nur die Rechtsaufsicht und keine Zweckmäßigkeitsprüfung. (Rn.60) 2. Für den Vorrang der Innenentwicklung nach § 1 Abs 5 S 3
ist dann kein abwägungserheblicher Raum, wenn es nach der Struktur in dem Gemeindegebiet keinen Innenbereich gibt. (Rn.61) Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, die
für das Gebiet nördlich der X.-straße, östlich der Deichlinie sowie westlich der ‘K9/ X.-straße und der Hausgrundstücke ‘X.-straße Nr. 57 & 59‘ für den Zeitraum
genannten Anforderungen an die Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen erfülle. In der Bekanntmachung über die erneute öffentliche Auslegung vom 15. April 2021 sei zwar eine Auflistung nach Themenblöcken (Schutzgüter) und eine Zuordnung von allgemeinen Schlagworten zum Gegenstand der vorliegenden Informationen erfolgt. Gleichwohl fehlten in der Bekanntmachung wesentliche Angaben dazu, welche abwägungserheblichen Arten umweltbezogener Informationen zum Zeitpunkt der erneuten öffentlichen Auslegung verfügbar gewesen seien. Dies betreffe insbesondere Angaben über die umweltbezogenen Informationen aus dem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Stand August 2020), der schalltechnischen Untersuchung (Stand Juli 2020) und der Geruchsimmissionsprognose (Stand August 2020). Fehlten in der Bekanntmachung mehr als nur einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen vorlägen, liege ein beachtlicher Verfahrensfehler i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
vor, der eine Wiederholung der öffentlichen Auslegung erfordere. Randnummer 19 Zudem stelle die geplante Neubebauung an dem vorgesehenen Standort unbenommen der historischen Siedlungsgenese und der bestehenden Streubebauung im Gebiet der Klägerin eine städtebaulich unerwünschte Entstehung eines zusätzlichen Siedlungssplitters i. S. d. § 35 Abs. 3 Nr. 7
dar und lasse damit einhergehend die Entwicklung weiterer unorganischer Siedlungsstrukturen sowie die Zersiedelung des Außenbereichs erwarten. Der Standort stehe in seiner abgesetzten Lage in einem grundlegenden Konflikt mit dem Schutz des Außenbereichs vor Zersiedelung und dem Vorrang der Innenentwicklung. Insoweit sei die Planung nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und trage aufgrund der siedlungsstrukturell abgesetzten Lage auch nicht den Anforderungen des größtmöglichen Schutzes des Außenbereichs Rechnung. Die Gemeinde habe versäumt, eine ergebnisoffene Betrachtung des gesamten Gemeindegebietes vorzunehmen, indem sie sich auf wirtschaftliche Erwägungen zur Vermeidung hoher Grunderwerbs- und Erschließungskosten und unter ergänzender Berücksichtigung des Kriteriums „Verkehrssicherheit“ bezogen habe. Folglich seien im Bereich der Hauptstraße auch keine weiteren und städtebaulich ggf. besser geeigneten Alternativstandorte mit Anbindung an bestehende Siedlungsstrukturen untersucht worden. Hinzu komme die Tatsache, dass sich die Fläche im Eigentum der Gemeinde befinde. Die abwägende Argumentation, dass sich das Plangebiet dennoch in das bestehende „Abstandsraster“ der bestehenden umliegenden Gebäude („Lücken“ von 60-100 m zueinander) „einfüge“, sei nicht tragfähig. Die östlich des Plangeltungsbereichs gelegene und an die bestehende Bebauung unmittelbar anschließende Fläche sei – wenngleich zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Gemeinde nicht verfügbar – aufgrund der für die Ermittlung der „Teilbereiche“ zugrunde gelegten pauschalen Vorsorgeabstände zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben im Rahmen der Alternativenprüfung nicht näher betrachtet worden. Hier sei eine Abwägungsdisproportionalität gegeben. Der abwägenden Argumentation der Klägerin „die Belange, neue Bauflächen in Ermangelung vorhandener Flächenpotentiale im Geltungsbereich wirksamer und rechtskräftiger Bauleitpläne sowie in Bereichen nach § 34
in räumlicher und arrondierender Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten vorzusehen, sind vorliegend und im Verhältnis zueinander geringer zu gewichten, da sie nicht über einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil verfügt und daher auch keine Innenentwicklungspotentiale aufweist“, könne nicht gefolgt werden. Durch die durchweg hohe Gewichtung der Kriterien „Wirtschaftlichkeit“, „Verkehrssicherheit“ und „Erschließung“, die im engeren Sinne keine städtebaulichen Belange i. S. d. § 1 Abs. 6
darstellten, würden die übrigen in die Alternativenprüfung einzustellenden städtebaulichen Belange in der Abwägung unverhältnismäßig verdrängt und der Untersuchungsraum von vornherein auf ausgewählte Teilbereiche begrenzt. Randnummer 20 Letztlich würden Planungsanlass und Planungsinhalt differieren. Ein Erfordernis zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Wohnen mit Ferienwohnen“ sei in Anbetracht des vordergründigen Planungsziels, Wohnraum für die örtliche Bevölkerung bereitzustellen, nicht ersichtlich. Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 BauNVO sei hierfür, dass die geplanten Nutzungen über keine andere Gebietskategorie der BauNVO gesteuert werden könnten, wenn also das „Mischverhältnis“ von Wohnen und Tourismusbeherbergung in gleichen Teilen oder sogar zu größeren Teilen in der Tourismusbeherbergung vorgesehen und städtebaulich begründet sei. Vorliegend sollten Ferienwohnungen als der Hauptnutzung untergeordnete Begleitnutzung und insbesondere als lokale Einnahmemöglichkeit zur Finanzierung von Bauvorhaben zulässig sein. Dem Ferienwohnen solle hiernach, soweit ersichtlich, kein das Gebiet wesentlich mitprägender Anteil zukommen. Als kleine Beherbergungsbetriebe wären diese daher auch in reinen Wohngebieten (WR) oder als Betriebe des Beherbergungsgewerbes bzw. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten (WA) ausnahmsweise zulässig und daher über die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan umsetzbar. Überdies sei es stets erforderlich, dass der Beschränkung oder dem Ausschluss von Ferien- oder Zweitwohnungen städtebauliche Gründe zugrunde lägen. Bei einer Nebenerwerbsmöglichkeit zur Finanzierung von privaten Bauvorhaben handele es sich mithin nicht um einen städtebaulichen Grund. Die Erforderlichkeit, Ferienwohnungen zuzulassen, sei zudem auf einem tatsächlichen und nachweisbaren Bedarf an Ferienwohnnutzungen zu begründen und nicht alleine aus wirtschaftlichen Erwägungen abzuleiten. Die Feinsteuerungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 9 BauNVO seien zu beachten. Randnummer 21 Die Klägerin hat am
