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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 17. Zivilsenat 17 U 2/24 Urteil Datenschutz: Rechtmäßigkeit der Einmeldung von rückständige Stromkosten aus

Datenschutz: Rechtmäßigkeit der Einmeldung von rückständige Stromkosten aus einem Strombelieferungsvertrag an die SCHUFA Leitsatz 1. Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung rückständiger Forderungen an eine

lässigkeit des Scoring enthaltenen Maßstäbe haben insoweit allerdings indizielle Bedeutung. (Rn.81) 2. Selbst eine nach dem Maßstab des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BDSG bei Möglichkeit einer Kündigung des

grunde liegende Vertragsverhältnisses im Grundsatz rechtmäßige Übermittlung von Daten an die Auskunftei darf nur solche fälligen und rückständigen Forderungen betreffen, wegen derer bei Zahlungsrückstand das

grunde liegende Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Dies beinhaltet beim Rückstand mit Abschlagszahlungen auch den abgerechneten Saldo, da dieser nur eine umstands- und zeitbedingte Fortentwicklung der Entgeltforderung darstellt. (Rn.102) 3. Nicht erfasst sind hingegen Nebenforderungen, wie etwa „Mahngebühren“, „Nichterfüllungsschäden“, „Überweisungsgebühren“ oder „Verzugskosten“. Der Rückstand mit derartigen vom Bestand der Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen lässt keine Rückschlüsse auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen des Schuldners

. (Rn.108)

  1. Können nach der Darstellung der Forderungen derartige Nebenforderungen und die Hauptforderung nicht klar voneinander getrennt werden, ist die gesamte Einmeldung unrechtmäßig. (Rn.109) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel,
  2. Januar 2024, 17 O 130/23 nachgehend BGH,
  3. Mai 2026, VI ZR 375/24, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten - unter ihrer

rückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Januar 2024 - 17 O 130/23 - dahingehend abgeändert, dass die Klage hinsichtlich des dort unter Ziffer 2

erkannten Schmerzensgeldes nebst hierauf entfallender Zinsen abgewiesen wird. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils

vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird

gelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrte mit der am 17. Juli 2023

gestellten Klage erstinstanzlich die Veranlassung der Löschung eines Eintrages bei der Schufa Holding AG (nachfolgend: Schufa), die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veranlassung des Eintrages, die Verurteilung, dass im Wege einer Mitteilung gegenüber der Schufa eine Berichtigung des dortigen Scorewertes

erfolgen habe sowie die

künftige Unterlassung der Mitteilung von Forderungen

einer bestimmten Forderungskontonummer und immateriellen Schadensersatz. Randnummer 2 In der Berufungsinstanz stehen – nachdem die erstinstanzliche Klageabweisung im Übrigen rechtskräftig geworden ist – noch der Löschungsantrag sowie die Verpflichtung der Beklagten

r Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten im Streit. Randnummer 3 Der Kläger bezog in der Zeit vom 1. April bis

m

  1. September 2014 Strom von der A.-Energie GmbH (im Folgenden: A. GmbH). Mit Schreiben vom
  2. Oktober 2014 (Anlage B1) stellte die A. GmbH dem Kläger im Rahmen einer Schlussrechnung einen Betrag in Höhe von 529,16 € in Rechnung. Dieser Betrag umfasst ausweislich der Rechnung „anteiligen Paketverbrauch“, Mahngebühr, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühr sowie einen „Saldo Vertragskonto“. Abschlagszahlungen des Klägers in Höhe von 79,00 € am
  3. Juni 2014 und von 50,00 € am
  4. August 2014 wurden berücksichtigt. Randnummer 4 Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage B1 Bezug genommen. Der

gang der Rechnung beim Kläger ist streitig. Randnummer 5 Das am 1. April 2014 begonnene Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der A. GmbH war

vor

m 18. September 2014 wegen Zahlungsverzuges des Klägers durch die A. GmbH fristlos gekündigt worden. Der Kläger befand sich mit Abschlägen in Verzug. Randnummer 6 In den AGB der A. GmbH findet sich folgende Regelung: Randnummer 7 „

m Zwecke der Bonitätsprüfung kann der Energieversorger Auskünfte von Auskunfteien einholen und an diese personenbezogene, das Energieliefervertragsverhältnis betreffende Daten des Kunden unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG weitergeben.“ Randnummer 8 In Ziffer 4 Abs. 2 der AGB heißt es weiter: Randnummer 9 „Die Parteien sind darüber hinaus auch

r außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach Maßgabe des § 314 BGB berechtigt“. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die AGB Bezug genommen, die vollständig im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

r Akte gereicht worden sind (Bl. 116 ff. d. EA.

  1. Instanz). Randnummer 11 Mit Schreiben vom
  2. November 2014 (Anlage B6) forderte die B. Inkasso GmbH den Kläger im Namen der A. GmbH

r Zahlung einer offenen Forderung in Höhe von 658,57 EUR auf. Mit Schreiben vom 29. November 2014 (Anlage B7) wies der Kläger die A. GmbH darauf hin, dass er weder Rechnung noch Mahnungen erhalten habe. Unabhängig davon weise er die Forderung in Höhe von 529,16 Euro als „überhöht und überzogen“

rück. Der Kläger erbat die Übersendung einer korrigierten Rechnung. Randnummer 12 Ausweislich der Schreiben vom

  1. Dezember 2014, vom
  2. Mai 2017 und vom
  3. Dezember 2017 forderte die B. Inkasso GmbH den Kläger

r Zahlung der offenen Forderung auf. Die Versendung dieser Mahnungen sowie der

gang beim Kläger sind streitig. Randnummer 13 Der Kläger hatte ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufen. Die Wohlverhaltensphase des Klägers endete mit der Erteilung der Restschuldbefreiung am

  1. September
  2. Die streitgegenständliche Forderung war, da sie erst 2014 entstanden war, die Wohlverhaltensphase aber bereits 2012 begonnen hatte, von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Randnummer 14 Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, ist nach erfolgter Abtretung seit dem
  3. November 2019 Inhaberin der Forderung. Randnummer 15 Im Jahre 2019 kam der Kläger seiner Aufforderung

r Abgabe einer Vermögensauskunft in anderer Sache nicht nach. Randnummer 16 Mit Schreiben vom

  1. Januar 2020 (Anlage B2), vom
  2. April 2020 (Anlage K2) und vom
  3. Februar 2021 (Anlage B2) forderte die Beklagte den Kläger

r Zahlung auf und wies jeweils mit einer beiliegenden Informationsübersicht auf eine mögliche Übermittlung der Forderungen an die Schufa hin (sog. Einmeldeunterrichtung). Der

gang dieser Schreiben bei dem Kläger ist streitig. Randnummer 17 Im Juni 2020 gab der Kläger in anderer Sache eine Vermögensauskunft ab. Randnummer 18 Die Beklagte veranlasste am

  1. März 2021 die Aufnahme der streitgegenständlichen Forderung als Negativeintrag in den Datenbestand der Schufa. Durch die Negativmeldung wurde der von der Schufa ermittelte Scorewert beeinträchtigt; ausweislich einer Auskunft der Schufa vom
  2. Oktober 2023 (K14) lag der Scorewert bei 20,
  3. Am
  4. März 2022 erfolgte eine routinemäßige Jahresmeldung in Bezug auf die streitgegenständliche Forderung. Randnummer 19 Mit Schreiben vom
  5. Juni 2022 (Anlage K13) lehnte der C.-Versicherungen VVaG den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung unter Hinweis auf die Bonität des Klägers ab. Randnummer 20 Am
  6. September 2022 (Anlage K7) forderte die Beklagte den Kläger

r Zahlung der offenen Forderung in Höhe von 828,61 € auf und wies in einer beiliegenden Informationsübersicht auf eine mögliche Meldung an die Schufa hin. Randnummer 21 Daraufhin erhob der Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 (Anlage K10) die Einrede der Verjährung.

