weislich falsch sind, muss die Steuerbehörde auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellen (Anschluss BVerwG Urt. v. 17.09.2008 9 C 17.07 , juris Rn. 17, Urt. v. 13.05.2009 9 C 7.08 , juris Rn. 18). (Rn.65)
dem Mietwert der Wohnung, ermittelt anhand der auf den
StS 2014 wurden Wohnungen von der Steuer befreit, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet Neumünster befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben. Die Person des Steuerpflichtigen wurde fortan in § 4 ZwStS 2014 bestimmt. Die Maßstabsregelung wurde in § 5 ZwStS 2014 beibehalten. Randnummer 3 Die Kläger sind miteinander verheiratet. Seit 1976 sind sie Mieter einer 180 m² großen Wohnung in Neumünster. Dort waren sie ursprünglich mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Die Wohnung steht im Eigentum der Firma E. ……… & Co.KG. Der Kläger zu 2 war seit 1972 Geschäftsführer dieser Firma; die Klägerin zu 1 war dort seit 1974 mit ca. 10 Wochenstunden als kaufmännische Angestellte tätig. Ausweislich eines Vermerks der Beklagten waren sie etwa seit dem Jahre 2007 darüber hinaus auf Sylt zweitwohnungssteuerpflichtig. Am 21. Dezember 2009 meldeten sie ihre Hauptwohnung in A-Stadt/Sylt an und behielten die Wohnung in Neumünster als gemeldete Nebenwohnung. Die monatliche Nettokaltmiete für diese Wohnung betrug im Erhebungszeitraum (ab April 2013) 1.050,- €. Randnummer 4 Auf
frage gaben die Kläger im September 2017 an, dass sie auch
Erreichen des Rentenalters beide weiterhin bei der vorgenannten Firma beschäftigt seien, die Klägerin zu 1 übernehme Bürotätigkeiten und Urlaubs- und Krankheitsvertretungen und der Kläger zu 2 arbeite weiterhin als Geschäftsführer (auch für weitere Gesellschaften u.a. mit Sitz in B……., H……….und B-Stadt). Der Kläger zu 2 könne seine Tätigkeit im Wesentlichen von seinem Erstwohnsitz in A-Stadt/Sylt aus ausüben. Dort würden sich die Kläger seit 2013 regelmäßig an mehr als 183 Tagen aufhalten. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
zugehen. Die restlichen Tage der Woche hielten sie sich in A-Stadt auf. In den Sommerwochen finde der überwiegende Aufenthalt in A-Stadt statt. Je
beruflichen Anforderungen könne es davon auch Abweichungen geben. Da dem Melderecht
der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts eine Tatbestandswirkung zukomme, gelte die Wohnung in A-Stadt als Hauptwohnung und die in Neumünster als Zweitwohnung. Der Befreiungstatbestand des maßgeblichen § 3 Nr. 3 ZwStS 2014 sei erfüllt. Die Beklagte lege den Passus „unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet“ zu eng aus. Der Wortlaut umfasse mehr als (nur) die überwiegende Nutzung. Die Kläger nutzten die Wohnung in Neumünster allein zu beruflichen Zwecken und dies zwar nicht überwiegend, aber seit 2013 dennoch zumindest an 170 Tagen im Jahr. Eine Auslegung, die eine „überwiegende“ Nutzung fordere, sei vom Wortlaut der Satzung nicht gedeckt und auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Nicht gefolgt werden könne der Annahme, dass
den angegebenen Präsenzzeiten die Wohnung in Neumünster als Hauptwohnung zu melden sei. Randnummer 7 Die Beklagte erkannte in der Angabe, sich in der Regel an drei bis vier Tagen pro Woche aus beruflichen Gründen in Neumünster aufzuhalten, einen Widerspruch zu der Angabe von September 2017 und bat um Übersendung von
weisen. Die Kläger übersandten daraufhin Kopien von Autozug-Fahrkarten C-Stadt – Niebüll bzw. Niebüll – C-Stadt für die Zeit von Dezember 2012 bis Februar 2018 und übermittelten ergänzend dazu eine tabellarische Aufstellung über die Aufenthaltszeiten in A-Stadt, basierend auf der Fahrkartenauslesung durch die DB Sylt Shuttle und betriebsinternen Auswertungen der Fahrzeugnutzung. Anhand dessen kamen die Kläger zu dem Schluss, dass sie sich im Jahre 2013 an 172 Tagen, im Jahr 2014 an 155 Tagen, im Jahre 2015 an 143 Tagen, im Jahre 2016 an 147 Tagen und im Jahre 2017 an 137 Tagen in A-Stadt aufhielten. Hinzu kämen 40 Zugfahrten mit der Regionalbahn von C-Stadt
Neumünster. Folglich hätten sich die Kläger zumindest 170 Tage im Jahr in Neumünster aufgehalten. Auf weitere
frage übersandten die Kläger zudem Unterlagen über die Tätigkeit der Klägerin zu 1 in Neumünster. Randnummer 8
Auswertung der übermittelten Daten erging am 11. September 2018 ein Widerspruchsbescheid. Darin stellte die Beklagte zunächst fest, dass sich der Widerspruch gegen die Erhebung der Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017 erledigt habe,
dem die Steuer für das Jahr 2017 endgültig festgesetzt worden sei. Im Übrigen wies sie die Widersprüche gegen die Bescheide vom
gingen, bestünden im Hinblick auf das Melderecht gerade keine Unterschiede zwischen Verheirateten und Ledigen; diese Fälle seien vom beabsichtigten Schutzbereich nicht erfasst. Es stehe den Klägern frei, ihre Hauptwohnung dort anzumelden, wo sie sich beruflich überwiegend aufhielten. Auf die Frage einer vorwiegenden Nutzung der Zweitwohnung aus beruflichen Gründen komme es deshalb nicht mehr an. Randnummer 9 Die Kläger haben am 18. September 2018 Klage erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass sie ihren Lebensmittelpunkt schon im Jahre 2009