nur die Rechtsaufsicht zu. Er umfasse keine Zweckmäßigkeitsprüfung der Planung. Der Beklagte sei aber lediglich auf Basis der Zweckmäßigkeit der Abwägung zu einer Versagung der Genehmigung gekommen. Er dürfe aber gerade keine eigenen planerischen Gestaltungsüberlegungen an die Stelle derjenigen der Klägerin setzen. Aus der Ziffer 2 der Begründung der Versagung gehe hervor, dass der Beklagte eine Innenentwicklung des Gemeindegebiets bevorzugt hätte. Eine solche Innenentwicklung habe sie – die Klägerin –, anders als der Beklagte behaupte, in der Abwägung zur Standortauswahl berücksichtigt. Der Beklagte verkenne in diesem Zusammenhang jedoch die besondere historisch bedingte Entwicklung der Klägerin als X.-gemeinde, die dadurch geprägt sei, dass sich das Gemeindegebiet auf dem durch Eindeichung dem Meer abgetrotztem Gebiet befinde und überwiegend landwirtschaftlich genutzt worden sei oder werde. Eine Bebauung sei deshalb historisch um die verstreuten landwirtschaftlichen Hofstellen herum gewachsen und zeige aus diesem Grund in der Regel – wie auch hier – keine zentrale Siedlungskonzentration auf, sondern vielmehr eine grob gruppierte Streusiedlungsstruktur ohne planungsrechtlich relevanten „Ortskern“. Dieser Umstand spreche im vorliegenden Fall gerade dafür, dass eine Innenentwicklung – soweit überhaupt möglich – nicht primär in Betracht zu ziehen sei, sondern neben anderen abwägungsrelevanten Belangen in die Abwägung einzustellen sei. Trotz der besonderen Siedlungsstruktur habe sie – die Klägerin – diesen Umstand in die Abwägung mit eingestellt. Im Ergebnis habe sie sich im Rahmen ihrer Planungshoheit in der Abwägung dazu entschlossen, das Ziel der Innenentwicklung hinter das Ziel der Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum zurücktreten zu lassen. Darüber hinaus sei die historische Siedlungsstruktur für ihr Ortsbild prägend, sodass dessen Erhaltung auch unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 6 Nr. 5
beachtenswert sei, was sie in der Abwägung ebenfalls berücksichtigt und zum Ausdruck gebracht habe. Diesen Abwägungsvorgang könne der Beklagte im Rahmen seiner Befugnisse nur hinsichtlich Abwägungsfehlern prüfen. Das Abweichen vom grundsätzlichen Vorrang der Innenentwicklung sei jedoch weder rechtsfehlerhaft erfolgt, noch sei das Abwägungsergebnis unvertretbar. Im Übrigen erkenne nunmehr auch der Beklagte im gerichtlichen Verfahren an, dass in ihrem Gemeindegebiet nachweislich keine Möglichkeiten der Innenentwicklung bestünden. Es dürfe damit zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass eine Wohnraumentwicklung nur im Außenbereich möglich sei. Das unterscheide das Gebiet der Klägerin von nahezu allen anderen Gemeinden, weshalb das von dem Beklagten befürchtete „Leerlaufen“ des gesetzlichen Leitbildes des § 1 Abs. 5 Satz 3
tatsächlich nicht drohe. Vergleichbares gelte für die Regelung in Kap 3.9 Ziff. 2 Landesentwicklungsplan. Randnummer 24 Bei allen drei von dem Beklagten gerügten Belangen (Wirtschaftlichkeit, Verkehrssicherheit und Erschließung) handele es sich um solche, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 2
ausdrücklich zu berücksichtigen seien. Sinn und Zweck der Planungsleitlinien Wirtschaftlichkeit und Erschließung sei es, durch die Berücksichtigung der Belange des kostensparenden Bauens bereits im möglichst frühen Planungsstadium die Weichen für die spätere Feinplanung zu stellen. Diese Planungsleitlinie korrespondiere mit der Pflicht der Gemeinde nach § 123 Abs. 2
zur möglichst kostengünstigen Erschließung der späteren baulichen Anlage. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9
seien „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung“ zu berücksichtigen. Selbiges gelte für „die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung“ (§ 1 Abs. 6 Nr. 1
). Diese Sicherheitsbelange in Kombination mit den „sozialen und kulturellen Bedürfnisse[n] der Bevölkerung, insbesondere [den] Bedürfnisse[n] der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen“ gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3
ermöglichten und forderten auch die Berücksichtigung der verkehrlichen Belange der künftigen Bewohner eines Baugebiets, insbesondere auch aus dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit. Diesen Belang habe sie entsprechend nachvollziehbar gewichtet und andere Belange dahinter zurücktreten lassen. Die Gewichtung der einzelnen Planungsbelange obliege dann ihr. Letztlich gehe der Verweis des Beklagten auf eine bislang ausgewiesene Wohnbaufläche als „Siedlungsreserve“ fehl. Es sei Ausfluss ihrer verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit, Flächennutzungspläne im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ändern zu dürfen, ohne an vorherige Darstellungen gebunden zu sein. Im Übrigen werde die als „Siedlungsreserve“ bezeichnete Fläche tatsächlich als Festwiese für die örtliche Bevölkerung genutzt. Umso fernliegender erscheine das Ansinnen des Beklagten, ausgerechnet dort eine Wohnnutzung für besser geeignet zu halten als an der im streitgegenständlichen Plan ausgewiesenen Stelle. Randnummer 25 Planungsanlass und -inhalt differierten nicht. Die Ausführungen des Beklagten hierzu lägen schon deshalb neben der Sache, weil sie sich auf die Festsetzungsmöglichkeit in Bebauungsplänen bezögen, während es hier um die Darstellung von Bauflächen im Flächennutzungsplan gehe. Jedenfalls im Flächennutzungsplan bestehe das von dem Beklagten angeführte ausdifferenzierte Festsetzungsinstrumentarium nicht. Deshalb sei ihr – der Klägerin – hier nur die Darstellung einer Sonderbaufläche „Wohnen mit Ferienwohnen“ im Flächennutzungsplan geblieben, um ihrem planerischen Willen Ausdruck zu verleihen. Es solle mit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Sondergebiet „Wohnen mit Ferienwohnen“ verhindert werden, dass eine von der Dauerwohnnutzung unabhängige Ferienwohnnutzung entstehe. Einer solchen grundstücksscharfen Betrachtung der Ferienwohnbebauung würden § 3 Abs. 3 BauNVO und § 4 Abs. 3 BauNVO keine Rechnung tragen. Darüber