das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 16.035,44 € (Berufung des Klägers 6.723,15 €, Anschlussberufung der Beklagten 9.312,29 €) festzusetzen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Der Unfall ereignete sich am X
16:55 Uhr bei Dunkelheit im Bereich der Kreuzung X-Straße und B in X. Beteiligt waren der im Notfalleinsatz befindliche Rettungswagen der Klägerin mit dem Kennzeichen X, der vom Zeugen M geführt wurde (RTW), und der von der Beklagten zu 1) geführte bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte PKW mit dem Kennzeichen X, deren Halterin ebenfalls die Beklagte zu 1) ist. Randnummer 2 Der Unfall ereignete sich wie folgt: Die Beklagte zu 1) befuhr die X-Straße aus Süden kommend und beabsichtigte nach links auf die B abzubiegen. Sie fuhr bei grüner Ampel auf der Linksabbiegerspur in die Kreuzung ein und verzögerte ihr Fahrzeug sodann wieder. Unklar ist, weshalb sie abbremste und ob sie ihr Fahrzeug in dieser Situation zum Stillstand brachte. Von rechts näherte sich auf der B aus östlicher Richtung der RTW, der mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn unter Befahren der dortigen Linksabbiegerspur mit ca. 30-35 km/h in die Kreuzung einfuhr. Der Zeuge M wollte zunächst rechts am PKW der Beklagten zu 1) vorbeifahren. Die Beklagte zu 1) setzte allerdings ihren Abbiegevorgang auf die B in fort, als der RTW allenfalls noch 10 m entfernt war. Die Fahrzeuge befanden sich nun hintereinander in gleicher Fahrtrichtung. Einige Meter weiter, im äußerst westlichen Kreuzungsbereich, bremste die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug plötzlich bis zum Stillstand ab und der RTW fuhr leicht nach rechts versetzt von hinten auf. Randnummer 3 Der materielle Schaden der Klägerin beläuft sich - dies ist im Berufungsverfahren nicht mehr streitig - auf insgesamt 22.410,50 €. Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 2) 6.375,06 € an die Klägerin gezahlt. Randnummer 4 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten zu 100 %. Die Beklagte zu 1) habe mit ihrem Verhalten den Anschein erweckt, den RTW wahrgenommen zu haben und zu warten. Stattdessen sei sie weitergefahren und habe nach dem Abbiegen direkt vor dem RTW stark gebremst. Der Zeuge M, der mit dem RTW unter Inanspruchnahme von Sonderrechten umsichtig, langsam und bremsbereit in die Kreuzung eingefahren sei, habe den Unfall nicht vermeiden können. Randnummer 5 Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt, Randnummer 6
VO verstoßen. Der Klägerin sei ein Verstoß des Zeugen M
VO anzulasten, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürften. Aufgrund des Fahrverhaltens der Beklagten zu 1), die zunächst entgegen § 38 Abs. Abs. 1 S. 2 StVO in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, dort kurz verzögert und sodann ihren Abbiegevorgang unmittelbar vor dem RTW fortgesetzt habe, habe eine unklare Verkehrslage bestanden, in der er seine Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit hätte reduzieren müssen. In Anwendung des § 17 Abs. 2 StVG hafteten die Beklagten deshalb zu 70 % und die Klägerin zu 30 %; der Unfall sei überwiegend auf die Verstöße des Beklagten zu 1) zurückzuführen, wobei zulasten der Klägerin auch die erhöhte Betriebsgefahr durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten zu berücksichtigen sei. Randnummer 15 Hiergegen wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung und die Beklagten mit ihrer Anschlussberufung. Randnummer 16 Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht eine Mithaftung von 30 % in Ansatz gebracht. Der RTW sei für die Beklagte zu 1) visuell und akustisch gut wahrnehmbar gewesen. Diese sei mit ihrem PKW nach ihren eigenen Angaben zunächst im Kreuzungsbereich zum Stehen gekommen, was als zugestanden anzusehen sei. Der Zeuge M habe deshalb auf das Halten dieser Position vertrauen dürfen. Einen Fußgänger, der die B habe überqueren wollen, habe die Beklagte zu 1) gar nicht wahrgenommen. Eine „unübersichtliche“ Kreuzung habe nicht vorgelegen. Auf die Geschwindigkeit des RTW bei Einfahrt in den Kreuzungsbereich komme es letztlich nicht an, da der weitere Verstoß der Beklagten zu 1)
