Obsah (21)
§ 4§ 5§§ 7§ 203§ 133§ 143§ 56§ 50§ 75§ 62§§ 395§ 1§§ 2§ 12§ 8§ 129§§ 13§ 708§ 711§ 166§ 214Verfahrensgang vorgehend LG Flensburg, 1. März 2024, 12 O 116/23 (2) Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. März 2024 teilweise abgeändert und insgesamt
dem diese die variablen Kaufpreiszahlungen im Herbst 2009 in verminderter Höhe wieder aufgenommen hatte.
Vorliegen von gutachterlichen Stellungnahmen stellte die Firma H. im Oktober 2010 ihre Zahlungen wieder ein. Randnummer 5 Am 10. Dezember 2009 unterschrieben der Schuldner und Herr D. ein von ihnen so bezeichnetes „Dealmemo“ betreffend die gemeinsame Durchsetzung von Kaufpreisansprüchen gegenüber der Firma H.. Hiernach sollte eine GmbH gegründet werden, bei der der Schuldner
Gründung im Außenverhältnis als Gesellschafter und Geschäftsführer auftreten sollte. Herr D. sollte wirtschaftlicher Gesellschafter sein und das Stammkapital einzahlen. Der Schuldner und Herr D. wollten die zu gründende Gesellschaft dann mit dem Inkasso der Kaufpreisansprüche gegen die Firma H. beauftragen. Zu den weiteren Einzelheiten des Dealmemos wird auf die Anlage K 25 (Bl. 547 GA LG) verwiesen. Randnummer 6 In einem Vermögensverzeichnis vom
- Dezember 2009 erklärte der Schuldner, dass er über kein festes monatliches Einkommen verfüge, sondern seinen Lebensunterhalt durch die Einkünfte aus dem Anteilsverkauf an die Firma H. bestreite. Daneben stünden ihm Ansprüche gegen die GEMA für Tätigkeiten als Musikautor zu. Zu den weiteren Einzelheiten des Vermögensverzeichnisses wird auf die Anlage K 20 (Bl. 520 ff. GA LG) verwiesen. Randnummer 7 Mit Gesellschaftsvertrag vom
- Dezember 2009 (Anlage K 72, Anlagenband I Kl.) gründete der Schuldner als alleiniger Gesellschafter die Firma „ W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH“, die zwischenzeitlich in B. GmbH umfirmierte Beklagte (im Folgenden: Beklagte), deren einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter geschäftsführender Gesellschafter er wurde (Anlage K 2, Bl. 12 GA LG).
dem Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung eigener Vermögenswerte, soweit dazu keine behördlichen Genehmigungen erforderlich sind. Der Schuldner trat seinen anteiligen variablen Kaufpreisanspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag an die Beklagte ab und zeigte die Abtretung der Firma H. am
- Dezember 2019 an (Anlage B 24, Anlagenband Bekl.) Randnummer 8 Wirtschaftlicher Inhaber der Geschäftsanteile an der Beklagten war Herr D. aufgrund des notariell beurkundeten Treuhandvertrags vom
- Dezember 2009 mit dem Schuldner. Herr D. erbrachte die Stammeinlage in Höhe von 25.000 €. Der Schuldner sollte lediglich im Außenverhältnis als Inhaber der Geschäftsanteile auftreten. Im Innenverhältnis hielt der Schuldner die Geschäftsanteile treuhänderisch für Herrn D.. Er verpflichtete sich, die ihm im Außenverhältnis zustehenden Gesellschafterrechte nur
den Weisungen des Treugebers D. auszuüben. Zu den Einzelheiten des Treuhandvertrags vom
- Dezember 2009 wird auf die Anlage B 1 (Bl. 75 bis 80 GA LG) Bezug genommen. Randnummer 9 Am
- Dezember 2009 erging durch das Landgericht Hamburg im Urkundsverfahren ein Vorbehaltsurteil zugunsten der N. GmbH, in dem der Schuldner zur Zahlung von 9,65 Millionen Euro verurteilt wurde. Randnummer 10 In den anschließend beurkundeten zwei notariellen Vergleichsvereinbarungen vom
- Februar 2010 erkannten der Schuldner und die Hab. GmbH (im Folgenden: Hab.), deren Geschäftsführer der Schuldner war, im Wege eines kausalen Schuldanerkenntnisses an, der N. GmbH insgesamt 18 Millionen Euro zu schulden. Der Schuldner legte gegenüber der N. GmbH seine Vermögensverhältnisse offen. Zur Sicherung der anerkannten Ansprüche verpfändete der Schuldner Geschäftsanteile. Die Beklagte, die der Vergleichsvereinbarung beitrat, trat zur Sicherung einen erstrangigen Anteil in Höhe von 25 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs aus dem Unternehmenskaufvertrag an die Firma N. GmbH ab, wobei die Beklagte zur treuhänderischen Verwaltung der Zahlungen verpflichtet blieb. Die aus der Abtretung resultierenden Zahlungen der Beklagten an die N. GmbH wurden zunächst bis einschließlich Juli 2010 gestundet. Randnummer 11 Der Schuldner verpflichtete sich weiter in den Vergleichsvereinbarungen vom
- Februar 2010, für die Dauer von zehn Jahren 50 % seines liquiden oder liquidierten Vermögens an die N. GmbH zu zahlen. In diesem Zusammenhang verpflichtete sich der Schuldner, den ihm verbleibenden Anteil an der variablen Kaufpreisvergütung dazu zu verwenden, Steuerrückstände und Altverbindlichkeiten zu begleichen und zu vermeiden, dass in seine sonstigen Vermögensgegenstände vollstreckt werde, um auf diese Weise seine Mittel für den Lebensunterhalt zu erwirtschaften und zu erhalten. Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf die Anlagen BK 1 (Teil 1 der Vergleichsvereinbarung) und BK 2 (Teil 2 der Vergleichsvereinbarung) Bezug genommen (Bl. 128 ff. GA OLG). Randnummer 12 Am
- März 2010 fand ein Gespräch zwischen dem Schuldner und Herrn D. statt. Mit Aufhebungsvereinbarung vom
- März 2010 trat der Schuldner in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten und im eigenen Namen die verbliebenen 75 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs aus dem Unternehmenskaufvertrag wieder an sich ab (Anlage B 19, Anlagenband Bekl.).
der Vereinbarung sollte der „Auftrag zum Inkasso“ des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs für die Beklagte bestehen bleiben. Randnummer 13 Am
- März 2010 schloss der Schuldner mit Herrn D. und dessen Steuerberatungsgesellschaft eine Vereinbarung zur Sanierung seiner Vermögensverhältnisse. In der Vereinbarung verzichtete Herr D. auf seine 45-prozentige Beteiligung an den Einnahmen des Schuldners aus den Zahlungsverpflichtungen der Firma H. gemäß dem Unternehmenskaufvertrag und wandelte seine Forderungen gegen den Schuldner und seine Beteiligungsgesellschaften in eine Erfolgsbeteiligung um. Der Schuldner erkannte offene Forderungen gegenüber der D.-Gruppe an, die sich zusammensetzten aus Honoraren der Steuerberatungsgesellschaft des Herrn D. und persönlichen Forderungen des Herrn D. gegen den Schuldner wie gestundete Verbindlichkeiten aus der 45-prozentigen Beteiligung gemäß Vereinbarung vom
- Dezember 1999 und ein Erfolgshonorar in Höhe von 900.000 € wegen des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung vom
- Februar
- Der Schuldner trat einen Anteil von 47,5 % an seinem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch an Herrn D. ab. Einen weiteren Anteil in Höhe von 7,5 % trat der Schuldner an Herrn D. zur Besicherung von Honoraransprüchen ab. Insgesamt erfolgte die Abtretung an Herrn D. in Höhe von 55 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs. Randnummer 14 In Ziffer
- a) der Vereinbarung vom
- März 2010 heißt es: Randnummer 15 „Die Sanierung PW-Gruppe ist notwendig geworden aufgrund meiner durch die Zahlungsverweigerung seitens H. entstandenen Notlage.“ Randnummer 16 Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 14 (Bl. 447 ff. GA LG) Bezug genommen. Randnummer 17 Mit Gesellschaftsvertrag vom
- Dezember 2010 gründete der Schuldner mit der Beklagten, die wiederum durch ihn vertreten wurde, eine stille Gesellschaft.
§ 4
des Gesellschaftsvertrags brachte der Schuldner als Einlage in die Beklagte seinen ihm noch verbliebenen Anteil von 20 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag ein und trat den Anspruch an die Beklagte ab.
§ 5
des Gesellschaftsvertrags verpflichtete sich die Beklagte, die vollständige Finanzierung aller Kosten der Beitreibung des vom Schuldner abgetretenen Teilanspruchs über 20 % sowie der von ihr treuhänderisch verwalteten Teilansprüche der N. GmbH über 25 % und des Herrn D. über 55 % sicherzustellen, alle diesbezüglichen nötigen Kosten vorzufinanzieren und die mit der Beitreibung verbundenen finanziellen Risiken zu tragen. Der Schuldner verpflichtete sich als stiller Gesellschafter sein Know-how und seine Arbeitskraft bezüglich der Ansprüche aus dem Unternehmenskaufvertrag zur Verfügung zu stellen.
§§ 7und 8 des Gesellschaftsvertrags vom 15.
Dezember 2010 sollte dem Schuldner an einem eventuellen Gewinn aus der Beitreibung des von ihm abgetretenen 20 %-Anteils an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag ein Anteil von 80 % zustehen. Bei der Beklagten sollten die restlichen 20 % verbleiben. Randnummer 18 Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags vom
- Dezember 2010 wird auf die Anlage K 5 (Bl. 19 bis 24 GA LG) Bezug genommen. Randnummer 19 Ebenfalls am
- Dezember 2010 schlossen die Beklagte und Herr D. eine Treuhand-, Inkasso- und Prozessfinanzierungsvereinbarung. Mit dieser Vereinbarung trat Herr D. seinen Anteil von 55 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag, den er zuvor vom Schuldner im Wege der Abtretung am
- März 2010 erhalten hatte, nun zum Zwecke des Forderungseinzugs gegenüber der Firma H. an die Beklagte ab. Zugleich verpflichtete er sich, der Beklagten darlehensweise finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um den anteiligen variablen Kaufpreisanspruch in voller Höhe beizutreiben. Zum weiteren Inhalt dieser Vereinbarung wird auf die Anlage B 34 (Anlagenband Bekl.) verwiesen. Randnummer 20 Unter dem
- Dezember 2010 erhob die Beklagte gemeinsam mit der Firma N. GmbH und Herrn R. Schiedsklage gegen die Firma H. und die mithaftende Firma H. International Industries Incorporated mit Sitz in Stamford Ct./U.S.A (Anlage K6, Bl. 25 ff. GA LG). Die Beklagte machte im Schiedsverfahren geltend, dass der Schuldner seinen anteiligen variablen Anspruch in Höhe von 19,95 % des vereinbarten Kaufpreises aus dem Unternehmenskaufvertrag vom
- Dezember 1999 an sie übertragen habe. Randnummer 21 Mit Darlehensvertrag vom
- Oktober 2011 gewährte Herr D. dem Schuldner ein partiarisches Darlehen in Höhe von 350.000 €. In der Präambel heißt es dazu: „Der Darlehensnehmer benötigt Geldmittel für seinen Lebensunterhalt sowie zur Finanzierung von Vorlaufkosten für das Medienprojekt „L. A.“ (…).“ Zins und Tilgung sollten aus den Ansprüchen des Schuldners aus seiner Beteiligung an der stillen Gesellschaft erfolgen. Auf darüber hinausgehende Ansprüche verzichtete Herr D.. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrags wird auf die Anlage K 15 Bezug genommen (Bl. 454 ff. GA LG). Randnummer 22 Am
- Dezember 2012 stellte die Firma N. GmbH die Forderung aus der Vergleichsvereinbarung vom
- Februar 2010 vorzeitig fällig. Die Fälligstellung wurde in der Folgezeit gerichtlich bestätigt. Mit notarieller Urkunde vom
- Dezember 2012 übertrug der Schuldner seine Geschäftsanteile an der Beklagten aufschiebend bedingt, unter anderem auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Herrn D.,
dem dieser zuvor den Treuhandvertrag vom
- Dezember 2009 gekündigt hatte. Randnummer 23 Am
- November 2013 erging in dem Schiedsgerichtsverfahren ein Teilschiedsspruch (Anlage K 71, Anlagenband II Kl.) über die variablen Vergütungsansprüche für den Zeitraum
- Februar 2009 bis
- Dezember
- Die Firma H. wurde unter anderem verpflichtet, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.621.213,90 € zu zahlen. Aufgrund von Streitigkeiten darüber, wem diese ausgeurteilte Forderung zustand, hinterlegte die Firma H. den Betrag beim Amtsgericht Ettlingen am
- Juni 2015 unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme (Anlage B 15, Anlagenband Bekl.). Randnummer 24 Am
- November 2013 stellte die N. GmbH Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss vom
