VG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Halter und Fahrer haften somit als Gesamtschuldner. (Rn.26)
diesem Urteil richtet. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
dem der Beklagte abgebremst hatte, fuhr der Zeuge S., der ebenfalls aus Sch. kommend auf der Bundesstraße unterwegs war, mit dem PKW Opel Astra seines Vaters K. S. gegen den vom Beklagten gesteuerten Audi. Randnummer 10 Durch den Unfall entstand an beiden Fahrzeugen ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Zeuge S. erlitt durch den Zusammenstoß, der zum Auslösen des Airbags führte, Kopfschmerzen und Schmerzen in der linken Schulter. Er wurde wegen des Verdachts auf einen Milzriss mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht. Die Fahrzeuge wurden abgeschleppt. Der Beklagte beglich die Abschleppkosten vor Ort in bar. Randnummer 11 Der Kläger ersetzte dem Halter des Fahrzeugs Opel, K. S., den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.200 Euro, Nutzungsausfall in Höhe von 602 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 773,50 Euro, Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Neuanschaffung eines Fahrzeugs in Höhe von 114,60 Euro, Zulassungskosten in Höhe von 71,10 Euro und eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25 Euro (Gesamtkosten: 3.763,20 Euro). Die Techniker Krankenkasse nimmt den Kläger darüber hinaus wegen Kosten für den Rettungswagen in Höhe von 1.245,87 Euro in Anspruch. Zudem zahlte der Kläger an den Zeugen S. das von ihm geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro. Randnummer 12 Am Fahrzeug Audi des Klägers ermittelte ein Privatsachverständiger einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 14.500 Euro und einen Restwert in Höhe von 3.822 Euro (vgl. Anlage K 1), somit einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 10.678 Euro. Der Kläger zahlte an den Sachverständigen für das Gutachten 1.263.42 Euro (vgl. Anlage K 2). Neben dem Wiederbeschaffungsaufwand und den Gutachterkosten macht der Kläger Nutzungsausfall für 14 Tage in Höhe von je 59 Euro (= 826 Euro) und eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 20 Euro geltend. Das verunfallte Fahrzeug hat er inzwischen für 4.000 Euro weiterverkauft. Randnummer 13 Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers stellten diesem am 30. August 2023 (Anlage K 3)
einem Gegenstandswert von 12.787,42 Euro ein Honorar in Höhe von 1.054,10 Euro in Rechnung. Randnummer 14 Am 12. März 2024 erließ das Amtsgericht Sch. gegen den Beklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit dem dieser wegen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilte und ein Fahrverbot von 2 Monaten gegen ihn verhängte (761 Js 61268/23). Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten hiergegen hat das Amtsgericht das Strafverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt. Über eine etwaige Beendigung des Strafverfahrens konnte der Beklagte zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen. Randnummer 15 Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten während des Telefonats darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug Audi nicht angemeldet sei und daher nicht zur Probe gefahren werden könne. Er habe dem Beklagten bei der anschließenden Fahrzeugbesichtigung auch keine Probefahrt gestattet. Der Beklagte sei in das Fahrzeug gestiegen und sei damit losgefahren, als sich der Kläger ins Haus begeben habe, um die Fahrzeugpapiere zu holen. Der Zeuge M. habe sich neben den Beklagten in das Auto gesetzt und den Kläger über sein Mobiltelefon davon verständigt, dass dieser mit dem Fahrzeug zu einer Fahrt aufgebrochen sei. Der Kläger habe M. gebeten, den Beklagten aufzufordern, die Fahrt sofort zu beenden. Auf entsprechendes Verlangen sei der Beklagte dem aber nicht
gekommen. Den Unfall mit dem Fahrzeug Opel des Zeugen S. habe der Beklagte allein verschuldet, weil er vorschriftswidrig zu wenden versucht habe. Er sei mit dem Fahrzeug des Klägers jeweils ohne zu blinken auf die Bushaltestelle und in einem Zug auf die Fahrbahn zurückgefahren, um hinter der Verkehrsinsel auf die Gegenfahrbahn zu gelangen. Randnummer 16 Auf Antrag des Klägers ist am
dem der Beklagte den Wiederbeschaffungswert für den Audi S5 in der geltend gemachten Höhe zunächst bestritten hatte, haben beide Parteien diesen in der mündlichen Verhandlung in Höhe von 12.000 Euro unstreitig gestellt. Das Gericht hat beide Parteien ausführlich persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., L., P. und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom
VG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt oder der Körper eines Menschen verletzt wird.