hinaus solle hier nach ihrem Willen regelhaft auf dem Grundstück (allerdings als nur ein Nutzungsbestandteil) eine Ferienwohnnutzung möglich sein; auch dies passe nicht zu der von dem Beklagten vorgeschlagenen WA- oder WR-Ausweisung, die eine solche Nutzung nur ausnahmsweise zulasse. Darüber hinaus unterscheide sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von den Gebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO. Denn eine Festsetzung als reines Wohngebiet oder als allgemeines Wohngebiet würde dem Planungsziel „Wohnen mit Ferienwohnen“ nicht gerecht. Das Gebiet solle ausweislich der Planung dem Wohnen „mit“ Ferienwohnen dienen. Damit solle eben kein Wohngebiet mit „leichten Abstrichen“, sondern eine Mischung aus Dauer- und Ferienwohnungen mit einem gewissen Übergewicht der Dauerwohnnutzung entstehen. Jedenfalls auf Ebene des Flächennutzungsplans könne ihre spezifische Planungsvorstellung durch die Ausweisung einer Wohnbaufläche nicht erfasst werden. Ob im Zuge einer späteren Bebauungsplanung die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets mit feinsteuernden Ausweisungen in Betracht kommen könne, bedürfe hier keiner Entscheidung. Jedenfalls würde die Ausweisung als Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan dem nicht entgegenstehen. Randnummer 26 Im laufenden Klagverfahren hat die Klägerin ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, um den gerügten Bekanntmachungsfehler auszuräumen. Alle zur Verfügung stehenden Planunterlagen wurden in der Zeit vom
statuiere schon kein förmliches Antragserfordernis. Sofern rechtlich erforderlich, ließe sich also auch ihr schriftsätzlicher Vortrag als entsprechender Antrag verstehen. Hier müsse sich der Beklagte widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, wenn er insbesondere zuvor einen Abstimmungsversuch der Klägerin mit Verweis auf das laufende Verfahren abgelehnt habe. Da vorliegend im ergänzenden Verfahren lediglich vermeintliche Bekanntmachungsfehler ausgeräumt worden seien, wäre es bloße Förmelei, einen erneuten Antrag auf Genehmigung zu verlangen. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt, Randnummer 30 den Beklagten zu verpflichten, die
, so führe sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setze sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fort („rangbereite Stelle“), an der ihr der Fehler unterlaufen sei. Im ergänzenden Verfahren müsse der jeweilige Mangel durch fehlerfreie Wiederholung geheilt und die sich anschließenden Verfahrensschritte nochmals durchgeführt werden, so auch das Einholen der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1
. Die Klägerin habe sich aber dahingehend festgelegt, sie werde die
schränke die von ihr angeführte planerische Gestaltungsfreiheit ein. Randnummer 36 Er – der Beklagte – habe eine besondere historisch bedingte Entwicklung der Klägerin als X.gemeinde nicht verkannt. Vielmehr messe die Klägerin diesem Gesichtspunkt eine Bedeutung bzw. einen Automatismus bei, was sich bereits anhand des § 1 Abs. 5 Satz 3
nach Art und Umfang städtebaulich nicht tragfähig abbilden lasse. Sie sei von den gesetzlichen Anforderungen namentlich des § 1 Abs. 5 Satz 3
jedoch nicht per se suspendiert. Die Argumentation der Klägerin konsequent zu Ende gedacht würde die Leitvorstellung der vorrangigen Innenentwicklungsmaßnahmen leerlaufen. Denn irgendwelche historisch bedingten Entwicklungen dürfe schlussendlich prinzipiell jedwede plangebende Gemeinde für sich reklamieren wollen. Bestünden wie im vorliegenden Fall nachweislich keine Möglichkeiten der Innenentwicklung, seien Flächenalternativen im Außenbereich bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet ergebnisoffen zu prüfen und im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung zu bewerten. Zwar dürfe der Grundsatz des Vorrangs der Innen- vor der Außenentwicklung hier auf der
nicht den städtebaulichen Grundsätzen entspreche. Randnummer 37 Die Klägerin gebe vor, jedenfalls im Flächennutzungsplan bestünde ein ausdifferenziertes Festsetzungsinstrumentarium nicht, so dass ihr hier nur die Darstellung einer Sonderbaufläche „Wohnen mit Ferienwohnen“ im Flächennutzungsplan geblieben wäre, um ihrem planerischen Willen Ausdruck zu verleihen. Wolle man jedoch diese Argumentation der Klägerin auf Flächennutzungsplanebene zulassen, wäre es stets möglich, anderweitige Darstellungen von Bauflächen bzw. Baugebieten „auszuhebeln“ und sofort auf Sonderbauflächen auszuweichen. Das überzeuge nicht, ebenso wenig das verfolgte Ziel der Einnahmequelle für junge und potentiell leistungsschwächere Familien und Einwohner, denn dies sei aus der offen gehaltenen Bezeichnung der streitbefangenen Sonderbaufläche keinesfalls zwingend, sondern könne letzten Endes nur eine nicht belastbare Hoffnung sein. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Klage ist zulässig. Randnummer 40 Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da es sich bei der begehrten Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 18). Randnummer 41 Die Klägerin ist aufgrund der ihr verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit gem. Art. 28 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 1 Satz 1
klagebefugt; ihr steht der Anspruch auf Genehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2
zu, unabhängig davon, dass das Amt Eiderstedt die Genehmigung für sie als ihre „Schreibstube“ beantragt hat und sie insoweit von ihm gem. § 3 Abs. 1 Satz 5
damit, dass die Klägerin nicht erneut nach erfolgter Heilungshandlung bei dem Beklagten die Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans beantragt hat. Nach § 214 Abs. 4
kann der Flächennutzungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Selbst wenn dem Beklagten darin zuzustimmen ist, dass das Baugesetzbuch selbst nicht regelt, wie ein ergänzendes Verfahren abläuft und anerkannt ist, dass es zur rückwirkenden Heilung eines Flächennutzungsplanes der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1) und der ortsüblichen Bekanntmachung (§ 6 Abs. 5 Satz 1) bedarf (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 154. EL April 2024, § 214
Rn. 244, beck-online unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg Urteil vom