- Februar 2014 eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn W. wegen Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Randnummer 25 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners übernahm Herr D. die Geschäftsanteile an der Beklagten und bestellte sich Monate später zum Geschäftsführer. Mittlerweile führt die Beklagte die Firma B. GmbH. Randnummer 26 Mit Schreiben vom
- April 2014 (Anlage K 32, Anlagenband I Kl.) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabtretung des 20-prozentigen anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs des Schuldners auf, indem er zum einen die schuldrechtliche Rückabtretung aufgrund eines erloschenen Inkassovertrags verlangte und hilfsweise die Abtretung der Forderung an die Beklagte unter allen infrage kommenden Gesichtspunkten anfocht. Randnummer 27 Am
- Juni 2016 einigten sich die N. GmbH und Herr R. mit der Firma H. im Schiedsverfahren auf eine Abfindungsvereinbarung in Form eines Teilschiedsspruchs. Die Beklagte führte das Schiedsverfahren weiter fort. Randnummer 28 Angesichts des laufenden Schiedsverfahrens und der Stellung der Beklagten dort als Partei traten Herr D. und der Kläger mit ihren anwaltlichen Beratern in die Verhandlung über einen Treuhandvertrag für den variablen Kaufpreisanteil ein. Mitte 2017 intensivierten sich die Verhandlungen dahingehend, eine umfassende Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn D. sowie den von ihm gehaltenen Beteiligungsgesellschaften, insbesondere auch der Beklagten, zu finden. Dafür übersandte der Schuldner dem Kläger am
- Juli 2017 den Entwurf eines Kooperationsvertrags zwischen dem Kläger, der Beklagten und Herrn D., den er mit Herr D. abgestimmt hatte. Wegen des weiteren Inhalts des Vertragsentwurfes wird auf diesen Bezug genommen (Anlage K 44 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom
- November 2021, Anlagenband I Kl.). Im Anschluss begannen Verhandlungen des Klägers mit dem anwaltlich beratenen Herrn D. und dessen Beteiligungsgesellschaften, also auch der Beklagten, und es wurden konkrete Vergleichsvereinbarungen im Entwurf ausgetauscht. Randnummer 29 Am
- Dezember 2017 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Vereinbarung über eine gewillkürte Prozessstandschaft hinsichtlich der im Schiedsverfahren anhängigen Ansprüche aus dem Unternehmenskaufvertrag. Wegen des Inhalts dieser Vereinbarung nebst Anlage wird auf die Anlage K 34 (Anlagenband I Kl.) Bezug genommen. Randnummer 30 Mit Urteil vom
- Oktober 2018 wies das OLG Hamburg (Az. 6 U 100/16, Anlage B 2, Bl. 81 ff. GA LG) die Insolvenzanfechtung des Klägers gegen Herrn D. gerichtet auf Rückabtretung der Geschäftsanteile an der Beklagten rechtskräftig zurück. Randnummer 31 Im Schiedsverfahren zwischen der Firma H. und der Beklagten erging am
- Februar 2019 ein Endschiedsspruch (Anlage K 72, Anlagenband II Kl.). Die Schiedsklage der Beklagten bezüglich der Vergütungsansprüche für den Zeitraum ab
- Januar 2013 bis Dezember 2016 wurde als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass die Beklagte auf fremde Rechnung handele und kein eigenes Interesse an einer Prozessführungsbefugnis habe. Zudem liege ein Missbrauch der Prozessstandschaft durch Vermögenslosigkeit der Beklagten als Schiedsklägerin vor. Auch sei die Schiedsklage wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässig, da der Verstoß zur Nichtigkeit aller infrage stehenden Abtretungen und Vereinbarungen führe einschließlich der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (dortigen Schiedsklägerin). Eigentlicher Gesellschaftszweck der Beklagten sei in Unterschied zu dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand eine Inkasso-Tätigkeit gewesen. Der gerichtliche Antrag der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom
- Februar 2019 hatte keinen Erfolg (Beschluss vom
- Mai 2020 – 26 Sch 7/19, veröffentlicht in juris). Randnummer 32 Mit Urteil vom
- Oktober 2020 gab das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 11 U 54/19, Anlage K 10, Bl. 364 ff. GA LG) der dortigen Widerklage des hiesigen Klägers gegen Herrn D. auf Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung der an diesen am
- März 2010 erfolgten Abtretung von 55 % des ursprünglich dem Schuldner zustehenden anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs aus dem Unternehmenskaufvertrag vom
- Dezember 1999 statt und verurteilte Herrn D. zur Rückabtretung. Randnummer 33 Mit Schreiben vom
- Oktober 2020 (Anlage B 13, Anlagenband Bekl.) forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Rückabtretung des von dem Schuldner in die stille Gesellschaft eingebrachten 20-prozentigen Anteils an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch auf. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben Bezug genommen. Randnummer 34 Am 17./
- Dezember 2020 (Anlage K 44 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom
- Mai 2021, Anlagenband I Kl.) schlossen der Kläger und die Beklagte eine Verjährungsverzichtsvereinbarung, wobei der Verzicht nicht für Ansprüche gelten sollte, die bereits verjährt waren. In der Vereinbarung wurde auf das Schreiben des Klägers vom
- Oktober 2020 Bezug genommen und erklärt, dass der Abschluss einer Vergleichsregelung geprüft werde. Randnummer 35 Der Kläger hat ursprünglich mit der am
- November 2019 beim Amtsgericht Niebüll eingereichten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in die Unterlagen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Firma H. zu gewähren und seinen Auskunftsanspruch auf den Vertrag über die stille Gesellschaft vom
- Dezember 2010 gestützt. Er ist zunächst der Auffassung gewesen, dass es sich bei der Vereinbarung vom
- Dezember 2010 zwischen dem Schuldner und der Beklagten über die Errichtung einer stillen Gesellschaft um eine Inkassozession handele. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Vereinbarung stünden dem Kläger Auskunfts- und Auseinandersetzungsansprüche zu. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Es fehle insbesondere noch die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz. Randnummer 36 Mit Beschluss vom
- April 2020 hat das Amtsgericht Niebüll den Rechtsstreit an das Landgericht Flensburg verwiesen. Randnummer 37 Mit Schriftsatz vom
- September 2020 hat der Kläger zusätzlich im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine ordnungsgemäße Abrechnung über dessen Abfindungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag vom
- Dezember 2010 zu erteilen und die errechnete Abfindung an den Kläger auszukehren (Bl. 282 ff. GA LG). Randnummer 38 Mit Schriftsatz vom
- April 2021 (Blatt 333 ff. GA LG) hat der Kläger seine Klage geändert und nun als Hauptantrag eine Rückabtretung des 20-prozentigen anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs an sich verlangt. Er ist der Auffassung gewesen, eine Klageänderung sei sachdienlich gemäß § 263 ZPO. Ziel des Klägers sei stets gewesen, die Rückübertragung der Teil-Kaufpreisansprüche des Schuldners durchzusetzen. Weiter hat der Kläger zunächst im Schriftsatz vom
- Dezember 2022 (Bl. 998 GA LG) einen Zahlungsantrag in Höhe von 610.922,48 € aufgrund behaupteter Schadensersatzansprüche angekündigt. Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2023 (Bl. 1142 GA LG) hat er den angekündigten Zahlungsantrag in einen Feststellungsantrag auf Schadensersatz geändert. Randnummer 39
Klageänderung ist der Kläger der Auffassung gewesen, dass die Übertragung des 20-prozentigen anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs vom Schuldner an die Beklagte im Vertrag vom
- Dezember 2010 der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliege. Die Forderung sei an den Kläger zurück zu übertragen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom
- Dezember 2010 sei der Schuldner zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO gewesen. Zum Zeitpunkt der Schuldenbereinigungsvereinbarung vom
- März 2010 ergebe sich die Zahlungsunfähigkeit bereits aus dem Vertragstext. Die danach getätigten Zahlungen der Firma H. hätten nicht zu einer Verbesserung der Liquidität geführt. Bereits bestehende Forderungen habe der Schuldner dennoch nicht beglichen. Daran habe auch das Medienprojekt des Schuldners „L. A.“ nichts ändern können.
dem die Zahlungen von der Firma H. ausgeblieben seien, zeige der Abschluss der weiteren Vereinbarung vom 13. Oktober 2011, dass die wirtschaftliche Lage des Schuldners derart angespannt gewesen sei, dass Herr D. ihm erneut Darlehen zur Verfügung habe stellen musste. Randnummer 40 Die Errichtung der stillen Gesellschaft stelle eine Gläubigerbenachteiligung dar. Bereits die Vereinbarung, dass die Beklagte 20 % eines Gewinnes erhalten solle, habe zu einer Schädigung weiterer Gläubiger geführt. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass der Schuldner für die Leistung der Einlage eine gleichwertige Gegenleistung erhalten habe. Weiter habe der Schuldner die Einlage in die stille Gesellschaft schon nicht durch die Abtretung des Kaufpreisanspruchs erbringen können. Denn der Kaufpreisanspruch habe offensichtlich nicht dazu gedient, dass sein Wert in das Vermögen der Beklagten übergehen sollte. Die Beklagte habe über den Kaufpreisanspruch nur mit Zustimmung des Schuldners verfügen dürfen. Auch habe der Schuldner gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrags weiterhin über den Kaufpreisanspruch verfügen dürfen. Es sei zudem jederzeit möglich gewesen, dass die Beklagte den Gesellschaftsvertrag haben kündigen können mit der Folge, dass die Beklagte Inhaberin des Kaufpreisanteils geblieben und ein Abfindungsanspruch nicht entstanden wäre. Der Schuldner habe insoweit mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt. Die Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten. Es habe ab Mitte 2015 ernsthafte Vergleichsgespräche gegeben, die zu einer Hemmung der Verjährung
§ 203BGB geführt hätten.
Diese hätten durchgängig angehalten und seien niemals beendet worden. Randnummer 41 Ihm stehe weiter ein Wertersatz-/ Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Mittlerweile seien die Vergütungsansprüche aus den variablen Kaufpreisanteilen gegenüber der Firma H. für den Zeitraum
- Januar 2013 bis
- Dezember 2015 mit der Einrede der Verjährung behaftet und nicht mehr durchsetzbar. Dies gehe auf ein Verschulden der Beklagten zurück, denn die Beklagte habe es trotz Aufforderung des Klägers versäumt, den variablen Kaufpreisanteil von 20 % an den Kläger zurück zu übertragen, damit der Kläger die damit verbundenen Rechte durchsetzen könne. Ohnehin hafte die Beklagte verschuldensunabhängig, weil sie sich mit der Rückabtretung des Anspruchs auf den variablen Kaufpreisanteil in Verzug befunden habe. Durch die Verjährung der Ansprüche für die Jahre 2013 bis 2015 sei eine Wertminderung bzw. ein Schaden in Höhe von 610.120,48 € entstanden. Randnummer 42 Der Kläger hat zuletzt vor dem Landgericht beantragt, Randnummer 43
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Anteil von 20 % am variablen Kaufpreisanspruch des Herrn W. aus dem Kaufvertrag über die Firma I. GmbH Navigation-Multimedia vom 18.12.1999 mit der Firma H. Automotive Systems GmbH abzutreten; Randnummer 44 hilfsweise, Randnummer 45 a. festzustellen, dass der Beklagten seit dem 27.2.2014 keine Ansprüche auf den Variable-Purchase-Price gemäß Clause 2 Abs. 4 aus dem Kaufvertrag vom 18.12.1999 gegen die H. Automotiv Systems GmbH und gegen H. International Industries Incorporated zustehen und auch in Zukunft nicht mehr zustehen werden; Randnummer 46 höchst hilfsweise, Randnummer 47 b. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine ordnungsgemäße Abrechnung über dessen Abfindungsanspruch gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrags vom
- Dezember 2010 zu erteilen; Randnummer 48 c.
