den EU-Agrarzahlungsvorschriften Verstöße festgestellt worden seien. Dabei handele es sich mindestens um einen Verstoß, der nicht als Frühwarnverstoß eingestuft werde. Die Agrarzahlungen für das Antragsjahr 2020 würden aufgrund dieser Feststellung voraussichtlich um 25 % gekürzt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er den Verstoß, sofern möglich, unverzüglich abzustellen habe. Randnummer 5 Mit Bewilligungsbescheid vom
Einlassung des Klägers sei der Zeuge A. nur beauftragt worden,
Erntearbeiten die Zuwegungen zu begradigen und wiederherzustellen. Um den Schutz von Knicks, Gräben und Stillgewässern zu gewährleisten, reiche die Erfahrung als Baggerfahrer bei der Unterhaltung von Verbandsgräben nicht aus. Aus der Tätigkeit für den E.-Verband P. und einer dort erhaltenen Einweisung in umwelt- und naturschutzrechtliche Auflagen könne ohne nähere Angaben keine Qualifikation bezüglich der naturschutzrechtlichen Regelungen zum Knickschutz hergeleitet werden. Den Kläger treffe deshalb ein Auswahlverschulden. Darüber hinaus habe der Kläger den Mitarbeiter nicht ausreichend unterwiesen. Er hätte den Mitarbeiter bezüglich der einzelnen Maßnahmen anweisen und über die für das jeweilige Landschaftselement zu beachtenden Schutzvorschriften unterrichten müssen. Es sei nicht
vollziehbar, dass ein erfahrener und naturschutzfachlich vorgebildeter Mitarbeiter, dem lediglich die Anweisung zur Begradigung und Wiederherstellung der Zuwegung erteilt wurde, darüberhinausgehend ohne Rücksprache mit dem Kläger umfangreiche Knickbeseitigungsarbeiten sowie Entwässerungsarbeiten einschließlich der unzulässigen Verfüllung von Gräben durchführe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Anweisung zu den durchgeführten Arbeiten gegeben habe. Schließlich habe durch den Kläger aber auch keine Kontrolle der Arbeiten stattgefunden. Bei den vorgenommenen Handlungen handele es sich um eine gezielte Optimierung der Bewirtschaftung. Durch die Beseitigung der Landschaftselemente als Hindernisse seien Fahrtwege verkürzt bzw. durch die Trockenlegung ermöglicht worden. Die Durchführungsart spreche für ein planvolles Vorgehen zur Verbesserung der Bewirtschaftung der betroffenen Flächen durch die einzelnen Maßnahmen. Hinsicht der Kriterien Ausmaß, Dauer und Schwere sei eine Sanktion von 25% angemessen und verhältnismäßig. Randnummer 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit
Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie deren Delegierte- und Durchführungsverordnungen und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie deren Delegierte- und Durchführungsverordnungen. Randnummer 20 Ausweislich der Art. 91 und 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (im Folgenden VO (EU) Nr. 1306/2013) haben Begünstigte – wie hier der Kläger –, die u.a. die jährlichen Direktzahlungen
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates erhalten, die Verpflichtungen
1306/2013 (Cross-Compliance-Vorschriften) einzuhalten. Randnummer 21 Der Kläger hat die Verpflichtungen
1306/2013 (Cross-Compliance-Vorschriften) nicht eingehalten. Wenn die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden, dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten ist und entweder der Verstoß die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten betrifft oder die Fläche des Betriebs des Begünstigten betroffen ist, so wird gegen den Begünstigten eine Verwaltungssanktion verhängt (Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013). Dies gilt unter anderem für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der VO (EU) Nr. 1307/2013 erhalten (Art. 92 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013).
1 VO (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Cross Compliance-Vorschriften die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Sie betreffen auch den Bereich Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen (Art. 93 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung). Die in Anhang II genannten Rechtsakte umfassen insbesondere Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b sowie Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und die Grundsätze über die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ). Randnummer 22
ZahlVerpflG ist ein Begünstigter im Sinne des Art. 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verpflichtet, 1. seinen Betrieb im Sinne des Art. 91 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
den in Art. 93 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GAB“ bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung zu führen und 2.
