richtensystems vorzuenthalten), ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen, soweit es sich nicht um einen Ausnahmefall handelt, hinsichtlich derer sie zuvor in den AGB die Sperre ohne Vorabverfahren geregelt hat. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen.
folgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen [(...)]: 1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft: - Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere Gemeinschaftsstandards oder sonstige Nutzungsbedingungen und Richtlinien, die für deine Nutzung von F geltend. - Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch. - Es verletzt die Rechte einer anderen Person [...] Wir können Inhalte, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, entfernen oder blockieren [...] Wir können deine Inhalte, Dienste oder Informationen auch entfernen oder den Zugriff darauf einschränken, wenn wir feststellen, dass dies angemessenerweise erforderlich ist, um negative rechtliche bzw. regulatorische Auswirkungen für F zu vermeiden oder zu mindern.“ Randnummer 4 Die Nutzungsbedingungen nehmen weiter Bezug auf die „Gemeinschaftsstandards“, die u. a. ein Verbot von „Hassrede“ aufstellen, deren Definition auszugsweise wie folgt lautet (Anlage B 4, Bl. 74): Randnummer 5 „Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen - und nicht auf Konzepte oder Institutionen - aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, Behinderung, religiöse Zugehörigkeit, Kaste, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität und ernsthafte Erkrankung. Wir definieren Angriffe als gewalttätige oder menschenverachtende Sprache, schädliche Stereotypisierung, Aussagen über Minderwertigkeit, Ausdrücke der Verachtung, der Abscheu oder Ablehnung, Beschimpfungen oder Aufrufe, Personen auszugrenzen oder zu isolieren. [...]“ Randnummer 6 Die Beklagte behält sich u. a. vor, Beiträge, die gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, von der Plattform zu entfernen und den Nutzer von der Interaktion auszuschließen, so dass er Inhalte oder
richten nur noch sehen kann (sog. Read-Only-Modus). Dazu ist in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen (Anlage K 42) folgendes geregelt: Randnummer 7 „Wir können Inhalte, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, entfernen oder blockieren. Wenn wir einen von dir geteilten Inhalt wegen eines Verstoßes gegen unsere Gemeinschaftsstandards entfernen, werden wir dich entsprechend informieren und dir erläutern, welche Möglichkeiten du hast, eine weitere Überprüfung zu beantragen, es sei denn, du hast erheblich oder wiederholt gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen oder die Benachrichtigung unsererseits könnte für uns oder andere zu einer gesetzlichen Haftung führen, unserer Gemeinschaft schaden, die Integrität oder den Betrieb unserer Dienste, Systeme oder Produkte beeinträchtigen oder stören, oder wir werden aufgrund technischer Einschränkungen daran gehindert oder es ist uns aus rechtlichen Gründen untersagt. [...] Wir können deine Inhalte, Dienste oder Informationen auch entfernen oder den Zugriff darauf einschränken, wenn wir feststellen, dass dies angemessenerweise erforderlich ist, um negative rechtliche bzw. regulatorische Auswirkungen für F zu vermeiden oder zu mindern.“ Randnummer 8 Unter Ziffer 4.2. „Aussetzung oder Kündigung von Konten“ (Anlage B 3), heißt es u.a.: Randnummer 9 „Sollten wir feststellen, dass du offensichtlich, schwerwiegend oder wiederholt gegen unsere Nutzungsbedingungen oder Richtlinien, einschließlich insbesondere gegen unsere Gemeinschaftsstandards verstoßen hast, können wir dein Konto vorübergehend sperren oder den Zugriff darauf dauerhaft deaktivieren. [...] Randnummer 10 Sollten wir solche Maßnahmen ergreifen, informieren wir dich entsprechend und erklären dir, welche Möglichkeiten du hast, um eine Prüfung zu verlangen, es sei denn, die Benachrichtigung unsererseits könnte für uns oder andere zu einer gesetzlichen Haftung führen, unserer Gemeinschaft schaden, die Integrität oder den Betrieb irgendeines unserer Dienste, Systeme oder Produkte beeinträchtigen oder stören oder wir werden durch technische Beschränkungen daran gehindert oder es ist uns aus rechtlichen Gründen untersagt.“ Randnummer 11 Der Kläger postete im Jahr 2021 folgenden Kommentar zum Ergebnis der Kreistagswahl in der Grafschaft B.: Randnummer 12 „Die deutschen sind sowas von krank. Deutschland hat fertig…“ (Bl. 156 d. A.). Randnummer 13 Die Beklagte löschte den Beitrag und sperrte den Kläger ohne vorherige Anhörung am 13.09.2021 für 30 Tage. Sie hatte das Konto des Klägers seit 2021 bereits mehrfach unter Verweis auf Verstöße gegen ihre Gemeinschaftsstandards gesperrt. Randnummer 14 Der Kläger forderte die Beklagte zur Aufhebung der Sperre auf und beauftragte am 15.09.2021 seinen späteren Prozessbevollmächtigten. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 20.09.2021 an die Beklagte (Anlage K 13). Am 13.10.2021 lief die Sperre aus. Die Rechtsanwaltskanzlei berechnete die Kosten ihrer außergerichtlichen Tätigkeit
einem Gegenstandswert von 13.000 € auf 538,95 €. Randnummer 15 Die Beklagte korrigierte ihre Bewertung des klägerischen Beitrags und stellte ihn am 08.11.2021 - vor Anhängigkeit der Klage am 12.11.2021 - wieder her. Randnummer 16 Der Kläger hat behauptet, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Sperren auf Weisungen der Bundesregierung verhänge. Ihm sei ein immaterieller und materieller Schaden von 50 €/Tag entstanden. Randnummer 17 Der Kläger hat beantragt: Randnummer 18
richtensystems vorzuenthalten), ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Randnummer 23 Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. Randnummer 24
geordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. Randnummer 26
dem sie
dem Widerspruch des Klägers zunächst irrtümlich an dieser Einschätzung festgehalten habe, zähle sie den Beitrag
weiterer Überprüfung nicht mehr als Verstoß (Bl. 69, 76). Randnummer 31 Das Landgericht hat die Beklagte zur Berichtigung von Daten durch Löschung des Sperrvermerks und Zurücksetzung des Verstoßzählers verurteilt, dem Anspruch auf Freihaltung von Rechtsanwaltskosten teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Randnummer 32 Die Feststellung, dass der Beklagten kein Recht zur Löschung und Sperre zugestanden habe, sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Sollte die Sperrung noch Rechtsfolgen haben, sei der Kläger auf die Leistungsklage zu verweisen. Ein Rehabilitierungsinteresse bestehe nicht. Randnummer 33 Der Kläger könne aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 2, 249 BGB i. V. m. dem Nutzungsvertrag eine Berichtigung seiner Daten durch Löschung des Sperrvermerks und Zurücksetzen des Verstoßzählers verlangen. Entfernung des Beitrags und Kontosperrung stellten eine Pflichtverletzung dar. Die Beklagte könne sich dafür nicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingen sei unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Es fehle an der
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und 192/20) erforderlichen verfahrensrechtlichen Sicherung. Die Beklagte sei zwar berechtigt, von den Nutzern über strafrechtliche Vorgaben hinausgehende Kommunikationsstandards zu verlangen. Doch müsse sie den Nutzer grundsätzlich vor der beabsichtigten Sperrung informieren, damit er Gelegenheit zur Äußerung bzw. Erläuterung habe. Bei der Löschung sei der Nutzer zu informieren, die Entscheidung zu begründen und das Recht auf Gegenäußerung zu gewähren. An einer solchen Regelung in den Nutzungsbedingungen fehle es. Soweit die Beklagte meine, das Vorliegen von Hassrede habe zum Zeitpunkt der Sperrung nahegelegen, werde ihr vermutetes Verschulden (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) hierdurch nicht widerlegt. Randnummer 34 Der geschuldete Schadensersatz durch Naturalrestitution beinhalte die Berichtigung der Daten um die unberechtigte Sperrung und Löschung und das Zurücksetzen des Verstoßzählers. Randnummer 35 Mangels Wiederholungsgefahr habe der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung, ihn für das Einstellen des gleichen Beitrags erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Die Beklagte habe selbst erkannt, dass sie dies zu unterlassen habe und den Beitrag wiederhergestellt. Weiterhin habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Unterlassung, ihn auf F zu sperren, ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Zwar setze eine Sperre in der Regel auch eine vorherige Anhörung des Nutzers voraus, allerdings nicht in allen Fällen, die von dem Antrag umfasst seien. So seien Äußerungen denkbar, die auch bei weitester Auslegung des Art. 5 GG nicht gerechtfertigt seien, etwa einen Straftatbestand verwirklichten. Randnummer 36 Der Kläger könne keine Auskunft beanspruchen, ob die Sperre durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und ob die Beklagte Weisungen von der Bundesregierung oder
geordneten Stellen erhalten habe. Weder folge ein solcher Auskunftsanspruch aus dem Vertrag noch gebe es einen gesetzlichen Anspruch. Ob die Beklagte die Sperre aus eigenem Antrieb oder durch einen beauftragten Dienstleister vorgenommen habe, sei für Ansprüche des Klägers unerheblich. Dritte hafteten ihm wegen des relativen Charakters des Schuldverhältnisses weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz, sondern seien ggf. Erfüllungsgehilfen der Beklagten (§ 278 BGB). Was mögliche Weisungen der Bundesregierung betreffe, ließen sich die durch das NetzDG ausgelösten Handlungsaufforderungen für Netzwerkbetreiber dem Gesetz entnehmen. Im Übrigen habe sich die Beklagte bei der Sperre erkennbar auf ihre Gemeinschaftsstandards gestützt und liege eine Einwirkung von Regierungsseite fern. Randnummer 37 Der Kläger könne keinen Schadensersatz von 1.500 € beanspruchen. Ein materieller Schaden liege nicht vor. Auch eine vertragswidrige Sperre des Kontos führe nicht zu einer Vermögensbeeinträchtigung. Einen Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr habe der Kläger nicht dargelegt. Die fehlende Möglichkeit, sich über das soziale Netzwerk öffentlich zu äußern, stelle nur eine immaterielle Beeinträchtigung dar. Mangels schwerwiegenden Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht könne der Kläger auch keinen immateriellen Schadensersatz verlangen. Ein Anspruch folge auch nicht aus Art. 82 DSGVO. Randnummer 38 Freizustellen habe die Beklagte den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Bevollmächtigten
einem Verfahrenswert von bis zu 3.000 €. Randnummer 39 Gegen dieses Urteil wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen. Randnummer 40 Der Kläger verfolgt seine vom Landgericht abgewiesenen Anträge im Wesentlichen weiter. Er habe einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Sperrung, da deren Aufhebung für die Vergangenheit nicht möglich sei. Es stelle eine rehabilitierungsbedürftige Herabsetzung dar, von der F-Teilnahme ausgegrenzt zu werden. Seine gesellschaftliche Stellung sei fühlbar beeinträchtigt worden. Immerhin habe die Beklagte ihm öffentlich mindestens einmal moralisch verwerfliche bzw. dem Anstandsgefühl widersprechende, möglicherweise sogar strafbare Handlungen unterstellt. Randnummer 41 Aus dem Nutzungsvertrag stehe ihm ein beitragsbezogener Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verhängung einer Sperre für das Einstellen der Texte sowie deren Entfernung zu. Die Wiederholungsgefahr entfalle durch die Wiederfreischaltung nicht, wenn die Beklagte wie hier noch mit ihrem Berufungsvortrag die Rechtmäßigkeit der Löschung vertrete. Im Übrigen sei es vorgekommen, dass Beiträge
