genügt und alle gemäß § 81 Abs. 1
für das Stiftungsgeschäft erforderlichen Regelungen, namentlich Zweck, Namen, Sitz, Vorstandsbildung und gewidmetes Vermögen enthält. (Rn.22)
setzt voraus, dass eine Anerkennungsfähigkeit der Stiftung und damit eine Verwirklichung des Erblasserwillens durch die Außerkraftsetzung einer seiner Anordnungen wahrscheinlich ist. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend AG Neumünster,
. Anstelle des Grundstücks M könne der Antragsteller auch andere, nicht mit einem Veräußerungsverbot belegte Immobilien verkaufen, um den Negativsaldo auszugleichen. Auch wenn das wirtschaftlich weniger sinnvoll und weniger einfach sei, sei dieser Weg vorzuziehen, um dem Erblasserwillen Geltung zu verschaffen. Dies gelte umso mehr, als sich auf dem Grundstück M die Familiengedenkstätte befinde, deren Erhalt und Pflege der Erblasser der Stiftung auferlegt habe. Dies würde durch eine Veräußerung des Grundstücks unmöglich gemacht. Randnummer 8 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde vom 06.10.2023, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, gegen die Zurückweisung seines Antrags durch das Amtsgericht. Die Begründung des Amtsgerichts verkenne den Willenskern der Verfügungen des Erblassers sowie die steuerrechtlichen Begrenzungen, denen eine zu errichtende Stiftung ausgesetzt sei. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks sei die Erzielung eines möglichst einkömmlichen und einen Überschuss auswerfenden Mieterlöses notwendig. Die Stiftungsbehörde habe erklärt, dass Voraussetzung der Anerkennung der Stiftung sei, dass diese überschießende Erlöse erziele. Die Immobilie M sei in keiner Weise geeignet, dem Stiftungszweck zu dienen, da sich mit ihr angesichts der hohen Unterhaltungskosten keine Vermietungserlöse erzielen ließen. Im Gegensatz dazu seien die weiteren Grundstücke gut vermietbar und böten zusammen mit dem instandzusetzenden Mehrfamilienhaus x-straße 5 in x die Gewähr für die Erzielung von Erlösen, die die Errichtung einer Stiftung möglich und sinnvoll machten. Zudem sei die vom Erblasser gewünschte Unterhaltung des Familiendenkmals durch die Stiftung nach Auskunft der Stiftungsbehörde nicht möglich, da eine derartige Verpflichtung einer Anerkennung als gemeinnützig entgegenstehe. Randnummer 9 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.10.2023 ohne weitere Begründung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 18.10.2023 hat der Beschwerdeführer unter Beifügung eines aktuellen Finanzstatus der Nachlasskonten (Bl. 308 ff. d.A.) dargelegt, es seien umfangreiche Renovierungsarbeiten in allen Liegenschaften mit Ausnahme derjenigen in L vorzunehmen. Die Vermietbarkeit der Häuser in x-straße 7 und K könne mit vorhandenen Mitteln hergestellt werden, während die Immobilie W aufgrund der hohen Kreditbelastung veräußert werden müsse. In Bezug auf die beiden verbleibenden Immobilien x-straße 5 und M sei wie beantragt zu verfahren. Randnummer 11 Mit weiterem Schreiben vom 11.01.2024 (Bl. 319 d.A.) erklärt der Beschwerdeführer, aufgrund einer Kürzung der Kreditlinie und offener Forderungen gegen den Nachlass drohe eine Nachlassinsolvenz, sofern nicht über die Veräußerung der Immobilie in M entschieden werde. Bei Ablehnung der Veräußerung werde der Stiftungszweck verfehlt. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 hat der Beschwerdeführer einen „Kundenfinanzstatus“ der Sparkasse x vom 19.04.2024 und eine Vermögensaufstellung vom 10.05.2024 zur Akte gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 16 ff. und Bl. 19 ff. der eAkte). Die aktuellen Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von gut 630.000 € ließen sich durch Veräußerung der Immobilie W um ca. 150.000 € senken. Die restlichen Verbindlichkeiten sowie die Finanzierung der Restaurierungsarbeiten an der Immobilie x-straße 5 ließen sich nur durch Verkauf der Immobilie M realisieren. Die Sparkasse habe ihm eine Frist bis zum 30.06.2024 eingeräumt, um Verkäufe wirtschaftlich umzusetzen. Randnummer 13 Mit Aufklärungsverfügung vom 4.6.2024 hat der Senat nach Beratung den Testamentsvollstrecker um ergänzende Angaben gebeten. Der Testamentsvollstrecker hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12.6.2024 eine aktuelle Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein vorgelegt (mail der Stiftungsaufsicht vom 12.6.2024), worin ein Verkauf der Immobilie M aus stiftungsrechtlicher Sicht befürwortet und