Maßgabe einer Rechtsverordnung
Absatz 1 Nummer 2 Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GLÖZ“ bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einzuhalten. Randnummer 23
ZahlVerpflV sind Landschaftselemente, die nicht beseitigt werden dürfen, auch Knicks, die eine Mindestlänge von 10 m aufweisen. Unter „Beseitigung“ ist dabei nicht nur die vollständige Entfernung oder Zerstörung zu verstehen, sondern auch eine
haltige und erhebliche Funktionsbeeinträchtigung, wie etwa durch übermäßiges Knickschneiden. Eine Beseitigung eines Landschaftselements und die damit verbundene Zerstörung von Lebensräumen liegt also nicht nur vor, wenn das lineare Strukturelement Knick mit allen seinen Bestandteilen (Erdwall und Aufwuchs) in gesamter Länge oder auch nur in einem Abschnitt beseitigt wird, sondern auch dann, wenn der Knick wegen Entfernung des Aufwuchses außerhalb einer sachgerechten Pflege- oder Entwicklungsmaßnahme die ihm ansonsten zukommende Funktion als vielfältiger Lebensraum nicht mehr erfüllt. Die Beantwortung der Frage, welchen Umfang der Eingriff in den Gehölzbestand eines Knicks haben muss, um ihn als (Teil)Beseitigung eines Landschaftselements im Sinne der Vorschriften des Beihilferechts zu qualifizieren, hat sich dabei am Naturschutzrecht zu orientieren. Dabei ist eine generalisierende Betrachtung geboten. Soweit den Regelungen des Naturschutzrechts zu entnehmen ist, dass bestimmte Eingriffe zu einer
haltigen und erheblichen Funktionsbeeinträchtigung des Landschaftselements führen, stellen sie zugleich eine Beseitigung eines Landschaftselements im Sinne der Beihilfevorschriften dar (OVG Schleswig, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 2 LB 14/10 –, Rn. 48, juris). Randnummer 24 Von den sich auf den Flächen des Klägers befindlichen Biotopen Knick wurden mindestens 11 Knicks erheblich beeinträchtigt. Randnummer 25 Bei Knicks handelt es sich um gesetzlich geschützte Biotope, für die besondere Vorschriften des Naturschutzrechts gelten.
SchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen können, sind
SchG verboten. Die Verbote gelten
Satz 2 der Vorschrift auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope.
SchG sind weitere gesetzliche Biotope im Sinne dieser Vorschrift Knicks. Gemäß § 21 Abs. 7 LNatSchG erlässt die oberste Naturschutzbehörde eine Verordnung, die unter anderem auch die geschützten Biotoptypen
Absatz 1 anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation definiert und Mindestgrößen festsetzt. Die Verordnung kann die zulässigen Schutz-, Pfle-ge- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regeln. Diese Vorschriften können dann wiederum
den dargestellten Rechtsgrundsätzen Einfluss auf die Anwendung der Cross-Compliance Vorschriften gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Gewährung von Direktzahlungen haben. Randnummer 26 Nähere Vorschriften zu den Knicks sind zunächst in der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 13. Mai 2019 geregelt.