VO zur Alleinhaftung der Beklagten führe. Ohne das abrupte Abbremsen der Beklagten zu 1) wäre es nicht zur Kollision gekommen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 unter Abänderung des am 22.07.2024 verkündeten Urteils des LG Lübeck, Az.: 4 O 55/24, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen Randnummer 19
verkehr und Fußgänger passieren lassen müssen. Nach Angaben des Zeugen M habe ein Fußgänger die B Richtung Süden überqueren wollen. Der Zeuge M hätte deshalb spätestens bei Wahrnehmung des Fußgängers die Geschwindigkeit des RTW auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren müssen. Randnummer 28 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 29 Die Berufung der Klägerin ist nach einhelliger Auffassung des Senats unbegründet. Randnummer 30 Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Klägerin nicht vor. Die Klägerin haftet für die Folgen des Unfalls gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG im Umfang von (zumindest) 30 % mit. Im Einzelnen:
diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung letztlich nicht vorgetragen. Dass es das Landgericht als nicht sicher feststellbar erachtet hat, ob die Beklagte zu 1) nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich ihren PKW bis zum Stillstand abgebremst hat oder nicht, begegnet aus mehreren Gründen keinen Bedenken. Zum einen widerspricht die Angabe der Klägerin, sie sei stehen geblieben, der Aussage des Zeugen M, dessen Erinnerungen das Landgericht zu Recht als genauer gewertet hat als diejenigen der Beklagten zu 1). Zum anderen kommt es hierauf letztlich nicht entscheidend an, weil es für die Haftungsverteilung unerheblich ist, ob die Beklagte zu 1) zunächst stehen geblieben ist oder nicht (dazu sogleich). 2. Randnummer 32 Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden und findet jedenfalls im Ergebnis die Billigung des Senats. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Einfahren der Beklagten zu 1) in die Kreuzung, ihrem Abbremsen auf der Kreuzung und schließlich ihrem erneuten abrupten Abbremsen unmittelbar nach dem Abbiegen. Randnummer 33
VO dadurch angenommen, dass sie überhaupt in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, anstatt „sofort freie Bahn“ zu schaffen und stehenzubleiben. Denn sie hätte den RTW, der nach den getroffenen Feststellungen durchgehend das Blaulicht und mehr als 10 Sekunden lang das Einsatzhorn aktiviert hatte, wahrnehmen müssen. Es ist nach den Umständen nicht nachvollziehbar, wie sie das Einsatzfahrzeug nicht rechtzeitig wahrgenommen haben will. Akustische oder visuelle Einschränkungen bestanden offenbar nicht. Der Verstoß
VO perpetuiert sich im Fortsetzen des Abbiegemanövers nach einer kurzen Verzögerung (ggf. bis zum Stillstand). Bis zu dieser Fortsetzung des Abbiegemanövers der Beklagten zu 1) stellt es auch keinen Verstoß des Zeugen M
VO dar, dass er die Geschwindigkeit des RTW von 30-35 km/h nicht auf Schrittgeschwindigkeit reduziert hat. Denn bis hierhin lag keine unübersichtliche Situation vor. Die erkennbare Verzögerung des PKW in der Mitte der Kreuzung konnte er als Zeichen werten, dass die Beklagte zu 1) den RTW wahrgenommen hat und ihn passieren lassen würde. Bei fehlendem Verkehr von rechts (aus Sicht der Beklagten zu 1) also
verkehr) - was unstreitig ist -, war die Verzögerung des PKW nicht aus Rücksicht hierauf zu verstehen. Und auch der vom Zeugen M angegebene Fußgänger auf der anderen Seite der B war kein Grund, die Geschwindigkeit des RTW erheblich zu reduzieren, denn der Zeuge M durfte annehmen, dass der Fußgänger angesichts des unübersehbaren Einsatzfahrzeugs ohnehin stehen bleiben würde, so dass auch der PKW keinen Anlass hatte, allein deshalb zu warten. Zumal die Beklagte zu 1) den Fußgänger nach eigenem Bekunden nicht wahrgenommen hatte. Randnummer 35 c) Die Situation änderte sich allerdings grundlegend, nachdem die Beklagte zu 1) mit ihrem PKW unter (fortgesetztem) Verstoß