Abrechnung: Randnummer 49 die Beklagte zu verurteilen, die errechnete Abfindung an den Kläger auszukehren. Die Zahlung ist in Höhe von 20 % des Abfindungsanspruches 6 Monate
dem Zeitpunkt der Abrechnung gemäß Antrag zu 1. fällig. Jeweils 20 % sind in den weiteren 4 Jahren
Erteilung der Abrechnung gemäß Antrag zu
- fällig. Randnummer 50
- festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die diesem dadurch entstehen, dass er den Anspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18.12.1999 nicht mehr gegen die H. Automotive Systems GmbH und die H. International Industries Incorporated durchsetzen kann, weil gegen bestehende Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben wird. Randnummer 51 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 52 die Klage abzuweisen. Randnummer 53 Widerklagend hat die Beklagte zu Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom
- Januar 2024 beantragt, Randnummer 54
- festzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag der Beklagten nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist; Randnummer 55
- festzustellen, dass der Vertrag über die Gründung der stillen Gesellschaft vom 15.12.2010 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist; Randnummer 56
- festzustellen, dass die Abtretung eines 20 %-Anteils des ursprünglich dem W. zustehenden Anspruchs gegen die Firma H. GmbH aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18.12.1999 an die Beklagte gem. § 2 Abs. 2 des Vertrags über die Gründung der stillen Gesellschaft vom 15.12.2010 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist. Randnummer 57 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 58 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 59 Die Beklagte ist zunächst der Auffassung gewesen, dass die Klageänderung vom
- April 2021 nicht zulässig sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am
- April 2021 hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt (Bl. 621 GA LG). Randnummer 60 Die Beklagte ist der Meinung gewesen, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des stillen Gesellschafters gemäß § 728 BGB zwingend die Auflösung der stillen Gesellschaft als Innengesellschaft einhergegangen sei. Die Auseinandersetzung vollziehe sich außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 84 InsO. Damit falle lediglich ein möglicher Anspruch des stillen Gesellschafters auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in die Insolvenzmasse. Da der in die Gesellschaft gemäß § 230 Abs. 1 HGB eingelegte 20-prozentige Kaufpreisanspruch bis zur Beendigung der stillen Gesellschaft keine Gewinne habe abwerfen können, habe dieser Vermögensgegenstand des Schuldners keinen relevanten Wert gehabt. Randnummer 61 Die Beklagte hat bestritten, dass die finanzielle Lage des Schuldners zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom
- Dezember 2010 desaströs gewesen sei. Zum einen sei der Kaufpreisanspruch werthaltig gewesen. Der Schuldner sei
wie vor mittelbarer Gesellschafter der N. GmbH mit einer Beteiligungsquote von 40 % gewesen. Auch sei er der wirtschaftliche Inhaber der werthaltigen Gesellschaften zum Projekt „L. A.“ gewesen. Die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt Dezember 2010 sei bereinigt gewesen. Fällige Verbindlichkeiten hätten nicht bestanden. Es habe weder eine Gläubigerbenachteiligung noch eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners vorgelegen. Die Einbringung des Kaufpreisanspruchs als Einlage in die stille Gesellschaft habe einen unmittelbaren, gleichwertigen Leistungsaustausch dargestellt. Randnummer 62 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Da die stille Gesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geendet habe, habe ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist von drei Jahren für den Abfindungsanspruch zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im November 2019 seien somit sämtliche Ansprüche des Schuldners im Zusammenhang mit der stillen Gesellschaft bereits verjährt gewesen. Auch der Anspruch auf Rückgewähr sei verjährt gewesen. Die Beklagte hat behauptet, es habe zu keinem Zeitpunkt Verhandlungen über den Rückgewähranspruch oder den Herausgabeanspruch hinsichtlich des 20-prozentigen Teils der Kaufpreisforderung gegeben. Der Kläger habe den Herausgabeanspruch erstmals mit Schreiben vom
- Oktober 2020 und den Rückgewähranspruch erstmals im Rahmen seiner Klageänderung im April 2021 gelten gemacht. Randnummer 63 Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch für die Forderungen gegen die Firma H. aus den Jahren 2013 bis 2015 bestritten. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht. Randnummer 64 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 65 Das Landgericht Flensburg hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Anteil von 20 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch des Schuldners aus dem Unternehmenskaufvertrag vom
- Dezember 1999 abzutreten. Das Landgericht hat die Klage im Übrigen abgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Klageänderung als sachdienlich angesehen. Der Anspruch auf Abtretung des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs ergebe sich aus Insolvenzanfechtung wegen objektiver Gläubigerbenachteiligung gemäß §§ 129, 133, 143 InsO. Die Abtretung des Kaufpreisanteilanspruchs an die Beklagte mit der Gründung der stillen Gesellschaft durch den Vertrag vom
- Dezember 2010 sei wirksam erfolgt, jedoch anfechtbar. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege weder in der Gründung der stillen Gesellschaft noch der Übertragung des 20-prozentigen variablen Kaufpreisanteils vom Schuldner auf die Beklagte zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung. Die Abtretung des Forderungsanteils habe zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt. Zum Zeitpunkt der Abtretung sei der Schuldner zahlungsunfähig gewesen und habe
den vorliegenden Indizien mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Aufgrund der Personenidentität zwischen dem Schuldner und dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten habe diese den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gekannt. Der insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch sei nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei aufgrund der zwischen den Parteien erfolgten Verhandlungen gehemmt gewesen. Ein Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde
bestehe nicht, da die Beklagte ihrer Pflicht auf Prozessführung im Schiedsgerichtsverfahren stets
gekommen sei. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf die widerklagend geltend gemachten Feststellungen. Es sei schon fraglich, ob die Beklagte überhaupt ein Feststellungsinteresse habe. Jedenfalls aber seien die Anträge unbegründet, weil ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz weder in der Gründung der Beklagten noch in der Vereinbarung einer stillen Gesellschaft mit Vertrag vom
- Dezember 2010 noch in der Übertragung eines 20-prozentigen Kaufpreisanteils vom Schuldner auf die Beklagte zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung vorliege. Randnummer 66 Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 67 Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen worden ist, und begründet ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 68
- Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Zahlungseinstellung des Schuldners ausgegangen, die zur Zahlungsunfähigkeit geführt habe. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom
- Mai 2021 weitere Voraussetzungen neben der Zahlungsunfähigkeit an das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht aufgestellt habe. Randnummer 69 a. Die Vergleichsvereinbarung vom
- Februar 2010 mit der Firma N. GmbH habe keine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Zahlungsunfähigkeit abwenden wollen, sondern habe dem Ziel gedient, alle zwischen dem Schuldner und der Firma bestehenden Rechtsstreitigkeiten zugunsten einer gemeinsamen Vorgehensweise gegen die Firma H. zu bereinigen. Zwar habe bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung das von der Firma N. GmbH erstrittene Vorbehaltsurteil vorgelegen. Ohne den Abschluss der Vergleichsvereinbarung hätte der Schuldner aber den Rechtsstreit im
verfahren mit dem Ziel der Abweisung der Klage fortgeführt. Die titulierte Forderung sei strittig gewesen. Eine Zahlungsunfähigkeit liege nicht bei einer Zahlungsverweigerung vor, die auf die Unbegründetheit der geltend gemachten Forderung gestützt werde. Die in der Vergleichsvereinbarung niedergelegte Schuldsumme stelle das Ergebnis von Vergleichsgesprächen über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen wechselseitigen Ansprüche dar und ergebe sich nicht aus dem vom Kläger erwähnten Vorbehaltsurteil. Das abgegebene Schuldanerkenntnis beziehe sich demgemäß auf den Vergleichsbetrag. Die Höhe dieser erst mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung geschaffenen Verbindlichkeit ergebe sich im Wesentlichen aus dem Wert der Genussrechte, mit denen die N. GmbH an dem „L. A.“- Projekt beteiligt gewesen sei und auf die sie in dem Vergleich verzichtet habe.
dem Inhalt der Vergleichsvereinbarung sei die Forderung in Höhe von 18 Millionen € nur „
Maßgabe dieser Vereinbarung“ zu begleichen gewesen. Mit dem Abschluss der Vereinbarung habe für den Schuldner überhaupt keine Verpflichtung bestanden, aus eigenem Vermögen Tilgungsleistungen auf die bedingte und befristete Forderung der N. GmbH zu erbringen mit Ausnahme der Teilung zukünftiger sonstiger Einnahmen. Insoweit könne auch nicht von einer fälligen Forderung der N. GmbH gegen den Schuldner gesprochen werden. Eine Fälligstellung habe
§ 7Abs. 1 des 1. Teils der Vergleichsvereinbarung durch die N. Gmb
H erfolgen können, wovon diese erst im Dezember 2012 Gebrauch gemacht habe. Randnummer 70 b. Soweit der Kläger erstinstanzlich eine Liquidität des Schuldners in Form von Zahlungen der Firma H. im Zeitraum Dezember 2009 bis Juli 2010 in Höhe von 568.982,15 € aufgezeigt und dieser Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt mehr als 2,1 Millionen €, hierunter Forderungen von Herrn D. und der T.gesellschaft mbH gegenübergestellt habe, habe er deren Bereinigung durch den Abschluss der Schuldenbereinigungsvereinbarung vom 12. März 2010 ignoriert. Der Schuldner habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schuldenbereinigungsvereinbarung seine Zahlungen nicht eingestellt gehabt. Vielmehr seien der Schuldner und Herr D. zu dem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Schuldner monatliche Zahlungen von der Firma H. erhalten werde, die seine Zahlungsunfähigkeit ausschließen würden. Bei den Verbindlichkeiten des Schuldners und seiner Beteiligungsgesellschaften gegenüber der D.-Gruppe habe es sich nicht um fällige Forderungen gehandelt. Teilweise seien sie gestundet, teilweise noch gar nicht fällig, teilweise nicht ernsthaft eingefordert gewesen. Die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der D.-Gruppe seien durch die in der Schuldenbereinigungsvereinbarung niedergelegten Regelungen erfüllt worden. Randnummer 71 c. Der Kläger habe keine Deckungslücke beim Schuldner zum Zeitpunkt der Gründung der stillen Gesellschaft vorgetragen, die den Schluss gestatte, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger künftig nicht vollständig befriedigen könne. Das Landgericht Flensburg habe übergangen, dass die Beklagte erstinstanzlich substantiiert dazu vorgetragen habe, dass der Schuldner bei Gründung der stillen Gesellschaft über ausreichend hohe Mittel zum Bestreiten seines Lebensunterhalts verfügt habe (Anlagen B 39, B 40). Allein mit den Zahlungen in Höhe von 568.932,15 € hätte der Schuldner seinen Lebensunterhalt über Jahre hinweg finanzieren können. Seine Aufwendungen hierzu hätten sich auf monatlich 3.000 € belaufen. Die Zahlungen in Höhe von 568.932,15 € seien dem Schuldner zugute gekommen. Die Beklagte habe im Zeitraum Januar bis Juli 2010 die Zahlungen der Firma H. vollständig an den Schuldner weitergeleitet. Die Auskehrungsverpflichtung der Beklagten
der Vergleichsvereinbarung an die Firma N. GmbH habe erst mit dem Monat August 2010 eingesetzt.
der Schuldenbereinigungsvereinbarung sollten die Rechte aus den darin niedergelegten Abtretungen erst mit dem
- September 2010 auf Herrn D. übergehen. Zudem hätten die Beteiligungsgesellschaften des Schuldners im Zeitraum 2010 bis 2012 erhebliche Umsätze erzielt und der Schuldner hätte seinen Beteiligungsgesellschaften Darlehen in Millionenhöhe gewährt. Aufgrund seiner Forderungen sei der Schuldner zur Vornahme von Barentnahmen aus seinen Tochtergesellschaften berechtigt gewesen. Randnummer 72 Es habe im März 2010 auch keine fällige Forderung der N. GmbH gegen die IS KG gegeben. Diese sei niemals gegenüber dem Schuldner ernsthaft eingefordert worden. Der Schuldner sei auch nicht Komplementär der seit Jahren schon gelöschten KG gewesen. Hierzu fügt die Beklagte einen Handelsregisterauszug bei, der eine Löschung der KG im November 2014 und zeitgleich ein Ausscheiden des Schuldners als persönlich haftender Gesellschafter der KG enthält (Anlage BK 3, Bl. 274 GA OLG). Randnummer 73
- Die Gründung der stillen Gesellschaft habe auch nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Die Einbringung des anteiligen Kaufpreisanspruchs habe im Synallagma zur Gewährung von Beteiligungsrechten gestanden, die eine gleichwertige Gegenleistung dargestellt hätten und im Vergleich zu der Situation vor der Einbringung erhebliche Vorteile für den Schuldner und damit für die Gläubigerschaft mit sich gebracht habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte in dem Vertrag über die stille Gesellschaft eine Pflicht zur Beitreibung des Anspruchs übernommen habe. In der Erfüllung der Einlageverpflichtung aus dem Vertrag über eine stille Gesellschaft liege auch keine inkongruente Leistung, sondern dies stelle eine kongruente Deckungshandlung dar. Randnummer 74
- Da es bereits an einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Gründung der stillen Gesellschaft gefehlt habe, scheide auch die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes aus. Im Übrigen sei der Schuldner in der Tat daran interessiert gewesen, die ihm noch verbliebenen 20 % seines ursprünglichen variablen Kaufpreisanspruchs gegen die Firma H. notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Seine Entscheidung zur Gründung einer Gesellschaft mit der Beklagten habe seinem weiteren Interesse entsprochen, das Risiko der Beitreibung des Anspruchs nicht tragen zu müssen. Hätte der Schuldner den verbliebenen Kaufpreisanspruch der Beklagten treuhänderisch übertragen, wäre ihm das Kostenrisiko verblieben. Als Treugeber hätte er üblicherweise den Treuhänder von dem Prozess- und Kostenrisiko seiner Inkassotätigkeit freizustellen. Die Kostenbelastung für die Geltendmachung des Anspruchs vor dem Schiedsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht abschätzbar gewesen. Das wenige Tage
der Gründung der stillen Gesellschaft eingeleitete schiedsgerichtliche Verfahren gegen die Firma H. belege, dass sich der Schuldner der berechtigten Hoffnung habe hingeben können, dass die Firma durch das angerufene Schiedsgericht zur Erfüllung ihrer Zahlungspflichten verurteilt werde. Typischerweise würden sich schiedsgerichtliche Verfahren nicht durch eine jahrelange Verfahrensdauer auszeichnen. Dass die Hoffnung der Schiedskläger, ein für sie positives Urteil erstreiten zu können, berechtigt gewesen sei, zeige der Teilschiedsspruch vom
- November
- Randnummer 75
- Auch eine Benachteiligung des Gläubigers N. sei nicht beabsichtigt gewesen. Denn der 20-prozentige Anspruch auf den variablen Kaufpreisanteil sei keine sonstige Einnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Teil 1 der Vergleichsvereinbarung vom
- Februar 2010 gewesen. Randnummer 76
- Zu Unrecht sei das Landgericht von einer Verjährungshemmung aufgrund von Verhandlungen ausgegangen. Randnummer 77 a. Die vom Kläger angesprochenen Vergleichsgespräche hätten niemals einen durchgängigen Meinungsaustausch über die streitgegenständliche Anfechtung
§ 133Abs. 1 Ins
O beinhaltet. Soweit das Landgericht die Richtigkeit der Behauptung des Klägers aus den von ihm vorgelegten Unterlagen abgeleitet habe, habe es rechtsfehlerhaft die dazu von der Beklagten unter Beweisantritt vorgebrachten Einlassungen ignoriert, mit denen die Beklagte den vom Kläger behaupteten Aussagegehalt dieser Schriftstücke richtiggestellt habe. Mit Schreiben vom
- April 2014 habe der Kläger zwar insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche angemeldet, diese hätten sich aber nicht auf die streitgegenständliche Abtretung mit dem Abschluss des Vertrags über eine stille Gesellschaft vom
- Dezember 2010 bezogen. Zudem seien durch das Schreiben vom
- April 2014 keine Vergleichsverhandlungen begonnen worden, auch wenn die Beklagte grundsätzlich ihre Bereitschaft dazu erklärt haben möge. In dem weiteren Schreiben des Klägers vom
- Mai 2015 sei zwar wiederum die Rede davon gewesen, dass er ihm vorgelegte Verträge für anfechtbar hielte, jedoch ließe sich die Aufnahme von Vergleichsgesprächen über den 20-prozentigen Kaufpreisanteilsanspruch dem Schreiben nicht entnehmen. Die vom Landgericht erwähnten Gespräche über den Abschluss einer Treuhandvereinbarung hätten ebenfalls nicht den streitgegenständlichen Anspruch auf Rückgewähr betroffen. Der Kläger habe es bis Ende 2020 versäumt, die Beklagte zur Rückgewähr des streitgegenständlichen Anspruchs aufzufordern. Dies sei erst mit der Klageänderung im April 2021 erfolgt. Randnummer 78 b. Zum anderen habe das Landgericht Flensburg nicht berücksichtigt, dass eine Verjährungshemmung ende, wenn die Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung eingeschlafen seien. Dies sei der Fall, wenn auf ein Vergleichsangebot nicht binnen einer Frist von ein bis drei Monaten eine Reaktion des Angebotsempfängers erfolge. Randnummer 79 c. Der Entwurf eines Kooperationsvertrags, der dem Kläger mit E-Mail des Schuldners vom
