Abbruch der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Verstößen gegen die Anstaltsordnung Leitsatz 1. Der Abbruch der gemäß § 64 StGB angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Verstößen gegen die Anstaltsordnung setzt voraus, dass aus diesen auf eine grundsätzlich therapiefeindliche Einstellung des Untergebrachten geschlossen werden muss und deshalb ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (Fortführung OLG Schleswig, Beschluss vom 17. März 2011 - 2 Ws 53/11 (21/11), SchlHA 2011, 342 ff = NStZ-RR 2011, 388 ff. und bei juris). Die Zumutbarkeit einer Fortsetzung der Therapie für die Mitpatienten ist hierbei zu berücksichtigen. (Rn.20) 2. Besteht der Verstoß gegen die Anstaltsordnung in der Mitwirkung bei der Einbringung von Suchtstoffen in die Klinik, kommt - sofern nicht auf eine therapiefeindliche Einstellung des Untergebrachten geschlossen werden muss - diesem Umstand jedenfalls gegen Ende der Unterbringung nur noch begrenzte Bedeutung zu. Ein Abbruch der Therapie und der sich als nächsten Schritt anbietenden Lockerungen und Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung aus generalpräventiven Erwägungen ist unverhältnismäßig. (Rn.29) (Rn.30) Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der angefochtene Beschluss der 7. kleinen Strafvollstreckungskammer des X. vom 20. November 2024 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Untergebrachten hat die Staatskasse zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Untergebrachte wurde am 28. Februar 2022 vom Schöffengericht des Amtsgerichts Y, rechtskräftig seit dem 28. Februar 2022, wegen räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung in 6 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Diebstahl, in einem weiteren Fall tateinheitlich mit Nötigung und Sachbeschädigung, sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamten in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Randnummer 2 Ausweislich der Urteilsgründe ist der mehrfach vorbestrafte Untergebrachte bei Pflegefamilien und in Heimen aufgewachsen, wo er im Alter von 14 Jahren erstmals Kontakt zu Drogen kam. Er konsumierte regelmäßig Marihuana, gelegentlich Subutex, trank im Alter von 16 Jahren regelmäßig Alkohol und konsumierte Kokain. In Zeitraum Juni/Juli 2021 trank er fast täglich und phasenweise exzessiv Alkohol, daneben konsumierte er mehrfach wöchentlich Kokain, gelegentlich auch Benzodiazepine. Der Untergebrachte hat einen Hauptschulabschluss erlangt, eine Maurerausbildung begonnen und eine Ausbildung zum Fleischer abgeschlossen. Er ist Vater eines zwischenzeitlich 10-jährigen Sohnes, der bei der Kindesmutter in Kiel lebt. Randnummer 3 Bis zum 31. März 2020 verbüßte der Untergebrachte nach Widerruf der Strafaussetzung den Rest einer von Amtsgericht X. vom 10. April 2017 u.a. wegen schweren Raubes und Körperverletzung verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten. Im vorliegenden Verfahren wurde er am 22. Juli 2021 festgenommen und befand sich bis zum 24. November 2021 in Untersuchungshaft. Anschließend verbüßte er einen Teil einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Y vom 20. März 2020, bis er am 24. März 2022 in der Fachklinik in A. zum Zwecke der Vollstreckung der Maßregel aufgenommen wurde. Dort wurden bei dem Untergebrachten psychische Störungen, Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch von Alkohol und eine Abhängigkeit von Cannabinoiden, jeweils gegenwärtig abstinent unter beschützenden Bedingungen, diagnostiziert. Randnummer 4 Der Therapieverlauf gestaltete sich uneinheitlich: Randnummer 5 - Mit Bericht vom 7. Juli 2022 (Vollstreckungsheft Bl. 58 ff. d.A.) teilte die Fachklinik anfängliche Schwierigkeiten des Untergebrachten mit, Rahmenbedingungen und Regelwerk in der Klinik zu akzeptieren. Insgesamt wurde der „Behandlungsbeginn eines Patienten“ festgestellt, „bei dem man von einem schwankenden Verlauf sprechen kann, in welchem er eingeschränkt absprachefähig im Kontakt ist. Da aufgrund des bisherigen Verlaufs davon auszugehen ist, dass er von der Maßnahme profitieren kann, empfehlen wir deren Fortdauer der Maßregel“. Randnummer 6 - Mit Folgebericht der Fachklinik vom 14. Dezember 2022 (Vollstreckungsheft Bl. 91 ff. d.A.) wurde - wie auch im Vorbericht - zwar Abstinenz „unter beschützenden Bedingungen“ attestiert, gleichwohl wurden