← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Kartellsenat 20 U 1/24 Kart Urteil Anspruch auf Kartellschadensersatz bei einem sog. Drogeriekartell § 287

Obsah (4)§ 287§33§ 1Art. 81

Anspruch auf Kartellschadensersatz bei einem sog. Drogeriekartell Leitsatz Im sog. Drogeriekartell ist die Bestimmung des Kartellschadens

Maßgabe einer erfahrungsbasierten Schätzung möglich und sinnvoll, § 287 ZPO. (Rn.128) (Rn.190) (Rn.201) Orientierungssatz

  1. Die wechselseitige Information durch die Kartellbeteiligten wirkte sich auf das Marktverhalten aus. Der Austausch über Zeitpunkt und teilweise Umfang geplanter Listenpreiserhöhungen führte dazu, dass die Kartellbeteiligten die Ungewissheiten über ihr Marktgeschehen verringerten und ihre jeweilige Preis- und Verhandlungsstrategie den Gegebenheiten anpassten. (Rn.111)
  2. Die Kartellbetroffenheit folgt vorliegend daraus, dass die Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Waren erworben haben, welche Gegenstand des unerlaubten Informationsaustausches waren. (Rn.120)
  3. Bei einem kartellrechtswidrigen Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber gemeinsamen Abnehmern zum Gegenstand haben, besteht die tatsächliche Vermutung, dass die

dem Informationsaustausch gegenüber den Abnehmern erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten (Anschluss BGH, Urteil vom

  1. November 2022 - KZR 42/20). (Rn.131)
  2. In Würdigung der gesamten Gegebenheiten erscheint vorliegend ein geschätzter Kartelleffekt von 0,5 % als hinreichend wahrscheinlich. Diese Quote ist angebracht und angemessen, § 287 ZPO. (Rn.227) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Kartellsenat,
  3. Oktober 2023, 16 U 97/22 Kart, Beschluss vorgehend LG Kiel,
  4. April 2022, 5 O 274/17 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der
  5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom
  6. April 2022 abgeändert: Die Beklagten zu 1 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  7. Januar 2008 zu zahlen, die Beklagte zu 1 darüber hinaus, an sie 199.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf je 68.500,- € ab dem
  8. Januar 2006 und dem
  9. Januar 2007 sowie auf weitere 62.000,- € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  10. Januar 2008, ferner Sachverständigenkosten von 16.287,57 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.792,90 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  11. Oktober 2019 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen mit Ausnahme der Kosten der Beklagten zu 3, die die Klägerin allein trägt, die Klägerin 95 % und die Beklagte zu
  12. 5 %. Die Klägerin trägt jeweils 95 % der Kosten der Streithelferinnen zu einem Gegenstandswert von jeweils 350.930,19 € (4.211.162, 25 € : 12); im Übrigen tragen diese ihre Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Mit Ausnahme der Beklagten zu 3 dürfen die Beteiligten die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegner – die Klägerin der Beklagten zu 1 und 3 sowie der Streithelferinnen; die Beklagte zu 1 diejenige der Klägerin – durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin macht gegen die (verbliebenen beiden) Beklagten einen Kartellschadensersatzanspruch geltend. Randnummer 2 Die Klägerin ist Muttergesellschaft und zentrale Einkaufsstelle der B. -Unternehmensgruppe mit Stammgeschäft im (vor allem norddeutschen) Lebensmittelgroß- und -einzelhandel. Zur Unternehmensgruppe gehören u.a. 85 Warenhäuser, mehr als 30 Märkte, die C. -Handelsgesellschaft, die C.C. und diverse Bäckereifilialen (diese „die Zedenten“, Bl. 8). Die Beklagten (auch die erstinstanzliche Beklagte zu 2) und die Streithelferinnen waren (und sind) mit unterschiedlichen Produktpaletten Hersteller in den Bereichen Körperpflege, Mund- und Zahnpflege sowie Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel; diese sog. „schnell drehenden Konsumgüter“ (fast moving consumer goods) vertrieben und vertreiben sie nahezu ausschließlich über Drogeriemärkte und Lebensmitteleinzelhändler, welche sie wiederum an die Endkunden weiterveräußer(te)n. Randnummer 3 Die einzelnen Hersteller schlossen mit ihren einzelnen Abnehmer-Unternehmen, die Klägerin und die Zedenten vermittelt durch die Mittelstandskooperation BBB+R (Bl. 35), einmal jährlich einen umfassenden bilateralen Kaufvertrag (die sog. Jahresvereinbarung), der alle Vertriebsprodukte umfasst. Die Verhandlungen begannen gewöhnlich im Herbst und wurden auf der Grundlage der bisherigen Konditionenvereinbarungen und der den Abnehmern überreichten Bruttolistenpreis-Listen geführt. Auf diese Bruttolistenpreise wurden – jeweils hersteller- und abnehmerspezifisch – Abzüge auf den Gesamtumsatz vereinbart (Nettopreise), darüber hinaus

lässe bzw. Vergütungen in Bezug etwa auf spezifische Produktkategorien, die Listung neuer Produkte, Umsatzvolumen oder Umsatzsteigerungen, Logistik, effiziente Administration, Skonto und Werbeaktionen (Werbekostenzuschüsse). Daraus ergab sich der sog. Netto-Netto-Preis, dessen Abstand zum Verkaufspreis die Gewinnspanne des Handels bestimmte. Dabei waren naturgemäß die Hersteller an möglichst geringen Abzügen interessiert, die Abnehmer, die aufgrund ihrer Bedeutung für den Vertrieb der Produkte über eine – im Zuge der Konzentrationsprozesse sowohl auf dem Lebensmitteleinzelhandels- als auch auf dem Drogeriemarkt zunehmende – Verhandlungsmacht (nicht zuletzt durch die Option der „Auslistung“) verfügen, an möglichst hohen. Randnummer 4 Die drei Beklagten, die Streithelferinnen sowie die Unternehmen Colgate-Palmolive , Sara Lee , Gillette und Unilever waren sämtlich Mitglieder eines unter dem Dach des etwa 400 Markenhersteller (Bl. 238) vertretenden Markenverband e. V. eingerichteten, in den 1990er Jahren gegründeten Arbeitskreises „Körperpflege-, Wasch- und Reinigungsmittel“ (KWR).

den Feststellungen des Bundeskartellamtes (hier zitiert

dem gegen die Beklagte zu 3 und deren Geschäftsführer gerichteten Bußgeldbescheid vom

  1. März 2013, Anlage A&O 4) haben Randnummer 5 die Beklagten (einschließlich der erstinstanzlichen Beklagten zu 2), die Streithelferinnen sowie die Unternehmen Colgate-Palmolive , Sara Lee , Gillette und Unilever in der Zeit vom
  2. März 2004 bis zum
  3. November 2006 anlässlich von 15 Sitzungen des KWR regelmäßig Informationen entgegengenommen und Angaben gemacht über Randnummer 6 beabsichtigte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen sowie die Durchsetzung von angekündigten Produktpreiserhöhungen, Randnummer 7 den aktuellen Stand der Verhandlungen mit ausgewählten, großen Einzelhändlern bei Jahresgesprächen, insbesondere über die Veränderungen der mit diesen vereinbarten Rabatte, unter Offenlegung beider Verhandlungsparteien, des eigenen Angebotsverhaltens sowie der Vertragsabschlüsse, Randnummer 8 das Bestehen und die Höhe von Sonderforderungen von ausgewählten, großen Einzelhändlern sowie den Stand der Verhandlungen unter Offenlegung beider Verhandlungsparteien, des eigenen Angebotsverhaltens sowie der Vertragsabschlüsse, und schließlich Randnummer 9 wesentliche Kenngrößen der vertrieblichen Tätigkeit durch die Teilnahme an einem Austausch über die Behandlung von Zahlungszielen (Rn. 1). Randnummer 10 Die Unternehmen waren die in Deutschland führenden Anbieter von Markenprodukten in den Bereichen Körperpflege, Wasch- und Reinigungsmitteln (Rn. 43); die meisten Unternehmen deckten nur Teilbereiche mit ihren Produkten ab (Rn. 44), gehörten jedoch in den jeweiligen Marktsegmenten (Zahnpflege, Deodorant, dekorative Kosmetik, Gesichtspflege, Shampoo, Haarspray, Haarspülungen, Haargel, Haarfestiger, Handgeschirrspülmittel, Universal-/Bad-/Küchenreiniger, Kraftreiniger, Waschmittel) zu den Marktführern (Rn. 45). Randnummer 11 Der Arbeitskreis, der als eine seiner zentralen Aufgaben die Förderung des leistungsgerechten Wettbewerbs zwischen Industrie- und Handel bezeichnete und sich u.a. die Bekämpfung von Anzapfversuchen (also den Forderungen

zusätzlichen Leistungen ohne Gegenleistung) auf die Fahnen geschrieben hatte, kam fünf- bis sechsmal jährlich an unterschiedlichen Tagungsorten zusammen (Rn. 55, 52). Randnummer 12 Zumindest ab 2004 erfolgte bei den Sitzungen abseits der Tagesordnung regelmäßig, etwa ein- bis zweimal jährlich, eine sog. Round-Table-Abfrage, ein Austausch über die jeweilig von den Teilnehmern geplanten Erhöhungen der Listenpreise; dabei wurde grundsätzlich von allen anwesenden Mitgliedern mitgeteilt, Randnummer 13 – ob eine Preiserhöhung beabsichtigt ist, und, falls ja, Randnummer 14 – zu welchem Zeitpunkt (Datum bzw. Umschreibungen wie „Anfang des Jahres“) Randnummer 15 – teilweise in welchem Umfang (Durchschnitt in Prozent, teilweise in einer Bandbreite von 2 bis 5 %) und Randnummer 16 – teilweise auch bezogen auf Produktsegmente (bspw. „über das gesamte Sortiment“ oder „nur Waschmittel“ (Rn. 64ff.)). Randnummer 17 Dieser Austausch erfolgte in der Regel zwischen einem Viertel- bis zu einem Dreiviertel-Jahr vor dem Versand der neuen Preislisten an den Handel; zumeist zeitgleich oder bald

diesem Versand gingen die Preislisten auch – ohne Anschreiben und an die Privatadressen – an die KWR-Mitglieder [allerdings ohne Beteiligung der Beklagten zu 3 und

dem Juni 2006 auch ohne Beteiligung der Beklagten zu 1, hinsichtlich derer aber allseits bekannt war, dass diese jedes Jahr zum Oktober eine Listenpreiserhöhung durchführte] (Rn. 68, 221, 82, 222). Intensiv war der Austausch vom September 2005 bis Juni 2006 im Zusammenhang mit der sich abzeichnenden Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 % zum Jahresanfang 2007 (Rn. 69ff.), der sich teilweise auch darauf erstreckte, wie einzelne Abnehmer auf die Ankündigungen der Hersteller reagiert hatten, namentlich, ob die Preiserhöhung dort „durch“ sei oder durchsetzbar sein werde oder nicht (Rn. 74ff.); Einvernehmen bestand indes dahin, dass die in der Diskussion befindlichen Zeitfenster flexibel und unverbindlich seien und sich jedes Unternehmen

seinen konkreten Bedürfnissen zu richten habe (so eine Notiz vom 17. Februar 2016, Rn. 231). Randnummer 18 Des Weiteren tauschten sich die KWR-Mitglieder regelmäßig über den Stand der Verhandlungen mit ausgewählten großen Einzelhändlern aus, wobei im Zentrum der damals führende Drogeriemarktkettenbetreiber Schlecker (auch mit der Sonderforderung zu „30 Jahre Schlecker “) sowie Edeka als der größte Lebensmitteleinzelhändler (insbesondere mit seinen Sonderforderungen zu „100 Jahre Edeka “ und „Hochzeitsbonus Spar “) standen, aber auch etwa Rewe , Kaufland und einmal die Drogeriemarktkette Müller betroffen waren. Der Austausch erstreckte sich auf die Rabattforderungen der Händler, die darauf reagierenden Angebote der Hersteller, auf das Stadium der Verhandlungen [bereits begonnen / Einigung wahrscheinlich oder nicht / abgeschlossen] sowie deren – von Hersteller zu Hersteller durchaus variierende – grobe Ergebnisse [z.B. „leicht über 2 %“, „Staffel über 3 Jahre größer 40 %“, „Abschluss bei 2 - 3 %“] (Rn. 85ff.). Namentlich zu Schlecker wurde in einem Sitzungsprotokoll festgehalten, dass die wieder einmal enormen Forderungen wie jedes Mal mit allen Aufs und Abs bilateral durchgestanden werden müssten (Rn. 113). Randnummer 19 Die ausgetauschten Informationen waren so und zu dieser Zeit in der Öffentlichkeit nicht bekannt und auch präziser als oftmals nur spekulative Presseberichte (Rn. 120ff.). Sie wurden sämtlich von den Beteiligten jeweils handschriftlich festgehalten, nicht aber in das offizielle Protokoll aufgenommen (Rn. 179). Randnummer 20 Der Informationstausch über beabsichtigte Bruttopreiserhöhungen, Jahresgespräche und Sonderforderungen wirkte sich auf die Verhandlungen der Hersteller mit den Abnehmern aus. Die Hersteller erhielten einen Wissensvorsprung, den sie zum

teil ihrer Abnehmer nutzten und damit für sie vorteilhaftere Abschlüsse erzielten. Dabei gab auch der Informationsaustausch zwischen Herstellern verschiedener Produktkategorien den Mitgliedern wertvolle Informationen, beispielsweise über Sonderforderungen der Handelsunternehmen und wie andere Hersteller darauf zu reagieren gedachten (Rn. 123, 299). Randnummer 21

dem der Markenverband der Juristin L , die als Geschäftsführerin des Markenverbandes den Arbeitskreis langjährig begleitet und mit geleitet hatte, im November 2006 gekündigt hatte, sollte der KWR-Kreis anderweitig betreut und ein neues Compliance-Programm eingeführt werden, das tatsächlich im September 2007 veröffentlicht wurde. Weitere Sitzungen des Arbeitskreises fanden danach indes nicht mehr statt (Rn. 60ff.). Randnummer 22 Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundeskartellamt aus: Randnummer 23 Die Initiative zum Austausch über die Preiserhöhungen sei eher von den kleineren Unternehmen gekommen, die sich (so der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) womöglich sicherer fühlten, wenn sie wussten, dass auch die großen Markenhersteller eine Preiserhöhung planten (Rn. 189f.). Differenzierungen hinsichtlich der Produktbereiche seien gemacht worden, wenn die Berichtenden dies für notwendig hielten, d. h. insbesondere, wenn sie eine Reaktion aus dem Kreis hervorrufen wollten. Wenn überhaupt, seien Preiserhöhungen in einer Bandbreite von 2 bis 5 % angegeben worden, in denen sich diese zumeist bewegten. Eine niedrigere Preiserhöhung könne zu leicht wegverhandelt werden, Preiserhöhungen von über 5 % gölten als dramatisch und seien ebenfalls selten. Die Angabe 2 bis 5 % habe somit meist den gleichen Informationswert, als wenn keine konkreten Zahlen genannt worden wären (Rn. 195). Letztlich hätten die Vertreter gerade in der Frage des Ob die entscheidende Information gesehen (Rn. 197). Randnummer 24 Namentlich im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuererhöhung sei es von herausragender Bedeutung gewesen zu erfahren, ob es gleichwohl zu Preiserhöhungen kommen und im Markt eine Preisbewegung

oben stattfinden werde und ob für einzelne Unternehmen Preiserhöhungen im Windschatten der Wettbewerber möglich seien (Rn. 226). Randnummer 25 Dass sich der Informationstausch über beabsichtigte Preiserhöhungen, den Stand der Jahresgespräche und Sonderforderungen auf die Verhandlungen mit den Handelsunternehmen ausgewirkt habe, ergebe sich aus einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass Informationsaustausch grundsätzlich zu einer verbesserten Verhandlungsposition führe. Es sei

der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Mitglieder die Informationen mit dem Ziel ausgetauscht hätten, ihr derart erlerntes Wissen zu nutzen und dadurch ihre eigene Verhandlungsposition zu verbessern. Es sei auch davon auszugehen, dass sie dieses Wissen auch genutzt hätten. Denn es sei neurologisch kaum möglich,