- Juli 2017 übermittelt worden sei, belege ebenfalls keinen Meinungsaustausch über den streitgegenständlichen Anspruch. Daran ändere auch nichts die Erwähnung des Anspruchs in der Präambel dieses Entwurfes. Denn damit habe der Entwurfsverfasser lediglich auf die vom Kläger in den Raum gestellte pauschale Behauptung, er fechte alle Abtretungen an, Bezug genommen. Außerdem mache der Inhalt des Entwurfes deutlich, dass darin gar keine Regelung über den streitgegenständlichen Rückgewähranspruch enthalten sei. Zudem sei der Kläger auf den vom Schuldner entworfenen Kooperationsvertrag nicht näher eingegangen, sondern habe in dem Gespräch vom
- August 2017 abgelehnt, über die darin enthaltenen Regelungspunkte verhandeln zu wollen. Tatsächlich habe sich der Kläger erst aufgrund des Prozesserfolges durch das Urteil des OLG Hamburg vom
- Oktober 2020 entschieden, auch die Rückgewähr des hier streitgegenständlichen Anspruchs gegenüber der Beklagten als Abtretungsempfängerin einzufordern. Randnummer 80 d. Die Vereinbarung über eine gewillkürte Prozessstandschaft vom
- Dezember 2017 habe kein Verhandeln über den streitgegenständlichen Rückgewähranspruch beinhaltet. Regelungsgegenstand sei die Ausräumung von im Raume stehenden Einwendungen der Firma H. in dem von der Beklagten gegen sie geführten schiedsgerichtlichen Verfahren gewesen. Der Kläger habe nämlich gegenüber der Firma H. behauptet, dass die Abtretung des 55-prozentigen variablen Kaufpreisanteilsanspruchs an Herrn D. gemäß den Regelungen der Schuldenbereinigungsvereinbarung vom
- März 2010 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Steuerberatervergütungsverordnung nichtig sei. Der Umstand, dass der Kläger gegenüber der Firma H. pauschal behauptet habe, dass die Abtretungen an die Beklagte insolvenzrechtlich anfechtbar seien, habe demgegenüber ihre Aktivlegitimation nicht infrage gestellt, da auch bei einem insolvenzrechtlich anfechtbaren Forderungserwerb die Abtretung erst einmal so wirksam bleibe. Dies zeige, dass die Verhandlungen über die Vereinbarung über eine gewillkürte Prozessstandschaft gar nicht den 20-prozentigen variablen Kaufpreisanteilsanspruch habe betreffen können. Denn für eine Ermächtigung der Beklagten zur Prozessführung in dem schiedsgerichtlichen Verfahren habe es keines Meinungsaustausches über das Bestehen/Nichtbestehen eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs bedurft. Randnummer 81 e. Vergleichsgespräche hätten Streitpunkte zwischen dem Kläger auf der einen und Herrn D. sowie der Schwestergesellschaft der Beklagten, der A. Verwaltungsgesellschaft mbH, auf der anderen Seite betroffen. Rechtsanwalt Dr. B. sei in diesen Vergleichsgesprächen als Rechtsvertreter von Herrn D. und/oder derA. Verwaltungsgesellschaft mbH aufgetreten. Mit der Beklagten habe kein Mandatsverhältnis bestanden. Randnummer 82 f. Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers entworfene Vergleich aus Dezember 2017 habe keine Fortsetzung von Vergleichsgesprächen über den streitgegenständlichen Rückgewähranspruch dargestellt. Vielmehr habe sich der Vertragsentwurf auf andere Streitpunkte bezogen. Randnummer 83 g. Auch im Jahr 2019 seien keine Vergleichsgespräche über den streitgegenständlichen Rückgewähranspruch geführt worden. Nicht die Beklagte, sondern ihre Schwestergesellschaft A. Verwaltungsgesellschaft mbH habe dem Kläger mit Datum vom
- Februar 2018 ein Vergleichsangebot gemacht. Das Vergleichsangebot habe sich nicht auf den streitgegenständlichen Anspruch bezogen, sondern einen Vorschlag zur Erledigung der in dem Schreiben aufgeführten gerichtlichen Verfahren unterbreitet. Der streitgegenständliche Anspruch sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gerichtlich geltend gemacht worden. In dem Erwiderungsschreiben des Klägers vom
- Februar 2019 habe dieser im Übrigen erklärt, sich nicht auf den Vorschlag einlassen zu wollen. Randnummer 84
- Da sich der Kläger gegenüber der Beklagten der Nichtigkeit ihres Gesellschaftsvertrags, des Vertrags über eine stille Gesellschaft und der Abtretung des 20-prozentigen variablen Kaufpreisteilanspruchs wegen eines Verstoßes gegen das RDG berühmt habe und davon bislang keinen Abstand genommen habe, bestehe ein rechtliches Interesse der Beklagten an der Klärung dieser Rechtsunsicherheit im Wege der als Widerklage erhobenen negativen Feststellungsklage. Randnummer 85
- Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung der Kläger begehre, schon dem Grunde
nicht bestehe. Randnummer 86 a. Der Feststellungsantrag beruhe auf einer unzulässigen Umstellung einer Zahlungsklage in eine Feststellungsklage. Die Klageänderung sei ohne Zustimmung der Beklagten erfolgt und auch nicht sachdienlich gewesen. Die Feststellungsklage sei auch zu unbestimmt, weil allgemein von einem Anspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 die Rede sei. Randnummer 87 b. Der Umfang des festzustellenden Schadensersatzanspruchs sei unschlüssig, weil der Kläger nicht eingrenze, welcher Teil des streitgegenständlichen Anspruchs seiner Ansicht
nicht mehr durchsetzbar sei.
den Ausführungen des Klägers sollten lediglich die in den Jahren 2013 bis 2015 entstandenen Einzelansprüche der Gefahr der Erhebung einer Verjährungseinrede durch die Firma H. ausgesetzt sein. Randnummer 88 c. Der Feststellungsantrag sei zudem unbegründet, weil der angebliche Schaden nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten der Beklagten beruhe. Diese sei ihrer Pflicht auf Prozessführung im Schiedsgerichtsverfahren stets
gekommen und habe durch ihr Verhalten kein Verjährenlassen des streitgegenständlichen Anspruchs verursacht. Durch die Erhebung der Schiedsklage sei der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt worden. Die Verjährung habe sich um die Zeit verlängert, in der das anschließende Aufhebungsverfahren rechtshängig gewesen sei und habe erst
Ablauf eines weiteren halben Jahres
der Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main geendet. Ob der Kläger noch in unverjährter Zeit eine Schiedsklage gegen die Firma H. erhoben und sich dadurch eines nicht unerheblichen Prozess- und Kostenrisikos ausgesetzt hätte, sei hingegen höchst ungewiss. Der Kläger hätte mit der Firma H. in noch unverjährter Zeit Gespräche über eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Erhebung einer Verjährungseinrede aufnehmen müssen. Dies habe der Kläger offenbar irgendwann auch einmal getan, denn
seinem Vortrag solle es eine derartige Vereinbarung inzwischen geben, die allerdings nicht die streitgegenständliche Zeiträume 2013 bis 2015 erfassen solle, was die Beklagte bestreite. Der Schuldner habe den Kläger in noch unverjährter Zeit darauf angesprochen, ob er mit der Firma H. eine Verjährungsverzichtsvereinbarung abgeschlossen habe, was dieser bejaht habe. Die Behauptung des Klägers, dass er trotz des Schiedsspruches vom 19. Februar 2019 nicht aktivlegitimiert sei und deshalb vor einem Schiedsgericht kein Gehör finde, sei im Verhältnis zur Firma H. unrichtig, weil das Schiedsgericht die Auffassung vertreten habe, dass der Beklagten die Parteifähigkeit fehle. Dem Kläger sei es deshalb möglich gewesen, selbst gegen die Firma H. gerichtlich vorzugehen, ohne dass die Beklagte zuvor den Anspruch hätte an ihn abtreten müssen. Randnummer 89 d. Mit der Vereinbarung einer gewillkürten Prozessstandschaft habe der Kläger die Prozessführung der Beklagten gebilligt. Denn die Billigung habe sich auf die Prozessführungsbefugnis der Beklagten im schiedsgerichtlichen Verfahren bezogen. Eine Rückabtretung des streitgegenständlichen Anspruchs während des Laufes des schiedsgerichtlichen Verfahrens hätte den Kläger nicht in die Lage versetzt, seinerseits die Einzelansprüche gegenüber der Firma H. gerichtlich geltend zu machen. Denn die Abtretung eines Zahlungsanspruchs während des Laufes eines darüber geführten gerichtlichen Verfahrens habe gemäß § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess. Die Vorschrift gelte auch für das schiedsgerichtliche Verfahren. Deshalb hätte auch das schiedsgerichtliche Verfahren bei einer unterstellten Rückgewähr
Eröffnung des Insolvenzverfahrens dasselbe traurige Ergebnis gehabt, dass das Schiedsgericht der Beklagten die Parteifähigkeit wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das RDG abgesprochen habe. Die Beklagte sei mit der Rückgewähr auch nicht in Verzug gewesen, da sie mit ausdrücklicher Billigung des Klägers die streitgegenständlichen Ansprüche mit ihrer Schiedsklage gegen die Firma H. geltend gemacht habe. Damit scheide auch eine Haftung der Beklagten für die Rechtsfolgen des Fehlurteils vom 19. Februar 2019 aus. Randnummer 90 e. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gegenüber dem Wertersatzanspruch. Randnummer 91 Die Beklagte beantragt, Randnummer 92 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Flensburg vom 1. März 2024 Randnummer 93 1. die Klage abzuweisen; Randnummer 94 2. auf die Widerklage der Beklagten festzustellen, dass Randnummer 95
- a)der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 18.12.2009, Randnummer 96
- b)der Vertrag über eine stille Gesellschaft vom 15.12.2010 zwischen der Beklagten und Herrn W., Randnummer 97
- c)die Abtretung eines 20%igen Anteils des ursprünglich Herrn W. aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18.12.1999 zustehenden Anspruchs gegen die Firma H. Automotive Systems GmbH von ihm an die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrags über eine stille Gesellschaft vom 15.12.2010 Randnummer 98 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sind. Randnummer 99 Weiterhin beantragt die Beklagte, Randnummer 100 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 101 Der Kläger beantragt, Randnummer 102 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen Randnummer 103 und im Wege der Anschlussberufung Randnummer 104 das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. März 2024 dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die diesem dadurch entstehen, dass er den Anspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18.12.1999 nicht mehr gegen die H. Automotive Systems GmbH und die H. International Industries Incorporated durchsetzen kann, weil gegen bestehende Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben wird. Randnummer 105 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts, soweit er Erfolg hatte, und begründet seine Anschlussberufung im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 106 1. Bei Abschluss des Vertrags über die stille Gesellschaft sei der Schuldner zahlungsunfähig gewesen. Zum Zeitpunkt der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung habe der Schuldner seine Zahlungen bereits eingestellt gehabt. Die Zahlungseinstellung habe vor dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung mit der Firma N. am 19. Februar 2010 vorgelegen, denn der Schuldner sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund des gegen ihn ergangenen Vorbehaltsurteils nicht in der Lage gewesen, die titulierte Forderung zu bedienen. Auch vor Abschluss der Schuldenbereinigungsvereinbarung vom 12. März 2010 sei der Schuldner nicht in der Lage gewesen, die Verbindlichkeiten gegenüber Herrn D. und der T. zu bedienen. Ausweislich der Vereinbarung seien Verbindlichkeiten in Höhe von 2.050.000 € bereinigt worden. Der Schuldner habe im Dezember 2009 über ein liquides Vermögen in Höhe von 56.000 € verfügt. Der Geschäftsführer der hiesigen Beklagten habe zudem selbst ausgesagt, dass die einzige Einkommensquelle des Schuldners die Zahlungen von H. gewesen seien. Der Schuldner habe vor Abschluss der Schuldenbereinigungsvereinbarung lediglich noch drei Zahlungen von der Firma H. in Höhe von 180.917,47 € erhalten. Im Übrigen habe der Kläger mit Aufstellung eines Liquiditätsstatus unter Ausklammerung der Forderung von der Firma N. die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
gewiesen. Die Zahlungen der Firma H. in Höhe von 568.982,15 € zwischen der Abgabe der Vermögensauskunft am
- Dezember 2009 und der Gründung der stillen Gesellschaft am
- Dezember 2010 seien aufgrund der Vergleichsvereinbarung mit der Firma N. nicht an den Schuldner, sondern an die Beklagte geflossen. Wirtschaftlich Berechtigter sei jedoch nicht der Schuldner, sondern Herr D. gewesen. Zudem hätte die Beklagte 25 % der eingehenden Beträge aufgrund der Vergleichsvereinbarung sofort an die Firma N. auszukehren gehabt. Und der Schuldner habe im März 2010 im Rahmen der Schuldenbereinigungsvereinbarung weitere 55 % an den Geschäftsführer der Beklagten abgetreten. Dies habe im Ergebnis bedeutet, dass der Schuldner ab dem
- Februar 2010 keinen Zugriff mehr auf die Zahlungen von H. gehabt habe. Bereits im März 2010 habe es eine fällige Forderung der N. gegen die IS KG gegeben, deren einziger Komplementär der Schuldner gewesen sei, in Höhe von 2 Millionen €, die in der Folge nicht mehr bedient worden sei. Hierfür habe der Schuldner persönlich gemäß § 128 HGB gehaftet. Randnummer 107 Aufgrund der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit beim späteren Schuldner vor Abschluss der Vereinbarung vom
- Februar 2010 und der Vereinbarung vom
- März 2010, von der die Beklagte Kenntnis hatte, oblag es der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass die Zahlungsunfähigkeit im
gang durch eine Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen entfallen sei. Entsprechende
weise seien erstinstanzlich von der Beklagten nicht erbracht worden. Randnummer 108
- Es liege eindeutig eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor. Eine solche liege vor, wenn sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger durch die potenziell anfechtbare Rechtshandlung verschlechterten. Ausreichend sei schon der verzögerte oder erschwerte Zugriff auf das schuldnerische Vermögen. Eine Saldierung mit adäquat durch die anfechtbare Rechtshandlung verursachten Vorteilen sei nicht vorzunehmen. Zudem habe die Übernahme der Kosten durch die Beklagte keine adäquate Gegenleistung dargestellt. Randnummer 109
- Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehen würde, dass die angefochtene Abtretung eine kongruente Deckungshandlung darstelle, habe der Schuldner bei Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit im Anfechtungszeitraum davon ausgehen müssen, auch zukünftig seine Gläubiger nicht vollständig befriedigen zu können. Die Verbindlichkeiten des Schuldners hätten ein Ausmaß erreicht, welches eine vollständige Befriedigung in der Zukunft ausgeschlossen hätte, insbesondere habe keine berechtigte Hoffnung bestanden, dass der Grund für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, das Ausbleiben der Zahlungen seitens H., in absehbarer Zeit beseitigt werde. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass das kurz darauf eingeleitete Schiedsverfahren bei realistischer Betrachtung Jahre dauern würde. Es sei auch absehbar gewesen, dass H. während des Prozesses die bereits eingestellten Zahlungen nicht wieder aufnehme. Und selbst wenn Zahlungen
der Gründung der stillen Gesellschaft erfolgt wären, hätte der Schuldner gemäß § 7 der Vereinbarung frühestens 12 Monate später mit einer ersten Ausschüttung durch die Beklagte rechnen dürfen. Randnummer 110
- Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Der Kläger habe die Verjährungshemmung im maßgeblichen Zeitraum erstinstanzlich substantiiert dargelegt. Randnummer 111
- Das Landgericht habe zu Recht die Widerklage mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen. Randnummer 112
- Der Anschlussberufung sei stattzugeben. Der Kläger mache keinen eigenständigen Schadensersatzanspruch geltend, weil die Beklagte möglicherweise Pflichten bei der Prozessführung verletzt habe. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch im Rahmen der Rückübertragung
§ 143Ins
O lägen vor. Der hier geltend gemachte Schaden in Form einer Verjährung der Ansprüche gegen H. für die Jahre 2013 bis 2015 wäre nicht eingetreten, wenn die Beklagte den Anspruch gegen H. wie geschuldet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Kläger rückabgetreten hätte. Es sei zu erwarten, dass die Firma H. gegenüber dem Kläger die Einrede der Verjährung erheben werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Schiedsklage durch den Kläger erfolgreich gewesen wäre. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht erforderlich gewesen, da sie sich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits in Verzug befunden habe. Selbst wenn es eines Verschuldens der Beklagten bedürfte, so liege dieses darin, dass die Beklagte unstreitig im Juni 2017 Kenntnis vom Vorwurf des Verstoßes gegen das RDG gehabt habe, und zwar zu einem Zeitpunkt als die Verjährung noch hätte verhindert werden können. Um den sichersten Weg zu wählen, hätte die Beklagte somit Maßnahmen ergreifen und eine Vereinbarung mit dem Kläger treffen müssen. Den Kläger treffe kein Mitverschulden, weil er aufgrund der fehlenden Rückabtretung nicht in der Lage gewesen sei, selbst prozessuale Erklärungen abzugeben und die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Randnummer 113 Zu den weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 5. Juni 2024, vom 4. September 2024, vom 22. November 2024 und vom 25. November 2024 sowie die Schriftsätze des Klägers vom 5. Juli 2024 und vom 18. November 2024 verwiesen. II. Randnummer 114 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg, lediglich hinsichtlich eines Teils der im Wege der Widerklage geltend gemachten Feststellungsanträge hat die Berufung Erfolg. Randnummer 115 Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 116 A. Parteifähigkeit der Beklagten Randnummer 117 Die Beklagte ist parteifähig im Sinne von § 50 ZPO. Die Parteifähigkeit ist
§ 56Abs.
