sammengeschlossen. Die Antragstellerin ist Mitglied im dbb beamtenbund und tarifunion. Randnummer 3 Der Beteiligte
3. ist der Leiter des für die Aufnahme, Verteilung und Rückführung sowie als zentrale Stelle für die Fachkräfteeinwanderung
ständigen Landesamtes für xx, das
m Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) gehört. Der Beteiligte
2. ist der bei diesem Landesamt gebildete örtliche Personalrat, dessen Vorsitzender der Beteiligte
1. ist. Randnummer 4 Der Beteiligte
der am 6. September 2024 um 10 Uhr stattfindenden Personalversammlung in Boostedt ein und bat darum, eine Teilnahme bis
m 23. August 2024
- oder abzusagen. Randnummer 5 Die Antragstellerin, die von dieser Einladung über den dbb schleswig-holstein Kenntnis erlangt hatte, kündigte per E-Mail vom 23. August 2024 ihre Teilnahme an. Die Namen der Teilnehmer werde sie in Kürze noch übermitteln. Mit weiterer E-Mail teilte die Antragstellerin dem Beteiligten
1. darauf hin, dass alle organisatorischen Maßnahmen
r Vorbereitung der Personalversammlung abgeschlossen seien und alle nun kurzfristigen Ereignisse eine nicht tragbare Störung im organisatorischen Ablauf darstellten. Randnummer 6 Die Antragstellerin machte daraufhin in einer weiteren E-Mail vom 5. September 2024 geltend, den Namen ihres Referenten nachgeliefert
haben. Dieser wolle auf der Personalversammlung
m Thema „Tarifvertrag der Länder“ sprechen. Der Beteiligte
1. entgegnete per E-Mail vom selben Tag, dass alle vorbereitenden Maßnahmen abgeschlossen seien. Tischschilder und Plätze seien eingerichtet, die Themen mit den Teilnehmern abgestimmt und die Redezeiten geplant. Der Tag sei streng „durchgetaktet“, da im Anschluss an die Personalversammlung eine Folgeveranstaltung stattfinde. Der Zeuge B müsse die Reise „theoretisch“ gar nicht erst antreten. Für ihn würden weder ein Platz noch Redezeit
r Verfügung stehen. Für das angegebene Thema habe er bereits einen Vertreter seiner Gewerkschaft eingeplant. Eine „Doppelung“ sei nicht vorgesehen. Randnummer 7 Der von der Antragstellerin entsandte Zeuge B erschien am 6. September 2024
r Personalversammlung, erhielt vom Beteiligte
gleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht ( 19 B 4/24 ). Randnummer 9 Sie gibt an, mehrere ihrer Mitglieder seien Beschäftigte beim Beteiligten
3. Sie wirft dem Beteiligten
1. eine grobe Pflichtverletzung in Bezug auf die Ausübung seines Amtes als Mitglied des Personalrats im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. vor. Sie macht geltend, sich rechtzeitig für die Personalversammlung angemeldet
haben, sodass ausreichend Redezeit für ihren Vertreter reserviert gewesen sein müsste. Sie behauptet, der Beteiligte
1. habe dem Zeugen B dennoch unter Verstoß gegen § 43 Abs. 2 MBG Schl.-H. jegliche Mitwirkung im Rahmen der Personalversammlung untersagt und ihn unter Berufung auf sein Hausrecht des Raumes verwiesen. Nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein könne ein Personalrat aber weder entscheiden, über welches Thema eine Gewerkschaft berichte noch deren Teilnahme ablehnen. Jede Gewerkschaft habe vielmehr einen gesetzlichen Mitwirkungsanspruch und ein Rederecht auf einer Personalversammlung. Den Personalratsvorsitzenden treffe die Verpflichtung
r gewerkschaftlichen Neutralität. Keine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft dürfe benachteiligt werden. Durch das Verhalten des Beteiligten
1. sei
ihren Lasten ein erheblicher Wettbewerbsnachteil herbeigeführt worden. Dieser habe sich als voreingenommen und einseitig dargestellt. Es bestehe die Befürchtung, dass er
einer neutralen Amtswaltung nicht imstande sei. Der einmalige Verstoß indiziere die Wiederholungsgefahr weiteren Verhaltens. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 11 den Beteiligten
1. aus dem Personalrat, welcher beim Landesamt für xx gebildet ist, auszuschließen. Randnummer 12 Der Beteiligte