A-Stadt verlegt und die Zweitwohnung nur aus Gründen der Erwerbstätigkeit innehätten. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die streitgegenständliche Wohnung aufgrund von § 3 Nr. 3 ZwStS 2014 steuerbefreit sei. Schließlich seien die angegriffenen Bescheide bereits mangels wirksamer Rechtsgrundlage wegen eines unzulässigen Steuermaßstabes rechtswidrig. Es werde in unzulässiger Weise auf die Jahresrohmiete als Steuermaßstab abgestellt. Randnummer 10 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 11 den Zweitwohnungssteuerbescheid für die Jahre 2013-2016 in Höhe von 9.206,88 € sowie den Zweitwohnungssteuerbescheid für das Jahr 2017 mit der vorläufigen Festsetzung für das Jahr 2018 zum Zwecke der Vorauszahlung in Höhe von 5.110,74 € in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2018 aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung hat sie Bezug genommen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und nochmals zur Auslegung des § 3 Nr. 3 ZwStS 2014 ausgeführt. Der von den Klägern geltend gemachte Befreiungstatbestand könne gar nicht eintreten, sofern sie das Melderecht „richtig“ anwendeten, da die gemeinsame, zeitlich nicht nur untergeordnet, mithin vorwiegend genutzte Wohnung am Berufsort gemäß § 22 Abs. 1 BMG zwangsläufig als Hauptwohnung zu bestimmen sei. Im Übrigen sei nicht
gewiesen, dass die Kläger die Wohnung in Neumünster nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet nutzten; die Angaben hierzu seien widersprüchlich. Weiterhin bestünden erhebliche Zweifel an der Angabe, dass die Wohnung in Neumünster nur „aus beruflichen Gründen“ vorgehalten werde. Die Kläger lebten seit 1945 ununterbrochen in Neumünster; die streitgegenständliche Wohnung werde seit 1976 bewohnt und sei bis Ende 2009 Hauptwohnsitz gewesen. Es sei deshalb ohne weiteres anzunehmen, dass die Kläger jedenfalls bis dahin ihren Lebensmittelpunkt in Neumünster gehabt hätten und deshalb vielmehr bestehende sozialen Bindungen Grund für die Aufrechterhaltung der Wohnung gewesen seien. Hinzu komme, dass die Kläger ihren Hauptwohnsitz erst
Erreichen des Rentenalters
A-Stadt verlegten, sich aber dennoch gerade in den Erhebungsjahren 2013 bis 2017 mehr in Neumünster als in A-Stadt aufgehalten hätten. Randnummer 15 Mit Urteil vom
der auf den
dem jährlichen Mietaufwand berechnet (Absatz 1), bemessen entweder an der tatsächlich geleisteten Jahresnettokaltmiete (Absätze 2 und 3) oder – falls die Wohnung im Eigentum des Steuerpflichtigen steht – an der üblichen Jahresnettokaltmiete, die sich wiederum
der ortsüblichen Vergleichsmiete richtet (Absatz 4). Randnummer 18 Am
der nunmehr zu beachtenden Rechtslage im beantragten Umfang unrichtig sei. Rechtsgrundlage für die streitigen Zweitwohnungssteuerfestsetzungen sei nunmehr ihre Satzung vom
ihrem § 12 Abs. 1 rückwirkend zum
StS 2014 nicht vor. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass entweder die Wohnung in Neumünster nur zeitlich untergeordnet genutzt worden sei oder die Kläger gegen ihre melderechtlichen Pflichten verstoßen hätten und die Wohnung in Neumünster fälschlicherweise als Nebenwohnung statt als Hauptwohnung angemeldet hätten. Für die letztgenannte Möglichkeit spreche, dass angegeben worden sei, die Kläger hätten die Wohnung in Neumünster regelmäßig an drei bis vier Tagen in der Woche genutzt und sich in dieser an mehr als 170 Tagen im Jahr aufgehalten. Die von den Klägern im Widerspruchsverfahren eingereichten
weise, zu welchen Zeiten sie sich in den Jahren 2013 bis 2017 in A-Stadt/Sylt aufgehalten hätten, stünden dazu im Widerspruch. Es sei unverständlich, wie die Nutzung der als Hauptwohnung angegebenen Wohnung in A-Stadt/Sylt mit der angegebenen Nutzung der Nebenwohnung in Neumünster übereinstimmen könne. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom
übereinstimmender Angabe der Beteiligten hat die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für das Erhebungsjahr 2018 zwar mit Bescheid vom
träglich geändert wird und ihr Rückwirkung beigegeben wird mit dem Ziel, bereits ergangenen Verwaltungsakten zur Rechtmäßigkeit zu verhelfen (Urt. des Senats v. 09.10.2024 – 6 LB 6/24 –, juris Rn. 63 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 – 8 C 87.88 –, juris Rn. 12; vgl. Arndt, in: Habermann/Arndt, KAG SH, Bearbeitungsstand 5/2020, § 2 KAG Rn. 124). Randnummer 33 Die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 wiederum findet ihre rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG (dazu 1.), ist formell wirksam (dazu 2.) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungs- und Schlechterstellungsverbot (dazu 3.). Die Regelung zum Steuergegenstand, konkret die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS 2020, wonach – in Abgrenzung zur Zweitwohnung – als Hauptwohnung der gemeldete Hauptwohnsitz gilt, ist jedoch mit höherrangigem Recht nicht vereinbar (dazu 4.). Ob dies zur Unwirksamkeit der gesamten Zweitwohnungssteuersatzung 2020 führt, sodass die angefochtenen Verwaltungsakte schon nicht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruhen, bleibt dahingestellt. Bliebe die Satzung im Übrigen wirksam, wären jedenfalls die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer in den Erhebungsjahren 2013 bis 2017 und folglich auch die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorauszahlung im Jahre 2018 nicht gegeben (dazu 5.). Randnummer 34 1. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 findet ihre
G erforderliche gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG und Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.