VG ihre Fahrt nebst Abbiegevorgang fortsetzte und hierbei sich nur einige Meter - nach den Feststellungen des Landgerichts allenfalls 10 m - vor den RTW fuhr. Dadurch musste dem Zeugen M klar werden, dass die Beklagte zu 1) den RTW trotz aller Licht- und Schallsignale und entgegen ihrem zuvor gesetzten Anschein durch die Verzögerung ihres Fahrzeugs auf der Kreuzung offenbar noch nicht wahrgenommen hatte. Spätestens in dieser Situation wäre es nach § 35 Abs. 8 StVO geboten gewesen, die Geschwindigkeit erheblich herabzusetzen (Anpassung gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO), einen ausreichenden Abstand einzuhalten bzw. herzustellen (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO) und ggf. i. S. v. § 1 Abs. 1, 2 StVO vorsichtig abzuwarten, wie sich das weitere Fahrverhalten des PKW darstellen würde. Mit weiteren Fehlleistungen der Beklagten zu 1) war zu rechnen, auch mit einer etwaigen Schreckreaktion bei überraschender Wahrnehmung des nunmehr unmittelbar hinter ihr befindlichen RTW. Hinzu kommt Folgendes: Der Zeuge M hätte nach eigenen Angaben mit dem RTW den PKW im Bereich auf und unmittelbar hinter der Kreuzung gar nicht überholen können, sondern hätte ohnehin abwarten müssen, bis der PKW an geeigneter Stelle Platz machen oder anhalten würde. Auch deshalb war er gehalten, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden PKW einzuhalten. Randnummer 36 d) Mit ihrem plötzlichen und abrupten Abbremsen nach Abschluss des Abbiegemanövers verstieß die Beklagte zu 1)
VO, wonach ein Vorausfahrender nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen darf. Ein zwingender Grund bestand nicht, insbesondere nicht in der Befolgung der Anordnung des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO. Denn „sofort freie Bahn“ zu schaffen ist nicht gleichzusetzen mit dem sofortigen Stehenbleiben. Es kommt vielmehr auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Vorliegend wäre es geboten gewesen, bis zu einer geeigneten Stelle zum (geordneten) Stehenbleiben weiter zu fahren und den RTW sodann passieren zu lassen. Jedenfalls verbot sich ein unvermitteltes plötzliches Stehenbleiben noch im Kreuzungsbereich bei ohnehin (zu) geringem Abstand. Randnummer 37 e) In der Abwägung ist der (erste) Verstoß der Beklagten zu 1)
VO nur in dem Sinne zu berücksichtigen, dass er die Gefahr für das nachfolgende Unfallgeschehen erhöht hat. Das Einfahren in die Kreuzung, die Verzögerung auf der Kreuzung und das Weiterfahren und Abbiegen haben jedoch nicht unmittelbar zu der Kollision geführt, so dass es in dieser Situation auch nicht auf die Geschwindigkeit des RTW ankommt. Für die Bewertung dieser Situation macht es keinen Unterschied, ob die Beklagte zu 1) nur leicht verzögert oder auch angehalten hat. Randnummer 38 Die wesentliche Unfallursache war sodann vielmehr das grundlose, plötzliche und abrupte Abbremsen des PKW bis zum Stillstand durch die Beklagte zu 1), auf das der Zeuge M im RTW aufgrund des zu geringen Abstandes nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Die Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge führt auch unter Berücksichtigung der aufgrund der Einsatzfahrt (u.a. mit Rotlicht-„Verstoß“) erhöhten Betriebsgefahr des RTW zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten, wobei jedoch eine gewisse Mithaftung der Klägerin im Umfang von (zumindest) 30 % verbleibt. Randnummer 39 f) Ob der Haftungsanteil der Klägerin ggf. noch höher als 30 % anzusetzen wäre, ist
stand der Anschlussberufung. Dieser Frage bedarf zum
wärtigen Zeitpunkt keiner weiteren Vertiefung, weil die Anschlussberufung im Falle der beabsichtigten Zurückweisung der klägerischen Berufung durch Beschluss ihre Wirkung verlieren würde (§ 524 Abs. 4 ZPO). 3. Randnummer 40 Ausführungen zur Schadenshöhe sind entbehrlich, nachdem im Berufungsrechtszug diesbezüglich keine Einwände
die landgerichtliche Entscheidung geltend gemacht werden. 4. Randnummer 41 Nach allem hat die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001593783
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