Zur Schätzungsbefugnis bei Mängeln der Kassenführung und zur Schätzungsmethode bei einem Imbissbetrieb - Amtliche Richtsatzsammlung Orientierungssatz
(2015)bzw. 223% (2016 bis 2018) angewandt. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Randnummer 78 Nach den amtlichen Richtsatzsammlungen lagen die Rohgewinnaufschlagssätze für Imbissbetriebe in den Streitjahren 2015-2018 zwischen 144% und 376% (Mittelwert: 223%), Die Werte in den Richtsatzsammlungen bilden – obgleich sie keine Rechtsnormen sind – nach den Erfahrungssätzen realistische Einnahmen der dort genannten Restaurants ab. Der von dem Beklagten gewählte Rohgewinnaufschlagsatz bewegte sich in den Jahren 2016 bis 2018 im mittleren Rahmen der Werte für Imbissbetriebe, im Jahr 2015 an der unteren Grenze. Damit verlässt die Schätzung weder den Rahmen dessen, was durchschnittlich in Imbissbetrieben erzielbar ist, noch den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen. Der Beklagte hat bereits berücksichtigt, dass im Eröffnungsjahr 2015 wegen üblicher Schwierigkeiten im Anlaufprozess und der nachfolgenden Etablierungsphase die Berücksichtigung eines auch nur durchschnittlichen Satzes unverhältnismäßig wäre. Dem ist beizupflichten. Für die Folgejahre kann dies indes nicht gelten – insoweit beschreibt die Klägerin zumindest das Jahr 2016 als Jahr mit „einigermaßen normalem Geschäftsbetrieb“. Dass der Terrassenanbau in den Monaten April bis September 2017 zu (erheblichen) Umsatzeinbußen geführt haben soll, wird nur pauschal vorgetragen. Die geltend gemachte Konkurrenz durch vergleichbare Betriebe im Umfeld des Imbisses der Klägerin kann der Schätzung der Höhe nach ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Soweit auf das Restaurant verwiesen wird (Eröffnung 2015) ist schon aufgrund der unterschiedlichen Struktur der Betriebe nicht lebensnah davon auszugehen, dass dies dem Umsatz des klägerischen Betriebes erheblichen Schaden zufügen könnte. Denn Restaurants, in denen in der Regel mittags und abends vor Ort und unter größerem Zeitaufwand Speisen angeboten und konsumiert werden, sprechen eine andere Zielgruppe an als ein Imbiss, dessen Geschäft regelmäßig auf weniger zeitaufwändige Speiseneinnahme bzw. auch in großem Umfang Speisenmitnahme ausgerichtet ist – hinzu kommt die fehlende Vergleichbarkeit des angebotenen Sortiments. Zwar gilt dies nicht für die geltend gemachte Konkurrenz durch einen weiteren Imbiss, dieser eröffnete indes erst im Juli 2017 und kann sich damit frühestens ab dort ausgewirkt haben. Sich hieraus ergebenden Unschärfen bzgl. der Beständigkeit des Umsatzes im Betrieb der Klägerin trägt die Wahl des mittleren Rohgewinnaufschlagsatzes hinreichend Rechnung. Randnummer 79 Die mit dieser Schätzung unter Umständen notwendigerweise verbundenen Unsicherheiten und Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen sind insoweit hinzunehmen und gehen zulasten der Klägerin, die ihren Aufzeichnungspflichten nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nachgekommen ist (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom
- Januar 2018 – 2 V 144/17 –, juris, m.w.N.; FG Münster, Urteil vom
- Oktober 2000 – 5 K 6660/98 E –, juris). Randnummer 80 Dass und welche andere Schätzungsmethode „richtiger“ gewesen wäre bzw. eine größere Wahrscheinlichkeit für die Widerspiegelung der tatsächlichen Verhältnisse bieten würde, ist nicht erkennbar und wird auch nicht substantiiert vorgetragen. Soweit ein Sicherheitszuschlag von 10% von der Klägerin für sachgerecht(er) gehalten wird, kann dem nicht gefolgt werden, da Basis dessen die in Zweifel stehenden Einnahmenaufzeichnungen wären. Weiter mussten sich Beklagter und Gericht hier auch nicht vorzugswürdig an der von der Klägerin erstellten Kalkulation für einen Döner orientieren. Soweit die Klägerin hier unter Berücksichtigung eines Wareneinsatzes von 1,39 € für einen Döner bei Verkaufspreisen von 2,99 €, 3,80 € bzw. 4,00 € (jeweils brutto) im Streitzeitraum Rohgewinnaufschlagsätze von 78,57 %, 127,85 % bzw. 140 % errechnet, können diese Werte nicht taugen, um für den gesamten Streitzeitraum und über die gesamte Produktpalette des Imbisses angewandt zu werden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der niedrigste Verkaufspreis von 2,99 € nach Angaben der Klägerin lediglich für 6 Monate im gesamten Streitzeitraum galt, während im weit überwiegenden Zeitraum (23 Monate allein von April 2015 bis Dezember 2017) der Preis von 4,00 € galt, mit dem sich bei Abgabe zum ermäßigten Steuersatz schon ein Rohgewinnaufschlagsatz von 168% ergibt und mit dem die von der Klägerin erklärten Rohgewinnaufschlagssätze von 72 % - 109 % in 2015-2017 schon deutlich übertroffen werden. Wenn die Klägerin angibt, der Döner sei in einem Betrieb wie dem ihren stets die „cashcow“ und abgabenstärkstes Produkt ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb sie in weiten Teilen des Streitzeitraums den