Externe Teilung eines Anrechts aus der hybriden privaten Rentenversicherung „AktivRente Rürup“ Leitsatz 1. Bei ganz oder teilweise fondsbasierten Anrechten ist eine nachehezeitliche Wertsteigerung der auszugleichenden Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Bes. v. 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655). (Rn.11) 2. Bei einer externen Teilung eines Anrechts aus einer hybriden privaten Rentenversicherung, das sich aus einem Fondsanteil und einem „klassischen Anteil“ zusammensetzt, ist eine Verzinsung des gem. § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festzusetzenden Kapitalbetrags lediglich hinsichtlich desjenigen Betrags des Ausgleichswerts anzuordnen, der auf den „klassischen Anteil“ entfällt. (Rn.16) 3. Zur Ermessensausübung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG. (Rn.14) Orientierungssatz Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes führen. Dies wäre der Fall, wenn beim Ausgleich der Bagatellanrechte ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwands von vornherein nicht anfällt und zudem kein „Splitteranrecht“ entsteht. (Rn.14) Tenor I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) vom 1. Dezember 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 7. November 2023 in Ziffer 2.) der Beschlussformel im dritten Absatz abgeändert .. und … wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.950,19 Euro, bezogen auf den 29. Februar 2024, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) begründet. Die … Lebensversicherung wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,75 % Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 2.624,97 Euro vom 1. März 2024 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. … II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. … Gründe I. Randnummer 1 Die am 30. August 2014 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist auf den am 30. November 2022 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 7. November 2023 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Randnummer 2 Im Versorgungsausgleich ist unter anderem ein vom Antragsgegner während der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) erworbenes Anrecht der Privatvorsorge ausgeglichen worden. Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) vom 2. Februar 2023 handelt es sich dabei um eine aufgeschobene hybride Rentenversicherung „AktivRente Rürup“ zur Versicherungsnummer ... mit einem auf das Ehezeitende bezogenen Ehezeitanteil von 7.719,90 Euro und einem - unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250,00 Euro - auf das Ende der Ehezeit bezogenen vorgeschlagenen Ausgleichswert von 3.734,95 Euro. Die genannten Werte setzen sich nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) jeweils zusammen aus dem Wert der Anteile an den Investmentfonds mit den zum maßgeblichen Bewertungsstichtag festgestellten Rücknahmepreisen zuzüglich des für den Vertrag zur Abbildung der Garantie gebildeten klassischen Deckungskapitals. Den Rechnungszins für die Verzinsung des klassischen Deckungskapitals hat die weitere Beteiligte zu 3) und 4) in ihrer Auskunft mit 1,75 % angegeben. Randnummer 3 Die weitere Beteiligte zu 3) und 4) hat in ihrer Auskunft vom 2. Februar 2023 darauf hingewiesen, dass das Anrecht ihrer Ansicht nach wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen sei. Für den Fall, dass das Gericht gleichwohl einen Ausgleich vornehme, hat sie hilfsweise die externe Teilung beantragt. Das Familiengericht hat eine Bagatellprüfung nicht vorgenommen und das Anrecht im Wege der internen Teilung ausgeglichen. … Randnummer 4 … Randnummer 5 Gegen den ihr am 16. November 2023 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 3) und 4) mit Schreiben vom 1. Dezember 2023, eingegangen beim Amtsgericht A. am 4. Dezember 2023, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass das … Anrecht extern zu teilen sei. … Randnummer 6 Auf die Auflage des Senats hat die weitere Beteiligte zu 3) und 4) mit Schreiben vom 29. Februar 2024 den Ehezeitanteil und den vorgeschlagenen Ausgleichswert des Anrechts aus der hybriden Rentenversicherung „AktivRente Rürup“ unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Wertentwicklung bis zum 29. Februar 2024 mitgeteilt. Danach beträgt der Ausgleichswert des Anrechts - bezogen auf den entscheidungsnahen Stichtag 29. Februar 2024 - 3.950,19 Euro. Hiervon entfällt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) ein Wert in Höhe von 1.325,22 Euro auf den Fondsanteil und ein Wert in Höhe von 2.624,97 Euro auf den klassischen Anteil. Randnummer 7 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 6. März 2024 Gelegenheit erhalten, ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung auszuüben, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. II. Randnummer 8 1.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. In der Sache ist auf die Beschwerde der angefochtene Beschluss dahin zu ändern, dass das Anrecht des Antragsgegners zu der Versicherungsnummer 100124047.8 im Wege der externen Teilung mit einem auf den 29. Februar 2024 bezogenen Ausgleichswert von 3.950,19 Euro ausgeglichen wird. Randnummer 9
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