1 Satz 1 KAG können die Gemeinden vorbehaltlich der in den Absätzen 2 - 7 dieser Vorschrift getroffenen Regelungen örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Damit hat der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber in zulässiger Weise von der ihm durch Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eingeräumten Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und die ihm zustehende Kompetenz zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern an die Gemeinden weitergegeben. Gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG steht den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die genannten Voraussetzungen sind gegeben. Bei der in Rede stehenden Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. zuletzt Urt. des Senats v. 09.10.2024 – 6 LB 6/24 –, juris Rn. 65 ff. m.w.N.). Randnummer 35
2 Satz 1 und 2 KAG kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Dabei kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG entsprechend ist es unerheblich, ob die Antragsgegnerin als Satzungsgeberin an deren Wirksamkeit Zweifel hatte oder gar von deren Wirksamkeit überzeugt war (Arndt, in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand Mai 2020, § 2 Rn. 112). Auch bestehen keine Bedenken, dass § 12 Abs. 1 ZwStS 2020 eine Rückwirkung bis zum
der Bekanntmachung, sondern rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft trat, zu dem die erste für ungültig erklärte Satzung in Kraft getreten war bzw. treten sollte (so Thiem/Böttcher, KAG, Stand März 2023, § 2 KAG Rn. 68 mit Verweis auf OVG Koblenz, Urt. v. 08.11.1976 – 6 A 48/75 –, DVBl 1977, 388; LS in juris; ähnlich Arndt, in: Habermann/Arndt, KAG SH, Bearbeitungsstand 5/2020, § 2 KAG Rn. 116). Zutreffend ist auch der Hinweis, dass ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Dies heißt aber nicht, dass dies der einzig denkbare Fall ist, in welchem eine Satzung über die Ersetzung der zeitlich zuletzt geltenden Satzung hinausgehen darf, ohne gegen § 2 Abs. 2 KAG zu verstoßen. Randnummer 40 Zulässig ist vielmehr auch der hier gegebene Fall des § 12 Abs. 1 ZwStS 2020. Die Vorschrift beinhaltet weder einen „leeren Rechtsakt“ noch fingiert sie eine „nicht vorhandene Pluralität ersetzbarer Satzungen“. Denn die vorangegangenen, nunmehr ersetzten Satzungen weisen gemeinsam einen weiterhin in Kraft befindlichen Regelungsbestand auf. Anders als im zuvor beschriebenen Fall traten sie nicht rückwirkend, sondern jeweils erst am Tag
ihrer Bekanntmachung in Kraft und wurden durch die zeitlich
folgende Satzung lediglich abgelöst, aber nicht für die Vergangenheit ersetzt. Der sich auf diese Weise aus mehreren Satzungen ergebende Bestand an Regelungen wird gemäß § 12 Abs. 1 ZwStS 2020 rückwirkend und zeitlich gestuft ab dem
Auffassung des Senats ihren Grund nur darin haben, dass für einen konkreten Zeitraum und im Hinblick auf einen konkreten Regelungsgegenstand in der Regel jeweils nur eine Satzung Geltung beansprucht. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn es – wie hier – mehrere Satzungen gibt, deren Geltungszeiträume sich nicht überschneiden, sondern hintereinander gestuft liegen und der Satzungsgeber diese aus Gründen der Vereinfachung – und unter Beachtung der jeweiligen zeitlichen Grenze des § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG – durch ein und dieselbe Norm rückwirkend ersetzt, statt drei Satzungen zu erlassen, die jeweils nur eine der früheren Satzungen ersetzen. Randnummer 43 Auch gegen den insgesamt langen Zeitraum der Rückwirkung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine andere zeitliche Grenze als die – hier gewahrte – des § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Urt. d. Senats v. 19.07.2024 – 6 LB 1/24 – juris Rn. 88 m.w.N.). Randnummer 44 bb. Das vom Bundesverfassungsgericht ausgeformte Rückwirkungsverbot für den Fall der echten und unechten Rückwirkung anhand des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes (dazu Urt. des Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 62 ) findet vorliegend keine Anwendung. Die rückwirkende Änderung einer Satzung zum Zweck der Fehlerheilung verletzt das Gebot des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht ( OVG Schleswig, Beschl. v. 12.05.2021 – 5 MB 1/21 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Vertrauensschutz steht selbst einer echten Rückwirkung dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem dann der Fall, wenn der Bürger
der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Insbesondere kann er wegen des auch von einer als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17 –, juris Rn. 16 ff., v. 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 –, juris Rn. 19, beide m. w. N.). Entsprechend gibt es auch keinen Vertrauensschutz dahin, dass ein Abgabenpflichtiger wegen der Unwirksamkeit vorangegangener Abgabensatzungen von der Abgabe insgesamt verschont bleibt (Urt. des Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 64 m. w. N.; OVG Weimar, Urt. v. 22.09.2008 – 3 KO 1011/05 –, juris Rn. 78). Dies gilt jedenfalls solange, wie die Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt; in diesem Fall wird den Belasteten durch die Rückwirkung nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 –, juris Rn. 22, v. 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17 –, juris Rn. 18). Dass einer so beschriebenen Rückwirkung aus verfassungsrechtlichen Gründen zeitliche Grenzen beizugeben sind, die über vorhandene landesrechtliche Begrenzungen – wie hier in § 2 Abs. 2 KAG – hinausgehen, ergibt sich nicht (vgl. Höhne in: Driehaus, KAG, Stand März 2023, § 2 Rn. 38). Randnummer 45
diesem Beschluss verstößt die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung durch einen nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und daher melderechtlich zwingend die Hauptwohnung ist (vgl. § 22 Abs. 1 BMG), gegen Art. 6 Abs. 1 GG, indem sie Ehegatten wegen der gegebenen „melderechtlichen Zwangslage“ gegenüber Ledigen benachteiligt (BVerfG, Beschl. v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 – juris LS, Rn. 91 ff.). Sowohl der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts als auch § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS 2013 sind in Bezug auf die steuerpflichtige Person bewusst im Singular formuliert. Denn eine solche melderechtliche Zwangslage besteht bei nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, die – wie die Kläger – neben ihrer Hauptwohnung gemeinsam aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung halten, nicht. Randnummer 49 Erst aus dieser Rechtslage heraus kam es durch Inkrafttreten der Zweiwohnungssteuer 2014 zum 1. Januar 2015 zu § 3 Nr. 3 ZwStS 2014 in derjenigen Fassung, auf die sich die Kläger zu ihren Gunsten berufen. Zu einer tatsächlichen Steuerbefreiung als Grundlage schutzwürdigen Vertrauens ist es aufgrund dieser Regelung jedenfalls nicht gekommen. Vielmehr war die Frage, ob § 3 Nr. 3 ZwStS 2014 allein aufgrund seines Wortlautes im Sinne der Kläger zu lesen ist, zwischen den Beteiligten von Anfang an streitig. Einer abschließenden Entscheidung wurde sie nicht zugeführt. Randnummer 50 b. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 genügt auch den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG ,
denen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als
der bisherigen Satzung. Dies ist für die streitgegenständliche Satzung der Fall.