ausgeführt wird, maßgeblich für die Anerkennung der Stiftung sei eine positive Prognose hinsichtlich einer dauerhaften und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks. Die Anerkennung der Stiftung werde durchaus als vorstellbar angesehen, wenn sich nach dem geplanten Verkauf eine positive Ertragssituation darstellen lasse. Randnummer 14 Diesbezüglich hat der Testamentsvollstrecker weiter eine der Behörde bereits überreichte Wirtschaftlichkeitsberechnung von März 2024 (unter der Voraussetzung des Verkaufs der Grundstücke W und M und der Sanierung sowie Vermietung der Immobilie x-str. 5) vorgelegt. Er hat zudem mehrere Fotos der Familiengedenkstätte auf dem Grundstück M eingereicht und dazu ausgeführt, eine Verbringung auf die Grundstücke x-str. 5 oder 7 sei aus seiner Sicht nicht nur räumlich möglich, sondern würde deren Vermietungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Gedenkstätte bliebe dann auf einem anderen Grundstück erhalten, außer leichten Pflegemaßnahmen seien Erhaltungsmaßnahmen im Übrigen kaum notwendig. Auf das Wohnrecht auf dem Grundstück M - ohnehin nur eine Option für den Vorstandsvorsitzenden - habe er bereits verzichtet. Nur durch die Veräußerungsgenehmigung könne letztlich der „Hauptwille“ des Erblassers realisiert werden. II. Randnummer 15 Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere gemäß § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch begründet. Randnummer 16 Der Senat kann über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 14.01.2010 - 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178; KG v. 29.06.2010 - 1 W 161/10, ZEV 2010, 524; OLG Düsseldorf v. 29.03.2011 - 3 Wx 263/10, FamRZ 2011, 1980ff; Sternal-Sternal § 68 FamFG, Rn. 73f m.w.N.; Bahrenfuss-Joachim § 68 FamFG Rn. 17). Dies gilt insbesondere, wenn - wie vorliegend - sich die Beteiligten schriftlich geäußert haben und weitere Ermittlungen zum Sachverhalt nicht geboten erscheinen. Randnummer 17 Der Beschwerdeführer hat gemäß § 2216 Abs. 2 Satz 2
einen Anspruch auf Außerkraftsetzung der Anordnung des Erblassers, das Grundstück M dürfe nicht verkauft werden, sondern müsse in das Vermögen der zu gründenden Stiftung überführt werden und dort verbleiben
können Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffen hat, auf Antrag des Testamentsvollstreckers außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Randnummer 19 Voraussetzung einer derartigen Entscheidung des Nachlassgerichts ist die Besorgnis einer erheblichen Nachlassgefährdung, also in erster Linie die Gefährdung der Substanz des Nachlasses. Zudem muss der Zweck der Testamentsvollstreckung berücksichtigt werden, denn in dessen Gefährdung kann zugleich eine Gefährdung des Nachlasses gesehen werden (Burandt/ Rojahn/Heckschen, 4. Aufl. 2022,
25). Gefährdet die Verwaltungsanordnung die wirtschaftliche Existenz des Erben, ist die Anordnung daher dann aufzuheben, wenn der Zweck der Testamentsvollstreckung nicht darauf gerichtet war, den Nachlass ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen des Erben zu verwalten (BeckOK
/Lange, 70. Ed. 01.05.2024,
N). Randnummer 20 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Randnummer 21 a) Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers enthalten zum einen die Bestimmung, dass das Grundstück M zum Stiftungsvermögen gehöre (§ 3a der Satzung vom 25.01.2010), und zum anderen, dass dieses Grundstück nicht verkauft werden dürfe (Nr. 4 der Änderungen der Satzung vom 31.12.2018). Dabei handelt es sich um Verwaltungsanordnungen des Erblassers im Sinne des § 2216 Abs. 2 Satz 1
. Randnummer 22
. § 80 Abs. 2 Satz 2
sieht die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung einer Stiftung nach dem Tod des Stifters vor. Gemäß § 81 Abs. 3
muss das Stiftungsgeschäft, sofern es von Todes wegen besteht, in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein. Danach muss das gesamte Stiftungsgeschäft eigenhändig verfasst sein (Reimann, ZEV 2023, 9; LG Berlin, Beschluss vom 28.05.2000 - 87 T 708/99, FamRZ 2001, 450, 451). Vorliegend enthält das mit „Testament“ betitelte Schriftstück vom 25.01.2010 neben der Erbeinsetzung zugunsten der „hiermit errichteten“ x-Stiftung in Ziffer 8 einen Verweis auf die Stiftungssatzung. Damit enthält zwar das als solches bezeichnete Testament selbst nicht alle gemäß § 81 Abs. 1
