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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer 19 A 7/20 Beschluss Streit um die dem Personalrat zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten § 34

Streit um die dem Personalrat

r Verfügung gestellten Räumlichkeiten Orientierungssatz 1. Der Begriff des erforderlichen Umfangs unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff

nächst der Beurteilung des Personalrats, der insoweit gehalten ist, die Erforderlichkeit durch pflichtgemäße Würdigung der objektiven Umstände des jeweiligen Sachverhalts

prüfen und darzulegen. (Rn.22) 2. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar,

gänglich und nutzbar sind. (Rn.23) 3. Maßgeblich ist allein die Frage, ob die

r Verfügung gestellten Räumlichkeiten, den auf die

r Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Umfang begrenzten Überlassungsanspruch erfüllen. (Rn.26) Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die dem Antragsteller von der Dienstelle

r Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Randnummer 2 Der Antragsteller ist der 11-köpfige A. der Hansestadt Lübeck. Der Fachbereich 4 umfasst namentlich die Stadtbibliothek, die A-Stadter Museen, die Schulverwaltung, sämtliche öffentliche Schulen, das Archiv, die Volkshochschule, die Archäologie und Denkmalpflege, alle städtischen Kindertageseinrichtungen, die Jugendarbeit, das Jugendamt und die Familienhilfe. Die über 1.000 Beschäftigen des Fachbereichs sind an unterschiedlichen Standorten im Stadtgebiet tätig. Randnummer 3 Im Frühjahr 2020 wurden dem Antragsteller – wie auch allen anderen Personalräten bei der Hansestadt Lübeck – neue Räumlichkeiten im so genannten „Lichthof“

gewiesen, einem Gebäudekomplex bestehend aus mehreren Einzelgebäuden, die in den neunziger Jahren

einer Passage, der „König-Passage“,

sammengefasst wurden. Die Personalräte wurden in Büroräumlichkeiten in der oberen Etage untergebracht. Dem Antragsteller stehen dort ein Besprechungsraum, drei Büros für seine freigestellten Mitglieder, ein großer Raum für die Mitarbeiter seiner Geschäftsstelle, eine Teeküche, ein Kopierraum und 2 WCs

r Verfügung. Der

gang

den Räumlichkeiten des Antragstellers erfolgt über die Dr.-Julius-Leber-Straße. Vor der Eingangstür

m Gebäude befindet sich ein dreistufiger Treppenaufgang. Die Eingangstür führt in den Gebäudeflur, von dem aus eine ca. 2 m breite Treppe in die oberen Etagen führt. Die Räumlichkeiten des Antragstellers befinden sich im 2. Obergeschoss. Randnummer 4 Die Stadt hält für die im „Lichthof“ untergebrachten Verwaltungsbereiche ebenerdig gelegene Besprechungsräume vor, die bei Bedarf von den Beschäftigten und dem Antragsteller genutzt werden können. Randnummer 5 Wegen der aus seiner Sicht unzureichenden Möglichkeit, Personen mit Bewegungseinschränkungen

empfangen, wandte sich der Antragsteller an den Bürgermeister. Dieser verwies ihn auf die Nutzung des Aufzugs in der Lieferzone des Gebäudes. Dieser ist bei Nutzung der Eingänge in der Königstraße und der Fleischhauerstraße über den „Lichthof“ ebenerdig

gänglich. Von dem Eingang des Antragstellers in der Dr.-Julius-Leber-Straße aus ist der Aufzug durch ein Eingangstor

erreichen, das sich aus Straßensicht gesehen links neben der Eingangstür in dem unmittelbar angrenzenden Gebäude befindet. Der Aufzug ist von dort aus über eine Treppe oder eine umwehrungslose Hubrampe

erreichen. Die Bedienung der Hubrampe erfolgt über einen in ca. 2,20 m Höhe angebrachten Schalter. Die Nutzung des Aufzugs ist nur mittels eines Schlüssels möglich, über den auch die Mitglieder des Antragstellers verfügen. Am Eingang des Aufzugs befindet sich eine nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens angebrachte Klingel. Randnummer 6 Der Antragsteller hat am 25. November 2020 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Randnummer 7 Er macht geltend, dass die ihm

r Verfügung gestellten Räumlichkeiten eine Behinderung seiner Personalratsarbeit darstellten.