vor hatte er mit Schreiben vom

  1. Oktober 2022 (Anlage K8) eine Forderungsaufstellung erbeten, die ihm unter dem
  2. Oktober 2022 (Anlage K9) übersandt worden war. Randnummer 22 Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2022 (Anlage K3) teilte die Beklagte mit, aufgrund der eingetretenen Verjährung von einer

künftigen Geltendmachung der Forderung absehen

wollen. An diesem Tag wurde die Verjährungseinrede bei der Schufa registriert. Randnummer 23 Ausweislich einer E-Mail vom

  1. März 2023 (Anlage K11) lehnte die D. GmbH eine Kreditanfrage des Klägers ab. Randnummer 24 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom
  2. April 2023 (Anlage K4) auf, die Entfernung des Negativmerkmals bei der Schufa

veranlassen. Unter dem

  1. April 2023 (Anlage K1) lehnte die Beklagte dies ab. Randnummer 25 Mit E-Mail vom
  2. Mai 2023 verweigerte die E. GmbH den vom Kläger beantragten Abschluss eines Internetvertrages mit folgender Begründung: „Es gab wohl einen Faktor, der einen Vertragsschluss nicht

lässt.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K12 verwiesen. Aus der E-Mail einer Versicherung vom 26. Oktober 2023 (Anlage K15) ergibt sich gegenüber dem Kläger die Ablehnung einer Kfz-Vollkasko-Versicherung aufgrund zweier „harter“ Bonitätstreffer. Randnummer 26 Der Kläger hat behauptet, dass ihm aufgrund des durch die Beklagte veranlassten Negativeintrages ein Darlehen nicht gewährt worden sei; ein Telefonvertrag mit der Telekom Deutschland GmbH habe nicht abgeschlossen werden können, und auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bei den Gesellschaften F. und G.sei aufgrund des Negativeintrages nicht möglich gewesen.

dem sei seine allgemeine Bonität durch den Negativeintrag negativ beeinflusst worden. Randnummer 27 In Bezug auf den bestrittenen

gang der Mahnungen der Beklagten hat der Kläger vorgetragen, dass er seinerzeit ein Postfach in Gettorf betrieben habe. In diesem Zeitraum habe es weitere Schriftstücke gegeben, die er nicht erhalten habe. Randnummer 28 Der Kläger hat gemeint, die Wiederholungsgefahr der Meldung eines Negativeintrages ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Veranlassung der Löschung verweigere.

dem sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € angemessen. Randnummer 29 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 30 1.) die Beklagte

verurteilen, den in der Datenbank der Schufa Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger mit dem folgenden Wortlaut: Randnummer 31 „H. Inkasso GmbH & Co. KG hat unter der Nummer 6815500 darüber informiert, dass eine Zahlungsstörung vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Randnummer 32 Es wurde über einen

m 12.03.2021 noch offenen Forderungsbetrag von 795 Euro unter der Nummer 6815500 informiert. Randnummer 33 Es wurde über einen

m 18.03.2022 noch offenen Forderungsbetrag von 817 Euro unter der Nummer 6815500 informiert.“ Randnummer 34

widerrufen, Randnummer 35 2.) festzustellen, dass die Ersteinmeldung des Eintrages bei der Schufa Holding AG vom 12.3.2021 durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist, Randnummer 36 3.) die Beklagte

verurteilen, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass derjenige

stand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den unter Ziffer 1 bezeichneten Negativeintrag der Beklagten bei der Schufa Holding AG vom 12.3.2021 nicht gegeben, Randnummer 37 4.) die Beklagte

verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der

widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis

250.000,- € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis

sechs Monaten,

vollstrecken gegen den Geschäftsführer der Beklagten, es

unterlassen, der Schufa Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im

sammenhang mit dem Vertrag

r Forderungskontonummer der Beklagten 6815500 als ein sogenanntes Negativmerkmal offene Forderungen mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen

besorgen sind, Randnummer 38 5.) die Beklagte

verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Schadensersatz

zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Randnummer 39 6.) die Beklagte

verurteilen, an den Kläger 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

zahlen. Randnummer 40 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 41 die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Sie hat behauptet, die Schreiben vom

  1. Oktober 2014,
  2. November 2014,
  3. Dezember 2014,
  4. Mai 2017,
  5. Dezember 2017,
  6. Januar 2020,
  7. April 2020 und vom
  8. Februar 2021 seien dem Kläger

gegangen. Randnummer 43 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Einmeldung rechtmäßig erfolgt sei. Das Vertragsverhältnis habe gekündigt werden können, da der Kläger seiner Pflicht

r Zahlung der Abschläge nicht hinreichend nachgekommen sei. Die Verjährung habe der Einmeldung nicht entgegengestanden. Das schlichte Bestreiten des

gangs von Schreiben sei unglaubwürdig. Randnummer 44 Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört (Bl. 65 f. d. EA. 1. Instanz) und auf dieser Grundlage mit seinem Urteil – auf welches hinsichtlich weiterer Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird – der Klage teilweise stattgegeben. Randnummer 45 Die Klage sei überwiegend

lässig, lediglich der Feststellungsantrag sei unzulässig, da ein Feststellungsinteresse nicht vorliege. Im Übrigen sei die Klage teilweise begründet. Randnummer 46 Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Widerruf der von der Beklagten veranlassten Datenübermittlung an die Schufa gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Eine Duldungsplicht ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO. Die im Rahmen dieser Vorschrift vorzunehmende Interessenabwägung habe eine Konkretisierung durch § 31 Abs. 2 BDSG erfahren. Eine hierdurch bewirkte Indizwirkung liege aber nicht vor, da weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG noch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG erfüllt seien. Sowohl der Erlaubnistatbestand der Nr. 4 als auch der Erlaubnistatbestand der Nr. 5 setzten nämlich voraus, dass der Schuldner über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden sei. Es fehle jedoch an der Unterrichtung, da ein

gang der Mahnungen, die eine Einmeldeunterrichtung beinhaltet hätten, nicht bewiesen sei. Das Schreiben vom 23. September 2022 sei zwar

gegangen, aber erst nach der Negativmeldung an die Schufa. Randnummer 47 Besondere Umstände, die geeignet wären, eine Datenübermittlung jenseits der Vorschriften des BDSG

rechtfertigen, seien nicht erkennbar. Im Gegenteil spreche der Umstand, dass die Weiterleitung der Daten an die Schufa

einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Verjährungseinrede zwar noch nicht erhoben, aber offensichtlich erwartbar gewesen sei, gegen ein berechtigtes Interesse der Beklagten. Randnummer 48 Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog darauf, der Schufa mitzuteilen, dass derjenige

stand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden solle, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben. Eine Grundlage für eine derartige Anweisung der Beklagten gegenüber der Schufa sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch, es

unterlassen, der Schufa offene Forderungen im

sammenhang mit dem streitgegenständlichen Vertrag

melden, sofern keine neuen offenen Forderungen

besorgen seien, scheitere mangels Wiederholungsgefahr. Randnummer 49 Der Kläger habe gegen die Beklagte gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500 €, ohne dass die Beklagte sich im Sinne des § 82 Abs. 3 DSGVO habe entlasten können. Der immaterielle Schaden des Klägers liege hier in dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. Schon der Abschluss von Geschäften und Verträgen mit wirtschaftlich geringem Wert werde durch ein schlechtes Rating bei der Schufa erschwert. Allerdings seien die vom Kläger behaupteten erheblichen negativen Auswirkungen auf sein Bonitäts-Scoring nicht näher dargelegt worden. Der Basisscore von 20,22 könne keineswegs ausschließlich mit der von der Beklagten veranlassten Eintragung erklärt werden. Die entsprechenden Mitteilungen mit dem Verweis auf zwei „harte Bonitätstreffer“ ließen darauf schließen, dass die schlechte Bonität maßgeblich mit anderen Informationen der Schufa (etwa der Nichtabgabe der Vermögensauskunft)

sammenhingen. Die rechtswidrige Übermittlung der Daten sei gleichwohl mit einem Bonitätsmakel behaftet und begründe einen entsprechenden immateriellen Schaden. Der finanzielle Ansehensverlust sei jedoch als weitaus geringer anzusehen als bei einem Schuldner, dessen Bonität im Übrigen makellos sei. Randnummer 50 Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die der Kläger aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO beanspruchen könne, richteten sich nach einem Streitwert von 2.000 €, da das Schmerzensgeld vorgerichtlich nicht geltend gemacht worden sei. Randnummer 51 Der Kläger hat

nächst Berufung gegen das Urteil eingelegt und das erstinstanzliche Urteil angegriffen, soweit die Anträge auf einen höheren Schadensersatz und auf weitergehende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten abgewiesen worden sind. Er hat seine Berufung aber mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024

rückgenommen. Randnummer 52 Die Beklagte hat ebenfalls Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Randnummer 53 Sie rügt, das Landgericht habe