1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen.
§ 50ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Die Beklagte hat als Gmb
H mit der Eintragung im Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit erlangt, §§ 11,13 GmbHG. Da keine Nichtigkeitsklage gemäß § 75 GmbHG erhoben worden ist, besteht die Parteifähigkeit der Beklagten fort. Randnummer 118 Sofern das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch vom 19. Februar 2019 von einer Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags wegen Verstoßes des Gesellschaftszwecks gegen § 2 Abs. 2 und § 3 RDG ausgegangen ist und hierauf gründend der Beklagten die Parteifähigkeit abgesprochen hat (Seite 17 des Schiedsspruches, Anlage K 72) mögen diese Überlegungen rechtlich auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zutreffen. Bei der Beklagten handelt es sich jedoch um eine GmbH. Maßgebend ist der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand. Dieser ist die Verwaltung eigener Vermögenswerte, soweit dazu keine behördlichen Genehmigungen erforderlich sind. Dies bedeutet, dass der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand gerade keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
dem RDG umfasst. Dass der Schuldner als rechtlicher Gründungsgesellschafter und Herr D. als wirtschaftlicher Gründungsgesellschafter aufgrund des vereinbarten Treuhandverhältnisses andere Intentionen verfolgt haben mögen, die keinen Niederschlag in dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag gefunden haben, ist für die Prüfung der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags irrelevant, weil maßgeblich für den Inhalt des Gesellschaftsvertrags der notariell beurkundete Vertrag ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die vom Schiedsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom
- Juni 2013, Az. II ZR 245/11), die den Obersatz enthält, dass eine Gesellschaft nicht parteifähig ist, wenn ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist, weil der Gesellschaftszweck gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RDG verstößt, betrifft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch die in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
- Juni 2013 zitierte Vorentscheidung des Bundesgerichtshofs vom
- Juli 2011 (II ZR 86/10, juris Rn. 7) betrifft die Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zwecke der Einziehung von Forderungen ihrer Gesellschafter begründet wurde. Auch die vorangegangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
- April 2011 - II ZR 197/09) behandelt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Randnummer 119 Das Gesetz sieht für nichtige Gesellschaftsverträge einer GmbH zudem spezielle Regeln vor. Selbst wenn der Zweck der Gesellschaft auf einen Verstoß gegen gesetzliche Verbotsnormen gerichtet ist, bedarf es regelmäßig keiner von Gesetzes wegen eintretenden Nichtigkeit. Vielmehr kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und jeder Aufsichtsrat eine Nichtigkeitsklage
§ 75Gmb
HG erheben (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, juris Rn. 24).
§ 75Abs. 1 Gmb
HG ist hierfür Voraussetzung, dass der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens enthält oder die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig sind. Maßgeblich ist die Nichtigkeit des im Gesellschaftsvertrag angegebenen und hierauf eingetragenen Gegenstands (Koch in: Bartl/Bartl/Beine/Koch/Schlarb/Schmitt, GmbH-Recht,
- Auflage 2019, § 75 GmbHG, Rn. 2). Zur „Nichtigkeit“ kann es aber führen, wenn ein vorgeschobener Unternehmensgegenstand einen anderen unzulässigen nur verdecken soll, der betreffende Unternehmensgegenstand also nur zum Schein vereinbart wird (Altmeppen, GmbHG,
- Aufl. 2023, § 75 Rn. 12; a.A. BGH, Beschluss vom
- Oktober 1956 - II ZB 11/56, BGHZ 21, 378-384, juris Rn. 7). Bei Gefährdungen des Gemeinwohls kann die Gesellschaft auch
§ 62Abs. 1 Gmb
HG durch die Verwaltungsbehörde von Amts wegen aufgelöst werden. Daneben kann das Registergericht die Gesellschaft
§§ 395, 397 Fam
FG von Amts wegen löschen, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage vorliegen. § 75 GmbHG enthält eine erschöpfende Regelung derjenigen Gründe, mit denen die eingetragene GmbH für nichtig erklärt werden kann (BGH, Beschluss vom
- Oktober 1956 - II ZB 11/56, BGHZ 21, 378-384, juris Rn. 7). Randnummer 120 Mangels eines rechtskräftigen Urteils, durch das die Gesellschaft gemäß § 75 GmbHG, § 248 AktG für nichtig erklärt wird, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2009 - KZR 58/07, juris Rn. 17). Auch eine Amtslöschung oder eine behördliche Auflösung liegt nicht vor. Die Beklagte ist folglich als rechtsfähig und damit parteifähig zu behandeln. Randnummer 121 B. Klageantrag zu 1) Abtretung des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs Randnummer 122 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese an den Kläger einen Anteil von 20 % am anteiligen variablen Kaufpreisanspruch des Herrn W. aus dem Kaufvertrag über die Firma I. GmbH Navigation-Multimedia vom
- Dezember 1999 mit der Firma H. Automotive Systems GmbH abtritt. Zutreffend hat das Landgericht einen Rückgewähranspruch aufgrund Insolvenzanfechtung bejaht. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 123
- Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klageänderung Randnummer 124 Die mit Schriftsatz vom
- April 2021 erfolgte Änderung der Stufenklage auf Einsicht in Unterlagen und Abrechnung über einen Abfindungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag vom
- Dezember 2010 sowie anschließender Auszahlung in eine Klage auf Abtretung des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs ist zulässig. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am
- April 2021 der Klageänderung ausdrücklich zugestimmt (Blatt 621 GA LG). Aufgrund der ausdrücklichen Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung ist es unerheblich, ob diese sachdienlich war oder nicht, § 263 ZPO. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift zur fehlenden Sachdienlichkeit der Klageänderung sind daher unerheblich. Randnummer 125
- Rückgewähranspruch aufgrund eines beendeten Inkassovertrags? Randnummer 126 Die in dem „Vertrag über eine Stille Gesellschaft“ vom
- Dezember 2010 erfolgte Abtretung des streitgegenständlichen anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs vom Schuldner an die Beklagte (§ 4 Abs. 2 des Vertrags) beinhaltete eine endgültige Übertragung ohne schuldrechtliche Rückgewährverpflichtung. Sie erfolgte nicht auf der Grundlage einer Inkassovereinbarung. Randnummer 127
dem die Beklagte mit Rückabtretung vom 5. März 2010 (Anlage B 19) 75 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs an den Schuldner zurück übertragen hatte, war dieser,
dem er mit Vereinbarung vom
- März 2010 55 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs an Herrn D. übertragen hatte, noch Inhaber von 20 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 128 Unabhängig von der Frage eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs stellte die in dem Vertrag vom
- Dezember 2010 erfolgte Abtretung eines Anteils von 20 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs vom Schuldner an die Beklagte (diese vertreten wiederum durch den Schuldner als Gesellschaftergeschäftsführer) eine wirksame Abtretung dar. Es liegt
dem Wortlaut in § 4 Abs. 2 des Vertrags eine unbedingte Abtretungsvereinbarung im Sinne des § 398 BGB vor, sodass die Beklagte anstelle des Schuldners Forderungsinhaberin wurde, wenn es heißt: „Zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung tritt der stille Gesellschafter hiermit seinen stillen VPP-Teilanspruch an die Inhaberin ab, die die Abtretung annimmt.“ „Stiller Gesellschafter“ ist
§ 1Abs.
2 des Vertrags Herr W.. „Inhaberin“ ist
§ 1Abs. 1 des Vertrags die W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mb
H, also die später umfirmierte Beklagte. Der „stille VPP-Teilanspruch“ ist in § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Vertrags als Teil von 20 % des Anspruchs von Herrn W. gegen die Firma H. Automotive Systems GmbH auf monatliche Zahlung eines variablen Kaufpreises gemäß Ziffern 2.1/2.4 in Verbindung mit Anlage 2.1 (iv) des Unternehmenskaufvertrags vom 18. Dezember 1999 definiert. Randnummer 129 Die Abtretungsvereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB. Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht
§§ 2Abs.
2 Satz 1, 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Fassung vom
- Juli 2008 (a.F.) liegt nicht vor. Hiernach bedarf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, der Registrierung. Der Schuldner hat in dem Vertrag vom
- Dezember 2010 20 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs an die Beklagte nicht zur Einziehung auf fremde Rechnung abgetreten. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Vertrags vom
- Dezember
- Randnummer 130 Bei einer erlaubnispflichtigen Inkassozession im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. wird zwar die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen. Die Einziehung erfolgt aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten und bleibt für den Einziehenden wirtschaftlich fremd (Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht,
- Aufl. 2020, § 2 RDG Rn. 58). Bei der Inkassozession kommt es entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zugutekommen soll. Soll das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung der Forderung dem Abtretenden zukommen, handelt es sich um eine Abtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung. Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrags, sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen. Dadurch soll vermieden werden, dass § 10 RDG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH, Urteil vom
- Oktober 2012 – XI ZR 324/11, juris Rn. 13 zur Vorgängervorschrift des Art. 1 § 1 RBerG). Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, a.a.O. juris Rn. 14). Randnummer 131
den Regelungen des Vertrags vom 15. Dezember 2010 überwiegen die Umstände, die gegen eine Inkassozession sprechen: Randnummer 132 Der Erwerb der Forderung durch die Beklagte ist
den § 4 Abs. 2 des Vertrags endgültig. Der Vertrag ist als Vertrag über eine stille Gesellschaft überschrieben. In § 1 Abs. 2 des Vertrags haben die Vertragsparteien ausdrücklich die Rechtsform einer stillen Gesellschaft gewählt. Diese ist gesetzlich in § 230 Abs. 1 HGB geregelt. In § 4 Abs. 1 des Vertrags haben die Parteien die Abtretung der Forderung als Einlageverpflichtung des Schuldners in die stille Gesellschaft vereinbart. Eine Rückgewähr der als Einlage erbrachten Forderung ist weder in dem Vertrag vereinbart noch ergibt sie sich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 230 ff. HGB. Vielmehr finden sich in §§ 13, 14 des Vertrags detaillierte Regelungen zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens bei Beendigung der stillen Gesellschaft, die eine Zahlung in Geld vorsehen. Randnummer 133 § 5 Abs. 1 des Vertrags enthält zwar eine Pflicht der Beklagten zur Beitreibung der Forderung. Eine Rückabwicklung des Forderungserwerbs bei Misslingen oder Fehlen der prozessualen Geltendmachung ist in der Vereinbarung jedoch nicht vorgesehen. Zwar konnte der Schuldner
§ 12Abs.
2 2. Spiegelstrich des Vertrags die stille Gesellschaft jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn die Beklagte ihre Pflicht verletzen sollte, die Finanzierung der Beitreibung des Anspruchs sicherzustellen. Aber auch im Falle einer fristlosen Kündigung sieht § 13 des Vertrags keine Rückabwicklung, sondern lediglich die Zahlung des ermittelten Auseinandersetzungsguthabens vor. Randnummer 134
den Regelungen des Vertrags übernahm die Beklagte das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung. Denn
§ 5Abs.
