G hinreichend inhaltlich bestimmt, wenn für dessen Adressaten die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. (Rn.30)
SchG. Das Gewässer sei vollständig eingeebnet worden, auch ehemals vorhandene naturnahe Ufervegetation aus Schilf und Gehölzen bestehe nicht mehr. Die Lebens- und Fortpflanzungsstätte, die das Kleingewässer dargestellt habe, sei vollständig zerstört worden. Durch die Entwässerung und Aufschüttung des Gewässers sowie die Zerstörung des Pflanzenbestandes rund um das Ufer seien wildlebende Tiere, wie z.B. Insekten, Amphibien, Spinnentiere und Schnecken, die sich dort im Boden sowie an und in den Pflanzen aufgehalten oder überwintert hätten, verletzt oder getötet worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass von der Zerstörung auch besonders geschützte Arten sowie Entwicklungsformen betroffen seien. Eine Genehmigung für den Eingriff liege nicht vor und sei auch nicht beantragt worden. Gründe für die Befreiung von den Biotopvorschriften nach § 67 Abs. 1 BNatSchG seien ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 8 Die angeordneten Maßnahmen würden der Wiederherstellung und Kompensation des zerstörten Biotops und der verloren gegangenen Fortpflanzungs- und Lebensstätte von Wildtieren dienen. Da sich im Umkreis von 1 km nur wenige Kleingewässer befänden, sei das Kleingewässer als Kompensation für das zerstörte Biotop größer zu dimensionieren. Bei der Kompensationsermittlung sei nicht nur der Totalverlust eines Biotops, sondern auch der artenschutzrechtliche Funktionsverlust zu berücksichtigen. Das ursprünglich mit einer Größe von 50 m 2 dimensionierte Kleingewässer sei mit einer flach ansteigenden Uferzone auf 112,5 m 2 zu erweitern. Da das Gelände in südlicher Richtung ansteige und sich Bestandsgehölze südlich, westlich und östlich des ehemaligen Kleingewässers befänden, sei eine Vergrößerung nur nach Norden sinnvoll. Die unter der Ziffer 2 herzurichtende extensive Grünlandfläche diene insbesondere den jungen Amphibien als Pufferzone. Randnummer 9 Die Antragstellerin sei auch die richtige Adressatin für die Anordnungen. Sie habe nicht mitgeteilt, dass eine andere Person für den Eingriff verantwortlich sei. Es sei davon auszugehen, dass sie als Eigentümerin den Eingriff beauftragt oder zumindest geduldet habe. Als Eigentümerin sei sie berechtigt und in der Lage, die geforderten Maßnahmen schnell und effektiv durchzuführen. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung manifestiere sich zum einen in den Regelungen zum Erhalt der gesetzlich geschützten Biotope sowie des Artenschutzes. Zum anderen wirke sich eine über längere Zeit bestehende Zerstörung des Biotops nachteilig auf den Naturhaushalt, u.a. auf die Vegetation, die Bodenverhältnisse und die vorhandenen Lebensgemeinschaften und somit auch auf die dort vorkommenden Tierarten, aus. Insbesondere sei die ausgeprägte Laichplatzbindung von Amphibien zu erwähnen. Selbst ein temporärer Verlust einer Fortpflanzungsstätte im Zeitraum von wenigen Jahren könne eine erhebliche Auswirkung auf den Bestand haben. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung müsse damit gerechnet werden, dass sich eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren infolge von Widerspruch oder Klage über mehrere Jahre hinziehe und damit Ausfälle von Nachzucht von Jungentieren entstünden. Zudem sei eine negative Vorbildwirkung auf weitere Eigentümer von Gewässern nicht auszuschließen. Randnummer 10 Gegen die Anordnungen im Bescheid vom
SchG lägen ebenfalls nicht vor. Eine solche Anordnung sei nur zulässig, wenn sich der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wiederherstellen lässt. Dies sei hier der Fall. Der Antragsgegner setze sich nicht ausreichend mit der Frage auseinander, inwieweit die Antragstellerin den früheren Zustand ihres Grundstücks wiederherstellen könnte. Es sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin auf ihrem Grundstück nicht eine neue Teichanlage errichten können sollte, die in Lage und Größe der bisherigen Anlage entspricht. Randnummer 13 Die Antragstellerin sei nicht die taugliche Adressatin für eine derartige Maßnahme. Hierfür käme nur der Handlungsstörer in Betracht. Der Verursacher sei jedoch nicht ermittelt worden. Es sei auch nicht aktenkundig, dass die Antragstellerin selbst den Zierteich beseitigt habe. Außerdem erweise sich der Bescheid als ermessensfehlerhaft. Es läge ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin sowie in ihre allgemeine Handlungsfreiheit vor. Die Errichtung einer Neuanlage, die die räumliche Dimension des vorherigen Zierteichs um mehr als das Doppelte übersteige, führe zu einer faktischen Enteignung. Auch sei die Ausgleichsmaßnahme unverhältnismäßig. Der Antragsgegner habe nicht schlüssig dargelegt, warum es zum Ausgleich einer doppelt so großen Fläche bedürfe. Die Behauptung, im Umkreis von 1 km befänden sich nur wenige Kleingewässer, erweise sich in diesem Zusammenhang als unsubstantiiert. Auch seien im Flächennutzungsplan in östlicher Richtung Kleingewässer dargestellt. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 15 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom
GO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 24 Die Anträge sind auch begründet. Randnummer 25 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Randnummer 26 Bei dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde
GO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre. Randnummer 27 Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom
SchG die nach § 11 Abs. 7 und 8 Sätze 1 bis 5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen zwar vor. Allerdings erweist sich die konkrete Anordnung der aus dem Verstoß gegen das BNatSchG bzw. LNatSchG folgenden Kompensation hinsichtlich ihres Umfangs als ermessenfehlerhaft. Randnummer 30 Die Anordnung ist inhaltlich (noch) hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt ist
G hinreichend inhaltlich bestimmt, wenn für dessen Adressaten die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Betroffenen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom
SchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 15 LNatSchG bei einer Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung von unter anderem gesetzlich geschützten Biotopen vor.
SchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotopes führen, verboten. Randnummer 34 Vorliegend ist mit dem streitgegenständlichen Gewässer ein gesetzlich geschütztes Biotop beseitigt worden.
2 Satz 1 Nr. 1 fallen insbesondere natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche unter den Begriff des gesetzlich geschützten Biotops. Nach § 21 Abs. 7 LNatSchG i.V.m. § 1 Nr. 7 der Biotopverordnung Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2019 (BiotopV) fallen unter den Begriff des Biotops dauerhafte Kleingewässer bis 200 m² mit zumindest zeitweiliger Wasserführung. Bewachsene Ufer- oder Böschungszonen sind einbezogen. Kleingewässer in überwiegender technischer Befestigung oder mit Abdichtungen sowie geschlossene, erwerbsfischereiwirtschaftlich genutzte Kleingewässer, Regenwasser-Rückhaltebecken, anerkannte Feuerlöschteiche und Zierteiche sind ausgeschlossen. Die Mindestfläche beträgt 25 m². Randnummer 35 Aus den von dem Antragsgegner vorgelegten Luftbildern und auch aus den Lichtbildern im Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass sich an der streitgegenständlichen Stelle ein unter den Begriff des gesetzlich geschützten Biotops fallendes naturnahes Kleingewässer mit einer Fläche von in etwa 50 m² befunden hat (Bl. 1 d.BA. A). Bei dem streitbefangenen Gewässer handelt es sich nach insoweit schlüssiger Darstellung des Antragsgegners nicht um einen Zierteich. Naturnah sind natürlich entstandene Stillgewässer, zum Beispiel Weiher in Schlatts und Erdfällen. Doch auch von Menschen geschaffene Kleingewässer, wie zum Beispiel Stauteiche oder Tümpel in aufgelassenen Kiesgruben, können als naturnah eingestuft werden, wenn sie ähnliche Strukturen und Lebensgemeinschaften aufweisen wie natürlich entstandene Stillgewässer. Die Zusammensetzung der Vegetation und der Nährstoffgehalt des Wassers sind von großer Bedeutung. Nährstoffreiche Kleingewässer zeichnen sich oft durch einen üppigen Bewuchs aus Röhricht-, Tauch- und Schwimmpflanzen aus (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2006 – 8 LA 265/04 –, juris Rn. 8).
