Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Polizeihauptkommissar; Kürzung der Dienstbezüge wegen Verstößen des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht sowie gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht Ori
§ 115Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein – LVw
G (dazu unter b). Randnummer 110
- a)Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG bestimmt der Personalrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme kann wiederum nach § 52 Abs. 1 MBG nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Bei der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme des Beklagten handelt es sich um eine solche mitbestimmungspflichtige Maßnahme (vgl. zur Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2018 − 17 A 11/17 −, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. zur Kürzung der Dienstbezüge VG Schleswig, Urteil vom 05.09.2019 − 17 A 6/17 −, juris Rn. 16 , 26, 29), weshalb es vorliegend der Zustimmung des Personalrates bedurfte. Eine solche lag jedoch ausweislich der E-Mail des Vorsitzenden des Örtlichen Personalrates vom 28. April 2021 vor. Diese – in praktischer Hinsicht übliche Vorgehensweise eines/r Personalratsvorsitzenden − ist ausreichend, zumal die weiteren Mitglieder über das Gruppenpostfach des Personalrates („B-Stadt LPA Personalrat“) in Cc gesetzt wurden und daher Kenntnis von der die Entscheidung des Personalrates offensichtlich korrekt umsetzenden E-Mail hatten. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, dass schon nicht klar sei, was mit „TSK“ gemeint sei, so dürfte damit „Telefonsprachkonferenz“ gemeint sein. Darauf kommt es vorliegend jedoch auch nicht an. Randnummer 111
- b)Selbst wenn man im Übrigen die Auffassung vertreten wollte, dass die E-Mail des Vorsitzenden des Personalrates vom 28. April 2021 nicht als ausreichend angesehen werden kann, um insofern von einer Zustimmung ausgehen zu können, da sich aus der E-Mail etwa nicht ergibt, wer an der „ÖPR TSK“ teilgenommen und mit welcher Mehrheit die Entscheidung zur Zustimmung gefasst wurde (so der Vortrag in der mündlichen Verhandlung), so gölte diese ohnehin als erteilt und ein etwaiger Verfahrensfehler wäre nach §
§ 115LVw
G unbeachtlich. Gemäß § 52 Abs. 2 MBG unterrichtet die Dienststellenleitung den Personalrat unbeschadet des § 49 MBG von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (Satz 1). Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet (Satz 2). Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluss der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen (Satz 3). In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen (Satz 4). Die Maßnahme gilt wiederum als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (Satz 5). Letzteres ist jedoch unstreitig – auch nach Ablauf der Frist − nicht erfolgt. Der Personalrat hat zu keinem Zeitpunkt eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben bzw. der Disziplinarmaßnahme widersprochen. Daher ist nicht nur zwischenzeitlich ohnehin die Fiktionswirkung nach § 52 Abs. 2 Satz 5 MGB eingetreten. Vielmehr wäre ein zum Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung möglicher Verfahrensfehler damit auch nicht wesentlich, da mit hinreichender Sicherheit im Sinne §
§ 115LVw
G ausgeschlossen werden kann, dass die Sachentscheidung mangels inhaltlicher Stellungnahme des Personalrates anders, insbesondere milder ausgefallen wäre, wäre die Disziplinarverfügung erst nach Eintritt der Fiktionswirkung erlassen worden. Randnummer 112 2. Die Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme sowie des Inhalts der Akten des Disziplinarverfahrens ist die Kammer gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger rechtswidrig und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. Randnummer 113 Nach Überzeugung der Kammer steht dabei der Sachverhalt fest, welcher in der Disziplinarverfügung vom 29. April 2021 dargestellt wurde und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Der Kläger hat daher, nachdem dieser zuvor am 10. Januar 2019 von dem IT-Sicherheitsbeauftragten der Polizei Bremen über den Vorgang „Infreq“ informiert wurde, am 14. Januar 2019 um 15:22 Uhr die E-Mail mit dem obigen Inhalt und mit dem Betreff „Sicherheitsvorfall Infreq100“ an den IT-Sicherheitsbeauftragten, aber auch an die Mitglieder des Dienststellenpostfaches des Landespolizeiamtes, Abteilung 2, versandt, ohne sich zuvor