dem handele es sich um von der Stadt neu angemietete Räumlichkeiten, die nach § 52 Abs. 2 LBO a.F. (jetzt § 50 LBO ) barrierefrei sein müssten. Dem Personalrat seien nach § 34 Abs. 2 MBG Schl.-H. Räumlichkeiten

r Verfügung

stellen, wie sie auch anderen Beschäftigten

r Verfügung stünden. Diese würden sich nach den Anforderungen öffentlich

gänglicher Anlagen im Sinne von § 52 Abs. 1 LBO a.F. richten. Er verweist darüber hinaus auf § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Eine Barrierefreiheit sei hier nicht gegeben, da eine mobilitätseingeschränkte Person weder die Rampe noch den Aufzug bedienen könne. Soweit die Beteiligte ihn auf die ebenerdig im „Lichthof“ befindlichen Besprechungsräume verweise, stelle sich die Frage, ob dort die Vertraulichkeit gewährleistet sei, da in viele dieser Räume jedermann hineinblicken könne.

dem müssten die Räumlichkeiten über ein technisches Buchungsportal gebucht werden, was einen oft erheblichen zeitlichen Vorlauf erfordere. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 9 1. die Beteiligte

verpflichten, ihm barrierefreie Räumlichkeiten

r Verfügung

stellen, Randnummer 10 hilfsweise, Randnummer 11 2. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, ihm Räumlichkeiten

r Verfügung

stellen, die es Menschen mit Bewegungseinschränkungen möglich machen, ihn ohne fremde Hilfe

erreichen, Randnummer 12 wiederum hilfsweise, Randnummer 13 3. festzustellen, dass die ihm

r Verfügung gestellten Räumlichkeiten den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes und der Landesbauordnung nicht genügen. Randnummer 14 Die Beteiligte beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzuweisen. Randnummer 16 Sie meint, die dem Antragsteller

r Verfügung gestellten Räumlichkeiten genügten den Anforderungen des § 34 Abs. 2 MBG Schl.-H. Der Antragsteller sei in der Lage, dort Sitzungen abzuhalten, seine Sprechstunden durchzuführen und seine laufende Geschäftsführung abzuwickeln, und zwar auch für und mit Beschäftigten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt seien. Der Antragsteller sei für alle Beschäftigen problemlos erreichbar und könne auch selbst die Beschäftigten und die Dienststellenleitung ohne Probleme erreichen. Es bestünden ferner vielfältige technische Möglichkeiten, die es dem Antragsteller ermöglichten, seine Aufgaben optimal und unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit

erledigen. Er könne gemäß § 33 MBG Schl.-H. während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten und Zeit und Ort im Einvernehmen mit der Dienststelle bestimmen. Sollte es tatsächlich einem in seiner Mobilität eingeschränkten Beschäftigten nicht möglich sein, über den Personenaufzug in die Räumlichkeiten des Antragstellers

gelangen, stünden ihm für Beratungsgespräche auch andere Räume im „Lichthof“

Verfügung. Auf eine Barrierefreiheit im Rechtssinne komme es hier nicht an. Weder die Landesbauordnung noch das Landesbehindertengleichstellungsgesetz vermittelten ihm ein subjektives, einklagbares Recht.

dem handele es sich bei dem „Lichthof“ nicht um einen Neubau, sondern um ein Bestandsgebäude, das über eine bauordnungsrechtliche Genehmigung verfüge. Ferner sei das Gebäude angemietet und keine bauliche Anlage der Dienststelle. Schließlich sei der Antragsteller für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen auch ohne „fremde Hilfe“ erreichbar, weil diese lediglich noch von demjenigen hereingelassen werden müssten,

dem sie wollten. Für den Antrag

3) sei schon kein Feststellungsinteresse erkennbar. Das gerichtliche Beschlussverfahren diene der Durchsetzung eigener Rechte und nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen. II. Randnummer 17 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Randnummer 18 Der mit seinem Hauptantrag (Antrag

1) nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 MBG Schl.-H. als Streit um die Geschäftsführung des Personalrats statthafte und als Leistungsantrag auszulegende Antrag ist

lässig, aber unbegründet. Randnummer 19 Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Dienststelle, ihm barrierefreie Räumlichkeiten

r Verfügung

stellen. Randnummer 20 Nach der hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 34 Abs. 2 MBG Schl.-H. hat die Dienststelle dem Personalrat in erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal

r Verfügung

stellen. Randnummer 21 Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Personalrat die

r Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel

r Verfügung

stellen. Sie präzisiert damit den allgemeinen Grundsatz aus § 34 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H., wonach die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten trägt (vgl.