VG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Halter und Fahrer haften somit als Gesamtschuldner. Randnummer 27 b)
dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte die Alleinschuld an dem Verkehrsunfall trägt. Der Beklagte hatte den von ihm gesteuerten Audi S5 zunächst ohne zu blinken rechts auf eine Bushaltestelle gezogen und von dort aus ungebremst damit begonnen, den Wagen hinter der Verkehrsinsel auf die Gegenfahrbahn zu lenken, um zu wenden. S., der dem Beklagten bereits ab Sch. in ausreichendem Abstand und mit jeweils etwa gleicher Geschwindigkeit gefolgt war, konnte auf dieses spontane Wendemanöver nicht reagieren. Er rutschte mit der vorderen rechten Ecke des Opel in den Audi S5 hinein und traf diesen im Übergangsbereich zwischen Fahrertür und linkem Kotflügel, die durch den Zusammenstoß, wie auch der Unterholm, tief eingedrückt wurden. Durch den Anstoß wurde der Audi
rechts abgedrängt und blieb am Ende der Bushaltestelle in leichter Schrägstellung stehen. Der Opel schlitterte in Fahrtrichtung an dem Audi vorbei und kam einige Meter hinter diesem auf der Fahrbahn zum Stillstand. Randnummer 28 Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Zeugen S., der das Unfallgeschehen entsprechend geschildert hat. Die Angaben lassen sich ohne Weiteres mit denen des Zeugen M. vereinbaren, der in seiner Vernehmung erklärt hat, dass der Beklagte mit dem Fahrzeug
etwa einem Kilometer Wegstrecke in eine Bushaltestelle gefahren sei, um von dort aus zu wenden. Dabei sei ein von hinten kommendes Auto in den Audi hineingefahren. Die Angaben beider Zeugen werden durch die dokumentierten Unfallschäden und die Fotos, die an der Unfallstelle gemacht wurden und die das Gericht mit den Parteien in Augenschein genommen hat, bestätigt. Anhand der Wegstrecken der Fahrzeuge
dem Anstoß, die aufgrund der ausgelaufenen Kühlerflüssigkeit
vollzogen werden können (vgl. Bild Nr. 02 der Ermittlungsakte) steht fest, dass der Opel im Bereich der beginnenden Linksabbiegespur gegen den Audi stieß. Die Beschädigungen an beiden Fahrzeugen belegen, dass der Anstoß in einem großen Winkel und nicht etwa nur streifend erfolgte. Beschädigungen am Audi sind nur vorn an der Fahrerseite aufgetreten. Damit lassen sich die Schilderungen der Zeugen S. und M. vereinbaren,
denen das Fahrzeug Audi von der Bushaltestelle kommend die Bundesstraße hinter der Verkehrsinsel querte, um auf diese Weise zu wenden. Die Schäden passen jedoch nicht zu der Unfallschilderung des Beklagten, der angab, dass der Opel Astra, quasi aus dem Nichts, von hinten mit mindestens 120 km/h angefahren gekommen und in den Audi hineingefahren sei, während er sich mit dem Audi auf der Abbiegespur einsortierte. Bei einer solchen Konstellation hätte der Anstoß am Heck des Audi erfolgen oder aber, bei einem seitlichen Anstoß, eine streifende Ausprägung herbeigeführt haben müssen. Randnummer 29 Bei dieser Sachlage steht die Alleinschuld des Beklagten an dem Verkehrsunfall fest. Wer ein Fahrzeug wendet, muss sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gleiches gilt gemäß § 10 Satz 1 StVO für das Anfahren vom Fahrbahnrand. Der Beklagte hätte weder von der Bushaltestelle aus wieder in die Fahrbahn einfahren dürfen, ohne sich zuvor des rückwärtigen Verkehrs zu versichern, noch mitten auf der Bundesstraße - und noch dazu über eine durchgezogene Linie hinweg - wenden dürfen. Eine Mitschuld des Zeugen S. an dem Unfall scheidet angesichts dieser eklatanten Pflichtverstöße schon grundsätzlich aus. Auch wenn dieser mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Landstraße gefahren wäre, wie der Beklagte behauptet, hätte der Beklagte auf der weitgehend geradeaus geführten und gut einsichtigen Bundesstraße nicht anfahren dürfen, ohne den Opel zuvor passieren zu lassen. Davon abgesehen spricht nichts für die behauptete überhöhte Geschwindigkeit. Der Zeuge S. gab an, sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten zu haben. Randnummer 30 c) Die vom Kläger ersetzten Schäden am Opel, der weitere Schadensersatz, die Höhe des gezahlten Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 BGB) und die Kosten des Rettungseinsatzes (Freihaltungsanspruch
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger Schäden in unangemessener Höhe erstattet hätte. Randnummer 31
