Bewilligung von Ausbildungsförderung bei vorausgegangener Studierunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung Orientierungssatz Ein Bezieher von Ausbildungsförderung hat substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich studierunfähig erkrankt gewesen ist. Dazu bedarf es der Darlegung, welche Erkrankungen vorgelegen haben, welche Zeiträume betroffen gewesen sind und dass er durch die Erkrankung tatsächlich gehindert war, den im Studium vermittelten Stoff zu erarbeiten. Dies ist durch aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen zu belegen. Insbesondere ist auch die Ursächlichkeit der geltend gemachten Erkrankung für den Ausbildungsrückstand nachvollziehbar darzulegen. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 10. August 2020, 15 A 9/19, Urteil Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Randnummer 1 Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Randnummer 2 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Förderung ihres Studiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) im 10. Fachsemester. Die Voraussetzungen einer Ausbildungsförderung vom 5. Fachsemester an gemäß § 48 Abs. 1 BAföG lägen nicht vor, da die Klägerin die Zwischenprüfung erst am Ende des 9. Fachsemesters bestanden habe. Selbst unter Anrechnung der mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 (15 A 79/16) gewährten Verzögerung von zwei Semestern habe die Klägerin die Zwischenprüfung nicht rechtzeitig, sondern erst mit einem weiteren Verzug von drei Semestern bestanden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zulassung der Vorlage der erforderlichen Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt gemäß § 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 BAföG. Der hierfür erforderliche schwerwiegende Grund liege nicht vor. Die von der Klägerin angeführte psychische Erkrankung sei nicht kausal für die weitere Verzögerung von drei Semestern gewesen. Die Erkrankung sei erst ab September 2016 behandelt worden. Es sei der Klägerin demnach möglich gewesen, ihre Zwischenprüfung im 5. und 6. Fachsemester abzulegen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass in dem ärztlichen Attest vom 21. August 2018 behauptet werde, die Erkrankung habe bereits seit dem Jahr 2015 bestanden. Dies könne bereits deshalb nicht attestiert werden, weil es sich um einen Umstand handele, der etwa zwei Jahre vor der Vorstellung der Klägerin in der Praxis im Mai 2017 eingetreten sein solle. Eine andere ärztliche Bescheinigung, dass die Erkrankung bereits im Jahr 2015 bestanden habe, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Randnummer 3 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Randnummer 4 Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st.Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2021 - 2 LA 15/19 -, juris Rn. 3 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 - OVG 11 N 63.19 -, juris Rn. 5). Randnummer 5 Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194). Randnummer 6 Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.