etwa mit Vorgesetzten, dem LKA Schleswig-Holstein oder der Staatsanwaltschaft B-Stadt abgestimmt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt waren die kriminalpolizeilichen Ermittlungen im LKA Schleswig-Holstein noch nicht abgeschlossen. Randnummer 114 Darüber hinaus beantragte der Kläger am 30. Januar 2019 um 10:11 Uhr bei der Firma ... via E-Mail mit dem obigen Inhalt die Löschung des „Restore-Ordners“, in dem sich zuvor wiederhergestellte und für die Arbeit des OP-ISM notwendige Daten befanden, und gab an, Eigentümer des Verzeichnisses bzw. berechtigt zu sein, diesen Bereich löschen zu lassen. Gegen 15:00 Uhr desselben Tages löschte er schließlich, nachdem er merkte, dass die Firma ... den Auftrag nicht umgesetzte hatte, ohne gleichfalls zuvor mit Vorgesetzten Rücksprache gehalten zu haben, in dem Restore-Ordner befindliche Daten. Dies war ihm nur möglich, da er durch ein Versehen noch über eine entsprechende Berechtigung verfügte. Randnummer 115 Dass sich der Sachverhalt so, wie in der Disziplinarverfügung vom 29. April 2021 ausgeführt, zugetragen hat, hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt und diesen in der mündlichen Verhandlung – ebenso wie der Beklagtenvertreter und der glaubhafte Zeuge B. − auch so bestätigt. Randnummer 116 Diesen Sachverhalt zugrunde gelegt, hat Kläger die ihm obliegenden Dienstpflichten (dazu unter
- a)verletzt (dazu unter b). Es handelt es sich um ein aus mehreren Pflichtverletzungen bestehendes, einheitlich zu würdigendes innerdienstliches Dienstvergehen (dazu unter c). Der Kläger handelte auch rechtswidrig und schuldhaft (dazu unter d). Randnummer 117
- a)
- aa)Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG haben Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (sog. Pflicht zur Uneigennützigkeit und Gewissenhaftigkeit). Die uneigennützige, nicht auf einen privaten Vorteil bedachte Amtsführung der Beamten stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Sie ist unverzichtbar, um das notwendige Vertrauen der Bevölkerung darauf zu erhalten, dass sich die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ausschließlich an Recht und Gesetz orientiert. Dieses Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn der Anschein entsteht, ein Beamter nutze seine Amtsstellung oder seine dienstliche Tätigkeit aus, um private Vorteile zu erzielen. Er muss jeden Eindruck vermeiden, dienstliche Tätigkeit oder Auftreten könnten beeinflusst werden. Daher darf sich ein Beamter nicht für einen Vorteil offen zeigen, wenn sich ein dienstlicher Bezug nicht ausschließen lässt (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 62/11 −, juris Rn. 26). Der Beamte handelt daher etwa dann der ihm obliegenden Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen, zuwider, wenn er Arbeitsmittel, die ihm der Dienstherr zur ausschließlich dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt hat, ohne dienstlichen Anlass für private Zwecke einsetzt. Besonderes Gewicht besitzt ein solches eigennütziges Verhalten eines Beamten, wenn er hierdurch eigene Aufwendungen erspart und stattdessen bei seinem Dienstherrn nennenswerte wirtschaftliche Nachteile verursacht (vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 09.05.2018 − 3d A 138/17.O −, juris Rn. 280). Randnummer 118
- bb)Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wiederum muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht). Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt damit auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 05.09.2019 − 17 A 10/17 −, juris Rn. 59 m.w.N.). Randnummer 119 Aus der Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens ergibt sich für Beamte die Pflicht, sich auch anderen Mitarbeitern gegenüber kollegial und korrekt zu verhalten. Aus dem Treueverhältnis folgt das Gebot zur Ein- und Unterordnung sowie die Pflicht, Mitarbeitern der eigenen und anderer Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auch auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst nicht ohne zwingenden Grund zu stören (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 05.09.2019 − 17 A 10/17 −, Rn. 60 m.w.N.; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 − 1 D 1/04 −, Rn. 91; beide juris). Randnummer 120