der Rechtsprechung des Gerichts muss das Schlechterstellungsverbot in der rückwirkenden Satzung selbst geregelt sein, denn § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG spricht nicht davon, dass Abgabepflichtige „durch die Anwendung“ der Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen, sondern davon, dass dies „durch die Satzung“ nicht geschehen darf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die rückwirkende Satzung zu günstigeren Ergebnissen führt (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 65 und v. 19.07.2024 – 6 LB 1/24 –, juris Rn. 93 m.w.N.). Dem entspricht § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwStS 2020. Danach dürfen durch das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung Steuerpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als
dem Satzungsrecht der Satzungen der Stadt Neumünster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom
Inkrafttreten des Melderechtsrahmengesetzes am
einheitlichen und objektiv
prüfbaren Kriterien vorgenommen werden (LT-Drs. 10/153 S. 47 f.). Hauptwohnung war danach die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners bzw. der Familie. Vor diesem Hintergrund ging das Gericht davon aus, dass es dem übereinstimmenden Willen von Bundes- und Landesgesetzgeber entspreche, aus den im Melderecht festgeschriebenen objektivierten Begriffen unmittelbar Schlussfolgerungen auf bestehende Rechte und Pflichten der der Meldepflicht unterworfenen Personen zu ziehen. Auch die Zweitwohnungssteuerpflicht sei daran gekoppelt; der Landesgesetzgeber habe seinerzeit die Einführung des objektivierten Hauptwohnungsbegriffs als bedeutsam für die eindeutige Festlegung der Hauptwohnung angesehen und ausdrücklich auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer Bezug genommen (Urt. v. 25.06.1991 – 2 L 58/91 –, juris Rn. 5 mit Verweis auf PlProt Schl.-H. Landtag 10/13 S. 632, 642). Der Eintragung ins Melderegister komme insofern ausschlaggebende Wirkung zu (OVG Schleswig, Urt. v. 25.06.1991 – 2 L 58/91 –, juris Rn. 7). Gegen unrichtige und deshalb rechtswidrige Eintragungen im Melderegister habe sich der Betroffene zur Wehr zu setzen ( OVG Schleswig, Urt. v. 06.08.2015 – 2 LB 7/15 –, juris Rn. 27 , Beschl. v. 15.06.2005 – 2 LA 37/05 –, UA S. 2 [nicht veröffentlicht]). Werde das Melderecht in der Satzung nicht ausdrücklich erwähnt und würden die Rechtsbegriffe der „Hauptwohnung“ und der „Nebenwohnung“ nicht definiert, knüpfe die Verpflichtung zur Entrichtung von Zweitwohnungssteuern ebenfalls an den Haupt- und Nebenwohnungsbegriff des Melderechts an; auch insoweit gelte die „Tatbestandswirkung des Melderechts“ (OVG Schleswig, Urt. v. 21.05.2008 – 2 LB 1/08 –, juris Rn. 37; vgl. insgesamt dazu auch Thiem/Böttcher, KAG, Stand März 2023, § 3 Rn. 274b ff. m.w.N.). Randnummer 56 c. Der nunmehr für das kommunale Steuerrecht zuständige Senat kann sich ohne weiteres dem Gedanken anschließen, die Bestimmung von Haupt- und Zweitwohnung vom Grundsatz her vom Meldestatus abhängig zu machen. Der bisherigen Rechtsprechung vermag er dennoch nicht zu folgen. Ihre Begründung fußt im Wesentlichen auf einem Willen des Landesgesetzgebers, der heute nicht mehr als maßgeblich angesehen werden kann (dazu aa.). Auch erscheint es verfehlt, dem meldebehördlichen Verwaltungshandeln bei der Pflege und Fortschreibung des Melderegisters eine verbindliche Tatbestandswirkung beizumessen (dazu bb.). Schließlich darf das Anknüpfen an die Eintragungen im Melderegister nicht dazu führen, dass selbst
weislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind (dazu cc.). Hieraus folgt, dass den Eintragungen im Melderegister nur eine Indiz-, aber keine Tatbestandswirkung beigemessen werden darf. Die Regelung der Beklagten in § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS 2020 hat deshalb keinen Bestand (dazu dd.). Randnummer 57 aa. Die dargestellte Begründung anhand des Willens des Gesetzgebers aus dem Jahre 1985 ist jedenfalls seit dem
der Rechtsprechung so zu verfahren wäre. Vielmehr besteht nahezu einhellig die Auffassung, dass die Pflege des Melderegisters, mithin die Eintragung von An- und Abmeldungen bei der Meldebehörde (§ 17 BMG) sowie die Berichtigung oder Ergänzung des Melderegisters im Falle seiner Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Amts wegen (§ 6 BMG) im Wege schlichten Verwaltungshandelns erfolgt und nicht „im Wege des gleichsam fortlaufenden Erlasses von meldestatusfeststellenden Verwaltungsakten dem Betroffenen gegenüber“, zumal dies für eine Massenverwaltung wie das Melderecht auch unpraktikabel wäre (OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.1993 – 7 A 11526/92 –, juris Rn. 19; OVG Greifswald, Beschl. v. 21.06.1999 – 1 M 63/99 –, juris Rn. 28 f. und v. 25.08.2003 – 1 L 160/03 –, juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 02.03.2022 – 6 C 7.20 –, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.04.2014 – 11 ME 64/14 –, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 21.08.2002 – 1 B 143/02 –, LS in juris; OVG Mannheim, Beschl. v. 30.11.1992 – 1 S 2567/92 –, juris Rn. 2; OVG Münster, Urt. v. 13.05.1998 – 25 A 871/95 –, juris Rn. 2 f.; VG Schleswig, Urt. v. 13.04.2016 – 9 A 83/15 –, juris Rn. 25 ). Randnummer 61 Für diese Auffassung spricht, dass es sich bei dem Melderegister um ein innerdienstliches Instrument der Aufgabenerfüllung durch die Meldebehörden handelt (vgl. § 2 Abs. 1 BMG). Es ist weder ein öffentliches Register noch genießt es öffentlichen Glauben (Hänsle, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG,