eine „rückwirkende“ Inkraftsetzung erfolgen. Dafür braucht es – entgegen der Annahme des Beklagten – auch nicht der ausdrücklichen Bezeichnung des Flächennutzungsplans als „wirksam“ in der Norm; dies erklärt sich von selbst. Denn wenn noch gar kein Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung bekannt gemacht worden ist und damit gar keine Wirksamkeit erlangt hat (§ 6 Abs. 5
), gibt es auch nichts „rückwirkend“ zu heilen, sondern nur zukünftig. So liegt der Fall aber gerade hier, denn die 1. Änderung des Flächennutzungsplans wurde von dem Beklagten eben nicht genehmigt (und erst recht nicht bekannt gemacht nach § 6 Abs. 5 Satz 1, 2
), sie ist mithin nicht wirksam und es bedarf keines rückwirkenden Wirksamwerdens. Es reicht dann vielmehr, die notwendigen Heilungshandlungen in dem – wegen des anhängigen Gerichtsverfahrens noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen – Genehmigungsverfahren durchzuführen, so dass die Heilung für die in der Zukunft liegende erstmalige Inkraftsetzung der
). Es stellt eine bloße Förmelei dar und würde zur weiteren Verzögerung des Verfahrens führen, wenn ohne Änderung des Streitstoffes (hier die inhaltliche Begründung und Abwägung bezogen auf die Änderungsplanung) ein neuer Antrag verlangt wird. Es gilt insofern vielmehr § 45 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Heilung von Verfahrensfehlern bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Die von der (zitierten) Rechtsprechung angenommene „Sperrwirkung“ des § 214 Abs. 4
greift aus den oben genannten Gründen mangels Einschlägigkeit der Norm vorliegend nicht. Randnummer 45 Die Klage ist zudem begründet. Randnummer 46 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erlass der begehrten Genehmigung; die entgegenstehende Versagung vom 9. Februar 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 47 Anspruchsgrundlage ist § 6 Abs. 1
i. d. F. vom
). Die Vorschrift normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf. Gleichzeitig beschränkt sie die Genehmigungsfähigkeit – dies ist der entscheidende Regelungsgehalt – in Ansehung der im Zusammenhang mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG gesehenen kommunalen Planungshoheit auf eine Rechtsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 20). Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit ist damit ausgeschlossen. Die Rechtsprüfung hat sich dabei am Verständnis des Flächennutzungsplanes als maßgebende Leitfunktion in der städtebaulichen Entwicklung auszurichten. Denn als vorbereitender Bauleitplan stellt er gemäß § 5 Abs. 1
vor allem ein gesamträumliches Entwicklungskonzept dar, dessen Aufgabe es ist, die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen, zu programmieren und zu koordinieren (vgl. VG Schleswig, Urteil vom
i. d. F. vom
auf diese alte Fassung abzustellen. Danach werden Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bauleitplanverfahren werden mit dem Aufstellungsbeschluss oder mit dem Beginn anderer Verfahrensschritte eingeleitet (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
EL April 2024, Rn. 13). Ein erster Aufstellungsbeschluss der Klägerin datiert vom
durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden (Ziffer 5 der Planbegründung, Stand September 2021, Seite 31 bis 40), vgl. § 2a
. Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1, 2
a. F.) fand am
erfolgte (zuletzt) per Email vom
a. F. ist ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt worden. Danach ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben (Absatz 1). Nach Absatz 2 der Vorschrift sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Unabhängig davon, ob nicht bereits schon die erste Öffentlichkeitsbeteiligung vom 28. April 2021 bis zum 28. Mai 2021 gemäß der Bekanntmachung vom 15. April 2021 (Anlage K2) auf Grundlage des erneuten Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses vom 6. April 2021 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1, 2
a. F. entsprach – hiervon ist nach den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Arten umweltbezogener Informationen auszugehen (vgl. stRspr. BVerwG, Urteil vom
a. F., was auch von dem Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt wird (insbesondere nicht mehr bezüglich der Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen). Randnummer 51 Wie aus der eingereichten Abwägungstabelle (Bl. 294 ff. von 450 Beiakte B) zu entnehmen ist, hat sich die Klägerin sodann mit den eingereichten Berichten, Gutachten und Stellungnahmen auseinandergesetzt und diese sowie die Planzeichnung und die Planbegründung (Stand September 2021) ihren abschließenden Beschlüssen vom 5. Oktober 2021 und 7. Februar 2023 zugrunde gelegt. Dass diese Beschlüsse nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 52 Letztlich liegt auch die materielle Rechtmäßigkeit der 1. Änderung des Flächennutzungsplans vor. Ein Widerspruch gegen Rechtsvorschriften des
oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften (2. Tatbestandsmerkmal) ist nicht gegeben. Randnummer 53 Zunächst ist grundsätzlich zu beachten, dass im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1
). Der Flächennutzungsplan muss ein gemeindegebietsumfassendes Gesamtkonzept enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
legen fest, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Flächennutzungsplan zu stellen sind. Bei den Darstellungen eröffnet Abs. 2 der Gemeinde im Rahmen der Erfordernisse, die sich aus § 1 ergeben, einen weiten Gestaltungsspielraum. In inhaltlicher Hinsicht zieht der Katalog des Abs. 2 der planerischen Freiheit der Gemeinde keine Grenze; dies erweist sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in der einleitenden Formulierung (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022,
11, beck-online). Nach § 5 Abs. 2
können im Flächennutzungsplan insbesondere dargestellt werden:
hinausgehende Darstellung besteht nicht. Bei der von der Klägerin festgesetzten Teilfläche 1 handelt es sich um eine Baufläche nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung, die die BauNVO ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Nr. 4 vorsieht („Sonderbauflächen (S)“). Es handelt sich gerade nicht um ein ausgewiesenes Baugebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 2. Var.