- cc)Gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG haben Beamte zudem ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Aus dieser Beratungs- und Unterstützungspflicht folgt auch eine Pflicht zur Information (Unterrichtungspflicht) des Vorgesetzten über alle für die Wahrnehmung des Aufgabenbereichs relevanten Tatsachen. Der Beamte hat den Vorgesetzten damit über relevante bzw. sämtliche wesentliche Vorgänge aus seinem Arbeitsgebiet unaufgefordert zu informieren und über den Sachstand sowie aller aufgrund von speziellen Sachkenntnissen gewonnenen wichtigen Informationen zu unterrichten. Dabei wird von Beamten ein „mitdenkender Gehorsam“ abverlangt (vgl. Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, § 62 BBG Rn. 7; eingehend dazu Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 10 Rn. 1018 ff.). Randnummer 121
- b)Unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien hat der Kläger – jedenfalls – gegen die ihn obliegende Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Auch wenn der Kläger als ISB für die Wahrnehmung der Belange der Informationssicherheit innerhalb Polizei Schleswig-Holstein zuständig war bzw. diese Zuständigkeit jedenfalls für sich beanspruchte, so ist die Kammer der Auffassung, dass das Verhalten des Klägers eine den organisatorischen Anforderungen entsprechende vernünftige und kollegiale Arbeit in der Polizeiverwaltung untergräbt und den oben genannten, einen Polizeibeamten treffende Pflichten nicht im Ansatz gerecht wird. Sie ist auch mit der Hauptaufgabe als ISB unvereinbar, die darin besteht, die Behörden- bzw. Unternehmensleitung bei deren Aufgabenwahrnehmung bezüglich der Informationssicherheit zu beraten und diese bei der Umsetzung zu unterstützen (vgl. Ziff. 4.4 im BSI-Standard 200-2; siehe dazu auch Däubler, in: Kipker, Cybersecurity, 2. Aufl. 2023, Kapitel 12. Arbeitsrecht und IT–Sicherheit, Rn. 116). Dieser Beratungs- und Unterstützungspflicht kommt vornehmlich in Polizei- und Sicherheitsbehörden eine herausragende Funktion zu und erfordert vernünftigerweise die Beachtung von Informations-, Melde- und Berichtswege, damit insbesondere Vorgesetzte über die tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden, um über das weitere bzw. gemeinsame Vorgehen entscheiden zu können. Diesen Anforderungen wird das Verhalten des Klägers nicht gerecht. Randnummer 122 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die E-Mail vom 14. Januar 2019, die besonders sensible Informationen enthielt und der Kläger auch nach Mitteilung der Informationen der Bremer Polizei keinesfalls davon ausgehen konnte, hier eigenmächtig handeln zu dürfen. Auch die Polizei Bremen hat den dortigen ISB über den Vorgang erst informiert, nachdem der Stellvertretende Direktionsleiter der Übersendung der Unterlagen an diesen − abgestimmt mit dem PVP (Polizeivizepräsident) − zustimmte. Auch wenn der ISB der Polizei Bremen dann den Kläger unmittelbar kontaktierte, so oblag es sodann dem Kläger, (Dienst-)Vorgesetzte darüber umgehend zu informieren und mit diesen, aber gegebenenfalls auch mit dem LKA Schleswig-Holstein bzw. der Staatsanwaltschaft B-Stadt das weitere Vorgehen zu besprechen, um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, auch wenn dieses bei ... (teilweise) schon bekannt gewesen sein dürfte, unter keinen Umständen zu gefährden, zumal der Kläger nicht wusste und auch nicht wissen konnte, welche Personen tatsächlich über welche konkreten Informationen verfügten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Kläger nicht darauf beschränkte, den zuständigen ISB der Firma ... fernmündlich zu kontaktieren, sondern vielmehr höchst vertrauliche Informationen verschriftlichte und diese mit einem weiteren (größeren) Personenkreis (in Cc) teilte. So wurde diese E-Mail unter anderem auch an das Gruppenpostfach des LPA2 versandt, ohne dass für den Kläger verlässlich bekannt war, welche Personen auf dieses Postfach zu diesem Zeitpunkt zugreifen konnten. Randnummer 123 Auch im Hinblick auf den Löschvorgang vom 30. Januar 2019 geht das Gericht davon aus, dass ein derartiger Löschvorgang eines in der Gruppenablage hinterlegten Ordners keinesfalls ohne Einbindung der Vorgesetzten hätte vorgenommen werden dürfen, auch wenn es sich dabei um Daten gehandelt haben sollte, auf die nicht hätte weiter − insbesondere durch Mitarbeiter des OP-ISM − zugegriffen werden dürfen. Gerade aus dem Umstand, dass die Daten, bei denen es sich offensichtlich um dienstliche Daten handelte, die keinesfalls nur dem Kläger „gehörten“, wiederhergestellt wurden und im „Restore-Ordner“ befanden, ergab sich nämlich, dass der Dienstherr daran ein besonderes bzw. gesteigertes Interesse hatte, sodass zwingend mit Vorgesetzten das weitere Vorgehen abzustimmen gewesen wäre, bevor der Versuch unternommen wird, diese Daten zu löschen. Randnummer 124 Vorgenannte Erwägungen werden gestützt von den Aussagen des glaubwürdigen Zeugen B., der in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar zur in erster Linie beratenden Funktion des ISB gegenüber der Behördenleitung ausgeführt hat. Er hat glaubhaft bekundet, weshalb es seines Erachtens mit der Rolle und Verantwortung eines – vorwiegend beratend tätigen − ISB bzw. Polizeivollzugsbeamten nicht vereinbar gewesen ist, die E-Mail vom 14. Januar 2019 abzusenden bzw. den Löschvorgang am 30. Januar 2019 durchzuführen, ohne sich jeweils zuvor mit Vorgesetzten abgestimmt zu haben. Randnummer 125
- c)Der Kläger hat auch ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, auch wenn diesem mehrere Pflichtverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugrunde liegen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist das durch mehrere Pflichtverstöße zutage getretene Fehlverhalten nämlich einheitlich zu würdigen, weil es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens der Beamtin bzw. des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet ( OVG Schleswig, Urteil vom 08.11.2023 – 14 LB 3/23 −, juris Rn. 140 m.w.N.). Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt zudem es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2017 − 3d A 1512/13.O −, juris Rn. 91). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Klägers ist gegeben, da die Vorfälle in den Diensträumen des Beklagten bzw. während der Dienstzeit stattfanden. Randnummer 126
- d)
- aa)Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Auch hat der Kläger – jedenfalls − bedingt vorsätzlich und damit schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gehandelt. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 04.10.2023 – 14 LB 2/23 −, juris Rn. 25 ), wobei bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Dienstpflichtverletzung für möglich hält, aber dennoch in Kauf nimmt (vgl. Reich, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018, § 47 Rn. 4). Randnummer 127 Der Kläger kann sich auch nicht auf Unkenntnis oder einen Verbotsirrtum berufen. Ein solcher Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang oder den Inhalt dienstlicher Pflichten kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen. Wenn dem Beamten nicht widerlegt werden kann, die Pflichtverletzung unter einem Verbotsirrtum begangen zu haben, schließt ein solcher Irrtum die Schuld − und damit das Dienstvergehen − nur dann aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. § 17 Satz 1 StGB). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten gemäß seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall aufgrund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Im Zweifel wird von einem Beamten − im eigenen Interesse − erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt. So kann er verhindern, dass ihm gegebenenfalls entgegengehalten wird, er habe zwar in einem Verbotsirrtum gehandelt, der jedoch vermeidbar gewesen sei; ein solcher vermeidbarer Irrtum, der die Vorsatzschuld nicht ausschließt, „kann“ bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden (vgl. § 17 Satz 2 StGB; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 − 2 C 11.05 −, Rn. 30, sowie Beschluss vom 21. Februar 2008 − 2 B 1.08 −, Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 07.07.2016 − 3d A 1203/16.O −, Rn. 6 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 08.11.2023 – 14 LB 3/23 −, Rn. 140 ; alle juris). Randnummer 128
- bb)Gemessen daran ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Kläger − bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände − jedenfalls für möglich hielt, ein Dienstvergehen zu verwirklichen und diese Folge billigend in Kauf genommen hat, also bedingt vorsätzlich handelte. Zudem ist ein etwaiger Irrtum des Klägers über die Dienstpflichten jedenfalls vermeidbar gewesen. Randnummer 129
(1)So ist im Hinblick auf die E-Mail vom