außen verbindliche Aussage über die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der in Rede stehenden Daten trifft. Rechtlicher Schwerpunkt des begehrten hoheitlichen Handelns ist dann nicht die tatsächliche Änderung des Eintrags im Melderegister, sondern eine dem Prüfprogramm des Art. 16 Satz 1 DSGVO entsprechende Entscheidung über diese Änderung. Die mit der Entscheidung verbundene Feststellung betrifft den jeweiligen Anspruchsteller in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und entfaltet damit unmittelbare Außenwirkung (BVerwG, Urt. v. 02.03.2022 – 6 C 7.20 –, juris Rn. 20). Allerdings ist selbst daraus keine Tatbestandswirkung des Registereintrags abzuleiten. Denn der wirksame Verwaltungsakt stellt nur die rechtliche Grundlage für die vorzunehmende Fortschreibung dar. Sein Erwachsen in Bestandskraft führt nicht zugleich zu einer Art Bestandskraft der jeweiligen Eintragung und damit zu einem auf das fortgeschriebene Datum bezogenen, auf Dauer wirkenden Änderungsschutz. Vielmehr hat auch hier die im öffentlichen Interesse liegende Richtigkeit des Melderegisters Vorrang, während die Rechte der Betroffenen abschließend in §§ 8 ff. BMG aufgeführt sind. Ein Recht am Weiterbestand von falschen Einträgen gibt es nicht (VGH München, Beschl. v. 09.12.2014 – 5 ZB 13.1937 –, juris Rn. 11). Randnummer 63 Entsprechendes gilt, soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden ist, dass jedenfalls bei Eintragungen oder Berichtigungen des Melderegisters mit „statusregelndem Charakter“ vom Vorliegen eines feststellenden Verwaltungsakts auszugehen sei, weil diese z.B. für die Ausübung des Wahlrechts von Bedeutung seien. Gemeint ist damit nicht der tatsächliche Vorgang der Berichtigung oder Fortschreibung, sondern eine daraufhin erfolgende Benachrichtigung des Betroffenen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 27.08.2009 – 7 A 1884/09 –, juris Rn. 2, Urt. v. 20.03.1990 – 11 UE 3768/88 –, juris Rn. 24; VGH München, Beschl. v. 27.07.1998 – 5 ZS 98.1714 –, juris Rn. 8, Urt. v. 08.10.1996 – 5 B 95.4115 –, juris; Engelbrecht, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 1. Aufl. 2022, § 6 Rn. 6; offengelassen: OVG Schleswig, Beschl. v. 15.06.2005 – 2 LA 37/05 –, UA S. 2 [nicht veröffentlicht]). Randnummer 64 cc. Schließlich ist eine ausnahmslose Bindung an den Inhalt des Melderegisters, wie sie auch in § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS 2020 zum Ausdruck kommt, mit Verfassungsrecht, namentlich mit Art. 105 Abs. 2a GG und (Art. 3 LV i.V.m.) Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Randnummer 65
weislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Pflicht zur Entrichtung der Zweitwohnungssteuer maßgebend sind. Mangels eines tatsächlichen Aufwands darf der Einwand nicht irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung werde tatsächlich nicht genutzt (BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 – 9 C 17.07 –, juris Rn. 17) bzw. sei tatsächlich aufgegeben worden oder werde als Hauptwohnung genutzt (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 7.08 –, juris Rn. 18). Dies verstieße gegen die aus Art. 105 Abs. 2a GG abzuleitenden Vorgaben für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer. Umgekehrt kann mit Blick auf den aus (Art. 3 LV i.V.m.) Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen fehlender Anmeldung eines Nebenwohnsitzes verneint werden, wenn eine steuerpflichtige Nutzung für den privaten Lebensbedarf
weislich stattfindet (BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 – 9 C 17.07 –, juris Rn. 17) bzw. darf die Steuerpflicht nicht wegen
weislich falscher Anmeldung einer Nebenwohnung als Hauptwohnung verneint werden (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 7.08 –, juris Rn. 18). Gerade dazu würde jedoch eine ausnahmslos geltende Tatbestandswirkung des Melderegisters im Einzelfall führen. Randnummer 66
weislich falschen Eintragungen im Melderegister abzuweichen. Im Übrigen spielt die Tatsache, dass die Anknüpfung des Wahlrechts an die Eintragung im Melderegister (§ 5 Abs. 2 LWahlG bzw. § 3 Abs. 2 GKWG ) demgegenüber anerkanntermaßen nicht gegen die Verfassung verstößt, obwohl die Möglichkeit zu wählen bzw. gewählt zu werden, für eine Demokratie elementar ist (so OVG Schleswig, Urt. v. 05.09.2013 – 4 LB 23/12–, juris Rn. 41), in diesem Zusammenhang keine Rolle, da die Vorschriften des Wahlrechts nicht den speziellen Anforderungen des Art. 105 Abs. 2a GG und denjenigen der steuerlichen Belastungsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unterliegen. Randnummer 67 Zutreffend ist zwar der Hinweis, dass demjenigen, dem die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer droht, der Einwand eines
weislich unrichtigen Melderegisters nicht abgeschnitten ist, wenn man ihn darauf verweist, diesen Einwand gegenüber der Meldebehörde in Form eines auch in die Vergangenheit reichenden Berichtigungsanspruchs geltend zu machen (OVG Schleswig, Urt. v. 05.09.2013 – 4 LB 23/12 –, juris Rn. 41). Bis dahin wäre ihm jedoch gegenüber der Steuerbehörde der Einwand abgeschnitten, tatsächlich keinen steuerpflichtigen Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG zu betreiben. Unbegründet erscheint zudem die Sorge, dass die Ordnungsfunktion des Melderechts untergraben werde, wenn man zuließe, dass der Steuerbürger, wenn ihm dies opportun erscheine, es bei den
