiebungsandrohung entgegenstehen. Randnummer 69 Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Sie verpflichtet jedoch die Behörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil der Familienangehörige ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit und diesem wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist oder ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. In diesen Fällen drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 45-46 m. w. N. sowie zur Aufenthaltsberechtigung BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, juris Rn. 5). Ein Anspruch auf Schutz des Familienlebens im Bundesgebiet setzt voraus, dass der Verbleib des Familienangehörigen im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 114 sowie BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris Rn. 14). Randnummer 70 So ist auch zu § 43 Abs. 3 AsylG anerkannt, dass alleine aus dem Bestehen einer verfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung eines Familienmitgliedes während eines noch laufenden Asylverfahrens aus Art. 6 Abs. 1 GG ohne weitere tatsächliche Umstände regelhaft kein Duldungsanspruch für andere Familienmitglieder zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise abgeleitet werden kann (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 26. April 2016 - 11 S 432/16 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2005 - 9 ME 311/05 -, juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschluss vom 30. April 2001 - 3 TZ 757/01.A -, juris Rn. 5; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 43 AsylG, Stand: August 2021, Rn. 29; Hailbronner, AuslR, § 43 AsylG, Stand: Dezember 2022, Rn. 23 f.). Randnummer 71 Vorliegend befindet sich zwar die Kernfamilie des Klägers in der Bundesrepublik. Jedoch sind weder die Ehefrau noch die drei Töchter des Klägers deutsche Staatsangehörige noch haben sie ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Ihre Asylanträge wurden jeweils abgelehnt. Ein anderes gesichertes Aufenthaltsrecht der Ehefrau oder der Kinder des Klägers wurde weder geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und seinen Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden könnte. Randnummer 72 IV. Der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 4 des Bescheids) sind nach Maßgabe von § 11 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel sind insoweit nicht erkennbar. Randnummer 73 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Randnummer 74 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 75 D. Die Revision wird nach § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG zugelassen. Entscheidungserheblich ist unter anderem inzident die Situation für vulnerable anerkannt Schutzberechtigte in Italien (vgl. dazu oben B.2.c <2> <b>). Der Senat weicht in der Beurteilung der aktuellen allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien für Familien mit minderjährigen Kindern von deren Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22 -) ab. Randnummer 76 Im Übrigen liegen Gründe für die Zulassung der Revision nach § 78Abs. 8 AsylG i. V. m. § 132 Abs. 1 VwGO nicht vor. 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