Unrecht ihre Verpflichtung

m Widerruf angenommen. Dieser Anspruch habe nicht auf §§ 1004, 823 BGB gestützt werden können, da die DSGVO ein abschließendes Regelwerk bilde. Eine Öffnungsklausel, die einen Rückgriff auf das nationale Recht eröffnete, fehle und ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 79 Abs. 1 DSGVO. Randnummer 54 Die Einmeldung sei im Übrigen

lässig gewesen. Das Landgericht habe bei seiner Würdigung, dass dem Kläger keines der drei mit einem Hinweis auf eine Einmeldung versehenen Schreiben

gegangen sei, aber einen verkürzten Blick angestellt. Dafür, dass der Kläger über einen Zeitraum von rund sechseinhalb Jahren kein einziges der zahlreichen Mahnschreiben erhalten haben wolle, habe der Kläger keinerlei plausible Erklärung vorgetragen. Unglaubwürdig sei auch, dass dem Kläger alle Schreiben der Beklagten, die nach der Einmeldung übersandt worden seien, offenbar problemlos

gegangen seien. Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens dränge sich geradezu auf. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises bei der Frage des

gangs von Schreiben seien vom Landgericht verkannt worden. Auf die Verjährung der Forderung komme es nicht an. Randnummer 55 Das landgerichtliche Urteil lasse auch eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG und den AGB der A. GmbH vermissen. Der Hinweis in den AGB habe genügt, um das Unterrichtungserfordernis von § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG

erfüllen. Randnummer 56 Die Forderung der A. GmbH sei bereits erstinstanzlich durch die detaillierte Schlussrechnung vom 11. Januar 2014 nachgewiesen worden. Es hätten die auf der Seite 2 der Rechnung aufgeführten Zahlungsrückstände bestanden, die

r Kündigung des Stromlieferungsvertrages geführt hätten. Auch habe der Kläger die Forderungen nicht hinreichend bestritten. Randnummer 57 Die notwendige bloße Möglichkeit der Kündigung habe vorgelegen. Abmahnungen bzw. Fristsetzungen seien gem. §§ 314 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen. Auch sei die

lässigkeit der Einmeldung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG nicht auf diejenigen Zahlungsrückstände beschränkt, deretwegen fristlos gekündigt werden könne. Der Wortlaut der Vorschrift stelle ausschließlich auf die Fälligkeit der Forderungen ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich dies, weil in diesen Fällen bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen vorliege. Mit der Kündigung würden die endgültig noch offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis fest- und fälliggestellt. Die Kommentierung bei Kamp (Wolff/Brink, Beck´scher Online-Kommentar,

§ 28aBDSG a.F).

stehe dem nicht entgegen, sondern verdeutliche nur, dass anderes vertragswidriges oder vertrauensstörendes Verhalten des Betroffenen, das

r Kündigung berechtige, keine Einmeldung noch offener Forderungen rechtfertige. Wenn die Kündigung aber aufgrund von Zahlungsrückständen erfolge, folge daraus auch eine indizielle Wirkung im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Betroffenen. In diesen Fällen trete nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10529, S. 14) das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung hinter das berechtigte Interesse der Unternehmen an der Übermittlung

rück. Randnummer 58 Eine Differenzierung zwischen den

r Kündigung führenden Raten und den bei der Einmeldung insgesamt resultierenden Außenständen lasse sich hiermit und dem Grundsatz der Datenrichtigkeit nicht vereinbaren; anderenfalls müssten im Sinne eines „abgestuften Verfahrens“ die später hinzutretenden weiteren Forderungen nachgemeldet werden. Randnummer 59 Auch habe das Landgericht rechtsfehlerhaft dahinstehen lassen, ob die Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO

lässig gewesen sei. Die Mitteilung von Kreditwürdigkeiten bilde das Fundament des deutschen Kreditwesens und damit der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, was die Erforderlichkeit impliziere. Dieses Interesse werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Forderung verjährt sein könne. Denn die Forderung sei faktisch offen und der negative Eintrag

m Schutz des Wirtschaftsverkehrs weiterhin gerechtfertigt. Schutzwürdige Interessen des Klägers seien demgegenüber nicht ersichtlich. Randnummer 60 Die Annahme eines immateriellen Schadens sei nicht gerechtfertigt. Das vom Landgericht in Bezug genommene Urteil des EuGH trage diese Annahme gerade nicht. Ein „Kontrollverlust“ wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall könne gerade nicht angenommen werden. Der Weg der Daten könne exakt nachvollzogen werden. Auch hätten nur Vertragspartner der Schufa

griff und auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses. Offenzulegen sei

dem, wem die Schufa ggf. welche Auskünfte erteilt habe. Missbrauch sei daher ausgeschlossen.

dem könne ein Kontrollverlust für sich genommen nicht bereits Grundlage eines immateriellen Schadens sein. Vielmehr müssten darüber hinausgehende Auswirkungen auf die Person oder die Lebensumstände vorliegen. Solche seien nicht ersichtlich. Nachteile im Wirtschaftsverkehr habe das Landgericht

Recht als widerlegt angesehen, weil es an einer Kausalität zwischen der Meldung und dem angeblichen Schaden fehle. Die Bonität des Klägers sei bereits aufgrund anderweitiger Schulden derart schlecht gewesen, dass der streitgegenständlichen Meldung keine eigenständige Bedeutung

komme. Randnummer 61 Letztlich habe das Landgericht rechtsirrig eine Haftungsfreistellung der Beklagten nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO verneint. Die Beklagte treffe kein Verschulden. Sie habe sich auf die

sendungen verlassen dürfen. Die von Art. 82 DSGVO verlangte verkehrsübliche Sorgfalt sei mit der dokumentierten Versendung von Mahnschreiben und der doppelten Erfassung von Rückläufern bzw. nicht

stellbarer Sendungen erfüllt. Von

stellungsproblemen der Gläubigerin habe sie keine Kenntnis gehabt. Randnummer 62 Die Beklagte beantragt, Randnummer 63 das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Januar 2024, 17 O 130/23, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 64 Der Kläger beantragt, Randnummer 65 die Berufung der Beklagten

rückzuweisen. Randnummer 66 Hinsichtlich des ausgeurteilten Widerrufs wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen: Randnummer 67 Ihm obliege keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der nicht erhaltenen Postsendungen. Im Übrigen sei er einer solchen ohnehin nachgekommen. Es gebe keinen vernünftigen Grund, warum er die Verjährungseinrede nicht schon auf die Schriftsätze vom 21. Januar, 10. April oder 15. Februar hätte erheben sollen. Hätte er diese erhalten, wäre dies in jedem Fall geschehen. Es komme nach wie vor

stellungsschwierigkeiten. Randnummer 68 Ohnehin werde das Bestehen der Forderung weiterhin bestritten, weshalb auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG nicht dargelegt seien. Randnummer 69 Eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f, Abs. 4 DSGVO falle

gunsten des Klägers aus, weil die Forderung bereits seit Ablauf des Jahres 2017 verjährt und das Negativmerkmal in Kenntnis der eingetretenen Verjährung erst am