Wiederfreischaltung erneut entfernt wurden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte nochmals - bspw. durch einen anderen Sachbearbeiter - von einem Verstoß ausgehe. Randnummer 42 Weiterhin könne er die Unterlassung von Sperren verlangen, soweit die Beklagte nicht vorab hierüber informiere und zunächst die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einräume. Dies gelte zum einen, wenn nur Verstöße gegen Gemeinschaftsstandards der Beklagten, aber nicht auch gegen gesetzliche Vorschriften in Rede stünden. Da die AGB der Beklagten bis dato kein Anhörungsverfahren entsprechend den Anforderungen des Bundesgerichtshofs regelten, müsse der Unterlassungsantrag nicht enger gefasst werden. Es sei Wiederholung zu befürchten, zumal die Beklagte durch einen Klageabweisungsantrag zu erkennen gebe, dass sie sich eine erneute Sperre ohne vorherige Anhörung vorbehalten wolle. Begründet sei der Unterlassungsantrag auch, soweit er Fälle vollständiger Kontodeaktivierungen umfasse, denn das Anhörungserfordernis gelte in diesem Fall erst recht. Randnummer 43 Der begehrte Schadensersatz von 50 € für jeden Kalendertag der rechtswidrigen Sperre sei auch unter dem Gesichtspunkt eines Hemmungs- und Disziplinierungseffektes erforderlich, andernfalls die marktbeherrschende Beklagte straflos rechtswidrig handeln könne. Randnummer 44 Die Beklagte verteidigt das Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Insbesondere stehe dem Kläger kein pauschaler Unterlassungsanspruch zu, weil dieser - mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar - dazu führe, dass der Streit über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden würde. Soweit der Kläger den übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsanspruch in der Berufungsbegründung erstmals auch auf Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO gestützt habe, sei die Offenlegung der Identität der Diensteanbieter nicht zu verlangen, weil dies deren Sicherheit gefährden würde, für die Rechte des Klägers hingegen ohne Bedeutung sei. Randnummer 45 Zur Begründung ihrer Berufung bringt die Beklagte vor, dem Kläger stehe der geltend gemachte Datenberichtigungsanspruch auch in Bezug auf den streitgegenständlichen Beitrag nicht zu. Zum einen sei sie zu einer zwischenzeitlichen Deaktivierung von Inhalten, bei denen ein Verstoß gegen Nutzungsbedingungen aus objektiver Perspektive ernsthaft in Betracht komme, berechtigt. Unabhängig davon habe das Landgericht ihren entscheidungserheblichen Vortrag übergangen, dass sie an der Beitragsentfernung
erneuter Überprüfung nicht festgehalten, den Beitrag wiederhergestellt habe und den irrtümlich angenommenen Verstoß auch nicht mehr als solchen zähle. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten könne der Kläger nicht beanspruchen, weil die vorübergehenden Maßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Unabhängig davon komme eine Ersatzfähigkeit auch nur unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) in Betracht. Randnummer 46 Der Kläger verteidigt das Urteil, soweit das Landgericht den Anträgen stattgegeben hat. Neben einem vertraglichen Anspruch auf Datenberichtigung stehe ihm ein Anspruch auf Löschung der Daten des Lösch- und Sperrvorgangs auch aus der DSGVO zu. Es verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO, wonach personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden müssten, weiter gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO („Datenminimierung") und Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO („Richtigkeit") wenn ein rechtswidriger Lösch- und Sperrvorgang im Nutzerdatensatz gespeichert werde. Dies könne die Beklagte auch auf keine der Bedingungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung
Soweit Lösch- und Sperrvermerke
dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht mehr als Verstoß gezählt werden, folgte der Anspruch auf Löschung und das damit verbundene Recht des Nutzers auf „Vergessenwerden“ im Übrigen aus Art. 17 Abs. 1 lit.
dem die Parteien den Berufungsantrag des Klägers auf Auskunft, ob die Sperre durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall, durch welches, übereinstimmend für erledigt haben,
dem die Beklagte die Auskunft erteilt hat (Bl. 363 R, Bl. 366 d. A.), beantragt der Kläger zuletzt: Randnummer 48
richtensystems vorzuenthalten), ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen; hilfsweise, wenn die Sperrung auf behauptete Verstöße gegen Nutzungsbedingungen gestützt wird, beziehungsweise
träglich über Maßnahmen zu informieren und die Gelegenheit zur Gegenäußerung und anschließenden Neubescheidung eingeräumt wird, wenn die Maßnahme auf eine behauptete Rechtswidrigkeit gestützt wird. Randnummer 55 Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. Randnummer 56 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder
geordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. Randnummer 57
dem die Beklagte das F-Konto des Klägers in der Folge weiterer von ihr angenommener Verstöße dauerhaft deaktiviert hatte. Die Beklagte ist rechtskräftig verurteilt worden, das am 18.04.2022 deaktivierte Profil des Klägers vollständig wiederherzustellen (Urteil vom
deutschem Recht zu beurteilen. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 42/B 3) unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag
1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 lit.