Erhalt einer Information eine Entscheidung zu fällen, ohne dass die erhaltenen Informationen in diese einflössen. Zudem entspreche es kaufmännisch vernünftigem Verhalten, von derartigen Informationen im Hinblick auf die eigene Verhandlungsstrategie Gebrauch zu machen (Rn. 301). Randnummer 26 Dafür gebe es auch konkrete Anhaltspunkte. So sei erklärt worden, dass zwar die Größenordnung der Preiserhöhung von geringem Interesse gewesen sei, wichtiger aber die Information über die Erhöhungstermine, da damit klar gewesen sei, wann die Wettbewerber in entsprechende Verhandlungen mit dem Handel gingen (Rn. 305). Ebenso sei erklärt worden, relevant sei die Information, ob eine Preiserhöhung durchgeführt werde und wann (Rn. 307). Ebenso sei erklärt worden, wichtiger sei gewesen, ob die angekündigten Preiserhöhungen auch hätten durchgesetzt werden können oder ob sie über erhöhte Rabatte wieder ausgeglichen worden seien (Rn. 308). Randnummer 27 Mit Blick auf die Jahresgespräche sei die Tatsache, ob dieses jeweils bereits abgeschlossen gewesen sei, die entscheidende Information gewesen, das insbesondere dann, wenn einzelne Teilnehmer noch nicht „durch“ gewesen seien, diese dann hätten zusehen müssen, schnell zu einem Abschluss zu kommen, um selbst noch entsprechende Aktionen zu bekommen (Rn. 309) bzw. der Gefahr der Auslistung (insbesondere bei Edeka und Schlecker ein gängiges Verhaltensmuster) zuvorzukommen (Rn. 310). Randnummer 28 Dabei sei auch unerheblich gewesen, ob der Austausch zwischen direkten oder indirekten Wettbewerbern stattgefunden habe; wichtig sei es vielmehr gewesen zu erfahren, wie alle Unternehmen mit den Forderungen des Handels umgingen, die ihnen allen in ähnlicher Größenordnung entgegengeschlagen seien (Rn. 314, 327). Randnummer 29 Zur rechtlichen Würdigung heißt es: Randnummer 30 Die Unternehmensvertreter hätten vereinbart, auf den Sitzungen regelmäßig sensible Informationen über beabsichtigte Listenpreiserhöhungen, zum Stand der Jahresgespräche, zu Sonderforderungen des Einzelhandels sowie zu Kenngrößen der vertrieblichen Tätigkeit auf vertraulicher Basis auszutauschen. Bereits dies stelle eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 EGV dar. Der gemeinsame Wille zum Austausch wettbewerblich relevanter Informationen genüge (Rn. 363). Auch übereinstimmende Willenserklärungen, deren Inhalt sich nur in indirekter Weise auf das Marktverhalten der Parteien auswirkten, könnten derartige Vereinbarungen darstellen, dementsprechend auch ein regelmäßiger Austausch derselben, soweit damit eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt werde (Rn. 365). Randnummer 31 Jedenfalls hätten sich die Mitglieder über ihre Verhaltensweisen abgestimmt derart, dass bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs getreten sei. Was den vorliegenden Austausch sensibler Informationen angehe, so werde das Selbstständigkeitspostulat berührt, wonach jedes Unternehmen selbstständig zu bestimmen habe, welche Politik es betreiben wolle. Dieses stehe jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezwecke oder bewirke, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen sei oder in Erwägung ziehe, wodurch leichter ein Kollusionsergebnis auf dem Markt herbeigeführt werden könne. Entsprechend verstoße ein Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen Wettbewerbsregeln, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringere oder beseitige und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führe (Rn. 367). Hier habe eine unmittelbare Fühlungnahme zwischen Wettbewerbern vorgelegen, die zu solchen Effekten geeignet gewesen sei (Bl. 368). Randnummer 32 Die Abstimmung habe sich auch auf das Marktverhalten der Mitgliedsunternehmen ausgewirkt. Der Austausch über den Zeitpunkt und teilweise auch Umfang geplanter Listenpreiserhöhungen sowie die Informationen zum Stand der Verhandlungen in den Jahresgesprächen und Sonderforderungen hätten dazu geführt, dass die Mitglieder die Ungewissheit über das Marktgeschehen verringert und ihre jeweilige Preis- sowie Verhandlungsstrategien bezüglich Jahresgesprächen und Sonderforderungen den Gegebenheiten angepasst hätten; Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise die Kausalität zu verneinen wäre, lägen nicht vor (Rn. 372). Vielmehr hätten die Unternehmen ein Klima gegenseitiger Gewissheit über ihr Auftreten gegenüber dem Handel in den sie betreffenden Verhandlungen bzw. über ihre künftigen Preispolitiken schaffen können (Rn. 373). Randnummer 33 Die genannten Verhaltensweisen hätten eine Beschränkung des Geheimwettbewerbs in Bezug auf die eingangs genannten, nicht öffentlich bekannten Wettbewerbsparameter bezweckt und bewirkt (Rn. 379). Für die Bejahung eines solchen Zweckes reiche es bereits aus, wenn die Verhaltensweise das Potenzial habe, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten, also ihrem Wesen

dazu geeignet sei. So sei es hier. Es sei offensichtlich, dass ein regelmäßiger Austausch über beabsichtigte Preiserhöhungen es den Mitgliedern ermöglicht habe, eigene Preiserhöhungen im Gleichzug mit den Wettbewerbern durchzuführen (Rn. 387). Das gelte auch dann, wenn – wie hier – nur Angaben darüber ausgetauscht worden seien, ob und, wenn ja, wann eine Preiserhöhung über das gesamte Sortiment geplant sei; denn bereits die Information, dass eine Preisbewegung stattfinde, sei für die Planung des Wettbewerbers von hoher Bedeutung (Rn. 389). Das gelte auch für den Austausch über den Stand der Konditionsverhandlungen und Sonderforderungen (Rn. 392). Randnummer 34 Im Übrigen habe der Austausch auch eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt. Das sei der Fall, wenn es wahrscheinlich sei, dass sie negative Auswirkungen auf mindestens einen Wettbewerbsparameter wie Preis, Produktionsmenge, Produktqualität, Produktvielfalt oder Innovation haben werde (Rn. 395). Die Informationen über die beabsichtigten Positionen (Angebote) sowie über den Abschluss von Rabattverhandlungen unter Offenlegung beider Verhandlungsparteien seien sehr sensible Geschäftsdaten, da sie einen direkten Preisbezug hätten und niemals öffentlich zugänglich würden. Der Umstand, dass der Austausch sich nur auf die Veränderung der Rabatte, nicht auf die Gesamtrabatthöhe bzw. die daraus in Verbindung mit den Bruttopreisen resultierenden Nettopreise bezogen habe, und zudem der Detaillierungsgrad der Information eher gering gewesen sei, bedeutet keinesfalls, dass von dem Informationsaustausch keine wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen ausgegangen wären. Gerade die vom jeweiligen status quo ausgehenden zusätzlichen Rabattforderungen hätten im Zentrum der Verhandlungen mit den Einzelhändlern gestanden. Ohne die ausgetauschten Informationen hätten den KWR-Mitgliedern wichtige Anhaltspunkte für die Bestimmung der eigenen Verhandlungsstrategie gefehlt. Zu welchen Abschlüssen die Unternehmen bei anderen Anbietern bereit gewesen seien, ob diese schon erfolgt seien oder ob eine einheitliche Front der Hersteller gegen bestimmte Handelsforderungen bestanden habe, sei für die Mitglieder durchaus von Bedeutung gewesen (Rn. 396). Damit habe der Austausch den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen einschließlich des von den Wettbewerbern beabsichtigten Marktverhaltens erheblich verringert und so zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen geführt (Rn. 397). Randnummer 35 Die Wettbewerbsbeschränkung sei auch spürbar gewesen. Dafür genüge eine zumindest prognostizierbar merkliche Auswirkung auf den Markt, die mehr als völlig unbedeutend und praktisch nicht ins Gewicht fallend sei. Bei dem vorliegenden Informationsaustausch handele es sich um eine Kernbeschränkung im Sinne der Bagatell-Bekanntmachung. Der Informationsaustausch sei zu einer spürbaren Wettbewerbsbeeinträchtigung geeignet. Darüber hinaus lägen die gemeinsamen Marktanteile bei einer Marktabdeckung von 50 bis 80 % (Rn. 400). Randnummer 36 Wortgleich heißt es in dem gegen die Beklagte zu 1 ergangenen, wegen deren Teilnahme am Vergleichsverfahren ungleich kürzeren Bußgeldbeschluss vom 22. März 2012 (Anlage BDF 6), sie habe, gemeinschaftlich handelt mit den bereits genannten Vertretern der Mitglieder des KWR, vorsätzlich dem Verbot von Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen zuwider gehandelt, indem sie regelmäßig an dem Austausch von Informationen u.a. über beabsichtigte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen teilgenommen habe. Randnummer 37 Zu dem am 13. März 2013 gegen die Beklagte zu 3 ergangenen Bußgeldbescheid verhielt sich ein am 14. Juni 2013 veröffentlichter Fallbericht des Bundeskartellamtes (Az. B11-17/06), der die beteiligten Unternehmen, darunter alle drei Beklagte und sämtliche Streithelfer, nennt, den Tatvorwurf u.a. als den regelmäßigen Austausch über beabsichtigte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen sowie über den aktuellen Stand der Verhandlungen mit ausgewählten, großen Einzelhändlern bezeichnet und darstellt, dass die Informationen den Unternehmen erlaubten, ihre jeweilige Preis- sowie Verhandlungsstrategie bezüglich Jahresgesprächen anzupassen. Aus dem Bericht ergibt sich weiter, dass das Verfahren auf der Basis dieses Tatvorwurfs u.a. mit der Beklagten zu 1 einvernehmlich hat beendet werden können. Randnummer 38 Mit ihrer (

einem am Jahresende 2016 gestellten Güteantrag, dem keine der Beklagten hat nähertreten wollen) am

  1. Juli 2017 eingereichten, der Beklagten zu 1 am
  2. Oktober 2017 (Bl. 68 R) zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihr gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr die ihr und den Zedentinnen aufgrund von Kartellverstößen im KWR entstandenen Schäden zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom
  3. September 2019 (Bl. 785), der Beklagten zu 1 zugestellt am
  4. Oktober 2019 (Bl. 814), hat sie ihre Klage umgestellt auf Zahlung von in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens 4.211.336,- € (später geringfügig reduziert auf 4.211.162,25 €) nebst Zinsen und 295.776,98 € Gutachterkosten sowie 18.649,75 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im November 2019 hat sie im Hinblick auf eine außergerichtliche Einigung die Klage gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen (Bl. 845), welche absprachegemäß einen Kostenantrag nicht gestellt hat. Randnummer 39 Sie hat geltend gemacht, sie habe in den Jahren 2004 bis 2007 selbst Waren bei den Kartellanten erworben und an ihre Verbundunternehmen weiterveräußert (Bl. 576ff.). Ebenso hätten die Zedentinnen direkt bei den Kartellanten erworben (Bl. 581ff.). Betroffen sei ein Netto-Gesamtbetrag von 138,85 Mio. € gewesen (Bl. 36f.). Die Zedentinnen hätten ihre Ansprüche an sie, die Klägerin, abgetreten; die Abtretungen seien hinreichend bestimmt, von den Zeichnungsberechtigten unterzeichnet und ohne Verstoß gegen das RDG zustande gekommen (Bl. 587 ff., 1531). Sie stütze die Klage in erster Linie auf ihren eigenen Schaden als Einkaufsgesellschaft der B. -Gruppe und hilfsweise auf abgetretenes Recht (Bl. 787). Randnummer 40 Was ihren Schaden angehe, so bestehe eine Vermutung, dass bei einem Informationsaustausch, der geeignet sei, Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunktes und Ausmaßes von Preisanpassungen auszuräumen, und damit einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolge, die Beteiligten die Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens zum

teil des Geschäftsgegners berücksichtigten (Bl. 56f. mit Bezug auf EuGH, Urteil vom 19. März 2015, C-286/13). Entsprechend habe das Bundeskartellamt bindend festgestellt, dass der Informationsaustausch u.a. über beabsichtigte Bruttopreiserhöhungen sich auf die Verhandlungen der KWR-Mitgliedsunternehmen mit den Handelsunternehmen ausgewirkt habe (Bl. 1532ff.); sie hätten einen Wissensvorsprung erhalten, den sie zum

teil ihrer Abnehmer genutzt und damit für sie vorteilhaftere Abschlüsse erzielt hätten. Es bestehe ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Informationsaustausch grundsätzlich zu einer verbesserten Verhandlungsposition führe (Bl. 630).

den Feststellungen des Amtes hätten die Informationen, die direkten Preisbezug gehabt hätten (Bl. 1536), wichtige Anhaltspunkte für die Bestimmung der Verhandlungsstrategie geboten und dementsprechend die Verhandlungsunsicherheiten erheblich reduziert (Bl. 1535); auch hätten die Aussagen der Betroffenen bestätigt, dass dies das Ziel ihres Austausches gewesen sei (Bl. 642). Dabei seien die Informationen von großen Markenartikelherstellern, mit denen kein oder kaum Wettbewerb bestanden habe, genauso wichtig gewesen, wie diejenigen von direkten Wettbewerbern (Bl. 647). Randnummer 41 Naturgemäß könne sie, die Klägerin, die Umstände, wie die Informationen die Verhandlungen beeinflusst hätten, nicht im Einzelfall vortragen und beweisen; allerdings lasse sich die hohe Relevanz illustrieren (Bl. 648ff.): Im Wettbewerb bestehe eine strategische Ungewissheit im Hinblick auf das unbekannte Verhalten der Wettbewerber. Unternehmen hätten daher einen hohen Anreiz, untereinander Informationen auszutauschen, um ihre Entscheidungen optimieren zu können. In einem Markt, in dem die Preissetzung durch individuelle und direkte Verhandlungen zwischen Anbietern und Kunden stattfinde, seien verhandlungsinterne Informationen besonders sensibel, und ein Austausch ergebe künstlich einen Verhandlungsvorteil. Insofern sei davon auszugehen, dass sie, die Klägerin, aufgrund des Informationsaustausches andere bzw. schlechtere Konditionen bekommen (und somit höhere Preise gezahlt) habe, als dies im Wettbewerb der Fall gewesen wäre (Bl. 649ff.). Die Unternehmen könnten sich auch ohne explizite Preis- oder Mengenabsprachen auf eine „gemeinsame Linie“ einigen, wonach dann der Händler weniger „Widerstand“ leisten werde (Bl. 652). Im vorliegenden Fall habe die Reputation der Teilnehmer und die Anzahl der durchgeführten wettbewerbswidrigen Interaktionen die Qualität der Abstimmung erhöht (Bl. 660). Randnummer 42 Gedanklich sei für den Hersteller der Ausgangspunkt seiner Preisverhandlungen der Regalpreis. Insofern sei es ihm jedoch nur gestattet, eine UVP auszusprechen, wohingegen der Einzelhändler die Preishoheit habe und den Regalpreis festlege. Da den Herstellern bekannt sei, dass sie