  1. März 2021 veranlasst worden sei. Randnummer 70 Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe jedenfalls in Höhe von 500,00 €. Er, der Kläger, werde nach wie vor massiv durch den negativen Eintrag beeinträchtigt. Die schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen rechtfertigten einen immateriellen Schadensersatz mindestens in der ausgeurteilten Höhe. Eine Kausalität zwischen der Einmeldung und den massiven Beeinträchtigungen sei zweifelsohne gegeben. Ausweislich der unter dem
  2. Oktober 2023 eingeholten Auskunft ergebe sich, dass bis auf den Eintrag der Beklagten

diesem Zeitpunkt keine Negativeinträge vorhanden gewesen seien. Randnummer 71 Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die jeweils beigefügten Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom

  1. Mai 2024, in deren Rahmen der Kläger persönlich angehört worden ist, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungstermine vom
  2. September 2024 und vom
  3. Oktober 2024 sowie den am
  4. Juni 2024 verkündeten Hinweisbeschluss des Senats. II. Randnummer 72 Die Berufung der Beklagten ist

lässig; sie hat aber nur hinsichtlich des vom Landgericht dem Kläger

erkannten Schmerzensgeldes Erfolg. Randnummer 73

Recht hat das Landgericht die Beklagte

m Widerruf des von ihr veranlassten Negativeintrags bei der Schufa und

r Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt. Hinsichtlich des vom Landgericht

erkannten Schmerzensgeldes in Höhe von 500 € war das Urteil hingegen abzuändern, da dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch nicht

steht. 1. Randnummer 74 Der Kläger kann von der Beklagten den Widerruf des Negativeintrages bei der Schufa in entsprechender Anwendung von §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO verlangen. Denn der durch die Beklagte veranlasste Schufa-Eintrag ist - entgegen den zwischenzeitlichen Annahmen der Parteien - nach den Erkenntnissen des Senats weiterhin vorhanden. Randnummer 75

  1. a)Der Senat lässt offen, ob die DSGVO selbst einen eigenen Anspruch auf Unterlassung bzw. Störungsbeseitigung enthält (dazu nachfolgend aa)), denn die DSGVO hindert jedenfalls nicht die Anwendung des nationalen Rechts (dazu nachfolgend bb)). Randnummer 76
  2. aa)Ob die DSGVO einen eigenen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch enthält, ist umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Teils wird ein solcher Anspruch aus Art. 17 DSGVO abgeleitet (vgl. etwa LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28. Juni 2019 - 2-03 O 315/17, juris, Rn. 43 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30. März 2023 - 16 U 22/22 -, juris, Rn. 52), teils auch aus Art. 17 DSGVO i.V.m. Art. 79 DSGVO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19 -, juris, Rn. 10 ff.; OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 14. April 2022 - 3 U 21/20 -, juris, Rn. 28 ff.). Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.09.2023 – VI ZR 97/22 – (juris) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob dem Betroffenen gegen den Verantwortlichen, der Daten unrechtmäßig weitergeleitet hat, ein Anspruch auf Unterlassung erneuter unrechtmäßiger Weiterleitung der Daten

steht. Dabei geht es auch um die Frage, inwieweit sich ein solcher Anspruch aus der DSGVO ergibt bzw. ob auf nationales Recht

rückgegriffen werden kann. Das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof

m Aktenzeichen C-655/23 ist bislang nicht entschieden. Randnummer 77 Die wohl weit überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nimmt im Ergebnis entsprechende Beseitigungs-/Unterlassungsansprüche an. Lediglich der dogmatische Ansatz ist unterschiedlich (vgl.

m Meinungsstand Leibold/Laoutoumai, Unterlassungsanspruch unter der DSGVO?, ZD-Aktuell 2021, 05583). Randnummer 78 bb) Die Anwendung von §§ 1004, 823 BGB wird durch die DSGVO nicht ausgeschlossen. Randnummer 79 Zwar ist in der Rechtsprechung vereinzelt die Anwendbarkeit des § 1004 BGB mit der Argumentation verneint worden, die DSGVO habe abschließende Wirkung. Das VG Regensburg (Bescheid vom

  1. August 2020, - RN 9 K 19.1061 -, juris, Rn. 19 f.) und das LG Wiesbaden (Urteil vom
  2. Januar 2022 - 10 O 14/21 -, CR 2022, 591-593, 592) vertreten die Auffassung, Art. 79 Abs. 1 DSGVO schließe weitere gerichtliche Rechtsbehelfe aus; die DSGVO sei im Zweifel restriktiv auszulegen. Es handele sich um vollharmonisiertes Gemeinschaftsrecht mit einem abschließenden Sanktionssystem; nationale Unterlassungsansprüche würden daher gegen Unionsrecht verstoßen (LG Wiesbaden a.a.O.). Randnummer 80 Das überzeugt aus Sicht des Senats nicht. Denn die DSGVO bezweckt grundsätzlich einen umfassenden Schutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen. Eine Sperrwirkung würde diesem Ziel entgegenstehen (OLG Dresden, Urteil v.
  3. Dezember 2021 - 4 U 1278/21 -, juris, Rn. 46) und den Schutz des Persönlichkeitsrechts nur außerhalb der DSGVO gewährleisten.

dem sind auch außerhalb des Kapitels III der DSGVO subjektive Rechte für Betroffene vorgesehen, wie etwa in Art. 82 DSGVO (so auch Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 47. Ed., Art. 82 DSGVO Rn. 9 f.; vgl. auch

m Meinungsstand Halder/Walker in ZD 2020, 605). Nur durch die ergänzende Anwendung des nationalen Rechts kann der lückenlose Rechtsschutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen gewährleistet werden. Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seiner „Schufa“-Entscheidung vom

  1. Juli 2021 (- 17 U 15/21 -, juris, Rn. 70 ) angenommen, dass § 1004 BGB (analog) neben dem Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO anwendbar ist. Auch das LG Lüneburg (Urteil vom
  2. Juli 2020 - 9 O 145/19 -, juris, Rn. 29) sowie das OLG Sachsen-Anhalt (Urteil v.
  3. März 2021 - 5 U 182/20 -, juris, Rn. 28) stützen den Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch auf §§ 1004, 823 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der teilweise für hinreichend erachtete Weg über die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde – Art. 77 DSGVO – (vgl. VG Regensburg a.a.O.) stellt keinen hinreichenden Rechtsschutz sicher. Randnummer 81 b) Die Einmeldung der streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten bei der Schufa war rechtswidrig und begründet einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte dergestalt, dass die rechtswidrige Übermittlung der Daten an die Schufa

widerrufen ist. Denn die Einmeldung der streitgegenständlichen Forderung bei der Schufa erweist sich als nicht rechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, welche als sekundäres Gemeinschaftsrecht unmittelbar gilt (vgl. auch § 1 Abs. 5 BDSG). Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten an die Schufa kommt mangels einer entsprechenden Einwilligung des Klägers lediglich Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung personenbezogener Daten - und um solche handelt es sich hier - rechtmäßig, wenn sie

r Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Randnummer 82 Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine zentrale Abwägungsnorm in der DSGVO. Auf der einen Seite sind die im Hintergrund der beabsichtigten Verarbeitung stehenden und mit Rücksicht auf die Konstellation

konkretisierenden berechtigten Interessen und auf der anderen Seite die ebenfalls konstellationsspezifisch

konkretisierenden Datenschutzinteressen Betroffener in den Blick

nehmen (Albers/Veit in BeckOK Datenschutzrecht a.a.O., Art. 6 Rn. 63). Unter dem Begriff der berechtigten Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind „die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person“ (Erwägungsgrund 47 DSGVO), also sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen

verstehen (Senat, Urteil vom

  1. Juli 2021 - 17 U 15/21 -, juris, Rn. 51 ; OVG Lüneburg, Beschluss v.
  2. Januar 2021, - 11 LA 16/20 -, juris, Rn. 15 und 16 m.w.N.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  3. März 2021 - 5 U 182/20 -, juris, Rn. 34). Randnummer 83 Die Beweislast für den Nachweis, dass die Verarbeitung von Daten rechtmäßig erfolgt ist, trägt die Beklagte. Randnummer 84 aa) Die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ergibt sich nicht schon unter Heranziehung der Wertungen des BDSG. Randnummer 85 Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und der Abwägungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen werden nach herrschender Auffassung – insoweit auch zwischen den Parteien nicht im Streit – durch § 31 Abs. 2 BDSG, welcher § 28a Abs. 1 BDSG a.F. praktisch wortgleich übernommen hat, konkretisiert bzw. diese Vorschriften können als Auslegungshilfe bei der Anwendung des Art. 6 DSGVO heran gezogen werden (Albers/Veit a.a.O. Rn. 67, m.w.N.; LG Lüneburg a.a.O., Rn. 31; OLG Sachsen-Anhalt a.a.O. Rn. 36; a.A. Buchner in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG,
  4. Auflage 2024, § 31 BDSG Rn. 4). Randnummer 86 Zwar bezieht sich § 31 Abs. 2 BDSG nach seinem Wortlaut auf die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person. Die Information über eine nicht vertragsgemäß abgewickelte fällige Forderung ist aber in ähnlicher Weise schutzrelevant wie die Ermittlung eines Scorewertes. Bei Scorewerten handelt es sich ebenfalls um sensible Informationen über eine Person, die Auskunft über ihre Zahlungsfähig- bzw. Zahlungswilligkeit geben (LG Lüneburg a.a.O.; OLG Sachsen-Anhalt a.a.O.).

dem ergibt sich bereits aus dem Zweck des § 31 BDSG, der den Wirtschaftsverkehr bei Scoring und Bonitätsauskünften schützen soll, und aus dem Fehlen einer gesonderten Regelung

r Übermittlung der personenbezogenen Daten, dass der Gesetzgeber stillschweigend voraussetzt, dass nur Forderungen, die den Anforderungen des § 31 Abs. 2 BDSG entsprechen, berechtigt übermittelt und für die Ermittlung von Scorewerten verwendet werden (OLG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Randnummer 87 Im Rahmen von § 31 BDSG kommen als rechtfertigende Tatbestände § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BDSG in Betracht. Beide Tatbestände setzen die Fälligkeit der einzumeldenden Forderung voraus und stellen weitere Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung auf. Ebenfalls vorauszusetzen ist selbstverständlich die plausible Darlegung der einzumeldenden Forderung, denn deren Behauptung allein rechtfertigt eine Einmeldung noch nicht (so

Recht Kamp in BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 14. Ed.

§ 28aBDSG a.F., Rn. 111 unter Bezugnahme auf AG Ahlen, Urteil vom 8. Oktober 2013 - 30 C 219/13 -, ZD 2014, 202 f.) Randnummer 88

(1)Bereits Bestand und Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderung sind zweifelhaft. Randnummer 89 Bei der eingemeldeten Forderung handelt es sich um eine Forderung aus einer „Schlussrechnung“ im Rahmen eines Energieversorgungsvertrages, die sich aus verschiedenen Positionen

sammensetzt. Randnummer 90 Soweit darin ein Zahlungsanspruch auf Vergütung von Versorgungsleistungen geltend gemacht wird, beruht dieser auf § 433 Abs. 2 BGB. Ein entsprechendes Vertrags- und Versorgungsverhältnis zwischen dem Kläger und der A. GmbH bestand unstreitig. Auch hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, nach § 4 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der A. GmbH sei der Kläger

r Zahlung monatlicher Abschläge in Höhe von 79 € verpflichtet gewesen, habe aber einen solchen Abschlag lediglich einmal im Juni 2014 gezahlt und nur noch am 6. August 2014 eine weitere Zahlung in Höhe von 50 € geleistet.

mindest diese Rückstände waren damit plausibel und nicht nur einfach behauptet. Randnummer 91 Hingegen werden in der Schlussrechnung an Stromentgelten nicht nur verbrauchte 1.306,8 kWh abgerechnet, sondern 1.543,86 kWh - möglicherweise aufgrund einer Pauschalvereinbarung. Die Parteien haben hierzu trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vorgetragen. Randnummer 92 Insbesondere aber enthält die Schlussrechnung neben reinen Stromentgelten auch weitere Forderungen, die aus sich heraus nicht ohne weiteres verständlich und auch durch die Beklagte im Prozess nicht näher erläutert worden sind. So werden in der Rechnung ein sog. „Nichterfüllungsschaden“ sowie eine Mahn- und eine Überweisungsgebühr aufgeführt.

dem werden zwar die beiden von dem Kläger gezahlten „Abschläge“ i.H.v. 79 € und 50 € aufgeführt, dann allerdings sog. „Verzugskosten“ i.H.v. 163,47 € und 54,37 € dagegen gerechnet, so dass sich im Ergebnis ein Negativsaldo von -88,84 € errechnet. Jedenfalls hinsichtlich dieser Rechnungspositionen bestehen deshalb auch Zweifel des Senats schon an der hinreichenden Darlegung der eingemeldeten Forderung. Randnummer 93 Was die Fälligkeit anbelangt, fehlt es trotz entsprechender Erörterung in der mündlichen Verhandlung ebenfalls an entsprechendem Vorbringen der Beklagten. Randnummer 94 Ob und ggf. welche Regelungen in dem Versorgungsvertrag

r Fälligkeit der Entgeltforderungen getroffen wurden, ist unklar geblieben. Insbesondere im Rahmen von Versorgungsverträgen kann Fälligkeitsvoraussetzung der Erhalt der Rechnung sein. Im Rahmen der Grundversorgung würde sich die Fälligkeit nach § 17 StromGVV richten (früher § 27 Abs. 1 AVBEltV); § 40c EnWG, der die gleichlautende Regelung des § 17 StromGVV übernommen hat, war seinerzeit noch nicht in Kraft. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV werden Rechnungen und Abschläge

dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach

gang der Zahlungsaufforderung fällig. Auch wenn nach dem durch die Rechnung vermittelten Eindruck hier wohl weniger eine Lieferung im Rahmen der Grundversorgung erfolgte als vielmehr aufgrund eines spezifischen Tarifs, könnte gleichwohl - wie in zahlreichen anderen Sonderkundenverträgen von Energieversorgern - die entsprechende Anwendbarkeit der StromGVV vereinbart worden sein. Randnummer 95 Die Beklagte hat ihre Behauptung, die Rechnung sei dem Kläger vor der Einmeldung

gegangen, nicht unter Beweis gestellt, sondern nur die Plausibilität des Bestreitens durch den Kläger in Zweifel gezogen. Das Schreiben des Klägers vom 29. November 2014, mit dem dieser offenbar auf die erste Mahnung direkt reagierte und mitteilte, dass er weder Rechnung noch Mahnung erhalten habe (Anlage B7), ist jedenfalls mit dem Bestreiten des

gangs der Rechnung plausibel in Einklang

bringen. Randnummer 96

(2)Auch die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BDSG sind nicht vollständig erfüllt, so dass sich hieraus kein Indiz für die Rechtsmäßigkeit der Einmeldung ergibt. Randnummer 97 Nach dieser Vorschrift dürfen trotz Fälligkeit nicht erbrachte Forderungen berücksichtigt werden, bei denen

sätzlich der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, die erste Mahnung mindestens vier Wochen

rückliegt, der Schuldner

vor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat.

mindest an letzterem Merkmal - dem fehlenden Bestreiten der Forderung - scheitert die Indizwirkung für die Rechtmäßigkeit der Einmeldung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BDSG. Randnummer 98 Denn der Kläger hatte die Forderung bestritten.

m Bestreiten in diesem Sinne genügt jede Art von Einwendungen gegen die Forderung,

m Beispiel die Einrede der Verjährung oder andere Einwendungen (vgl. Lapp in Gola/Heckmann Datenschutzgrundverordnung - Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 31 BDSG Rn. 47). Da die Norm lediglich auf das Bestreiten als solches abstellt (im Gegensatz

§ 31Abs.