1 des Vertrags war sie verpflichtet die vollständige Finanzierung aller Kosten der Beitreibung des Anspruchs sicherzustellen und alle diesbezüglichen nötigen Kosten vorzufinanzieren. Im Falle der Beitreibung des Anspruchs waren diese Kosten zwar
§ 7Nr.
2 des Vertrags zugunsten der Beklagten von den beigetriebenen Beträgen bei der Ergebnisermittlung abzuziehen.
§ 8Abs.
4 des Vertrags haftete der Schuldner als stiller Gesellschafter jedoch im Falle von Verlusten nur mit der von ihm geleisteten Einlage. Eine
schusspflicht bestand ausdrücklich nicht. Damit hatte die Beklagte das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernommen. Randnummer 135 Zwar sieht die Regelung in § 10 des Vertrags vor, dass der stille Gesellschafter berechtigt ist Teile seines Anspruchs auf Gewinn bzw. auf Auseinandersetzungsguthaben zur Tilgung oder Besicherung eigener Verbindlichkeiten an Dritte abzutreten und die Beklagte anzuweisen, Teile des eingebrachten Anspruchs zur Besicherung solche Abtretungen an Dritte abzutreten, solange dadurch die Prozessführung gegen H. nicht beeinträchtigt wird. Jedoch wird dem Schuldner keine eigene Verfügungsmacht über den eingebrachten Anspruch eingeräumt, sondern lediglich die Möglichkeit einer Anweisung an die Beklagte. Zudem war lediglich eine Abtretung sicherungshalber vorgesehen und die Beklagte hatte es durch Erfüllung der Ansprüche auf Gewinn bzw. des Anspruchs auf Auseinandersetzungsguthaben in der Hand, den Sicherungsfall nicht eintreten zu lassen. Randnummer 136 Gegen eine verdeckte Abtretung zu Einziehungszwecken spricht auch, dass der Schuldner als Zedent keine Garantie für die erfolgreiche Beitreibbarkeit der Forderung übernommen hatte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, juris Rn. 16). In § 2 Abs. 3 des Vertrags ist vielmehr ausdrücklich aufgeführt, dass die Firma H. die Zahlungen auf die Forderung eingestellt und den Unternehmenskaufvertrag gekündigt hat. Und in § 4 Abs. 3 des Vertrags heißt es dazu, dass der Beklagten als Inhaberin bekannt ist, dass eine weitere Zahlungspflicht auf den Anspruch von der Firma H. bestritten wird. Randnummer 137 Lag aber
den vorstehenden Ausführungen keine Inkassozession vor, ist auch kein Geschäftsbesorgungsvertrag, der einer Inkassozession zugrunde gelegen hätte, mit der Insolvenzeröffnung gemäß § 116 InsO erloschen, sodass hieraus auch kein Rückgewähranspruch entstanden ist. Das Vorliegen einer Inkassozession aufgrund des Vertrags vom
- Dezember 2010 und ein sich hieraus ergebender schuldrechtlicher Rückgewähranspruch wird vom Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht. Randnummer 138
- Rückgewähranspruch aufgrund Insolvenzanfechtung Randnummer 139 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückgewähranspruch aufgrund Insolvenzanfechtung
§§ 143Abs. 1 Satz 1, 129, 133 Ins
O darauf, dass diese an den Kläger einen Anteil von 20 % am anteiligen variablen Kaufpreisanspruch des Herrn W. aus dem Kaufvertrag über die Firma I. GmbH Navigation-Multimedia vom
- Dezember 1999 mit der Firma H. Automotive Systems GmbH abtritt. Randnummer 140 Es findet § 133 InsO in der bis zum
- April 2017 geltenden Fassung Anwendung, weil die Insolvenzeröffnung vor dem
- April 2017 stattfand, Art. 103j Abs. 1 EGInsO.
§ 133Abs. 1 Satz 1 Ins
O ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Randnummer 141 a. Rechtshandlung, objektive Gläubigerbenachteiligung und Suspektsperiode Randnummer 142
(1)Die Grundvoraussetzungen des § 129 Abs. 1 InsO für eine Insolvenzanfechtung sind gegeben.
§ 129Abs. 1 Ins
O sind Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen,
Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechtbar. Randnummer 143 Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Unter einer Rechtshandlung ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH, Urteil vom
- Februar 2014 - IX ZR 164/13, juris Rn. 9; Kayser/Freudenberg in: MüKoInsO,
- Aufl. 2019, § 129 Rn. 7). Bei der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung in dem Vertrag vom
- Dezember 2010 handelt es sich um die maßgebliche Rechtshandlung des Schuldners in Form einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, die unzweifelhaft unter § 129 InsO fällt (vgl. nur K. Schmidt in: K. Schmidt, InsO,
- Aufl. 2023, § 129 Rn. 27). Randnummer 144
(2)Durch Abtretung der streitgegenständlichen Forderung in dem Vertrag vom 15. Dezember 2010 vom Schuldner an die Beklagte sind die Insolvenzgläubiger gemäß § 129 InsO objektiv benachteiligt worden. Im Falle der Vorsatzanfechtung
§ 133Abs. 1 Ins
O genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende objektive Gläubigerbenachteiligung. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom
- November 2018 - IX ZR 229/17, juris Rn. 11 m.w.N.). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht deshalb, weil die anzufechtende Rechtshandlung in Zusammenhang mit anderen Ereignissen der Insolvenzmasse auch Vorteile gebracht hat. Als Vorteil der Masse sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die unmittelbar mit der angefochtenen Rechtshandlung zusammenhängen (BGH, Urteil vom
- Januar 2016 - IX ZR 185/13, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom
- Juli 2019 - IX ZR 258/18, juris Rn. 14; jeweils m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist durchweg derjenige der Vollendung der Rechtshandlung, § 140 InsO (Kayser/Freudenberg in: MüKoInsO,
- Aufl. 2019, § 129 Rn. 113). Die erforderliche Verknüpfung kann gegeben sein, wenn der Anfechtungsgegner im Anschluss an den Empfang der Leistung des Schuldners die vertraglich vereinbarte, ausgleichende Gegenleistung erbringt (BGH, Urteil vom
- Juli 2019 - IX ZR 258/18, juris Rn. 14 m.w.N.) Randnummer 145 Die objektive Benachteiligung der Gläubiger in ihrer Gesamtheit ergibt sich daraus, dass dem Schuldner
Abtretung der streitgegenständlichen Forderung in dem Vertrag vom 15. Dezember 2010 nicht mehr der streitgegenständliche anteilige variable Kaufpreisanspruch gegen die Firma H. in seinem Vermögen zustand. Mit dem Verlust dieses Anspruchs wurden die Gläubiger des Schuldners objektiv benachteiligt, weil sich aufgrund der Verkürzung des Aktivvermögens des Schuldners die Befriedigungsmöglichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung verschlechterten. Der als Einlage abgetretene Anspruch konnte nicht mehr gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen werden, da er endgültig in das Vermögen der Beklagten übergegangen war. Zwar standen dem Schuldner hierfür die Ansprüche aus der stillen Gesellschaft zu, insbesondere der Gewinnausschüttungsanspruch
§ 7des Vertrags vom 15.
Dezember 2010 und bei Beendigung der stillen Gesellschaft der Anspruch
§§ 13und 14 des Vertrags auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
Allerdings waren diese Ansprüche nicht geeignet, den anteiligen variablen Kaufpreisanspruch gegen die Firma H. unmittelbar wertmäßig zu substituieren. Eine Gewinnausschüttung
§ 7
des Vertrags setzte die erfolgreiche Beitreibung von Forderungen durch die Beklagte voraus und erfolgte zudem lediglich jährlich
Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und
Ergebnisermittlung durch die Beklagte. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Ausschüttung eines Gewinnanteils frühestens mit Ablauf des ersten Geschäftsjahres 2011 überhaupt ermittelt und damit fällig werden konnte. Erst
Ermittlung des Gewinnausschüttungsanspruchs bestand die Möglichkeit eines Zugriffs der Gläubiger. Hinzu kommt, dass
§ 7Nr.
3 des Vertrags dem Schuldner lediglich 80 % des ermittelten Gewinns aus der Beitreibung der abgetretenen Forderung zustehen und der Beklagten 20 % des Gewinns verbleiben sollten. Schon strukturell standen sich damit 100 % Abtretung und nur 80 % potentieller Rückfluss gegenüber. Randnummer 146 Zudem gefährdeten die Gläubiger durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners den Bestand der stillen Gesellschaft, da § 12 Abs. 2 Spiegelstrich 3 des Vertrags in diesem Fall der Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung einräumte. Eine Beendigung der stillen Gesellschaft vor der Beitreibung des abgetretenen anteiligen Kaufpreisanspruchs - sei es durch Kündigung oder Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners - führte
dem Vertrag über die stille Gesellschaft wirtschaftlich zu einem Totalverlust für den Schuldner. Denn § 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Vertrags sah für diesen Fall eine Bewertung des Anspruchs bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens mit 0 € vor. Randnummer 147
(3)Die Frist von zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 133Abs. 1 Satz 1 Ins
O ist gewahrt. Die angefochtene Rechtshandlung, die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung, datiert vom
- Dezember
- Der Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners wurde bereits am
- November 2013 gestellt. Randnummer 148 b. Gläubigerbenachteiligungsabsicht Randnummer 149 Der Schuldner hat bei Abtretung der streitgegenständlichen Forderung in dem Vertrag vom
- Dezember 2010 mit dem Vorsatz gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Hiervon ist der Senat anhand der Umstände, unter denen die Abtretung erfolgt ist, überzeugt. Das gilt unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom
- Dezember 2010 bereits eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im insolvenzrechtlichen Sinne vorlag. Randnummer 150
(1)Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
§ 133Abs. 1 Satz 1 Ins
O ist gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum
teil anderer Gläubiger zu bevorzugen. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner die hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten bestehende Chancengleichheit zwischen den Gläubigern beeinträchtigt. Es geht um die Aussichten eines Gläubigers, gleiche Chancen für einen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners zu haben, sei es im Wege der Zwangsvollstreckung, sei es - wenn das Insolvenzverfahren unvermeidlich ist - durch eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht um die tatsächliche Befriedigung seiner Forderung (BGH, Urteil vom
- März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70-107 Rn. 32). Randnummer 151 Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; BGH, Urteil vom
- Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28-49, Rn. 11, st. Rechtsprechung). Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung
§ 133Abs. 1 Ins
O gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für oder gegen den Benachteiligungsvorsatz Schuldners sprechen (BGH, Urteil vom
- September 2020 - IX ZR 174/19, ZInsO 2020, 2274 Rn. 17; BGH, Urteil vom
- März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70-107 Rn. 16 mit weiteren
weisen). Randnummer 152 Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung
§ 133Abs. 1 Ins
O sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 79-107 Rn. 54) oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 2021- IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28-49 Rn. 30 ff.). Auch die Gewährung einer inkongruenten Deckung bei finanziell beengten Verhältnissen kann für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2020 - IX ZR 174/19, ZInsO 2020, 2274 Rn. 18, 20 ff). Weitere Beweisanzeichen, die für eine Annahme der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO streiten, sind eine durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung oder die Übertragung des letzten werthaltigen Gegenstands auf einen Dritten (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2020, a.a.O. Rn. 18, 38 ff). Hier kann ein weiteres Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz daraus folgen, dass zwischen dem Schuldner und dem Dritten, auf den der Schuldner seine letzten werthaltigen Vermögensgegenstände überträgt, ein besonderes Näheverhältnis besteht (BGH, Urteil vom
- September 2020, a.a.O. Rn. 18). Auch die Gewährung eines Sondervorteils für den Fall der Insolvenz spricht für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Eine ausdrücklich für den Fall der Insolvenz getroffene Vereinbarung, die dem Vertragspartner zum
teil der übrigen Gläubiger einen Sondervorteil einräumt, ist ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom
- Oktober 2017 - IX ZR 288/14, BGHZ 216, 136 Rn. 53). Randnummer 153 Der Katalog der vom Bundesgerichtshof herausgebildeten Beweisanzeichen ist nicht abschließend. Weitere für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechende Umstände sind denkbar und vom Tatrichter in die in jedem Einzelfall vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtung (BGH, Urteil vom
- März 2022 - IX ZR 53/19, juris Rn. 12). Die in Betracht kommenden Beweisanzeichen betreffen zum einen die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung. Erkennt ein Schuldner, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle seine Gläubiger wird befriedigen können, kann die Erfüllung einzelner Gläubigerforderungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen sein. Es ist aber nicht nur die wirtschaftliche Lage des Schuldners in den Blick zu nehmen. Auch Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung können für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO sprechen (BGH, Urteil vom
- März 2022 - IX ZR 53/19, juris Rn. 12). Insbesondere zu Vermögensverschiebungen, die zur Benachteiligung der Gläubigergesamtheit vorgenommen werden, kann es bereits im Vorfeld einer wirtschaftlichen Krise kommen (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2021 - IX ZR 266/19, ZInsO 2021, 1454 Rn. 18 f.). Die Umstände, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist, können die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung für sich genommen rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2021, a.a.O.). Gleiches gilt für die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Die Krise kann erkanntermaßen derart fortgeschritten gewesen sein, dass allein darauf eine im Sinne des § 286 ZPO hinreichende Überzeugung vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz gestützt werden kann. Die notwendige Überzeugung kann sich aber auch erst in einer Zusammenschau der wirtschaftlichen Lage und der Umstände ergeben, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Der Tatrichter darf deshalb seine Würdigung nicht auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners beschränken, erst recht nicht auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom
- März 2022 - IX ZR 53/19, juris Rn. 13). Randnummer 154
(2)Unter tatrichterlicher Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ist der Senat davon überzeugt, dass der Schuldner bei Abtretung der streitgegenständlichen Forderung in dem Vertrag vom 15. Dezember 2010 mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte. Zwar war primäre Zielrichtung der Einbringung der Forderung als Einlage in eine stille Gesellschaft mit der Beklagten die gebündelte schiedsrichterliche Durchsetzung des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs. Die Einbringung des streitgegenständlichen Anspruchs erfolgte jedoch unter Konditionen, die den Schluss gestatten, dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen als mutmaßliche Nebenfolge erkannt und gebilligt hat. Denn die Gesamtumstände sprechen dafür, dass der Schuldner die Beklagte als Anfechtungsgegnerin und damit deren wirtschaftlichen Inhaber, den Steuerberater D., zum
teil anderer Gläubiger bevorzugen wollte. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat unter Würdigung der vorangegangenen wirtschaftlichen Gesamtumstände und der in dem Vertrag vom
- Dezember 2010 vereinbarten Regelungen als Indizien: Randnummer 155 (a) Ausweislich des vom Schuldner erstellten Vermögensverzeichnisses vom
- Dezember 2009 bestritt dieser
seinen eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt durch die Einkünfte aus dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch gegen die Firma H.. Daneben verfügte er über Bankguthaben in Höhe von 56.000 € und eine Lebensversicherung im Wert von 35.000 €, jedoch über kein Immobilienvermögen oder andere werthaltige Mobilien. Er verfügte weiterhin über urheberrechtliche Ansprüche gegen die GEMA sowie Ansprüche aus Beteiligungen an der Hab. GmbH und einer W. Musikverlag oHG. Hinsichtlich der W. Musikverlag oHG gab er an, dass diese über keinen Geschäftsbetrieb und kein Vermögen verfüge und deshalb in Kürze aufgelöst werde. Zu dem Zeitpunkt leistete die Firma H. ihre Zahlungen auf den anteiligen variablen Kaufpreisanspruch noch, wenn auch in verminderter Höhe. Die eigene Angabe des Schuldners in dem Vermögensverzeichnis spricht dafür, dass er sich bewusst war, dass seine wirtschaftliche Situation maßgeblich von den laufenden Zahlungen der Firma H. abhängig war. Randnummer 156 (b) Mit dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2009, das im Urkundsverfahren erging ist und mit dem der Schuldner zur Zahlung von 9,65 Million € verurteilt wurde, war die wirtschaftliche Situation des Schuldners und dessen Liquidität gefährdet. Da ein Vorbehaltsurteil
§ 708Nr.