aber auch Schwierigkeiten bei Absprachefähigkeit und Einschätzbarkeit festgestellt. Bei Verhaltensanalysen seien „auch generelle dissoziale Denk- und Verhaltensmuster des Patienten herausgearbeitet“ worden, deren vollständige Bearbeitung noch andauere. Gleichwohl wurde insgesamt die Stabilisierung des Therapieverlaufs festgestellt und als Gesamturteil festgehalten: „Herr Z. konnte bisher von der Therapie profitieren, benötigt aber weiterhin therapeutische Unterstützung. Um die bisher erreichten Erfolge verfestigen und vertiefen zu können, empfehlen wir die Fortdauer der Maßregel“ . Randnummer 7 - Mit Folgebericht vom 20. Juni 2023 (Vollstreckungsheft Bl. 114 ff. d.A.) stellte die Fachklinik zum Behandlungsverlauf fest: „Herr Z. war im vergangenen Berichtzeitraum in Kontakt mit dem Personal angemessen. In der Patientengemeinschaft war er integriert, zu Konflikten mit Mitpatienten ist es nicht gekommen. Bei für den Patienten schwierigen Situationen kam er auf das Personal, insbesondere seine Bezugstherapeutin zu und forderte sich Unterstützung ab. Dabei zeigte er die Bereitschaft, eigenes Verhalten und eigene Gedanken zu reflektieren und Änderungen bei sich durchzuführen. Herr Z. schafft es inzwischen die Struktur auf der Station einzuhalten, zu Regelverstößen kam es nur vereinzelt (insgesamt 8 im vergangenen Berichtszeitraum)“. Dies führte zu der Schlussfolgerung: „Insgesamt zeigte sich uns das Bild eines Patienten, welcher inzwischen in der Lage scheint, seinen bisherigen Lebensweg, Einstellung und Verhaltensmuster zu hinterfragen. Vor allem konkrete, im Verhalten sichtbare Verhaltensänderungen legen nahe, dass Herr Z. authentisch an einer Veränderung seines bisherigen Lebens interessiert ist. Da der Patient von der Therapie nach § 64 StGB zu profitieren scheint, empfehlen wir die Fortdauer der Maßregel.“ Randnummer 8 - Im Folgebericht der Fachklinik vom 23. Januar 2024 (Vollstreckungsheft Bl. 177 ff. d.A.) ist einerseits von einer erfolgreichen Absolvierung aller Gruppenmodule in der Therapie die Rede, andererseits aber auch davon, dass der Untergebrachte „häufig auch gedanklich abwesend, gelangweilt und blockierend“ aufgetreten sei. Ebenso sei es im Zusammenhang mit dem Besitz unerlaubter Gegenstände (z.B. Smartphone) zu therapieschädigendem Verhalten gekommen, mit der Folge, dass Lockerungen zurückgestuft worden seien und das Verhalten innerhalb der Lockerungsstufe beobachtet werden müsse. Gleichwohl wurde dem Untergebrachten attestiert, dass dieser authentisch an einer Veränderung seines bisherigen Lebens interessiert sei. Daher wurde die Fortdauer der Maßregel empfohlen. Randnummer 9 - Auch im Folgebericht der Fachklinik vom 2. Juli 2024 (Vollstreckungsheft Bl. 231 ff. d.A.) wurde festgestellt, dass der Untergebrachte „zunehmend eine gelangweilte, unterschwellig vorwurfsvolle Haltung bezüglich der Dauer des Therapieaufenthalts“ angenommen und es wiederholt Verstöße gegen klinikinterne Regularien gegeben habe, namentlich betreffend die „Nutzung von TV-Geräten außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten, das Schlafen während der Therapiezeit“ und die Sicherstellung von „DVD eines anderen Mitpatienten im Zimmer von Herrn Z.“, was einen „Verstoß gegen das Verbot von Tauschgeschäften oder Handel innerhalb des Maßregelvollzugs“ dargestellt habe. Gleichwohl erhielt der Untergebrachte seit dem 1. Juli 2024 zunächst alleinige Ausgänge, die seinerzeit problemfrei verliefen. Insgesamt wurde vom „Therapieverlauf eines Patienten“ berichtet, „dessen nächster Schritt die Erprobung der gesammelten Einsichten und Fähigkeiten in einem Rahmen erhöhter Eigenverantwortung zu sein scheine.“ Randnummer 10 - Laut ergänzenden Bericht vom 23. Juli 2024 (Vollstreckungsheft Bl. 246 d.A.) seien die Ausgänge in der Lockerungsstufe „alleinige Ausgänge“ beanstandungsfrei verlaufen, seine Abstinenz habe der Untergebrachte in regelmäßigen Urin-, Speichel- und Atemalkoholkontrollen nachweisen können. Nunmehr sei eine zeitnahe Verlegung in den offenen Maßregelvollzug angedacht. Aus therapeutischer Sicht beständen derzeit keine Anzeichen für Flucht- und Missbrauchsgefahr. Randnummer 11 - Gleichwohl berichtete die Fachklinik am 29. August 2024 (Vollstreckungsheft Bl. 254 ff d.A.) über einen Vorfall vom 14. August 2024, hinsichtlich dessen der Verdacht entstanden war, dass bei einem patientenbegleiteten