1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage grundsätzlich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom
Auslegung - ein anzuerkennendes Rechtsschutzinteresse erkennen lässt (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, a.a.O. Rn. 27; Stein/Jonas/Roth, a.a.O. Rn. 27 b). Dabei ist der Feststellungsantrag unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, auszulegen (BGH, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/1, NJW-RR 2015, 915 Rn. 7 f.).
diesen Grundsätzen ist dem Antrag des Klägers zu entnehmen, dass es ihm hinsichtlich der Beitragsentfernung und Kontosperrung um die Klärung von Rechten und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag mit der Beklagten, auch im Hinblick auf daraus folgende weitere Ansprüche, wie sie hier ebenfalls streitgegenständlich sind, geht. Randnummer 74 bb) Ob hierfür ein Feststellungsinteresse anzuerkennen ist, hat das Landgericht sodann zwar geprüft und - was wiederum der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte entspricht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Mai 2022 - 14 U 270/20, juris Rn. 59; OLG München, Urteil vom 18. Februar 2020, 18 U 3465/19, juris Rn. 58 f.) - verneint, wobei dem Landgericht jedenfalls darin beizupflichten ist, dass der Kläger sich nicht auf ein Rehabilitierungsbedürfnis berufen kann, denn worin die von ihm - abstrakt - behaupteten diskriminierenden
wirkungen oder Beeinträchtigungen seiner gesellschaftlichen Stellung bestehen sollten, ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom
2 ZPO zulässig. Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es einem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über
1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Für die Zwischenfeststellungsklage ist das Feststellungsinteresse als besonderes Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht erforderlich, an seine Stelle tritt das Merkmal der „Vorgreiflichkeit“ (vgl. Musielak/Voit/Foerste, ZPO,
folgende Teilurteile und das Schlussurteil von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom
hinein im Lichte besseren Wissens oder weiterer Sachverhaltsaufklärung als nicht mehr haltbar erweist - erinnernde Konstruktion ist im vorliegenden Zusammenhang nicht begründbar. Ein Verstoß gegen Nutzungsbedingungen ist
der Subsumtion unter die Definition von Hassrede festzustellen oder nicht; für Maßnahmen wegen eines Anscheins eines Verstoßes ist ebenso wenig Raum wie umgekehrt die falsche Annahme einer noch geschützten Äußerung den Nutzer vor der Löschung seines unzulässigen Beitrags bewahren könnte. Entscheidend ist immer die objektive Zu- oder Unzulässigkeit eines Beitrags (a. A. LG Frankenthal, Urteil vom 8. September 2020 - 6 O 23/20, juris Rn. 73, wonach der Beklagten im Fall „in Betracht kommender Hassrede [...] im Rahmen der ersten Beurteilung ein gewisse[r] Ermessensspielraum einzuräumen [sei] ohne dass dies im Falle einer fehlerhaften Ersteinschätzung sogleich weitere Rechtsfolgen
sich ziehe“). Ob die Nutzungsbedingungen neben objektiven Verstößen gegen Gemeinschaftsstandards überhaupt wirksam Entfernungsvorbehalte bei „Anscheinsverstößen“ vorsehen könnten, ohne dass der Beklagten damit ein mit der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbarendes Belieben freigestellt wäre, kann dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 94, wonach Entfernungsvorbehalte in den Nutzungsbedingungen gewährleisten müssen, dass die darauf gestützten Entscheidungen
vollziehbar sind, nicht an bloß subjektive Einschätzungen oder Befürchtungen, sondern an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen.) Randnummer 82
Ansicht des Senats nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
wie vor geltend macht, seinerzeit in Anbetracht des Anscheins eines Verstoßes berechtigt vorläufige Maßnahmen ergriffen zu haben (so aber für die Begründung der Wiederholungsgefahr herangezogen von OLG München, 18 U 6473/20 Pre, juris Rn. 42). Zwar mag dies erwarten lassen, dass die Beklagte in anderen Fällen gleichermaßen verfahren und dabei wiederum Sanktionen auch an Beiträge knüpfen wird, die tatsächlich nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen, was bei gründlicher Prüfung unter Einbindung auch der Aufklärungsmöglichkeiten einer Nutzeranhörung oft vermeidbar sein dürfte. Dies begründet entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht die Befürchtung, dass die Beklagte seinen konkreten Beitrag erneut aufgreifen und ihn in Abkehr von den hierzu erreichten Erkenntnissen abermals als Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards behandeln könnte. Bereits eine im Zuge eines hierüber geführten Rechtsstreits erreichte Klärung der Zulässigkeit des konkreten Beitrags lässt eine erneute vorläufige Annahme eines Anscheinsverstoßes hinsichtlich des konkreten Beitrags sinnwidrig erscheinen. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Recht auf Maßnahmen bei Anscheinsverstößen zielt darauf, die Annahme einer Pflichtverletzung und daran anknüpfende Rechtsfolgen - etwa eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten der Nutzer - auszuschließen. Dass die Beklagte hingegen
der Klärung der Zulässigkeit eines bestimmten Beitrags für sich das Recht reklamieren wollte, ihre Bewertung wieder zu ändern und einen Beitrag aufs Neue als Verstoß werten zu dürfen, ist fernliegend. Randnummer 88 Soweit der Kläger seinen Unterlassungsanspruch - was
dem Wortlaut des Antrags nicht ausgeschlossen wäre - allerdings gar nicht auf den konkreten Beitrag in seinem Äußerungskontext - einen Kommentar zu Kommunalwahlergebnissen - bezogen, sondern davon losgelöst die Zulässigkeit der Sätze „die Deutschen sind sowas von krank, Deutschland hat fertig“ geklärt wissen wollte, könnte er dies nicht beanspruchen. Aus dem Kontext ihrer Verwendung losgelöst können diese Worte, die im Unterschied zu einem aus sich heraus verständlichen Text nicht in sinnvoller Weise allein stehen können, nicht unter die Gemeinschaftsstandards subsumiert werden. Ihre Bedeutung hängt zuallererst davon ab, worauf sie bezogen werden. Dass sie in gar keinem denkbaren Kontext gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen können, kann nicht festgestellt werden. Randnummer 89
den Urteilen des BGH vom
Anhörung und Möglichkeit der Gegenäußerung zulässig wäre, denn von einer Anhörung vor der Maßnahme könne
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen werden. Auch in Wiederholungsfällen sei eine nochmalige Anhörung vor einer Sperre entbehrlich (OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 60). Gegen die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags spreche auch, dass dieser in der Sache auf ein zukünftiges positives Tun, einen Leistungsanspruch auf Information und Neubescheidung vor einer möglichen Sperre gerichtet sei. Ein solcher Antrag sei
ZPO nur zulässig, wenn ein Anspruch bereits entstanden sei, was vor der Vornahme der Einstellung eines Beitrags, der zu einer Sperre Anlass geben könnte, nicht der Fall (OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 61).