10 Biotopverordnung sind Knicks an aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Weitere Vorschriften über zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Knicks mit den zum Knickschutz erforderlichen Verboten hat der Gesetzgeber durch Gesetz vom
gekommen. Die dem Kläger obliegende Sorgfaltspflicht zur sorgfältigen Überwachung verlangt von ihm, dass er sich fortlaufend von der ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Dritten zu überzeugen hat. Art und Ausmaß der Überwachung richten sich
den Umständen des Einzelfalles. Auch insofern sind insbesondere die Gefährlichkeit der übertragenen Tätigkeit sowie das Alter, die Persönlichkeit, Vorbildung und Erfahrung des Dritten und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der von ihm zu erfüllenden Aufgabe zu berücksichtigen. Die Überwachungspflichten sind umso geringer, je sorgfältiger und strenger der Dritte ausgewählt und eingewiesen wurde, sofern kein besonderer Anlass für eine strengere Überwachungssorgfalt besteht. Ein solch besonderer Anlass kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die übertragene Aufgabe einen hohen Schwierigkeitsgrad aufweist, der Dritte ein Berufsanfänger ist oder wenn in der Vergangenheit Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dritten bzw. Mängel in dessen Aufgabenerfüllung auftraten (VG Braunschweig, Urteil vom
der Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin nicht in hinreichendem Maße getan. Soweit der Kläger Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, sondern delegiert, kann nicht allein die Behauptung, dass die unmittelbar zu dem Verstoß führende Handlung durch einen Dritten vorgenommen worden ist, zu einer Entlastung führen. Ebenso wenig reicht eine pauschale Behauptung zur Exkulpation aus, den Kontrollpflichten bzw. Überwachungspflichten
gekommen zu sein (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom
frage des Prozessbevollmächtigten führte der Zeuge aus, dass er jedenfalls keine Überwachung mitbekommen habe. Angesichts der erheblichen Knickentfernungen und der von dem Zeugen A. benannten Dauer der Arbeiten von zwei Monaten erscheint es darüber hinaus lebensfremd, dass vorliegend eine Überwachung stattgefunden haben soll, bei der dann aber gleichzeitig „nichts Problematisches“ habe festgestellt werden können. Randnummer 35 Der Begriff des vorsätzlichen Verstoßes ist dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne, dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-396/12 –, Rn. 54, juris). Randnummer 36
den für die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit insbesondere im Strafrecht gebräuchlichen Kriterien liegt der Unterschied darin, dass die handelnde Person beim Eventualvorsatz die Folge hinnimmt und sich mit dem Risiko abfindet, somit Folge und Risiko billigend in Kauf nimmt, während sie bei der bewussten Fahrlässigkeit auf das Nichtvorliegen der Tatumstände und das Ausbleiben des Erfolges vertraut. Billigende Inkaufnahme setzt danach voraus, dass Umstände als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt werden, wobei es sich um ein Billigen im Rechtssinne handelt. Billigende Inkaufnahme liegt vor, wenn der Handelnde an seiner Handlungsweise um eines erstrebten Zieles willen festhält und entweder die Folge hinzunehmen bereit ist oder – ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen – auf einen glücklichen Ausgang vertraut und ihn aus Gleichgültigkeit oder Bedenkenlosigkeit dem Zufall überlässt. Der mit Eventualvorsatz Handelnde ist sich über das Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals im Ungewissen, lässt sich aber von der Vorstellung der Möglichkeit, einen Tatbestand zu erfüllen, nicht beeinflussen, sondern handelt um eines erstrebten Zieles willen trotzdem (vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2015 – 7 K 248/15 –, Rn. 60 m.w.N., juris; VG Minden, Urteil vom 11. Februar 2019 – 11 K 940/18 –, Rn. 21 - 24, juris). Randnummer 37