der von dem Antragsgegner angeführten Kartieranleitung der Biotoptypen in Schleswig-Holstein handelt es sich bei Zierteichen um gärtnerisch gestaltete Anlagen, die z.B. mit Seerosen oder ähnlichem bepflanzt sind (vgl. S. 108, 112 der Kartieranleitung). Ein Zierteich dient einem ästhetischen dekorativen Zweck und entsprechend ist dieser gezielt mit Wasser und Uferrandpflanzen in möglichst großer Vielfalt gestaltet. Wie auch bei den übrigen negativen Beispielen in § 1 Abs. 7 BiotopV steht ein bestimmter über die Schaffung eines naturnahen Gewässers hinausgehender Zweck im Vordergrund. Sind es bei den anderen Negativbeispielen unter anderem erwerbswirtschaftliche oder brandschutztechnische Zwecke, die im Vordergrund stehen, ist es bei einem Zierteich die gezielte Gestaltung, die nicht allein in die Hand der Natur übergeben werden soll. Randnummer 36 Auf dem Lichtbild aus dem Jahr 2018 (Bl. 2 d.BA. A) ist das streitgegenständliche Kleingewässer zu erkennen. Es ist auch zu erkennen, dass dieses mit einem üppigen Bewuchs aus Röhricht bzw. Schilf umgegeben ist. Ein ästhetisches Konzept ist bei der Gestaltung des Gewässers nicht zu erkennen. Vielmehr erscheint es wie ein natürlich entstandenes Gewässer. Auch kann grundsätzlich noch von einem damalig weitergehenden natürlichen Bewuchs ausgegangen werden, da das Lichtbild im November angefertigt worden ist. Die naturfachlich begründete Annahme des Antragsgegners, beim dem in Rede stehenden Gewässer handele es sich um ein gesetzlich geschütztes Biotop in Form eines Kleingewässers, ist insgesamt plausibel. Die von der Antragstellerin insoweit vorgetragenen Argumente vermögen nach Auffassung der Kammer keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Randnummer 37 Das Gewässer ist auch vollständig entfernt worden. Eine Genehmigung hierfür lag nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anspruchs auf Befreiung nach § 67 BNatSchG oder für die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 3 LNatSchG sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Randnummer 38 Den streitbefangenen Anordnungen steht auch die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG nicht entgegen. Danach können Anordnungen nach den Sätzen 2 bis 5 nur innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von dem Eingriff erlangt hat, erfolgen. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner von der Beseitigung des Kleingewässers durch eine Anzeige am
SchG i.V.m. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden müssen. Randnummer 40 Die Antragstellerin ist auch die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Möglicher Adressat einer naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung ist neben dem primär zur Vermeidung von Eingriffen und nachrangig zur Wiederherstellung bzw. Kompensation verpflichteten (unmittelbaren) Verursacher auch der jeweilige Eigentümer als Zustandsverantwortlicher i.S.v. § 219 Abs. 1 LVwG . Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau mit § 11 Abs. 8 Satz 5 LNatSchG , wonach die zuständige Behörde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht nur auf Kosten des Verursachers, sondern auch auf Kosten des Eigentümers von einem Dritten vornehmen lassen kann. § 2 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG geht ebenfalls davon aus, dass Anordnungen an den Grundstückseigentümer ergehen können. Wäre es der Naturschutzbehörde auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse nicht gestattet, Anordnungen gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zu erlassen, so könnten dessen zivilrechtliche Abwehrrechte auch nicht im Wege einer die Vollstreckung ermöglichenden Duldungsanordnung überwunden werden, was dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr widerspräche. Jedenfalls in Bezug auf behördlich verfügte Ausgleichs- oder Wiederherstellungsanordnungen kann daher auf allgemeine polizeirechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden. Es kommt insoweit nicht entscheidend darauf an, ob der jeweils betroffene Eigentümer automatisch auch als Verursacher im weiteren Sinne (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG ) zu qualifizieren ist ( VG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2024 – 2 B 9/24 –, juris Rn. 18 , m.w.N.) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch Verursacherin des Eingriffs im engeren Sinne ist.
SchG ist Verursacherin die Person, die in die Natur oder Landschaft eingreift oder eingreifen lässt. Die Kammer geht bei lebensnaher Betrachtung der gegebenen Einzelfallumstände davon aus, dass die Antragstellerin das Gewässer zumindest beseitigen lassen hat. Sie hat zwar nicht angegeben, wer das Gewässer beseitigt hat, aber sie hat auch nicht mitgeteilt, dass sie als Eigentümerin des Grundstücks die Beseitigung nicht selbst durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben hat. Die Antragstellerin übt als Eigentümerin und Betreiberin der auf dem Grundstück ansässigen Unternehmen die Kontrolle über dieses aus. Es liegt außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand anderes die Beseitigung eines 50 m² großen Gewässers ohne ihr Zutun durchgeführt oder in Auftrag gegeben hat. Zumindest sind keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, auf denen sich die Annahme eines solch atypischen Sachverhalts stützen könnte. Randnummer 41 Die angefochtenen Verfügungen leiden hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen, in concreto bezüglich des Umfangs der vorgesehenen Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft, an einem Ermessensfehler. Randnummer 42 Nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG ist bei einem unzulässigen Eingriff grundsätzlich der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind die Beeinträchtigungen
SchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Dabei ist der Behörde bei der Entscheidung über das „Ob“ kein Ermessen eingeräumt. § 11 Abs. 8 LNatSchG regelt – abweichend von § 17 Abs. 8 BNatSchG – eine zwingende Rangfolge von Wiederherstellung und Ausgleichsmaßnahmen. Lediglich hinsichtlich des Umfangs eines etwaigen Ausgleichs steht ihr ein Auswahlermessen zu (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom
G geheilt worden. Randnummer 45
G sind in der Begründung eines schriftlich erlassenen Verwaltungsaktes die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
G ist eine Verletzung dieser Vorschrift unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Die Begründung kann
G noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die im Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 des Antragsgegners erstmalig gegenüber der Antragstellerin angegebene Begründung der Bemessung der Kompensationsfläche wird dem Begründungserfordernis des § 109 Abs. 1 LVwG gerecht. Für die Antragstellerin ist aus der dargestellten Berechnung ersichtlich, welche Erwägungen den Antragsgegner zur Bemessung einer Gesamtfläche von 112,5 m² bei der Wiederherstellung des Kleingewässers bewegt haben. Der Antragsgegner wies insbesondere auf die Heranziehung des Orientierungsrahmens zur Bestandserfassung, -bewertung und Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen im Rahmen landschaftspflegerischer Begleitplanung für Straßenbauvorhaben, 2004 (im Folgenden Orientierungsrahmen) und seine Kompensationsfaktoren hin. Randnummer 46 Die angeordnete Kompensationsmaßnahme ist jedoch naturschutzfachlich insgesamt als nicht hinreichend plausibel begründet und damit als ermessensfehlerhaft anzusehen, da sie nicht (vollständig) auf dem von dem Antragsgegner herangezogenen – grundsätzlich geeigneten – Bewertungsverfahren beruht.