lässe gewähren müssten, werde bei der Bestimmung des Bruttopreises auch die Auswirkung auf den erzielbaren Nettopreis berücksichtigt (Bl. 664). Da sich der vom Einzelhändler effektiv zu zahlende Preis aus dem Listenpreis abzüglich der Rabatte ergebe, bestehe zwischen den Bruttopreisen und den Netto-Netto-Preisen ein direkter Wirkungszusammenhang (Bl. 665f.). Aufgrund des Informationsaustausches erhöhten alle Hersteller gleichzeitig – in einer „gemeinsamen Front“ – ihre Bruttopreise, während die Händler annähmen, dass diese sich im Wettbewerb befänden und die Preiserhöhung auf den Anstieg der Rohstoffpreise oder anderer relevanter Kosten zurückzuführen sei (Bl. 667). Vereinzelte Preiserhöhungsforderungen könne der Handel dagegen einfacher konterkarieren (Bl. 668). Gerade in der Situation der Mehrwertsteuererhöhung und angesichts der Forderungen des Handels, die Preise zu senken (damit die Regalpreise unter psychologisch kritischen Grenzwerten [etwa 1,99 € statt 2,04 €] blieben), sei es für die Hersteller besonders interessant gewesen zu erfahren, ob, wann und in welchem Ausmaß Händler dennoch eine Preiserhöhung akzeptierten, und es entspreche, wie das Bundeskartellamt beschrieben habe, kaufmännisch vernünftigem Verhalten, bei eigenen Verhandlungen von Informationen über beabsichtigte Preiserhöhungen Gebrauch zu machen (Bl. 678f.). Auch dem Bundeskartellamt zufolge sei offensichtlich, dass ein regelmäßiger Informationsaustausch über beabsichtigte Preiserhöhungen es zumindest ermöglichte, eigene Preiserhöhungen im Gleichzug mit den Wettbewerbern durchzuführen (Bl. 684). Die bloße Behauptung, Informationen aus dem KWR seien gegenüber der Klägerin nie genutzt worden, sei daher lebensfremd (Bl. 685f., 717), und ebenso wenig komme es für den beschriebenen Effekt darauf an, dass zwischen den Kartellanten jedenfalls partiell kein Wettbewerbsverhältnis bestanden habe (Bl. 686, 715f.); vielmehr hätten auch die Kartellaußenseiter im Windschatten des Kartells ihre Preise an den Kartellpreisen orientiert (Bl. 718). Da der Austausch

den Feststellungen des Amtes jeweils deutlich vor dem Versand der neuen Preislisten erfolgt sei, könne es auch nicht sein, dass die Listenpreise dort erst besprochen worden seien, als sie im Markt schon kommuniziert worden seien (Bl. 692). Die Informationen seien auch so unspezifisch nicht gewesen, da die Beteiligten jedenfalls ab dem Jahr 2005 die neuen Preislisten an ihre jeweiligen Privatadressen zugesandt bekommen hätten (Bl. 694), was schon dagegen spräche, dass sie „wertlos“ gewesen sein könnten (Bl. 695). Dabei hätten auch Informationen, die zunächst nur ein Geschäftsjahr betroffen hätten, einen impact auf das Wettbewerbsverhalten und die Preise in den Folgejahren gehabt, sodass allein schon wegen der aufeinander aufbauenden Vereinbarungen sicherlich auch das Jahr 2007 kartellbetroffen sei (Bl. 708, 811). Randnummer 43 Es stehe fest, dass die Verhaltensweisen der Beklagten zumindest irgendeinen Schaden zu ihren, der Klägerin, Lasten verursacht hätten, da das Bundeskartellamt – für den Kartellverstoß tragend (Bl. 1556f.) – eine spürbare Auswirkung auf das Verhandlungsverhalten zum

teil sämtlicher Abnehmer festgestellt habe (Bl. 1544ff.); lediglich dessen Höhe, die das Gericht ggf. zu schätzen habe, sei zu bestimmen, wobei – auch mit Rücksicht auf den Grundsatz des effet utile – keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften (Bl. 1544, 1553f.). Im Rahmen einer umfassenden Abwägung

§ 287

ZPO streite für einen Schaden eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines Erfahrungssatzes für vorteilhaftere Abschlüsse der Kartellanten in den Verhandlungen mit den Handelsunternehmen, und diese vorteilhafteren Abschlüsse könnten nur in der Veräußerung zu höheren Preisen bestehen (Bl. 1564f.) bzw. in der Gewährung niedrigerer Rabatte (Bl. 1702). Die Feststellung einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung durch das Bundeskartellamt – gemäß Rn. 396, 400 in dem gegen die Beklagte zu 3 ergangenen Bußgeldbescheid: einer Kernbeschränkung mit direktem Preisbezug (und nicht lediglich eines minderschweren Falles der Beschränkung des Geheimwettbewerbs), die wichtige Anhaltspunkte für die Bestimmung der Verhandlungsstrategie geboten hätten – führe zwingend zu dem Schluss eines

teiligen Effekts und somit zu einer Reduzierung des richterlichen Ermessens (Bl. 1566ff., 1572, passim). Der Informationsaustausch beseitige den Geheimwettbewerb und ermögliche, wenn die gegenseitige Unterrichtung mit dem Ziel eines koordinierten Marktverhaltens geschehe, eine wettbewerblich „risikolose“ gleichförmige Preisanhebung (Bl. 1573). Hier habe

(1)das Kartell eine Kernbeschränkung mit direktem Preisbezug dargestellt; es sei
(2)„flächendeckend“ und somit ohne Ausweichmöglichkeiten für die Handelsunternehmen gewesen; es sei
(3)über einige Jahre praktiziert worden; die Kartellanten hätten
(4)im zwei- bis dreimonatigen Turnus sensible aktuelle Geschäftsdaten ausgetauscht; und
(5)die wettbewerbsbeschränkende Wirkung sei spürbar gewesen (Bl. 1575), dies umso mehr, da es kaufmännischer Vernunft entspreche, dass die Kartellanten den wettbewerbswidrig erzielten Preissetzungsspielraum genutzt hätten (Bl. 1576). Randnummer 44 Ihren bezifferten Schaden stütze sie auf Lieferungen von Beklagte zu 1, Gesamtumsatz mit dieser von 2005 bis 2007 12.059.827 €, Bl. 791] bzw. 11.751.860,89 € [Bl. 1510], Beklagte zu 3, Gesamtumsatz 32.409.447 € [Bl. 794] bzw. 31.541.537,05 € [Bl. 1510], Streithelferin zu 9, Gesamtumsatz 8.816.901 € [Bl. 793] bzw. 8.377.117,69 € [Bl. 1510], Streithelferin zu 5, Gesamtumsatz 2006 und 2007 8.361.935 € [Bl. 795] bzw. 8.232.712,21 € [Bl. 1510] und Streithelferin zu 8, Gesamtumsatz 4.425.531 € [Bl. 792] bzw. 4.377.268,48 € [Bl. 1510], gebuchte Wareneinkäufe zu Netto-Netto-Preisen von insgesamt 73,9 Mio. € (bzw. Umsätzen von 64.280.996,33 € [Bl. 1510]) auf Lieferungen dieser Hersteller an sich (zum Rechnungswert von 48.837.940,90 €, Bl. 1511f.), die drei C.C. (Nord , Ost und Süd , jeweils GmbH & Co. KG), die C. Märkte GmbH & Co. KG, die f. -Häuser Lübeck, Güstrow, Hamburg, Kiel, Neumünster und Wedel (jeweils GmbH & Co. KG) und die F.F. GmbH & Co. KG (Bl. 1513ff.). Die Warenbezüge ergäben sich aus den Anlagen K 6 und K 23 (Bl. 1527f.). Die Schadenshöhe ergebe sich aus dem EE&MC -Gutachten (Anlage K 19), das diese Daten zugrunde gelegt habe (Bl. 1527),

der sog. Methode des zeitlichen Vergleichsmarktes (hier: während/

her) unter Heranziehung einer Regressionsanalyse (Bl. 801). Insoweit habe bei Beklagte zu 2 [Gesamtumsatz 4,5 Mio. €] und bei U. (Gesamtumsatz 5,1 Mio. €) ein Schaden nicht festgestellt werden können (Bl. 805). Randnummer 45 Ausgehend von den Kategorien im Warenwirtschaftssystem der Klägerin seien von EE&MC Produktbündel gebildet worden, die auf einheitliche Mengen standardisiert worden seien (Bl. 805). Als Inputvariablen seien Inhaltsstoffe/Inputfaktoren, Werbeausgaben sowie weitere Produktionskosten und

fragevariablen in Form von

fragefaktoren (BIP/Pro-Kopf-Einkommen) gewählt worden (Bl. 807ff.). Mit einem Preis-Prognose-Ansatz als Schätzmethode sei zunächst ein statistischer Zusammenhang zwischen den preisbestimmenden Faktoren und den bezahlten Preisen erfasst worden. Daraus sei ein hypothetischer Wettbewerbspreis prognostiziert worden und daraus abgeleitet der kartellbedingte overcharge . Dieser overcharge sei horizontal auf andere Waren innerhalb derselben Warengruppen hochgerechnet worden und schließlich vertikal auf weitere Warengruppen, für die keine eigenständigen ökonometrischen Analysen durchgeführt worden seien (Bl. 810f.). So habe sich ein Schaden von 3,3 Mio. € während des Kartellzeitraums (2005 und 2006) und von 0,9 Mio. € während des

laufzeitraumes

(2007)ergeben. Randnummer 46 Entgegen dem Vorhalt der Beklagten habe EE&MC keinen „cost-plus“-, sondern einen Prognoseansatz angewandt, der – ohne Rücksicht auf die (unbekannten) tatsächlichen Herstellerkosten – auf der Betrachtung der Veränderungen der ein Produkt erklärenden Variablen basiere (Bl. 1582ff. mit EE&MC -Ergänzungs-Gutachten Anlage K 24). Im Ansatz sei davon auszugehen, dass bereits die Teilnahme an den Sitzungen zu ökonomischen Effekten führen könne (Bl. 1588). Methodisch seien sachgerechterweise markenspezifische und somit einzelfallbezogene (an Produkten bzw. Warengruppen orientierte) Regressionen vorgenommen worden, mit denen die spezifische Stellung der jeweiligen Marke inhärent abgebildet worden sei (Bl. 1589). Randnummer 47 Sie habe ihren Schaden auch nicht etwa weiter gewälzt. Die Weitergabe sei unwahrscheinlich, wenn die Endkunden empfindlich auf Preiserhöhungen reagierten, ebenso bei geringer Elastizität des Angebots (wenn Kosten sehr stark auf Mengenänderungen reagieren), weiter bei Wettbewerbsintensität der direkten Abnehmer und schließlich auch bei kürzeren Kartellen (Bl. 734f.). Vorliegend bestehe jedenfalls eine Preiselastizität der

frage, wie das Bundeskartellamt im Verhältnis der Handgeschirrspülmittel und der Duschgels festgestellt habe (Bl. 735f.); ebenso bestehe Wettbewerbsintensität bei den direkten Abnehmern (Bl. 736). Die Beklagten hätten eine Vorteilsausgleichung auch nicht hinreichend dargelegt (Bl. 740 ff.). Sie müssten die tatsächlichen Preisaufschläge bei der Klägerin konkret darlegen und mögliche Alternativursachen der Preiserhöhung ausschließen, ferner belegen, dass

den Umständen eine Weiterwälzung im Einzelnen möglich gewesen sei. Auch bei einer Weiterfakturierung an die ihr verbundenen Unternehmen sei doch überwiegend wahrscheinlich, dass sie (wegen einer kartellbedingten Minderabnahme) einen Mengenschaden erlitten habe (Bl. 787). Ohnehin scheide der Passing-On-Einwand aus, weil eine Vorteilsausgleichung unbillig sei, da die Kartellanten von Endverbrauchern wegen der diesen entstandenen Streuschäden nicht in Anspruch genommen würden (Bl. 774f., 1530). Randnummer 48 Ihre Ansprüche seien auch nicht verjährt (Bl. 755ff.). Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anknüpfung des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist sei der Erlass der Bußgeldbescheide, die hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 im Jahr 2013 ergangen seien. Der Bescheid gegen die Beklagte zu 1 sei zwar schon im März 2012 ergangen, allerdings habe das Bundeskartellamt hierüber erst im Jahre 2013 berichtet, sodass die Frist frühestens zum Jahresende 2016 habe ablaufen können. Zu dieser Zeit sei die Verjährung jedoch durch den Antrag bei der Gütestelle gehemmt worden. Ohnehin habe vor 2016 keine grob fahrlässige Unkenntnis bestanden. Der am 14. Juni 2013 veröffentlichte Fallbericht des Bundeskartellamtes habe über die generelle Tatbeteiligung und den sachlich und räumlich relevanten Markt nur vage Informationen enthalten. Randnummer 49 Die Beklagte zu 1 hat vorgebracht, beim KWR-Arbeitskreis habe es sich nicht um ein Kartell gehandelt (Bl. 238, 940). Dieser habe vielmehr dem legitimen Zweck gedient, die Einhaltung der von ihm aufgestellten „Wettbewerbsregeln mit Verhaltensgrundsätzen“ zu beobachten (Bl. 238, 1450, passim). Bei den hier in Rede stehenden teilweise überschießenden Informationen (Bl. 234) habe es sich

den Feststellungen des Bundeskartellamts um ein minderschweres Marktinformationssystem gehandelt, bei dem der Detaillierungsgrad der ausgetauschten Informationen, die ohne jeden Produktbezug geblieben seien (Bl. 946, 1454, 1683), gering gewesen sei (Bl. 240, 948). Sofern die Kronzeugen ( Dr. M. und Herr H. ) angegeben hätten, dass für sie das Ob und Wann der Preiserhöhung wichtig gewesen sei, möge dies der generellen Tendenz von Kronzeugen geschuldet sein, durch ein Aufbauschen des Sachverhalts eine niedrigere Geldbuße zu verhandeln (Bl. 966). Sie, die Beklagte zu 1, habe den Händlern stets jedes Jahr etwa im Juni eine neue händlerspezifische Bruttopreisliste mit der Ankündigung übersandt, dass die neuen Preise – was indes auf den Jahresanfang verhandelbar gewesen sei – zum

  1. Oktober eines Jahres in Kraft träten (Bl. 242); dabei habe es eine erhebliche Sortimentsfluktuation derart gegeben habe, dass etwa ein Drittel der Produkte ersetzt worden sei (Bl. 242). Im Zeitraum 2005 bis 2007 seien die durchschnittlichen Preiserhöhungen bei ihr (mit 1,8 %) im Vergleich zu 2004 (3,4 %) und 2008 bis 2011 (2,7 %) zudem unterdurchschnittlich gewesen (Bl. 971; vgl. auch E.CA -Gutachten, Anlage BDF-16, 4.1.). Randnummer 50 Aufgrund der Marktmacht der BBB+R seien Brutto-Listenpreiserhöhungen regelmäßig durch die im Gegenzug ebenfalls steigenden Rabatte kompensiert worden; die Preise hätten jedes Jahr im Durchschnitt erhöht werden müssen, um die kontinuierlichen Konditionenverbesserungen zumindest teilweise auszugleichen (Bl. 247f., 970f.) Preiserhöhungen habe der Handel typischerweise nur dann akzeptiert, wenn ein bestimmtes Produkt durch ein anderes höherwertiges ersetzt werde, sodass die höheren Preise leichter an die Endkunden hätten weitergegeben werden können (Bl. 971). Randnummer 51 Zur Beklagten zu 2, die – wie sie nicht – im Bereich Körperpflege ausschließlich Zahncreme anbiete, bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, mit den Produkten der übrigen KWR-Teilnehmer habe es in diesem Bereich nur in einigen Segmenten, teilweise nur in ein oder zwei Kategorien, Übereinstimmungen gegeben (Bl. 253f.). Für wesentliche Produktgruppen habe es damit an einem Wettbewerbsverhältnis gefehlt (Bl. 1453f. und Klageerwiderung Rn. 51). Randnummer 52 Sie selbst habe in den Jahren 2004 bis 2007 keine kundenübergreifenden Bruttopreislisten gehabt, sondern für ihre etwa 500 Produkte Listen, die für jeden Einzelhändler unterschiedlich gewesen seien (auch Bl. 1685) und über die nicht gesprochen worden sei. „Kundenübergreifend“ sei bei ihr lediglich gewesen, dass sie – bezogen auf das gesamte Sortiment – die Listenpreise im Durchschnitt bei allen Händlern jedes Jahr leicht erhöht habe, und zwar – wie im Markt und bei den KWR-Teilnehmern bekannt gewesen sei – immer zum
  2. Oktober eines Jahres. Es sei nicht plausibel, dass allein die Information über diese gleichförmige Praxis den anderen Unternehmen (mit völlig anderen Gesamtportfolien) ermöglicht habe, in ihren Verhandlungen mit Dritten wie der Klägerin ihrerseits höhere Preise durchzusetzen (Bl. 278); ein Einfluss der hoch aggregierten „Mini-Informationen“ (über das Ob und Wann) auf die Jahresgespräche sei schon wegen der Komplexität derselben und des uneinheitlichen Konditionengefüges unplausibel, und die Klägerin lege auch nicht dar, wie eine im KWR erhaltene Information bei welchem Informationsempfänger und Wettbewerber das bilaterale Verhandlungsergebnis in Bezug auf welches Produkt zu ihrem