1. beantragt, Randnummer 13 den Antrag abzuweisen. Randnummer 14 Er bestreitet, dass es sich bei der Antragstellerin um eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft handelt und hält sie daher für nicht antragsbefugt. Im Übrigen sei eine grobe Vernachlässigung oder grobe Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten im Sinne des § 21 MBG Schl.-H. offensichtlich nicht gegeben. Nach § 45 Abs. 1 MBG Schl.-H. müsse der Personalrat nur der Dienststellenleitung das Wort erteilen. Ein Rederecht der Gewerkschaften sei im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein nicht explizit festgehalten. Er – der Beteiligte
1. – sei seit nunmehr acht Jahren Vorsitzender des Personalrats und habe
den Personalversammlungen stets die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und darüber hinaus für den „breiten Blickwinkel“ für die Beamten den dbb eingeladen. Eine Personalversammlung müsse bezüglich der Tagesordnung und des Ablaufs geplant werden. Dies gelte namentlich für etwaige Redezeiten der Gewerkschaften und des Dienstherrn sowie gegebenenfalls weiterer Personen. Dies werde üblicherweise vorab abgestimmt, weshalb vorliegend um eine Mitteilung bis
m
gehen, wenn er nur unter der Voraussetzung, dass er reden könne, an der Personalversammlung teilnehmen wolle. Er habe den Vertreter der Antragstellerin aber nicht im Rahmen des Hausrechts die Teilnahme als solche verweigert und ihn des Raumes verwiesen. Selbstverständlich hätte der Zeuge B während der Personalversammlung anwesend sein dürfen und sich auch
Wort melden können. Er hätte auch Mitgliederwerbung betreiben können, da ein Tisch für entsprechendes Material der Gewerkschaften bereitgestanden habe. Randnummer 15 Der Beteiligte
2. hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 16 Ihm sei nicht bekannt, dass neben der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) weitere Gewerkschaften in der Dienststelle vertreten seien. Die Einladung
r Personalversammlung sei zeitgerecht veranlasst worden. Die Frist für Anträge
r Tagesordnung bis spätestens
m 23. August 2024 habe einen geordneten und organisierten Ablauf sicherstellen sollen. Für die Gewerkschaften hätten im Rahmen der Personalversammlung Stehtische
r Verfügung gestanden, um mit Beschäftigten ins Gespräch
kommen. Außerdem hätten
sätzliche Tische für Werbe- und Informationsmaterial bereitgestanden. Keine der geladenen Personen sei von der Teilnahme an der Personalversammlung ausgeschlossen worden. Eine grobe Vernachlässigung oder grobe Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten könne er in der gesamten Organisation der Personalversammlung nicht feststellen. Randnummer 17 Der Beteiligte
3. hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 18 Er verweist darauf, dass er
dem genauen Ablauf bezüglich der Einladung
der Personalversammlung mangels Kenntnis keine Angaben machen könne. Insgesamt würden er und der Personalrat vertrauensvoll und gut
sammenarbeiten. Dies gelte gerade auch für die
sammenarbeit mit dem Beteiligten
1., den er als verlässlichen Personalratsvorsitzenden schätze. Randnummer 19 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B und C. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift
r mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Randnummer 20 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Randnummer 21 Der nach § 21 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. statthafte Antrag ist zwar
lässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Randnummer 22 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Dienststellenleitung oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrats wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine in der Dienststelle des Beteiligten
3. vertretene Gewerkschaft. Hierfür genügt es, dass die Gewerkschaft für mindestens eines ihrer Mitglieder, das bei der Dienststelle beschäftigt ist, die Interessen wahrnehmen darf (vgl.
VG Ricken, in: Ricken, BeckOK BPersVG,
1. aus dem Personalrat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. liegen nicht vor. Randnummer 25 Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat setzt danach voraus, dass dieses seine gesetzlichen Befugnisse grob vernachlässigt oder seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Der Ausschluss stellt damit das „letzte Mittel“
r Sicherung eines pflichtbewusst und gesetzmäßig arbeitenden Personalrates und seiner Mitglieder dar (vgl.