- Januar 2019 schon nicht nachvollziehbar, auch wenn der Kläger, der jahrelang als ISB tätig war, zunächst davon ausgegangen sein sollte, in fachlicher Hinsicht so handeln zu dürfen, dass der Kläger bei gehöriger Anstrengung nicht die Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie die Notwendigkeit, mit Vorgesetzten und gegebenenfalls dem LKA Schleswig-Holstein bzw. der Staatsanwaltschaft B-Stadt zuvor Rücksprüche zu halten, erkannt haben will. So hat der Kläger nicht nur als ISB, sondern auch in seiner Funktion als Polizeibeamter gehandelt. Von einem sachkundigen und erfahrenen Polizeibeamten, wie es der Kläger war bzw. ist, konnte und musste jedoch erwartet werden, dass er mit Informationen, die ihm anvertraut werden und die besonders schützenswert sind, gewissenhaft verfährt und sich den Folgen einer Offenbarung, die wichtige öffentliche Interessen gefährden kann, bewusst ist. Dass der Kläger nicht gewusst haben will, dass eine Weitergabe seines Wissens an Dritte die polizeiliche Aufgabenerfüllung bzw. die Ermittlungsarbeit gefährden kann, etwa (weitere) Täter und auch Zeugen gewarnt oder sonst wie beeinflusst, aber auch das laufende und unter Umständen auch künftige polizeiliche und strafrechtliche Ermittlungserfahren gefährdet werden können und daher ein Dienstvergehen darstellt, erachtet die Kammer als fernliegend. Randnummer 130 Vorgenannten Erwägungen gelten umso mehr vor dem Hintergrund, dass, wie gleichfalls bereits dargelegt, der Kläger gerade nicht wusste und auch nicht wissen konnte, welche Personen im Einzelnen über welche konkreten Informationen verfügten. Er konnte allenfalls verlässlich davon ausgehen, dass man bei ... Kenntnis von der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme bzw. der Sicherung der betreffenden Daten hatte. Seine E-Mail vom
- Januar 2024 ging über diese Informationen jedoch deutlich hinaus. Darüber hinaus vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass der Kläger, „zur Beseitigung der konkreten Gefahr“ handelte, wenn er die E-Mail erst am
- Januar 2019 verschickte, obgleich er bereits am
- Januar 2019 durch den ISB der Bremer Polizei kontaktiert wurde. Die Abwehr bzw. Beseitigung einer konkreten Gefahr hätte vielmehr ein sofortiges Handeln gerechtfertigt. Darüber hinaus zeigt dieser Vorgang, dass der Kläger seine Entscheidung sehr überlegt, aber ohne hinreichendes Verantwortungsbewusstsein, getroffen hat und es sich keinesfalls um ein kurzschlussartiges Augenblicksversagen handelt. Randnummer 131
(2)Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger am 30. Januar 2019 berechtigterweise davon ausgegangen sein will, unabgestimmt erforderliche dienstlichen Daten löschen zu dürfen, selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass sich die Daten nicht mehr in dem Ordner hätten befinden dürfen. Der Vortrag des Klägers, der Zugriff auf die Audits und Revisionen ohne Rücksprache mit ihm habe die Vertraulichkeit beeinträchtigt, was mit einem datenschutzrechtlichen Verstoß gleichzusetzen sei, weshalb er sich zur Löschung veranlasst sah, erachtet die Kammer gleichfalls als nicht überzeugend. Auch wenn dem Kläger möglicherweise die vollständige Tragweite und Konsequenz seines Handelns in dienst- und disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht bewusst war, so handelt es sich auch insofern ebenfalls um einen − vermeidbaren − Verbotsirrtum. Der Kläger hätte aufgrund seiner Berufserfahrung und seines Bildungsstandes leicht erkennen können, dass ein derartiger Löschvorgang eines in der Gruppenablage hinterlegten Ordners keinesfalls ohne Einbindung seiner Vorgesetzten vorgenommen werden darf, zumal dadurch unter Umständen auch die Arbeitsfähigkeit bzw. die IT-Sicherheit der Landespolizei ernsthaft hätte beeinträchtigt werden können, wenn auch gegebenenfalls nur vorübergehend. Darüber hinaus hat der Kläger zunächst die Firma ... um Löschung des Ordners gebeten, da er wusste bzw. jedenfalls davon ausgehen musste, dass ihm im Grundsatz nur Leserechte eingeräumt wurden, eine Bearbeitung bzw. Löschung dieser Daten also nicht ohne weiteres möglich sein sollte. Dass er gegen Nachmittag Daten dennoch löschen konnte, beruhte insofern auf einem Versehen, was für den Kläger auch erkennbar war bzw. ihn jedenfalls dazu hätte veranlassen müssen, zunächst mit seinen Vorgesetzten Rücksprache zu halten bzw. die Berechtigungsstruktur ändern zu lassen, damit seines Erachtens unberechtigte Personen auf die Daten nicht mehr zugreifen können, bis über das weitere Vorgehen entschieden wurde. Eine konkrete Gefahr, die die sofortige Löschung der Daten erforderlich machten, bestand entgegen des Vortrages des Klägers