§ 47BPers

VG Hedermann, in: Ricken, BeckOK PersVG,

  1. Ed., Stand:
  2. Oktober 2024, § 47 Vorbem. und Rn. 1). Randnummer 22 Der Begriff des erforderlichen Umfangs unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff

nächst der Beurteilung des Personalrats, der insoweit gehalten ist, die Erforderlichkeit durch pflichtgemäße Würdigung der objektiven Umstände des jeweiligen Sachverhalts

prüfen und darzulegen. Die Frage nach der Erforderlichkeit ist aber nicht allein nach der subjektiven Einschätzung des Personalrats

beantworten. Sie ist vielmehr – ausgehend vom Sinn und Zweck der Vorschrift, eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit

ermöglichen – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse der Dienststelle einerseits und der Beschäftigten und ihrer Vertretung andererseits gegeneinander abzuwägen. Hierbei gelten auch die Grundsätze wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung (vgl. Weiß/Benning/Warnecke/Reimers, MBG Schl.-H.-Kommentar, Stand: 12.2023, Erl. 2

§ 34

;

§ 47BPers

VG Hedermann, in: Ricken, BeckOK PersVG,

  1. Ed., Stand:
  2. Oktober 2024, § 47 Rn. 4 jeweils m.w.N.). In welchem Umfang dem Personalrat Räume

überlassen sind, hängt auch von dessen Größe und der Größe der Dienststelle ab. Die

r Verfügung gestellten Räume müssen

r Durchführung der Personalratstätigkeit geeignet sein und hinsichtlich ihrer Eigenschaften die Anforderungen erfüllen, die auch sonst an Arbeitsplätze

stellen sind. Da der Personalrat nach § 1 Abs. 3 MBG Schl.-H. Teil der Dienststelle ist, muss er sich mit den Gegebenheiten der jeweiligen Dienststelle arrangieren (vgl.

§ 47BPers

VG Hedermann, in: Ricken, BeckOK PersVG,

  1. Ed., Stand:
  2. Oktober 2024, § 47 Rn. 8 f. m.w.N.). Randnummer 23 Ausgehend hiervon ist zwar festzustellen, dass die dem Antragsteller

r Verfügung gestellten Räumlichkeiten im „Lichthof“ nicht barrierefrei im Sinne des hier nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (LBGG) anwendbaren § 5 LBGG barrierefrei sein dürften. Barrierefrei sind danach bauliche und sonstige Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar,

gänglich und nutzbar sind.

r Verwirklichung von Barrierefreiheit gehört es auch, die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel

zulassen. Diese Voraussetzungen sind hier wohl nicht gegeben. Randnummer 24 Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Räumlichkeiten für mobilitätseingeschränkte Beschäftigte überhaupt auffindbar sind. Selbst wenn diese den Personalrat nicht unter seiner Anschrift in der Dr.-Julius-Leber-Straße aufsuchen, sondern den „Lichthof“ durch die Eingänge in der Königstraße oder die Fleichshauerstraße betreten und dort das

dem in der Lieferzone befindlichen Aufzug weisende freistehende Hinweisschild in der Mitte des „Lichthofs“ nahe der Rolltreppe finden und diesem folgen, stoßen sie nach den Erläuterungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung

nächst auf eine schwere Brandschutztür mit dem Hinweis „

tritt für Unbefugte verboten“. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass mobilitätseingeschränkte Beschäftigte, die ihren Personalrat aufsuchen wollen, sich eigenmächtig über diesen Hinweis hinwegsetzen und den Weg

dem

den Räumlichkeiten des Antragstellers führenden Aufzug finden. Für das Gericht ist mit Blick auf das Gebot der vertrauensvollen

sammenarbeit in § 1 Abs. 2 MBG Schl.-H. und die Dauer des vorliegenden Verfahrens unverständlich, warum die Dienststelle hier nicht längst in Absprache mit dem Vermieter durch eine eindeutige Ausschilderung für Abhilfe gesorgt hat. Gleiches gilt im Übrigen für die vom Antragsteller geltend gemachte Geruchsbelästigung im

gangsbereich

m Aufzug durch dort aufgestellte Abfallbehälter. Randnummer 25 Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob der Aufzug für mobilitätseingeschränkte Beschäftigte

gänglich ist, weil diese

nächst die schwere Brandschutztür öffnen müssen, um

dem Aufzug

gelangen. Randnummer 26 Letztlich kann die Frage nach der Barrierefreiheit der

r Verfügung gestellten Räumlichkeiten hier jedoch dahinstehen, da ein etwaiger Verstoß gegen § 5 LBGG dem Antragsteller jedenfalls keine durchsetzungsfähige Rechtsposition vermittelt. Maßgeblich für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch ist allein § 34 Abs. 2 MBG Schl.-H. und damit die Frage, ob die ihm

r Verfügung gestellten Räumlichkeiten, seinen auf die

r Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang begrenzten Überlassungsanspruch erfüllen. Dies ist hier ungeachtet der vorstehend beschriebenen schwierigen Erreichbarkeit für mobilitätseingeschränkte Beschäftigt der Fall. Der Antragsteller, dem neben einem eigenen Besprechungsraum unter anderem drei Büros für seine freigestellten Mitglieder