i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 12 BauNVO und damit nicht um ein „Sondergebiet (SO)“. Den Bauflächen sind dabei keine abschließenden Baugebiete zugeordnet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offenlässt, die auf der Ebene der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom
sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten, was die Klägerin mit ihren Ausführungen zur Deckung des bezahlbaren örtlichen Wohnbedarfs (Seite 3 der Planbegründung) gerade berücksichtigt hat. Im Zusammenhang damit steht die Kostenbegrenzung und Finanzierbarkeit der Wohnbaumöglichkeiten. Die Feinsteuerungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 9 BauNVO, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, gelten nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur für Bebauungspläne und nicht für Flächennutzungspläne. Randnummer 58 Die Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1
. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 – 4 NB 21.95 – juris Rn. 3; Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 20 zu den vergleichbaren § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BBauG). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1
der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom
angepasst, was auch nunmehr der Beklagte nicht mehr in Abrede stellt und hierauf auch nicht (mehr) die Versagung gestützt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Bauleitplan an die Raumordnung angepasst ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall einer Verpflichtungsklage auf Genehmigung eines Bauleitplans die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Raumordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
fehlerfrei erfolgt. Gem. § 1 Abs. 7
sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt ist. Das Gebot gerechter Abwägung ist nur verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (BVerwG, Urteil vom
, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Es reicht nicht aus, wenn eine andere Planungsentscheidung nach Auffassung der Genehmigungsbehörde den Anforderungen des Abwägungsgebots besser entsprechen würde. Die Genehmigungsbehörde darf also eigene planerische Gestaltungsüberlegungen nicht an die Stelle derjenigen der Gemeinde setzen (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr,
Aufl. 2022, Rn. 4). Dem entspricht es, dass der höheren Verwaltungsbehörde keine Zweckmäßigkeitskontrolle im Rahmen des § 6 Abs. 1, 2
obliegt, sondern nur die Rechtsaufsicht (wie oben ausgeführt). Randnummer 61 Von dem Beklagten angeführt wird ein Fehler auf der vierten Abwägungsstufe, nämlich das Vorliegen einer Abwägungsdisproportionalität, „weil die objektive Gewichtung eines Belangs durch die Klägerin völlig verfehlt worden sei“. Angeführt werden hierfür insbesondere ein Verstoß gegen den Vorrang der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5
), die unerwünschte Entstehung einer Splittersiedlung (Zersiedelung des Außenbereichs), die fehlende ergebnisoffene Betrachtung einer Alternativenprüfung an vorhandene Teilbebauung sowie die fehlerhafte (überhöhte) Gewichtung wirtschaftlicher Erwägungen (einschließlich der Erschließung) unter ergänzender Berücksichtigung der Verkehrssicherheit, welche keine städtebaulichen Belange nach § 1 Abs. 6
seien. Diese Argumentation verfängt nach Auffassung der Kammer mit der detaillierten Begründung der Klägerin betreffend die Abwägung und Standortsuche im Planentwurf (Ziffer 2, 3 auf Seite 15-26) nicht. Hieraus ist bereits unzweifelhaft erkennbar, dass die Klägerin die in § 1 Abs. 5 Satz 3
angesprochene Innentwicklung und insbesondere auch die Belang der Erhaltung der historischen Siedlungsstruktur nach § 1 Abs. 6 Nr. 5
berücksichtigt hat. Letztere Vorschrift normiert die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Die Klägerin hat dabei insbesondere die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, kostensparendes Bauen, Anforderungen an eine gesunde Wohn- und Arbeitswelt einschließlich deren Sicherheit und die Verkehrssicherheit in den Blick genommen. Diese stellen allesamt beachtenswerte öffentliche Belange dar. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1
sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. § 1 Abs. 6 Nr. 2
normiert die Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung. In § 1 Abs. 6 Nr. 1
werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gestellt und in § 1 Abs. 6 Nr. 9
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung. Eben diese Gesichtspunkte hat die Klägerin ausweislich der Planbegründung (Ziffer 2, 3) ermittelt und in das Auswahlverfahren eingestellt. Die Klägerin ging zur Auswahl des Standortes für Wohnbebauung in drei Stufen vor. Randnummer 62 Auf 1. Stufe prüfte die Klägerin die Möglichkeit der Innenentwicklung anhand des städtebaulich-raumordnerischen Grundsatzes der Innenentwicklung, die vor einer Entwicklung im Außenbereich auszunutzen ist. Sodann führte sie an: Randnummer 63 „Ein planungsrechtlicher Innenbereich gemäß § 34