weislich unrichtigen Meldeverhältnissen belasse, obwohl er ordnungswidrig handele, und gleichwohl im Einzelfall geltend machen könne, das Melderegister sei unrichtig (OVG Schleswig, Urt. v. 05.09.2013 – 4 LB 23/12 –, juris Rn. 41). Ein derart opportunes Vorgehen sollte dem Steuerbürger seit Einführung des objektivierten Hauptwohnungsbegriffs gerade nicht mehr möglich sein. Vielmehr hat die Meldebehörde wegen der Ordnungsfunktion des Melderegisters und dem hohen öffentlichen Interesse an dessen Richtigkeit den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sobald konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit bestehen (§ 6 Abs. 3 BMG) und gegebenenfalls auch von Amts wegen eine Berichtigung vorzunehmen (§ 6 Abs. 1 BMG). Derartige Anhaltspunkte können der Meldebehörde im Übrigen auch vonseiten der Steuerbehörde übermittelt werden (§ 6 Abs. 2 BMG). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das öffentliche Interesse an der Ordnungsfunktion des Melderechts es zwar rechtfertigt, dem Gesetzgeber bei der Definition der Hauptwohnung einen Spielraum einzuräumen, der auch typisierende Bestimmungen zulässt, dass aber etwaige Unzuträglichkeiten und Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an die Hauptwohnung ergeben, bei der Ausgestaltung und Anwendung dieser Rechtsvorschriften bewältigt werden können (BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 – 6 C 12.01 –, juris Rn. 24 und v. 04.05.1999 – 1 C 25.98 –, juris Rn. 14). Dies gilt auch für das Zweitwohnungssteuerrecht. Randnummer 68 d. Folge all dessen ist, dass die Regelung der Beklagten in § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS 2020 („Als Hauptwohnung gilt der gemeldete Hauptwohnsitz“) mit Blick auf die gesamten hier streitigen Erhebungszeiträume (und auch gegenwärtig) gegen höherrangiges Recht verstößt und unwirksam ist. Den Eintragungen im Melderegister kann im Rahmen landesrechtlicher Regelungen zur Zweitwohnungssteuer nur eine Indiz-, aber keine Tatbestandswirkung beigemessen werden (vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 01.06.2022 – 5 A 444/21 –, juris Rn. 25; VGH Mannheim, Beschl. v.25.02.2013 – 2 S 2515/12 –, juris Rn. 13; VGH München, Urt. v. 13.08.2009 – 4 CS 12.2635 -, juris Rn. 14 und - 4 BV 08.338 –, juris Rn. 20). Dies muss auch für das schleswig-holsteinische Landesrecht gelten. Randnummer 69 Eine einschränkende bzw. geltungserhaltende Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS 2020 dahingehend, dass das Melderegister
dem Willen der Satzungsgeberin nur als Indiz gilt und eine Ausnahme möglich bleibt für den Fall, dass das Melderegister
weislich unrichtig ist, kommt nicht in Betracht. Die Regelung ist ihrem eindeutigen Wortlaut
als Fiktion und nicht etwa nur als (widerlegliche) Vermutung formuliert. Ausdrücklich verweist die Beklagte auf die gemäß bisheriger Rechtsprechung angenommene „Tatbestandswirkung des Melderechts“. Maßgeblich soll demnach nicht die
materiellem Melderecht richtigerweise festzustellende Hauptwohnung sein, sondern allein der bei der Meldebehörde vermerkte Meldestatus. An diese Fiktion ist die rechtliche Konzeption geknüpft, dass bei Zweifeln an der Richtigkeit des Melderegisters zunächst bei der Meldebehörde (§ 1 Abs. 2 LMG) eine Überprüfung und gegebenenfalls gemäß § 6 BMG eine Korrektur der dort erfolgten Registrierung in Form einer Berichtigung erwirkt wird, um die Klärung von Divergenzen zwischen den tatsächlichen Wohnverhältnissen und den Meldedaten aus dem Zweitwohnungssteuerverfahren herauszuhalten und der (vorherigen) fachlichen Prüfung des Meldeamtes zuzuführen. Bei Abweichungen zwischen den tatsächlichen Wohnverhältnissen und der durch die Satzung fingierten Hauptwohnung soll letztere den Vorrang haben (vgl. zur Fiktion in § 33 Abs. 2 FAG [heute § 35 Abs. 1 FAG] zum Maßstab für die gemeindlichen Schlüsselzuweisungen: Als Einwohnerzahl … gilt für Gemeinden die vom Statistischen Amt … fortgeschriebene Bevölkerung [trotz ggf. abweichender Zahlen aus dem Melderegister]: OVG Schleswig, Beschl. v. 29.10.1999 – 2 L 80/98 –, juris Rn. 17 ff.). Randnummer 70 5. Der Senat hat ernstlich erwogen, ob die Unwirksamkeit des § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS 2020 dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 139 BGB entsprechend zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung über den Steuergegenstand in § 2 ZwStS 2020 führt. Dies hätte zur Folge, dass die angefochtenen Verwaltungsakte schon deshalb rechtswidrig wären, weil sie nicht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruhten, denn Regelungen über den Abgabengegenstand zählen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG zum notwendigen Mindestinhalt einer Abgabensatzung, ohne die die Satzung nicht wirksam bestehen kann. Für eine Unwirksamkeit der gesamten Regelung über den Steuergegenstand in § 2 ZwStS 2020 spricht Folgendes: Randnummer 71
dem in § 139 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken ist bei Teilnichtigkeit einer Regelung die gesamte Regelung nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Teils einer Norm kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Normgeber die sonstige normative Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 – 2 LB 90/18 –, juris Rn. 112 m.w.N.). Derartige Zweifel könnten jedoch angebracht sein. Denn schon bei Erlass der ersten Zweitwohnungssteuersatzung im März 2013 und auch noch bei Erlass der hier in Rede stehenden Zweitwohnungssteuersatzung im Februar 2020 lag den jeweiligen Satzungsbeschlüssen eine andere Auffassung zur Bedeutung des Melderegisters zugrunde als die hier dargestellte. Entsprechend der bislang geltenden Rechtsprechung muss die Satzungsgeberin davon ausgegangen sein, dass dem Inhalt des Melderegisters nicht nur eine Indiz-, sondern eine Tatbestandswirkung zukommt. Auf dieser Grundlage wurde § 2 Abs. 2 in den jeweiligen Satzungen zunächst wie folgt formuliert: „Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann.“ Mit dieser Formulierung konnte die Beklagte davon ausgehen, die rechtlichen Vorgaben der Rechtsprechung auch ohne weitere Erläuterungen zur Hauptwohnung zu erfüllen. Allein zum Zwecke der Bekräftigung wurde im Februar 2020 in Absatz 2 ein zweiter Satz angefügt: „Als Hauptwohnung gilt der gemeldete Hauptwohnsitz“. Ob die Ratsversammlung den jetzt verbleibenden Satz 1 allerdings, wie der Beklagtenvertreter es in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, auch unter der rechtlichen Vorgabe, dass dem Melderecht nur eine Indizwirkung zukommt und damit der