2 Satz 1 Nr. 3 BDSG fehlt hier der

satz „ausdrücklich“), ist keine Begründung erforderlich. Allerdings muss das Bestreiten der Forderung substantiiert erfolgen. Inhaltsleeres bloßes Bestreiten ist rechtsmissbräuchlich und gegenüber dem Vertragspartner treuwidrig. Randnummer 99 Gemessen daran ist das Bestreiten des Klägers beachtlich im Sinne der Vorschrift. Denn er hatte bereits mit seinem Schreiben vom 29. November 2014 (B 7) mitgeteilt, dass er keine Rechnung erhalten habe und die Forderung

rückweise. Diese sei „überhöht und überzogen“ - mithin in der Höhe nicht nachvollziehbar; er bitte um eine korrigierte Rechnung. Die Rechnung ist daraufhin vor der Einmeldung nicht erneut übersandt worden. Randnummer 100 Soweit die Beklagte in diesem

sammenhang meint, „bei genauer Betrachtung“ habe der Kläger die Schlussrechnung, aus der sich die über die ursprünglichen Zahlungsrückstände hinausgehenden Forderungen ergäben, nicht bestritten, sondern Forderungen der A. GmbH in Höhe von 529,16 € „unabhängig“ von der Schlussrechnung, lässt diese Interpretation außer Acht, dass der Kläger in dem Schreiben gerade auch die Höhe der Forderung in Frage stellt. Randnummer 101

(3)Für die Rechtmäßigkeit der Einmeldung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG sind ebenfalls nicht alle notwendigen weiteren Voraussetzungen gegeben. Randnummer 102 (a) Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG ist die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswertes

lässig, wenn eine Forderung berücksichtigt wird, deren

grundeliegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner

vor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist. Randnummer 103 Nr. 5 erfasst damit die Fälle, in denen objektiv die Voraussetzungen vorliegen, nach denen das der Forderung

grundeliegende Vertragsverhältnis vom Vertragspartner des Betroffenen aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann. Da in diesen Fällen bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen vorliegt, tritt sein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Angaben über die entsprechende Forderung hinter das berechtigte Interesse der Auskunftei

rück. Voraussetzung ist allerdings, dass die Auskunftei den Betroffenen über eine mögliche Berücksichtigung der Möglichkeit, dass das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann, unterrichtet hat (Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 5. EL 2024, § 31 BDSG 2018, Rn. 38). Randnummer 104 (b) Allerdings kann hier dahinstehen, ob die A. GmbH

r fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund von Zahlungsrückständen berechtigt war und ob der Kläger über die denkbare Berücksichtigung einer möglichen Kündigung hinreichend unterrichtet worden war. Randnummer 105 Für ein Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB spricht immerhin die - wie erwähnt - plausible Darlegung der nicht unerheblichen Rückstände des Klägers mit seinen Abschlagszahlungen. Gegen eine hinreichende Unterrichtung des Klägers über die mögliche Einmeldung sprechen die unpräzise Fassung des in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der A. GmbH enthaltenen Hinweises auf den Datenaustausch mit Auskunfteien und der

mindest streitige

gang der Unterrichtungshinweise der Beklagten mit an den Kläger gerichteten Aufforderungsschreiben vom

  1. Januar 2020 (B 2), vom
  2. April 2020 (K 2) und vom
  3. Februar 2021 (B 2). Randnummer 106 (c) Die eingemeldeten Forderungen sind jedenfalls nicht nur solche, wegen derer das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden durfte. Randnummer 107 Die Berechtigung

r Kündigung muss nämlich mit der offenen Forderung, das heißt mit dem Zahlungsverhalten des Betroffenen im

sammenhang stehen, da ansonsten keine indizielle Wirkung im Hinblick auf Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit gegeben ist (vgl. Kamp in BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 14. Ed.

§ 28aBDSG a.F.

Rn. 105). Allein diese Auslegung ist auch mit der Systematik des § 31 BDSG in Einklang

bringen. Eine zweifache Mahnung (Nr. 4) ist im Rahmen der Nr. 5 lediglich deshalb entbehrlich, weil der Betroffene in den Fällen der Nr. 5 weniger schutzbedürftig sein soll. Liegen nämlich die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vor, besteht bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen, da eine Kündigung regelmäßig mit einem Leistungsverzug über mehrere Zahlungstermine hinweg einhergeht (vgl. BT-Drucks. 16/10529, S. 14). Vor diesem Hintergrund werden im Fall von Nr. 5

sätzliche Mahnungen – wie Nr. 4 sie fordert – für entbehrlich erachtet und nur deshalb tritt das Interesse des Betroffenen hinter das Interesse der Auskunftei an der Übermittlung der Angaben über die entsprechende Forderung

rück (vgl. auch Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 6. Ergänzungslieferung 2024, § 31 BDSG 2018, Rn. 38). Randnummer 108 Diese erforderliche Übereinstimmung zwischen den die Kündigung rechtfertigenden Zahlungsrückständen und der eingemeldeten Forderung hat im Streitfall die Beklagte nicht darlegen können. Zwar wäre danach eine Einmeldung der von dem Kläger geschuldeten Abschläge in Betracht gekommen, ebenso noch - vorbehaltlich des Feststehens des abgerechneten Stromverbrauchs - die Einmeldung des nach Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der gezahlten Abschläge verbleibenden Abrechnungssaldos. Denn hierbei handelt es sich um eine lediglich zeit- und umstandsbedingte Fortentwicklung der eigentlichen Entgeltforderung, auf welche die Abschläge geleistet werden sollten. Die weiteren in der Schlussrechnung enthaltenen Positionen wie „Mahngebühren“, „Nichterfüllungsschaden“, „Überweisungsgebühren“ und „Verzugskosten“ können aber schon ihrer Bezeichnung nach kaum solche sein, wegen deren Nichtbegleichung das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Derartige Nebenforderungen lassen auch regelmäßig keinen sicheren Schluss auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen eines Schuldners

, weil - gerade bei streitiger Hauptforderung - ihr Bestand in erster Linie von deren Schicksal abhängig ist. Randnummer 109 Für die Rechtmäßigkeit der Einmeldung ist mithin

differenzieren zwischen Zahlungsverpflichtungen des Betroffenen aus dem Vertragsverhältnis einerseits und Nebenforderungen andererseits, die sich jedenfalls im hier vorliegenden Fall nach den vorgelegten Unterlagen schon nicht klar voneinander trennen lassen. Daraus folgt auch nicht etwa - wie die Beklagte befürchtet - ein durch Nachmeldungen „abgestuftes Verfahren“ bis

r endgültigen Einmeldung, sondern lediglich, dass nur Forderungen solcher Art eingemeldet werden dürfen, wegen derer das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann. Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, von sich aus den Umfang der eingemeldeten Forderungen kritisch

überprüfen und ggf.