teil hätte verändert haben sollen (Bl. 1450f.), geschweige denn, dass und warum eine Brutto-Listenpreiserhöhungen beim Produkt X gerade dadurch verursacht worden sei, dass der Vertreter des betreffenden Herstellers in einer vorausliegenden KWR-Sitzung eine bestimmte Information erhalten habe (Bl. 1684/85). Auch in Bezug auf das „Blockadefenster des Handels“ im Zuge der geplanten Mehrwertsteuererhöhung habe sie, die Beklagte zu 1, im KWR lediglich bestätigt, an ihrer Praxis festzuhalten (Bl. 259ff). Der Informationswert der diesbezüglichen Angaben der Teilnehmer sei ohnehin äußerst gering gewesen; aufgrund der Marktmacht des Handels sei allen klar gewesen, dass kein Hersteller in der Lage sein werde, während des geblockten Zeitraums (von Oktober 2006 bis März 2007) Preiserhöhungen durchzuführen (Bl. 278); was das Vorziehen der Erhöhung angehe (um in der heißen Phase um den Januar 2007 „publikumswirksam“ stabil bleiben zu können [Bl. 955]), so sei es wahrscheinlich, dass wegen des notwendigen Vorlaufs über den Termin intern bereits entschieden worden sei, und entsprechend sehr diffus sei das Bild in der Sitzung vom 25. Januar 2006 gewesen (Bl. 965). Am Ende sei es

dem Ergebnis des KWR die Sache eines jeden einzelnen Unternehmens gewesen, wie es mit dem „Blockadefenster des Handels“ habe umgehen wollen (Bl. 955); eine „gemeinsame Verhandlungsfront“ habe es in keiner Hinsicht gegeben (Bl. 967). Randnummer 53 Die Klägerin habe auch einen Schaden nicht substantiiert dargelegt. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um ein klassisches Hardcore-Kartell (Bl. 303), sondern um den atypischen Fall eines punktuellen Austausches stark aggregierter Informationen zu nicht vergleichbaren Gesamtportfolien über einen kurzen Zeitraum mit grundsätzlich zulässiger Zielrichtung (Bl. 305). Es gebe keine gesicherte Lebenserfahrung, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden verursache, dies umso weniger, da es – anders als bei klassischen Kartellen – keine Verhaltenskoordinierung gegeben habe (Bl. 307, 1455), auch keine Korrektur-, Überwachungs- oder Sanktionsmaßnahmen (Bl. 308, 1455f.). Zu den konkreten Auswirkungen des Informationsaustausches auf die Verhandlungen und deren Ergebnisse habe die Klägerin nichts vorgetragen (Bl. 308). Dass ein wirksamer Wettbewerb schon „irgendwie“ bei „irgendwelchen Produkten“ eingeschränkt gewesen sein müsse und sie daher „irgendeinen“ austauschbedingten höheren Preis gezahlt habe, reiche nicht (Bl. 947), und auch der von der Klägerin angeführte Effektivitätsgrundsatz habe nicht die Funktion einer Hilfskrücke in Fällen, in denen ein Kläger die Anforderungen an einen genügenden Vortrag nicht erfülle (Bl 1689/90). Ein Schaden sei nicht plausibel insbesondere bei jenen Unternehmen, die im Verstoßzeitraum gegenüber Schlecker – und entsprechend annehmbar auch gegenüber der Klägerin – keine Bruttolistenpreiserhöhungen durchgeführt hätten, wie die Streithelferin zu 1, die Streithelferin zu 8, die Streithelferin zu 6 und S.L. (Bl. 957), und es sei unplausibel auch gegenüber ihr, der Beklagten zu 1, die 2005 und 2006 bei knapp der Hälfte ihrer Produkte keine Erhöhungen durchgeführt und teilweise sogar die Preise reduziert habe (Bl. 958). Ob ein Unternehmen gegenüber einem bestimmten Händler Preiserhöhungen habe durchsetzen können, sei durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt, etwa die Wichtigkeit des Herstellers für den Einzelhändler, die Tiefe und Breite des Sortimentes oder die Markenstärke der Produkte (Bl. 961). Randnummer 54 Was die Schadensschätzung der Klägerin angehe, so seien schon sowohl die Warenbezüge als auch die Netto-Netto-Preise nicht

vollziehbar belegt (Bl. 1682f.). Das EE&MC -Gutachten verkenne Inhalt und Reichweite des Austausches (Bl. 1461ff., 1691), wenn es annehme, dass die Beeinflussung des Verhaltens der Konkurrenten das Hauptziel gewesen sei, dass es eine unabhängige Preissetzung und damit verbundenen Wettbewerb nicht mehr gegeben habe, dass eine gemeinsame Verhandlungsfront mit konzertierten Preiserhöhungen und eine Abstimmung des Marktverhaltens auch außerhalb der Verhandlungsgespräche vorgelegen hätten, sodass der Preiswettbewerb entfallen sei (Gutachten S. 11, S. 16, S. 17, S. 29 und S. 21); derartige Koordinierungseffekte habe es nicht gegeben. Über holzschnittartige theoretische Ausführungen hinaus stelle das Gutachten einen konkreten Bezug zwischen dem Inhalt des Austausches und den angeblich dadurch beeinflussten Einzelpreisen nicht her (Bl. 981). Auch unabhängig von seinem „Helikopteransatz“ (Bl. 984) sei das Gutachten grob fehlerhaft. Es gehe nicht an, einen nur kleinen Teil der Produkte (zwischen 7 % und 25 %, je

Hersteller) hochzurechnen; das schon deshalb nicht, weil EE&MC bei einem Drittel der analysierten Umsätze selbst keinerlei Schäden habe feststellen können; auch sei ein Durchschnittsaufschlag für heterogene Produktgruppen wie „sonstige Drogerie“ nicht plausibel (Bl. 986 ff.). Des Weiteren seien die Inputfaktoren willkürlich gewählt (Bl. 988 ff., 1463ff., 1691): Tatsächlich seien bei Markenprodukten die Rohstoffkosten marginal und erfolge die Preissetzung durch den Hersteller „von oben“

Maßgabe der Markenstärke, orientiert an dem subjektiven Nutzen für die Verbraucher und dessen Zahlungsbereitschaft, die durch Investitionen in die Marke (Qualitätssicherung, Weiterentwicklung, Werbung und Promotion) gefördert und mit empirischen Marktforschungsmethoden (u.a. mit Referenz auf den „Markenprimus“) gemessen würden (vgl. das Gutachten, Anlage BDF 17). Ebenso fehlerhaft sei die Abbildung der

frageseite durch den Industrieklimaindex für die gesamte chemische Industrie, der für den entscheidenden Punkt, die

frage der Endkunden, keine Aussagekraft besitze (Bl. 995, 1467). Entsprechend sei das vom OLG Stuttgart zu dem methodisch identischen EE&MC -Gutachten Müller eingeholte S. -Gutachten (Anlage BDF-21) zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses keinen

weis für einen kausal verursachten Schaden erbringe (Bl. 1469ff.). Keinesfalls habe es

wirkung in das Jahr 2007 hinein gegeben, auch nicht mit dem Argument, dass die Vereinbarungen aufeinander aufbauten (Bl. 1456 ff.): Jedes Jahr habe für die Profis auf beiden Seiten die gleiche Devise „Neues Spiel, neues Glück“ gegolten, und jeder habe versucht, bei den hunderten von Einzelparametern zu „punkten“ und einen „besseren Deal“ heraus zu verhandeln. Randnummer 55 Hilfsweise hat die Beklagte zu 1 sich darauf berufen, dass die Klägerin etwa höhere Netto-Netto-Preise an die Endverbraucher vollständig weitergereicht habe (Bl. 996ff.). Dafür spreche die hohe Marktabdeckung des „Kartells“ denn bei Betroffenheit auch der Wettbewerber der Klägerin habe diese nicht befürchten müssen, bei Preiserhöhungen Kunden an diese zu verlieren. Dafür spreche, dass die vermeintlich betroffenen Einkaufspreise variable Kosten seien, bei denen die Weitergabe wahrscheinlich sei, dies umso mehr, da dies keine sog. „Menü-Kosten“ (Etikettierung) erfordere und da der

gelagerte Markt von intensivem Wettbewerb geprägt sei, in dem die Händler ob ihrer bereits geringeren Gewinnspannen bei Kostensteigerungen gezwungen seien, diese an Endkunden weiterzugeben (Bl. 282 ff.). Randnummer 56 Überdies hat sie sich auf Verjährung berufen (Bl. 285 ff., 315 ff., 1693). Sie habe bereits auf den Güteantrag des Insolvenzverwalters von Schlecker vom November 2015 binnen eines Monats durch ihre Bevollmächtigten mitteilen lassen, dass sie kein Interesse an einem Güteverfahren habe (Anlage BDF 25); den Klägervertretern müsse, der Klägerin zurechenbar, klar gewesen sein, dass sie, die Beklagte zu 1, auch hier an keinem Güteverfahren teilnehmen werde (Bl. 1693f.). Auch bei Hemmung der Verjährung durch den Güteantrag habe die Klägerin

der Verfügung des Landgerichts vom 2. Oktober 2018 (Stellungnahmefrist

Eingang des von ihr angekündigten Gutachtens) und der am

  1. Mai 2019 erfolgten Anberaumung eines Verhandlungstermins das Verfahren um mindestens 7 Monate und 2 Tage nicht betrieben, sondern erst mit Schriftsatz vom
  2. September 2019 auf eine Leistungsklage umgestellt; das Nichtbetreiben überschreite die

lauffrist des § 204 Abs. 2 S. 3 BGB (Bl. 931f.). Jedenfalls verjährt seien die Ansprüche aus abgetretenem Recht, zu der sich die anfängliche Klage nicht verhalte (Bl. 1694). Randnummer 57 Die Beklagte zu 3 hat vorgebracht, der Informationsaustausch – nur über das Ob und das Wann, nicht oder nur vage über den Umfang – sei kein Kartell gewesen, bei welchem klar umrissene zukünftige Verhaltensweisen untereinander abgestimmt und dann gemeinsam umgesetzt würden (Bl. 353, 1009, 1484); Absprachen habe es hier keine gegeben (Bl. 1658). Der Austausch, der einen legitimen Grundgedanken gehabt habe (Bl. 1658), sei wertlos gewesen; insgesamt unsystematisch, inhomogen und punktuell, sei er nicht geeignet gewesen, eine fokale, d.h. allen Beteiligten offensichtliche Verhaltensweise aufzuzeigen (Bl. 1658); er habe lediglich allgemeine Trends reflektiert und keinerlei Transparenz über die Herstellerabgabe(netto)preise geschaffen (Bl. 354, 358). Die betroffenen Märkte, auf denen alle Hersteller zahlreiche Produkte mit unterschiedlichen Qualitäten und Preisen innerhalb derselben Kategorie anböten, seien komplex und entsprechend intransparent. Die Netto-Preise würden, ausgehend von unveröffentlichten Bruttopreislisten und mit unterschiedlichen Rabatt- und Konditionensystemen, bilateral ausgehandelt (Bl. 355f.); schon deshalb sei eine wirksame Koordinierung nicht möglich gewesen, und die Netto-Netto-Preise hätten sich nie folgern lassen (Bl. 1023). Entsprechend hätten mehrere Unternehmensvertreter angegeben, dass der Austausch wertlos gewesen sei (Bl. 1661f. mit Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 3, Rn. 319, 321, 323); er habe (so ein Kronzeuge) lediglich ein interessantes Gefühl für die Entwicklung des Marktes erbracht (Bl. 1023). Es möge, wie das OLG Frankfurt im Fall Schlecker gemeint habe, der Geheim wettbewerb (oder aber der Wettbewerbs prozess , Bl. 1018) berührt gewesen sein, nicht indes der Preis wettbewerb (Bl. 1010) oder aber das Markt ergebnis (Bl. 1018, 1484, 1661). Randnummer 58 Die Klägerin vermöge es nicht, eine Schadenstheorie aufzustellen und genüge damit ihrer Darlegungslast nicht (Bl. 387, 1016). Ein Anscheinsbeweis streite für sie nicht (Bl. 304ff., 1656), schon gar nicht für Folgen mit solch unerhörter Breitenwirkung: Üblicherweise beträfen selbst klassische Kartelle nur einen Produkttyp, etwa Feuerwehrfahrzeuge, Kaffee, Schienen, Transportbeton, Zement; hier aber solle ein heterogenes Portfolio mit vielen 1000 Produkten gleichermaßen erfasst sein (Bl. 1015). Dazu habe das Bundeskartellamt keine Feststellungen getroffen und auch nicht treffen müssen (Bl. 1019ff.); eine Bindungswirkung des Bußgeldbescheids im Hinblick auf die Entstehung eines Schadens bestehe ohnehin nicht (Bl. 1656, 1660), dies umso weniger, da Art. 101 Abs. 1 AEUV selbst in der Tatbestandsvariante der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung lediglich ein abstraktes Gefährdungsdelikt sei (Bl. 1657, passim). Die Klägerin lege zwar dar, dass der Informationsaustausch Ungewissheiten im Markt reduziert haben solle, auch, dass sich das auf das Marktverhalten ausgewirkt haben solle, nicht aber – was der entscheidende dritte Schritt sei –, dass dadurch höhere Preise bewirkt worden seien (Bl. 1025, 1090 mit NERA -Gutachten, Anlage A&O 18). Aus der Berücksichtigung der Informationen bei den Verhandlungen folge nicht, dass nicht gleichwertige Verhandlungsergebnisse auch ohne diese erzielt worden wären (Bl. 1660). Es gebe keinen Erfahrungssatz einer Preisüberhöhung bei einem bloßen Informationsaustausch (Bl. 1087f.); dieser sei vielmehr ambivalent. Die Gesamtwürdigung der Fallumstände ergebe, dass der Austausch keine Auswirkungen auf die von der Klägerin bezahlten Preise gehabt habe (Bl. 1092). Der Markt sei ungeachtet des Austausches vollkommen intransparent geblieben; die herstellerindividuellen Listen- und Konditionensysteme seien geheim geblieben. Es seien Informationen ohne jeglichen Produktbezug ausgetauscht worden. Eine gemeinsame Linie könne sich auch deshalb nicht eingestellt haben, weil die Hersteller nicht gleichzeitig mit den verschiedenen Abnehmern verhandelt hätten und es kein festes Muster für die Verhandlungen gegeben habe. Die kargen Angaben zum Ob und Wann der Erhöhung der Bruttopreise hätten nicht als Signal für eine gemeinsame Linie getaugt (Bl. 1026f.), und ohne eine konzertiert durchgeführte Preiserhöhung habe sich auch keine gemeinsame Front bilden können (Bl. 1031), dies umso weniger, da die Hersteller jedes Jahr versucht hätten, ihre Preise zu erhöhen (Bl. 1032). Randnummer 59 Das EE&MC -Gutachten sei unbrauchbar. Es gehe – mit der Annahme eines Kartells, vermeintlicher Preisabsprachen, der Erörterung von Preisverhandlungen und Drogerieartikelpreisen – von falschen tatsächlichen Grundlagen aus (Bl. 1664f.). Weiter sei keine belastbare Datengrundlage für die Schadensquantifizierung vorgelegt; die Einzeldaten seien nicht

vollziehbar, ebenso wenig die Herleitung der Netto-Netto-Preise und die Preisreihen (Bl. 1048ff.). Es lege, anders als das Bundeskartellamt nicht