erforderlichen Festlegungen. Durch die Bezugnahme auf die gleichermaßen handschriftlich verfasste und unterschriebene Satzung vom gleichen Tag ist den Anforderungen jedoch Genüge getan. Die Satzung ist danach als Bestandteil der letztwilligen Verfügung anzusehen und enthält ihrerseits alle gemäß § 81 Abs. 1
für das Stiftungsgeschäft erforderlichen Regelungen, namentlich Zweck, Namen, Sitz, Vorstandsbildung und gewidmetes Vermögen. Randnummer 23 Nach § 80 Abs. 2
sind zur Entstehung der Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde erforderlich. Die Stiftung ist damit noch nicht zu Lebzeiten des Erblassers gegründet worden, sondern befindet sich derzeit im Stadium der Prüfung mit dem Ziel der Anerkennung. Randnummer 24
anerkannt wird und daher nicht zur Entstehung gelangt. Dann würde bereits die Erbeinsetzung des Erblassers ins Leere gehen, was eine Gefährdung des Nachlasses im Sinne des § 2216 Abs. 2 Satz 2
darstellt, da dann der bestimmte Erbe nicht existent würde und die gesamten letztwilligen Verfügungen obsolet würden. Randnummer 27 b) Nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ist eine Anerkennung der Stiftung nicht möglich, ohne zuvor einzelne Grundstücke zu veräußern. Die Stiftung kann, wie vom Erblasser verfügt, gemäß § 82
anerkannt und damit begründet werden, wenn der Erlös aus dem Stiftungsvermögen die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet. Dies ist nach den überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers, die in Stellungnahmen der Stiftungsbehörde vom 20.02.2023 (Bl. 298 d.A.) und vom 02.03.2023 (Bl. 202 d.A.) und nunmehr vom 12.06.2024 (Bl. 34 e-Akte) bestätigt werden, in der vom Erblasser vorgesehenen Weise, nämlich unter Erhaltung der Immobilie M, nicht möglich. Die Stiftungsbehörde weist in beiden Stellungnahmen darauf hin, dass vor einer Bewertung der Anerkennungsfähigkeit der Stiftung zunächst deren konkrete Vermögensausstattung zu ermitteln sei, und zwar sowohl die vorhandenen Vermögenswerte als auch die Erträgnisse, die aus diesen zu erzielen seien und die den vom Erblasser verfügten Nießbräuchen gegenüberzustellen seien. Dabei könne aufgrund des Veräußerungsverbots der Immobilie M der Nachlass insgesamt gefährdet sein, wenn ansonsten mangels Wertermittlung keine Stiftungsanerkennung möglich sei. Damit gibt die Stiftung zu erkennen, dass aus ihrer Sicht die Anerkennung der Stiftung nur möglich ist, wenn zuvor die Immobilie M veräußert wird. Randnummer 28 Angesichts der Gesamtsituation, insbesondere der hohen Nachlassschulden, die überwiegend in der Belastung einiger der Grundstücke mit Grundschulden bestehen, steht zu erwarten, dass die Anerkennung mangels eines Stiftungsvermögens, dass auch prognostisch dauerhaft und nachhaltig den Stiftungszweck erfüllen und also dafür verwendbare Erträgnisse erbringen kann, scheitert, sofern nicht die Immobilie M veräußert und der Erlös zur Herstellung der Vermietbarkeit der Immobilie x-straße 5 verwendet würde. Entgegen der Argumentation des Amtsgerichts würde es auch nicht ausreichen, wenn der Beschwerdeführer statt der Immobilie M andere, nicht mit einem Veräußerungsverbot belegte Immobilien aus dem Nachlass veräußern würde. Denn damit würden diese Immobilien, die nach den Angaben in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Wertgutachten gut vermietbar sind, aus dem Stiftungsvermögen herausfallen und könnten keine fortlaufenden Einnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks generieren. Die Immobilie M hingegen würde im Nachlass verbleiben und anstelle von Einnahmen fortlaufend erhöhte Ausgaben generieren, die das Stiftungsvermögen mindern würden. Der erhebliche Wert der Immobilie könnte nicht für den Stiftungszweck eingesetzt werden, da eine Vermietung, sofern sie überhaupt gelänge, angesichts der hohen Investitions- und Unterhaltungskosten nicht lukrativ wäre, wie die Einschätzung der LBS x vom 3.6.2023 (“Eine Vermietbarkeit der Immobilie erscheint...absolut unwirtschaftlich und abwegig“, Bl. 260) und auch der Stiftungsaufsicht in der mail vom 12.06.2024 belegt. Dies gefährdet den Willen des Erblassers, der auf die Errichtung einer funktionsfähigen, langfristig bestehenden Stiftung gerichtet war. Randnummer 29 Vorliegend würde die Befolgung des vom Erblasser angeordneten Veräußerungsverbots im Ergebnis dazu führen, dass der Erbe, namentlich die Stiftung, in ihrer Existenz gefährdet würde, bzw. gar nicht zur Entstehung kommen könnte. Dass dies dem zentralen Willen des Erblassers widerspricht, liegt auf der Hand. Sollte ein Verkauf des Grundstücks nicht erfolgen, würde die Umsetzung des Erblasserwillens in viel umfassenderem Maße, nämlich vollständig, gehindert, als dies bei einem Verkauf des fraglichen Grundstücks gegen diesen Willen der Fall wäre. Denn es ist, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, mit Sicherheit zu erwarten, dass die Stiftungsbehörde eine Anerkennung der Stiftung gemäß § 82
