Kündigung durch einen Erwerber wegen nicht gezahlter Mieterhöhung vor Veräußerung Leitsatz
(159)). Randnummer 61 Ein solcher vom Fälligkeitsprinzip abweichender Fall ist auch in der streitgegenständlichen Konstellation naheliegend. Die Zustimmung zur Mieterhöhung i.S.d. § 558b Abs. 1 BGB bzw. dessen Fiktion i.S.d. § 894 ZPO nach erfolgreicher Klage gemäß § 558b Abs. 2 S. 1 BGB sorgen dafür, dass der Mieter die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens schuldet. Fällig wird dieser Anspruch unter Zugrundelegung des Urteils des BGH vom 04.05.2005 - VIII ZR 94/04 jedoch erst mit Rechtskraft des Urteils durch das der Mieter zur Zustimmung verurteilt wird. Inhaltlich wird durch dieses Urteil also festgelegt, dass der Mieter mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens eine höhere Miete schuldete. Die Mietzahlungen als wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses stellen gerade periodische Leistungen für jeweilige nach dem Kalender bestimmte Gebrauchsüberlassungszeiträume dar. Insoweit vermag es aus Wertungsgesichtspunkten nicht zu überzeugen, diese Leistung einem Erwerber zukommen zu lassen, welchen für die entsprechenden Zahlungsperioden gerade noch keine Gebrauchsüberlassungspflicht traf. Randnummer 62 Soweit der Kläger ausführt, eine Ausnahme von der strikten Anwendung des Fälligkeitsprinzips sei nur aus Praktikabilitätsgründen zu rechtfertigen, wie etwa bei Betriebskostenabrechnungen, wo dies den Zweck habe, dass die Abrechnungsverpflichtung und die hieraus sich ergebenden Ansprüche auf Nach- und Rückzahlung auf Vermieterseite nicht personell auseinanderfielen und eben solche praktischen Schwierigkeiten im gegenständlichen Fall nicht bestünden, ist dem nicht zuzustimmen. Der jeweilige Mieter - hier die Beklage - hat unter Umständen sich über mehrere Jahre in einem Rechtsstreit dem ehemaligen Vermieter gegenüber gesehen. Gewinnt nun dieser ehemalige Vermieter den Rechtsstreit, liegt es aus Sicht eines durchschnittlichen Mieters nicht nahe sämtliche Erhöhungsbeträge an den neuen Eigentümer zu zahlen, der an dem Rechtsstreit in keiner Weise beteiligt gewesen ist. Hinzu kommt, dass der nach Auffassung des Klägers entscheidende Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils im Mieterhöhungsstreit - da dieser Zeitpunkt maßgeblich für die Fälligkeit der Mieterhöhungsbeträge ist - von unterschiedlichen durch die jeweiligen Parteien nur bedingt zu beeinflussenden Faktoren, wie z.B. Dauer des Verfahrens, Einlegung eines Rechtsmittels, abhängt. Die Zuordnung von Mieterhöhungsbeträgen von diesen Faktoren abhängig zu machen, überzeugt nicht. Randnummer 63 Es bleibt dem Erwerber unbenommen, sich diese Ansprüche im Rahmen des Kaufvertrags abtreten zu lassen. Randnummer 64 Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Erhöhungsbeträge auch für den Zeitraum vor Eigentumsübergang dem Erwerber – also dem Kläger – zustehen, ist die Kündigung unwirksam, weil die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung nicht erheblich ist (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mit E-Mail vom 15.6.2022 mahnte der Kläger die Beklagte ab und wies darauf hin, dass die noch ausstehenden Mieterhöhungsbeträge in Höhe von 24,65 € monatlich rückwirkend zum 01.02.2020 mit Rechtskraft des Urteils fällig geworden seien. Er mahnte sie an, den ausstehenden Betrag in Höhe von 640,90 € für den Zeitraum vom 1.2.2020 bis 31.3.2022 bis zum 28.6.2022 auf sein Konto zu überweisen. Der Zweck einer Abmahnung besteht darin, dem Mieter vor Vertragsbeendigung Gelegenheit zur Änderung seines bisherigen Verhaltens zu geben (vgl. BGH, Urteil vom
- 2010 - VIII ZR 129/09, Rn. 33). Randnummer 65 Um eine Kündigung des Mietverhältnisses zu vermeiden, muss ein wegen fortdauernder unpünktlicher Mietzahlungen abgemahnter Mieter regelmäßig deutlich machen, dass er bereit ist, seine zuvor fehlerhafte Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom
- 2010 - VIII ZR 129/09, Rn. 33). Randnummer 66 Genau dies hat die Beklagte in Reaktion auf die Mahnung deutlich gemacht. Innerhalb der in der Mahnung bestimmten Frist zahlte die Beklagte mit Überweisung vom 23.6.2022 eine Teilzahlung in Höhe von 295,80 € an den Kläger. Dieser Betrag stellt gerade den Teilbetrag an Mieterhöhungsbeträgen dar, welcher auf die Zeit nach dem Eigentumsübergang der gegenständlichen Wohnung auf den Kläger ab dem 31.05.2021 entfiel. Darüber hinaus zahlte die Beklagte seit April 2022 durchweg die erhöhte Miete. Randnummer 67 Ohne die Berücksichtigung etwaiger durch die Beklagte vorgetragener Mängel an der Mietsache war in Bezug auf die Mieterhöhungsbeträge ein Negativsaldo in Höhe von 345,10 € zulasten der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung am 18.07.2022 gegeben. Dieser Negativsaldo setzte sich aus den Mieterhöhungsbeträgen aus dem Zeitraum vom Februar 2020 bis einschließlich März 2021 zusammen. Zu dieser Zeit war die xxx GmbH Eigentümerin und Vermieterin der gegenständlichen Wohnung und führte diesbezüglich auch den Rechtsstreit auf Zustimmung zur Mieterhöhung gegen die Beklagte. Randnummer 68 Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.2022 (Anlage K10) ergibt, machte sie die weitere Zahlung i.H.v. 345,10 € von einem Nachweis der Abtretung der Mieterhöhungsbeträge von der xxx GmbH an den Kläger abhängig. Randnummer 69 Dieser Umstand zeigt gerade, dass die Beklagte weder die eigene Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach leugnete noch ein weiterer Zahlungsausfall in Zukunft zu befürchten war. Dafür spricht auch, dass die Beklagte am 01.08.2022 den noch offenen Betrag in Höhe von 345,10 € ausgeglichen hat. Randnummer 70 Hinzu kommt, dass der Beklagten hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Kündigung offenen Betrags in Höhe von 345,10 € im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen der dargestellten unklaren Rechtslage zumindest kein Verschulden trifft. Der Kündigungstatbestand setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Maßstab ist § 276 BGB. Der Mieter muss die Vertragspflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben. Hinsichtlich der Beweislast gilt im Rahmen des Verschuldens die Beweislastumkehr nach § 280 Abs. 1 S. 2 (entsprechend); der Mieter muss sich vom Verschuldensvorwurf entlasten (vgl. BGH NJW 2013, 159). Randnummer 71 Ein Verschulden des Mieters kann ausgeschlossen sein, wenn er sich in einem schuldlosen Irrtum über das Bestehen oder den Umfang seiner Zahlungspflicht befindet. Randnummer 72 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2012 - XII ZR 48/10, Rn. 31). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war das Verschulden der Beklagten ausgeschlossen. Randnummer 73 Die Frage danach, wem die Mieterhöhungsbeträge für den Zeitraum vor dem Eigentümerwechsel am 31.05.2021 zustehen, ist weder explizit im Gesetz geregelt noch ergibt sich die Antwort zweifelsfrei aus der Zusammenschau der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Randnummer 74 Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte nicht ohne Vorlage einer Abtretungserklärung damit rechnen, dass sie in Bezug auf den offenen Betrag in Höhe von 345,10 € eine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger traf. Randnummer 75 Die Widerklage ist überwiegend zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Randnummer 76 Die Widerklage ist mit Ausnahme des Antrags zu 5), womit die Beklagte die Feststellung begehrt, dass das gegenständliche Mietverhältnis nicht durch die Kündigung vom 18.7.2022 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.4.2023 hinaus fortbesteht, zulässig. Es fehlt insoweit an einem Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es ist aus dem Vortrag der Beklagten bereits nicht ersichtlich, worin ein solches Interesse nach Abweisung des Räumungsanspruchs liegen soll. Es ist der Klagabweisung immanent, dass dann das Mietverhältnis über das entsprechende Kündigungsdatum hinaus fortbesteht. Randnummer 77 Die im Übrigen zulässige Widerklage ist konnex i.S.d. § 33 ZPO. Randnummer 78 Der zulässige Teil der Widerklage ist lediglich teilweise begründet. Randnummer 79 In Bezug auf den Antrag zu 1) steht der Beklagten ein Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB lediglich hinsichtlich des Treppenhauses zu. Der Vermieter hat nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die Sache in vertragsgemäßem und insoweit mangelfreiem Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Randnummer 80 Ein Mangel der Mietsache ist dann anzunehmen, wenn die „Ist-Beschaffenheit“ des Mietobjekts von der „Soll-Beschaffenheit“ der Mietsache abweicht. Es sind allein die Vertragsparteien, die durch die Festlegung des dem Mieter jeweils geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs bestimmen, welchen Soll-Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter aufweisen muss. Ist keine ausdrückliche Regelung zum „Soll-Zustand“ getroffen, muss anhand von Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 BGB) geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter auf Grund des Vertrags vom Vermieter verlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2013 – XII ZR 80/12, Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das Treppenhaus gegeben. Randnummer 81 Der Zustand des Treppenhauses stellt einen Mangel der Mietsache dar. Auch das Treppenhaus als Räumlichkeit, mit welcher der Mieter bei dem täglichen vertragsgemäßen Gebrauch seiner Mietsache in Berührung kommt, muss in einem mangelfreien Zustand gehalten werden (vgl. BGH NJW, 2012, 382). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Öffnungen in den Wänden des Treppenhauses, in welchen zuvor Fenster eingebaut waren, die für einen geplanten von außen anzubauenden Fahrstuhl entfernt wurden, sind seit mehr als 7 Jahren durch Holzplatten verschlossen. Diese Holzplatten sind mit teilweise anstößigen Schmierereien versehen. Einen solch, insoweit selbst durch den Kläger als provisorisch bezeichneten Zustand, braucht ein Mieter höchstens zeitlich begrenzt zu dulden. Nach nunmehr 7 Jahren ist die zeitliche Spanne überschritten, zumal bislang keine Fahrstuhlarbeiten begonnen haben. Randnummer 82 Hinsichtlich des streitgegenständlichen Kellerraums scheitert ein Anspruch gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB bereits daran, dass dieser nicht an die Beklagte vermietet ist. Die Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2024 an, dass der streitgegenständliche einsturzgefährdete Keller zu der Wohnung in der Mitte gehöre und dies auch so in der Teilungserklärung enthalten sei. Zu der weiteren durch sie gemieteten Wohnung im
- OG rechts gehöre ein anderer Keller laut Teilungsvereinbarung, der ihr allerdings durch den vorherigen Vermieter weggenommen worden sei. Für die Wohnung in der Mitte sieht das den Mietvertrag begründende Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 15.10.2008 – 100 9C 40/08 jedoch gerade keine Vermietung eines Kellerraums vor. Die Teilungserklärung ist insoweit nicht maßgeblich. Randnummer 83 Die übrigen in dem Antrag zu 1) geltend gemachten Umstände stellen keine Mängel dar. Randnummer 84 Die Beklagte kann die Wiederherstellung der fehlenden Küchenanschlüsse inklusive eines Waschmaschinenanschlusses nicht verlangen. Wie bereits dargelegt richtet sich der Mangelbegriff nach dem vertragsgemäßen Zustand der Mietsache. Auch wenn bezüglich der gegenständlichen Wohnung eine Untervermietung durch die Beklagte explizit zugelassen wird, lag der vertragsgemäße Zweck der gegenständlichen Wohnung darin, durch einen Durchbruch zu der ebenfalls durch die Beklagte bewohnten Wohnung im
- OG rechts eine Vergrößerung des Wohnraums und gerade keine separate, zweite Wohnung für die Beklagte zu schaffen. In dieser Wohnung im
- OG rechts befinden sich entsprechende Anschlüsse samt Küche. Dementsprechend ergibt sich auch aus dem Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 17.02.2017 (Az.: 106 C 287/15) (Bl. 151 d.A), dass die Beklagte in der Vergangenheit auf den Einbau einer Küche verzichtet bzw. nicht bestanden hat. Der vertragsgemäße Zustand der gegenständlichen Wohnung umfasst insofern keine Küchenanschlüsse inkl. Waschmaschinenanschluss, da dies für den vertragsgemäßen Gebrauch nicht Voraussetzung ist. Randnummer 85 Ebenso verhält es sich mit der begehrten Wiederherstellung der Klingel samt Gegensprechanlage für die gegenständliche Wohnung. Es besteht bereits eine solche Einrichtung für die Wohnung im
- OG rechts, welche ihre Funktion für die zusammengelegte Wohnung einheitlich erfüllt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb es zusätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer weiteren Klingel samt Gegensprechanlage bedarf. Randnummer 86 Hinsichtlich des Badezimmers sowie des WCs auf halber Treppe liegen ebenso keine Mängel vor. Randnummer 87 Bezüglich des nicht vorhandenen Waschbeckens auf halber Treppe hat die Beklagte bereits nicht dargelegt, dass ein solches vertraglich überhaupt geschuldet gewesen ist. Ebenso ergibt sich nicht, weshalb die Fliesen in dem Badezimmer in einer Mindestbreite von 50 cm haben verlegt werden müssen. Zumindest ist durch die Beklagte nicht konkret aufgezeigt worden, weshalb der momentane Zustand nicht vertragsgemäß ist. In Bezug auf die Verlegung des Rohrs zum Waschbecken, die Begradigung des Waschbeckens, die Rosetten für die Dusche und das Waschbecken hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die jetzige Ausgestaltung des Badezimmers eine solche Negativabweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit darstellt, dass nicht mehr von einer Vertragsgemäßheit auszugehen ist. Randnummer 88 Der Antrag zu 3) ist in Bezug auf die Reparatur des Heizkörpers begründet. Die Funktionsfähigkeit der Heizkörper einer Wohnung ist ein Standard, den jeder Mieter über die gesamte Dauer der Mietzeit erwarten kann. Hinsichtlich des Schimmelpilzbefalls ist bereits seitens des Klägers abgeholfen worden, insoweit liegt kein Mangel mehr vor. Randnummer 89 Bezüglich der Minderung der Miete für die Wohnung im