Produktgruppen und zugehörigen Märkten differenzierend, Produkte zugrunde, die mangels Wettbewerbsverhältnis nicht betroffen gewesen seien wie Intimpflege, Windeln (auf die, allein von ihr, der Beklagten zu 3, hergestellt und vertrieben, ein gutes Drittel ihrer angeblich schadensrelevanten Umsätze mit der Klägerin entfielen [Bl. 1659]), Babypflege, Colorationen und Insektenschutz, auf die Umsätze von rund 18,5 Mio. € entfielen (so auch die Beklagte zu 1, Bl. 281), wodurch allein schon der Schaden um 885.000 € niedriger habe ausfallen müssen (Bl. 1037ff.). Verfehlt sei es weiter, mit monatlich variierenden Einflussfaktoren jährliche Preise erklären zu wollen (Bl. 1665f.). Die Regressionsformel blende zentrale Einflussfaktoren aus; die verwendeten Kostenfaktoren seien nicht relevant (auch Bl. 1666); die Preisbildung bei Markenartikeln sei nicht kostengetrieben (Bl. 1671), maßgeblich seien vielmehr der Konsumentennutzen und die Zahlungsbereitschaft der Kunden, die Orientierung an Konkurrenzprodukten und die „Preisarchitektur“, d.h. die Platzierung der verschiedenen Marken eines Herstellers (Bl. 1054ff.). Auch werde mit den Werbeausgaben, dem Industrieklimaindex der chemischen Industrie und der Anzahl der Kunden die Angebotsstruktur nicht angemessen erfasst, die durch die explosionsartige Entwicklung der Handelsmarken in den Jahren ab 2005 einen fundamentalen Wandel erlebt habe (Bl. 1057ff.). Die

frageentwicklung und insbesondere die Eintrübung des Konsumklimas im Zuge der Finanzkrise (also mitten im Stützzeitraum) sei gar nicht berücksichtigt worden (Bl. 1061f., 1666). Die Hochrechnung einer Schätzung nur eines geringen Teils der Waren, auf der 80 % des geschätzten Schadens bezüglich der Beklagten zu 3 (und gut drei Viertel des Umsatzes mit der Beklagten zu 1 [so diese Bl. 1468]) beruhe, sei nicht lege artis, dies umso weniger, da die Aufschläge bei den geschätzten Waren stark variierten, sodass die Annahme eines durchschnittlichen Effektes nicht ohne weiteres plausibel sei (Bl. 1062 ff., 1667). Die Inkonsistenz zeige sich auch daran, dass EE&MC bei unterschiedlichen Abnehmern jeweils unterschiedliche Annahmen und Herangehensweisen angewandt habe, obwohl es um dieselben Produkte und Produktgruppen, dieselben Märkte und Gegebenheiten gegangen sei, die Willkürlichkeit der Berechnungen etwa auch daran, dass beispielhaft bei der Warengruppe Intimpflege hier ein Aufschlag von 1 % ausgewiesen werde, bei Rossmann und Müller hingegen 9,9 % bzw. 10,4 %, umgekehrt bei der Haarpflege hier ein Aufschlag von 10,5 %, bei Schlecker indes 3,3 %, Müller 7,1 % und Budnikowsky 6,1 %; derart unterschiedliche Preisaufschläge seien nicht plausibel und mit der Schadenstheorie der Klägerin nicht vereinbar (Bl. 1065f., 1669). Die Fehlerhaftigkeit sei auch durch das Gutachten von Prof. Dr. S. (für das OLG Stuttgart, Anlage A & O 36 = BDF-21) bestätigt worden (Bl. 1487ff. mit Wiederholung der bezeichneten Einwände). Demgegenüber habe das NERA -Gutachten (Anlage A & O 18, betreffend Schlecker ) als eine indiziell bedeutsame, methodisch sauber durchgeführte Regressionsanalyse gezeigt, dass tatsächlich kein Schaden entstanden sei (Bl. 1492). Randnummer 60 Zudem gebe es wegen der direkten Preisabsprachen bei Handgeschirrspülermitteln, Duschgel und Zahncremes ( Henkel , Colgate , Schwarzkopf & Henkel , Sara Lee , Unilever ), Maschinengeschirrspülmitteln, Waschmittelzusätzen und Allzweckreinigern ( Henkel und Reckitt Benckiser ) und Vollwaschmitteln ( Henkel , Procter & Gamble , Unilever ) eine „überholende Kausalität“ (Bl. 374f., 1041f.). Randnummer 61 Etwaige Preisaufschläge würden im Übrigen vollständig auf die Abnehmer abgewälzt worden sein (Bl. 362ff., 1067ff., 1494f.). Dafür sprächen im Allgemeinen die hohe Marktabdeckung der am Verstoß Beteiligten, der intensive Wettbewerb auf der Abnehmerstufe, die Begrenzung der Auswirkungen einer etwaigen Preiserhöhung auf die variablen Kosten und die häufigen Marktanpassungen im

gelagerten Markt (Bl. 362ff.). Konkret liege die Weiterwälzung bei der Weiterveräußerung an die Tochtergesellschaften (ggf. zzgl. einer handling fee) auf der Hand, dies umso mehr, da die Klägerin den Preisaufschlag nicht habe erkennen können (Bl. 1068). Für Schlecker habe die vollständige Weitergabe an die Kunden von NERA empirisch gezeigt werden können; für die Klägerin gelte nichts anderes (Bl. 1073f.). Billigkeitserwägungen verfingen dagegen nicht (Bl. 1101f.): Dem Problem der (nicht geltend gemachten) Streuschäden sei dem BGH zufolge auf der Ebene des Wie der Vorteilsausgleichung, namentlich bei den Anforderungen an die Ursächlichkeit der Kartellabsprache und bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen. Randnummer 62 Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin ihr gegenüber auch verjährt. Der Güteantrag vom

  1. Dezember 2016 habe daran nichts ändern können, da sie, die Beklagte zu 3, im Vorfeld gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederholt deutlich gemacht habe, dass sie nicht bereit sei, an einem Güteverfahren mitzuwirken (Bl. 381f., 1076 mit Anlage A & O 15 [E-Mail vom
  2. Dezember 2016 im Hinblick auf Müller und Rossmann mit der Begründung, sich mithilfe von Streitverkündung gegen eine mögliche Verjährung von Regressansprüchen absichern zu wollen]). Die Klägerin habe aus Pressemitteilungen des Bundeskartellamtes schon im Jahr 2008, spätestens aber im Jahr 2011 umfassende Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Auch wenn es anders sein solle, würde die Hemmung sechs Monate

Bestandskraft des Bußgeldbescheides, hier also im November 2013, geendet haben, sodass Güteverfahren im Dezember 2016 und Klageerhebung im Juli 2017 zu spät gekommen seien (Bl. 410). Selbst bei Annahme der Kenntnis der Klägerin erst mit Veröffentlichung des Fallberichts im Juni 2013 wären die Ansprüche verjährt, da der Güteantrag der Klägerin nicht zu hemmen vermocht habe (Bl. 410f., 1494). Randnummer 63 Die Streithelferin zu 1 hat vorgebracht, es komme, was sie angehe, die sie zu den Beklagten zu 1 und 2 in keinem Wettbewerbsverhältnis stehe, eine gesamtschuldnerische Haftung lediglich im Hinblick auf die Beklagte zu 3 in Betracht (Bl. 542). Insgesamt sei der Klägerin aber kein Schaden entstanden, da keine Absprachen und kein abgestimmtes Verhalten, sondern lediglich ein minderschweres Marktinformationsverfahren vorgelegen habe; die geringe Informationstiefe und Qualität der ausgetauschten Informationen hätten ihr, der Streithelferin, nicht die Möglichkeit gegeben, diese in Preiserhöhungen gegenüber dem Handel umzusetzen (Bl. 546). Insgesamt hätten die Informationen, viel zu unbestimmt und oberflächlich, Rückschlüsse über die tatsächliche bilaterale Preisgestaltung der Hersteller gegenüber ihren jeweiligen Abnehmern nicht ermöglicht (Bl. 548). Namentlich seien die Brutto-Preislisten kein wesentlicher Preisparameter für die Preisbildung, da sich die tatsächlichen Preise aus einer Vielzahl von Rabatten, Boni und Vergütungen zusammensetzten, die individuell vereinbart würden (Bl. 550). Auch erhalte der Handel durch seine Eigenmarken einen Einblick in die Herstellungskosten seiner Handelsmarken; dieses Wissen könne er in die Preisverhandlungen mit den Markenherstellern einbringen und ausnutzen (Bl. 553). Randnummer 64 Die Streithelferin zu 8 bringt vor, sie habe in den Jahren 2004 bis 2006 die Einkaufskonditionen für die Klägerin und die Zedenten ständig verbessert (Bl. 488). Sie habe sich an dem Austausch über beabsichtigte Bruttopreiserhöhungen auch nicht beteiligt, und etwas Derartiges habe das Bundeskartellamt auch nicht festgestellt (Bl. 491, 493, 899, 903: bebußt sei allein die Beteiligung an dem – nicht die Klägerin betreffenden – Austausch über den Stand der Jahresgespräche). Tatsächlich habe sie in den Jahren 2004 und 2005 überhaupt keine Preiserhöhungen durchgeführt; im Jahr 2006 seien bei einem nur geringen Teil der Produkte solche erfolgt (nicht bei den wirtschaftlich bedeutendsten Produkten o.b. [mit weitem Abstand am wichtigsten und im KWR ohne Wettbewerber, Bl. 506, 901], Care Free und Penaten , Bl. 495), diese auch allein auf Weisung des internationalen Managements und gegen den Widerstand des deutschen (Bl. 494, 893). Ihr Geschäftsführer Vertrieb, Herr C. , habe Informationen aus Gesprächen im KWR nie im Verhältnis zur Klägerin oder anderen Kunden oder zur Festlegung einer allgemeinen Strategie verwendet oder an Mitarbeiter weitergereicht (Bl. 495, 900); er habe ihnen auch nicht getraut und sie – vage und hoch aggregiert (Bl. 501) – für nicht verwertbar gehalten (Bl. 500, passim). Zwischen ihr und der Klägerin habe auch weder eine einheitliche Verhandlungsführung „über alles“ stattgefunden, noch seien einheitliche Konditionen „über alles“ vereinbart worden; für die einzelnen Produktkategorien hätten vielmehr unterschiedliche Konditionen gegolten (Bl. 499). Diese seien – wie auch die Listenpreise selbst (Bl. 502) – mit den Kunden individuell und häufig auch unterjährig abändernd vereinbart worden (Bl. 503). Randnummer 65 Das EE&MC -Gutachten sei evident falsch, da sie einen Kartellgewinn (von angeblich 119.631 €) nicht habe erzielen können, wenn es keine Bruttopreiserhöhungen gegeben habe (Bl. 893f., 913) und die Informationen nicht genutzt worden seien (Bl. 904). Aus der Anlage K 17 seien schon die behaupteten Warenbezüge von ihr nicht zu ersehen (Bl. 897). Das Gutachten lege nicht dar, inwiefern die angeblich empfangenen Informationen tatsächlich gegenüber der Klägerin hätten genutzt werden und zu höheren Preisen hätten führen können (Bl. 906). Das Gutachten weise auch Fehler bei der Bestimmung der Erklärungsvariablen auf; bei Markenprodukten spielten die Rohstoffkosten keine signifikante Rolle bei der Preissetzung; diese seien in aller Regel volatil, die Preisentwicklung bei Markenprodukten finde dagegen in längeren Verläufen mit grundsätzlich steigender Tendenz statt, wobei die generelle Preis- und Markenstrategie entscheidend sei (Bl. 909f.). Fehlerhaft sei auch die Hochrechnung; in der Realität erfolge fast nie ein einheitlicher Preisaufschlag über eine gesamte Warengruppe (Bl. 912). Unplausibel sei auch, dass der prozentuale overcharge bei den einzelnen Herstellern stark variiere, was indiziere, dass nicht Kartelleffekte gemessen worden seien, sondern Effekte eines Verhaltens von Herstellern von Markenprodukten, welche ihre Preise unabhängig voneinander festgelegt hätten (Bl. 914). Randnummer 66 Mit dem angefochtenen Urteil vom 20. April 2022 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Die Kammer habe nicht mit der für § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu der Überzeugung gelangen können, dass der Klägerin bzw. den Zedentinnen der mit der Klage verfolgte Schaden entstanden sei. Randnummer 67 Entgegen der Annahme der Klägerin stünden tatsächlich

teilige Folgen des Informationsaustausches nicht aufgrund der Feststellungen des Bundeskartellamtes bindend fest. Soweit dieses in einzelnen Bescheiden angemerkt habe, dass die KWR-Unternehmen einen Wissensvorsprung erhielten, den sie zum

teil ihrer Abnehmer für vorteilhaftere Abschlüsse nutzten, nehme diese Einschätzung weder an der Bindungswirkung teil, noch weise sie für die Frage eines individuellen Schadens einen konkreten Tatsachengehalt auf. Randnummer 68 Es spreche auch weder ein Beweis des ersten Anscheins noch sonst eine tatsächliche Vermutung für einen Schaden. In letzterer Hinsicht habe der BGH zwar für sog. Hardcore-Kartelle den Erfahrungssatz formuliert, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen lägen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Eine vergleichbare Verhaltenskoordinierung mit unmittelbarem Bezug auf einen Wettbewerbsparameter wie Preis, Menge oder Qualität habe aber hier bei einem bloßen Informationsaustausch nicht vorgelegen. Es seien keine Absprachen, also Festlegungen bzw. Verhaltenskoordinierungen, erfolgt. Randnummer 69 Für diverse angeführte Erwerbsvorgänge scheide zudem in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht eine haftungsbegründende Kausalität von vornherein aus. Produkte aus den Bereichen Babypflege, Intimpflege, Windeln, Insektenschutz, Düfte, Toilettenpapier, Hustenbonbons, Punica -Getränke und Pringles -Kartoffelchips gehörten nicht zu den vom Bundeskartellamt einbezogenen Warengruppen der Körperpflege oder Wasch- und Reinigungsmittel; insofern fehle es schon an einer Zuwiderhandlung. Auch sei angesichts eines letzten Treffens im November 2006 nicht

vollziehbar ausgeführt, auf welcher Grundlage die Preise des Jahres 2007 beeinflusst worden sein sollten; dafür reiche der Umstand allein, dass die jeweiligen Jahresvereinbarungen regelmäßig auf dem Vorjahresergebnis aufbauten, nicht aus, dies umso weniger, da das kartellrechtswidrige Verhalten mit der genannten letzten Sitzung beendet worden sei. Randnummer 70 Auch im Übrigen ergebe die umfassende Würdigung aller indiziellen Umstände keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen kausalen Schaden, der danach selbst als Mindestschaden nicht geschätzt werden könne. Ein konkreter Produktbezug des Austausches sei nicht feststellbar. Es habe zudem nicht zwischen allen Teilnehmern ein Wettbewerbsverhältnis bestanden. Eine Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Informationen sei nicht erfolgt. Der Informationsgehalt – im Wesentlichen über das Ob von Preiserhöhungen – sei gering gewesen. Eine irgendwie geartete Verhaltenskoordination sei nicht feststellbar gewesen. Mangels Absprachen und Kontrollmöglichkeit dürfe die Kartelldisziplin als gering zu bewerten sein. Zu berücksichtigen sei ferner die kurze Dauer des Kartells von nur zweieinhalb Jahren. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Gründung des KWR ursprünglich auf einem legitimen Zweck beruht habe. All das spreche insgesamt indiziell gegen die Annahme des behaupteten Schadens, dies insbesondere, da die Klägerin unstreitig nicht zu der Gruppe besonders starker Einzelhändler gehört habe, über deren Jahresverhandlungen gesondert informiert worden sei. Randnummer 71 Der Vortrag der Klägerin lasse jede konkrete Darlegung zu den Jahresverhandlungen vermissen, ebenso Darlegungen dazu, inwieweit sich der Informationsaustausch für sie bzw. die Zedentinnen in

teiligen Konditionen niedergeschlagen habe. Die Klägerin sei auch nicht dem Vortrag der Beklagten und der Streithelferin entgegengetreten, dass die Beklagte zu 1 ihre Preiserhöhungen für die Jahre 2005 und 2006 bereits mit der Klägerin final vereinbart habe, bevor das Thema erstmalig im KWR besprochen worden sei. Randnummer 72 Ein Schaden sei auch nicht durch das EE&MC -Gutachten dargelegt. Mit Recht hätten die Beklagten zahlreiche