mangels Erfüllung der Anforderungen an das Stiftungsgeschäft, namentlich einem zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht ausreichendem Vermögen (§ 81 Abs. 1 Nr. 2
), verweigern wird, denn das Stiftungsvermögen wäre dann prognostisch mangels ausreichender Erträgnisse nicht zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung der vom Stifter vorgegebenen Zwecke ausreichend, wie es § 80 Abs. 1 Satz 1
vorsieht. Vielmehr müssten zur Tilgung der Verbindlichkeiten andere Immobilien verkauft werden, die dann keine Mieterlöse mehr generieren könnten, so dass wiederum eine nachhaltige Erwirtschaftung von Erträgnissen angesichts der laufenden Kosten für die Instandhaltung der verbleibenden Immobilien nicht möglich wäre. Randnummer 30 c) Auf der anderen Seite steht zur Überzeugung des Senats mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass eine Anerkennung durch die Stiftungsbehörde nach erfolgreicher Veräußerung der Immobilie erfolgen wird. Die Anerkennung nach § 82
ist ein gebundener, privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (Reimann, ZEV 2023, 9, 11). Die Anerkennung ist also bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu erteilen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung dürften nach einem Verkauf des Grundstücks M und einer Überarbeitung der Satzung vorliegen: Randnummer 31 Aus dem aktuellen Vermögensverzeichnis, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, ergibt sich, dass der Verkauf der Immobilie zu einer den Stiftungszweck nicht gefährdenden Vermögenssituation führen würde; die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt nach Durchführung der geplanten Verkäufe und der Sanierung x-str. 5 nachhaltige Erträgnisse für die Realisierung des Stiftungszwecks
die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Wenn dies - wie vorliegend - nur möglich ist, indem die vom Erblasser entworfene Satzung geändert wird, muss dies dem Testamentsvollstrecker möglich sein (Staudinger/Hüttemann/Rawert
Ko
/Weitemeyer, 9. Aufl. 2021,
16). Dies folgt auch daraus, dass § 82
den Stiftungsbehörden das Recht einräumt, die Satzung zu ändern, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Anordnung des Erblassers bedarf (vgl. Lehmann/Hahn, in: Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, 1. Aufl. 2015, § 17 Rn. 3). Das muss erst recht für den Testamentsvollstrecker gelten, der dem Erblasser näher steht als die Stiftungsbehörde (Reimann, ZEV 2023, 9, 13f.). Randnummer 37 2. Der beantragten Außerkraftsetzung des Erblasserwillens in Bezug auf das Grundstück M stehen auch andere Anordnungen des Erblassers nicht entgegen. Randnummer 38
im Ergebnis nicht entgegen. In den durch das Testament vom 30.12.2018 geänderten und ergänzten § 5 und § 6 des Satzungsentwurfs hat der Erblasser dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden und - mit gewissen Einschränkungen - dem stellvertretenden Vorsitzenden unter anderem ein Wohnrecht an der Immobilie M als Option eingeräumt. Die Ausübung dieses Nießbrauchsrechts würde durch eine Veräußerung der Immobilie unmöglich gemacht. Die gleiche Situation würde jedoch auch eintreten, wenn die Immobilie nicht verkauft werden dürfte. Denn dann könnte die Stiftung mangels hinreichenden Stiftungsvermögens nicht anerkannt werden, so dass auch kein Vorstandsvorsitzender bestellt werden würde, der das Wohnrecht in Anspruch nehmen könnte. Mithin kann das vom Erblasser vorgesehene Nießbrauchsrecht einem Verkauf der Immobilie nicht entgegenstehen, weil es der Umsetzung seines auf Errichtung einer Stiftung gerichteten letzten Willens entgegensteht. Der Testamentsvollstrecker als vorgesehener Vorstandsvorsitzender der künftigen Stiftung hat im Übrigen auch nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 12.06.2024 auf ein Nießbrauchsrecht in Form des Wohnrechts verzichtet. III. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation in vollem Umfang durchdringt, ist es hier angemessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001595169
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.