r Verfügung gestellt werden, hat nicht vorgetragen, durch Umfang oder Ausstattung seiner Räumlichkeiten in seiner Personalratstätigkeit und der laufenden Geschäftsführung beeinträchtigt

sein. Er bemängelt vielmehr die aus seiner Sicht nicht gegebene Erreichbarkeit für mobilitätseingeschränkte Beschäftigte, legt aber nicht dar, inwieweit er hierdurch in seiner Arbeit tatsächlich beeinträchtigt wird. Wenn auch die Räumlichkeiten wohl nicht im Sinne des § 5 LBGG barrierefrei sind, so sind sie jedenfalls mit

mutbarer kollegialer Hilfe grundsätzlich auch für mobilitätseingeschränkte Beschäftigte erreichbar. Darüber hinaus ist ferner

berücksichtigen, dass aufgrund der Größe der Dienststelle und der über das Stadtgebiet verteilten Einheiten und Einrichtungen des Fachbereichs nicht davon ausgegangen werden kann, dass Beschäftigte in großer Zahl den Antragsteller spontan und ohne vorherige Anmeldung aufsuchen. Es erscheint vielmehr lebensnah davon auszugehen, dass Beschäftigte

nächst per Telefon oder E-Mail mit dem Antragsteller Kontakt aufnehmen. Wird der Wunsch nach einem persönlichen Gespräch geäußert, bestehen auch im Falle mobilitätseingeschränkter Beschäftigter vielfältige Möglichkeiten, diesem dann auch nachzukommen. Bereits bei der Terminabsprache kann auf die schwierige Erreichbarkeit der Räumlichkeiten über den Aufzug hingewiesen werden. Im Übrigen erscheint es auch nicht unzumutbar, den Antragsteller darauf

verweisen, die von der Stadt im Erdgeschoss allgemein vorgehaltenen Besprechungsräume nach vorheriger Buchung

nutzen; eine Verfahrensverweise, die auch anderen Beschäftigten der Dienststelle für die Durchführung von Besprechungen abverlangt wird. Sollten diese Besprechungsräume eine Vertraulichkeit nicht gewährleisten, erscheint es dem Antragsteller auch

mutbar, sich bei der Dienststelle im Einzelfall um einen anderen Raum

bemühen. Gegebenenfalls ist vom Antragsteller auch eine Besprechung im Wege der Videotelefonie in Betracht

ziehen, die von den Beschäftigten eventuell auch von

Hause aus genutzt werden kann. Im Übrigen kann der Antragsteller seine Erreichbarkeit für mobilitätseingeschränkte Beschäftigte auch selbst dadurch verbessern, dass er in den verschiedenen Bereichen und Einrichtungen seines Fachbereichs gemäß § 33 Abs. 1 MBG Schl.-H. (regelmäßige) Sprechstunden einrichtet. Randnummer 27 Der als Hilfsantrag gestellte Antrag

2) ist

lässig, aber ebenfalls unbegründet. Randnummer 28 Der Antrag ist als Feststellungsklage gemäß des hier nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO

lässig. Namentlich fehlt es hier nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen möglichen Leistungsantrag, denn ein Feststellungsausspruch ist dem Leistungs- bzw. Verpflichtungsausspruch gleichwertig, weil erwartet werden kann, dass die öffentliche Verwaltung der gerichtlich festgestellten Verpflichtung nachkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2004 – 6 P 9/03 – juris Rn. 14). Randnummer 29 Der Antrag ist aber unbegründet, weil der Antragsteller nach dem Vorstehenden keinen Anspruch gemäß § 34 Abs. 2 MBG Schl.-H. darauf hat, dass ihm die Dienststelle andere Räumlichkeiten

r Verfügung stellt. Randnummer 30 Der als weiterer Hilfsantrag gestellte Antrag

3) ist unzulässig. Randnummer 31 Der Antragsteller ist im Hinblick auf die begehrte Feststellung nicht antragsbefugt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Antragsteller in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren antragsbefugt, wenn er durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht, deren Verletzung nach seinem Vorbringen möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 5 P 2/18 – juris Rn. 26). Dies ist hier nicht der Fall. Weder die Definition der Barrierefreiheit in § 5 LBGG noch das barrierefreie Bauen nach § 50 LBO vermitteln dem Antragsteller eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition. Randnummer 32 Dem Antrag fehlt es

dem an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, weil er selbst bei der von ihm begehrten gerichtlichen Feststellung, dass die ihm

r Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht den Anforderungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes und der Landesbauordnung entsprechen, hieraus für sich keinen Anspruch aus § 34 Abs. 2 MBG Schl.-H. herleiten kann. Insoweit wird auf das

m Antrag

1) Gesagte verwiesen. Randnummer 33 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001593418

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