reduzieren. Randnummer 110 Gegen diese Sicht spricht auch weder der Wortlaut der Vorschrift noch die bereits erwähnte Gesetzesbegründung, ergibt sich doch aus dieser lediglich, warum im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG ein „Weniger“ gegenüber Nr. 4 ausreicht, nämlich weil in diesen Fällen bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen vorliegt. Soweit man schließlich auf die indizielle Wirkung im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Betroffenen abstellt, kann das nicht auf „gewillkürte Beträge“

treffen im Sinne von nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Forderungen, also etwa angeblichen Verzugsschäden, denn bei diesen dürfte gerade ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Übermittlung kaum bestehen. Randnummer 111 bb) Aber auch abseits der Kriterien des BDSG ergibt die Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung. Randnummer 112 Zwar ergibt sich aus dem bereits angesprochenen Verhältnis zwischen DSGVO und dem BDSG, dass die Kriterien des BDSG keinesfalls abschließend sein dürfen, sondern nur beispielhaft die Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO ausformen können. Es ist also – insoweit mit der Auffassung der Beklagten – denkbar, dass auch in anderen als den in § 31 Abs. 2 BDSG genannten Fällen das schutzwürdige Interesse des Betroffenen hinter dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen

rücktreten kann. Allerdings ist dies vorliegend nicht der Fall: Randnummer 113 Grundsätzlich besteht ein Interesse sowohl der Schufa-Vertragspartner als auch der Allgemeinheit an der Bereitstellung von Bonitätsinformationen. Allgemein hat die Schufa die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen

übermitteln, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten

schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit

geben, ihre Kunden durch Beratung vor einer übermäßigen Verschuldung

bewahren (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom

  1. Oktober 2005 - 8 UH 323/05 -, juris, Rn. 31). Das Informationssystem der Schufa dient insoweit nicht nur den Interessen der daran angeschlossenen Kreditinstitute, sondern auch dem Interesse des einzelnen Kreditnehmers, als aufgrund der erteilten Auskünfte Kredite ohne Formalitäten schnell und reibungslos abgewickelt und dem Kreditnehmer infolge des geringeren Kreditrisikos kostengünstig und häufig sogar ohne Sicherheiten gewährt werden können (BGH, Urteil vom
  2. Juni 1978 - VI ZR 66/77 -, juris, Rn. 17). Die Institution einer Wirtschaftsauskunftei wie der Schufa dient damit dazu, es der Kreditwirtschaft

ermöglichen, das Risiko einer

künftigen Kreditvergabe realistisch einzuschätzen (BGH, Beschluss vom 12. April 2016, - VI ZR 75/14 -, juris, Rn. 9). Randnummer 114 Diesem Interesse der Kreditwirtschaft steht dasjenige des von der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten Betroffenen gegenüber, selbst darüber

entscheiden, welche Informationen über ihn durch andere verarbeitet werden. Randnummer 115 Den genannten Interessen wird grundsätzlich durch die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BDSG bereits Rechnung getragen, nach der die Datenübermittlung nicht rechtmäßig war. Es gibt im vorliegenden Fall

dem keine Umstände, die entgegen dieser indiziellen Wirkung gleichwohl eine Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nahelegen würden. Vielmehr sprechen sowohl die eingetretene Verjährung als auch die fehlende Klarheit der einzelnen eingemeldeten Positionen nochmals gegen ein Interesse an der Übermittlung der Informationen. Randnummer 116 Hinsichtlich der vom Kläger auch durch Erhebung der Verjährungseinrede geltend gemachten Verjährung ergibt sich das aus Erwägungsgrund 47

r DSGVO. Nach Erwägungsgrund 47 S. 3 ist im Rahmen der Interessenabwägung nach lit. f u.a.

prüfen, Randnummer 117 „ ob eine betroffene Person

m Zeitpunkt der Datenerhebung und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen überwiegen.“ Randnummer 118 Zwar war die Verjährungseinrede im Zeitpunkt der Einmeldung noch nicht erhoben worden, so dass die Forderung seinerzeit noch durchsetzbar war und infolgedessen ein Interesse der Information der Kreditwirtschaft über eine unerfüllt gebliebene Forderung noch nicht entfallen sein musste (vgl. dazu OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19. November 2012 - 23 U 68/12 -, juris, Rn. 16 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. März 2023 - 17 U 134/22 -, BeckRS 2023, 13974). Gleichwohl erscheint es unter dem Gesichtspunkt der objektiv eingetretenen Verjährung doch als zweifelhaft, ob der Kläger im Jahre 2021 noch damit rechnen musste, dass eine 2014 entstandene Forderung einer Auskunftei gemeldet würde. Randnummer 119 Ein weiterer Aspekt ergibt sich vor dem Hintergrund des Erwägungsgrundes 71

r DSGVO angesichts der hier unklaren Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenforderungen. In Erwägungsgrund 71 heißt es

Beginn des zweiten Absatzes: Randnummer 120 „Um unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung

gewährleisten, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete mathematische oder statistische Verfahren für das Profiling verwenden, technische und organisatorische Maßnahmen treffen, mit denen in geeigneter Weise insbesondere sichergestellt wird, dass Faktoren, die

unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden und das Risiko von Fehlern minimiert wird […]“ Randnummer 121 Dass in der hier vorgelegten Schlussrechnung Entgeltforderungen aus der Stromversorgung mit anderen Forderungen in einer Weise vermischt wurden, dass der Bestand der eigentlichen Entgeltforderung nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, lässt sich als Indiz dafür werten, dass die Beklagte keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen traf, um das Risiko von Fehlern im Datenbestand

minimieren. Mit anderen Worten: Sofern die Beklagte durch mangelnde Differenzierung nach der Art der Forderungen keine hinreichende Vorsorge für die Richtigkeit der übermittelten Daten trifft, kann das Interesse an der Datenverarbeitung schon deshalb kein „berechtigtes“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO sein. 2. Randnummer 122 Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Kläger von der Beklagten allerdings nicht die Zahlung von Schmerzensgeld beanspruchen. Randnummer 123 a) Als Anspruchsgrundlage kommt Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Betracht. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, (...) Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“. Art. 82 Abs. 1 DSGVO eröffnet einen direkten eigenen deliktischen Schadensersatzanspruch mit Verschuldensvermutung, wobei der Verantwortliche nach Abs. 3 den Entlastungsbeweis führen kann. Randnummer 124 Die Datenübermittlung an die Schufa verstieß gegen die DSGVO, denn sie war - wie bereits

m Widerrufsanspruch ausgeführt - nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig. Randnummer 125 Die Beklagte hat sich auch nicht im Sinne des Art. 82 Abs. 3 DSGVO entlastet. Sie kann nicht damit gehört werden, dass sie von den Einzelheiten der Vertragsbeziehung keine Kenntnis gehabt habe, dass der Kläger die Forderung gegenüber der A. GmbH bestritten habe. Im Rahmen des Kaufs der Forderung

r Eintreibung hätte es nämlich ihr oblegen, sich über alle wesentlichen Vorgänge im

sammenhang mit der Forderung

informieren. Gerade weil die

lässige Einmeldung bei der Schufa von Fälligkeit, Bestreiten, Unterrichtung etc. abhängig ist, ist es fahrlässig, die Einmeldung vorzunehmen, ohne sich über solche relevanten Umstände Kenntnis

verschaffen. Gleiches gilt für ihren Einwand, sie habe von dem

gang ihrer Mahnungen mit Unterrichtung ausgehen dürfen. Randnummer 126 b) Dem Kläger ist aber aufgrund des Verstoßes kein Schaden entstanden. Randnummer 127 Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO erfüllt im Fall eines immateriellen Schadens eine Ausgleichsfunktion und keine Straffunktion, da die Entschädigung es ermöglichen soll, den Verstoß gegen die Verordnung vollständig auszugleichen (EuGH, Urteil v. 11. April 2024, C-741/21, NZA 2024, 607). Eine Erheblichkeitsschwelle oder Bagatellgrenze muss dabei nicht überschritten werden (

letzt EuGH, Urteil v.