vollziehbare Kritikpunkte an Tatsachengrundlage und Vorgehensweise dieses Gutachtens vorgebracht. Randnummer 73 Insgesamt genüge der Vortrag der Klägerin nicht, um auf seiner Basis ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, und schließlich ändere auch der Effektivitätsgrundsatz nichts daran, dass die Klägerin einen ihr entstandenen Schaden nicht substantiiert vorzutragen vermocht habe. Randnummer 74 Im Übrigen berufe sich jedenfalls die Beklagte zu 3 auch mit Erfolg auf Verjährung. Die kenntnisabhängige Verjährung habe im Jahr 2013 begonnen, da in diesem Jahr der Bußgeldbescheid gegen diese ergangen und veröffentlicht worden sei. Der Ende Dezember eingereichte Güteantrag habe nur hinsichtlich der Beklagten zu 1 die Verjährung hemmen können; denn die Klägerin habe der Ablehnung eines Güteverfahrens in Sachen Schlecker nicht entnehmen können, dass die Beklagte zu 1 sich von vornherein einem Güteverfahren in jedem Fall habe verschließen wollen. Die Beklagte zu 3 habe indessen bereits vor dem Güteantrag deutlich mitgeteilt, an einem Güteverfahren nicht teilnehmen zu wollen, sodass sich die Einreichung des Güteantrages ihr gegenüber als rechtsmissbräuchlich darstelle. Randnummer 75 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre letzten Anträge (mit erhöhten Nebenforderungen) weiterverfolgt. Randnummer 76 Das Landgericht habe, so bringt sie vor, in einer „blinden Übernahme der Erwägungen des OLG Frankfurt“ (Bl. 2078) rechtsfehlerhaft eine tatsächliche Vermutung bei Informationsaustauschkartellen prinzipiell verneint. Das Bundeskartellamt habe festgestellt, dass die KWR-Mitglieder durch den Austausch u.a. über beabsichtigte Preiserhöhungen ihre eigene Verhandlungsposition verbessert und dadurch einen Wissensvorsprung erhalten hätten, den sie zum

teil ihrer Abnehmer für vorteilhafte Abschlüsse genutzt hätten. Das Amt habe – in allen ausführlich begründeten Bußgeldbescheiden – eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung festgestellt; das setze voraus, dass Merkmale vorgelegen hätten, aus denen sich insgesamt ergebe, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden sei (Bl. 2077f.). Randnummer 77 Auch wenn man dem nicht folgen wolle, habe das Landgericht den Feststellungen des Amtes zu Unrecht die tatsächlich ganz erhebliche indizielle Bedeutung im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung abgesprochen. Diese Feststellungen seien nicht frei erfunden, nicht nur „Einschätzungen“, die „keinen konkreten Tatsachengehalt aufwiesen“, sondern spiegelten die Ermittlungsergebnisse wider und ergäben bedeutsame Anhaltspunkte für die (wettbewerbsökonomische) Analyse der Auswirkungen von Kartellen, auf die sich ein Geschädigter stützen dürfe und könne (Bl. 2081Rff.). Hier habe das Amt seine Feststellungen zu den Auswirkungen ohne jede Einschränkung auf alle vom Kartellverstoß betroffenen Händler, Waren und Verkaufsgeschäfte bezogen (Bl. 2082R). Schon deshalb habe das Landgericht annehmen müssen, dass der Informationsaustausch auch für sie, die Klägerin, zu zumindest irgendeinem

teil beim Bezug der Waren der Kartellanten geführt haben müsse (Bl. 2083). Dafür streite, wie der BGH in der Parallelsache Schlecker klargestellt habe, eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines Erfahrungssatzes auch bei einem Informationsaustausch, wenn dieser – wie hier – Preisbezug aufweise (Bl. 2083), und darauf gründe auch, gestützt zudem auf den Effektivitätsgrundsatz, die Schadensvermutung des jetzigen § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB (Bl. 2084Rf.). Dabei habe das Landgericht im Windschatten des OLG Frankfurt auch übersehen, dass das Bundeskartellamt seinen Tatvorwurf gegen die Kartellanten im Laufe seiner Ermittlungen erheblich ausgeweitet und das Verhalten nicht mehr nur als minderschweres Marktinformationssystem eingeordnet, sondern vielmehr als horizontale Vereinbarung beurteilt habe, die die Festsetzung von Preisen oder Preisbestandteilen beim Verkauf von Erzeugnissen bezwecke oder bewirke (Bl. 2085f.). Die Vermutung sei umso mehr gerechtfertigt, da die Kartellanten unzulässige Absprachen in Anbetracht des damit verbundenen erheblichen Aufwandes und des Risikos der Verfolgung nur eingingen, wenn sie sich davon einen wirtschaftlichen Vorteil versprächen; für die Vermutungswirkung sei daher nicht maßgeblich, ob der objektive Kartelltatbestand aufgrund seiner spezifischen ökonomischen Wirkung eine Preissteigerung erwarten lasse, vielmehr genüge, dass die Kartellanten

der Lebenserfahrung einen entsprechenden Zweck verfolgt hätten (Bl. 2086 R). Schon die Information über die Absicht oder Durchsetzung einer Preiserhöhung genüge auch

den Horizontalleitlinien,

deren Rn. 73 im Falle des Austauschs von Informationen über die individuellen Absichten eines Unternehmens in Bezug auf sein künftiges Preis- oder Mengenverhalten die Wahrscheinlichkeit besonders groß sei, dass es zu einem Kollusionsergebnis komme, da sie gemeinsam ein höheres Preisniveau erreichen könnten, ohne Gefahr zu laufen, Marktanteile einzubüßen oder während des Zeitraums der Anpassung an die neuen Preise einen Preiskrieg zu riskieren (Bl. 2087). Randnummer 78 Hiernach habe das Landgericht prüfen müssen, ob die Beklagten für die Erschütterung dieser Vermutung Gegenindizien vorgetragen hätten, die einen anderen Geschehensablauf als möglich erscheinen ließen. Das sei jedoch nicht der Fall (Bl. 2087R). Insbesondere ergebe sich aus der vergleichsweise kurzen Dauer nichts; bereits ein einziger Austausch würde

den Feststellungen des Bundeskartellamtes für schädigende Wirkungen ausreichen, dies umso mehr, da der Austausch mit 15 Treffen in diesem Zeitraum intensiv gewesen sei (Bl. 2088). Randnummer 79 Fehlerhaft habe das Landgericht auch dem EE&MC -Gutachten jede indizielle Wirkung für das Ob des Schadens abgesprochen. Das Gutachten habe in einem theoretischen Teil die Qualität des Kartellverstoßes anhand der Feststellungen des Bundeskartellamtes beschrieben und mithilfe eines zeitlichen Vergleichsmarktmodells unter Einbeziehung einer Regressionsanalyse den Einfluss des Kartells auf die von der Klägerin bezahlten Preise gemessen. Die Kritik des Landgerichts und der Beklagten an dem Gutachten greife nicht durch. Dieses sei keineswegs von einem Hardcore-Kartell ausgegangen, sondern ordne die Kollusion als bezweckte und bewirkte Kernbeschränkung des Wettbewerbs ein; die von den Beklagten suggerierte Abstufung zwischen einem Hardcore-Kartell und einem Informationsaustausch gebe es zudem nicht, entscheidend sei die Art der Kollusion im Einzelfall (Bl. 2092). Es sei auch nicht richtig, dass das Gutachten die Preise mit einem cost-plus -Ansatz ermittelt habe (Bl. 2092 R). Die „Strahlkraft der Marke“ sei insoweit berücksichtigt worden, als markenspezifische Regressionen pro Produktgruppe und dabei pro Hersteller und Marke durchgeführt worden seien, bei denen die Marke und damit auch die Verbrauchernachfrage bereits inhärenter Faktor des Preises sei (Bl. 2092R). Es sei auch nicht der Rückgang der Verbrauchernachfrage im Zuge der Finanzkrise und der Ausweitung von Handelsmarken missachtet worden; vielmehr habe dem geeigneterweise angesetzten Konsumklimaindex kein bedeutender Rückgang entnommen werden können (Bl. 2092Rf.). Eine Modellierung der Preise und Schäden auf Monatsbasis sei schon deshalb konsistent gewesen, da sich auch die Preise für Drogeriewaren unterjährig hätten ändern können und geändert hätten (2093R). Dass Prof. S. in den

gerechneten Regressionen einen Schaden in vielen Fällen nicht habe feststellen können, beruhe maßgeblich darauf, dass er nicht-bereinigte Daten verwandt und insbesondere Preisausreißer nicht berücksichtigt habe (Bl. 2093R). Allemal habe das Landgericht, das eine eigene Sachkunde nicht dargelegt habe, mit sachverständiger Hilfe klären müssen, inwieweit die Einwände aus dem Privatgutachten der Beklagten gegen das der Klägerin berechtigt gewesen seien (Bl. 2094R). Im Zweifel habe es ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen, für das die Klägerin hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen habe, nämlich die in der Kartellperiode bezahlten Preise und die Art der als kartellbefangen erachteten Waren auf verschiedenen Preisebenen, die in der Wettbewerbsperiode bezahlten Preise, die von den Kartellanten gewährten Rabatte während und

der Kartellperiode, die Teilnehmer des Marktes, auf dem der Verstoß stattgefunden habe, sämtliche Feststellungen zu Tatumständen in den Bußgeldbescheiden, Jahresvereinbarungen und Gesprächsnotizen von Mitarbeitern der Hersteller oder des Handels (Bl. 2095R). Diese „tatsächlichen Zutaten“ habe das Landgericht verarbeiten müssen (Bl. 2097f.). Randnummer 80 Fehlerhaft habe das Landgericht auch jene Produkte ausnehmen wollen, die nicht Körperpflege oder Wasch- und Reinigungsmittel beträfen. Die Kartellanten hätten sich mit Blick auf ihr gesamtes Produktsortiment ausgetauscht und sich auch mit Blick auf ihr gesamtes Sortiment Verhandlungsvorteile verschafft. Entsprechend habe das Bundeskartellamt im Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 3 gerade auch Windeln, Hustenbonbons und Pringles aufgeführt (Bl. 2098R). Randnummer 81 Ebenso unrichtig sei das Abschneiden des Jahres 2007. Da die Jahresvereinbarungen häufig bereits am Ende des Vorjahres bzw. zu Beginn des neuen Jahres getroffen würden, habe sich der Austausch bis November 2006 auch auf das Folgejahr ausgewirkt (Bl. 2096Rf.). Randnummer 82 Zu Unrecht sei das Landgericht weiter von einer Verjährung der Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3 ausgegangen (Bl. 2098ff.). Es sei schon nicht richtig, dass sie, die Klägerin, ohne grobe Fahrlässigkeit im Jahr 2013 Kenntnis hätte erlangt haben müssen. In diesem Jahr habe das Bundeskartellamt lediglich eine knappe Pressemeldung sowie einen Fallbericht veröffentlicht. Im Übrigen habe das Schlichtungsverfahren auch gegenüber der Beklagten zu 3 verjährungshemmende Wirkung gehabt. Ein Rechtsmissbrauch ihrerseits könne

den Umständen des Einzelfalls nicht angenommen werden, da mit der Beklagten zu 3 ein

weislich bewusster, mithin gegen die Rechtsordnung verstoßender Kartellant in Anspruch genommen werde, dem gegenüber dem Geschädigten bei der Bezifferung seiner Ansprüche die Zeit davonlaufe. Randnummer 83 Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass auch bei Annahme der Verjährung noch Ansprüche gemäß § 852 BGB gegenüber der Beklagten zu 3 in Betracht kämen; deren Warenumsätze machten nahezu 50 % der insgesamt von der Klägerin (mit dem EE&MC -Gutachten) als kartellbefangen geltend gemachten Warenbezüge aus, sodass die Beklagte zu 3 aus diesem Gesichtspunkt 43,17 % des geltend gemachten Betrages – mithin 1.818 Mio. € schulde (Bl. 2099R). Randnummer 84 Auf Anordnung des Senats (Beschluss vom 12. Oktober 2023, S. 46, Bl. 2721) hat die Klägerin (anstelle der bisherigen, ungeeigneten Anlagen K 6, K 16A, K 17, K 18 und K 20 [vgl. dazu Beschluss S. 32f., Bl. 2707f.]) mit Schriftsatz vom 8. März 2024 (Bl. 2809 nebst der Anlagen BK 2 und BK 3) die Umsätze betreffend die fünf Hersteller Beklagte zu 1, Streithelferin zu 8, Streithelferin zu 9, Beklagte zu 3 und Streithelferin zu 5 neu und systematisch

vollziehbar aufbereitet. Sie hat mit Schriftsatz vom

  1. April 2024 erklärt, keine Umsätze von weiteren Herstellern zur Grundlage ihres Schadensersatzbegehrens machen zu wollen (Bl. 2812a). Randnummer 85 Die Klägerin beantragt, Randnummer 86 das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie Randnummer 87 eine Schadenersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.211.162,25 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % bis Rechtshängigkeit auf 1.502.136,25 € vom
  2. Januar 2006 und auf 1.756.778,- € seit dem
  3. Januar 2007, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis Rechtshängigkeit auf 952.248,- € seit dem
  4. Januar 2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.211.162,25 € seit Rechtshängigkeit, Randnummer 88 ferner 32 4 5.751,38 € Gutachterkosten und 18.649,75 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 89 Die Beklagten zu 1 und 3 sowie die sämtlichen Streithelferinnen beantragen jeweils, Randnummer 90 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 91 Die Beklagte zu 1 verteidigt das angefochtene Urteil (Schriftsatz vom
  5. Juni 2023, Bl. 2458ff.). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH im Schlecker -Urteil habe die Klägerin einen kausalen Schaden nicht hinreichend

gewiesen, der sich aus den Bußgeldbescheiden auch nicht ergebe (Rn. 17ff.) Eine tatsächliche Vermutung streite dafür ohnehin nicht, da im KWR über die Klägerin – anders als über Schlecker – nie gesprochen worden sei (Rn. 20ff.) und ohnehin die Dynamiken in den bilateralen Verhandlungen von Händler zu Händler (die Klägerin klein, aber dynamisch und wachsend) unterschiedlich seien (Rn. 28ff.), dies umso weniger, da die von ihr, der Beklagten zu 1, zur Verfügung gestellten Informationen auch nicht geheim gewesen seien, da sie marktbekannt stets und regelmäßig zum 1. Oktober routinemäßig Preiserhöhungen vorgenommen habe (Rn. 31). Auch in einer Gesamtwürdigung ergebe sich kein kausaler Schaden (Rn. 37ff.); ihre, der Beklagten zu 1, stetigen Preiserhöhungen seien im relevanten Zeitraum unterdurchschnittlich gewesen (Rn. 42ff.), die Rabattverläufe im Verhältnis zur Klägerin weitgehend stabil, die Konditionen besser als von 2003 bis 2004 (Rn. 50ff.); sie habe, wie das Landgericht (U 19) festgestellt habe, ihre Preise auch nicht etwa aufgrund der Sitzungsinhalte geändert, sodass in Bezug auf sie von einem „Gleichzug“ oder einer „einheitlichen Front“ der Wettbewerber keine Rede sein könne (Rn. 53 ff.); über Brutto-Listenpreiserhöhungen 2007 sei im KWR unstreitig nie gesprochen worden (Rn. 82 ff.); das gelte auch in Bezug auf die Mehrwertsteuererhöhung, bezüglich welcher kein KWR-Teilnehmer im

gang zu den Sitzungen seine Pläne geändert habe (Rn. 88ff.); zu den ausgewählten Einzelhändlern, über die im KWR gesprochen worden sei, habe die Klägerin ohnehin nicht gehört (Rn. 94); auch habe keine Kartelldisziplin bestanden (Rn. 95 ff.), zumal – „jedenfalls nicht (...) seit dem 16. Juni 2006“ [Rn. 68 des Bescheids gegen die Beklagte zu 3] – auch nicht bewiesen sei, dass die Beklagte zu 1 sich an der Praxis der Versendung der Preislisten an die Privatadressen der Mitglieder beteiligt habe (Rn. 100ff.).