der Auffassung des Kammergerichts sind die bei Löschungen und Sperrungen bestehenden Informationspflichten der Beklagten nicht selbständig einklagbar, da sie keinen eigenen Leistungszweck verfolgten. Gegen rechtswidrige Maßnahmen müsse der Nutzer jeweils im Klageweg vorgehen (KG Berlin, Urteil vom
dem Antrag Gegenstand des Erkenntnisverfahrens; ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, kann naturgemäß erst im Verfahren
Soweit die begehrte Unterlassung Fälle erfasst, in denen Ausnahmen von der Anhörungspflicht anzuerkennen sind, betrifft dies eine materiell-rechtliche Frage der Begründetheit des Antrags. Anerkannt ist zudem, dass Unterlassungspflichten auch aktives Verhalten, etwa die Verhinderung einer zu unterlassenden Störung, verlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2003 - V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235, 1236). Selbst wenn sich die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags
ZPO beurteilte, läge die danach vorausgesetzte Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung in Anbetracht der bereits erfolgten Sperre des Klägers ohne vorherige Anhörung, dem von der Beklagten im Rechtsstreit hierzu vertretenen Standpunkt und der ausstehenden Regelung des
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Verfahrens mit Anhörung und ggfls. definierten Ausnahmen vor (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO,
den Nutzungsbedingungen auch deshalb nicht zur Sperrung des Nutzerkontos des Klägers berechtigt, weil der in Nr. 4.
träglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos grundsätzlich vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (BGH a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 85, 87 f.). Randnummer 96 Dabei ist die Anhörung des Nutzers, soweit die Beklagte eine Sperrung des Nutzerkontos beabsichtigt, vor Durchführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen. Die Kontosperrung ist im Verhältnis zur Entfernung eines einzelnen Beitrags die deutlich schwerwiegendere Maßnahme, da der betroffene Nutzer während des gesamten Zeitraums der Sperrung sein Profil nicht aktiv nutzen und dementsprechend auf der Kommunikationsplattform der Beklagten nicht nur eine bestimmte Meinungsäußerung, sondern jegliche Meinungsäußerung nicht tätigen kann. Die Kontosperrung dient zudem nicht unmittelbar der Beseitigung eines aktuellen Verstoßes des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten, sondern der Sanktionierung eines Verstoßes und der Prävention im Hinblick auf künftige Verstöße. Ein Interesse der Beklagten, diese Maßnahme möglichst zügig und noch vor Anhörung des Nutzers durchführen zu können, ist nicht erkennbar (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, Rn. 87). Den genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen die im Streitfall maßgeblichen Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht. Randnummer 97 Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich
der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben. Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt - ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.§ 823 Abs. 1 BGB - eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (BGH a.a.O., Rn. 102 f m.w.N.). Aus der bereits begangenen Pflichtverletzung der Beklagten, die den Kläger ohne vorherige Anhörung gesperrt hat, der hierzu im Rechtsstreit vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten sowie aus dem Umstand, dass die Regelung eines entsprechenden Anhörungsverfahrens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
wie vor nicht ersichtlich ist, folgt die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (ebenso OLG München, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar regelmäßig, aber - wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - nicht ausnahmslos vor der Kontosperrung durchzuführen ist, müssen allerdings die somit möglichen Ausnahmefälle, die allerdings einer näheren Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen, berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom
kommt, die eng begrenzten Ausnahmefälle zu definieren. So lange sie das nicht tut, besteht der Unterlassungsanspruch unbegrenzt. Es ist weder Aufgabe des Nutzers noch Aufgabe des Gerichts, Ausnahmefälle zu erdenken, in denen eine Kontosperrung ohne vorherige Anhörung zulässig sein könnte. Randnummer 100 Soweit die Beklagte in dem Zusammenhang auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Nutzerverträgen verweist (§ 314 BGB), bleibt dieses von dem Unterlassungsanspruch unberührt. Randnummer 101 4. Der Kläger kann von der Beklagten keine Auskunft verlangen, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder
geordneter Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat (Berufungsantrag zu 6.). Ein solcher Auskunftsanspruch besteht weder aus dem Vertrag noch ist er aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründbar. Danach kommen Auskunftsansprüche in Betracht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte schuldlos über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Unwissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. An dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn der Kläger mit seinem Auskunftsverlangen unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14, Rn. 10). Der
Art einer Popularklage auf die gesamte Gruppe der Plattformnutzer bezogene Auskunftsanspruch lässt kein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des Klägers erkennen. Randnummer 102 5. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beitragsentfernung und Sperre steht dem Kläger nicht zu (Berufungsantrag zu 7.). Randnummer 103 a) Der Antrag genügt jedenfalls dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO,
dem der Kläger klargestellt hat, den Anspruch in erster Linie auf den geltend gemachten immateriellen Schaden - der einen vom materiellen Schadensersatz verschiedenen Streitgegenstand bildet - zu stützen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2024, Bl. 415 d. A.). Ob diese Reihenfolge bereits zuvor im Wege der Auslegung des klägerischen Vorbringens zum Schaden angenommen werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 64) kann dahinstehen. Randnummer 104
haltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20 Rn. 44). Eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt im Streitfall nicht vor. Auch wenn die Beklagte durch die unberechtigte Löschung des Beitrages des Klägers und die hiermit einhergehende vorübergehende Sperrung seines Nutzerkontos nicht nur eine Vertragsverletzung begangen, sondern auch der mittelbaren Drittwirkung der Meinungsfreiheit des Klägers nicht Rechnung getragen hat, verletzt die pflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die dem Kläger nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die zeitweilige Sperrung des Profils des Klägers war nicht mit einer umfassenden Einschränkung seiner personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden. Während der Zeit der befristeten Funktionseinschränkung war die Nutzung seines F-Kontos nicht völlig aufgehoben, er konnte weiterhin
richten empfangen, auf seine persönlichen Inhalte zugreifen und fremde Inhalte zur Kenntnis nehmen. Er war lediglich darin gehindert, Beiträge zu veröffentlichen, nicht aber, seine Meinung außerhalb der Plattform kundzutun. Da die Sperrung nicht öffentlich mitgeteilt wurde und zudem nicht von einer staatlichen Stelle, sondern lediglich von einem Rechtssubjekt des Privatrechts ausgesprochen wurde, ist auch nicht ernsthaft eine Prangerwirkung zu erkennen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 130 ff.). Randnummer 106 bb) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch
DSGVO vor.
DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Es kann dahinstehen, ob die unberechtigten Maßnahmen auch gegen Vorschriften der DSGVO verstoßen haben. Jedenfalls ist dem Kläger kein immaterieller Schaden i.S. des Art. 82 DSGVO entstanden. Art. 82 DSGVO begründet keinen Schadensersatzanspruch bei jedwedem Verstoß (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 140 m.N.). Randnummer 107 Der Schadensbegriff
der DSGVO ist zwar autonom und weit auszulegen; ein Schaden kann nicht nur materiell, sondern auch immateriell sein; eine Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht. Es muss aber vom Anspruchsberechtigten
gewiesen werden, dass der Verstoß gegen die DSGVO negative Folgen gehabt hat, welche einen jedenfalls immateriellen Schaden
sich gezogen haben (EuGH, Urteil vom
der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstands als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen zu ersetzen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, Rn. 9). Zwar ist die Nutzbarkeit des Internets als ein Wirtschaftsgut anzusehen, dessen ständige Verfügbarkeit
der Verkehrsanschauung für die Lebensgestaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und bei dem sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt; die Möglichkeit zum weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern etwa über soziale Netzwerke stellt aber lediglich einen einzelnen Teilbereich dar, den der Bundesgerichtshof für die Gesamtbedeutung eines Internetzugangs aufgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, Rn. 17). Allein die Nutzbarkeit der über den Read-Only-Modus hinausgehenden, von der Beklagten vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen, die sozialen Netzwerken immanente Möglichkeit des Kommentierens, Postens, Teilens und des
richtenaustauschs, ist
dem gebotenen strengen Maßstab kein Wirtschaftsgut in dem vorstehend dargelegten Sinne (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 147). Randnummer 109 dd) Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Herausgabe des Werts der erlangten Gegenleistung
2 Nr. 1, 326 Abs. 1 und 4 BGB in Höhe von 1.500 € zu. Zwar hat die Beklagte während der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers die von ihr vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht erbracht, auch wenn der Kläger weiterhin in der Lage war, Beiträge zu lesen; denn zum Kern des Angebots gehört die Möglichkeit, „sich auszudrücken und Inhalte zu teilen“. Da es sich bei dem Nutzungsvertrag der Parteien um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist durch die Nichtleistung der Beklagten Teilunmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB eingetreten.
1 S. 1 BGB entfällt bei Leistungsbefreiung des Schuldners wegen Unmöglichkeit der Anspruch auf die Gegenleistung, und bei einer Teilleistung findet § 441 BGB entsprechende Anwendung. Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar, dass der Kläger eine anteilige nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt hat, die die Beklagte
4 BGB zurückerstatten müsste. Die bei der Nutzung automatisch anfallenden Daten und die Einräumung von deren Nutzungsmöglichkeit zu bestimmten Werbezwecken durch die Beklagte ist die Gegenleistung für die gegenwärtige Nutzung des sozialen Netzwerks selbst. Berücksichtigungsfähig ist daher ausschließlich der Wert der während des Sperrzeitraums von dem Kläger zur Verfügung gestellten Datennutzungsrechte. Die vom Kläger ab Beginn des zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnisses angefallenen Daten, die durch die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Nutzungsrechts und der vom Kläger erteilten Einwilligung verarbeitet werden durften, sind durch die damit jeweils korrespondierende Möglichkeit zur Nutzung des sozialen Netzwerks bereits abgegolten. In Ansehung des Rechtsgedankens des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Leistung, hier also die Gesamtheit der beklagtenseits vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen im Zusammenhang mit dem sozialen Netzwerk, und die Gegenleistung, nämlich die Einräumung von Nutzungsrechten des Klägers an seinen bei der Nutzung des sozialen Netzwerks anfallenden Daten, welche der Beklagten die Platzierung zielgerichteter Werbung ermöglicht, auch für die Dauer des Dauerschuldverhältnisses als gleichbleibend äquivalent ansehen. Denn in welchem Umfang das soziale Netzwerk der Beklagten genutzt und im Gegenzug Nutzungsrechte an Nutzungsdaten des Klägers eingeräumt werden, bleibt
der Eigenart des Dauerschuldverhältnisses offen. Umfang und Wert von Leistung und Gegenleistung hängen vielmehr vom Nutzungsverhalten des Klägers ab. Verhält er sich in dem sozialen Netzwerk besonders aktiv und nimmt dabei die Infrastruktur der Beklagten, z. B. Serverkapazitäten, stark in Anspruch, wächst seine Gegenleistung durch den größeren Anfall an Nutzungsdaten, an denen er der Beklagten vorab Nutzungsrechte eingeräumt hat, entsprechend. Mangels entgegenstehender Darlegung der Parteien sind die jeweils vom Kläger zur Verfügung gestellten Daten demnach nur Gegenleistung für die zeitgleiche Inanspruchnahme der Nutzung des sozialen Netzwerks. Randnummer 110 Demgemäß war mit dem während der Sperrzeit allein verfügbaren Read-Only-Modus nicht nur ein Weniger an Leistungen der Beklagten verbunden. Umgekehrt ersparte sich der Kläger auch denjenigen Teil der Gegenleistung, der dem nicht erbrachten Teil der geschuldeten Leistung entspricht, denn indem er während der Sperrung keinen Gebrauch von den Möglichkeiten des Postens, Teilens, Kommentierens und