gerade nicht. Auch dann wäre es angezeigt gewesen wäre, dass der Kläger nach Entzug der Bearbeitungsrechte und dem unterbundenen Löschprozess unmittelbar danach seine Vorgesetzte kontaktiert, damit umgehend weitere Schritte unternommen werden, um auf die Beseitigung des – von ihm behaupteten und nach wie vor bestehenden – Sicherheitsvorfalls hinzuwirken. Davon hat der Kläger jedoch gerade abgesehen. Vielmehr hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag erst Anfang Februar Herrn ... über den Sachstand informiert (vgl. Sonderband I, dort auf S. 9). Randnummer 132 3. Die Entscheidung, den Kläger die Dienstbezüge für die Dauer von drei Monaten um 10 Prozent zu kürzen, lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Randnummer 133
- a)Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit § 60 Abs. 3 BDG a.F. prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Anders als bei einer Anfechtungsklage im Verwaltungsprozess ist das Disziplinargericht nämlich nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Vielmehr übt das Disziplinargericht in Anwendung der in § 13 Abs. 1 LDG niedergelegten Grundsätze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 3 BDG a.F., BTDrucks 14/4659, S. 48; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2.12 –, Rn. 9; Urteil vom 31.08.2017 − 2 A 6/15 −, Rn. 18 f.; vgl. zu Vorstehendem auch VG Schleswig, Urteil vom 14.03.2019 − 17 A 2/17 −, Rn. 157 ; alle juris). Randnummer 134 Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme trifft der Dienstherr gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (Satz 1). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (Satz 2). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Satz 3). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung nach § 13 Abs. 1 LDG setzt demnach voraus, dass diese drei Bemessungskriterien − Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung − mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen die Beamtin oder den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 08.11.2023 – 14 LB 3/23 −, juris Rn. 157 m.w.N.; siehe dazu auch VG Schleswig, Urteil vom 14.03.2019 − 17 A 2/17 −, juris Rn. 157 m.w.N.). Randnummer 135 Ausgangspunkt ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG damit das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Diese bestimmen sich u.a. durch objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z.B. materieller Schaden. Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin oder des Beamten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 08.11.2023 – 14 LB 3/23 −, juris Rn. 158 m.w.N.). Randnummer 136
- b)Gemessen daran rechtfertigt das Dienstvergehen die disziplinarrechtlich ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge. Diese erweist sich für die Kammer als geeignete, erforderliche und angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen des Klägers. Sie steht unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere seines Dienstvergehens und zu seinem Verschulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 − 2 A 2.12 −, juris Rn. 32 m.w.N.) und trägt hinreichend dem Umstand Rechnung, dass eine Kürzung der Dienstbezüge dazu dient, Dienstvergehen mittlerer bis schwerer Art, wovon hier nach den obigen Ausführungen auszugehen ist, zu ahnden (vgl. zu § 8 BDG BT-Drucks. 14/4659, S. 35). Sie ist auch (weiterhin) zweckmäßig ( § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit § 60 Abs. 3 BDG a.F.). Randnummer 137 Der Beklagte hat in seiner Disziplinarverfügung alle sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung, auf die bzw. deren Begründung gemäß §
§ 117Abs. 5 Vw
GO verwiesen wird, eingestellt. Insbesondere ist er rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass und weshalb die Pflichtverletzungen – insbesondere der Löschversuch am