alldem sei es hochgradig unplausibel, dass sich durch die „Mini-Informationen“ das komplexe bilaterale Kräfteverhältnis zwischen KWR-Teilnehmern und Einzelhändlern relevant verschoben haben könne (Rn. 106 ff.). Randnummer 92 Ein solcher Schaden sei auch aus dem EE&MC -Gutachten nicht abzuleiten (Rn. 111ff. mit Wiederholung der schon in erster Instanz vorgebrachten Kritik). Jedenfalls fehlten die erforderlichen greifbaren Anhaltspunkte, um einen Schaden zu schätzen; vielmehr würde eine Schätzung völlig in der Luft hängen (Rn. 153ff.); die dargestellten Warenbezüge seien unbrauchbar, da etliche vom Informationsaustausch nicht betroffen gewesen seien und etliche

trägliche Rabatte unberücksichtigt gelassen worden seien; die Auswirkungen einzelner Sitzungsinhalte auf die Preissetzungen seien nicht dargelegt; bei einer etwaigen Gewichtung müssten die von vornherein weniger betroffenen Warenbezüge der Beklagten reduziert herangezogen werden, auch die Auswirkungen im Jahr 2005 deutlich geringer ausfallen, weil die Warenbezüge 2004 nicht kartellbetroffen gewesen seien (Rn. 157). Richtigerweise würde auch das EE&MC -Gutachten

den notwendigen Korrekturen zu einem Nullschaden gelangen (Rn. 159ff.). Randnummer 93 Im Übrigen seien Ansprüche gegen die Klägerin auch verjährt (Rn. 162 ff.). Randnummer 94 Die Beklagte zu 3 verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls (Schriftsatz vom 28. Juni 2023, Bl. 2432ff.). Zunächst sei ein Schadensersatzanspruch gegen sie schon verjährt (Rn. 26ff.). Das gelte weit überwiegend – bis Juli 2007 – auch für einen etwaigen Restschadensersatzanspruch aus § 852 Satz 1 BGB (Rn. 33ff.), in dessen Rahmen auch ihre gesamtschuldnerische Haftung ausscheide, da sie nur die konkret zugeflossene Bereicherung herauszugeben habe (Rn. 54ff.). Randnummer 95 Auch insoweit aber habe das Landgericht – auch im Lichte des Schlecker -Urteils des BGH – eine Schadensentstehung zu Recht verneint (Rn. 65 ff.). Für Produkte ohne Wettbewerbsverhältnis (hier rund 62 % ihrer Produkte, namentlich Windeln, Rasierer, Zellstoffprodukte, Hustenbonbons und Pringles , Rn. 91, 103f.) und nicht betroffene Produktgruppen (Babypflege und Intimpflege, Rn. 96) komme ein Schaden nicht in Betracht (Rn. 80, 89ff.); für

laufeffekte gebe es keine Beweiserleichterungen (Rn. 81, 107ff.); die Wirkung des Informationsaustausches sei im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, wobei bei einem kartellrechtswidrigen Austausch eine tatsächliche Vermutung nur als ein Indiz zu berücksichtigen sei (Rn. 84), das hier besonders schwach sei, weil es Preiserhöhungen „im Gleichzug“ nicht gegeben habe (Rn. 86). Insbesondere für das Jahr 2007 habe es keinen

laufeffekt mehr geben können, da jeglicher Schulterschluss bereits Ende 2006 beendet gewesen sei und die Verhandlungen für 2007 nicht mehr habe beeinflussen können (Rn. 115) und zudem

Verstoßende mit den Abnehmern neu verhandelt worden sei, dies bei ihr, der Beklagten zu 3, unter dem Vorzeichen einer marktstrategischen Unternehmensentscheidung, dass sich die Verbraucherpreise infolge der Mehrwertsteuererhöhung nicht erhöhen sollten (Rn. 116ff.). Als Indiz gegen eine Schadensentstehung sei auch die positive wirtschaftliche Entwicklung von B. zu berücksichtigen, ferner das Aufkommen von Handelsmarken und die steigende Konsumneigung der Verbraucher (Rn. 141). Dagegen seien die EE&MC -Analysen wegen ihrer methodischen Mängel und unplausibel Ergebnisse ohne jegliche Indizwirkung (Rn. 143 ff.). Randnummer 96 Die Streithelferin zu 9 tritt dem bei. Es gebe nur eine eingeschränkte tatsächliche Vermutung (B. 2393R), die im vorliegenden Fall entkräftet sei (Bl. 2303ff.): es habe einen Austausch ohne Bezug zur Preishöhe gegeben, zudem in guter Absicht; die bi- und trilateralen Preisabsprachen im Bereich Duschgel, Zahncreme und Handgeschirrspülmittel stünden einem Schaden ebenfalls entgegen (Bl. 2393R). Es habe auch weder einen Wissensvorsprung noch – was sich mithilfe von Regressionsanalysen zeigen lasse – Preiserhöhungen „im Windschatten“ gegeben (Bl. 2394R und 2395), erst recht keine „einheitliche Verhandlungsfront“ (Bl. 2395). Bei dem gegebenen Informationsaustausch, der unsystematisch und lückenhaft gewesen sei, sei aus ökonomischer Sicht kein Schaden zu erwarten (Bl. 2396f.); im Parallelfall Rossmann , der ebenfalls nicht Gegenstand besonderer Gespräche im KWR gewesen sei, habe eine Regressionsanalyse auf der Basis der Bruttolistenpreise gezeigt, dass sich keine Preisaufschläge feststellen ließen (Bl. 2398Rff. mit ABC -Gutachten, Anlage OAD1). Eine Gesamtwürdigung aller Umstände führe daher dazu, dass ein Schaden der Klägerin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne (Bl. 2400f.). Dazu sei auch nicht ein Gutachten einzuholen, wenn –

einem Beschluss des OLG Stuttgart vom 20. März 2023 (Anlage OAD 2, S. 75ff.), auf das sich auch die Beklagten bezogen haben – ein klägerisches Parteigutachten

dem Herausrechnen offensichtlicher Fehler keinen Schaden belege und weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass das Gutachten Fehler zu Lasten der Klägerin aufweise. Randnummer 97 Die Streithelferin zu 1 tritt alldem bei (Bl. 2506). II. Randnummer 98 Die zulässige Berufung hat in geringem Umfang Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO. Randnummer 99 Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 einen Anspruch auf Kartellschadensersatz im Umfang von 205.500,- € (dazu A). Diese Ansprüche sind indes nur in Ansehung der Beklagten 1 auch durchsetzbar; in Ansehung der Beklagten zu 3 sind sie verjährt (dazu B). Von der Beklagten zu 3 kann die Klägerin aber im Umfang von 6.500,- € die Herausgabe der erlangten Vermögensvorteile verlangen, §§ 852, 812 BGB (dazu C). Im letztgenannten Umfang haften beide Beklagten als Gesamtschuldner (dazu D.). Randnummer 100 Für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist das im jeweiligen Belieferungszeitraum geltende Recht maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, KZR 75/10 – ORWI – Rn. 13). Randnummer 101 Anspruchsgrundlage für die Klägerin sind daher in Ansehung der Erwerbsvorgänge aus der Zeit bis zum 30. Juni 2005 die §§ 33, 1 Abs. 1 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung.

§33GWB a.F.

ist, wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstößt, sofern diese den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 1

GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Die zweitgenannte Bestimmung ist ein Schutzgesetz zugunsten von Abnehmern, die vor überhöhten Preisen geschützt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Mai 1998, KZR 23/96 – Depotkosmetik I – Rn. 16f.; BGH, Urteil vom
  2. Juni 2011 – ORWI – Rn. 14,16). Randnummer 102 Anspruchsgrundlage in Ansehung der späteren Beschaffungsvorgänge (Juli 2005 bis Dezember 2007) sind die §§ 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB in der vom
  3. Juli 2005 bis zum
  4. Dezember 2007 gültigen Fassung. Danach ist, wer einen Verstoß

Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht (d. h., wer gegen eine Vorschrift des GWB oder u.a. Art. 81 EGV verstößt), zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Art. 81Abs.

1 EGV (nunmehr Art. 101 AEUV) sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten u.a. alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise. A. Randnummer 103 Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 wegen deren Mitwirkung an einem kartellrechtswidrigen Verhalten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 205.500,- €, §§ 33 Satz 1, 1 Abs. 1 GWB 1999, §§ 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 i. V. m. Art. 81 EGV und § 287 ZPO. Randnummer 104 Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder gegen Art. 81, 82 EGV (jetzt Art. 101,102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstehenden Schadens verpflichtet. 1. Randnummer 105 Die Beklagten zu 1 und 3 haben schuldhaft gegen Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) und § 1 GWB verstoßen. a) Randnummer 106 Das Bundeskartellamt hat in dem gegen die Beklagte zu 1 ergangenen Bußgeldbescheid festgestellt, dass in Sitzungen des Arbeitskreises nicht öffentliche wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht wurden und dass diese Abstimmung sich auf ihr Marktverhalten auswirkte. Es hat eine bezweckte und bewirkte Wettbewerbsbeschränkung bejaht, die spürbar und geeignet war, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.Gegenstand des Informationsaustauschs waren u.a. beabsichtigte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen sowie die Durchsetzung angekündigter Bruttopreiserhöhungen. Dabei wurde mitgeteilt, ob eine Preiserhöhung beabsichtigt war, und, falls ja, zu welchem Zeitpunkt sowie teilweise in welchem Umfang und zum Teil bezogen auf welches Produktsegment. Die Mitglieder des KWR-Arbeitskreises haben sich zudem über ihre konkreten Preiserhöhungen informiert, indem sie – zumeist zeitgleich oder bald

dem Versand an den Handel – sich die in ihrem jeweiligen Unternehmen verabschiedeten Preislisten wechselseitig haben zukommen lassen (was allerdings nicht die Beklagte zu 3 betrifft und auch die Beklagte zu 1 lediglich bis zum Juni 2006). Randnummer 107 Soweit die Beklagte zu 1 (zunächst) geltend gemacht hat, das Bundeskartellamt habe gar nicht eindeutig festgestellt, dass sie sich bis zum

  1. Juni 2006 an dem Versand der Preislisten beteiligt habe, kann sie damit nicht durchdringen; in der von ihr angeführten Rn. 68 heißt es: Randnummer 108 unklar ist, ob sich an dem Austausch der Preislisten sämtliche KWR-Mitglieder beteiligt haben, jedenfalls nicht beteiligt hat sich die Nebenbetroffene Procter & Gamble sowie seit dem
  2. Juni 2006 die ehemalige Nebenbetroffene Beiersdorf. Randnummer 109 Daraus erschließt sich, dass sie sich bis zum genannten Zeitpunkt an dem Austausch der Preislisten beteiligt hat; das „jedenfalls“ macht bei Unklarheiten über die Beteiligungen im Einzelnen deutlich, was sich sagen lässt, nämlich eine Beteiligung der Beklagten zu 1 bis zu dem genannten Zeitpunkt. Die Beklagte zu 1 trägt auch gar nicht vor, dass es tatsächlich anders gewesen wäre. Randnummer 110 Noch weniger kann die Beklagte zu 1 (so aber am Ende noch im Schriftsatz vom
  3. August 2024, Bl. 2862 R, Bl. 2866ff.) damit durchdringen, dass der Senat den Umstand des – nunmehr „vermeintlichen“ – Versandes der Preislisten überhaupt nicht berücksichtigen dürfe, weil es an einer dahingehenden Bindungswirkung fehle und die Klägerin den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht erbracht habe, wonach die Berücksichtigung des Umstandes gegen den Beibringungsgrundsatz verstoße. Die Klägerin hat , wie oben im „Tatbestand“ wiedergegeben, den Versand der Preislisten vorgetragen und sich dafür auf den Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 3 bezogen, aus dem, wie ebenfalls oben (und soeben) referiert, hervorgeht, dass zumeist zeitgleich oder bald

dem Versand der Preislisten an die Einzelhändler die Listen (mit den schon bezeichneten Einschränkungen) auch – ohne Anschreiben und an die Privatadressen – an die KWR-Mitglieder übermittelt wurden (Bußgeldbescheid vom 14. März 2013, Anlage A&O 4, Rn. 68, 221, 82, 222). Die Beklagte zu 1 ist, wie ebenfalls oben referiert, noch in der Berufungserwiderung selbst von einem Versand der Preislisten in dem beschriebenen Umfang ausgegangen (und hat – wie abgehandelt, zu Unrecht – nur sich selbst davon ausgenommen sehen wollen); sie trägt auch jetzt nichts anderes vor, und das kann sie auf der Grundlage der – im Übrigen auch von der Beklagten zu 3 und den Streithelferinnen nicht in Abrede genommenen – Feststellungen des Bundeskartellamtes sinnvoll auch nicht tun. Unabhängig von der Frage der diesbezüglichen Bindung der Feststellungen des Amtes und der weiteren Umstände lässt sich vernünftigerweise nicht bestreiten, dass es eben genauso wie dort festgehalten gewesen ist , § 286 ZPO. Randnummer 111

den weiteren Feststellungen des Bundeskartellamts gab es insgesamt 15 Sitzungen im Zeitraum zwischen dem 31. März 2004 und dem 23. November 2006. Die Beteiligung der Beklagten zu 1 erstreckte sich dabei über den gesamten Zeitraum. Die wechselseitige Information wirkte sich (dem Bußgeldbescheid gegen die Beklagte zu 3 zufolge) auf das Marktverhalten aus. Der Austausch über Zeitpunkt und teilweise Umfang geplanter Listenpreiserhöhungen – sowie auch die Informationen zum Stand der Verhandlungen in den Jahresgesprächen und hinsichtlich der Sonderforderungen, welche allerdings die Klägerin nicht betrafen – führten danach dazu, dass die Kartellbeteiligten die Ungewissheiten über ihr Marktgeschehen verringerten und ihre jeweilige Preis- und Verhandlungsstrategie den Gegebenheiten anpassten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022, KZR 42/20 - Schlecker , NZKart 2023, 24, Rn. 21 - 23 bei juris).

  1. b)Randnummer 112 Die Feststellungen in den Bußgeldbescheiden sind für den jeweiligen Adressaten des Bußgeldbescheides für den vorliegenden Rechtsstreit bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005 [= § 33b GWB 1999]).
  2. aa)Randnummer 113 In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Bindungswirkung auf die rechtliche und tatsächliche Feststellung des Kartellrechtsverstoßes und erfasst alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14 - Lottoblock II, BGHZ 211, 146 Rn. 12, 14f.; vom 23. September 2020 - KZR 35/19, -LKW-Kartell I, BGHZ 227, 84 Rn. 24).
  3. bb)Randnummer 114 In persönlicher Hinsicht beschränkt sich die Bindungswirkung für jede Beklagte auf den gegen sie ergangenen Bußgeldbescheid, wenn sie an dem Verfahren der anderen Beklagten nicht beteiligt war. Für die Beklagte zu 1, deren Bußgeldbescheid wegen ihrer Teilnahme am Vergleichsverfahren deutlich kürzer gefasst ist, gilt indes in dem hier wiedergegebenen Kern nichts anderes als für die Beklagte zu 3 (deren ausführlicherer Bescheid hier eingangs referiert worden ist), und sie macht auch – mit Ausnahme des schon abgehandelten Moments des Versands der Preislisten – nichts anderes geltend. Allerdings gilt in Bezug auf sie, dass sie sich (wie schon oben angemerkt) jedenfalls

dem Juni 2006 an dem Austausch der Informationen und dem Versand der Preislisten nicht mehr beteiligt hat, wobei wiederum allseits bekannt war, dass sie stetig jedes Jahr zum Oktober eine Listenpreiserhöhung durchführte. Für die Beklagte zu 3 gilt, dass sie sich zu keiner Zeit an dem Versand der Preislisten beteiligt hat. Beide Umstände vermögen indes an beider Haftung dem Grunde

auch für diese Zeiträume nichts zu ändern,

dem sie die ihnen bekannten Praktiken der anderen KWR-Teilnehmer, an denen sie sich teilweise selbst beteiligt haben, (späterhin) schweigend geduldet und damit gebilligt und so ihre Fortsetzung ermöglicht haben.