richtenaustauschs machen konnte, fielen auch entsprechend weniger Nutzungsdaten an (vgl. ähnlich OLG Nürnberg Urteil vom
auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gerichtet wäre, steht dem Kläger schon dem Grunde
nicht zu. Selbst wenn die Beklagte während des Zeitraums der unberechtigten Sperrung seine persönlichen Daten zu Werbezwecken weitergenutzt und dadurch Einnahmen erzielt haben sollte, erfolgte dies nicht ohne Rechtsgrund. Die Beklagte verfügte auch während der Sperrzeit über ein Nutzungsrecht an den vom Kläger zur Verfügung gestellten Daten und Inhalten und über eine datenschutzrechtliche Einwilligung in die Datenverarbeitung. Denn mit Abschluss des Nutzungsvertrags hat der Kläger der Beklagten seine Einwilligung zu der in den Nutzungsbedingungen geregelten Befugnis zur Verwendung seiner bei der Nutzung anfallenden Daten erteilt (vgl. Nutzungsbedingungen 3. Deine Verpflichtungen gegenüber F, 3.2.). Dieses der Beklagten vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht erlosch während der Dauer einer rechtswidrigen Sperrung nicht. Eine vertragswidrige teilweise Nichterfüllung seitens der Beklagten lässt die Wirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten und der datenschutzrechtlichen Einwilligung unberührt. Ebenso wenig kann der Kläger sich für das Fehlen eines Rechtsgrunds auf eine etwaige Einrede
§ 273 BGB berufen.
dem dispositiven Vertragsrecht für gegenseitige Verträge erlischt im Fall einer Vertragsverletzung des anderen Teils die eigene Vertragsverpflichtung nur ausnahmsweise automatisch. Die Vorschrift des § 320 BGB zeigt, dass auch bei einer Nichterfüllung der einen Seite dem anderen nur ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Weiternutzung der Werberechte durch die Beklagte erfolgte deshalb mit Rechtsgrund. § 812 BGB lässt die Kondiktion nur zu, wenn der rechtliche Grund gänzlich fehlt, nicht jedoch bei dilatorischen Einreden. Für einen Anspruch
Nur aufschiebende Einreden, wie die aus §§ 320, 273 BGB, genügen nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 158 m. N.) Randnummer 112 ff) Dem Kläger ist schließlich auch kein
1 DSGVO zu ersetzender materieller Schaden entstanden. Ein materieller Schaden besteht aus der Differenz zwischen der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten Vermögenslage des Geschädigten (Grüneberg/Grüneberg,
einer entsprechenden Mahnung ersatzfähig sind, sondern um den
einer vertraglichen Pflichtverletzung zu beanspruchenden Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom
allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen können Anwaltskosten Teil des Schadens sein, der durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Sie sind ersatzfähig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs ankommt, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Staudinger/Höpfner BGB
dem die Beklagte seinen Beitrag bereits vorprozessual wiederhergestellt, die Sperre aufgehoben, den Beitrag nicht mehr als Verstoß gewertet und gezählt, mithin ihre vorherigen Sanktionen fallen gelassen und korrigiert hatte. Die Beklagte kann hierzu auf ihren erstinstanzlich gehaltenen Vortrag verweisen, wonach sie ihre Entscheidung, den Beitrag als Verstoß zu werten, vor Anhängigkeit der Klage als irrtümlich erkannt und korrigiert habe, von ihr fehlerhaft angenommene Verstöße würden auch nicht als Verstöße gezählt und im Übrigen verfielen selbst tatsächliche Verstöße
einem Jahr (Klageerwiderung Bl. 69, 76). Der Kläger hatte nur eingewandt, er sei über eine bereits am 08.11.2021 erfolgte Freischaltung nicht informiert worden (Bl. 238 d. A.). Dass es sich anders als von der Beklagten vorgetragen verhalten hätte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Randnummer 125 Damit liegt Erfüllung des Anspruchs vor, den unrechtmäßig entfernten Beitrag wiederherzustellen, die unberechtigte Sperrung aufzuheben und an den nicht zu beanstandenden Beitrag keine sonstigen
teiligen Folgen zu knüpfen, ihn insbesondere nicht als früheren Verstoß zu zählen, der bei etwaigen zukünftigen Verstößen sanktionsverschärfend wirken würde. Während das Landgericht bezüglich des Anspruchs auf Wiederfreischaltung des Beitrags auch zutreffend von vorprozessualer Erfüllung ausgegangen ist (LGU 13 sub. III), muss Gleiches für die Beseitigung des Sperrvermerks und der Zurücksetzung des Zählers gelten. Randnummer 126 Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, einen Anspruch auf Löschung auch auf die DSGVO stützen zu können (Bl. 312R ff. d. A.), trägt dies den vom Landgericht ausgeurteilten und von der Beklagten mit der Berufung angegriffenen Berichtigungsanspruch nicht. Dieser ist