dem er durch den von ihm verursachten Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden dieses Fahrzeugs herbeigeführt hat. Die Widerrechtlichkeit der Eigentumsverletzung wird indiziert. Der Beklagte hat die Zerstörung des Audi S5 auch zumindest grob fahrlässig verschuldet, indem er den Verkehrsunfall durch sein nicht abgesichertes Anfahren vom Fahrbahnrand und das verbotene Wendemanöver einleitete. Eine Haftungsbeschränkung für Probefahrten ist für Verkaufsverhandlungen zwischen Privatpersonen, bei denen der Verkäufer nicht als Händler in Erscheinung tritt, nicht anerkannt. Sie käme bei der erwiesenen groben Fahrlässigkeit auch nicht zur Anwendung. Randnummer 34 b) Den Kläger trifft kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 BGB. Er hat es nicht unterlassen, den Beklagten auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Beklagte weder kannte noch kennen musste. Insbesondere hat der Kläger dem Beklagten sein Fahrzeug nicht für eine Probefahrt überlassen, obwohl dieses für den öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen und nicht versichert war. Der Kläger hat dem Beklagten im Gegenteil gerade mitgeteilt, dass das Fahrzeug keinen Versicherungsschutz hatte und ihm zudem ausdrücklich untersagt, das Fahrzeug vom Parkplatz weg zu bewegen. Der Beklagte hatte hingegen ernsthaft erwogen, den Audi S5 für seine Sammlung von Autos, die er als „Motormaniac“ hielt, zu kaufen, einen Barbetrag von mindestens 10.000 Euro hierfür bereits mit sich geführt und sich in den Kopf gesetzt, das Auto vor einem Ankauf auch gegen die Anweisung des Klägers und in Kenntnis des fehlenden Versicherungsschutzes im Straßenverkehr zu testen. Randnummer 35 Auch dies folgt aus der Anhörung der Parteien sowie der Beweisaufnahme. Das Gericht glaubt den Angaben des Klägers, er habe den Beklagten schon während des Telefonanrufs darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug nicht zugelassen sei und daher nicht ohne Kurzzeitkennzeichen im Straßenverkehr erprobt werden könne. Denn dies deckt sich mit den eindeutigen Angaben in der Verkaufsannonce, die der Kläger auf „kleinanzeigen.de“ aufgegeben hatte. Außerdem hatte der Kläger für die Überführung des Fahrzeugs von München
Sch. bereits Kurzzeitkennzeichen genutzt. Es ist nicht erklärbar, weshalb der Kläger in Kenntnis des fehlenden Versicherungsschutzes und der klaren Angaben im Inserat gegenüber dem Beklagten eine Ausnahme hätte zugelassen haben sollen. Vielmehr ist es folgerichtig, dass er auch ihm gegenüber darauf bestand, dass eine Fahrt nur mit Kurzzeitkennzeichen erfolgen könne. Auch der Zeuge M. hat in seiner Vernehmung bekundet, dass ihm der Umstand des fehlenden Versicherungsschutzes bekannt war. Genau deswegen habe er den Beklagten auch davon abhalten wollen, in das Auto zu steigen und loszufahren, als der Kläger sich gerade im Haus befunden habe. Der Beklagte habe sich jedoch darüber hinweggesetzt und auf eine „Probefahrt“ bestanden. Nur deswegen habe sich M. neben ihn gesetzt. So habe er die Fahrt wenigstens beaufsichtigen und den Kläger verständigen können. Die Angaben des Zeugen M. waren detailreich und in sich widerspruchsfrei. Ihnen glaubt das Gericht. Demgegenüber waren die Angaben der Zeugen L. und P. insgesamt unergiebig; sie achteten kaum auf das Geschehen, konnten nicht sicher angeben, ob der Kläger während der Fahrzeugbesichtigung im Haus verschwand oder nicht, und konnten zu der Unterredung der Parteien mangels eigener Deutschkenntnisse nichts angeben. Der Beklagte muss hingegen das Fehlen des Versicherungsschutzes nicht nur aus dem Inserat und den mündlichen Angaben des Klägers und des Zeugen gekannt haben. Als „Motormaniac“, wie er sich selbst bezeichnete, Liebhaber und Sammler von Automobilen und seit mindestens Ende 2019 in Deutschland aktiver Fahrer (wie das in der Ermittlungsakte befindliche Fahreignungsregister belegt), muss er auch selbst die Bedeutung der am Audi S5 montierten Kurzzeitkennzeichen, die inzwischen abgelaufen waren, erkannt haben. Randnummer 36 c) Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands von 8.000 Euro entstanden. Der Wiederbeschaffungswert beträgt unstreitig 12.000 Euro, während der Restwert den für das Unfallauto erlösten 4.000 Euro entspricht. Daneben sind als Schaden die Sachverständigenkosten, der Nutzungsausfall und die Unfallkostenpauschale ersatzfähig. Den für die Geltendmachung von Nutzungsausfall erforderlichen Nutzungswillen des Klägers hat der Beklagte nicht bestritten. Das Gericht zweifelt auch nicht an diesem. Zwar hat sich der Kläger offenbar bislang kein Ersatzfahrzeug angeschafft. Dies liegt aber gerade daran, dass er sämtliche aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Kosten zahlen musste und sich deswegen vorerst kein neues Auto anschaffen kann. Wie der Kläger glaubhaft angab, musste er auch seine geplante Hochzeit verschieben, weil ihm,
dem er die Forderungen aufgrund des Verkehrsunfalls begleichen musste, derzeit die Mittel hierfür fehlen. Soweit der Kläger einen höheren Wiederbeschaffungsaufwand als den oben angegebenen geltend macht, ist das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.