Ausgang der Untergebrachte als begleitender Patient an der Planung und der Einfuhr von Alkohol im Rahmen einer Ausgangsbegleitung beteiligt gewesen sei, ohne dass dem Untergebrachten selbst Alkoholkonsum zur Last gelegt werden könne. Hieraus zog die Klinik folgende Schlussfolgerungen: „Zusammenfassend sehen wir den Verlauf eines dissozialen Patienten, dessen Legalprognose durch eine Suchtbehandlung nicht zu verbessern ist. Herr Z. fiel in seiner über zweijährigen Unterbringung wiederholt durch schwerwiegende therapieschädigende, substanzkonsumungebundene Verhaltensweisen auf. Durch diese Verhaltensweisen riskierte er nicht nur seinen eigenen, sondern mittlerweile auch den geschützten Therapieverlauf anderer Mitpatienten. Die Klinik zeigte sich in der Vergangenheit nichtdestotrotz bemüht um eine Fortführung der Therapie, organisierte in diesem Zusammenhang eine sofortige Verlegung des Patienten auf eine andere Kerntherapiestation. Ungeachtet dessen und der umfassenden Aufarbeitung der zahlreichen Vorfälle zeigte Herr Z. erneut unveränderte, dissoziale Verhaltensmuster, die sich insbesondere in vorwurfsvollen, externalisierenden, unkooperativen und verdunkelnden Verhaltensweisen äußerte. Randnummer 12 Unserer Einschätzung nach stellt die Dissozialität des Patienten ein hohes Risiko für eine erneute Straffälligkeit dessen und seine Suchtmittelproblematik in der Form eines schädlichen Gebrauchs nur einen untergeordneten, konstellativen Faktor dar. Das dissoziale Verhalten zeigt Herr Z., wie bereits betont, ohne Substanz. Die Thematisierung der bisherigen schwerwiegenden Verstöße zeigt keine Wirkung, da Herr Z. offensichtlich nicht in der Lage zu sein scheint, aus der Erfahrung zu lernen oder therapeutisch beeinflussbar zu sein. Wir sehen keine konkreten Anhaltspunkte auf einen Erfolg der Maßregel, da die Behandlungsfähigkeit des Patienten aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsanteile mit einer diesbezüglich im Hintergrund stehenden Suchtproblematik nicht gegeben ist. Daher beurteilen wird die Fortführung der Maßnahme als ausgeschlossen und beantragen hiermit die Erledigung der Maßregel.“ Randnummer 13 Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts X. zunächst mit Beschlüssen vom 7. September 2022 (7 StVK 93/22), vom 27. Februar 2023 (7 StVK 174/22), vom 16. Februar 2024 (7 StVK 16/24) und vom 18. Juli 2024 (7 StVK 105/24) jeweils die Fortdauer der Unterbringung angeordnet hatte, hat sie mit Beschluss vom 20. November 2024 (7 StVK 126/24) die Unterbringung für erledigt erklärt, eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes der zugleich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten abgelehnt und sich zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht näher verhalten. Die Unterbringung sei nicht weiter zu vollziehen, da eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg aus Gründen, die in der Person des Verurteilten lägen, nicht mehr bestehe. Die Strafvollstreckungskammer schließe sich in vollem Umfang der Einschätzung der behandelnden Ärzte an. Randnummer 14 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten und Untergebrachten. Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat den angefochtenen Beschluss verteidigt. Randnummer 15 Der Senat hat nach Beiordnung eines Pflichtverteidigers den Untergebrachten erneut persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Anhörung vom 19. Dezember 2024 verwiesen. II. Randnummer 16 Die gemäß §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 3, 311 StPO statthafte und zulässig angebrachte sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat in der Sache Erfolg. Randnummer 17 Im Gegensatz zur Strafvollstreckungskammer ist der Senat nicht zur Überzeugung gelangt, dass bereits jetzt von der Aussichtslosigkeit einer Therapie des Verurteilten auszugehen und daher gemäß § 67 d Abs. 5 StGB die Erledigung des Maßregelvollzugs zu erklären ist (1.). Ebenso sieht der Senat nicht, dass bereits derzeit eine gemäß § 67 Abs. 4 und Abs. 5 StGB mögliche Aussetzung des verbleibenden Strafrestes der mit Urteil des Amtsgerichts Y. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abgelehnt werden könnte (2.). Randnummer 18 1. Nach den für die Feststellung der Aussichtslosigkeit des Maßregelvollzugs zu stellenden Anforderungen (
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