der Darstellung der Berechnung der Kompensationsfaktoren des Antragsgegners (Bl. 14 d.BA D) hat dieser unter anderem den benannten Orientierungsrahmen bei seiner Berechnung herangezogen. Dieser erweist sich hinsichtlich der Beurteilung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturfachlichen Einschätzungsprärogative als geeignetes Mittel (vgl. BVerwG, Urteil vom
SchG) handelt, welches aber nicht in weiteren Schutzgebieten oder Biotopverbundflächen liegt , kommt ein Lagezuschlag von 1,5 hinzu.“ (Hervorhebung durch die Kammer). Warum der Antragsgegner dennoch einen Lagezuschlag von 1,5 angenommen hat, erschließt sich der Kammer nicht und wurde vom Antragsgegner auch im gerichtlichen Verfahren nicht dargelegt. Aus der Formulierung des Antragsgegners ließe sich allenfalls schlussfolgern, dass die Einordnung des streitbefangenen Kleingewässers als gesetzlich geschütztes Biotop die Erhöhung des Regelkompensationsfaktors rechtfertigen könnte. Hierfür bieten die Vorgaben des Orientierungsrahmens jedoch keine Grundlage. Randnummer 47 Die Anordnung unter Ziffer 1 ist aus den soeben dargelegten Gründen im jetzigen Zeitpunkt daher insgesamt als rechtwidrig anzusehen. Auf die Frage ob und inwiefern Verstöße gegen § 39 Abs. 1 BNatSchG und § 44 Abs. 1 BNatSchG bezüglich des allgemeinen und besonderen Artenschutzes vorliegen und ob diesbezüglich die Kompensation ordnungsgemäß angeordnet worden ist, kommt es nicht mehr an, da der fehlerhaft angenommene Lagezuschlag nicht isoliert herausgerechnet werden kann, ohne dass die Kompensationsmaßnahme insgesamt insbesondere hinsichtlich der Tiefwasserzone, der flachansteigenden Uferzone und der Ermittlung des artenschutzrechtlichen Funktionsverlustes naturschutzfachlich neu beurteilt werden muss. Aufgrund der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative auf Seiten der Naturschutzbehörde ist es der Kammer im Übrigen verwehrt zu prüfen, ob sich der vom Antragsgegner angeordnete Umfang der Kompensation in Form der Herstellung eines Kleingewässers mit einer Fläche von insgesamt 112,5 m 2 gegebenenfalls aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend erweist. Randnummer 48 Die gleiche Beurteilung gilt im Ergebnis für die unter Ziffer 2 angeordnete Etablierung einer nutzungsfreien Pufferzone. Da diese um das Gewässer herum etabliert werden und jungen Amphibien als Pufferzone dienlich sein soll, teilt sie das Schicksal der Rechtswidrigkeit der Wiederherstellungsanordnung unter der Ziffer 1. Die Bestimmung des Umfangs der sogenannten Pufferzone steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Umfang der eigentlichen Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft. Randnummer 49 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist infolgedessen auch im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung begründet. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt wird, liegen die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht mehr vor. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Randnummer 51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Mangels konkreter Anhaltspunkte in Bezug auf die Kosten der angeordneten Wiederherstellung des Gewässers oder auch auf den Jahresnutzwert der in Rede stehenden Kompensationsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin nimmt die Kammer einen Wert von 5.000 Euro an. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001594289
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