  1. c)Randnummer 115 Die Beklagten zu 1 und 3 bzw. ihre Geschäftsführer handelten auch schuldhaft. Randnummer 116 Aufgrund der bindend festgestellten Tatsachen hinsichtlich Art und Umfang des Kartellrechtsverstoßes ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beteiligten – und also auch die Beklagten zu 1 und 3 – vorsätzlich handelten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - Schlecker , a.a.O., Rn. 27 bei juris), Sie konnten nicht in Unkenntnis darüber sein, dass das ihnen zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte oder bewirkte. Das ergibt sich zwanglos schon daraus, dass die hier gegenständlichen Informationen außerhalb der Tagesordnung behandelt und von den KWR-Mitgliedern nur handschriftlich notiert wurden, ferner daraus, dass die Bruttopreislisten des jeweiligen Unternehmens ohne Absender an die Privatadressen der allermeisten Teilnehmer versandt wurden, Maßnahmen, die offensichtlich nur deshalb ergriffen wurden, weil sich die Teilnehmer bewusst darüber waren, dass der Informationsaustausch an sich verboten war und insbesondere nicht mehr etwa durch den ursprünglichen legitimen Zweck des Arbeitskreises gedeckt sein konnte. 2. Randnummer 117 Die Klägerin ist zweifellos auch von dem Kartell betroffen gewesen. Randnummer 118 Betroffen ist gemäß § 33 Abs. 1 GWB 2005, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Für den Zeitraum vorher (in dem § 33 GWB noch den Verstoß gegen eine den Schutz eines anderen bezweckenden Vorschrift verlangte) folgt das Merkmal der Betroffenheit aus der erforderlichen Einbeziehung des Marktbeteiligten in den Schutzbereich des Gesetzes.
  2. a)Randnummer 119 Die Kartellbetroffenheit, die Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestandes eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, setzt lediglich voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Auf die weitergehende Frage, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an. Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (std. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 29. November 2022 - Schlecker , a.a.O., Rn. 29 bei juris m.w.N).
  3. aa)Randnummer 120 Im Streitfall folgt die Betroffenheit der Klägerin bzw. der Zedentinnen, deren Ansprüche sie sich hat abtreten lassen, daraus, dass die Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Waren erworben haben, welche Gegenstand des unerlaubten Informationsaustausches waren.
  4. bb)Randnummer 121 Betroffen sind hier insbesondere auch die Zedentinnen. Der Veräußerung einer jeden Ware eines an dem Kartell beteiligten Unternehmens haftet der Verdacht an, dass der Preis durch den verbotenen Informationsaustausch beeinflusst sein kann, dies jedenfalls, soweit Produkte aus den Bereichen Körperpflege, Mund- und Zahnpflege sowie Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel betroffen waren, hinsichtlich derer die KWR-Mitglieder teilweise konkurrierten. Durch die Weiterveräußerung der Klägerin an die Zedentinnen ändert sich daran nichts. Randnummer 122 Der Einbeziehung dieser (an die Zedentin veräußerten) Waren können die Beklagten auch nicht entgegensetzen, dass die Abtretungen nicht wirksam seien. Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch auf die Geschäfte der B. Handels GmbH & Co. KG , der C.C. Nord , Ost und Süd (jeweils GmbH & Co. KG), der C. Märkte GmbH & Co. KG, der f. -Häuser Lübeck, Güstrow, Hamburg, Kiel, Neumünster und Wedel (jeweils GmbH & Co. KG) und der F.F. GmbH & Co. KG gestützt (Bl. 1513ff.). Hinsichtlich dieser Unternehmen liegen (im Anlagenkonvolut K 10) im Wesentlichen wortgleiche Abtretungsvereinbarungen, sämtlich vom 1. Dezember 2016, vor. Diese sind – im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Waren der am „Drogerieartikelkartell“ beteiligten, im einzelnen bezeichneten Unternehmen (Nr. 1 und 2 der Vereinbarungen) – hinreichend bestimmt, und sie sind (wie sich im Abgleich mit den als Anlagenkonvolut K 11 vorgelegten jeweiligen Handelsregisterauszügen ergibt) auch von den jeweils vertretungsberechtigten Geschäftsführern der jeweiligen Komplementär-GmbH unterzeichnet.

dem es sich bei den Zedentinnen um mit der Klägerin verbundene Unternehmen handelt und

den Abtretungsvereinbarungen (Nr. 4 Abs. 1 und Abs. 3) weder eine Verpflichtung zur Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche noch ein Anspruch auf Auskehr von darauf etwa geleisteten Zahlungen erfolgen soll, erschließt sich auch nicht, woraus sich ein – beklagtenseits auch nicht näher dargestellter – Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ergeben sollte (vgl. nur § 2 Abs. 2 RDG). Randnummer 123 Mit der vorliegend festgestellten Kartellbetroffenheit ist freilich – dies nur zur Klarstellung – nichts darüber gesagt, dass auch sämtliche von der Klägerin angeführten Umsätze sachlich kartellbefangen gewesen seien. 3. Randnummer 124 Es ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin bzw. den Zedentinnen durch den Informationsaustausch im KWR ein Schaden entstanden ist, den der Senat auf 205.500,- € schätzt. a) Randnummer 125 Das ergibt sich indes entgegen der Berufung nicht schon aus bindenden Feststellungen des Bundeskartellamtes. Die Bindungswirkung

§ 33Abs.

4 GWB 2005 erstreckt sich lediglich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet; darüber hinaus gehende Beschreibungen und Erwägungen, auch Fragen der Schadenskausalität, nehmen daran nicht teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Insoweit ist nicht tragend, dass (dem Bundeskartellamt zufolge) die Kartellbeteiligten durch den Informationsaustausch einen Wissensvorsprung erhielten, den sie zum

teil ihrer Abnehmer nutzten. Für die Bejahung einer abgestimmten Verhaltensweise, die sich auf das Marktverhalten auswirkte, genügte die Feststellung, dass (aus den aufgeführten psychologischen Gründen) die KWR-Mitglieder ihren Wissensvorsprung nutzten und der Austausch daher tatsächlich das Potenzial hatte, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Dass dadurch bestimmten einzelnen Abnehmern konkrete Schäden entstanden wären, ist den Bescheiden nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. November 2022 - Schlecker , a.a.O., Rn. 31ff.). b) Randnummer 126 Gleichwohl ist tatsächlich die Entstehung eines – wenngleich geringen – ersatzfähigen Schadens anzunehmen, § 287 ZPO. Randnummer 127 Ein Schadensersatzanspruch zugunsten der Klägerin setzt die Feststellung voraus, dass die von ihr bzw. den Zedentinnen bei der Abwicklung der in Rede stehenden Geschäfte im Ergebnis gezahlten Preise wegen des bebußten Informationsaustausches höher war, als er ohne diesen gewesen wäre. Diese Feststellung ist unter Heranziehung derjenigen Umstände zu treffen, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. etwa BGH, Urteil vom
  2. September 2020, KZR 35/19 - Lkw-Kartell I, a.a.O., Rn. 56 bei juris). Randnummer 128 Vorliegend kommt es mithin darauf an, ob die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können. Dabei gilt der Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom
  3. Dezember 2018, KZR 26/17 - Schienenkartell, NZKart 2019, 101, Rn. 52 m.w.N.; std. Rspr). Dementsprechend hat hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände

freier Überzeugung zu entscheiden; ohne das Erfordernis des Wahrheitsbeweises (§ 286) darf das Gericht Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen anstellen und zu Schätzungen greifen (vgl. Zöller/ Greger , ZPO, Kommentar,

  1. Auflage, § 287 Rn. 1 m.w.N.). Die Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt beruft, Beweis angeboten hat (BGH, Urteil vom
  2. Januar 2020, KZR 24/17 - Schienenkartell II, BGHZ 224, 281, Rn. 36).Der Tatrichter ist jedoch nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis zu erheben. Weil er bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien – ihre Richtigkeit unterstellt – ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass auch der

weis der in Rede stehenden Hilfstatsachen die richterliche Überzeugung von der Haupttatsache nicht begründen könnte, dürfen Beweisanträge, die diese Hilfstatsachen betreffen, abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend für diejenigen Indizien, die der Gegner der beweisbelasteten Partei vorbringt. Kann der Tatrichter die Überzeugung von der Haupttatsache auch dann gewinnen, wenn er die behaupteten gegenläufigen Indiztatsachen – mit dem vollen Gewicht, das ihnen zukommen kann – als wahr unterstellt, bedarf es auch in diesem Fall keiner Beweiserhebung. Zwar ist stets zu beachten, dass der (Gegen-)Beweisantritt zu einer Haupttatsache nicht auf Grund der Würdigung von Indiztatsachen übergangen werden darf; dies gilt auch bei Anwendung der Maßstäbe des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Ein unmittelbarer Beweis der Haupttatsache oder ihres Gegenteils wird aber im vorliegenden Zusammenhang kaum in Betracht kommen. Insbesondere wird ein solcher Beweis nicht dadurch angetreten, dass für die Entstehung oder das Fehlen eines Schadens Sachverständigenbeweis angeboten wird. Denn auch der Sachverständige wird die Frage, ob die tatsächlichen Preise im Kartellzeitraum den hypothetischen Marktpreisen entsprachen, die sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätten, nur aufgrund einer sachverständigen Bewertung der gegebenen Anknüpfungstatsachen und einem darauf beruhenden Schluss von den vorliegenden Indizien auf die unter Beweis gestellte Haupttatsache beantworten können (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 36f. m.w.N.). Randnummer 129

diesen Maßgaben kann sich der Senat vorliegend mit der

§ 287

ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von einem gewissen Schaden bilden: aa) Randnummer 130

ökonomischen Grundsätzen wird bei Kartellen vielfach eine Kartellrendite entstehen. Treffen Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken Absprachen etwa zu Preisen, streitet danach eine tatsächliche Vermutung – im Sinne eines wirtschaftlichen Erfahrungssatzes – dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Durch die Absprache sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen. Da die Absprache von Preisen der Steigerung des Gewinns dient, ist wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern hierdurch ein Schaden verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - Schlecker , a.a.O, Rn. 44f. m.w.N.; std. Rspr.). Randnummer 131 Auch bei einem kartellrechtswidrigen Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber gemeinsamen Abnehmern zum Gegenstand haben, ergibt sich aus der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens die tatsächliche Vermutung, dass die

dem Informationsaustausch gegenüber den Abnehmern erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten (BGH, Urteil vom 29. November 2022 - Schlecker , a.a.O, Rn. 46). Randnummer 132 Einer solchen tatsächlichen Vermutung kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig eine starke indizielle Bedeutung zu. Hierdurch kann den Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, Rechnung getragen werden.

der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionskartellrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung von dessen Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht. Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV setzt danach voraus, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch gegen diese Bestimmung verstoßende Absprachen entsteht. Bei der Anwendung der einzelstaatlichen Regelungen über Voraussetzungen und Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz haben die nationalen Gerichte den Effektivitätsgrundsatz zu beachten, also dafür Sorge zu tragen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (BGH, Urteil vom

  1. Dezember 2018, KZR 26/17 - Schienenkartell I, a.a.O., Rn. 55f. bei juris m.w.N.). Randnummer 133 Das gilt umso mehr, da vermutet wird, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen – der wirtschaftlichen Vernunft entsprechend – bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. dazu den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes gegen die Beklagte zu 3, Anlage A&O 4, Rn. 123, 299, 301, 308; ebenso BGH, Urteil vom
  2. November 2022 - Schlecker , a.a.O., Rn. 47 bei juris m.w.N., auch zur Rspr. des EuGH). Und das gilt auch ohne Rücksicht darauf, dass Unternehmen ihr Marktverhalten ohnehin einem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber mit wachem Sinn anpassen (BGH, ebd., Rn. 48 bei juris). Randnummer 134 Betreffen die ausgetauschten Informationen aktuelles oder geplantes Preissetzungsverhalten, besteht außerdem eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die beteiligten Unternehmen durch jeweils vom hypothetischen Marktverhalten abweichendes Verhalten ein gemeinsames höheres Preisniveau erreichen. Auch wenn das durch den Informationsaustausch beeinflusste Marktverhalten (wie hier) nicht Gegenstand einer Absprache gewesen ist und jedes Unternehmen für sich entscheidet, wie es sich in Ansehung der erlangten Informationen verhält und – abhängig von Inhalt und Reichweite des Austausches der Marktbedingungen und dessen Struktur sowie dem mit dem Austausch verfolgten Zweck – aus dem durch einen kartellrechtswidrigen Austausch beeinflussten Marktverhalten nicht zwangsläufig ein

teil für den Abnehmer folgt, so ist jedoch gleichwohl bei einem Austausch über die individuellen Absichten eines Unternehmens bezüglich seiner künftigen Preissetzung die Wahrscheinlichkeit besonders groß, dass es zu einem Kollusionsergebnis kommt; denn bereits die Information, dass bei einem Wettbewerber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Preisänderung stattfinden soll, ist für die anderen Wettbewerber – insbesondere für die Einschätzung der Durchsetzbarkeit der eigenen Preiserhöhung – von besonderer Bedeutung, da auf diese Weise gemeinsam ein höheres Preisniveau erreicht werden kann, ohne sich der Gefahr auszusetzen, Marktanteile einzubüßen oder während des Zeitraums der Anpassung an die neuen Preise einen Preiskrieg zu riskieren (BGH, ebd., Rn. 50f. unter Verweis die Leitlinien der europäischen Kommission zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit vom 14. Januar 2011, ABl. C 11, S. 1, Rn. 73). bb) Randnummer 135 Aufgrund der hiernach bestehenden besonders großen Wahrscheinlichkeit einer preissteigernden Wirkung kommt dem genannten Erfahrungssatz abstrakt betrachtet regelmäßig eine starke Indizwirkung zu. Dieser Erfahrungssatz greift hier

Maßgabe der eben ausgeführten Erwägungen des BGH schon deshalb, weil die Beteiligten sich trotz des damit verbundenen Risikos bewusst in einem verbotenen Bereich bewegt haben, was sie vernünftigerweise kaum (und schon gar nicht über einen längeren Zeitraum) getan hätten, wenn sich daraus für sie kein Effekt ergeben hätte; der Erfahrungssatz greift, weil die Unternehmen durch den vorgenommenen Austausch Informationen über das Preissetzungsverhalten ihrer Konkurrenten erhielten, das ihnen Vorteile bei ihren eigenen Verhandlungen mit den Einzelhändlern gab, dies umso mehr,

dem sie aus den ihnen vorliegenden Preislisten das genaue Ausgangsniveau in den sie betreffenden Segmenten ihrer Konkurrenten kannten; entgegen der letzten Einlassung der Beklagten zu 1 (Schriftsatz vom 30. August 2024, S. 5ff, Bl. 2863f.) setzt die Geltung dieses Erfahrungssatzes nicht voraus, dass – wie hinsichtlich der Klägerin unstreitig nicht – die Beteiligten sich hernach auch noch über den Stand der Jahresgespräche ausgetauscht haben müssten. Ebenso wenig erschließt sich, inwiefern (wie die Beklagte zu 1 ebenfalls am Ende noch vorbringt) der Erkenntnisgewinn aus den von ihr übersandten Preislisten nennenswert dadurch geschmälert würde, dass diese kundenspezifisch gewesen sind; vielmehr wird man davon ausgehen müssen, dass sich auch aus einer Mehrheit von Preislisten eine „Marschroute“ hat entnehmen lassen, dies umso mehr, da die Beklagte zu 1 auch nicht im Ansatz erläutert, welche konkreten Unterschiede zwischen den einzelnen Preislisten überhaupt bestanden hätten. Randnummer 136 Freilich ist daraufhin im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob und inwieweit sich daraus Indizien ergeben, die im konkreten Fall diesen Erfahrungssatz bestätigen oder entkräften (BGH, ebd., Rn. 60). Diese Prüfung führt vorliegend dazu, dass sich der Erfahru

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.