ist in der Gemeinde Tümlauer Koog, wie weiter oben schon dargestellt, nicht vorhanden. Die Prüfung von Innenentwicklungspotentialen beschränkt sich also auf Änderungs-, Erweiterungs- oder Ersatzmaßnahmen im Rahmen des baulichen Bestands. Bau- bzw. Flächenpotentiale sind hier aufgrund der landwirtschaftlichen Gebäudestrukturen, die aufgrund des Strukturwandels vermutlich jetzt und in Zukunft nicht mehr alle gebraucht werden, grundsätzlich vorhanden. Die Gemeinde hat ihre Absicht, Wohnraum zu schaffen, kommuniziert und teilweise auch Gespräche mit Eigentümern ggf. in Frage kommender Grundstücke geführt. Die Gemeinde hat jedoch keine Potentiale finden können, bei denen die Eigentümer entweder selbst im Rahmen der Vorgaben gemeindlicher Bauleitplanung entwicklungsbereit wären, oder die der Gemeinde entsprechende Potentialfläche zu akzeptablen Konditionen veräußern würden. Randnummer 64 Private Entwicklungen im Bestand sind natürlich möglich, ohne dass die Gemeinde diesbezüglich eine Steuerungsmöglichkeit hat. Allerdings beschränkt sich dies auf die restriktiven Möglichkeiten der Bebauung im Außenbereich gemäß § 35
. Da aufgrund der Entwicklung der Wohnungsfertigstellungen im Bestand in den letzten 20 Jahren davon ausgegangen werden kann, dass die meisten Nutzungsänderungen und ergänzenden Wohnungsherstellungen, die nach § 35
zulässig wären, bereits stattgefunden haben, ist hier nicht mit großen Potentialen in den nächsten Jahren zu rechnen. Zumal nicht erwartet werden kann, dass im Bestand Dauerwohnungen entstehen, die den Zielen der Gemeinde (Versorgung örtlicher Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum) entsprechen, sondern gegebenenfalls eher Ferienwohnungen oder hochpreisige Angebote für Auswärtige entstehen. Randnummer 65 Daher bestehen nach Kenntnis der Gemeinde keine Möglichkeiten der Innenentwicklung, um die Wohnraumversorgung zu sichern.“ Randnummer 66 Aufgrund des nicht vorhandenen Innenbereichs gem. § 34
beschränkte sich diese Prüfung auf Änderungs-, Erweiterungs- oder Ersatzmaßnahmen im baulichen Bestand. Hierin liegt die nicht zu beanstandende Feststellung der Klägerin, dass ein Innenbereich gem. § 34
tatsächlich nicht existiert. Die weitere Suche nach Flächen in einem Innenbereich war daher aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, wie nun auch der Beklagte zuerkennt durch seine Aussage, dass „nachweislich keine Möglichkeiten der Innenentwicklung“ besteht. Da es sich aufgrund der besonderen Siedlungsstruktur im Gemeindegebiet der Klägerin um einen Sonderfall handelt, ist ein vom Beklagten befürchtetes Leerlaufen der Leitvorstellung der vorrangigen Innentwicklung nach § 1 Abs. 5 Satz 3
und das Schaffen eines Präzedenzfalls nicht zu befürchten. Randnummer 67 Im Rahmen der Ermittlung von Flächen für Änderungs-, Erweiterungs- oder Ersatzmaßnahmen im baulichen Bestand konnten durch die Klägerin ebenfalls keine Eigentümer gefunden werden, die selbst entwicklungsbereit waren oder der Klägerin Flächen zu Preisen anboten, die für die Klägerin akzeptabel waren. Bei diesem Ausschluss handelt es sich noch nicht um eine Entscheidung im Rahmen einer Abwägung, sondern vielmehr um eine der Abwägung vorgelagerte Ermittlung der tatsächlichen Möglichkeit der Planumsetzung. Zu berücksichtigen ist insofern, dass Bebauungsplänen, deren Verwirklichung im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, ihren gestalterischen Auftrag verfehlen und folglich unwirksam sind (vgl. BVerwG Beschluss vom 13. Juni 2023 – 4 BN 33.22 – juris Rn. 6). Dies gilt aufgrund des Entwicklungsgebotes in § 8 Abs. 2
gleichermaßen für Flächennutzungspläne. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Planung die kurz- bis mittelfristige Schaffung von Wohnbauflächen in ihrem Gemeindegebiet verfolgt. Dieses Ziel kann jedenfalls dann nicht erreicht werden, wenn die Verfügbarkeit erforderlicher Flächen in diesem Zeitraum nicht jedenfalls möglich erscheint. Randnummer 68 Danach wurde zutreffend festgestellt, dass eine Wohnraumentwicklung lediglich im Außenbereich möglich ist, wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung konstatierte. Auf 2. Stufe der Standortplanung wurde sodann berücksichtigt, dass eine Angliederung an bestehende Siedlungssplitter zu bevorzugen ist, um keine neuen Siedlungsansätze in der freien Landschaft zu schaffen, wogegen nichts zu erinnern ist. Es wurden alle Flächen ausgeschlossen, die direkt an der durchgehenden Kreisstraße Kx lagen. Zur Begründung dieses Ausschlusses führte die Klägerin zum einen die Verkehrssicherheit und zum anderen durch einen direkten Anschluss an die Kreisstraße entstehende höhere Erschließungskosten an. Ein weiteres Planungsziel war auf dieser Stufe die Verkehrssicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Belange der potentiellen Bewohner, namentlich die Belange junger Familien. Auf dieser Stufe der Standortauswahl wurden insgesamt vier mögliche Korridore sondiert, von denen drei in die nähere Betrachtung der Standortauswahl einbezogen wurden. Der vierte Standortkorridor wurde auf zweiter Stufe bereits deshalb verworfen, da sich dieser Standort in der unmittelbaren Nähe von immissionsträchtigen Betrieben (Bauhof des Landesamts für Küstenschutz und Nationalpark sowie Geflügelmastbetrieb) befindet. Dieser Ausschluss ist insbesondere vor dem Hintergrund der Problematik „heranrückende Bebauung an emittierende Außenbereichsvorhaben“ nicht zu beanstanden und berücksichtigt gerade die Belange an gesunde Wohnverhältnisse. Auch bei der Verkehrssicherheit und den Erschließungskosten handelt es sich um zu berücksichtigende bzw. berücksichtigungsfähige Belange, wobei der Verkehrssicherheit eine erhebliche Bedeutung zugemessen werden kann (bzgl. der Verkehrssicherheit: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
G, Beschluss vom 30. August 2016 – 4 BN 10.16 – juris Rn. 14; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr,
Aufl. 2022, Rn. 56 (mit Verweis auf § 123 Abs. 2
); Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