der vorprozessual erfolgten Berichtigung dahingehend, dass kein Verstoß des Klägers angenommen wird, nicht auf Art. 16 DSGVO zu stützen, da insoweit keine „unrichtigen Daten“ vorliegen. Die Unrichtigkeit der Daten ist im Zusammenhang mit dem Verarbeitungskontext und -zweck im Zeitpunkt der Erhebung zu beurteilen (vgl. dazu BeckOK Datenschutzrecht/Worms, DS-GVO Art. 16 Rn. 49). Damit waren die ursprünglichen Daten, denen zufolge der Kläger gegen das Verbot der Hassrede verstoßen habe, unrichtig. Gibt der Datensatz jedoch die korrigierten Lösch- und Sperrvorgänge mit der Berichtigung wieder, ist dies nicht unrichtig, da diese Vorgänge - Löschung und Sperrung, dann Aufhebung und Korrektur derselben - tatsächlich erfolgt sind. Randnummer 127 Ob dem Kläger, wie er in der Berufungserwiderung geltend macht, ein Anspruch auf Löschung auch der berichtigten Daten aus Art. 17 DSGVO (Recht auf Vergessenwerden) zusteht, muss aber dahinstehen. Denn hierbei handelt es sich um einen anderen prozessualen Anspruch, mit dem ein anderes Rechtsschutzziel als mit dem tenorierten Anspruch auf Löschung eines Sperrvermerks und Zurücksetzung des Zählers verfolgt würde - letzterer zielt auf Berichtigung bzw. Korrektur einer unberechtigten Wertung, jener auf Löschung von Daten überhaupt, auch die von der Beklagten korrigierten Daten umfassend. Bestünde ein solcher Anspruch, folgt daraus nicht, dass auch der vom Landgericht tenorierte Berichtigungsanspruch besteht. Randnummer 128 III. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, für die Berufungsinstanz i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Es war von folgenden Streitwerten auszugehen: Randnummer 129 Antrag zu 1 (Datenberichtigung - Verstoßzähler, Sperrvermerk): 2.000 € Randnummer 130 Antrag zu 2 (Feststellung): 800 € Randnummer 131 Antrag zu 3 (beitragsbezogener Unterlassungsanspruch): 1.500 € Randnummer 132 Antrag zu 4 (Allgemeiner Unterlassungsanspruch): 2.000 €. Aufgrund der Einschränkung im Tenor erscheint es angemessen, dem Kläger insoweit nur einen Obsiegensanteil von 1.500 € zuzurechnen. Randnummer 133 Antrag zu 5 (Auskunft beauftragte Unternehmen): 1.000 € Randnummer 134 Antrag zu 6 Auskunft Weisungen Bundesregierung: 1.000 € Randnummer 135 Antrag zu 7 (Schadensersatz): 1.500 € Randnummer 136 Summe: 9.800 € Randnummer 137 Für die Obsiegensquote des Klägers waren die Streitwerte der Anträge 2, 4 (dieser mit Einschränkung) und 5 zusammenzurechnen. Das ergibt sich für letzteren Antrag, den
Auskunftserteilung übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsantrag bezüglich beauftragter Unternehmen, neben dem Gesichtspunkt der freiwilligen Erfüllung durch die Beklagte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 7 W 6/00, juris Rn. 4) daraus, dass dieser Antrag voraussichtlich aus Art. 15 Abs. 1 lit.
2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen. Das Verfahren wirft zahlreiche grundsätzliche Fragen zu den Voraussetzungen der beiden Unterlassungsansprüche auf, die für Verfahren gegen die hiesige Beklagte von wesentlicher Bedeutung sind. In der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Fragen zum - soweit es den in zahlreichen Verfahren gegen die Beklagte
unberechtigter Beitragsentfernung und Sperre gestellten Feststellungsanspruch betrifft - Vorliegen eines Rechtsverhältnisses und eines Feststellungsinteresses, soweit es die Unterlassungsansprüche betrifft, zu deren Bestimmtheit und zum Vorliegen Wiederholungsgefahr, erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Hingegen werden in der hiesigen Fallkonstellation Auskunftsansprüche in Bezug auf etwaige Weisungen der Bundesregierung und Schadensersatzansprüche in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig verneint. Randnummer 141 VI. Streitwert: Hinsichtlich der Gegenstandswerte der Anträge wird auf Ziffer III. Bezug genommen. Teilweise streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind zwar die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die keine Nebenforderung darstellen, soweit sie sich auf die im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständliche Wiederfreischaltung beziehen. Auf die Aufforderung zur Wiederfreischaltung entfällt bei einem vorgerichtlichen Gegenstandswert von insgesamt 6.500 €, der zu Kosten von 368,78 € führt (oben I 6.), allerdings nur ein Bruchteil dieser Kosten, der nicht zur Überschreitung der Wertstufe bis 10.000 € führt. Randnummer 142 Die übereinstimmende Erledigterklärung des Auskunftsantrags im Berufungsverfahren führt nicht zu einer zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, die sich allenfalls im Fall der Beendigung des gesamten Verfahrens etwa durch Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigterklärung des gesamten Rechtsstreits vermindern und nur auf der Ebene des Gebührensatzes (vgl. Nr. 1211 KV-GKG, vgl. NK-GK/Schneider, 3. Aufl., § 63 GKG Rn. 64 ff; OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16, juris Rn. 16 mwN). Soweit sich die Rechtsanwalts-Terminsgebühren im Berufungsverfahren wegen der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen bezüglich des Berufungsantrags zu 5. aus einem geringeren Wert als dem für die Erhebung der Gerichtsgebühren maßgeblichen berechnen, eröffnet § 33 Abs. 1 RVG die Möglichkeit, den Wert für die anwaltliche Vergütung auf Antrag durch Beschluss selbstständig festzusetzen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 2. März 2018 - 26 W 62/17, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016, a.a.O). Danach wäre der Gegenstandswert für die RVG-Gebühren im Berufungsverfahren auf bis 10.000 € bis 29.01.2024 und auf bis 9.000 € ab dem 30.01.2024 festzusetzen, denn im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung eines Teils der Hauptforderung richtet sich der Wert - hier mangels einer diesbezüglichen Nebenforderung, die zur Hauptforderung würde -
der restlichen Hauptforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, juris Rn. 5). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001591703
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