  1. April 2024, C-741/21, NZA 2024, 607 mit Verweis auf EuGH, Urteil v.
  2. Mai 2023, C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972; EuGH, Urteil v.
  3. Dezember 2023, C-456/22, GRUR 2024, 150). Nach Erwägungsgrund 146 S. 3

r DSGVO soll der Begriff des Schadens weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht; die Betroffenen sollen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatzanspruch erhalten (vgl. auch EuGH, Urteil v. 14. Dezember 2023, C-456/22, GRUR 2024, 150). Grundsätzlich soll schon die Befürchtung des Anspruchsberechtigten genügen, dass seine Daten aufgrund des Verstoßes in

kunft von Dritten missbraucht werden (EuGH, Urteil v. 14. Dezember 2023, C-340/21, GRUR-RS 2023, 35786). Die betroffene Person kann durch den kurzzeitigen Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen „immateriellen Schaden“ i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO erleiden, der einen Schadensersatzanspruch begründet, sofern diese Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat. Andererseits reicht der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht aus, um auf dieser Grundlage einen Schadensersatzanspruch

begründen (vgl. EuGH, Urteil v.

  1. April 2024, C-741/21, NZA 2024, 607; EuGH
  2. Dezember 2023 – C-456/22, a.a.O.). Randnummer 128 Nach diesen Kriterien fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines immateriellen Schadens, der durch die rechtswidrige Datenübermittlung verursacht ist. Randnummer 129 Der Kläger schätzt die Auswirkungen der durch die Beklagte veranlassten Eintragung auf seine Bonität als erheblich ein: In den Augen von Gläubigern oder Vertragspartnern gelte er aufgrund dieses Eintrages als zahlungsunfähig, und es bestünden massive Beeinträchtigungen im Rahmen der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte. Er hat seine Einschätzung durch Schriftverkehr unterlegt, aus dem sich ergibt, dass verschiedentlich Vertragsanbahnungen offenbar wegen seiner Schufa-Bonitätsbewertung scheiterten. Randnummer 130 Aus den vom Kläger vorgetragenen Fällen ergibt sich indes nicht, dass gerade der durch die Beklagte veranlasste Eintrag bei der Schufa

m Scheitern der Vertragsabschlüsse führte. Mit dem Landgericht ist der Senat vielmehr der Überzeugung, dass weder der sich aus der Schufa-Auskunft vom 18. Oktober 2023 (K14 a.E.) ergebende niedrige Basisscore von 20,22 noch die dadurch verursachten Bedenken potentieller Vertragspartner des Klägers allein auf der streitgegenständlichen Meldung der Beklagten beruhen können. Denn der Bonitätsscore des Klägers war auch - und sicher wesentlich - durch die weiteren Umstände beeinflusst, dass der Kläger

vor einmal die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, später die Vermögensauskunft abgegeben und ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen hatte, ohne dass daran die Beklagte in irgendeiner Form beteiligt war. Dafür, dass es um die Bonität des Klägers auch abseits des streitgegenständlichen Negativeintrags schlecht bestellt war, sprechen auch die zahlreichen „Konditionenanfrage(n)

einer Kreditanfrage“, die ausweislich der Anlage K14 gestellt wurden. Randnummer 131 Zwar weist der Kläger

Recht darauf hin, dass aus der Schufa-Auskunft vom

  1. Oktober 2023 keine weiteren Negativeinträge hervorgehen. Berücksichtigt man allerdings, dass beispielsweise eine abgegebene Vermögensauskunft für drei Jahre bei der Schufa gespeichert wird, so dürfte die vom Kläger im Juni 2020 abgegebene Vermögensauskunft erst im Sommer 2023 gelöscht worden sein, ein Jahr vorher die 2019 verweigerte Abgabe der Vermögensauskunft. Es lagen also bis 2023 weitere Umstände vor, die die Bonitätsbewertung des Klägers erheblich belasteten. Die Auskunft gemäß Anlage K14 datiert vom
  2. Oktober 2023 und gibt nur den an diesem Stichtag vorhandenen Inhalt wieder, enthält aber keine Informationen darüber, welche Einträge im Übrigen in den Jahren

vor noch vorhanden waren und potenziellen Vertragspartnern des Klägers übermittelt worden sind. Randnummer 132 Der Senat kann deshalb nicht feststellen, dass die rechtswidrige Datenübermittlung durch die Beklagte an die Schufa die Ursache dafür war, dass die 1&1 Telecom GmbH im Mai 2023 und eine Kfz-Versicherung am 26. Oktober 2023 dem Kläger die von ihm erstrebten Vertragsabschlüsse verweigerten. Auch die vom Kläger behaupteten weiteren gescheiterten Vertragsanbahnungen mit der I. GmbH und bei zwei Rechtsschutzversicherungen können dementsprechend nicht auf das Verhalten der Beklagten als maßgebliche Ursache

rückgeführt werden. Hier liegt vielmehr nahe, dass die Informationen

den Vermögensauskünften des Klägers - wie in der Auskunft einer Versicherung vom 26. Oktober 2023 (K15) mit dem Hinweis auf zwei „harte“ Bonitätstreffer anklingend - den Ausschlag für die abschlägigen Entscheidungen potentieller Vertragspartner gaben (vgl.

m Begriff „harter“ Negativmerkmale OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 8 UH 323/05 -, juris, Rn. 28). Randnummer 133 Schließlich stellt sich im vorliegenden Fall auch nicht die Gefahr des Verlusts der Kontrolle über die personenbezogenen Daten des Klägers. Anders als in den insoweit einschlägigen Fällen, in denen personenbezogene Daten an einen nicht näher identifizierbaren und kaum eingrenzbaren Kreis von Unbefugten gelangt sind und der Betroffene dadurch einen Kontrollverlust im Sinne einer Hilflosigkeit oder eines „Beobachtetwerdens“ erleidet, ist hier der Empfänger der Daten, die Schufa, bekannt. Die Voraussetzungen, unter denen von dort Auskünfte erteilt werden, sind klar geregelt, und es ist nachvollziehbar, wem gegenüber sie erteilt werden. Im Vergleich

sonstigen personenbezogenen Daten, deren unbefugte Weitergabe als Ursache für einen materiellen oder immateriellen Schaden in Betracht kommt, etwa Gesundheitsdaten, Adressdaten, private Bilder oder E-Mails, sind die streitigen Forderungsdaten – unabhängig von den behandelten Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit – von eher mittlerer Sensibilität. Randnummer 134 Darüber hinaus steht eine Konstellation wie hier, bei der eine rechtswidrige Datenverarbeitung nicht

gleich

einem Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens führt, nicht im Widerspruch

dem Ziel der DSGVO, den Betroffenen einen umfassenden Rechtsschutz

gewähren. Denn schon die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder - wie hier - die Verurteilung

r Beseitigung der Folgen durch Widerruf der Einmeldung bei der Schufa - kann neben der Beseitigung der Beeinträchtigung ebenfalls Genugtuungscharakter haben und für die Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ausreichen.

  1. Randnummer 135 Der Kläger kann allerdings von der Beklagten aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO als Schadensersatz die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 280,60 € verlangen. Der Ersatzanspruch folgt aus der rechtswidrigen Einmeldung der Forderung; erst dadurch ist die Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigten erforderlich geworden (vgl. dazu Senat, Urteil vom
  2. Juli 2021, 17 U 15/21 , juris, Rn. 71 ). Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Beseitigungs- bzw. Widerrufsanspruchs, da der Kläger vorgerichtlich ein Schmerzensgeld nicht geltend gemacht hatte. Randnummer 136 Das Landgericht hat den Wert des Beseitigungsanspruchs mit 2.000 € bemessen. Hiergegen bestehen seitens des Senats - auch angesichts der Rücknahme der Berufung des Klägers - keine Bedenken. Der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag entspricht den auf diesen Wert entfallenden gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren.
  3. Randnummer 137 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung

r vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 138 Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO

zulassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die - vom Senat behandelte - Frage, ob bei der indiziellen Berücksichtigung der Merkmale des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO nur solche Forderungen eingemeldet werden dürfen, die mit den

r Kündigung des

grundeliegenden Vertragsverhältnisses berechtigenden Forderungen ihrer Art nach übereinstimmen, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden, hat aber Bedeutung für eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001592690

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