weis einer vom Melderegister abweichenden Lage gegenüber der Steuerbehörde möglich bleibt, genauso formuliert und gewollt hätte, erscheint dem Senat jedenfalls nicht selbstverständlich. Dies kann jedoch aus den
folgenden Gründen dahinstehen. Randnummer 72 II. Bliebe die Regelung über den Steuergegenstand in § 2 ZwStS 2020 ohne ihren Absatz 2 Satz 2 und damit die gesamte Zweitwohnungssteuersatzung 2020 im Übrigen wirksam, wären die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide dennoch als rechtswidrig aufzuheben, weil die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuerfestsetzung nicht gegeben wären. Unter der rechtlichen Vorgabe, dass dem Melderecht keine Tatbestands-, sondern nur eine Indizwirkung zukommt, entfiele für die Erhebungsjahre 2013 bis 2017 eine Steuerpflicht der Kläger i.S.d. § 4 ZwStS 2020, da sie im Stadtgebiet der Beklagten dann nicht Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne des § 2, sondern Inhaber einer Hauptwohnung waren. Mangels rechtmäßiger Festsetzung einer Steuer für die Vorjahre ist dann auch die Erhebung einer Vorauszahlung nicht möglich, § 7 Abs. 6 Satz 3 ZwStS
weislich falsch sind, weil es sich bei der eingetragenen Hauptwohnung entgegen § 21 Abs. 2 bzw. § 22 Abs. 1 BMG tatsächlich nicht um die vorwiegend benutzte Wohnung handelt, gebieten Art. 105 Abs. 2a GG und (Art. 3 LV i.V.m.) Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Steuerbehörde auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellt (BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 – 9 C 17.07 –, juris Rn. 17 und v. 13.05.2009 – 9 C 7.08 –, juris Rn. 18). Randnummer 74 2. Im Falle der Kläger führt dies für die Erhebungsjahre von 2013 bis 2017 zu der Feststellung, dass ihre Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten steuerrechtlich betrachtet tatsächlich nicht als ihre Zweitwohnung, sondern als Hauptwohnung anzusehen ist, weil es sich tatsächlich und
weislich um die gemeinsam vorwiegend benutzte Wohnung handelte. Randnummer 75 a. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners (§ 21 Abs. 2 BMG). Bei einem verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohner, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt – wie hier die beiden Kläger –, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner die Hauptwohnung (§ 22 Abs. 1 BMG). Randnummer 76 Bei dem Begriff der „vorwiegenden Benutzung einer Wohnung“ handelt es sich um einen gerichtlich in vollem Umfang
prüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (BVerwG, Urt. v. 15.10.1991 – 1 C 24.90 –, juris Rn. 12). Welche von mehreren Wohnungen die vorwiegend benutzte Hauptwohnung ist, hängt davon ab, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält (bzw. wo sich die Familie oder die Lebenspartner gemeinsam am häufigsten aufhalten). Ermittelt wird dies durch eine Gegenüberstellung der jeweiligen Aufenthaltszeiten. Die Ermittlung erfolgt rein quantitativ, ohne die Aufenthaltszeiten qualitativ zu gewichten. Dabei zählt nicht der Aufenthalt in der Wohnung selbst, sondern der Aufenthalt an dem Ort, in dem sich die Wohnung befindet (BVerwG, Urt. v. 15.10.1991 – 1 C 24.90 –, juris Rn. 13 ff., Urt. v. 20.03.2002 – 6 C 12.01 –, juris Rn. 21, Urt. v. 30.09.2015 – 6 C 38.14 – juris Rn. 21; Polenz, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 1. Aufl. 2022, § 21 Rn. 8). Eine Aufteilung der Reisetage
Stunden ist nicht geboten (VGH München, Beschl. v. 14.11.2022 – 5 ZB 21.2538 –, juris Rn. 15). Vielmehr sind die Reisetage mit Aufenthaltszeiten sowohl an dem einen als auch an dem anderen Ort bei der Vergleichsberechnung dem Ort zuzuordnen, an dem sich der Einwohner während des überwiegenden Teils des Tages aufhält (OVG Münster, Beschl. v. 10.07.2018 – 19 A 1060/16 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Randnummer 77 Ausgangspunkt für die Bestimmung der Hauptwohnung sind die Angaben des Einwohners. § 21 Abs. 4 BMG verpflichtet den Einwohner mit mehreren Wohnungen, der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist, ohne dass ihm allerdings eine Wahlmöglichkeit zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1991 – 1 C 24.90 –, juris Rn. 18). Nur in Zweifelsfällen, in denen die vorwiegende Nutzung einer Wohnung nicht festgestellt werden kann, ist gemäß § 22 Abs. 3 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung dort anzunehmen, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (VGH München, Beschl. v. 30.01.2018 – 5 ZB 17.869 –, juris Rn. 17; Polenz, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 1. Aufl. 2022, § 22 Rn. 14; vgl. schon BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 – 6 C 38.14 – juris Rn. 21). Randnummer 78 b. Dies zugrunde gelegt ergeben sich aus den von den Klägern gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen sowie aus der von der Beklagten vorgenommenen Auswertung zur Überzeugung des Senats, dass die gemeinsam vorwiegend benutzte Wohnung der Kläger im Erhebungszeitraum tatsächlich nicht in A-Stadt, sondern im Stadtgebiet der Beklagten lag. Zu dieser Erkenntnis war die Beklagte bereits im Verlauf des Vorverfahrens gekommen und hat dies auch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, sich aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS 2020 jedoch daran gehindert gesehen, daraus die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Randnummer 79 Sowohl im September 2017 als auch in der Widerspruchsbegründung von Januar 2018 gaben die Kläger an, dass der Kläger zu 2 seit dem Erreichen seines Rentenalters 2009 seine fortgeführte berufliche Tätigkeit für die verschiedenen Gesellschaften im Wesentlichen von seinem Erstwohnsitz in A-Stadt ausgeübt habe und dass sich beide Kläger seit 2013 regelmäßig an mehr als 183 Tagen jährlich in A-Stadt aufgehalten hätten. Dies könnte