EL April 2024, Rn. 125). Die Erschließungskosten werden explizit im Landesentwicklungsplan (Ziffer 3.6.1, Seite 129) genannt: „Bei der Ausweisung von neuen Wohngebieten sollen Erschließungskosten sowie Folgekosten für die soziale und technische Infrastruktur berücksichtigt werden.“ Randnummer 69 Auf 3. Stufe wurde dann eine Grobeinschätzung der grundsätzlichen Eignung für die geplante Wohnbebauung vorgenommen. Im Rahmen dieser Abwägung wurden insbesondere Lärm- und Geruchsimmissionen mit den Belangen der Wohnbevölkerung abgewogen. Diese Abwägung grenzte das Suchgebiet des Standortes weiter ein und beschränkte die Standortauswahl auf sechs Teilbereiche. Diese Teilbereiche wurden dann näher untersucht (siehe Planbegründung Seite 22, 23). Eine Abwägung erfolgte danach anhand der Kriterien: voraussichtliche Immissionssituation, Restriktionen/Nutzungseinschränkungen, Angliederung an bestehende Siedlungsansätze, Erschließung und kostengünstiges Bauen (Wirtschaftlichkeit). Randnummer 70 Insofern kann die Kammer nicht ansatzweise erkennen, dass die Klägerin keine ergebnisoffene Betrachtung einer Alternativenprüfung bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet angestellt hat. Randnummer 71 Unter Berücksichtigung all dieser – wie oben dargestellt – abwägungserheblichen Belange drängte sich keine der ausgeschlossenen Möglichkeiten eindeutig und offensichtlich auch unter dem Blickwinkel der Angliederung an vorhandene Siedlungssplitter als die bessere (namentlich Teilgebiet Nr. 3, wie vom Beklagten favorisiert) auf. Zur Auswahl des Teilgebiets Nr. 5 wurde ausgeführt (Planbegründung Seite 23 ff.): Randnummer 72 „Ergebnis Standortalternativenprüfung Randnummer 73 Insbesondere aufgrund der Erschließungssituation hat sich die Gemeinde für einen Standort im Teilgebiet 5 der letzten Untersuchungsstufe entschieden. Die Begrenzung der Grunderwerbs- und Erschließungskosten spielt dabei für die Gemeinde auch eine Rolle, wobei an dieser Stelle noch einmal betont sei, dass dies städtebauliche Hintergründe hat. Denn deutlich höhere Kosten, wie sie bei Ausbau bestehender Wege oder einem Anschluss an die freien Strecken der Kreisstraßen erforderlich wären, müsste die Gemeinde aus kommunalaufsichtlichen bzw. hauhaltsrechtlichen Gründen zwingend auf die Beiträge der geplanten Baugrundstücke umlegen. Da nur sechs Grundstücke entstehen, würde dies die Kosten für die Erwerber signifikant im fünfstelligen Bereich erhöhen. Das würde das Planungsziel der Gemeinde für den B-Plan, Wohnraum für die örtliche Bevölkerung zu schaffen, gefährden. Denn die in Frage kommenden Gruppen, insbesondere junge Familien, die in der Gemeinde bleiben oder in sie zurückkehren wollen, sind meist weniger kapitalstark als andere, insbesondere auswärtige Interessenten, was möglicherweise die Finanzierung für örtliche Interessenten erschweren würde. Randnummer 74 Wie bereits weiter oben beschrieben, sollen neue bauliche Entwicklungen gemäß den Vorgaben der Raumordnung in städtebaulich integrierter Lage angeordnet werden. Das bezieht sich jedoch ausdrücklich (siehe LEP 2010 Kap. 2.7
. Diese sind, wie bereits erwähnt, in Tümlauer Koog nicht vorhanden. Randnummer 75 Die ersatzweise Angliederung an bestehende Bebauung im Außenbereich ist zwar grundsätzlich städtebaulich nachvollziehbar, wird von der Gemeinde im vorliegenden Fall aufgrund der Siedlungsgenese als Kooggemeinde jedoch zwiespältig gesehen, wie ebenfalls bereits erwähnt. In jedem Fall hat diese Angliederung an Außenbereichsbebauung nicht das gleiche städtebauliche Gewicht wie die Integration in Bezug auf eigenständig tragfähige Ortsteile. Randnummer 76 Im in Frage kommenden Teilgebiet sind wie oben beschrieben Flächen vorhanden, die näher an den bestehenden Gebäuden in diesem Bereich liegen, jedoch nicht verfügbar sind. Bezüglich einer Angliederung hat die Gemeinde jedoch berücksichtigt, dass das geplante Baugebiet sich im exakten Abstandsraster der bestehenden Bebauung einfügt. Die bestehenden vier Anwesen in diesem Bereich haben Abstände von 60-110 m zueinander, die Bebauung des Plangebiets liegt ca. 80 m von der nächsten Bebauung entfernt (s. Abb.4). Die Zwischenräume zwischen der bestehenden Bebauung sind zum großen Teil mit Gehölzaufwuchs gefüllt. Durch die Bepflanzungsfestsetzung im Rahmen des parallel aufgestellten B-Plans 2 der Gemeinde und den Zuschnitt des nächstgelegenen bestehen den Gartengrundstücks der Koogstraße Nr. 59 verbleibt auch zwischen dem Plangebiet und der bestehenden Bebauung nur eine gehölzfreie „Lücke“ von knapp 30 m, die den „Lücken“ zwischen den Hausnummern 59 und 57 oder 60 und 61 entspricht. Randnummer 77 Der nachfolgend dargestellte Schwarzplan der Bebauung in der Gemeinde zeigt, dass es erstens keine zentrale Siedlungsagglomeration gibt und dass sich zweitens die geplante Bebauung (markiert) in die vorhandene gruppierte Streusiedlungsstruktur einfügt. Randnummer 78 Die bisher im Flächennutzungsplan (FNP) dargestellte Wohnbaufläche nördlich des Kreuzungsbereichs der Kreisstraßen (Teilgebiet 2) wird nicht in Anspruch genommen. Die Darstellung des FNP ist 46 Jahre alt und inzwischen überholt. Eine Wohnbauentwicklung an dieser Stelle verfolgt die Gemeinde nicht. Die Fläche hat sich als Festwiese der Gemeinde etabliert, auf der hin und wieder Veranstaltungen stattfinden. Sie würde außerdem nur für maximal drei bis vier Grundstücke ausreichen, und auch dass nur, wenn ein Teil der heute vorhandenen Knickbepflanzung beseitigt werden würde. Das Erscheinungsbild und die Nutzung der Grünfläche hat die Gemeinde bewogen, die sehr alte und überholte FNP-Darstellung nicht umzusetzen, eine neue Planungskonzeption zu verfolgen und statt dessen die Fläche in ihrer Funktion als zentrale gemeindliche Grün- und Veranstaltungsfläche zu erhalten und entsprechend im FNP darzustellen.“ Randnummer 79 Danach ist für die Kammer die Gewichtung der verschiedenen Belange durch die Klägerin fehlerfrei erfolgt. Den unterschiedlichen Belangen kommen dabei abstrakt keine unterschiedlichen Wertigkeiten zu (Dirnberger, in: BeckOK