- Januar 2019 – schwer wiegen. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, welche Daten bei dem Beklagten tatsächlich gelöscht bzw. ob diese vollständig wiederhergestellt werden konnten und welcher wirtschaftlicher Schaden tatsächlich entstanden ist. Die eigenmächtigen Bemühungen bzw. Versuche des Klägers an sich rechtfertigen bereits die Annahme eines schwerwiegenden Dienstvergehens. Randnummer 138 Zugleich der Beklagte jedoch die maßgeblichen mildernden Umstände rechtfehlerfrei zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht. So sind mildernd die Umstände zu bewerten, dass es von 2016 bis 2019 mehrere Vorgesetzte gab, die es an der beim Kläger notwendigen Dienst- und Fachaufsicht mangeln ließen, er weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, und er derzeit – ebenso wie vor den Pflichtverletzungen – seinen neuen Aufgaben unbeanstandet nachgeht. Randnummer 139 Die langjährige Dienstausübung des Klägers (auch) ohne Beanstandungen rechtfertigt keine weitere Herabstufung oder sogar ein Absehen von der Disziplinarmaßnahme. Jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, fällt diese nämlich neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann vorliegend daher nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten weiter abgesenkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2013 − 2 B 63.12 −, Rn. 13; OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.2021 – 14 LB 2/20 −, Rn. 158 ; beide juris), zumal der Beklagte, wie dargelegt, diese bereits (hinreichend) berücksichtigt hat. Randnummer 140 Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung auch nicht die „Uneinsichtigkeit“ des Klägers im Rahmen der ersten Anhörung zum Disziplinarverfahren zu dessen Lasten herangezogen. Gerade für die Frage, ob auf den Beamten mit pflichtenmahnenden Maßnahmen noch ausreichend eingewirkt werden kann oder ob er für eine weitere Amtsausübung im Beamtenverhältnis untragbar geworden ist, kommt dem Persönlichkeitsbild des Beamten ausschlaggebende Bedeutung zu. Es kann daher zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn der Beamte die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dagegen ist es, worauf der Kläger zwar zu Recht hinweist, nicht zulässig, das Ausbleiben solcher inneren Einsicht und Aufarbeitung der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtenverstöße zu seinen Lasten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat selbst und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 B 32.14 −, juris Rn. 30 m.w.N.). Der Beklagte hat dies jedoch nicht getan. Vielmehr führt der Beklagte in der Disziplinarverfügung aus, dass „(e)ntlastend“ auch anzuführen sei, dass es von 2016 bis 2019 mehrere Vorgesetzte gab, die es an der notwendigen Dienst- und Fachaufsicht mangeln ließen. In diesem Zusammenhang und im Rahmen desselben Absatzes heißt es sodann: „Bei Ihren umfangreichen Einlassungen im Rahmen der ersten Anhörung zum Disziplinarverfahren wirkten Sie keinesfalls einsichtig, geschweige denn reuig. Sie sahen sich als Rolleninhaber des ISB ausschließlich als Opfer von anderen Mitarbeitern, die sich im Umgang mit Ihnen fehlerhaft verhalten hätten.“ Daraus folgt jedoch nur, dass das Verhalten des Klägers insofern nicht mildernd gewertet werden konnte, zumal auch in den sich daran anschließenden Ausführungen zu mildernden Umständen ausgeführt wird. Dies ist in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht zu beanstanden. Randnummer 141 Selbst wenn man vorgenannter Sichtweise nicht folgen wollte und der Beklagte rechtswidrigerweise die „Uneinsichtigkeit“ des Klägers zu dessen Lasten gewürdigt hat, führte diese nicht zur Aufhebung oder Milderung der ausgesprochenen Disziplinarverfügung. Vielmehr wäre die verhängte Kürzung der Dienstbezüge nach Auffassung der Kammer auch dann noch gerechtfertigt. Randnummer 142 Es besteht keine Notwendigkeit, die ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge zu mildern oder gar keine bzw. eine Disziplinarmaßnahme im niedrigeren Bereich zu verhängen. Auch die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen über fünf Jahren vermag daran nichts zu ändern (vgl. eingehend dazu OVG Schleswig, Urteil vom 21.09.2015 − 14 LB 2/15 −, juris Rn. 74 ff.). Es sind nämlich keinerlei Umstände erkennbar oder vorgetragen, dass die Dauer des Disziplinarverfahrens Nachteile bzw. Belastungen für den Kläger nach sich gezogen hätten, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern könnten, zumal nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von dem Kläger nicht davon ausgegangen werden kann, dass bereits die Dauer des Verfahrens bei ihm eine Pflichtenmahnung bewirkt hat. Randnummer 143
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BDG a.F. und § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 144 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §
§ 167Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Vw
GO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001597598