4 ZPO für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären ist, drohte die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Es ist von keiner Seite vorgetragen, dass der Schuldner in der Lage war, von der Abwendungsbefugnis
§ 711ZPO Gebrauch zu machen.
Liquide Mittel in ausreichender Höhe für die Abwendung der Zwangsvollstreckung ergaben sich nicht aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners vom
- Dezember
- Auf der Grundlage des Vermögensverzeichnisses des Schuldners erschien die kurzfristige Erlangung von Liquiditätsmitteln in Höhe von 9,65 Millionen € unter den Bedingungen des Kapitalmarktes als extrem unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich. Dieser Schluss musste sich auch dem Schuldner als wirtschaftlich erfahrenem Akteur aufdrängen. Randnummer 157 (c) Mit den Vergleichsvereinbarungen vom
- Februar 2010 wendete der Schuldner zwar die drohende Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil über 9,65 Millionen € in sein Vermögen durch die Regelung in § 5 Abs. 1 der Vereinbarung Teil 1 ab, begab sich jedoch werthaltiger Vermögensgegenstände, die er in seinem Vermögensverzeichnis aufgeführt hatte. Zudem erkannte er nicht nur den titulierten Betrag, sondern darüber hinaus einen weitaus höheren Vergleichsbetrag zur Bereinigung aller wechselseitigen Ansprüche an. Damit verengte sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners zusehends. Randnummer 158 In § 1 Abs. 1 von Teil 1 der notariellen Vergleichsvereinbarung heißt es hierzu ausdrücklich: „Die Hab.. und Herr W. erkennen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
- Dezember 2009 als endgültig und verbindlich an. Die Hab.. und Herr W. erkennen im Wege eines kausalen Schuldanerkenntnisses gemäß § 781 BGB an, der NOL insgesamt EUR 18.000.000,00 (in Worten: Euro achtzehn Millionen) aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsführung von Herrn W. bis zum
- Juni 2009, der Gesellschafterstellung der Hab.. sowie insbesondere aus dem der Teilklage und dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom
- Dezember 2009 zugrunde liegenden Sachverhalt zu schulden.“ Randnummer 159 Damit verzichtete der Schuldner auf die Rechte aus dem
verfahren gegen das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Hamburg vom
- Dezember 2009, das damit rechtskräftig wurde. In § 8 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 unterwarf sich zudem der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen wegen des anerkannten Betrages in Höhe von 18 Millionen €. Mit dem Betrag von 18 Millionen € erkannte der Schuldner einen höheren Betrag an, als ihm an liquidem Vermögen zur Verfügung stand. In der Präambel der Vergleichsvereinbarung Teil 1 ist in Abs. 3 ausdrücklich aufgeführt, dass dem Schuldner und der Hab. keine anderen Vermögensgegenstände zur Verfügung stehen, um die ausstehenden Verbindlichkeiten zu decken, als die, die in den als „Vermögensverzeichnisse bezeichneten Papieren oder noch zu erstellenden Papieren“ genannt sind. Randnummer 160 In § 2 Abs. 1 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 verpfändete der Schuldner zudem seine gegenwärtigen Geschäftsanteile an der Hab., die er zuvor in seinem Vermögensverzeichnis vom
- Dezember 2009 als einzige werthaltige Beteiligung genannt hatte, einschließlich des Gewinnbezugsrechts und sonstiger Nebenrechte an die N. GmbH zur Sicherung des anerkannten Betrages in Höhe von 18 Million €. Die Hab. wiederum verpfändete ihre Geschäftsanteile an der Firma N. GmbH einschließlich des Gewinnbezugsrechts und sonstiger Nebenrechte an diese (§ 2 Abs. 2 der Vergleichsvereinbarung Teil 1). Randnummer 161 Darüber hinaus trat die Beklagte in § 2 Abs. 6 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 einen 25-prozentigen Anteil des variablen anteiligen Kaufpreisanspruchs aus dem Unternehmenskaufvertrag, der zu diesem Zeitpunkt an sie aufgrund der Abtretung vom
- Dezember 2009 zum Inkasso abgetreten war, an die N. GmbH zur weiteren Sicherung des anerkannten Betrages von 18 Million € ab.
der Vereinbarung sollte die Abtretung gegenüber der Firma H. zunächst nicht offengelegt werden. Dabei sollte die Weiterleitung von Leistungen der Firma H. an die Beklagte auf den abgetretenen Anspruch des 25-prozentigen Anteils des variablen anteiligen Kaufpreisanspruchs erstmals im August 2010 aus der Leistung der Firma H. für den Abrechnungsmonat Juli 2010 zu erbringen sein. Mit diesen Verpfändungen und der Abtretung begab sich der Schuldner des Zugriffs auf einen weiteren Teil potentieller Einnahmen, die nunmehr zur Bezahlung des Vergleichsbetrages von 18 Million € dienen sollten. Randnummer 162 Begleitet wurde dies durch die Regelung in § 4 Abs. 1 der Vergleichsvereinbarung Teil 1, in der sich der Schuldner verpflichtete, die Firma H. unverzüglich anzuweisen, Zahlungen auf den ihm ursprünglich zustehenden anteiligen variablen Kaufpreisanspruch direkt an die Beklagte zu überweisen. Diese sollte dann die eingehenden Zahlungen treuhänderisch verwalten und an die Firma N. den dieser
der Vergleichsvereinbarung zustehenden Anteil auskehren und zwar wie folgt: Randnummer 163 Eingehende Zahlungen ab August 2010 waren mit einem Anteil von 25 % an die Firma N. auszukehren (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung). Randnummer 164 Eingehende Zahlungen waren ab Januar 2011 mit einem Anteil von 37,5 % an die Firma N. auszukehren bis die Ausfälle, die durch die in § 2 Abs. 6 der Vereinbarung erfolgte Stundung (Zahlungen erst ab August 2010) entstanden sind, kompensiert sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Vergleichsvereinbarung). Randnummer 165 Ab dem Monat, ab dem eine Kompensation erfolgt war, sollten eingehende Zahlungen wieder mit einem Anteil von 25 % an die Firma N. ausgekehrt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 4 der Vergleichsvereinbarung). Randnummer 166 Damit verpflichtete sich der Schuldner zur Freigabe und Auskehr von Zahlungen der Firma H. auf den anteiligen variablen Kaufpreisanspruch, die nicht nur auf den an die Firma N. abgetretenen Anteil von 25 % erfolgten. Randnummer 167 In § 4 Abs. 2 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 verpflichtete sich der Schuldner zudem ausdrücklich, Zahlungen auf den ihm verbleibenden 75 %-Anteil an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag dazu zu verwenden, seine laufenden Steuern und Steuerrückstände zu begleichen und weitere Altverbindlichkeiten abzudecken, um so eine Vollstreckung in seine sonstigen Vermögensgegenstände zu vermeiden sowie von diesen Mitteln seinen Lebensunterhalt bezahlen zu können. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass dem Schuldner bewusst war, neben der Firma N. weitere Gläubiger zu haben, die bedient werden mussten und wofür er den verbliebenen 75 %-Anteil an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch benötigte. Randnummer 168 In § 4 Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung verpflichtete sich der Schuldner weiter, über seine sonstigen Einnahmen, die über die Einnahmen aus dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch hinausgingen, einmal in jedem Kalenderquartal abzurechnen und hiervon die Hälfte an die Firma N. auszuzahlen. Auch diese Regelung schränkte den wirtschaftlichen Spielraum des Schuldners während des 10-jährigen Wohlverhaltenszeitraums
§§ 5Abs.
2 und Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 weiter ein. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 sah vor, dass die Zahlungspflicht des Schuldners 10 Jahre später erlöschen sollte mit Ausnahme der Zahlungen von H. auf den titulierten Betrag von 18 Million €, wohingegen § 7 Abs. 1 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 vorsah, dass bei einer Verletzung von Pflichten des Schuldners oder der Hab. aus der Vergleichsvereinbarung, der anerkannte restliche Betrag von 18 Millionen € durch die Firma N. fällig gestellt werden konnte. Randnummer 169 (
- d)Durch den Abschluss der Sanierungsvereinbarung vom 12. März 2010 mit Herrn D. verengte sich der wirtschaftliche Spielraum des Schuldners weiter, weil dieser in der Vereinbarung einen weiteren Anteil von 55 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch an Herrn D. abtrat, und zwar 47,5 % an Erfüllung statt zur Bereinigung bestehender Ansprüche von Herrn D. und der T. und 7,5 % als Sicherheit für zukünftige Honoraransprüche. In Ziffer 6 lit. a der Vereinbarung vom 12. März 2010 findet sich sodann eine Erklärung des Schuldners, dass er sich seiner wirtschaftlich engen Situation bewusst ist, wenn es heißt: „Die Sanierung PW-Gruppe ist notwendig geworden aufgrund meiner durch die Zahlungsverweigerung seitens H. entstandenen Notlage.“ Randnummer 170 (
- e)Diese wirtschaftlich schwierige Situation des Schuldners, dem
Abschluss der Sanierungsvereinbarung vom 12. März 2010 in der Folgezeit nur noch ein Anteil von 20 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch zustand, verschärfte sich durch die vollständige Einstellung der zunächst
Oktober 2009 wieder aufgenommenen verminderten Zahlungen durch die Firma H. im Herbst
- Randnummer 171 (f) Der Inhalt des Vertrags zwischen dem Schuldner und der Beklagten über eine stille Gesellschaft vom
- Dezember 2010 spricht vor dem Hintergrund der vorangegangenen Weggabe von Vermögenswerten durch den Schuldner dafür, dass der Schuldner die Benachteiligung anderer Gläubiger zumindest als mutmaßliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - der schiedsgerichtlichen Durchsetzung der Forderung durch die Beklagte - erkannt und gebilligt hat, indem er in dem Vertrag seinen verbleibenden 20 %-Anteil an dem variablen anteiligen Kaufpreisanspruch an die Beklagte abgetreten hat. Randnummer 172 Dies gilt insbesondere bei einem Vergleich mit der am selben Tag zwischen Herrn D. und der Beklagten, vertreten durch den Schuldner als Geschäftsführer, geschlossenen Treuhand-, Inkasso- und Prozessfinanzierungsvereinbarung, die für Herrn D. wesentlich günstigere Konditionen vorsah. In der Treuhand-, Inkasso- und Prozessfinanzierungsvereinbarung vom
- Dezember 2010 vereinbarte der Schuldner als Geschäftsführer der Beklagten mit Herrn D., dass die Beklagte als Treuhänderin für Herrn D. die Verwaltung und Beitreibung des von ihm innegehaltenen Anteils von 55 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch übernehmen sollte. In § 2 Abs. 1 der Vereinbarung war ausdrücklich ein Inkasso- und Verwaltungsauftrag der Beklagten vereinbart. Die beigetriebenen Beträge sollten ausdrücklich
Weisung von Herrn D. verwaltet werden. In § 2 Abs. 4 der Vereinbarung ist eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückabtretung des Anspruchs an Herrn D. bei Beendigung des Inkasso- und Verwaltungsauftrags geregelt. Der Inkasso- und Verwaltungsauftrag konnte von Herrn D.
§ 2Abs.
3 der Vereinbarung jederzeit gekündigt werden. In § 4 Abs. 2 der Vereinbarung war
Abzug der Beitreibungskosten lediglich eine Wertgebühr für die Beklagte in Höhe von 0,3 % der beigetriebenen Gelder vereinbart. Randnummer 173 Im Vergleich hierzu stellten sich die Regelungen in dem Vertrag über die stille Gesellschaft zwischen dem Schuldner und der Beklagten vom selben Tag als für das Vermögen des Schuldners und damit auch für einen potenziellen Gläubigerzugriff extrem ungünstig dar. Randnummer 174 Der Erwerb des 20-prozentigen Anteils an dem variablen anteiligen Kaufpreisanspruch durch die Beklagte beinhaltete
§ 4Abs.
2 des Vertrags vom 18. Dezember 2009 einen endgültigen Übergang des Anspruchs in das Vermögen der Beklagten. Es ist anders als in der Vereinbarung mit Herrn D. kein Inkasso- und Verwaltungsauftrag, keine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit und kein Rückgewähranspruch geregelt. Zwar konnte der Schuldner
§ 12Abs.