,
August 2024, Rn. 162 m. w. N.). Insbesondere kann zwischen den in den Absätzen 5 und 6 des § 1
genannten keine abstrakt unterschiedliche Wertigkeit ausgemacht werden. Die Klägerin misst den Belangen der Verkehrssicherheit, der Erschließung und der Wirtschaftlichkeit sowie die Frage der Verfügbarkeit der Flächen für die Realisierung der avisierten Wohnbebauung ein hohes Gewicht bei, wobei der Erschließungssituation auf der dritten Stufe der Abwägung ein besonderes Gewicht beigemessen wird. Der Angliederung der geplanten Wohnbebauung an bereits bestehende Bebauung misst die Klägerin demgegenüber ein geringeres Gewicht bei. Aufgrund der städtebaulichen Eigenart der Klägerin als X.-gemeinde, die historisch über keinen zusammenhängenden Ortsteil verfügt und ein solcher sich auch nicht herausgebildet hat und zukünftig wegen der bis 2035 nach dem Landesentwicklungsplan nur geringen Entwicklungsmöglichkeit von überhaupt nur sechs Wohneinheiten auch nicht herausbilden wird, ist diese Gewichtung nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin für den Standort der geplanten Bebauung auf ein Einfügen in die vorhandene gruppierte Streusiedlungsstruktur der Gemeinde abgestellt hat (vgl. Planbegründung Seite 25). Die Klägerin hat damit die öffentlichen und privaten Belange gegenseitig und untereinander gerecht abgewogen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt es zu, dass die Gemeinde einen objektiv geringer gewichtigen einem objektiv höhergewichtigen Belang vorzieht, solange ein solcher Ausgleich zum objektiven Gewicht des zurückgestellten höher gewichtigen Belangs nicht außer Verhältnis steht. Mit der Abwägung ist also zwingend verbunden, dass sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen, und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheiden kann (siehe oben; vgl. Dirnberger, in: BeckOK
,
August 2024, Rn. 177). Die Klägerin begründet die Zurückstellung der Angliederung an vorhandene Bebauung insbesondere mit ihrer Eigenart als X.-gemeinde und dem diesbezüglichen Fehlen von Siedlungsansätzen. Dass die Klägerin dabei die „Siedlungsreserve“ an der Kreuzung Kx/X Straße/X.straße (Teilgebiete 2 und 3) nicht höher gewichtet hat, ist im Rahmen ihrer Planungshoheit mit der Möglichkeit der Veränderbarkeit bestehender Pläne im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Denn zum einen ist die schon 46-Jahre alte Ausweisung als Wohnbaufläche nach ihren Ausführungen überholt und diese Fläche soll – wie bisher – als Festwiese genutzt werden, was zukünftig mit der entsprechenden Festsetzung als Grünfläche geplant ist. Zum anderen führt die Klägerin hier tragfähig die Verkehrssicherheit (radfahrende Schulkinder auf der mit hohem Tempo befahrenen Durchgangsstraße Kx) an. Weiterhin stellte die Klägerin in die Abwägung ein, dass die avisierte Ansiedelung der Wohnbebauung in diesem Bereich die bisherigen, vor allem in dem Teil des Flächennutzungsplans vorgefundenen, Abstände zwischen einzelnen Siedlungssplittern aufgreife. Darüber hinaus würde durch die nicht unmittelbare Ansiedlung keine weitreichende Zäsur entstehen, da die Zwischenräume zwischen der bestehenden Bebauung zum großen Teil mit Gehölzaufwuchs gefüllt seien bzw. würden. Durch die geplante Bepflanzungsfestsetzung im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 2 und den Zuschnitt des nächstgelegenen bestehenden Gartengrundstücks der X.-straße Nr. 59 verbliebe auch zwischen dem Plangebiet und der bestehenden Bebauung nur eine gehölzfreie „Lücke“ von knapp 30 m, die den „Lücken“ zwischen den Hausnummern 59 und 57 oder 60 und 61 entspreche. Die Verfügbarkeit der Fläche sei demgegenüber in Anbetracht des eigentlichen Planungsziels der kurz- bzw. mittelfristigen Schaffung neuen Wohnraums gewichtiger. Randnummer 80 Danach ist der behauptete Abwägungsmangel des Beklagten, dass die Klägerin nicht ergebnisoffen eine Alternativenprüfung unter Einstellung berücksichtigungsfähiger Belange nach § 1 Abs. 5, 6
und damit keine fehlerfreie Abwägung vorgenommen hat, für die Kammer nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr hat die Klägerin alle erdenklichen Standortalternativen zunächst angenommen und dann anhand der Belange in § 1 Abs. 5, 6
untersucht und einzelne ausgeschlossen. Im Anschluss hat sie das Teilgebiet Nr. 5 wegen der von ihr höher gewichteten Belange „Wirtschaftlichkeit/Erschließung“, „Verkehrssicherheit“ und „Realisierbarkeit“ als Abwägungsergebnis erzielt. Diesen hat sie bei der Kollision mit den Belangen Innenbereichsentwicklung Vorrang gegeben, was insbesondere im Hinblick auf die besondere Siedlungsstruktur dieser Kooggemeinde als „Außenbereichsgemeinde“ nachvollziehbar ist. Entgegen dem Vorhalt des Beklagten hat sie dabei aber gerade keine gänzlich neue Splittersiedlung entstehen lassen, sondern eine der Gebietsstruktur angepasste Ansiedelung an einen vorhandenen Siedlungssplitter erreicht. Randnummer 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001593425
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