Asylrecht - Anlehnung als offensichtlich unbegründet (§29a AsylG) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 15. Mai 2024, 16 A 93/24, Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 16. Kammer, Einzelrichterin - vom 15. Mai 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Randnummer 1 Der auf Zulassung der Berufung gerichtete Antrag vom 13. Juni 2024 gegen das auf die mündliche Verhandlung am 13. Mai 2024 am 15. Mai 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 16. Kammer, Einzelrichterin -, der Klägerin zugestellt am 16. Mai 2024, bleibt ohne Erfolg. Randnummer 2 1. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes auch als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Bei Georgien handele es ich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 29a Abs. 1 AsylG. Die Klägerin habe keine eigenen Asylgründe oder sonst etwas vorgebracht, was offensichtlich die Annahme begründe, dass ihr abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohe. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass ein Anspruch auf die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Georgien bestehe. Die erlassene Abschiebungsandrohung sei auch nicht zu beanstanden. Insbesondere stehe der mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz neu eingeführte § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG n.F. der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Randnummer 3 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits unstatthaft ist, weil das Verwaltungsgericht die Klage auf internationalen Schutz der Klägerin ausweislich der Urteilsgründe als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat und § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG an die Abweisung der Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet die Rechtsfolge der Unanfechtbarkeit knüpft. Es bedarf insofern keiner Entscheidung, ob eine solche qualifizierte Klageabweisung auch dann vorliegt, wenn sich dies nicht aus dem Tenor, sondern eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt (bejahend OVG Bautzen, Beschl. v. 01.09.2022 - 6 A 391/22.A -, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschl. v. 09.08.2023 - 6 A 387/20.A -, juris Rn. 3; Funke-Kaiser, in GK-AsylG, Stand: Dezember 2015, § 78 AsylG Rn. 38 ff.; a.A. Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023 § 78 AsylG Rn. 6). Das gilt auch für die Frage, ob keine qualifizierte Klageabweisung vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung beigefügt hat (verneinend: OVG Bautzen, Beschl. v. 01.09.2022 - 6 A 391/22.A -, juris Rn. 2). Randnummer 4 3. Dies kann dahingestellt bleiben, denn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs ist schon nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG); er liegt auch in der Sache nicht vor. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.