diesen Kriterien hat der Beklagte ohne Grund zu rechtlichen Beanstandungen eine vorsätzliche Handlung des Klägers angenommen. Randnummer 38 Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger als Betreiber eines Landwirtschaftsbetriebs bewusst gewesen ist, dass bei Arbeiten unmittelbar am Knick ein erhöhtes Gefahrenpotenzial dafür besteht, dass es zu Cross-Compliance-Verstöße kommen könnte. Ein ernsthaftes Vertrauen des Klägers, darauf, dass es nicht zu Maßnahmen kommen werde, die dem Knickschutz zuwiderlaufen, ist in Anbetracht der Beauftragung eines Fachfremden unter äußerst oberflächlicher Anweisung, fehlender sorgfältiger Überwachung und ausbleibenden Gesprächen über den Fortschritt der Arbeiten fernliegend. Vielmehr hat der Kläger den Eintritt des Schadens aufgrund nicht ausreichender Anweisung und Überwachung billigend in Kauf genommen. Randnummer 39 Der Kläger hat nicht annähernd ausreichende Vorkehrungen zur Organisation und Überwachung der Arbeiten des Zeugen A. vorgenommen. Bei einem Andauern der vermeintlich beauftragten, nicht besonders umfangreichen Arbeiten von zwei Monaten, hätte sich der Kläger vergewissern müssen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Verstreichen der üblichen Arbeitszeit für die beauftragten Arbeiten – der Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung an, für die nicht abgesprochenen Arbeiten etwa 50 Stunden gebraucht zu haben, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den zwei Monaten um die übliche Arbeitszeit für die vermeintlich beauftragten Arbeiten handelt – kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger ernsthaft auf das Nichtvorliegen der Tatumstände und das Ausbleiben des Erfolges vertraute. Der Kläger trägt gerade vor, wie zuverlässig und beanstandungsfrei der Zeuge A. im Vorfeld gearbeitet habe. Dann erscheint es widersprüchlich, dass der Kläger nicht darauf aufmerksam wird, dass der sonst zuverlässig arbeitende Zeuge A. erheblich länger für die Arbeiten braucht als es erforderlich gewesen wäre. Randnummer 40 Ab diesem Moment konnte der Kläger auch nicht mehr darauf vertrauen, dass die Arbeit ordnungsgemäß ausgeführt wird. Er hätte zumindest durch Zwischenberichte sicherstellen müssen, dass die Arbeit entsprechend der vermeintlichen Anweisung ausgeführt wird. Es ist damit zu rechnen, dass bei der pauschalen Anweisung eines nicht fachkundigen Mitarbeiters, die im Vorjahr beschädigten Knicks wieder zu begradigen, mangels eines festgesetzten Rahmens weitere Schäden am Knick eintreten können. Das Risiko von Cross-Compliance-Verstößen war nicht fernliegend, sondern spätestens ab Überschreitung der üblicherweise erforderlichen Arbeitszeit vielmehr angesichts der fehlenden Eignung, der nur rudimentären Anweisung und unzureichenden Überwachung naheliegend. Der Kläger hat dieses Risiko billigend in Kauf genommen und es durch die Nichtvornahme weiterer Vorkehrungen dem Zufall überlassen, ob Cross-Compliance-Verstöße eintreten. Randnummer 41 Ob darüber hinaus auch eine von dem Beklagten behauptete dem Kläger anzulastende Beseitigung der 55m Knick oder eine Beeinträchtigung der Landschaftselemente Graben und Stillgewässer vorliegt und welcher Verschuldensgrad in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung dieser Landschaftselemente vorliegt, kann vor dem Hintergrund des vorsätzlichen Verstoßes
den Cross-Compliance Vorschriften an den oben genannten Knicks im Ergebnis dahinstehen. Randnummer 42 Hinsichtlich der Höhe der vorzunehmenden Kürzung als Sanktion des Cross-Compliance Verstoßes sind Art. 99 Abs. 2 und Abs. 3 VO (EU) Nr. 1306/2013, sowie Art. 39 und Art. 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (im Folgenden: Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014) heranzuziehen. Randnummer 43
640/2014 wird bei einem festgestellten fahrlässigen Verstoß in der Regel eine Kürzung der Zahlung von 3 % vorgenommen. Die Behörde kann indes auch beschließen, den Prozentsatz auf 1 % zu verringern oder auf 5 % zu erhöhen. Handelt es sich bei dem festgestellten Verstoß hingegen um einen vorsätzlichen begangenen Verstoß, so ist der in Artikel 39 Abs. 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Die Kürzung kann auf nicht weniger als 15 % reduziert oder auf bis zu 100 % erhöht werden. Randnummer 44 Ermessensfehler des Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich.
GO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Zweck der Ermessensermächtigung ist es, der Behörde eine angemessene Reaktion auf einen Verstoß unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und der mit der Sanktion verfolgten Zielsetzung zu ermöglichen. Soweit der Beklagte die Regelkürzung von 20 % auf insgesamt 25 % erhöht hat, ist dies nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, dass eine grundsätzliche Erhöhung des Regelkürzungssatzes dann erfolgt, wenn nicht nur ein Landschaftselement, sondern mehrere betroffen sind. Vorliegend kommt es daher auch nicht darauf an, ob tatsächlich insgesamt 16, oder wie vorliegend festgestellt jedenfalls 11 Landschaftselemente teilweise beseitigt wurden. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001597904
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