VG Ricken, in: Ricken, BeckOK BPersVG,
m Ausdruck kommende Pflichtvergessenheit auch ein schuldhaftes Verhalten des Personalratsmitglieds voraussetzt. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder
mindest schwer erschüttert, und zwar vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen. Maßgeblich sind die näheren Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 6 PB 13.14 – juris Rn. 5). Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass das Mitglied wiederholt Pflichtverletzungen begangen hat. Vielmehr kann bei entsprechender Schwere bereits ein einmaliger Verstoß die Abberufung als Mitglied des Gremiums rechtfertigen (vgl. etwa
r Verletzung der Verschwiegenheitspflicht BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 1 WDS-VR 5/16 – juris Rn. 49). Randnummer 26 Als Pflichtverletzungen kommen insbesondere Verstöße gegen Pflichten in Betracht, die den Personalrat als Ganzen treffen, wenn sich aus ihnen
gleich Pflichten des einzelnen Personalratsmitglieds ableiten. Wesentliche Pflichten des Personalrats, die auch für jedes Personalratsmitglied gelten, sind etwa in § 2 Abs. 2 MBG Schl.-H. geregelt, namentlich – als Ausfluss des Grundsatzes von Recht und Billigkeit – das Diskriminierungsverbot (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 MBG Schl.-H.). Aus dem Diskriminierungsverbot leitet sich
gleich die Pflicht
r gewerkschaftlichen Neutralität ab, die eine Benachteiligung oder Bevorzugung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit ebenso verbietet wie die Einspannung des Personalrats für koalitionspolitische Belange der Gewerkschaft (vgl.
VG Ricken, in: Ricken, BeckOK BPersVG,
erteilen. Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können nach Satz 2 Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen (§ 43 Abs. 2 Satz 3 MBG Schl.-H.). Verweigert der Personalratsvorsitzende als Leiter der Personalversammlung einem Gewerkschaftsbeauftragten die Teilnahme an der Personalversammlung, so liegt darin eine Pflichtverletzung, die
m Ausschluss aus dem Personalrat nach § 21 MBG Schl.-H. führen kann (vgl.
VG Weber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, PersVG, 6. Aufl. 2024, § 58 Rn. 23). Randnummer 29 Entgegen der Annahme der Antragstellerin verleiht § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. dem Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften keinen Anspruch darauf, auf einer Personalversammlung
einem von ihm bestimmten Thema vorzutragen. Im Unterschied
dem in § 43 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H. verankerten Rederecht des Dienststellenleiters oder seines Beauftragten nimmt ein Gewerkschaftsbeauftragter lediglich mit beratender Stimme an der Personalversammlung teil. Dieses Beratungsrecht umfasst zwar auch das Recht, das Wort
ergreifen und Stellung
allen diskutierten Fragen
beziehen. Dabei ist der Gewerkschaftsbeauftragte aber – wie alle anderen Teilnehmer auch – an die thematischen Grenzen der Personalversammlung und die Tagesordnung gebunden (vgl.