- OG in der Mitte ist der Antrag zu 2) unbegründet und der Antrag zu 4) i nsgesamt für den Zeitraum von Februar 2022 bis einschließlich März 2023 in Höhe von 5 %, für den Zeitraum von April 2023 bis
- Oktober 2023 in Höhe von 20 % und seit dem
- Oktober 2023 in Höhe von 5 % begründet Randnummer 90 Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert, oder wenn ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Der vertraglich geschuldete Zustand bestimmt sich in erster Linie nach den Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien, die auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) getroffen werden können. Soweit allerdings Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung bestimmt (vgl. BGH, Urt. v.
- 2012 – VIII ZR 152/12, Rn. 8). Dabei sind mehrere Beeinträchtigungen in einer einheitlichen Minderungsquote auszuweisen und die Höhe der Minderung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl,
- Aufl. 2024, BGB § 536 Rn. 249 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergeben sich die bereits genannten Minderungsquoten. Randnummer 91 Wie bereits im Rahmen des Anspruchs auf Mängelbeseitigung dargelegt, stellt hinsichtlich des Antrags zu 2) lediglich der Zustand des Treppenhauses einen Mangel dar. Bezüglich dieses Mangels scheitert eine Minderung i.S.d. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB daran, dass dieser Zustand lediglich eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemäß § 536 Abs. 1 S. 3 BGB darstellt. Das Treppenhaus stellt zwar den notwendigen Durchgang zur angemieteten Wohnung dar, ist jedoch nicht unmittelbar mitvermietet. Dementsprechend käme eine Minderung nur dann in Betracht, wenn entweder ein Erreichen der angemieteten Wohnung durch das Treppenhaus mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden wäre oder aber aus dem Treppenhaus direkte Einwirkungen auf die angemietete Wohnung ausgingen. Beides ist beim gegenständlichen Treppenhaus nicht der Fall. Die größtenteils optischen Beeinträchtigungen in Form der provisorischen Bretter und der Schmierereien haben weder auf die Funktionsweise des Treppenhauses noch auf die eigentliche Wohnung einen direkten Einfluss. Randnummer 92 Im Hinblick auf den Antrag zu 4) ergibt sich für den Zeitraum von Februar 2022 bis einschließlich März 2023 sowie für den Zeitraum ab dem
- Oktober 2023 eine Minderung in Höhe von 5 % wegen des ausgefallenen Heizkörpers im linken Zimmer der gegenständlichen Wohnung. Es entspricht dem Mindeststandard einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung, dass die einzelnen zum Aufenthalt bestimmten Räume jeweils beheizbar sind. Zudem betraf/betrifft der Ausfall der Heizung einen der drei zur Verfügung stehenden Wohnräume. Randnummer 93 Für den Zeitraum von April 2023 bis
- Oktober 2023 ist eine Minderung in Höhe von 20 % angemessen. In dieser Zeit kam zu dem ausgefallenen Heizkörper eine Schimmelbildung in erheblichem Ausmaß an der Wand hinter dem funktionslosen Heizkörper hinzu. Diesbezüglich bestritt der Kläger in erster Instanz ein Auftreten des Schimmels mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO. Dieser Umstand ist jedoch in der Berufungsinstanz unstreitig geworden, nachdem die Beklagte unbestritten darlegte, dass der Schimmel vermieterseits am 04.10.2023 behoben worden sei. Insoweit war ein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich des Schimmels gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da die Tatsache des Schimmels im Rahmen der Behebung Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers gewesen ist. Randnummer 94 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 95 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 96 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorlagen. Gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Rechtsfrage danach, ob im Rahmen der Zuordnung von Mieterhöhungsbeträgen strikt an das Fälligkeitsprinzip i.R.d. § 566 BGB anzuknüpfen ist, ist aufgrund der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung und eines mangelnden Verschuldens der Beklagten hinsichtlich einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht entscheidungserheblich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001592160