Rohgewinnaufschlagsatz von 140% bzw. 168% (bei einem Verkaufspreis von 4,00 €) derart deutlich unterschreitet. Soweit sie diesbezüglich vorträgt, die anderen Produkte seien schlechter kalkuliert, bleibt dies vollkommen im Vagen. Weiter handelt es sich bei dem Döner nicht um das einzige Produkt im Gewerbe der Klägerin – wenngleich zuzugeben ist, dass dieser nach der Lebenserfahrung in der Regel das „beliebteste“ Produkt in einem derartigen Imbiss sein dürfte. Vielmehr wurden aber – ausweislich der Speisekarten und der vorgelegten Z-Bons – eine Vielzahl verschiedenster Speisen angeboten, zudem Getränke, welche (auch im Verhältnis zum Dönerverkauf) in nicht lediglich untergeordnetem Umfang abgegeben wurden. Auf dieser Basis kann eine Kalkulation, die sich nur auf eines von zahlreichen angebotenen Produkten bezieht und dessen Preis im Streitzeitraum schwankte, nicht als „wahrscheinlichste“ Schätzungsmethode herangezogen werden. Randnummer 81 Auf die von dem Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Kalkulation war aus den o.g. Gründen nicht mehr zurückzugreifen. Der Beklagte hatte diese selbst lediglich als Grundlage für ein Verständigungsangebot bezeichnet. Randnummer 82 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Anlass, von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch zu machen, es schließt sich für dieses Verfahren viel mehr den Erwägungen des Beklagten an. Randnummer 83 Nach alldem konnte der Beklagte die so geschätzten Einnahmen und die darauf basierende Gewinnermittlung in nicht zu beanstandender Weise den Bescheiden über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag (und Zinsen) für die Jahre 2015 bis 2017 zugrunde legen. Gleiches gilt in Bezug auf die angegriffenen Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2015 bis
- Randnummer 84 Entsprechend wurde schließlich für die Bescheide über die Umsatzsteuer in nicht zu beanstandender Weise von den nunmehr geschätzten Umsätzen ausgegangen, sodass die Festsetzung der Umsatzsteuer (zzgl. Zinsen) ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Dies gilt insbesondere auch bzgl. der durch den Beklagten von der Betriebsprüfung übernommenen prozentualen Anteile der Erlöse zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7%. Da die Aufzeichnungen der Klägerin über die Trennung der Entgelte nicht verwertbar waren (s.o.), bestand auch insoweit eine Schätzungsbefugnis. Die Aufteilung von 70/30 (7%-/ 19%-Umsätze) in 2015 und 2016 erscheint nicht unwahrscheinlich. Entsprechendes gilt für die Aufteilung 60/40 im Jahr 2017, in dem (zumindest für die zweite Hälfte des Jahres) ein großzügiger überdachter Terrassenbereich mit mehreren Sitzplätzen angebaut worden ist. Die Umsatzsteuererklärungen der Klägerin für 2015 bis 2017 weisen zum Teil ähnliche Verhältnisse aus (2015: rund 73% zum ermäßigten Steuersatz; 2016 rund 80%; 2017: rund 6 %). Es ist damit nicht ersichtlich, dass andere Werte – insbesondere die von der Klägerin begehrte 20/80 Aufteilung über den gesamten Streitzeitraum – wahrscheinlicher sind. Die von der Klägerin selbst erklärten Vorsteuerabzüge haben schließlich in allen Streitjahren weiterhin Berücksichtigung gefunden. B Randnummer 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 FGO. C Randnummer 86 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 115 Abs. 2 FGO. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom
- Dezember 2022 im Revisionsverfahren X R 19/21 das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert hat und dies damit begründet hat, dass sich der Bundesfinanzhof bislang in keiner Entscheidung näher damit auseinandergesetzt habe, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze des Bundesministeriums der Finanzen beruhten, wie sie zustande kämen und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs anhand der Richtsatzsammlung ergäben (vgl. BFH-Beschluss vom
- Dezember 2022 – X R 19/21 –, BFHE 278, 428). Der Bundesfinanzhof sieht „weiterhin Klärungsbedarf über das Zustandekommen der einzelnen Richtsätze“, es würden zudem „statistische Unzulänglichkeiten eingewandt“ (BFH-Beschluss vom
- Dezember 2022 – X R 19/21 –, a.a.O.). Der Bundesfinanzhof weist im selben Beschluss darauf hin, dass er in ständiger und gefestigter Rechtsprechung die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch einen äußeren Betriebsvergleich anhand der amtlichen Richtsatzsammlung anerkannt habe und diese als Hilfsmittel der Verprobung und Schätzung der Umsätze und Gewinne anerkannt habe. Diese gefestigte Rechtsprechung gibt der Bundesfinanzhof indes in dem Beschluss weder auf noch stellt er dies konkret in Aussicht. Vielmehr ergeht der Beschluss „ungeachtet“ der bisherigen Rechtsprechung im Rahmen eines laufenden Revisionsverfahrens. Vor diesem Hintergrund ist eine Zulassung der Revision im Zeitpunkt der hier zu treffenden Entscheidung nicht geboten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001591877