der gebotenen quantitativen Betrachtung auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die vorwiegend benutzte Wohnung diejenige in A-Stadt und nicht die in Neumünster gewesen wäre. Nicht dazu passte jedoch die gleichzeitig gemachte Angabe, sich aus beruflichen Gründen regelmäßig an drei bis vier Tagen pro Woche in Neumünster aufgehalten zu haben. Randnummer 80 Anhand der im Widerspruchsverfahren eingereichten
weise kamen die Kläger selbst zu dem Schluss, dass sie sich im Jahre 2013 an 172 Tagen, im Jahr 2014 an 155 Tagen, im Jahre 2015 an 143 Tagen, im Jahre 2016 an 147 Tagen und im Jahre 2017 an 137 Tagen in A-Stadt aufhielten. Hinzu kämen 40 Zugfahrten mit der Regionalbahn von C-Stadt
Neumünster. Folglich hätten sie sich zumindest 170 Tage im Jahr in Neumünster aufgehalten. Hieraus ergibt sich rein rechnerisch nicht nur ein nicht nur unregelmäßiges oder zeitlich untergeordnetes Innehaben der Zweitwohnung i.S.d. § 3 Nr. 3 ZwStS 2014, sondern ein quantitativer Überhang zugunsten von Neumünster. Das Vorbringen zu den „40 Zugfahrten mit der Regionalbahn von C-Stadt
Neumünster“ ist indes unschlüssig. Offen bleibt bereits, in welchem Zeitrahmen die angeführten 40 Zugfahrten erfolgt sein sollen. Auch sagt dieses Vorbringen allein noch nichts darüber aus, wie lange die Verweildauer in Neumünster jeweils gewesen wäre. Schließlich räumten die Kläger selbst ein, hierfür keine
weise vorlegen zu können. Ihr Hinweis darauf, dass insoweit eine auf Tatsachen gestützte Prognose ausreichen müsse, bezieht sich auf die melderechtliche Prüfung bei Anmeldung der Hauptwohnung und auf die Erwägung, dass es mit der Funktion des Melderechts und den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu vereinbaren wäre, die Bestimmung des Hauptwohnsitzes von einem detailgenauen
weis abhängig zu machen (VGH München, Beschl. v. 30.01.2018 – 5 ZB 17.869 –, juris Rn. 19). Für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und die für eine Steuerbefreiung relevante Frage, welche von mehreren Wohnungen wie lange genutzt worden ist, hat diese Erwägung jedoch nicht zu gelten. Randnummer 81 Anhand dieser Angaben kam die Beklagte zu dem zutreffenden Schluss, dass sich die Kläger in den Erhebungsjahren 2013 bis 2017 tatsächlich weniger in A-Stadt als Ort ihrer gemeldeten Hauptwohnung denn in Neumünster aufhielten. Dies gilt erst recht, wenn man die geltend gemachten 40 zusätzlichen Zugfahrten von C-Stadt
Neumünster berücksichtigte und annähme, dass diese jährlich (und zwar „an Feiertagen und an sonstigen Urlaubstagen“) erfolgten. Aber auch ohne das ergäben sich für Neumünster bereits zeitlich deutlich übergeordnete, mithin vorwiegende Aufenthalte von mehr als 170 Tagen. Zieht man von den 365 Tagen eines Jahres die angegebenen Tage des Aufenthalts in A-Stadt ab, ergeben sich nämlich Randnummer 82 für beide Kläger für das Jahr 2013 (365 - 172 =) 193 Tage, 2014 (365 - 155 =) 210 Tage, 2015 (365 - 143 =) 222 Tage, 2016 (365 - 147 =) 218 Tage und 2017 (365 - 137 =) 228 Tage in Neumünster. Randnummer 83 Diese Berechnung anhand eines Umkehrschlusses (Aufenthaltstage nicht in A-Stadt = Aufenthaltstage in Neumünster) begründete die Beklagte zutreffend damit, dass die Kläger selbst sämtliche Unterlagen einreichten, um
zuweisen, dass sie sich nicht zeitlich untergeordnet in Neumünster aufhielten. Zudem haben die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeführt, dass es keine dritte oder vierte Wohnung gebe und sie deshalb nur entweder die Haupt- oder die Nebenwohnung genutzt hätten. Randnummer 84 Bestätigt wird das Ergebnis durch die von der Beklagten im Vorverfahren vorgenommene, in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 8. Juli 2020 (S. 6) in Bezug genommene Auswertung, die die Tage des Aufenthalts in A-Stadt
vollziehbar ermittelte und woraus sich – wiederum im Umkehrschluss – die Aufenthaltstage in Neumünster wie folgt errechnen: Randnummer 85 für die Klägerin zu 1 Randnummer 86 für das Jahr 2013: 118 Tage (365 - 118 =) 247 Tage, 2014: 145 Tage (365 - 145 =) 220 Tage, 2015: 133 Tage (365 - 133 =) 232 Tage, 2016: 78 Tage (365 - 78 =) 287 Tage und für 2017: 129 Tage (365 - 129 =) 236 Tage in Neumünster; ohne An- und Abfahrt: für das Jahr 2013 (365 - 104 =) 261 Tage, 2014 (365 - 132 =) 233 Tage, 2015 (365 - 1201 =) 245 Tage, 2016 (365 - 67 =) 298 Tage und für 2017 (365 - 106 =) 259 Tage in Neumünster. Randnummer 87 Für den Kläger zu 2 Randnummer 88 für das Jahr 2013 (365 - 106 =) 259 Tage, 2014 (365 - 84 =) 281 Tage, 2015 (365 - 126 =) 239 Tage, 2016 (365 - 132 =) 233 Tage und für 2017 (365 - 126 =) 239 Tage in Neumünster; ohne An- und Abfahrt: für das Jahr 2013 (365 - 92 =) 273 Tage, 2014 (365 - 71 =) 294 Tage, 2015 (365 - 112 =) 253 Tage, 2016 (365 - 121 =) 244 Tage und für 2017 (365 - 106 =) 259 Tage in Neumünster. Randnummer 89 Angesichts dieser Zahlen bedarf es keiner Entscheidung darüber, welchem Ort die Reisetage mit Aufenthaltszeiten sowohl an dem einen als auch an dem anderen Ort zuzuordnen sind. In beiden hier aufgeführten Varianten ergibt sich, dass sich beide Kläger in den Jahren 2013 bis 2017 durchgehend jeweils gerade nicht, wie behauptet, mehr als 183 Tage und damit überwiegend in A-Stadt aufhielten, sondern vielmehr durchgehend an mindestens 193 Tagen in Neumünster. Randnummer 90 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 91 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO Randnummer 92 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001596494
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