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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer 3 Ta 85/24 Beschluss Prozesskostenhilfe - Aufhebung - Nichteinreichung einer Erklärung über die derz

Prozesskostenhilfe - Aufhebung - Nichteinreichung einer Erklärung über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Leitsatz

  1. Gibt der Kläger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Anforderung des Gerichts unter Hinweis auf die Konsequenzen keine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO ab, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 2
  2. Alt. ZPO). (Rn.12) (Rn.13)
  3. Dies gilt erst recht, wenn die Abgabe der Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO auch im Beschwerdeverfahren trotz Fristsetzung unterbleibt. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck,
  4. Juli 2024, 2 Ca 2041/22, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom
  5. Juli 2024 - 2 Ca 2041/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Das Ausgangsverfahren endete durch Versäumnisurteil vom
  6. Februar
  7. Randnummer 2 Dem Kläger wurde am
  8. Februar 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessvertreters ohne Raten bewilligt. Randnummer 3 Unter dem
  9. April 2024, zugestellt am
  10. April 2024, hat das Gericht den Kläger unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung gemäß § 124 Ziff. 2 ZPO aufgefordert, sich über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen vier Wochen zu erklären und diese glaubhaft zu machen. Randnummer 4 Unter dem
  11. Juni 2024, zugestellt am
  12. Juni 2024, hat das Gericht den Kläger nochmals unter Hinweis auf § 124 ZPO und unter Fristsetzung bis zum
  13. Juni 2024 an seine Erklärungspflicht erinnert. Randnummer 5 Nachdem sich der Kläger überhaupt nicht geäußert hatte, hat das Gericht unter dem
  14. Juli 2024, zugestellt am
  15. Juli 2024, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Ziff. 2
  16. Alt ZPO aufgehoben. Randnummer 6 Unter dem
  17. Juli 2024 hat der Kläger über seinen Prozessvertreter sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegt und die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Randnummer 7 Nachdem eine Begründung nicht eingegangen war, hat das Gericht eine – einmal verlängerte – Frist bis zum
  18. September 2024 zu Begründung der sofortigen Beschwerde gesetzt. Randnummer 8 Nachdem eine Begründung nicht eingegangen war, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom
  19. Oktober 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Randnummer 9 Ein Schriftsatz des Klägers zur Begründung der Beschwerde ist bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiter nicht eingegangen. II. Randnummer 10 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Raten aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom
  20. Juli 2024 hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Randnummer 11
  21. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht Lübeck die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben hat. Randnummer 12 a) Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn eine Partei eine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat und sie hierüber belehrt worden ist. Gemäß § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO muss die Partei jederzeit auf Verlangen des Gerichts erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Randnummer 13 b) Danach liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung vor. Der Kläger ist sowohl mit Verfügung vom
  22. April 2024 als auch mit Verfügung vom
  23. Juni 2024 aufgefordert worden, eine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO abzugeben. Dem ist er bis zur Aufhebungsentscheidung über einen Zeitraum von fast drei Monaten nicht nachgekommen. In beiden Verfügungen wurde der Kläger über die Rechtsfolgen bei Nichtabgabe der Erklärung ausdrücklich belehrt. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufhebung der Bewilligung ausnahmsweise unterbleiben muss, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 14 c) Auch im Beschwerdeverfahren hat der Kläger trotz nochmaliger Fristsetzung innerhalb weiterer drei Monaten keine Erklärung abgegeben. Randnummer 15
  24. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde (§ 97 ZPO). Randnummer 16
  25. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001595940

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