2 Spiegelstrich 2 des Vertrags die stille Gesellschaft jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn die Beklagte ihre Pflicht verletzen sollte, die Finanzierung der Beitreibung des Anspruchs sicherzustellen. Jedoch sah § 13 des Vertrags auch im Falle einer fristlosen Kündigung keine Rückabwicklung, sondern lediglich die Zahlung des ermittelten Auseinandersetzungsguthabens vor. Andere Kompensationsmechanismen zur Abwendung des Vorwurfs, den Gläubigerzugriff zu erschweren, gab es nicht. Randnummer 175 Die
teiligen Folgen des Vermögensübergangs wurden für potentielle Gläubiger des Schuldners dadurch verschärft, dass der Schuldner zwar rechtlicher, jedoch nicht wirtschaftlicher Inhaber der Geschäftsanteile an der Beklagten war. Wirtschaftlicher Eigentümer war Herr D. gemäß der Treuhandvereinbarung mit dem Schuldner vom
- Dezember
- Aufgrund der in § 4 Abs. 1 der Treuhandvereinbarung vom
- Dezember 2009 geregelten jederzeitigen Möglichkeit der Kündigung durch den Treugeber Herrn D. und des in Ziffer IV der notariellen Treuhandvereinbarung enthaltenen unwiderruflichen und unbefristeten Angebots auf Übertragung des Treuhandanteils, konnte Herr D. jederzeit die rechtliche Inhaberschaft des Schuldners an den Geschäftsanteilen beenden und selbst rechtlicher Inhaber der Geschäftsanteile an der Beklagten werden. Randnummer 176 Zudem war in § 8 Abs. 1 des Vertrags über die stille Gesellschaft geregelt, dass bei der Beklagten
Abzug der Kosten ein Wertanteil in Höhe von 20 % der eingegangenen Zahlungen verbleiben sollte. Im Vergleich hierzu hatte sich Herr D. in der Treuhand-, Inkasso- und Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 15. Dezember 2010 lediglich zu einer Wertgebühr von 0,3 % verpflichtet. Zwar übernahm die Beklagte
den Regelungen des Vertrags über die stille Gesellschaft das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung. Im Falle der Beitreibung des Anspruchs waren diese Kosten jedoch
§ 7Nr.
2 des Vertrags von den beigetriebenen Beträgen abzuziehen. Randnummer 177 Zwar sieht die Regelung in § 10 des Vertrags vor, dass der stille Gesellschafter berechtigt ist, Teile seines Anspruchs auf Gewinn bzw. auf Auseinandersetzungsguthaben zur Tilgung oder Besicherung eigener Verbindlichkeiten an Dritte abzutreten und die Beklagte anzuweisen, Teile des eingebrachten Anspruchs zur Besicherung solcher Abtretungen an Dritte abzutreten, solange dadurch die Prozessführung gegen H. nicht beeinträchtigt wird. Jedoch wird dem Schuldner hierdurch keine eigene Verfügungsmacht über den eingebrachten Anspruch eingeräumt, sondern lediglich die Möglichkeit einer Anweisung an die Beklagte. Zudem war nur eine Abtretung sicherungshalber möglich und die Beklagte hatte es durch Erfüllung der Ansprüche auf Gewinn bzw. des Anspruchs auf Auseinandersetzungsguthaben in der Hand, den Sicherungsfall nicht eintreten zu lassen. Randnummer 178 Auch konnte der Schuldner
der Einbringung der streitgegenständlichen Forderung in die stille Gesellschaft seine Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 Satz 3 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 vom
- Februar 2010 nicht mehr erfüllen, was zu einer direkten Benachteiligung des Gläubigers N. GmbH führte. Aufgrund der Einbringung des restlichen Anteils von 20 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch in die stille Gesellschaft konnte keine Auszahlung eines 25 % übersteigenden Anteils von 37,5 % der eingehenden Zahlungen der Firma H. bei der Beklagten „monatlich unverzüglich“ an die Firma N. GmbH ausgekehrt werden. Eine entsprechende Regelung sieht der Vertrag über die stille Gesellschaft nicht vor. Randnummer 179 Die für den Fall der Insolvenz des Schuldners oder den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners getroffene Regelung in §§ 12, 13 des Vertrags über die stille Gesellschaft ist überdies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Mit der Regelung räumte der Schuldner Herrn D. als wirtschaftlichem Inhaber der Beklagten einen Sondervorteil ein, indem den Gläubigern des Schuldners weitgehend die Vollstreckungsgrundlage entzogen wurde. Randnummer 180 Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners sah § 12 Abs. 2 Spiegelstrich 3 des Vertrags für die Beklagte ein Recht zur fristlosen Kündigung vor. Eine Beendigung der stillen Gesellschaft – sei es durch Kündigung oder Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners gemäß § 728 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum
- Dezember 2023 geltenden Fassung – konnte
dem Vertrag über die stille Gesellschaft wirtschaftlich zu einem Totalverlust führen und den Gläubigern des Schuldners die Vollstreckungsgrundlage in einen Abfindungsanspruch entziehen. War das Schiedsverfahren noch nicht so weit vorangeschritten, so dass sich ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben oder im folgenden Dreijahreszeitraum ein
zahlungsguthaben ergab, gingen die Gläubiger des Schuldners leer aus, obwohl ein werthaltiger Anspruch als Einlage in die stille Gesellschaft erbracht worden war und die Beklagte als Inhaberin des Geschäfts noch die Realisierung des werthaltigen Anspruchs weiter betrieb. Denn § 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Vertrags sah für diesen Fall eine Bewertung des abgetretenen anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens mit 0 € vor.
der Regelung in § 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Vertrags ergibt sich ein positiver Saldo, d. h. ein Auseinandersetzungsguthaben nur dann, wenn rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Firma H. zur weiteren Zahlung auf den eingebrachten Anspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag verpflichtet ist und die Beklagte auch Zahlungen vereinnahmt hat, wenn es heißt: Randnummer 181 „Solange nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass H. GmbH zur weiteren Zahlung auf den stillen VPP-Teilanspruch an die Inhaberin verpflichtet ist und die Inhaberin auch noch keine Zahlungen von H. GmbH auf den stillen VPP-Teilanspruch vereinnahmt hat, wird der stille VPP-Teilanspruch im Vermögensstatus mit Null bewertet.“ Randnummer 182
dieser Regelung kam es somit entscheidend für die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens auf tatsächlich eingegangene Erlöse bei der Beklagten an, wenn die Rede von vereinnahmten Zahlungen ist. Denn wenn keine Zahlungen eingegangen waren und auch der streitgegenständliche Anspruch
der Vereinbarung im Vermögensstatus mit Null zu bewerten war, waren daneben keine Aktiva vorhanden, die ein auszuzahlendes Guthaben begründen konnten. Randnummer 183 Zwar sieht die Regelung in § 13 Abs. 2 des Vertrags vom 15. Dezember 2010 einen Anspruch auf
zahlungsguthaben vor, wenn es heißt: Randnummer 184 „Sollten innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren
dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters noch Randnummer 185 - weitere Zahlungen von H. GmbH bei der Inhaberin aufgrund des stillen VPP-Anspruchs eingehen oder Randnummer 186 - zugunsten der Inhaberin weitere den stillen VPP-Anspruch betreffende Zahlungsansprüche gegenüber H. GmbH rechtsverbindlich festgestellt werden, Randnummer 187 die bei der Ermittlung des ursprünglichen Auseinandersetzungsguthabens nicht berücksichtigt wurden, hat der stille Gesellschafter das Recht, von der Inhaberin eine Neuaufstellung des Vermögensstatus unter Einbeziehung dieser weiteren Zahlung bzw. Ansprüche zu erlangen, was zu einem
zahlungsguthaben führen kann.“ Randnummer 188 Dieser
zahlungsanspruch entsteht jedoch zum einen erst mit Ablauf des Dreijahreszeitraums
Beendigung der stillen Gesellschaft. Die Formulierung im zweiten Halbsatz von § 13 Abs. 2 des Vertrags, wonach der stille Gesellschafter das Recht hat, eine Neuaufstellung des Vermögensstatus zu verlangen, was zu einem
zahlungsguthaben führen kann, spricht dafür, dass die Parteien nicht an eine mehrfache
forderung innerhalb des Dreijahreszeitraums gedacht haben, sondern eine Neuaufstellung mit einem
zahlungsguthaben
Ablauf des Dreijahreszeitraums gewollt haben. Diesen Schluss gestattet auch die Verwendung der beiden Begriffe in der Einzahl: „eine“ Neuaufstellung, „einem“
zahlungsguthaben. Randnummer 189 Die Begrenzung des
zahlungsanspruchs auf einen Dreijahreszeitraum stellt zum anderen eine direkte Benachteiligung der Gläubiger des stillen Gesellschafters dar. War das Schiedsverfahren noch nicht so weit vorangeschritten, dass sich auch im auf die Beendigung folgenden Dreijahreszeitraum kein
zahlungsguthaben ergab, gingen die Gläubiger leer aus, obwohl ein werthaltiger Anspruch als Einlage in die stille Gesellschaft erbracht worden war. Die Kombination der Bewertungsregelung zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens mit der Bewertungsregelung zur Ermittlung des
zahlungsguthabens führt zu einem möglichen wirtschaftlichen Totalverlust auf Seiten des stillen Gesellschafters, wenn Auszahlungen und / oder Titulierungen erst
Ablauf des Dreijahreszeitraums erfolgen. Auch ist dieser Auseinandersetzungsregelung immanent, dass
Ablauf des Dreijahreszeitraums fällig werdende variable Kaufpreisansprüche bei der Bemessung des Auseinandersetzungsguthabens, überhaupt keine Berücksichtigung finden können. Damit einher geht eine hohe Unterbewertung der erbrachten Einlageleistung bei der anschließenden Auseinandersetzung. Randnummer 190 In einer Gesamtschau der vorstehenden Indizien und bei einer Gesamtwürdigung geht der Senat
alledem davon aus, dass der Schuldner bei Abtretung der streitgegenständlichen Forderung in dem Vertrag vom
- Dezember 2010 die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als mutmaßliche Folge seiner Rechtshandlung erkannt und gebilligt hat und zwar als unvermeidliche Nebenfolge der Einbringung der Forderung in die am
- Dezember 2010 gegründete stille Gesellschaft mit der Beklagten. Zu diesem Schluss kommt der Senat unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags über die stille Gesellschaft am
- Dezember 2010 eine auf Zahlungsunfähigkeit schließende Zahlungseinstellung auf Seiten des Schuldners oder eine Kenntnis der eigenen (drohenden) Zahlungsunfähigkeit vorlag. Randnummer 191 Die hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
- November 2024 von der Beklagten vorgebrachte Einwendung in Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 133 Abs. 1 InsO greift nicht durch. Diese Rechtsprechung betrifft den Fall, dass die Gläubigernachteilungsabsicht des Schuldners bei Vorliegen einer kongruenten Deckung maßgeblich auf dessen erkannte Zahlungsunfähigkeit gestützt wird (BGH, Urteil vom
- Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28-49 Rn. 31 ff.).
dieser Rechtsprechung ist der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung im Falle der Gewährung kongruenter Deckungen an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Vorliegend stützt der Senat seine Beweiswürdigung jedoch nicht auf die vom Schuldner erkannte Zahlungsunfähigkeit. Randnummer 192 d. Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz Randnummer 193 Die Beklagte als Anfechtungsgegnerin hatte Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Die Kenntnis der Beklagten als Anfechtungsgegnerin ist spiegelbildlich zu beurteilen und zu ermitteln wie der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (vgl. Kayser/Thole in: HK InsO, 11. Aufl. 2023, § 133 Rn. 39). Die Beklagte kannte alle Indizien, die für den Senat den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gestatteten, weil der Schuldner seinerzeit und anders als gegenwärtig zugleich auch Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten war. Die Kenntnis ihres Geschäftsführers ist der Beklagten
§ 166Abs.
1 BGB zuzurechnen. Randnummer 194 e. Rückgewähranspruch Randnummer 195 Der Anfechtungsanspruch ist
§§ 143, 133 Abs. 1 Ins
O auf Rückgewähr desjenigen Vermögensgegenstandes gerichtet, der durch die anfechtbare Handlung dem Gläubigerzugriff entzogen wurde (Büteröwe in: K. Schmidt, InsO,
- Aufl. 2023, § 143 Rn. 7a). Folglich hat die Beklagte die anfechtbar erworbene Forderung zurück zu übertragen. Randnummer 196
- Verjährung Randnummer 197 Die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gegenüber dem Rückgewähranspruch greift nicht durch, so dass die Beklagte nicht
§ 214Abs.
1 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Randnummer 198 Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch verjährt
Maßgabe des § 146 Abs. 1 InsO gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Randnummer 199 Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch entsteht frühestens mit Verfahrenseröffnung und wird zu diesem Zeitpunkt fällig, wenn die benachteiligende Wirkung der anfechtbaren Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung eingetreten ist (Büteröwe in: K. Schmidt, InsO,
- Aufl. 2023, § 143 Rn. 2). Der Anfechtungsanspruch ist folglich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am
- Februar 2014 fällig geworden. Randnummer 200 Der klagende Insolvenzverwalter hat erst im Jahr 2015 von den den Anfechtungsanspruch begründenden Tatsachen erfahren. Dabei kommt es auf die Kenntnis jener Tatsachen an, aus denen der Anspruch herzuleiten ist. Randnummer 201 Die Beklagte hat erstinstanzlich unter Beweisantritt zunächst vorgetragen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014 durch den Schuldner Kenntnis von dem Vertrag über eine stille Gesellschaft erhalten habe (Bl. 308, 588 GA LG). Allerdings hat die Beklagte dies in einem späteren Schriftsatz vom
- August 2021 (Bl. 726 GA LG) dahingehend revidiert, dass
ihrer Kenntnis der Kläger erst im Jahr 2015 von der Existenz des Vertrags über eine stille Gesellschaft erfahren habe. Dies hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2021 mit den Parteien erörtert. In dem Protokoll heißt es wörtlich (Bl. 772 GA LG): „Es wird insbesondere erörtert, dass beide Parteien davon ausgehen, dass die Information darüber, dass eine stille Gesellschaft geg