VG Kawik, in: Ricken, BeckOK BPersVG,
1. davon überzeugt, dass es unmittelbar vor Beginn der Personalversammlung
einem Streit zwischen dem Zeugen B und dem Beteiligten
1. über die Frage gekommen ist, ob der Zeuge als Referent
dem Thema „Tarifvertrag der Länder“ in der Personalversammlung reden darf und ob es sich bei der Antragstellerin überhaupt um eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft handelt. Das Gericht ist nach der plausiblen und emotionalen Schilderung der Situation durch den Zeugen B davon überzeugt, dass der Beteiligte
1. ihn am Ende des Gesprächs aufgefordert hat
gehen. Das Gericht geht jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Begleitumstände davon aus, dass diese Aufforderung bei verständiger Würdigung eines objektiv urteilenden Adressaten so
verstehen war, dass der Beteiligte
1. dem Zeugen B lediglich den Auftritt als Redner
dem von ihm gewählten Thema „Tarifvertrag der Länder“ untersagt hat, nicht aber per se die Teilnahme an der Personalversammlung als Gewerkschaftsbeauftragter gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. Randnummer 32 Bei der Bewertung des Vorgangs und der in diesem
sammenhang gefallenen Äußerungen ist
berücksichtigen, wie es überhaupt
dem Streitgespräch gekommen ist. Hintergrund war – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist –, dass der Beteiligte
vor von ihr als Teilnehmer benannte Zeuge B in der Personalversammlung
m Thema „Tarifvertrag der Länder“ sprechen wolle. Der Zeuge B hat sich sodann am 6. September 2024 auf den Weg
r Personalversammlung in Boostedt gemacht und hatte
diesem Zeitpunkt – wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat – keine Kenntnis von der noch am 5. September 2024 verfassten und um 18:36 Uhr versandten E-Mail des Beteiligten
1. Ihm war daher nicht bekannt, dass der Beteiligte
gleich erklärt hatte, dass dem Zeugen B deshalb keine Redezeit für seinen Vortrag eingeräumt werden könne. Der Zeuge B trat die Reise
der Personalversammlung vielmehr in der Erwartung an, die Antragstellerin habe einen Anspruch darauf, dass er
dem von ihm gewählten Thema sprechen dürfe. Dieser Erwartungshaltung lag offenbar die rechtsirrige Vorstellung
grunde, dass § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. der Antragstellerin einen solchen Anspruch vermittele, was – nach dem oben Gesagten – jedoch nicht der Fall ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 43 Abs. 2 Satz 2 MBG Schl.-H., weil die Antragstellerin schon keinen (fristgemäßen) Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung gestellt hatte. Der Beteiligte
einem noch nicht benannten Thema einzuplanen. Ausgehend von dem nach seiner Meinung bestehenden Anspruch, in der Personalversammlung als Referent
dem benannten Thema sprechen
dürfen, zeigte sich der Zeuge B offenbar umso mehr überrascht, als ihm der Beteiligte
1. unmittelbar vor Beginn der Personalversammlung das von ihm beanspruchte Rederecht verweigerte. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge B in dieser emotional erregten Situation für sich gar nicht in Betracht gezogen hatte, sein vermeintliches Rederecht als Referent
rückzustellen und sich mit einer Teilnahme mit beratender Stimme gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H.
begnügen. Das Gericht hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass es der Zeuge B in der Auseinandersetzung mit dem Beteiligten
1. allein darauf angelegt hat, sein vermeintliches Recht, als Redner
m Thema „Tarifvertrag der Länder“ in der Personalversammlung auftreten
dürfen, durchzusetzen. Hierfür spricht auch seine von der Zeugin C bestätigte abschließende Bemerkung, man werde sich vor dem Verwaltungsgericht wiedersehen. Eine Teilnahme im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. stand für den Zeugen B in dieser Situation offenbar nicht in Rede. Dementsprechend konnte bei objektiver Würdigung die Aufforderung des Beteiligten
1. an den Zeugen B
gehen auch nur dahingehend verstanden werden, dass er ihm damit den geplanten Auftritt als Referent
m Thema „Tarifvertrag der Länder“ untersagt hat, nicht aber die Teilnahme mit beratender Stimme nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. Randnummer 33 Ein dem Beteiligten
1. vorwerfbares Verhalten ergibt sich ferner nicht daraus, dass er – nach der Aussage des Zeugen B – diesen nicht auf eine Teilnahme mit beratender Funktion gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. hingewiesen hat, denn dessen Auftreten und die von ihm vertretene Anspruchshaltung boten dem Beteiligten
1. objektiv schon keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge um einer bloßen Teilnahme willen auf sein vermeintliches Rederecht
m Thema „Tarifvertrag der Länder“ verzichten würde. Unter Berücksichtigung der kurzfristigen Anmeldung seines Redebeitrags wäre es in dieser Situation vielmehr an dem Zeugen B selbst gewesen,
deeskalieren und deutlich
machen, wenn er bereit gewesen wäre, auf seine geplante Rede
verzichten, und er mit lediglich beratender Stimme an der Personalversammlung hätte teilnehmen wollen. Randnummer 34 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001591901
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.